Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten diese verurteilt, die von der Wasserkunstanlage ausgehenden Geräusche bei Vermeidung einer Geldstrafe insoweit zu unterlassen, als sie vor den geöffneten Fenstern der Wohnung der Klägerinnen den Wert von 60 BIN-Hion überschreiten und Bas Berufungsgericht hält den ordentlichen Rechtsweg für gegeben, weil es sich bei der beanstandeten Geräuscheinwirkung nicht um eine eigentliche hoheitliche Maßnahme handle, sondern um eine der privatrechtlichen Beurteilung unterliegende Nebenwirkung einer gemeinnützigen Veranstaltung, welche diese Auswirkung nicht zu dem eigentlichen Gegenstand hat. Der auf §§ 1004$ 662 BGB gestutzte Abwehranspruch der Klägerinnen richte sich auch nicht etwa unmittelbar gegen eine hoheitliche Maßnahme, so daß die Durchsetzung des behaupteten Abwehranspruchs zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen würde. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis daher zutreffend fostgestellt, daß sich die Abwehr der Klägerinnen nicht gegen eine hoheitliche Maßnahme der Beklagten richtet und die Durchsetzung des Abwehranspruchs, nicht zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen würde. Zur Sache stellt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dos öffentlichen Verkehrs und verschiedener Büros in der KüflHHIBstraßc selbst und in ihrer Nähe fest, daß das Grundstück der Klägerin in einem reinen Wohngebiet im Sinne der VDI-Richtlinien 2058 liege, daß die Fontänenanlage auf die Wohnungen der Klägerinnen bei geöffneten Fenstern mit einer Lautstärke von durchschnittlich mehr als 60 DIN-Rhon einwirke und daß das auftretende Geräusch an und für sich, d.h. ohne Rücksicht auf sein tagelanges fortwährendes Auftreten nicht störe und keine wesentliche Beeinträchtigung des Wohnbehageno im Sinn dos § 906 BGB darstelle. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß zur Beantwortung der Präge, ob das Fontänengeräusch eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, nicht ohne weiteres die Höchstwerte der genannten Richtlinien (für den lärmgeschütztesten Bereich der "reinen Wohngebiete" 50 DIN-*Bion) zugrunde gelegt werden könnten. Es verweist zur Begründung auf die Grenzen des Meßgeräts (BGHZ 46, 35, 37) und den weiteren Umstand, daß diese Richtlinien den Arbeitslärm beträfen, während es sich hier um Geräusche handle, die ihrer Art nach auch sonst in der Natur vorkämen und dem Arbeitslärm nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden könnten. seiner Qualität nicht mit dem anderwärts abgehörten und geprüften Arbeitslärm ähnlicher phonzahl - d.h. mehr als 60 DIN-Shon, bis zu 67 - verglichen werden könne, vielmehr an und für sich nicht als wesentliche Beeinträchtigung des Wohnbehagens angesehen werden könne, daß sich aber das Gericht doch nicht der Meinung der Klägerinnen verschließen könne, das die Spaziergänger oder Kürzbe-sucher (einschließlich das Gericht) ni-eht störende Geräusch werde für die Klägerinnen unzu demutbar lästig, weil sie es den ganzen Tag auf sich einwirken lassen müßten. Bie Lautstärke sei auf 60 BIN-Jhon einzuschränken, nämlich den Höchstwert der VBI-Richtlinien für Arbeitslärm in dem zweiten Lärmbereich, “den Wohngebieten, die vorwiegend Wohnzwecken dienten“, aber nicht auf weniger. Biese Lautstärke bis zu 60 BIN-ßion könne den Klägerinnen bei der festgestellten Eigenart des Geräusches als Bauergeräusch zugemutet werden, da sie Arbeitslärm auch in reinen Wohngebieten in einer Stärke bis zu 50 DIN-Bhon, und zwar als Bauergeräusche hinnehmen müßten. Zum andern müsse zur Beseitigung der durch die Bauer bedingten nachteiligen Wirkungen eine gewisse Ruhepause verschafft