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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver- ' wiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Diese verpflichteten sich, an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente zu bezahlen, die 80 i des Anfangsgrundgehalts eines Beamten der Gruppe A 4 b 2 der ReichsbesoldungsOrdnung betragen sollte. Die Eheleute K4|[|Hk verpflichteten sich in dem Vertrag weiterhin, der Klägerin in dem auf dem Grundstück wieder zu erstellenden Haus gegen ein monatliches Entgelt von 30 DM eine Wohnung izu überlassen. Für den .Fall, daß die Klägerin von diesem Recht keinen Gebrauch machen sollte, wurde eine Erhöhung der Rente um l/8 vereinbart. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe A 10 maßgebend sei, von der ihr 80 # zuständen. daß durch den ersatzlosen Wegfall der Gruppe A 4 b 2 der Reichsbesoldungsordnung eine Vertragslucke entstanden ist,- die nach § 157 BGB durch ergänzende Vertragsauslegung der Ausfüllung bedarf.Diese Ausfüllung wird von den Vorinstanzen jedoch in verschiedener Weise vorgenommen . Das Landgericht stellt mit der Klägerin auf die Vorschrift des Art. IV § 1 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl I 1361) ab, nach der das Anfangsgrundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 2 der zweiten Dienstaltersstufe der Gruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes entspreche. Diese gesetzliche Regelung sei zwar, so führt das Landgericht aus, nicht zu : dem Zweck erlassen worden, um bestehende Vertragslüeken zu schließen; sie entspreche aber hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage dem Sinn und Zweck des Vertrages vom 13« April 1951 sowie dem Willen der Vertragschließenden. Das Oberlandesgericht ist demgegenüber der Auffassung, daß die aufgeführte gesetzliche Regelung sich auf die Neuordnung der Versorgungsbezüge beschränke, dies aber noch nicht ausreiche, um in erweiternder Auslegung des Gesetzes anzunehmen, damit seien die Versorgungsempfänger rückwirkend auch den aktiven Beamten der neuen Besoldungsgruppe A 10 gleichgestellt worden. Es läßt sich deshalb bei der Ausfüllung der Vertragslücke von folgenden Erwägungen leiten: Durch die Koppelung der Rente an das Anfangsgehalt der Gruppe A 4 b 2 der Reichsbesoldungsordnung seien die Parteien des Vertrags vom 13. Nach der Überleitung dieser Besoldungsgruppe betrage die Rente deshalb 58,37 $ der zweiten Dienstaltersstufe der Gruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes (in die nach der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen Auffassung des Berufungsgerichts das Anfangsgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 1 übergeleitet wurde). Die Revision meint demgegenüber, für eine Ausfüllung der durch den Wegfall der Gruppe A 4 b 2 der Reichsbesoldungsordnung eingetretenen Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei deshalb kein Raum, weil die Lücke durch das Gesetz vom 21. Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Parteien des Vertrags vom 13* April 1951, wenn sie den Wegfall der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 2 bedacht hätten, die Berechnung der Rente nach der benachbarten Besoldungsgruppe A 4 b 1 vorgenommen hätten. Die hieraus vom Berufungsgericht gezogenen Folgerungen enthalten aber nicht nur eine Verkennung der aufgeführten besoldungsrechtlichen Vorschriften, sondern verstoßen auch gegen Sinn und Zweck der -streitigen Vertragsklausel, die eine Anpassung der Rente an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen, soll. Juli 1957 (BGBl I 993) keine Bestimmung dahin, daß das Anfangsgrundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 1 in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet wurde. Nach der Anlage IV (Überleitungsübersicht) zu dem Bundesbesoldungsgesetz ist lediglich die bisherige Besoldungsgruppe A 4 b 1 als solche in die neue Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet worden. Eine Überleitung in die zweite Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe ist lediglich in dem Gesetz vom 21. Bie Berechnung der Rente durch das Berufungsgericht verstößt weiterhin gegen Sinn und Zweck der streitigen Vertragsklausel, wie sich aus folgendem ergibt: Bei 1er Berechnung der Rente für die .Zeit vom 1. Bas ist die zweite Bienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe A 10 (Bundesbesoldungsgesetz vom 27. S. 124), so daß die Rente sich auf (80 i* von 387,50 BM = 310 BM + 1/8 mit 38,75 BM =) 348,75 BM belief.Bas ist aber mehr als das Berufungsgericht für die Zeit nach dem und damit der nach § 157 BGB gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung, als das Bundesbesoldungsgesetz nicht lediglich eine Neuordnung der Beamtenbesoldung, sondern auch eine Erhöhung der Bezüge der Beamten zu dem Gegenstand hatte. Sollte es dabei nicht mit dem Landgericht von der Regelung in dem Gesetz vom 21. Das Berufungsgericht wird außerdem zu berücksichtigen haben, daß, wie bereits'ausgeführt, das Bundesbesoldungsgesetz eine Erhöhung der Bezüge der Beamten zu dem Gegenstand hatte, und daß die frühere Besoldungsgruppe A 4 b 1 nur sieben, die neue Besoldungsgruppe A 10 dagegen 13 Dienstaltersstufen hat. 3„ Bas angefochtene Urteil war somit aufzuheben uni die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 157 BGB
BesoldungsgruppeGesetzBerufungsgerichtRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

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fM NAMEN DES
Y_zr_H3Z§4	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
12. Oktober 1965 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Elisabeth F	geb.	F^^B	in
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt l)r.
