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BGH · V ZR 143/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 143/71

Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen werden auf die Revisionen der Parteien das Urteil des 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Auflassung des in Bbelegenen und im Grundbuch von Itzehoe Band 72 Blatt 2624 eingetragenen Hausgrundstücks an die Klägerin zu erklären sowie zu bewilligen und zu beantragen, das Eigentum an diesem Grundstück auf die Klägerin umzuschreiben, Zug um Zug gegen die folgenden Leistungen der Klägerin zugunsten der Beklagten: Von den bis zu dem ersten Revisionsurteil einschließlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4; die seither weiter entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. August 1963 hat die Klägerin von der 1891 geborenen Beklagten das Haus-: grundstück |B in für 300 000 DM Mit der Klage begehrt die Klägerin die Auflassung des Grundstücks und entsprechende Grundbucherklärungen. Januar 1971 - V ZR 179/69, auf das verwiesen wird, insoweit das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, als die Verurteilung nicht von einer Zug-um-Zug-Leistung der Klägerin abhängig gemacht wurde. Die gegen diese drei Urteile von der Beklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen worden (Beschluß vom 14. Das Oberlandesgericht hat nunmehr die Beklagte zur Auflassung nebst Umschreibungsbewilligung und -antrag Zug um Zug gegen Zahlung von 74 533,40 DM nebst verschiedenen Zinsen verurteilt (50 533,40 DM Kaufpreisrestschuld 1968 und 32 x 500 Dil rückständige Leibrente seither) und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Klägerin begehrt Beschränkung der Zug-um-Zug-Leistung auf 17 063,20 DM ohne Zinsen. Die Beklagte beantragt Ausdehnung der Zug-um-Zug-Leistung auf Zahlung weiterer insgesamt 61 349,84 DM und Zinsen sowie auf Verschaffung eines rangsicheren Altenteils und auf Befreiung von der Grunderwerbsteuerhaftung. Un t s che i dung s gründe Das Berufungsurteil geht richtig davon au3, daß die Auflassungspflicht der Beklagten durch das-erste Revisionsurteil rechtskräftig bejaht und nur noch darüber zu entscheiden ist, ob und von welchen Zug-um-Zug-Leistungen der Klägerin sie abhängig gemacht werden muß. Das angefochtene Urteil bejaht ein dahingehendes Zurückbehaltungsrecht der Beklagten aus §§ 320, 322 BGB (Einrede des nichterfüllten Vertrags) in zwei Punkten: die Klägerin schulde Zug um Zug die Zahlung von 58 531 DM ohne Zinsen als Kaufpreisrest von 1963 sowie von 16 000 DM mit gestaffelten Zinsen auf einen von 500 DM monatlich um 500 DM ansteigenden Betrag vom 1• November 196ö an. A) Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als sie sich gegen die Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Altenteils und gegen die Verneinung einer Zinspflicht für die Kaufpreiskapitalschuld wendet. Altenteil In § 2 (Seite 6/7) des Kaufvertrags hat die Klägerin für die Beklagte ein näher bestimmtes lebenslängliches Altenteil (im wesentlichen Leibrente von 500 DM monatlich und Wohnrecht) schuldrechtlich und dinglich bestellt wim Rang nach 210 000 DM Grundpfandrechten" nebst Zinsen und Nebenleistungen. Daher ist die Klägerin, wie sie in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt hat, gegenüber der Beklagten verpflichtet, für einen entsprechenden Rangrücktritt dieses Gläubigers zu sorgen, und zwar Zug um Zug gegen die Auflassung. 1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß die Klägerin nicht die Grundbucheintragung des Altenteils selbst schuldet und deshalb der darauf gerichteten Fassung des Hauptantrages der Beklagten, wenn man ihn wörtlich nimmt, nicht stattgegeben werden kann. Die Klägerin ist verpflichtet, von dem Gläubiger der Post Abt. III Nr. 23 eine Rangrücktrittserklärung zu beschaffen (§ 800 Abs. 2 Satz 1 BGB), selbst dem Rangrücktritt zuzustimmen (aaO Satz 2) und für Vorlage des Grundschuldbriefs, beim Grundbuchamt zu sorgen (vgl. Daß der derzeitige Gläubiger in diesem Umfang (übrigens nicht vorbehaltlos) bereits den Rangrücktritt erklärt hat, schließt das