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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23- September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br. Freitag, Br. Mattern und Br. Grell für Recht erkannt: Sie sind die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Uavid & Co. GmbH in Ri Uurch notariellen Vertrag vom 27- September 1957 übernahm der Kläger die Pflicht, dem Beklagten als Gegenleistung für verschiedene Zuwendungen ab 1. Januar 1958 "eine lebenslängliche Rente von jährlich 16 200 UM, gleich monatlich 1 350 UM”, zu zahlen, Uiese Rente soll immer dem Anfangs-grundgohalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 14 des Besoldungsgesetzes für das land Nordrhein-Westfalen ohne Zuschläge entsprechen und mit ihm steigen oder fallen. Kommt der Kläger mit der monatlich im voraus zu entrichtenden Rente länger als zwei Wochen in Verzug, so wird die Rente für drei Jahre im voraus fällig. Uer Kläger unterv/arf sich "wegen des Betrages von monatlich 1 350 DM" der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Januar 1958 1 000 UM der Rente - als Ruhegehalt - und der Kläger 350 UM an den Beklagten zahlen soll, uer Kläger übernahm für die Verpflichtung der GmbH die selbstschuldnerische Bürgschaft. März I960 von ihr und dem Kläger geschuldeten Betrüge auf Grund eines Dauerauftrags durch die Stadtsparkasse Remscheid auf das Konto des Beklagten überweisen. Am 15- November I960 forderte sie den Beklagten auf, ihr die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die sie für seine Hausangestellte in Höhe von monatlich 65,70 DM seit 1. Januar I960 entrichtet hatte, zurückzuzahlen• Da der Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, überwies sie ihm für die Monate Januar und Februar 1961 nur je 1 000 DM. Daraufhin ließ sich der Beklagte zu dem Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen der Rente für drei Jahre (16 200 x 3 = 48 600 DM) eine vollstreckbare Ausfertigung der beiden notariellen Urkunden vom 27. Der Firma & Co. stände eine Forderung auf Erstattung der für die Hausgehilfin des Beklagten versehentlich bezahlten Lohnsteuer und Sozialversicherung in Höhe von zusammen 2 863,20 DM zu. Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den beiden notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären. Mit der Revision beantragt der Beklagte, unter Aufhebung des Oberlandesgerichtlichen Urteils die Berufung des Klägers gegen das am 11. § 795 ZPO anzusehen, ler Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung auf Grund der Behauptung, die Voraussetzungen der in der Urkunde vom 27« September 1957 vereinbarten Verfallklausel seien oingetreten, er könne die Rente für drei Jahre ira voraus fordern. September 1957 verpflichtet, eine lebenslängliche Rente von jährlich 16 200 UM, gleich monatlich 1 350 UM, zu zahlen, Uie Rente ist für drei Jahre im voraus u.a. dann fällig, wenn der Schuldner länger als zwei Wochen in Verzug gerät. Uie Unterwerfung unter die sofortige, Zwangsvollstreckung hat der Kläger zwar "wegen eines Betrages von monatlich 1 350 UM" erklärt. Uer Kläger hat ersichtlich mit der Wendung "wegen eines Betrages von mpnatlich 1 350 UM" nur eine abkürzende Bezeichnung des gesamten Anspruchs gewählt, der unmittelbar davor im Vertragstext eindeutig festgelegt ist. 2o Uas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei begründet, der Kläger sei mit den ihm obliegenden Zahlungen nicht in Verzug geraten. Januar 1961 die monatliche Rente von 1 444,50 UM gekürzt, die sie für sich und für Rechnung des Klägers bisher Der Revisionskläger meint jedoch, das Berufungsgericht habe rechtsirrig angenommen, die Frage, ob die GmbH mit der Entrichtung des auf sie entfallenden Rentenanteils in Verzug geraten sei, könne aus dem Grund dahingestellt bleiben, weil gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Bürgen für die Schuld der GmbH nicht vollstreckt werden dürfe; er habe sich nämlich insoweit nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. September 1957 verpflichtet, allein die Rente an den Beklagten zu zahlen;, und wegen dieses Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Ändere sich aber dadurch die Leistusigapflicht des