werden durch zeitweise Herabsetzung der Lautstärke auf 50 BIN-BUon, und zwar zweckmäßigerweise in der Mittagszeit von 15-15 Uhr. Beide Parteien wenden sich gegen diese Art der Vor' wendung der Richtlinien, bei der der zutreffende Ausgangspunkt für die Verwendungsmöglichkeit dieser Richtlinien auf gegeben worden sei, und die Richtlinien im Ergebnis ohne den gebotenen Vergleich zwischen der eigenen Wahrnehmung mit den Meßergebnissen doch nur schematisch angewendet worden seien. Im Urteil vom 29* Juni 1966 (BGHZ 46, 35, 37 f) hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Lästigkeit eines Geräusches neben dem Schalldruck von mehreren anderen Komponenten bestimmt wird, vor aliem den Frequenzen, der spektralen Zusammensetzung und auch der Einstellung des Lärmbetroffenen zu dem Geräusch; im vorliegenden Fall spielt darüber hinaus die Einwirkungsdauer eine entscheidende Rolle. ist aber umso dringlicher, als unter den Parteien der Wert streitig ist (56 - 57 oder 63 - 67 DIN-Bhon) und das Berufungsgericht nur die Feststellung getroffen hat, daß der Wert durchschnittlich höher als 60 DIN-Bhon sei. Das Berufungsgericht hat weiter die Wirkung des als zu demutbar erkannten Werts (60 bzw.” 50 DIN-Phon) aber auch nicht selbst überprüft, sondern allein auf Grund der festgestellten, den Fontänen eigenen Wirkung ohne nähere Begründung den Wert des' nach den Richtlinien hödhstzu-lässigen Arbeitslärms im mittleren Lärmbereichf in dem Gebiet, das vorwiegend Wohnzwecken dient, anzuv/enden für angebracht gehalten. Ob eine 'solche übertragend Anwendung der Arboitslärm-Richtlinien angesichts der Anmerkung im Vorwort der Richtlinien, daß die mit dem Verkehrs- und Wohnlärm Zusammenhängenden Fragen durch die Richtlinien nicht betroffen würden, möglich ist, kann zweifelhaft sein, jedoch vorläufig auf sich beruhen. Y/ahrnehmung dor durch einen Phon-Wert noch als zulässig erkannten Geräuocheimvirkung nicht vorgenommen worden ist, aber auch nicht unterstellt worden kann, daß dem Gericht eine in zulässigen Fehlergrenzen bleibende Schätzung der Lautstärkewerte möglich war, leidet die Feststellung der durch PIN-Phon-Werte bezeichne ten Grenzen, an denen die Geräuschbeointrächtigung nicht mehr nur unwesentlich und in dem hier gegebenen Siedlungsgebiet auch nicht mehr ortsüblich ist, an einem Vcrfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und mangels Entscheidungsroife der Sache zur Zurückverwoi-sung zwingt. Ungeklärt, jedoch möglicherweise erheblich ist in diesem Zusammenhang, worauf die Revision der Beklagten hinwoiot, das Verhältnis des Fontänengeräusches zu dem nach dem Vortrag der Beklagten auf das Grundstück der Klägerinnen mit Stärken bis zu 70 BIN-Fhon eindringenden Verkehrslärm. Pie aus Reehtsgründen nicht anfechtbare Feststellung, die das Berufungsgericht über den Charakter des Autoverkehrs in der Kurfürstenstraße im Zusammenhang mit der Frage getroffen hat, ob die Anliegergrundstücke zu dem "reinen Wohngebiet" im Sinne der Richtlinien zu rechnen sind, enthält keine hinreichend genaue Aussage über das Ausmaß und die Art dieses Verkehrslärms, um die akustischen und lärmphysiologischen Folgen des Zusammenwirkens beider Lärmquellen zu beurteilen. Ob das angefoehtene Urteil auch insofern auf einem Verfahrensvetstoß beruht ^ als die von - beiden Parteien angetretenen Sachverständigenbeweise (Klägerinnen: zur Frage der nachteiligen physiologischen Wirkungen der fortdauernden, durch den Verkehrslärm bedeutsam erhöhten Geräuscheinwirkung; Beklagte; zur Frage der Überlagerung statt wesentlichen Erhöhung des Fontüncn-geräusches durch den Verkehrslärm) nicht erhoben worden sind, bedarf im Hinblick auf die Aufhebung aus