Rechtsschützinte-resse der Beklagten an einer.entsprechenden Zug-ura-Zug-Beschränkung nicht aus. 1.Eine Verzinsung der der Klägerin auferlegten Zug-um-Zug-Leistung von 53 533,4-0 DM (Kaufpreisrest 1963) hat das Berufungsgericht im Hinblick auf § 379 Abs. 2 BGB deshalb abgelehnt, weil die Klägerin diese Summe (abzüglich eines geringen Spitzenbetrags) alsbald nach dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 14. Vie die Revision mit Recht rügt, fehlt es für eine wirksame Hinterlegung schon an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 372 BGB: Eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers (aaO Satz 2).lag nicht schon deshalb vor, weil die Klägerin als Schuldner Einwendungen gegen die Forderung zu haben glaubte (Urteil vom 15. 7 % jährliche Zinsen aus diesen beiden Beträgen, beziffert mit und Leibrentenrückstände vom 1. davon ab Mietschulden der Söhne der Beklagten für die Zeit von August 1963 bis Juli '1967 (bis Mai 1964 monatlich 770 DK, seitdem 825 DII), angesetzt (infolge eines Rechenfehlers statt mit 0) Hiervon scheidet im Hinblick auf das Zinscszins-verbot (§ 248 Abs. 1 BGB) eine Verzinsung insoweit aus, als in diesem Saldo bereits bezifferte Zinsen enthalten sind, d.i. zu einem Teilbetrag von 3 616,70 DM + Außerdem ist bei dem Kapitalschuldrückstand von 40 000 DM - wie die Klägerin in der Revisionsantwort und der eigenen Revisionsbegründung zutreffend geltend macht -‘ zu berücksichtigen, daß sich diese Schuld in der Zeit von August 1963 bis Juli 1967 Die für eine Verzinsung in Betracht kommende Kapitalschuld der Klägerin von ursprünglich 40 000 DU ermäßigte sich daher von vornherein entsprechend monatlich in der in der Urteilsformel niedergelegten Art, nämlich von (40 000 - 770 =) 39 230 DM für August 1963 bis auf 950 DH für Juli 1967; in dieser Höhe bestand sie fort. b) Soweit das Berufungsgericht für die hiernach verbleibenden Schulden der Klägerin eine Zinspflicht verneint hat, rügt dies die Revision mit Recht, Der Kaufvertrag spricht in seinem Wortlaut (dritter Absatz von § 2) von einer Verzinsung, und zwar in Höhe von 7 /•>» allerdings nur bei den am 1. September 1964 fälligen 40 000 DM, und nur für die Zeit vom Kaufabschluß (August 1963) bis zur Fälligkeit. Der Tatrichter entnimmt hieraus jedoch die "Unbedenklichkeit” einer Zinspflicht auch insoweit, als die Beklagte in ihrer Aufstellung vom 14. Oktober 1968 Zinsen darüber hinaus aufgenommen hat, nämlich 7 9' jährlich aus 10 000 DM und 40 000 DM für die Gesamtzeit zwischen Kaufabschluß und Aufstellung Zeitpunkt (August 1963 bis Oktober i960). Diese Auslegung ist rechtsirrtumsfrei 5 der Umstand, daß die Vertragsparteien für einen erst 1964 fälligen Teil der Kapitalschuld die Verzin-sungspflicht und eine Zinshöhe von 7 % mit Wirkung schon vor der Fälligkeit ausdrücklich bestimmt haben, spricht in der Tat dafür, daß sie von der Klägerin geschuldete Beträge nach ihrer Fälligkeit nicht unverzinst lassen Hieraus ergeben sich auch Bestand und Höhe der laufenden Zinspflicht für Zahlungsrückstände über den Oktober 1968 hinaus. Leibrenten von November 1969 bis zu dem letzten Verhandlungstermin der Tatsacheninstanz (Juni 1971) 16 000 DM aus monatlich zunehmenden Beträgen zwischen 500 und 16 000 DM in der Zeit vom 1-. Sonstige Zurückbehaltüngsrechte Soweit dio Beklagte die Auflassung auf Grund weiterer Gegenansprüche zurückhalten will (Punkte d bis i ihres Zug-um-Zug-Antrags: Freistellung von Grunderwerbsteuerhaftung, Vohnungsinstandsetzungskosten, Bereicherung über Steinhöfel, Gewinnentgang durch Mißachtung des Vormietrechts der Söhne, Wassergeldauslagen, Zinsen für einen Teil des Kaufabschlußmonats), hat das Berufungsgericht ihr Vorbringen nach § 529 ZPO als verspätet und verzögernd zurückgewiesen. Auch wenn das neue Vorbringen die Grundlage für neue Antragsforroulierungen der Beklagten abgab, handelt es sich nicht um - nicht zurückweisbare - Angriffe oder Verteidigungen selbst, sondern um Verfeidigungsmittel, auf.welche die Vorschriften von § 529 Abs. 2 und 3 ZPO anwendbar waren. Das gilt auch für die Frage der Zinspflicht für den Kaufabschlußmonat (Punkt i); die Revisionsantwort weist insoweit zutreffend auf die Möglichkeit von Einwendungen, etwa hinsichtlich einer Verjährung, hin,. Diese Revision wendet sich zunächst gegen die Zugrundelegung des in der Aufstellung 'der Beklagten vom 14. 