BGH · V ZR 143/79 vom 17.10.1980
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BGB § 313 Zur Frage, ob ein auf die Beschaffung eines Grundstücks von einem Dritten gerichteter Auftrag, bei dessen Ausführung der Beauftragte im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers handeln soll, unter dem Gesichtspunkt der Begründung einer Erwerbsverpflichtung - des Beauftragten oder des Auftraggebers oder beider - nach § 313 Satz 1 BGB n der notariellen Beurkundung bedarf.BGH, Urt. v. Es sei vereinbart worden, daß die Beklagte zu 1 nach dem Erwerb des Grundstücks das Eigentum auf die Erblasserin weiterübertragen solle. Nach dem Tod der Erblasserin hätten sich jedoch beide Beklagte zu Unrecht in den Besitz des Grundstücks gesetzt; Herausgabe und Eigentumsübertragung werde von ihnen verweigert. Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, von Anfang an sei zwischen ihnen und der Erblasserin eine Schenkung des Grundstücks oder der zu dem Ankauf erforderlichen Geldmittel vereinbart worden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 1 auf Grund eines zwischen der Erblasserin und ihr zustandegekommenen Auftragsverhältnisses zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Kläger verpflichtet und haben aus diesem Grunde auch beide Beklagte den Klägern den Besitz einzuräumen. Das Berufungsgericht hält - auf Grund der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen und in Überein-Stimmung mit der Würdigung durch das Landgericht - für erwiesen, daß nach den seinerzeitigen Absprachen die Beklagte zu 1 beauftragt war, das Grundstück als Treu-händerin für Rechnung der Erblasserin zu erwerben. Der Beweis, daß die Erblasserin etwa in der Folgezeit auf den ihr aus diesem Auftragsverhältnis zustehenden Anspruch auf Übertragung des Eigentums (§ 667 BGB) verzichtet hätte, sei von den Beklagten nicht geführt worden. Zur Begründung der Verpflichtung der Beklagten zu 1, das Eigentum an dem Grundstück auf die Erblasserin zu übertragen, habe es auch nicht der notariellen Beurkundung nach § 713 BGB bedurft, da die Übereignungspflicht nicht Inhalt des Auftrags, sondern nur gesetzliche Folge sei. Ihre Rüge, im Hinblick auf die für die Beklagte zu 1 streitende Vermutung des § 891 BGB seien die Kläger in vollem Umfang beweispflichtig dafür, daß die Beklagte zu 1 nicht berechtigte Eigentümerin des streitigen Grundstücks geworden sei, geht schon deshalb ins Leere, weil das Eigentum der Beklagten zu 1 unstreitig ist und die Kläger nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung geltend machen; hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Zutreffend hält es auf dieser Grundlage dann die Beklagten als beweispflichtig dafür, daß die Erblasserin auf den ihr aus diesem Auftragsverhältnis nach § 667 BGB erwachsenen Anspruch auf Eigentumsübertragung ”verzichtet” habe. 2. Richtig ist dagegen die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte bei Prüfung der Frage, ob ein wirksames AuftragsVerhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten zu 1 formlos Zustandekommen konnte, sich auch mit der durch Gesetz vom 30. a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß bei einem auf die Beschaffung eines Grundstücks von einem Dritten gerichteten Auftrag, bei dem der Beauftragte im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers handeln soll (Treuhand), die Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübereignung des Grundstücks an den Auftraggeber keine Beurkundungspflicht nach § 313 BGB auslöst, weil sich diese Verpflichtung nicht erst aus einer etwa unmittelbar hierauf gerichteten vertraglichen Abrede ergibt, sondern bereits aus der Vorschrift des § 667 BGB, wonach der Beauftragte