gegen
 die Witwe Rosa
 Istraße
9
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagtc,
 Pro z e ßb e vo 1 Imtlch t i g t e:
Rechtsanwälte Dr.
und J)r.

- 2
/
N
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1965 unter Mit-
. t ?
Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Br. Freitag und Dr. Mattem für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. März 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver- ' wiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen Tatbestand:
In notarieller Urkunde vom 13« April 1951 verkaufte die Klägerin ihr Grund stück B^PBBstraße ^ in A^H^ an die Eheleute K^^. Diese verpflichteten sich, an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente zu bezahlen, die 80 i des Anfangsgrundgehalts eines Beamten der Gruppe A 4 b 2 der ReichsbesoldungsOrdnung betragen sollte. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags belief sich dieses Gehalt auf monatlich 250 DM und damit die an die Klägerin zu zahlende Rente auf monatlich 200 DM. Die Eheleute K4|[|Hk verpflichteten sich in dem Vertrag weiterhin, der Klägerin in dem auf dem Grundstück wieder zu erstellenden Haus gegen ein monatliches Entgelt von 30 DM eine Wohnung izu überlassen. Für den .Fall, daß die Klägerin von diesem Recht keinen Gebrauch machen sollte, wurde eine Erhöhung der Rente um l/8 vereinbart.
 
Der Vertrag ist von der LandesZentralbank genehmigt word en.
Die Klägerin hat von dem Wohnrecht keinen Gebrauch gemacht.
In notarieller Urkunde vom 13. März 1957 trat der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten, dessen Rechts-na.chfolgerin - • •• die Beklagte ist, mit Wirkung vom 1. April 1957 in die Rechte und Pflichten der Käufer
 ein. Die Klägerin hat diesen Übergang genehmigt.
Am 1. April 1957 trat das Bundesbesoldungsgesetz in Kraft. In diesem wurde von einer Überleitung der dem Vertrag vom 13. April 1951 zugrunde gelegten Besoldungsgruppe A 4 b 2 abgesehen, weil es damals in ihr keine Bundesbeamten gab.
Die Parteien streiten darüber, wie die an die Klägerin zu zahlende Rente jetzt zu berechnen ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe A 10 maßgebend sei, von der ihr 80 # zuständen. Sie berechnet dementsprechend ihre Forderung wie folgt;
1.	Vom 1. Agril 19£7 bis 31. Mai I960:
ScnTvön 514"I)ß =~^ni725“Bl
51,40 DM = 462,60 J)M x 38 =	17 576,80 DM
2.	vom 1. Juni 1j)6Ö bis 31. Dezember 1960j_
§0 ‘Fv5H~B49';8TDr=‘439';i8"DM"+"l71'"“
mit 54,99 DM = 494,97 DM x 7 =	3 464,79 DM
3.	vom 1_. Jannar 1061 bis 30. Hovember 1962:
80 ^"'vön”593~98*DM~ =~475^ 18'1)M +“7/8"mit“
59,39 DM = 534,57 DM x 23 =	J2_225j11_DM
33 338,70 DM
4
(
h-]
Übertrag 33 338,70 DM
von der Beklagten bezahlt Restforderung somit
24, 662,00 DM ' 8 676,70 DM
Die Klägerin hat deshalb beantragt
 die Beklagte zur Zahlung von 8 676,70 DM nebst 4 $> Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Beim Abschluß des Vertrags vom 13° April 1951 habe die damalige Besoldungsgruppe A 4 b 1, die in die jetzige Besoldungsgruppe A 10 Ubergeleitet worden sei, um 26,8 $ höher gelegen als die damalige Besoldungsgruppe A 4 b 2. Zufolge des ersatzlosen Fortfalls dieser Besoldungsgruppe könne die Angleichung an die veränderten Verhältnisse nur in der Weise erfolgen, daß man von einem um 26,8 $ gekürzten Gehalt der neuen Besoldungsgruppe A 10 ausgehe und hiervon 80 i* errechne. Bei dieser Berechnung habe die Klägerin jedoch nichts mehr zu bekommen .