Schuldners, wie das hier durch die Übernahme der Bürgschaft geschehen sei, so könne wegen der neuen Verpflichtung nur vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner erneut der Zwangsvollstreckung unterworfen habe. 1er Kläger wechselte teilweise aus der Stellung des Hauptschuldners in die des selbstschuldnerischen Bürgen über, lamit hat sich der Schuldgrund zu dem Teil geändert, las ist unschädlich, zu demal es seiner Angabe in der Urkunde des § 79vvAbs.1 Nr. 5 ZPO gar nicht bedarf (Baumbach/ LauterbachV\ZPO 27. dor Kläger nUr izn Rahmen der Hauptschuld, die die GmbH trifft» Deren Schuld entspricht der bisher dem Kläger obliegenden Rentenlast in Höhe von 1 000 DM monatlich» Pur die Verpflichtung des Klägers als Bürgen ist der jeweilige Bestand der HauptVerbindlichkeit maßgebend» Er kann die dem HauptSchuldner zustehenden Einreden geltend machen (§ 769 BGB) und hat die Befugnisse nach § 770 BGB» Im Verhältnis zur GtabH steht ihm fUr den Fall der Inan- Februar 1958, im übrigen blioben die Vereinbarungen in der Urkunde vom 27» September 1957 aufrechterhalten, auch die bisherige Unterwerfung'des Klägers für seine abgeänderte Verpflichtung bestehen bleiben sollte. 3» Angesichts der vorstehenden rechtlichen Würdigung durfte es das Berufungsgericht nicht dahingestellt sein lassen, ob die GmbH in Verzug geraten ist und infolgedessen gegen den Kläger als selbstschuldnerischen Bürgen iin erstrebten Ausmaß vollstreckt werden kann.

Zitierte Normen: § 795 ZPO § 769 BGB
monatlichGmbHRenteZPOKlägerUrkundeSchuldner

Volltext der Entscheidung

2212 090
¥-25-143/62
Verkündet am 30 . September 1964 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Max itraße
 in R
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Fritz ;traßeÄ
in Ri
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23- September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br. Freitag, Br. Mattern und Br. Grell für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 29. März 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
"Vie Parteien sinä Brüder. Sie sind die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Uavid & Co. GmbH in Ri
 Uurch notariellen Vertrag vom 27- September 1957 übernahm der Kläger die Pflicht, dem Beklagten als Gegenleistung für verschiedene Zuwendungen ab 1. Januar 1958 "eine lebenslängliche Rente von jährlich 16 200 UM, gleich monatlich 1 350 UM”, zu zahlen, Uiese Rente soll immer dem Anfangs-grundgohalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 14 des Besoldungsgesetzes für das land Nordrhein-Westfalen ohne Zuschläge entsprechen und mit ihm steigen oder fallen. Kommt der Kläger mit der monatlich im voraus zu entrichtenden Rente länger als zwei Wochen in Verzug, so wird die Rente für drei Jahre im voraus fällig. Uer Kläger unterv/arf sich "wegen des Betrages von monatlich 1 350 DM" der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.
Am 14. Februar 1958 "ergänzten" die Parteien und die Firma	&	Co°	GtobH	zu	notariellem Protokoll jenen
 Vertrag vom 27. September 1957 dahin, daß die GmbH anstelle des Klägers am 1. Januar 1958	1 000 UM der Rente - als
 Ruhegehalt - und der Kläger 350 UM an den Beklagten zahlen soll, uer Kläger übernahm für die Verpflichtung der GmbH die selbstschuldnerische Bürgschaft. Schließlich heißt es in dem Protokoll, im übrigen blieben die Vereinbarungen in
i
der Urkunde vom 27. September 1957 aufrechterhalten.
Uie Firma	&	Co.	ließ die vom 1. Januar 1958
bis 31. März I960 von ihr und dem Kläger geschuldeten Betrüge
 auf Grund eines Dauerauftrags durch die Stadtsparkasse Remscheid auf das Konto des Beklagten überweisen. Für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. März I960 waren es monatlich 1 350 ’’IM und seitdem im Hinblick auf die Erhöhung der Beamten-besoldung bis 31. Dezember I960 monatlich 1 444*50 "OM. Am 15- November I960 forderte sie den Beklagten auf, ihr die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die sie für seine Hausangestellte in Höhe von monatlich 65,70 DM seit 1. Januar I960 entrichtet hatte, zurückzuzahlen• Da der Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, überwies sie ihm für die Monate Januar und Februar 1961 nur je 1 000 DM.