1• Von Sachrügen ist begründet die Beanstandung, das Berufungsgericht habe bei der Zinsberechnung für die 40 000 DM Kaufpreisrate von 1964 die laufende Verringerung dieser Kapitalschuld durch die Mietverrechnungen nicht berücksichtigt; dem ist bereits (oben A II) Rechnung getragen. Unbegründet dagegen ist die Beanstandung der Zinsbelastung für die Kaufpreisrate von 10 000 DM; diese Verzinslichkeit ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt eines - nicht festgestellten - Verzugs, aber aus der vom Berufungsgericht fehlerfrei vorgenommenen Vertragsauslegung, wie ebenfalls schon (oben A II) ausgeführt. § 139 ZPO beanstandet die Revision die Nichtberücksichtigung von früherem Vortrag der Klägerin zur Restkaufpreishöhe in einer Reihe von Punkten (Nutzungsausfall durch verspätete Räumung; höhere Leistungen auf die Leib-rentenschuld 1963; vertragsmäßige Einbehaltung der sogenannten Zinsdifferenz für die Zeit vom 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Behandlung ihrer Leibrentenschuld von 16 OOP DM im Berufüngsurteil. Diese Pflicht gründet sich allerdings nicht auf einen Verzug der Klägerin - er ist nicht festgestellt -.Cb.sie Denn die Pflicht zur Verzinsung mit jährlich 7 Js ab jeweiliger Fälligkeit ergibt sich auch für diese Beträge aus einer rechtsirrtumsfreien tatrichterlichen Auslegung des Kaufvertrags, wie bereits (oben A II) ausgeffährt ist. Für die Folgezeit, wo nur noch die Zug-um-Zug-Beschränkung in Streit war, ist das Ausmaß des Unterliegens beider Parteien nicht allzu unterschiedlich; deshalb wurden insoweit die Koston gegeneinander aufgehoben.

Zitierte Normen: § 320 BGB § 42 GBO § 379 BGB § 529 ZPO § 452 BGB § 92 ZPO
BGBZinsZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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c
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 143/71
URTEIL	Verkfindet am
	22. September 1972
in dem Rechtsstreit	H i r t h , Justi'zhauot Sekretär als Urkandabeamter der Gttchiftistell«
der Witwe Magda
I
if
 geb.
in
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Edith
ü.
Schw.,
.geb
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte
*
0
b
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (int auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vfeber und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr..Mattem und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen werden auf die Revisionen der Parteien das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Juni 1971 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 29. November 1968 teilweise aufgehoben und abgeändert:
I.	Die Beklagte wird verurteilt, die Auflassung des in	Bbelegenen und im
 Grundbuch von Itzehoe Band 72 Blatt 2624 eingetragenen Hausgrundstücks an die Klägerin zu erklären sowie zu bewilligen und zu beantragen, das Eigentum an diesem Grundstück auf die Klägerin umzuschreiben,
 Zug um Zug gegen die folgenden Leistungen der Klägerin zugunsten der Beklagten:
1• Beschaffung einer öffentlich beglaubigten Erklärung des Gläubigers der Grundschuld Abt. III Nr. 23 an das Grundbuchamt	daß	dieser	dem
 Altenteilsrecht der Beklagten den Vorrang vor den letztrangigen 50 000 DM seiner Grundschuld einräumt,
 Beschaffung des Grundschuldbriefs über diese Post für das Grundbuchamt *
*
und eigene Zustimmung der Klägerin zu dieser Rangänderung;
2.	Zahlung von 57 450 DM,
3.	Zahlung von 7 % Jahreszinsen aus folgenden Beträgen:
a) aus 10 000 DM ab 1. September 1963;
b) aus 30 500 DM ab 1. November 1968;
August 1963, September ioa-* Oktober 1963	*
November 1963 Dezember 1963* Januar 1964	*
Februar 1964 März 1964,	’
April 1964,
Mai 1964,
Juni 1964,
Juli 1964,
usw. aus einem monatlichen, Jeweils um 825 DM verringerten Betrag bis 30. Juni 1967
aus 950 DM ab 1. Juli 1967;
d) aus 500 DM vom 1. bis 30. November 1968, aus 1 000 DM vom 1. bis 31* Dezember 1968