anderen Gründen keiner Prüfung mehr (zu dem Ermessen dos Tatrichterc über die Heranziehung eines Sachverständigen vgl. Die Revision der Beklagten meint, das Gericht hätte darüber zu entscheiden gehabt, ob die Anlage in ihrer jetzigen, die angestrebten Zwecke erfüllenden Bauweise von den Klägerinnen geduldet werden müsse oder nicht; im letzteren Fall hätte es die Beklagte zur Rinstellung des Betriobs verurteilen müssen, nicht aber, wie nun geschehen, eine Richtlinie für den Betrieb der Anlagen geben dürfen, die mangels Verstellbarkeit der Anlagen nicht befolgt werden könnte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB §§ 906, 1004 a) Für Klagen auf Unterlassung von Belästigungen durch Geräusche einer Fontänenanlage in einem städtischen Bark ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. b) Zur Frage der Begrenzung von zulässigen Geräusch-einwirkungen in DIN-Phon-Werten. BGH, Urt. v. 17- November 1967 - 7 zr 143/66 ~ 0LG Hamm (Westf.) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1^3^66 URTEIL Verkündet am 17* November 1967 H i r t h , Justizangostclltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde B •> gesetzlich vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1) die Ehefrau Hildegard geb. 2) die Ehefrau Hildegard beide wohnhaft in Bl Klägerinnen, Revisionsbeklagto und zu 1 * Revisionsklägerin zu 2t Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Hill, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 14. Juli 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über, die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Hausgrund-Stücks K0HH0stra(3e 0 in BflHM die Klägerin zu 2 Mieterin der Dachgeschoßwohnung* Beide wehren mit vorliegender Klage Geräuschimmissionen ab, die von der dem Hausgrundstück im öffentlichen Stadtpark gegenüberliegenden, im Jahr 1964 eingerichteten Wasserkunstanlage mit 14 Fontänen, die etwa 3 m hoch sind, ausgehen. Die Anlage wird im Sommerhalbjahr abgesehen von Regentagen von 10 -22 Uhr durchgehend betrieben. Bei Dautstärkemessungen zeigten die Meßgeräte in DIN-Phon am Wohnung d.Klägerin zu 1: (Hochparterre) 1 .Etage: Wohnung d.KUtaer zu 2: 3 11. Juni 1964- 65 14. April 1965 56 - 57 30. Juli 1965 63 - 66 66 - 67 '58 65 - 67 65 - 66 Die Klägerinnen beziehen sich auf den in den YDI-Richt-linien 2058 "Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm" unter II (Lörmeinwirkung auf die Nachbarschaft) für "reine Wohngebiete" tagsüber vorgesehenen Richtwert von 50 BIN-Ehon. Sie haben die Verurteilung der Beklagten dahin beantragt, die von ihrer Wasserkunstanlage ausgehenden überstarken und unzu demutbaren Geräusche zu unterlassen, hilfsweise die von der Wasserkunstanlage ausgehenden Geräusche insoweit zu beseitigen, als sie gesundheitsschädigend und unzu demutbar sind. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Bas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die von der Wasserkunstanlage ausgehenden Geräusche - abgesehen von gelegentlichen Sonderyeranstaltungen - insoweit zu unterlassen, als sie 50 BIN-Bion übersteigen. Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten diese verurteilt, die von der Wasserkunstanlage ausgehenden Geräusche bei Vermeidung einer Geldstrafe insoweit zu unterlassen, als sie vor den geöffneten Fenstern der Wohnung der Klägerinnen den Wert von 60 BIN-Hion überschreiten und in der Zeit von 13-15 Uhr eine 50 DIN-Bhon Übersteigende Geräuscheinwirkung auf die Wohnungen der Klägerinnen zu unterlassen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin zu 1 und die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, die Klägerin zu 2 Anschlußrevision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die