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
1. Die Vorinstanzen gehen in Übereinstimmung mit den Ansichten der Parteien ohne Rechtsirrtum davon aus,
 Entscheidungsgründ e
 
daß durch den ersatzlosen Wegfall der Gruppe A 4 b 2 der Reichsbesoldungsordnung eine Vertragslucke entstanden ist,- die nach § 157 BGB durch ergänzende Vertragsauslegung der Ausfüllung bedarf. Diese Ausfüllung wird von den Vorinstanzen jedoch in verschiedener Weise vorgenommen .	.
Das Landgericht stellt mit der Klägerin auf die Vorschrift des Art. IV § 1 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl I 1361) ab, nach der das Anfangsgrundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 2 der zweiten Dienstaltersstufe der Gruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes entspreche. Diese gesetzliche Regelung sei zwar, so führt das Landgericht aus, nicht zu : dem Zweck erlassen worden, um bestehende Vertragslüeken zu schließen; sie entspreche aber hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage dem Sinn und Zweck des Vertrages vom 13« April 1951 sowie dem Willen der Vertragschließenden.
Das Oberlandesgericht ist demgegenüber der Auffassung, daß die aufgeführte gesetzliche Regelung sich auf die Neuordnung der Versorgungsbezüge beschränke, dies aber noch nicht ausreiche, um in erweiternder Auslegung des Gesetzes anzunehmen, damit seien die Versorgungsempfänger rückwirkend auch den aktiven Beamten der neuen Besoldungsgruppe A 10 gleichgestellt worden. Es läßt sich deshalb bei der Ausfüllung der Vertragslücke von folgenden Erwägungen leiten: Durch die Koppelung der Rente an das Anfangsgehalt der Gruppe A 4 b 2 der Reichsbesoldungsordnung seien die Parteien des Vertrags vom 13. April 1951 von einer Anfangsrente in Höhe von 200 DM monatlich (80 $ von 250 DM) ausgegangen. Hätten die Vertragschließenden die künftige Entwicklung bedacht und die Möglichkeit in Rechnung gestellt,
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I-
daß die Besoldungsgruppe A 4 b 2 im Gegensatz zur Besoldungsgruppe A 4 b 1 ersatzlos fortfallen würde, so hätte es vernünftiger Überlegung entsprochen, die-Berechnung der Rente nach der Besoldungsgruppe A 4 b 1 vorzunehmen. Um zu einer monatlichen Anfangsrente in Höhe von 200 IM zu kommen, hätten die Vertragschließenden deshalb die monatliche Rente statt auf 80 # des Anfangsgehalts der Gruppe A4 b 2 auf 58,37 $ des Anfangsgehalts der Gruppe A 4 b 1 der Reichsbesoldungsordnung festgesetzt. Nach der Überleitung dieser Besoldungsgruppe betrage die Rente deshalb 58,37 $ der zweiten Dienstaltersstufe der Gruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes (in die nach der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen Auffassung des Berufungsgerichts das Anfangsgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 1 übergeleitet wurde).
Für die dem Klageantrag zugrunde liegende Zeit kommt das Berufungsgericht deshalb zu folgender Abrechnung:
1. Vom_1. Apri 1 1957_ b i s 31 Mai 1^60:
5 8^ 3 7T von" 514~ j>M~ =' 3ÖÖ, 12”DM” + 178
mit 37,50 DM = 337,62 UM x 38 =	12 829,26 DM
2.	vom 1. Juni 1g6Q bis 31. Dezember lg60:
58737~?”vorf 54979§”DM'"32Ö7 TTM" 1/8
mit 40,12 DM =361,09 DM x 7 =	2 527,63 DM
3.	vom_l. Januar 1961 bis JO. November 1g62:
58,37”?'von 593798~DM = YaZ~Z5 DM”T"i/8
mit 43,33 DM = 389,98 DM x 23 =	_8_369j54_DM
24 326,43 DM
von: der Beklagten bezahlt	24 662,00 DM
somit keine Rückstände der Beklagten.
2. Die Revision meint demgegenüber, für eine Ausfüllung der durch den Wegfall der Gruppe A 4 b 2 der Reichsbesoldungsordnung eingetretenen Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei deshalb kein Raum, weil die Lücke durch das Gesetz vom 21. August 1961 geschlossen
 worden sei. Dies trifft jedoch nicht zu, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum ausgeführt hat. Auch das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, daß die Vertragslücke durch das aufgeführte Gesetz ausgefüllt wurde. Es hat in dieser gesetzlichen Regelung lediglich einen geeigneten Anhaltspunkt für die ergänzende Vertragsauslegung gesehen.