. usw. aus einem monatlichen, Jeweils um 500 DM erhöhten Betrag bis 31. Mai 1971, '
aus 1.6 000 DM ab 1. Juni 1971.	'
aus	39	230	DM	vom	1.	bis	31
aus	3ö	460	DM	vom	1.	bis	30
aus	37	690	DM	vom	1.	bis	31
aus	36	920	DM	vom	1.	bis	30
aus	36	150	DM	vom	1.	bis	31
aus	35	330	DM	vom	1.	bis	31
aus	34	610	DM	vom	1.	bis	29
aus	33	040	DK	vom	1.	bis	31
aus	3;>	070	DM	vom	1.	bis	30
aus	32	300	DM	vom	1.	bis	31
aus	31	475	DM	vom	1.	bis	30
aus	30	650	DM	vom	1.	bis	31
II.	Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III.	Von den bis zu dem ersten Revisionsurteil einschließlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4; die seither weiter entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 9. August 1963 hat die Klägerin von der 1891 geborenen Beklagten das Haus-: grundstück	|B	in	für	300	000	DM
und Gewährung eines dinglich zu sichernden Altenteils gekauft. Die Bodenverkehrsgenehmigung ist erteilt, der Besitz ist übergeben. Die Klägerin hat Kaufpreis und Altenteil zun Teil geleistet, zu dem Teil dagegen mit Gegenforderungen aufgerechnet, über welche die Parteien streiten. Auflassung und Grundbuchumschreibung sowie dingliche Sicherung des Altenteils stehen noch aus.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Auflassung des Grundstücks und entsprechende Grundbucherklärungen.
Das Landgericht und in seinem ersten Urteil das Oberlandesgericht haben nach Klagantrag verurteilt.
Der erkennende Senat hat mit Revisionsurteil vom 22. Januar 1971 - V ZR 179/69, auf das verwiesen wird, insoweit das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, als die Verurteilung nicht von einer Zug-um-Zug-Leistung der Klägerin abhängig gemacht wurde.
Die gegen diese drei Urteile von der Beklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen worden (Beschluß vom 14. Juni 1971 - 2 BvR 383/71).
Das Oberlandesgericht hat nunmehr die Beklagte zur Auflassung nebst Umschreibungsbewilligung und -antrag Zug um Zug gegen Zahlung von 74 533,40 DM nebst verschiedenen Zinsen verurteilt (50 533,40 DM Kaufpreisrestschuld 1968 und 32 x 500 Dil rückständige Leibrente seither) und die weitergehende Klage abgewiesen.
Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin begehrt Beschränkung der Zug-um-Zug-Leistung auf 17 063,20 DM ohne Zinsen. Die Beklagte beantragt Ausdehnung der Zug-um-Zug-Leistung auf Zahlung weiterer insgesamt 61 349,84 DM und Zinsen sowie auf Verschaffung eines rangsicheren Altenteils und auf Befreiung von der Grunderwerbsteuerhaftung. Jede Partei bittet um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Un t s che i dung s gründe
 Das Berufungsurteil geht richtig davon au3, daß die Auflassungspflicht der Beklagten durch das-erste Revisionsurteil rechtskräftig bejaht und nur noch darüber zu entscheiden ist, ob und von welchen Zug-um-Zug-Leistungen der Klägerin sie abhängig gemacht werden muß.
Das angefochtene Urteil bejaht ein dahingehendes Zurückbehaltungsrecht der Beklagten aus §§ 320, 322 BGB (Einrede des nichterfüllten Vertrags) in zwei Punkten: die Klägerin schulde Zug um Zug die Zahlung von 58 531 DM
ohne Zinsen als Kaufpreisrest von 1963 sowie von 16 000 DM mit gestaffelten Zinsen auf einen von 500 DM monatlich um 500 DM ansteigenden Betrag vom 1• November 196ö an.
Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen weiterer Gegenforderungen wird verneint: hinsichtlich der begehrten Rangsicherung für das Altenteil aus sachlichen Gründen, weil das erforderliche Gleichzeitigkeitsverhält-, nis nicht bestehe, hinsichtlich der übrigen Einreden aus verfahrensrechtlichen Gründen, weil sie zu spät vorgebracht worden seien und verzögernd wirken würden.
Die beiderseitigen Angriffe der Parteien hiergegen sind nur zu einem kleinen Teil begründet.
A) Revision der Beklagten
 Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als sie sich gegen die Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Altenteils und gegen die Verneinung einer Zinspflicht für die Kaufpreiskapitalschuld wendet. Soweit sie die Zurückweisung weiterer Zurückbehaltungs-einreden wegen Verspätung bekämpft, ist sie unbegründet.