volle Abweisung der Klage} die Klägerinnen bitten um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Beide Parteien beantragen, die gegnerische Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgrunde: I. Bas Berufungsgericht hält den ordentlichen Rechtsweg für gegeben, weil es sich bei der beanstandeten Geräuscheinwirkung nicht um eine eigentliche hoheitliche Maßnahme handle, sondern um eine der privatrechtlichen Beurteilung unterliegende Nebenwirkung einer gemeinnützigen Veranstaltung, welche diese Auswirkung nicht zu dem eigentlichen Gegenstand hat. Der auf §§ 1004$ 662 BGB gestutzte Abwehranspruch der Klägerinnen richte sich auch nicht etwa unmittelbar gegen eine hoheitliche Maßnahme, so daß die Durchsetzung des behaupteten Abwehranspruchs zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen würde. Schließlich komme der Fontänenanlage nicht der Charakter einer für die Volksgesundheit besonders bedeutsamen Einrichtung zu, so daß der Abwehranspruch nicht durch das Gesetz vom 18. Oktober 1935 (RGBl I S. 1247) ausgeschlossen wäre. Die Revision der Beklagten hält den ordentlichen Rechtsweg für ausgeschlossen, jedoch zu Unrecht. Allerdings verfolgt die Beklagte mit der Verschönerung und Belebung des Stadtparks Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen; dies gilt auch für die Luftentstaubung und die Reinhaltung des Teichwassers. Dieser Zweck allein kennzeichnet die Tätigkeit der Beklagten jedoch nicht schon als eine öffentlich-rechtliche; maßgebend ist, ob sich der Träger öffentlicher Gewalt bei der Ausnutzung und Verwendung seines Grundstücks der allgemein verbindlichen RechtSätze der Privatrechtsordnung oder der besonderen Rechtsordnung des Öffentlichen Rechts bedient, in welchem Fall der Gebrauch des Eigentums sich als ein öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln darstellt (BGHZ 41, 264, 267; WM 1964, 514, 516). Der Stadtpark ist zwar in bestimmtem Umfang dem öffentlichen Gebrauch gewidmet; dieser mag durch Öffentlich-rechtliche Normen geregelt sein. Dafür, daß die Ausgestaltung des Grundstücks sich hier auf Rechtsnormen des .öffentlichen Rechts stützt, ergibt der Sachverhalt keino hinreichenden Anhaltspunkte. Die Benutzung des Grundstücks unterliegt vielmehr .hier, insbesondere auch im Verhältnis zu Dritten, den allgemeinen Regeln des Privatrechts (BGHZ aaO, im Gegensatz zur Abv/asserbeseitigung, IM GVG § 15 .Nr. 95). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis daher zutreffend fostgestellt, daß sich die Abwehr der Klägerinnen nicht gegen eine hoheitliche Maßnahme der Beklagten richtet und die Durchsetzung des Abwehranspruchs, nicht zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen würde. -fi- ll. Zur Sache stellt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dos öffentlichen Verkehrs und verschiedener Büros in der KüflHHIBstraßc selbst und in ihrer Nähe fest, daß das Grundstück der Klägerin in einem reinen Wohngebiet im Sinne der VDI-Richtlinien 2058 liege, daß die Fontänenanlage auf die Wohnungen der Klägerinnen bei geöffneten Fenstern mit einer Lautstärke von durchschnittlich mehr als 60 DIN-Rhon einwirke und daß das auftretende Geräusch an und für sich, d.h. ohne Rücksicht auf sein tagelanges fortwährendes Auftreten nicht störe und keine wesentliche Beeinträchtigung des Wohnbehageno im Sinn dos § 906 BGB darstelle. