0egenstand des Rechtsstreits, der im übrigen durch Urteil des Senats vom 8* November 1961, V ZR 5/60, rechtskräftig entschieden worden ist, ist nur noch das Verlangen des Klägers auf Zahlung einer Uberbaurente. Dabei wurde die Gasse unter Errichtung einer eigenen Giebelmauer zur Seite des Klägers in der Weise überbaut, daß sie in einen zur Straße durch eine Tür verschlossenen Durchgang zu dem Hof der Gastwirtschaft einbezogen wurde. Später hat der Kläger vorgetragen, daß die Gasse in Y/irklichkeit 40 bis 50 cm breit (gewesen) sei, wie eine vorzunehmende Vermarkung ergebe (Schriftsatz vom 27. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine vom Gericht als angemessen festzusetzende Überbaurente ab 1. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. In der Niederschrift über die Verhandlung heißt es, daß der Sachund Streitstand erörtert worden sei und der Anwalt des Klägers sich trotz Hinweises durch das Gericht zur Stellung eines bezifferten Antrags nicht bereitgefunden habe. Mai 1963 säumig geblieben war, hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten durch VerSäumnisurteil vom selben Tag die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Januar 1952 eine jährliche Überbaurente von 200 DK unter Abzug der durch Urteil des Landgerichts vom 22. Durch den Einspruch dos Klägers sei der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor der Versäumnis befunden habe (§ 342 ZPO). Der Berufungsantrag habe nämlich, sov/eit die Klage abgewiesen v/orden sei, unter Bezugnahme auf den Klageantrag eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils durch Zuerkennung einer nach dem Ermessen des Gerichts angemessenen Überbaurente begehrt. Danach sei die Überzeugung gerechtfertigt, daß mit der Berufungsbegründung tatsächlich kein bezifferter Antrag gestellt, sondern weiterhin eine nach den Ermessen des Gerichts angemessene Rente begehrt sein, diese Frage bei der Berufungsbegründung zu dem mindesten offen bleiben sollte. sichtigter Antrag, der die unzulässige Berufung ohnedies nicht mehr zulässig mache, im übrigen auch nach § 529 Abs. 2 Satz 1 und Abs.3 ZPO nicht mehr zu beachten wäre. Biese Beurteilung unterstreiche der Kläger selbst nicht nur dadurch, daß er am ühde der Berufungsinstanz seinen Antrag in Höhe der schon zu Beginn des Rechtsstreits im Jahre 1956 betonten Schätzung beziffert habe» sondern vor allem durch seinen am Tag vor dem Termin am 11 ♦ Juli 1963 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Da die Revision für den Pall, daß der Senat gegen das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 16. zulässig jedoch nicht auf Grund der Säumnis des im Verhandlungstermin unvertreten gebliebenen Berufungsklägers erfolgt, sondern ohne Rücksicht auf die Säumnis auf Grund der nach § 519 h ZPO von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung. LM § 554 a ZPO Nr. 9 für den insoweit gleichgelagerten Pall der Verwerfung der Revision als unzulässig; in dem zeitlich früher Hegenden Urteil des Senats vom 9. Da aber das Urteil als Versäumnisurteil bezeichnet ist und den Parteien kein Nachteil daraus entstehen darf, daß das Gericht sich geirrt und sie durch eine falsche Form der Entscheidung zu einem an sich nicht-statthaften Rechtsbehelf veranlaßt hat (vgl. 13» BGH NJW 1964, 660 und WarnR 1965, 495), muß der Einspruchdes Klägers gegen das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 16. 3* Was die sodann zu prüfende Präge der Zulässigkeit der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts anbetrifft, so ist dem Berufungsgericht zwar darin beizutreten, daß die Berufung, wenn sie anfänglich unzulässig gewesen würs^ erst nach dem Ablauf derBerufungs- Noch der letzteren Vorschrift bedarf es eines bestimmten Antrags, während § 519 Abs.3 Nr. 1 ZPO lediglich die Erklärung erfordert, welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Sie sind geringer als die an die Bestimmtheit des Klageantrags mit der Bolvje, daß bei einer Unzulässigkeit des Klageantrags nicht: auch schon ohne weiteres das Rechtsmittel unzulässig ist (Wieezorek, ZPO § 519 An. C II a 2 und 3}. Biese Voraussetzungen sind aber hier gegeben, da der Kläger schon in der Berufungsschrift uneingeschränkt zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er im Rahmen seines erstinstanzlichen Antrags eine Abänderung des angegriffenen Urteils begehre. Bas wäre der Pall, wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, die Klage mangels eines bestimmten Antrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig gewesen wäre. Es wäre dann die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen und die Berufung (als unbegründet) zurückgewiesen wird; das wäre auch noch nach dem rechtskräftigen Endurteil des Berufungsgerichts möglich (vgl. RGZ 89, 117, 119)* Die Klage ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unzulässig it Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch schon des Reichsgerichts bedeutet das Erfordernis eines bestimmten Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht unter allen Umständen die Notwendigkeit einer ziffernmäßigen Angabe des geforderten Geldbetrags.