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BGH · V ZR 143/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 143/61

und weiter zu unterlassen, die Benutzbarkeit dieses Weges insoweit» als er auf seinem eigenen Grundstück verläuft (westliche Wege-hälfto) für den Kläger dadurch zu beeinträchtigen» daß der Beklagte auf dieser Wegehälfte gewerbliche Fahrzeuge abstellt oder abstellen läßto Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last. an welche Grundstücke vermietet sind» serienmäßige Schlafzimmer hergestellt, has Fabrikgebäude längs des umstrittenen Weges hat verschiedene Ausgänge mit Holl- und Flügeltüren zu diesem Weg» darunter ein Tor gegenüber der Einfahrt zu dem Anwesen des Klägers; am Südende der von der Hauptstraße abgewandten Seite der Fabrikanlage ist die Einfahrt zu dem Holzplatz«, Der Kläger betreib^ auf seinem Grundstück eine Geflügelzüchterei 1938 wurde die Einfahrt zu dem Weg auf der Seite der Grundstücke des Klägers verbreitert« Nach dem letzten Krieg ließ der Beklagte den Weg mit einer Teerdecke versehen» und von der Währungsreform bis zu dem 1* April I960 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers» seine von ihm damals vertretene Mutter, dem Beklagten einen 100 m langen und 5 m breiten Streifen ihres Grundstücks gegenüber dem südlichen Teil des Fabrikgebäudes überlassen« Der Beklagte benutzte ihn zur Lagerung von Baumstämmen und zu dem Einbiegen der Langholz-fUhrwerke auf seinen Holzplatz, Der Beklagte ließ entsprechend der Entwicklung des Fabrikbetriebe den gemeinsamen Weg zu dem Befahren mit Holztransporten, zu dem Verladen von Möbeln, zu dem Abladen von Furnieren, zu dem Abfällen von Leim aus Fahrzeugen in eigens dafür eingerichteten Anschlüssen und zu dem Abstellen von etwa 1,20 m breiten Tr ans port karren» die in dem Fließband syst cm der Fabrik Verwendung finden, benutzen» Bisher ließ or auch Eisenbahnwaggons im Straßenverkehr über den Weg heranfahren Nachdem der Kläger durch übertragsvertrsg vom 21« Januar 1959 Eigentümer der von ihm bewirtschafteten Grundstüc geworden ist» wendete er sich mit Schreiben vom 20« Juli 19 gegen die gewerbliche Benutzung des Weges im Zusammenhang mit dem Pabrikbetrieb und kündigte die Vermietung des Landstreifens mit Schreiben vom 15« Dezember 1959« Er hält den Beklagten nicht für berechtigt, den Weg zwischen den auf geführten Flurstücken mit gewerblichen Fahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen und ihn in seiner Benutzbarkeit dadurch zu beeinträchtigen, daß er auf ihm gewerbliche Fahrzeuge abstellt oder abstellen läßt, Br hat beantragt, den Beklagten zur Unterlassung dieser Handlungen zu verurteilen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberland es ge rieht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dem Beklagten verboten, den Weg in seiner Benutzbarkeit dadurch zu beein-trächtigen, daß er auf ihm gewerbliche Fahrzeuge abstellt oder abstellen läßt, mit Ausnahme des vorübergehenden Abotcl~ lens von Fahrzeugen zu dem Zwecke des Abfüllens von Leim und des Abladens von Furnieren. einer gemeinschaftlichen Angelegenheit, wie sie das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9* April 1956 (NRWGV Bl« voraussetze, getroffen» Die in den Grundbüchern eingetragenen V» ege gerecht igkei ten seien vielmehr Grunddienstbarkeiten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs» Es komme daher auch nicht das genannte Landesgesetz zur Anwendung» Abgesehen davon betreffe der Streit auch schuldrechtliche Vereinbarungen über die Benutzung der beiderseitigen Wegehälften zwischen den Parteien, so daß der ordentliche Rechtsweg für den Klaganspruch in vollem Umfang gegeben sei» Die Grunddienstbarkeit, die zur Benutzung für alle land- und hauswirtschaftlichen Zwecke eingeräumt worden sei, berechtige den Beklagten nicht zu dem Befahren des Wegs mit gewerblichen Fahrzeugen öder gar zu dem Abstellen solcher -Fahrzeuge» Zwischen den Parteien seien aber neben der Bestellung dinglicher Rechte schuldrechtliche Vereinbarungen über die beiderseitige Benützung des Weges für gewerbliche Zwecke zustande gekommen, und zwar sei das Einverständnis auf die Dauer gerichtet gewesen» Diese