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß zur Beantwortung der Präge, ob das Fontänengeräusch eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, nicht ohne weiteres die Höchstwerte der genannten Richtlinien (für den lärmgeschütztesten Bereich der "reinen Wohngebiete" 50 DIN-*Bion) zugrunde gelegt werden könnten. Es verweist zur Begründung auf die Grenzen des Meßgeräts (BGHZ 46, 35, 37) und den weiteren Umstand, daß diese Richtlinien den Arbeitslärm beträfen, während es sich hier um Geräusche handle, die ihrer Art nach auch sonst in der Natur vorkämen und dem Arbeitslärm nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden könnten. Es lehnt die schematische Anwendung der für den Arbeitslärm festge-legten Höchstwerte auf das vorliegende andersartige Geräusch ausdrücklich ab. Bas Berufungsgericht hat aus diesem Grund das Pontänengeräusch an Ort und Stelle im Freien und in den Wohnungen beider Klägerinnen etwa 1 Stunde lang angehört, seine Lautstärke und Beinen Klang auf sich wirken lassend geprüft und auf Grund seiner Wahrnehmungen und Empfindungen rechtlich dahin gewürdigt, daß es in seiner Qualität nicht mit dem anderwärts abgehörten und geprüften Arbeitslärm ähnlicher phonzahl - d.h. mehr als 60 DIN-Shon, bis zu 67 - verglichen werden könne, vielmehr an und für sich nicht als wesentliche Beeinträchtigung des Wohnbehagens angesehen werden könne, daß sich aber das Gericht doch nicht der Meinung der Klägerinnen verschließen könne, das die Spaziergänger oder Kürzbe-sucher (einschließlich das Gericht) ni-eht störende Geräusch werde für die Klägerinnen unzu demutbar lästig, weil sie es den ganzen Tag auf sich einwirken lassen müßten. Biesor tatsächlich vorhandene Unterschied rechtfertige einen Anspruch auf gewisse Beschränkungen der Geräusch-einv/irkung, und zwar hinsichtlich der Lautstärke und der Bauer. Bie Lautstärke sei auf 60 BIN-Jhon einzuschränken, nämlich den Höchstwert der VBI-Richtlinien für Arbeitslärm in dem zweiten Lärmbereich, “den Wohngebieten, die vorwiegend Wohnzwecken dienten“, aber nicht auf weniger. Biese Lautstärke bis zu 60 BIN-ßion könne den Klägerinnen bei der festgestellten Eigenart des Geräusches als Bauergeräusch zugemutet werden, da sie Arbeitslärm auch in reinen Wohngebieten in einer Stärke bis zu 50 DIN-Bhon, und zwar als Bauergeräusche hinnehmen müßten. Zum andern müsse zur Beseitigung der durch die Bauer bedingten nachteiligen Wirkungen eine gewisse Ruhepause verschafft werden durch zeitweise Herabsetzung der Lautstärke auf 50 BIN-BUon, und zwar zweckmäßigerweise in der Mittagszeit von 15-15 Uhr. Beide Parteien wenden sich gegen diese Art der Vor' wendung der Richtlinien, bei der der zutreffende Ausgangspunkt für die Verwendungsmöglichkeit dieser Richtlinien auf gegeben worden sei, und die Richtlinien im Ergebnis ohne den gebotenen Vergleich zwischen der eigenen Wahrnehmung mit den Meßergebnissen doch nur schematisch angewendet worden seien. Diese Rüge ist begründet. Im Urteil vom 29* Juni 1966 (BGHZ 46, 35, 37 f) hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Lästigkeit eines Geräusches neben dem Schalldruck von mehreren anderen Komponenten bestimmt wird, vor aliem den Frequenzen, der spektralen Zusammensetzung und auch der Einstellung des Lärmbetroffenen zu dem Geräusch; im vorliegenden Fall spielt darüber hinaus die Einwirkungsdauer eine entscheidende Rolle. Die Lärmempfindlichkeit des Menschen ist rocht unterschiedlich. Dem Tatrichtor obliegt die schwierige Aufgabo, für den normalempfindenden Bewohner eines bestimmt abgegronzten Ortsund Wohnbc-roichs die wesentliche Beeinträchtigung, hier die Grenze der Belästigung durch Geräusche, die kein Arbeitslärm sind, festzulegen. Einen gewissen Anhalt bei der Beurteilung der Wirkungen des Arbeitslärms auf die Nachbarschaft stellen die als Richtwerte zu verstehenden, in DIN-Bhon ausgedrückten Werte der VDI-Richtlinien 2058 dar, bei deren Anwendung auf die drei vorgesehenen Lärmbereiche die