I.	Altenteil
 In § 2 (Seite 6/7) des Kaufvertrags hat die Klägerin für die Beklagte ein näher bestimmtes lebenslängliches Altenteil (im wesentlichen Leibrente von 500 DM monatlich und Wohnrecht) schuldrechtlich und dinglich bestellt wim Rang nach 210 000 DM Grundpfandrechten" nebst Zinsen und Nebenleistungen. Die Summe der Grundpfandbelastungen
 liegt unstreitig um mindestens 50 000 DM über 210 000 DK; die überhängende Grundschuld (Grundbuch Abt. III Nr. 23) steht unstreitig zur Zeit der Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein zu, an welche sie di? Klägerin bereits vor Eintragung einer Rangrücktrittsvcrmerkung für die Beklagte abgetreten hatte.
Daher ist die Klägerin, wie sie in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt hat, gegenüber der Beklagten verpflichtet, für einen entsprechenden Rangrücktritt dieses Gläubigers zu sorgen, und zwar Zug um Zug gegen die Auflassung.
1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß die Klägerin nicht die Grundbucheintragung des Altenteils selbst schuldet und deshalb der darauf gerichteten Fassung des Hauptantrages der Beklagten, wenn man ihn wörtlich nimmt, nicht stattgegeben werden kann. Die Beklagte hat jedoch ,,hilfsweiseM beantragt, die Auflassungs Verurteilung abhängig zu machen von der Vorlage derjenigen Urkunden, die eine rangrichtige und gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung erfolgende Altenteilseintragung 'sicherstellen, insbesondere von der Einreichung einer Rangrücktrittserklärung des zur Zeit der Umschreibung ausgewiesenen Grundschuldgläubigers unter Vorlage des Grundschuldbriefs. Dieser Antrag ist begründet. Die Klägerin ist verpflichtet, von dem Gläubiger der Post Abt. III Nr. 23 eine Rangrücktrittserklärung zu beschaffen (§ 800 Abs. 2 Satz 1 BGB), selbst dem Rangrücktritt zuzustimmen (aaO Satz 2) und für Vorlage des Grundschuldbriefs, beim Grundbuchamt zu sorgen (vgl. §§ 42, 41 Abs. 1 Satz 1 GBO).
I
 
Zu Unrecht vermißt das Oberlandesgericht das für eine Zug-um-Zug-Verurteilung erforderliche Gleichzei-tigkeitsVerhältnis, weil die Eigentumsumschreibung der Altenteilseintragung notwendig vorangehen müsse. Ob das letztere zutrifft (die Ergänzung zur Revisionsbegründung bezweifelt es), kann offen bleiben. Denn für jenes Gleichzeitigkeitserfordemis ist nicht auf die grundbuchamtlichen Vollzugsakte abzustellen, sondern auf die einander als Leistung und Gegenleistung gegenüberstehenden Handlungen der Vertragsparteien, nämlich einerseits die Auflassungserklärung der Beklagten und andererseits die zur rangrichtigen Altenteilseintragung nötigen Betätigungen der Klägerin (Beschaffung von Rangrücktritt serklärung und Grundschuldbrief, eigene Rücktrittszustimmung). Diese Leistungshandlungen stehen aber in dem für die Einrede des nichterfüllten Vertrags erforderlichen Gleichzeitigkeitsverhältnis.
2.	Den nötigen Rücktrittsumfang hat die Beklagte früher mit 59 549,28 DM, zuletzt mit 54 550,22 DM angegeben. Die Klägerin beziffert ihn auf genau 50 000 DM.
Mangels Nachweises einer höheren Belastung ist von dem letzteren Betrag aus2ugehen. Daß der derzeitige Gläubiger in diesem Umfang (übrigens nicht vorbehaltlos) bereits den Rangrücktritt erklärt hat, schließt das Rechtsschützinte-resse der Beklagten an einer.entsprechenden Zug-ura-Zug-Beschränkung nicht aus.
Von den genannten Leistungen, der Klägerin war deshalb die Auflassungsverurteilung der Beklagten abhängig zu machen.
«
II.	Zinsen
1. Eine Verzinsung der der Klägerin auferlegten Zug-um-Zug-Leistung von 53 533,4-0 DM (Kaufpreisrest 1963) hat das Berufungsgericht im Hinblick auf § 379 Abs. 2 BGB deshalb abgelehnt, weil die Klägerin diese Summe (abzüglich eines geringen Spitzenbetrags) alsbald nach dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 14. Oktober 1968 beim Amtsgericht hinterlegt habe.
