Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 313.754,59
BUNDESGERICHTSHOF VZR 144/07 BESCHLUSS vom 3. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert 313.754,59 € mit der Maßgabe, dass die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 nur in Flöhe von 50 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 313.754,59 €. Czub Roth Krüger Lemke Stresemann Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 1 0 522/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 U 142/06 -