Auf Grund der von Amts wegen gebotenen Nachprüfung kann das angefochtene Urteil jedoch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben. Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Parteien des Vertrags vom 13* April 1951, wenn sie den Wegfall der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 2 bedacht hätten, die Berechnung der Rente nach der benachbarten Besoldungsgruppe A 4 b 1 vorgenommen hätten. Die hieraus vom Berufungsgericht gezogenen Folgerungen enthalten aber nicht nur eine Verkennung der aufgeführten besoldungsrechtlichen Vorschriften, sondern verstoßen auch gegen Sinn und Zweck der -streitigen Vertragsklausel, die eine Anpassung der Rente an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen, soll.
Es enthält zunächst das am 1. April 1957 in Kraft getretene Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl I 993) keine Bestimmung dahin, daß das Anfangsgrundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 1 in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet wurde. Nach der Anlage IV (Überleitungsübersicht) zu dem Bundesbesoldungsgesetz ist lediglich die bisherige Besoldungsgruppe A 4 b 1 als solche in die neue Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet worden. Eine Überleitung in die zweite Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe ist lediglich in dem Gesetz vom 21. August 1961 vorgesehen, und zwar dahin, daß nicht das Anfangsgrund-gchalt der früheren Besoldungsgruppe A 4 b 1, wie das
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Berufungsgericht annimmt, sondern das Anfangsgrundgehalt der früheren Besoldungsgruppe A 4 b 2 in die zweite Bienst altersstufe der neuen Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet wurde; ;das Anfangsgrundgehalt der früheren Besoldungsgruppe A 4 b 1 wurde demgegenüber in die siebte Bienst-altersstufe der neuen .Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet ' (vgl. Anlage 1 zu dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 30. September 1961, Ministerialblatt des Bundes ministers der Finanzen 1961, 1126). Auf die in dem Gesetz vom 21. August 1961 enthaltenen Überleitungen konnte das Berufungsgericht im übrigen auch nicht.mehr abstellen, nachdem es zuvor die Eignung dieses Gesetzes als Anhaltspunkt für die ergänzende Vertragsauslegung verneint hatte.
Bie Berechnung der Rente durch das Berufungsgericht verstößt weiterhin gegen Sinn und Zweck der streitigen Vertragsklausel, wie sich aus folgendem ergibt: Bei 1er Berechnung der Rente für die .Zeit vom 1. April 1957 bis 31. Mai i960 geht das Berufungsgericht von einem monatlichen Gehalt des Vergleichsbeamten in Höhe von 514 HM aus. Bas ist die zweite Bienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe A 10 (Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 Anlage I). Unter Zugrundelegung des Betrags von 514 PM kommt das Berufungsgericht dann zu einer monatlichen Rente von (58,37 $ von 514 DM - 300,12 BM + l/8 mit 37,50 UM =) 337,62 BM. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar schon ab 1. Januar 1956, hat aber das Anfangsgrundgehalt der alten Besoldungsgruppe A 4 b 2 bereits 387,50 BM betragen (vgl. Ambrosius, Bas Besoldungsrecht der Beamten 6. Aufl.
S. 124), so daß die Rente sich auf (80 i* von 387,50 BM = 310 BM + 1/8 mit 38,75 BM =) 348,75 BM belief. Bas ist aber mehr als das Berufungsgericht für die Zeit nach dem
 
Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes errechnet hat. Dieses Absinken der Rente widerspricht um so mehr dem Sinn und dem Zweck der streitigen Vertragsklausel . und damit der nach § 157 BGB gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung, als das Bundesbesoldungsgesetz nicht lediglich eine Neuordnung der Beamtenbesoldung, sondern auch eine Erhöhung der Bezüge der Beamten zu dem Gegenstand hatte.
Das Berufungsgericht hat deshalb eine erneute ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Sollte es dabei nicht mit dem Landgericht von der Regelung in dem Gesetz vom 21. August 1961 als Anhaltspunkt ausgehen, sondern wiederum auf die frühere Besoldungsgruppe A 4 b 1 und ihre Überleitung in die neue Besoldungsgruppe A 10 abstellen, dann wird es der Berechnung der Rente auf jeden Pall eine solche Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe zugrunde legen müssen, durch welche ein Absinken der Rente vermieden wird. Das Berufungsgericht wird außerdem zu berücksichtigen haben, daß, wie bereits'ausgeführt, das Bundesbesoldungsgesetz eine Erhöhung der Bezüge der Beamten zu dem Gegenstand hatte, und daß die frühere Besoldungsgruppe A 4 b 1 nur sieben, die neue Besoldungsgruppe A 10 dagegen 13 Dienstaltersstufen hat.	v
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N
-10-
3„ Bas angefochtene Urteil war somit aufzuheben uni die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Br. Augustin Br. Piepenbrobk Rothe
 Br. Freitag
 Bj*. Mattem