Diese Begründung trägt die Verneinung einer Zins- . Pflicht nicht. Vie die Revision mit Recht rügt, fehlt es für eine wirksame Hinterlegung schon an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 372 BGB: Eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers (aaO Satz 2).lag nicht schon deshalb vor, weil die Klägerin als Schuldner Einwendungen gegen die Forderung zu haben glaubte (Urteil vom 15. Dezember 1'954 - VI ZR 192/53, LM BGB § 372 Nr. 6); die gegenteilige Ansicht der Vorinstanzen findet in den vom Landgericht angeführten Schrifttumsstellen (BGB RGRK 11. Aufl. § 372 Anm. 11; Soergel/ Siebert BGB 10. Aufl. § 372 Nr. 5) und in der diesen zugrunde liegenden Entscheidung des Reichsgerichts (Varn Rspr 1909 Nr. 398 = Recht 1909 Nr. 1760) keine Stütze. Für einen anderen Hinterlegungsgrund ist nichts dargetan. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob eine etwaige Hinterlegungswirkung deshalb nach § 379 Abs. 3 BGB rückwirkend entfallen ist, weil die Klägerin, wie ira jetzigen Revisionsrechtszug unstreitig geworden ist, die Hinterlegungssumme nachträglich (Februar 1971) wieder, zurückgenowmen hat.
I
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2. Hiernach war zu prüfen, inwieweit der genannte Betrag von 58 533,40 DM zu verzinsen ist.
Er setzt sich nach der vom Berufungsurteil in
 Bezug genommenen Aufstellung der Beklagten vom 14.
Oktober 1968 wie folgt zusammen:
rückständige Kaufpreisrate per 1. September 63
rückständige Kaufpreisrate per 1• September 1964
7 % jährliche Zinsen aus diesen beiden Beträgen, beziffert mit
 und
Leibrentenrückstände vom 1. Oktober 1963 bis 1. Oktober 1968
10 000,— DM
40 000,— DM
3 616,70 DM 14 466,70 DM
30 500,— DM
98 583,40 DM
davon ab Mietschulden der Söhne der Beklagten für die Zeit von August 1963 bis Juli '1967 (bis Mai 1964 monatlich 770 DK, seitdem 825 DII), angesetzt (infolge eines Rechenfehlers statt mit
39 050 DM) mit	40	050,—	DM
verbleibende Schuld der Klägerin	53.555,40	DK..
0) Hiervon scheidet im Hinblick auf das Zinscszins-verbot (§ 248 Abs. 1 BGB) eine Verzinsung insoweit aus, als in diesem Saldo bereits bezifferte Zinsen enthalten sind, d.i. zu einem Teilbetrag von 3 616,70 DM +
14 466,70 DM = 13 033,40 DM. Außerdem ist bei dem Kapitalschuldrückstand von 40 000 DM - wie die Klägerin in der Revisionsantwort und der eigenen Revisionsbegründung zutreffend geltend macht -‘ zu berücksichtigen, daß sich diese Schuld in der Zeit von August 1963 bis Juli 1967
’’**'*>•
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Ilonat für Monat verringerte um dir nach ? 2 cos Kaufvertrags darauf zu verrechnenden laufenden Mietschulden der Söhne der Beklagten (770 DM bzw. ö25 DM monatlich). Die für eine Verzinsung in Betracht kommende Kapitalschuld der Klägerin von ursprünglich 40 000 DU ermäßigte sich daher von vornherein entsprechend monatlich in der in der Urteilsformel niedergelegten Art, nämlich von (40 000 - 770 =) 39 230 DM für August 1963 bis auf 950 DH für Juli 1967; in dieser Höhe bestand sie fort.
b)	Soweit das Berufungsgericht für die hiernach verbleibenden Schulden der Klägerin eine Zinspflicht verneint hat, rügt dies die Revision mit Recht, Der Kaufvertrag spricht in seinem Wortlaut (dritter Absatz von § 2) von einer Verzinsung, und zwar in Höhe von 7 /•>» allerdings nur bei den am 1. September 1964 fälligen 40 000 DM, und nur für die Zeit vom Kaufabschluß (August 1963) bis zur Fälligkeit. Der Tatrichter entnimmt hieraus jedoch die "Unbedenklichkeit” einer Zinspflicht auch insoweit, als die Beklagte in ihrer Aufstellung vom 14. Oktober 1968 Zinsen darüber hinaus aufgenommen hat, nämlich 7 9' jährlich aus 10 000 DM und 40 000 DM für die Gesamtzeit zwischen Kaufabschluß und Aufstellung Zeitpunkt (August 1963 bis Oktober i960). Hierin liegt ersichtlich eine entsprechende Auslegung des Kaufvertrags durch den Tatrichter. Diese Auslegung ist rechtsirrtumsfrei 5 der Umstand, daß die Vertragsparteien für einen erst 1964 fälligen Teil der Kapitalschuld die Verzin-sungspflicht und eine Zinshöhe von 7 % mit Wirkung schon vor der Fälligkeit ausdrücklich bestimmt haben, spricht in der Tat dafür, daß sie von der Klägerin geschuldete Beträge nach ihrer Fälligkeit nicht unverzinst lassen
12	-
oder nur zu einem geringeren Zinssatz verzinst haben wollten. Hieraus ergeben sich auch Bestand und Höhe der laufenden Zinspflicht für Zahlungsrückstände über den Oktober 1968 hinaus.