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES y_ZR_143/63 URTEIL Verkündet am 22. März 1966 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Daniel Mff^straße in Hl Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Gastwirtin Wilhelmine in M^BPatraße ^ß9 geh. W Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklegte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr» A 7 Der V. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Augustin und der Bundeorichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) Vom 25. Juli 1963 und das Versäumnisurteil vom 16. Mai 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand; 0egenstand des Rechtsstreits, der im übrigen durch Urteil des Senats vom 8* November 1961, V ZR 5/60, rechtskräftig entschieden worden ist, ist nur noch das Verlangen des Klägers auf Zahlung einer Uberbaurente. Insoweit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde; Die Parteien sind Hausgrundstücksnachbarn an der straöe in Zwischen ihren Häusern lag ursprünglich ein nicht begehbarer Seitenabstand. Im Jahre 1891 ließ der Vater des Klägers, der Kaufmann Karl Hermann einen mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshausneubau errichten. Dabei wurde der Seitenabstand zwischen den Häusern der Parteien verbreitert, so daß sich eine schmale Gasse ergab. Im Jahre 1933 ließ der Ehemann der Beklagten, der Gastwirt Ludwig sein Haus, in dem schon früher eine Gastwirtschaft betrieben wurde, grundlegend umbauen. Dabei wurde die Gasse unter Errichtung einer eigenen Giebelmauer zur Seite des Klägers in der Weise überbaut, daß sie in einen zur Straße durch eine Tür verschlossenen Durchgang zu dem Hof der Gastwirtschaft einbezogen wurde. Der Durchgang dient zu dem Durchschaffen von Bierfässern und Waren für die Wirtschaft. In der Diederschrift über eine Grenzverhandlung am 26- August 1933 heißt es, daß "das neu erbaute Wohnhaus nach den Katasterunterlagen "ca. 30 cm in dem Eigentum stehe. Dach dem weiteren Inhalt der Diederschrift haben die Beteiligten, die Rechtsvorgänger der Parteien, daraufhin erklärt: "1^^ hat mit Zustimmung von die frag- liche Gasse in Besitz genommen und überbaut. Unter bestimmten Voraussetzungen, die jedoch noch durch Eintragung in das Grundbuch festgelegt werden müssen, ist bereit, den fraglichen Streifen an aufzula ssen. Dazu ist es nicht gekommen Der Kläger hat die Tiefe des Überbaus mit 14 cm, die Breite mit 30 cm und die Fläche demgemäß mit 4,2 cnge^ geben.VUnter Zugrundelegung einer Quadratmetermiete von 4 r 4 bis 5 DM hält er eine Jahresrente von 200 DM für angemessen (Klageschrift vom 25. Juli 1956). Später hat der Kläger vorgetragen, daß die Gasse in Y/irklichkeit 40 bis 50 cm breit (gewesen) sei, wie eine vorzunehmende Vermarkung ergebe (Schriftsatz vom 27. September 1956). Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine vom Gericht als angemessen festzusetzende Überbaurente ab 1. Januar 1952 zu bezahlen. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden* In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15 * November 1962 hat die Beklagte den Ans pruch in Höhe von 10 DM jährlich ab 1. Januar 1952 anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. In der Niederschrift über die Verhandlung heißt es, daß der Sachund Streitstand erörtert worden sei und der Anwalt des Klägers sich trotz Hinweises durch das Gericht zur Stellung eines bezifferten Antrags nicht bereitgefunden habe. Das Landgericht hat die Beklagte nach Maßgabe des Anerkenntnisses verurteilt und die Klage im übrigen abgev/iesen. Es ist der ’uffassung, daß die weitergehende Klage auch bei Bezifferung des Anspruchs keinen Erfolg hätte haben können. Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger seinen Klageantrag weiter verfolgt* In seiner Berufungsbegründung hat er u.a * vorgetrogen, daß er ‘'ganz ausdrücklich“ keinen bezifferten Antrag gestellt habe; er habe stets beantragen lassen, ab 1.1.1952 eine angemessene Überbaurente an ihn zu zahlen; dieser Antrag sei später nie geändert worden. Nachdem der Kläger in dem Verhandlungstermin am 16. Mai 1963 säumig geblieben war, hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten durch VerSäumnisurteil vom selben Tag die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. In dem auf seinen Einspruch anberaumten Terrain am 11. Juli 1963 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Januar 1952 eine jährliche Überbaurente von 200 DK unter Abzug der durch Urteil des Landgerichts vom 22. November 1962 zuerkannten jährlichen Rente von 10 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 25. Juli 1963 