Frequenzzusammensetzung und die Zeitdauer besonders in Rechnung zu stellen sind. Das Berufungsgericht hat all dies zwar berücksichtigt; es hat die Geräuscheinwirkung am 8. Juli 1966 in Bochum selbst geprüft und auch die erforderlichen Feststellungen über den Charakter des hier maßgebenden Siedlungsgebiets getroffen. Es ist aber offen geblieben, welchem Wert des den Richtlinien zugrunde gelegten Meßgeräts die von dem Gericht geprüften Geräusche entsprechen. Diese Feststellung ist aber umso dringlicher, als unter den Parteien der Wert streitig ist (56 - 57 oder 63 - 67 DIN-Bhon) und das Berufungsgericht nur die Feststellung getroffen hat, daß der Wert durchschnittlich höher als 60 DIN-Bhon sei. Es kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt blcibon, daß nach den bei Günther Kurtze, Physik und Technik der Lärmbekämpfung unter S. 12, ssitior-ten Messungen zu Lautheitskurveri (vgl. insbes. die von der internationalen'Organisation für Normung empfohlene Kurve) einem Schritt von 10 Phon der Phon-Skala- jeweils eine Verdoppelung der Lautheit entspricht (vgl-, ferner Wiethaup, Lärmbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland, '2. Aufl. Teil I, A II 2 b S. 44 f mit Lit. in Anm. 9). Das Berufungsgericht hat weiter die Wirkung des als zu demutbar erkannten Werts (60 bzw.” 50 DIN-Phon) aber auch nicht selbst überprüft, sondern allein auf Grund der festgestellten, den Fontänen eigenen Wirkung ohne nähere Begründung den Wert des' nach den Richtlinien hödhstzu-lässigen Arbeitslärms im mittleren Lärmbereichf in dem Gebiet, das vorwiegend Wohnzwecken dient, anzuv/enden für angebracht gehalten. Ob eine 'solche übertragend Anwendung der Arboitslärm-Richtlinien angesichts der Anmerkung im Vorwort der Richtlinien, daß die mit dem Verkehrs- und Wohnlärm Zusammenhängenden Fragen durch die Richtlinien nicht betroffen würden, möglich ist, kann zweifelhaft sein, jedoch vorläufig auf sich beruhen. Auf jeden Fall muß gewährleistet sein, daß das Gericht die dem geprüften Geräusch zukommenden Meßwerte und das Geräusch,* das den in seiner Entscheidung ausgesprochenen Höchstwerten entspricht, entweder durch eigene Erfahrung öder durch Messung im Einzelfall kennt} erforderlichenfalls hat es einen Sachverständigen zuzuziehen. Da eine Messung der vom Berufungsgericht geprüften Geräuscheinwirkung und eine j 10 - Y/ahrnehmung dor durch einen Phon-Wert noch als zulässig erkannten Geräuocheimvirkung nicht vorgenommen worden ist, aber auch nicht unterstellt worden kann, daß dem Gericht eine in zulässigen Fehlergrenzen bleibende Schätzung der Lautstärkewerte möglich war, leidet die Feststellung der durch PIN-Phon-Werte bezeichne ten Grenzen, an denen die Geräuschbeointrächtigung nicht mehr nur unwesentlich und in dem hier gegebenen Siedlungsgebiet auch nicht mehr ortsüblich ist, an einem Vcrfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und mangels Entscheidungsroife der Sache zur Zurückverwoi-sung zwingt. Ungeklärt, jedoch möglicherweise erheblich ist in diesem Zusammenhang, worauf die Revision der Beklagten hinwoiot, das Verhältnis des Fontänengeräusches zu dem nach dem Vortrag der Beklagten auf das Grundstück der Klägerinnen mit Stärken bis zu 70 BIN-Fhon eindringenden Verkehrslärm. Pie aus Reehtsgründen nicht anfechtbare Feststellung, die das Berufungsgericht über den Charakter des Autoverkehrs in der Kurfürstenstraße im Zusammenhang mit der Frage getroffen hat, ob die Anliegergrundstücke zu dem "reinen Wohngebiet" im Sinne der Richtlinien zu rechnen sind, enthält keine hinreichend genaue Aussage über das Ausmaß und die Art dieses Verkehrslärms, um die akustischen und lärmphysiologischen Folgen des Zusammenwirkens