Daraufhin ließ sich der Beklagte zu dem Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen der Rente für drei Jahre (16 200 x 3 =
 48 600 DM) eine vollstreckbare Ausfertigung der beiden notariellen Urkunden vom 27. September 1957 und 14. Februar 1958 erteilen. Am 23. Januar 1961 beauftragte er den Gerichts-' Vollzieher, zunächst wegen eines Teilbetrages von 3 000 DM bei dem Kläger zu vollstrecken.
Der Kläger hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig.
Er hat geltend gemacht, er sei nicht in Zahlungsverzug geraten. Der Firma	&	Co.	stände	eine	Forderung
 auf Erstattung der für die Hausgehilfin des Beklagten versehentlich bezahlten Lohnsteuer und Sozialversicherung in Höhe von zusammen 2 863,20 DM zu. Diesen Betrag müsse sich der Beklagte auf seine Rentenforderung anrechnen lassen.
Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den beiden notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgoführt, der Firma D^HHHl & Co. stehe eine Erstattungsforderung für Entrichtung der Lohnsteuer und Sozialversichc-rungsbeiträge nicht zu.
las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger sei in Verzug geraten.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger noch behauptet, die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel habe das Amtsgericht aufgehoben, lie hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten habe das Landgericht am 19. Juni 1961 zurückgewiesen. las Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. 1er Kläger ist der Begründung zufolge der Verpflichtung zur Zahlung des auf ihn entfallenden Rentenanteils von 350 IM und des Zuschlags auf Grund der Besoldungserhöhung voll nachgekommen .
. Mit der Revision beantragt der Beklagte, unter Aufhebung des Oberlandesgerichtlichen Urteils die Berufung des Klägers gegen das am 11. April 1961 verkündete Urteil der ersten Kammer.für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal zurückzuweisen . 1er Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als beschränkte Vollstreckungsabwehrklage nach § 768 i.V.m.
§ 795 ZPO behandelt. ler Sachund Rechtslage entspricht es aber, die Klage als eine solche aus § 767 i.V.m. § 795 ZPO anzusehen, ler Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung auf Grund der Behauptung, die Voraussetzungen der in der Urkunde vom 27« September 1957 vereinbarten Verfallklausel seien oingetreten, er könne die Rente für drei Jahre ira voraus fordern. Im Zweifel geht der Sinn sogenannter kassatorischer Klauseln nicht dahin, daß der Gläubiger dem
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Schuldner den Verfallsbetrag vorläufig stunde, Uem Schuldner soll vielmehr gestattet sein, die Forderung oder Vollstreckung auf den Verfallsbetrag durch vertragsgemäße Erfüllung seiner Pflichten abzuwenden. Es handelt sich nicht um einen Fall des § 726 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Falls der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, steht ihm u.a. der V/eg der Klage nach § 768 ZPO offen. Bei Verfallklauseln hingegen ist die Vollstrockungsklausel ohne weiteres und uneingeschränkt zu erteilen (RGZ 134, 160).
Uer Schuldner muß die rechtzeitige Erfüllung nach §§ 767,
769, 774 Nr. 4 oder 5 ZPO geltend machen (Stein/Jonas/ Schönkc, ZPO 18. Aufl. § 726 II 2; Rosenberg, Lehrbuch 9. Aufl. § 172 II 2a). Es handelt eich dabei im Sinne des § 767 ZPO um eine Einwendung, die den durch das Urteil festgostellten Anspruch selbst betrifft.
Im vorliegenden Fall will der Beklagte die Vollstreckung wegen eines Betrags in Höhe der ? Rente für drei Jahre betreiben, nachdem der Notar die Vollstreckungsklausel mit einem entsprechenden Zusatz erteilt hat. Bedenken gegen dieses Vorgehen könnten sich aus dem Wortlaut der Unter-v/erfungserklärung ergeben. Es kann dahinstehen, ob der Senat, v?enn die Parteien nur um materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch streiten, gehalten ist, der Frage nachzugehen, inwieweit der Titel eine rechtswirksame Grundlage für das Volletreckungsvorhafeen des
 
Beklagten abgibt. ‘Oer Senat erachtet jedenfalls jene Bedenken aus den folgenden Gründen nicht als durchgreifend«.
