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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 313.754,59

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenBeschwerdeverfahrensSicherungGegenstandswert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VZR 144/07
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen	das Urteil des	5. Zivilsenats des
 Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert 313.754,59 € mit der Maßgabe, dass die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 nur in Flöhe von 50 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 313.754,59 €.
Czub
 Roth
Krüger
 Lemke
Stresemann
 Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 1 0 522/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 U 142/06 -