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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: 1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Senat hat der Kläger sein Klageziel, die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück von 2.650 m2 Größe und von 42.362 m2 Ackerland, weiterverfolgt. Der Wert dieses Beschwerdegegenstands bemisst sich nach dem hälftigen Wert dieser Grundstücke. Wert des bebauten Grundstücks Grund und Boden 40.000 €

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 144/06
22. März 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.500 € festgesetzt.
Gründe
1	Im	Beschwerdeverfahren	vor	dem	Senat hat der Kläger sein Klageziel, die
 Verurteilung des Beklagten zur Auflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück von 2.650 m2 Größe und von 42.362 m2 Ackerland, weiterverfolgt. Der Wert dieses Beschwerdegegenstands bemisst sich nach dem hälftigen Wert dieser Grundstücke. Für dessen Berechnung ist die von dem Kläger vorgelegte Auskunft des Landesamts für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2005 nur eingeschränkt brauchbar, weil sie die tatsächliche Nutzung des bebauten Grundstücks nicht berücksichtigt. Dessen Wert schätzt der Senat aufgrund der detaillierten Angaben des Beklagten. Damit berechnet sich der Gegenstandswert wie folgt:
Wert des Ackerlandes (abgerundet)			25.000 €,
Wert des bebauten Grundstücks Grund und Boden	40.000 €		
Scheune	29.000 €		
Wohnhaus	9.000 €		78.000 €,
zusammen			103.000 €.
Davon die Hälfte ergibt			51.500 €.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 21.12.2005 -90 500/04 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 12 U 31/06 -