3.	Insgesamt schuldet die Klägerin also an Zug-um-Zug-Zahlungen (wobei die Bezifferung der Zinsen auf-
gegeben wurde)s
Kapitalschuld 1963	10	000	DM
kapitalschuld 1964	40	000	DM
Leibrenten bis Oktober 1968	30	500	DM
Leibrenten von November 1969 bis zu dem letzten Verhandlungstermin der
 Tatsacheninstanz (Juni 1971)	16	000	DM
96 500 DM
ab Mietforderungen (rechnerisch berichtigt) 39 050 DK
’ Hauptschuld	57	450	DM;
ferner 7 % jährliche Zinsen aus den vorgenannten Einzel betrögen in folgendem zeitlichem Umfang:
a)	aus 10 000 DM ab 1. September 1963 laufend (vom Berufungsgericht teilweise beziffert mit 3 616,70 DM),
b)	hinsichtlich des Schuldpostens von 40 000 DM:
aus monatlich abnehmenden Beträgen zwisehen
59 230 und 950 DM in der Zeit vom 1. August
1963 bis 1. Juli 1967,
sowie aus 950 DM seitdem laufend
(vom Berufungsgericht teilweise - zu hoch -
beziffert mit 14 466,70 DM),
c)	aus 30 500 DM ab 1. November 1968 laufend,
i
 
d)	hinsichtlich des Schuldpostens von 16 000 DM:
aus monatlich zunehmenden Beträgen zwischen 500 und 16 000 DM in der Zeit vom 1-. November 1968 bis 1. Juni 1971,
sowie aus 16 000 DM seitdem laufend (wie im Berufungsurteil).
III.	Sonstige Zurückbehaltüngsrechte
 Soweit dio Beklagte die Auflassung auf Grund weiterer Gegenansprüche zurückhalten will (Punkte d bis i ihres Zug-um-Zug-Antrags: Freistellung von Grunderwerbsteuerhaftung, Vohnungsinstandsetzungskosten, Bereicherung über Steinhöfel, Gewinnentgang durch Mißachtung des Vormietrechts der Söhne, Wassergeldauslagen, Zinsen für einen Teil des Kaufabschlußmonats), hat das Berufungsgericht ihr Vorbringen nach § 529 ZPO als verspätet und verzögernd zurückgewiesen. Die Revision rügt insoweit Verletzung dieser Vorschriften sowie der §§ 139, 272 b, 2G2, 286, 357 a, 551 Nr. 7, 13B, 420 ZPO. Die Rügen sind unbegründet.
Auch wenn das neue Vorbringen die Grundlage für neue Antragsforroulierungen der Beklagten abgab, handelt es sich nicht um - nicht zurückweisbare - Angriffe oder Verteidigungen selbst, sondern um Verfeidigungsmittel, auf.welche die Vorschriften von § 529 Abs. 2 und 3 ZPO anwendbar waren. Die von der P.evision vermißte Anordnung . vorbereitender Maßnahmen im Sinn von § 272 b ZPO ist nicht grundsätzliche Pflicht des Vorsitzenden, sondern steht in seinem pflichtmäßigen ^messen (Urteil von 9. Juni 1971 - VIII ZR 25/70, LK ZPO g 272 b I-Ir. 9); sie
 
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kommen insbesondere dann in Betracht, wenn es um einzelne Beweismittel für einzelne, klar hervortretende Streitpunkte geht, dagegen im allgemeinen nicht, wenn eine Vielzahl von Behauptungen und eine umfangreiche Beweisaufnahme in Rede steht (aaO). Das letztere traf hier zu; ein Eingehen auf die neuen Beweisanträge der Beklagten durch prozeßleitehde Verfügungen zu fordern, hätte eine nicht mehr sinnvolle Überforderung der Arbeitskraft eines Gerichts bedeutet.