das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Endurteils und des Ver Säumnisurteils des Berufungsgerichts, die Erklärung seiner Berufung für zulässig und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. tJ i Ent schei dungsgrunde_j_ 1. Das Berufungsgericht führt aus: Durch den Einspruch dos Klägers sei der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor der Versäumnis befunden habe (§ 342 ZPO). Zu dieser Zeit sei aber di e Berufung des Klägers unzulässig gev/esen, v/eil ihre Begründung den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht genügt habe. Der Berufungsantrag habe nämlich, sov/eit die Klage abgewiesen v/orden sei, unter Bezugnahme auf den Klageantrag eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils durch Zuerkennung einer nach dem Ermessen des Gerichts angemessenen Überbaurente begehrt. Er habe sich danach ebenso wie der Klageantrag eines bestimmten Antrags enthalten. Soweit noch ein Zweifel hätte bestehen können, ob die Berufung nicht doch noch einen bestimmten Antrag, nämlich 200 DM abzüglich der zuerkannten 10 DM, zu dem Gegenstand hatte haben sollen, sei trotz gerichtlicher Auflage vom 8. März 19&3 eine unverzügliche Klarstellung nicht, ja nicht einmal bis zu dem Verhandlungstermin am 16. Mai 1963 erfolgt, in dem der Kläger auch noch säumig geblieben sei. Danach sei die Überzeugung gerechtfertigt, daß mit der Berufungsbegründung tatsächlich kein bezifferter Antrag gestellt, sondern weiterhin eine nach den Ermessen des Gerichts angemessene Rente begehrt sein, diese Frage bei der Berufungsbegründung zu dem mindesten offen bleiben sollte. Die jetzige Bezifferung des Berufungsantrags sei nicht mehr eine unverzügliche Klarstellung eines anfangs möglicherweise zweifelhaften Ausdrucks, sondern ein neuer, in der Berufung zunächst nicht beab- -7 - sichtigter Antrag, der die unzulässige Berufung ohnedies nicht mehr zulässig mache, im übrigen auch nach § 529 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO nicht mehr zu beachten wäre. Die anfängliche Unzulässigkeit der Berufung ergebe sich daraus, daß ein unbezifferter Klageanspruch auf einen Geldbetrag ’’nach Brmessen des Gerichts" nur dann zulässig sei, wenn die Bezifferung aus besonderen Gründen unzu demutbar sei. Davon könne hier nicht gesprochen werden. Biese Beurteilung unterstreiche der Kläger selbst nicht nur dadurch, daß er am ühde der Berufungsinstanz seinen Antrag in Höhe der schon zu Beginn des Rechtsstreits im Jahre 1956 betonten Schätzung beziffert habe» sondern vor allem durch seinen am Tag vor dem Termin am 11 ♦ Juli 1963 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juli 1963 und das diesem beigefügte Gutachten (des Architekten vom 6. Juli 1963- Darin seien Verkaufsfälle aus den hier in Betracht kommenden Jahren genannt, die Bewerbungsunterlagen anböten* die den Kläger in seinen Vorstellungen von der Höhe der Rente nach dem ä beeinflußt hätten. ; 2. Da die Revision für den Pall, daß der Senat gegen das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 16. Marz 1963 nur das Rechtsmittel der Revision als zulässig erachten sollte , die Bewilligung der Y/i eder eins etzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt hat, ist es angebracht, zunächst auf die hierdurch aufgeworfenen Prägen einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 16. Mai 1963 ist zwar als Versäumnisurteil bezeichnet. Wie sich aus seiner Begründung ergibt, ist die Verwerfung der Berufung als un- zulässig jedoch nicht auf Grund der Säumnis des im Verhandlungstermin unvertreten gebliebenen Berufungsklägers erfolgt, sondern ohne Rücksicht auf die Säumnis auf Grund der nach § 519 h ZPO von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung. Es handelte sich deshalb um ein kontradiktorisches unechtes Versäumnisurteil (vgl. LM § 554 a ZPO Nr. 9 für den insoweit gleichgelagerten Pall der Verwerfung der Revision als unzulässig; in dem zeitlich früher Hegenden Urteil des Senats vom 9. Oktober 1957, V ZR 45/57, LM § 330 ZPO Nr. 1 ist die Präge noch offen gelassen worden), gegen das an sich die Revision statthaft gewesen wäre (RGZ 131, 109» RG JW 1936, 1293% Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. Vorbem. III 3 vor § 330). Da aber das Urteil als Versäumnisurteil bezeichnet ist und den Parteien kein Nachteil daraus entstehen darf, daß das Gericht sich geirrt und sie durch eine falsche Form der Entscheidung zu einem an sich nicht-statthaften Rechtsbehelf veranlaßt hat (vgl. BGHZ 34» 42, 43 LM § 511 ZPO Nr . 