beider Lärmquellen zu beurteilen. Pie erwähnte Entscheidung des Senats (BGHZ 46, 35} nimmt nur zu dem Verhältnis dos Verkehrslärms auf einer 150 m entfernten Bundesstraße zu einem festgestelltermaßen nach seinen Frequenzen ungünstig zusammengesetzten und zeitlich anhaltenden Fabriklärm Stellung. Welchen Einfluß die Mitwirkung des von dem Verkehr herrührenden, vielleicht 11 tageszoitlich verschiedenen Grundpegels auf don durch seine Dauerwirkung bedingten belästigenden Charakter der streitigen Einwirkung hat, dürfte bei den hier vorliegenden außerördentliehen Verhältnissen nach den derzeitigen Kenntnissen über den Lärm und seine Auswirkung auf die mittlere Empfindlichkeit des Menschen nicht ohne besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet getroffen werden können. Ob das angefoehtene Urteil auch insofern auf einem Verfahrensvetstoß beruht ^ als die von - beiden Parteien angetretenen Sachverständigenbeweise (Klägerinnen: zur Frage der nachteiligen physiologischen Wirkungen der fortdauernden, durch den Verkehrslärm bedeutsam erhöhten Geräuscheinwirkung; Beklagte; zur Frage der Überlagerung statt wesentlichen Erhöhung des Fontüncn-geräusches durch den Verkehrslärm) nicht erhoben worden sind, bedarf im Hinblick auf die Aufhebung aus anderen Gründen keiner Prüfung mehr (zu dem Ermessen dos Tatrichterc über die Heranziehung eines Sachverständigen vgl. BGH NJW 1951, 481 8 Bl ZPO § 286 (B) Hr. 1; ebenda Hr. 6 und § 286 (C) Hr. 10; ZZP 70, 201). Das Revisionsgericht bindend stellt das Berufungsgericht fest, daß die Fontänen, mögen sie auch der Luftentstaubung und der Reinhaltung des Teichwassers dienen, eine Anlage darstellen, die hauptsächlich dem Vergnügen der Spaziergänger und der Belebung des Stadtbilds dient. Auf Grund dieser Feststellung kommt es ohne Rechtsirrtun zu dem Ergebnis, daß es sich um keine Einrichtung im Sinne des Gesetzes vom 18. Oktober 1935 (RGBl I S. 1247 -BGBl III, 403 - 3) handelt, die für die Volksgesundheit von besonderer Bedeutung ist. Zu den Revisionsrügen, auf die im Hinblick auf den dargelegten Aufhebungsgrund im übrigen nicht weiter einzugehen ist, ist folgendes zu bemerken: Nach dem Sachvortrag der Beklagten mindern die technisch möglichen geräuschdämpfenden Maßnahmen (Teller, Verkleinerung der Düsen) die mit den Fontänen angestrebte Wirkung, nämlich in erster Linie das optische Bild. Die Revision der Beklagten meint, das Gericht hätte darüber zu entscheiden gehabt, ob die Anlage in ihrer jetzigen, die angestrebten Zwecke erfüllenden Bauweise von den Klägerinnen geduldet werden müsse oder nicht; im letzteren Fall hätte es die Beklagte zur Rinstellung des Betriobs verurteilen müssen, nicht aber, wie nun geschehen, eine Richtlinie für den Betrieb der Anlagen geben dürfen, die mangels Verstellbarkeit der Anlagen nicht befolgt werden könnte. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hatte zu entscheiden, in welchem Umfang die Klägerinnen die streitigen Geräuschimmisoionen nicht zu dulden brauchen und daher abwehren dürfen. Die Art der Beseitigung der Störung muß grundsätzlich dem beklagten Störer überlassen bleiben (BGB RGRK, 11. Aufl. § 1004, Arm. 41; BGH NJW I960, 2335)» insbesondere muß ihm auch die Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob er den Betrieb der Anlage einstellen, umgestalten oder nur ein-schränken will, wenn die derzeitige Einrichtung die höchstzulässige Lautstärke überschreitet. Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Entscheidung in'der Hauptsache bestimmt wird, war es angezeigt, auch'die Entscheidung über diese Kosten dem Berufungsgericht zu übertragen.* Br. Piepenbrock Br. Freitag *' Hill Offt.erdinger Br. Grell