Hiernach hat das Oberlandesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 529 ZPO ohne Rechtsirrtum bejaht. Das gilt auch für die Frage der Zinspflicht für den Kaufabschlußmonat (Punkt i); die Revisionsantwort weist insoweit zutreffend auf die Möglichkeit von Einwendungen, etwa hinsichtlich einer Verjährung, hin,. Die Zurückweisung nach § 529 ZPO schloß eine Prüfung des Vorbringens in sachlicher Hinsicht aus. Deshalb brauchte das Oberlandesgericht nicht auf die Frage einzugehen, ob die Klägerin in.Vermögensverfall geraten ist; durch sein Schweigen hierzu ist somit § 551 Nr. 7 ZPO nicht verletzt. Im übrigen wird von einer Begründung im einzelnen abgesehen (Art. 1 Nr.. A des Entlastungsgesetzes 1969/1972).
B. Revision der Klägerin
I. Diese Revision wendet sich zunächst gegen die Zugrundelegung des in der Aufstellung 'der Beklagten vom 14. Oktober 1966 errechne ten Ztig—uro-Zug—Betrags von 56 535.40 DM.'

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1• Von Sachrügen ist begründet die Beanstandung, das Berufungsgericht habe bei der Zinsberechnung für die 40 000 DM Kaufpreisrate von 1964 die laufende Verringerung dieser Kapitalschuld durch die Mietverrechnungen nicht berücksichtigt; dem ist bereits (oben A II) Rechnung getragen. Unbegründet dagegen ist die Beanstandung der Zinsbelastung für die Kaufpreisrate von 10 000 DM; diese Verzinslichkeit ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt eines - nicht festgestellten - Verzugs, aber aus der vom Berufungsgericht fehlerfrei vorgenommenen Vertragsauslegung, wie ebenfalls schon (oben A II) ausgeführt.
2. Mit Verfahrensrügen aus § 286 und. § 139 ZPO beanstandet die Revision die Nichtberücksichtigung von früherem Vortrag der Klägerin zur Restkaufpreishöhe in einer Reihe von Punkten (Nutzungsausfall durch verspätete Räumung; höhere Leistungen auf die Leib-rentenschuld 1963; vertragsmäßige Einbehaltung der sogenannten Zinsdifferenz für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis Kaufabschluß; Absetzung von aufgekauften Forderungen; Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Räumung). Der Senat erachtet die. Rügen nicht für durchgreifend (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes 1969/1972).
II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Behandlung ihrer Leibrentenschuld von 16 OOP DM im Berufüngsurteil.
1. Soweit sie auf die Rügen zu I Bezug nimmt, gilt das dort Gesagte, insbesondere hinsichtlich der Aufrechnungsforderungen.
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2. Unbegründet sind auch die Bedenken der Revision gegen die Bejahung der (gestaffelten) Zinspflicht hinsichtlich der einzelnen Rentenbeträge. Diese Pflicht gründet sich allerdings nicht auf einen Verzug der Klägerin - er ist nicht festgestellt -. Cb.sie (wenigstens dem Grunde nach) auf § 452 BGB gestützt werden könnte, was die Revision verneint, kann offen bleiben. Denn die Pflicht zur Verzinsung mit jährlich 7 Js ab jeweiliger Fälligkeit ergibt sich auch für diese Beträge aus einer rechtsirrtumsfreien tatrichterlichen Auslegung des Kaufvertrags, wie bereits (oben A II) ausgeffährt ist. Ander Zinspflicht hat sich entgegen der Meinung der Revision nichts geändert durch einen Annahmeverzug der Beklag ten (vgl. § 301 BGB); denn das Anerkenntnis, das die Klägerin in Höhe eines als unpfändbar unterstellten Teils von 9 559,SO DM abgegeben haben will, stellte noch kein Leistungsangebot im Sinn der §§ 293 ff BGB dar, das einen Gläubigerverzug hätte auslösen können.
C.
Uber die Kosten des Rechtsstreits war nach § 92 ZPO zu entscheiden.
Bis zura ersten Rev.i sionsurteil waren in Streit sowohl die Auflassungspflicht, hinsichtlich deren die Beklagte voll unterlegen ist, als auch die Zug-um-Zug-Beschränkung, hinsichtlich deren jede Partei teilweise unterlegen ist; für diesen Zeitabschnitt war eine gesonderte Kostenentscheidung angebracht, und zwar

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ixa Sinn einer Verteilung im Verhältnis 1 : 3. Für die Folgezeit, wo nur noch die Zug-um-Zug-Beschränkung in Streit war, ist das Ausmaß des Unterliegens beider Parteien nicht allzu unterschiedlich; deshalb wurden insoweit die Koston gegeneinander aufgehoben.
Dr. V7eber	Rothe	Dr.	Freitag
 liattera	Dr.	Grell