13» BGH NJW 1964, 660 und WarnR 1965, 495), muß der Einspruchdes Klägers gegen das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 16. März 1963 als zulässig angesehen v/er den. Dabei kann es keine Rolle spielen, daß hierdurch der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz verblieben ist, diese aber bei Ausschließung der Möglichkeit des Einspruchs oder bei Verwerfung der Berufung durch Beschluß noch § 519 b Abs. 2 ZPO beendet worden wäre. 3* Was die sodann zu prüfende Präge der Zulässigkeit der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts anbetrifft, so ist dem Berufungsgericht zwar darin beizutreten, daß die Berufung, wenn sie anfänglich unzulässig gewesen würs^ erst nach dem Ablauf derBerufungs- begründungsfrist erfolgte Bezifferung des Berufungsantrags nicht mehr zulässig werden konnte (vgl. Baumbach/Lauter-bach, ZPO 28. Au fl. § 519 Anm. 3 B). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei schon von Anfang an unzulässig gewesen, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß der Berufungsantrag nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO derselben Bestimmtheit bedarf wie der Klageantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies verbietet schon der Wortlaut der beiden Vorschriften. Noch der letzteren Vorschrift bedarf es eines bestimmten Antrags, während § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO lediglich die Erklärung erfordert, welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Hieraus wird mit Recht gefolgert, daß die Anforderungen an die Bestimmtheit des Berufungsantrags nicht überspannt v/erden dürfen (LM § 519 ZPO Nr. 1). Sie sind geringer als die an die Bestimmtheit des Klageantrags mit der Bolvje, daß bei einer Unzulässigkeit des Klageantrags nicht: auch schon ohne weiteres das Rechtsmittel unzulässig ist (Wieezorek, ZPO § 519 Anm. C II a 2 und 3}. Es reicht deshalb aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Erklärungen des Berufungsklägers mit Sicherheit ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen erstrebt werden (RGZ 145, 38, 39? Baurabach/lauterbach aaO § 519 Anm. 3 B). Biese Voraussetzungen sind aber hier gegeben, da der Kläger schon in der Berufungsschrift uneingeschränkt zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er im Rahmen seines erstinstanzlichen Antrags eine Abänderung des angegriffenen Urteils begehre. Die Berufung des Klägers war somit zulässig. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Zurückweisung des gegen Ende der Berufungsinstanz gestellten bezifferten Berufungsantrags nach § 529 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 ZPO und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an. 4. Es bleibt schließlich nach § 563 ZPO noch zu prüfen, ob sich nicht die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt. Bas wäre der Pall, wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, die Klage mangels eines bestimmten Antrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig gewesen wäre. Es wäre dann die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen und die Berufung (als unbegründet) zurückgewiesen wird; das wäre auch noch nach dem rechtskräftigen Endurteil des Berufungsgerichts möglich (vgl. RGZ 89, 117, 119)* Die Klage ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unzulässig it Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch schon des Reichsgerichts bedeutet das Erfordernis eines bestimmten Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht unter allen Umständen die Notwendigkeit einer ziffernmäßigen Angabe des geforderten Geldbetrags. Vielmehr muß es in allen Pallen, in denen die Bestimmung des Betrags von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung abhangt, genügen, wenn die ziffernmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern nur dem Richter die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Hohe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (BGHZ 4, 138, 142; RGZ 140, 211, 213; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 253 III 2a S. 4; Rosenberg, Lehrbuch des leutschen Zivilprozeßrechts 9* Aufl. § 91 II 3 S 147). Der Grundsatz ist zwar für Schadensersatzforderungen entv/iekelt, aber mit Hecht auch auf andere Geldforderungen angewendet oder für anwendbar erklärt worden (vgl. RGZ 141, 304, 305? 165, 289, 298; BGH WM 1959, 11 238; Hosenberg aaO). Es bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken, ihn auch bei der den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Überbaurente nach § 912 Abs. 2 BGB anzuwenden. Auch die weitere Voraussetzung der Rechtsprechung ist gegeben. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift Angaben über die Größe und den Wert der überbauten Fläche gemacht und sich v/eiter auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen. Damit hat er dem Gericht ausreichende tatsächliche Unterlagen für die Festsetzung der Höhe der Rente gegeben (vgl. BGH WM 1959» 238). 5» Auf die Revision des Klägers waren somit das ange-fochtene Urteil und auch das vorausgegangene Versäumnis-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-v/eisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Dr. Augustin Rothe Br. Freitag Offterdinger Dr. Grell