Uer Kläger hat sich in der Verhandlung vom 27. September 1957 verpflichtet, eine lebenslängliche Rente von jährlich 16 200 UM, gleich monatlich 1 350 UM, zu zahlen, Uie Rente ist für drei Jahre im voraus u.a. dann fällig, wenn der Schuldner länger als zwei Wochen in Verzug gerät. Uer Anspruch des Beklagten ist damit bestimmt bezeichnet. Uie Urkunde genügt insoweit der in § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO normierten Voraussetzung. Uie Unterwerfung unter die sofortige, Zwangsvollstreckung hat der Kläger zwar "wegen eines Betrages von monatlich 1 350 UM" erklärt. Uaraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß er sich nicht wegen der gesamten Rentenforderung der Zwangsvollstreckung unterwerfen wollte. Uer Kläger hat ersichtlich mit der Wendung "wegen eines Betrages von mpnatlich 1 350 UM" nur eine abkürzende Bezeichnung des gesamten Anspruchs gewählt, der unmittelbar davor im Vertragstext eindeutig festgelegt ist. Dem Beklagten war es bei der Errichtung der Urkunde vom 27. September 1957 offensichtlich darum zu tun, sofort einen Titel für seine gesamte Rentenforderung einschließlich der Verfallklausel zu erhalten und nicht darauf angewiesen zu sein, bei Streitigkeiten den Kläger vor den ordentlichen Gerichten verklagen zu müssen. Uie Parteien sind auch vor und während dieses Rechtsstreits davon ausgegangen, daß die Unterv/erfungser-klärung so weit reichen soll, und haben noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erklärt, sie wollten die Unterwerfung des Klägers in diesem Sinne aufgefaßt wissen.
2o Uas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei begründet, der Kläger sei mit den ihm obliegenden Zahlungen nicht in Verzug geraten. Es führt dazu aus: Uie Uominicus GmbH habe zv/ar ab 1. Januar 1961 die monatliche Rente von 1 444,50 UM gekürzt, die sie für sich und für Rechnung des Klägers bisher
 
durch die Stadt Sparkasse R^^^^lfean den Beklagten hatte uberweisen lassen. Für Januar und Februar 1961 habe der Beklagte von ihr nur je 1 OOO 'OM, für März 1961	1	303>90 Di.i
und ab 1. April 1961	1	328,10 "OM monatlich erhalten. Diese
 Abzüge hätten jedoch nur den Rentenanteil der GmbH betroffen. Das ergebe sich eindeutig aus der vorgelegten Korrespondenz. Mit Schreiben vom 15- November I960 habe sie den Beklagten aufgefordert, ihr die Beträge zurückzuzahlen, die sie für seine Hausangestellte zuviel entrichtet habe. In einem weiteren Schreiben vom 1. Februar 1961 habe sie ihm dann mitgeteilt, daß ihre Zahlungspflicht sich um diese Beträge vermindert habe. 7)amit habe sie klar zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit ihren Erstättungeansprüchen gegenüber dem Teil der Rentenforderung aufrechnen wollte, der von ihr geschuldet wurde. Da die Aufrechnung sich auf den Rentenanteil der GmbH bezogen habe, sei in den Beträgen, die ab 1. Januar 1961 an den Beklagten gezahlt worden seien, der Rentenanteil des Klägers ungekürzt enthalten gewesen. Der Kläger sei daher mit der Entrichtung seines Rentenanteils nicht in Verzug geraten.