Benützung finde in entspreche: der Anwendung der Gedanken des Grunddienst bar keitsr echte ihr Grenze dort, wo sie den anderen Rachbarn in. Das Abstellen von Fahrzeugen durch den Beklagten (oder seine Mieterin: Möbelwagen, Iransportkarren) behindere aber den Kläger bei dem ihm zustehenden Fahrreeht, wobei zu beachten sei, daß er Maschinen und Geräte mit übernormalor Breite benutze» Dafür, daß die festgestellte Vereinbarung über die gewerbliche Benutzung des Weges auch das beiderseitige uneingeschränkte Abstellen von Fahrzeugen umfassen soll ergäben sich demnach nicht genügend Anhaltspunkte» Eine Ausnahme stellten aber die Leim- und Furnier fahr zeuge dar» Sic inüf'cen nur kurz abgestellt werden; diese Vorgänge müßten vom Kläger* hingenommen werden, da sie sich bei der der~ zeitigen Gestaltung des Fabrikbetriebs nur vom Wege aus vornehmen ließen» Das beiderseitige Einverständnis der Parteien über die Benutzung des Weges zu gewerblichen Zwecken schließt das Berufungsgericht aus der tatsächlichen Benutzung des Weges dieser Art mindestens seit 1937» der Verbreiterung des Wegeeingangs, dem Zulassen der Asphaltierung des Weges durch die HechtsVorgängerin des Klägers, der Vermietung des GrundstUcksstreifens wie auch schließlich aus der eigenen Benutzung des Weges durch den Kläger für seine Geflügelzüchterei» Das beiderseitige Recht zur Benutzung des angrenzenden Y/egstreifens auf dem Nachbargrundstück sollte, wie sich aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ergibt, eine dauernde Einrichtung für die damals gebildeten Rentengüter sein« Dementsprechend ist dieses Recht auch in das Grundbuch eingetragen worden« Welche Grundstücke als die herrschenden und dienenden oder belasteten im einzelnen in Betracht kommen, bedarf im vorliegenden Rail keiner Untersuchung. Eino Änderung des dinglichen Rechts hätte nur durch Eintragung des abgeänderten Inhalts bewirkt werden können (BGH aaO und weiter in den Urteilen vom 27* Januar I960 V ZR 148/58 LM 3GB § 242 (D) Nr« 41 und vom 26« April 1961 V ZR 26/60 LM BGB § 1018 Nr« 4)« Bei dem klaren Wortlaut bedarf die Eintragung im vorliegenden Rail daher keiner Auslegung hinsichtlich des Umfangs der Grunddienstbarkeit; in Rrage steht nur, ob gegenüber dem eindeutigen Inhalt der Grunddienstbarkeit durch eine obligatorische Verpflichtung eine inhaltliche Erweiterung des Nutzungsrechts stattgefunden hat (vgl« das genannte Urteil vom 21« Januar 1959)- Die Einigung über das meist auf eine bleibende Einrichtung ango legte, seinem möglichen Inhalt nach durch das Gesetz fest-gelegte und durch das Grundbuch offenbarte dingliche Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück schließt in aller Regel eine schuldrechtliche Vereinbarung des gleichen Inhal-daneben aus (RGZ 65, 129} fiRR 1936, 1166} BGB RGRK 10«, Aufl Voi’bem. § 1018 Nr. 3)«* Mit dem Reichsgericht ist daran festzuhalten daß eine schuldrechtiiche Bindung zusätzlich neben der Einigung über das dingliche Rechtsgeschäft einer zweifelsfreien Vereinbarung bedarf und diese Vereinbarung dazu in allhjr Regel ausdrücklich erklärt sein muß. Diese Rügen sind hinsichtlich der Benutzung des Weges für den Fährverkehr und für das Abstellen von Lieferfahr-* zeugen insoweit nicht begründet, als jedenfalls vom Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (Zeitpunkt dor Y/ährungsreform) ab die Feststellungen des Tatrichters ohne Hechtsirartum getroffen worden sind« Keiner Prüfung bodarf, ob eine schuldrechtliche Vereinbarung über das Abstellen der Transportkarren zustande gekommen ist, da auch eine Vereinbarung dieses Inhalts, wie noch darzulegen ist, jedenfalls durch Kündigung des Klägers ihr Ende gefunden hätte« die Vermietung des Grundstücksstreifens als eindeutige Willensäußerung der Rechtsvorgängerin des Klägers dahin zu deuten, daß der Weg auch zu gewerblichen Zwecken befahren werden durfte und Fahrzeuge auf ihm zu dem Ab- und Entladen angehalten werden durften0 Der gemietete Streifen hatte für den Beklagten nur dann wirtschaftlichen Sinn, wenn er diesen Streifen in seinen Fabrikationsbetrieb einbeziehen durfte. Beizutreten ist ihr aber insoweit, als das Berufungsgericht die obligatorische Bindung des Klägers