das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben hat (u.a. Senatsurteile vom 30. Auf Grund der Ausdehnung der Beurkundungspflicht auf Grundstückserwerbsverpflichtungen stellt sich aber nunmehr jeweils die weitere Frage, ob durch einen derartigen Auftrag auch eine Erwerbsverpflichtung - des Beauftragten oder des Auftraggebers oder beider - begründet werden soll. Der Umstand» daß auch bei einem Auftrag, der eine ErwerbsVerpflichtung enthält, nicht der jeweilige Grundstückserwerbsvertrag als solcher Vertragsinhalt ist, sondern nur die Verpflichtung zu dem Abschluß eines solchen Vertrages, steht dem nicht entgegen; in gleicher Weise, wie schon unter der Geltung des § 313 BGB a.F. eine Beurkundungspflicht auch für den Abschluß eines Vertrages bejaht worden ist, der seinerseits erst eine Verpflichtung zu dem Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages begründet (s. Desgleichen geben Sinn und Zweck des § 313 BGB, nämlich seine ihm zukommende Warn- und Beweisfunktion (statt vieler BGHZ 69, 266, 269), keinen Anlaß zu Zweifeln, daß auch vertragliche Grundstückserwerbsverpflichtungen der zur Erörterung stehenden Art der Beurkundungspflicht unterliegen: Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, daß bei einer den Beauftragten treffenden ErwerbsVerpflichtung dieser nicht vor Übereilung und mangelnder Beratung geschützt zu werden brauche, weil er wirtschaftlich gesehen von vornherein nur Durchgangsstelle sein soll, so ist jedenfalls das Bedürfnis nach einwandfreier Beweisbarkeit aller sich auf Grundstücksgeschäfte beziehender Rechtsgeschäfte auch insoweit gegeben. Denn selbst wenn sich aus dem Auftrag eine ErwerbsVerpflichtung der Beklagten zu 1 ergeben und der Auftragsvertrag somit der notariellen Beurkundung bedurft hätte, so wäre doch die Nichtbeachtung der Form hier insoweit deshalb unschädlich, weil die Beklagte zu 1 den Grundstückserwerb auch bereits ausgeführt hat und als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden ist. Damit wäre nach § 313 Satz 2 BGB Heilung jeden-falls in dem Umfang eingetreten, als cs sich um eine die Beklagte zu 1 treffende Erwerbsverpflichtung handelt; dies gilt unabhängig von der nachfolgend unter c) erörterten Frage, ob etwa eine beurkundungsbedürftige Erwerbsverpflichtung der Erblasserin bestand (vgl. c) Eine Erwerbspflicht auch des Auftraggebers kann aus dem Wesen des auf den Erwerb eines Grundstücks gerichteten Auftrags nicht allgemein hergeleitet werden (generell verneinend Steffen in BGB-RGRK aaO; Staudinger/Wufka aaO §313 Rdn, 90, 93; Staudinger/Wittmann aaO § 667 Rdn. 13 b). Der Annahme einer solchen Erwerbspflicht dürfte allerdings nicht schon der Umstand entgegenstehen, daß der Auftraggeber durch den Auftragsvertrag grundsätzlich nicht verpflichtet wird, den Auftrag ausführen zu lassen (so Ballhaus in BGB-RGRK aaO); denn (worauf auch Ballhaus selbst bei der Erörterung einer Erwerbspflicht des Beauftragten hinweist) die Beurkundungsbedürftigkeit nach § 313 BGB wird - ebensowenig wie bei einem unter Rücktrittsvorbehalt geschlossenen Kaufvertrag - nicht dadurch berührt, daß sich der Auftraggeber von der übernommenen vertraglichen Verpflichtung wieder befreien kann.. Ein in diese Richtung gehender Sachvortrag der Beklagten - die vielmehr geltend machen, die Erblasserin habe auf ihren nach § 667 BGB entstandenen Anspruch auf Eigentumsübertragung verzichtet, also von einer Entschließungsfreiheit der Erblasserin hinsichtlich des Grundstückserwerbs ausgehen - wird indes von der Revision nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Somit steht auch insoweit der Wirksamkeit des von der Erblasserin erteilten Auftrags kein Formerfordernis entgegen, das nicht eingehalten worden wäre.