Diese rechtliche Würdigung erweist sich als rechtsfehlerfrei. Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Der Revisionskläger meint jedoch, das Berufungsgericht habe rechtsirrig angenommen, die Frage, ob die GmbH mit der Entrichtung des auf sie entfallenden Rentenanteils in Verzug geraten sei, könne aus dem Grund dahingestellt bleiben, weil gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Bürgen für die Schuld der GmbH nicht vollstreckt werden dürfe; er habe sich nämlich insoweit nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
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lie Angriffe der Revision hiergegen sind begründet.
ler Kläger hat sich im Vertrag vom 27. September 1957 verpflichtet, allein die Rente an den Beklagten zu zahlen;, und wegen dieses Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. In der notariellen Verhandlung vom 14. Februar 1956 wurde die	Hauptschuldnerin	hinsichtlich
 eines Betrags von 1 000 IM anstelle des Klägers, der inso-v/eit die selbstschuldnerische Bürgschaft Übernahm. Der Beklagte sollte durch diese Regelung steuerlich günstiger gestellt werden. Er wünschte aber nach wie vor die persönliche Haftung des Klägera mit der Möglichkeit sofortiger Vollstreckung. 1er Beklagte sollte ersichtlich nicht schlechter fahren als in der Urkunde vom 27« September 1957.
las Berufungsgericht meintr eine vollstreckbare Urkunde könne zwar durch eine, neue Urkunde ergänzt und abgeändert werden. Ändere sich aber dadurch die Leistusigapflicht des Schuldners, wie das hier durch die Übernahme der Bürgschaft geschehen sei, so könne wegen der neuen Verpflichtung nur vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner erneut der Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Wenn das Schuldverhältnis, dessentwegen sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, abgeändert wird, bedarf es einer neuen Unterwerfung nur insoweit, als der Anspruch erweitert wird (BO LZ 1916, 882; Stein/Jonas/Schönke aaO § 794 VII 3). Eine Erweiterung im ‘ Sinne einer HaftungsVerschärfung liegt hier nicht vor. 1er Kläger wechselte teilweise aus der Stellung des Hauptschuldners in die des selbstschuldnerischen Bürgen über, lamit hat sich der Schuldgrund zu dem Teil geändert, las ist unschädlich, zu demal es seiner Angabe in der Urkunde des § 79vvAbs. 1 Nr. 5 ZPO gar nicht bedarf (Baumbach/ LauterbachV\ZPO 27. Aufl. § 794 Anm. 7 C). Als Bürge haftet
 
dor Kläger nUr izn Rahmen der Hauptschuld, die die GmbH trifft» Deren Schuld entspricht der bisher dem Kläger obliegenden Rentenlast in Höhe von 1 000 DM monatlich» Pur die Verpflichtung des Klägers als Bürgen ist der jeweilige Bestand der HauptVerbindlichkeit maßgebend» Er kann die dem HauptSchuldner zustehenden Einreden geltend machen (§ 769 BGB) und hat die Befugnisse nach § 770 BGB» Im Verhältnis zur	GtabH steht ihm fUr den Fall der Inan-
spruchnahme ein Rückgriffsanspruch zu. Aus alledem ist zu entnehmen, daß die Pflichten des Klägers nicht schwerer geworden sind.
Der Revision ist darüber hinaus zuzugestehen, daß durch den Hinweis am Schluß des Vertrags vom 14. Februar 1958, im übrigen blioben die Vereinbarungen in der Urkunde vom 27» September 1957 aufrechterhalten, auch die bisherige Unterwerfung'des Klägers für seine abgeänderte Verpflichtung bestehen bleiben sollte. Insoweit können hier ernstliche Zweifel an der beabsichtigten Erstreckung der Unter-v/erfungserklärung auf die Bürgschaftsverpflichtung, wie Sie das'Berufungsgericht hegt, nicht aufkommen. Zu den aufrechterhaltenen "Vereinbarungen” haben die Parteien ersichtlich auch die einseitige abstrakte Unterwerfungs-orkläruing des Klägers zählen wollen.
3» Angesichts der vorstehenden rechtlichen Würdigung durfte es das Berufungsgericht nicht dahingestellt sein lassen, ob die	GmbH	in	Verzug	geraten	ist	und
 infolgedessen gegen den Kläger als selbstschuldnerischen Bürgen iin erstrebten Ausmaß vollstreckt werden kann. Zu diesem Punkt ist die Erhebung der von den Parteien angeborenen Beweise erforderlich•. Deshalb mußte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten
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Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die. Kosten der Revisionoinstanz zu übertragen war.
^r. Augustin	Schuster	'Or.	Freitag
■Dr. Mattem
 Dr. Grell