nicht von dem (weiteren) Bestand des Mietvertrags abhängig sein läßt, sondern für den Abschluß und daher.auch für den Weiterbestand des obligatorischen Vertrags schon die Erkennbaz'keii dafür als entscheidend erachtet, daß es dem Beklagten auf eine dauerhafte Benutzung des Weges ankam. Kann die obligatorische Verpflichtung der Rechtsvorgängerin des Klagers nicht darauf gestützt werden, daß aus den Maßnahmen des Beklagten seine Absicht erkennbar war, den Weg auf die Dauer für gewerbliche Zwecke zu benutzen, so fehlt es an einer Begründung dafür, daß die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag getroffene Vereinbarung "auf die Dauer** abgeschlossen worden ist« Da die obligatorische Vereinbarung nur aus dem gesamten Verhalten der Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände erschlossen werden kann, ist dieses Verhalten auch maßgebend für die Präge, wie länge die Vereinbarung wirksam sein sollte* Die Prüfung des Verhaltens der Parteien unter diesem Gesichtspunkt ergibt, daß ein eindeutiger Wille zur Grund« stücksnutzung für gewerbliche*- Zwecke nur in dem Abschluß des Mietvertrags erblickt werden kann und daher hinsichtlich der erweiterten Wegebenutzung keine Bindung Über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Mietvertrags hinaus festigest eilt werden kann«. NJW 1957 9 26) * Schon im Juli 1959 hat sich der Kläger nach den PestStellungen des Tatrichters gegen die gewerbsmäßige Benützung seiner Wegehälfte gewendet* Darin ist eine Kündig des vom Beklagten in Anspruch genommenen Nutzungsrechts zu erblicken* Die schuldrechtliche Verpflichtung, die Benutzung des Grundstückstreifens in bestimmter Hinsicht als V/eg zu gewähren, ist einer mietrechtlichen Verpflichtung ähnlich und daher hinsichtlich der Kündigungsfrist eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrags die entsprechende Anwendung mietrechtlicher Vorschriften angezeigt* Als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt nach § 566 Satz 2 BGB ein formloser Mietvertrag über ein Grundstück, der für länger als ein Jahr geschlossen ist« Die Kündigung ist solchenfalls nicht für eine frühere Zeit als für den Schluß des ersten Jahres zulässig, richtet sich aber im übrigen nach den gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 565 BGB). Der Beklagte macht in seiner Revision geltend, das Berufungsgericht habe seine Behauptung übersehen, daß auf dem Weg keine anderen Transportfahrzeuge als die kleinen Transportkarren aufgestellt worden seien« Es sei auch nicht erwiesen, daß der Kläger durch das Abstellen der genannten Fahrzeuge bei seiner ordnungsmäßigen Wegebenutzung behindert werde« Sollte der Kläger von seiner Einfahrt ab in südlicher Richtung keine Ein- oder Ausfahrt zu seinem Anwesen haben und diesen Weg auch nicht zu dem Fahren benutzer so würde das Abstellen von Fahrzeugen auf diesem \7eget eil nieht den Kläger in der Benutzung des Weges alleräings/beeintriic* tigen. Der Tenor des Urteils trägt diesem Umstand Rechnung« Durch Neufassung des Tenors ist berücksichtigt worden, daß es keiner der Parteien versagt ist, auf ihrem eigenen Wegstreifen mit gewerblichen Fahrzeugen zu fahren» Jede Partei hat die ihr gehörige Wegehälfte nur für den Verkehr des anderen offen, d»h» frei von stehenden Hindernissen zu halten.

Zitierte Normen: § 566 BGB § 561 ZPO
GrundstückWegParteiFahrzeugRechtVereinbarungKlägerBenutzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2207 075
BGB §§ 145, 10*8
Es ist nicht ausgeschlossen, den durch eine Grunddienst“* barkeit bestimmten Umfang eines Nutzungsrechtes durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, also beschränkt auf das Verhältnis zwischen den Parteien, zu erweitern. Eine solche Vereinbarung muß zweifelsfrei sein und kann in der Hegel nur in einer ausdrücklichen Erklärung gefunden vverden. Stillschweigendes (auch langjähriges) Verhalten läßt nur dann Schlüsse auf einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen zu, wenn dieses Verhalten mit Gewißheit und unter Ausschluß jeder sonstigen Auslegungs-möglichkeit die Absicht erkennen läßt, einen solchen Geschäftswillen kundzutun.
BGH, ürto v. 20o März 1963 - V ZR 143/61	-	OLG	Hamm
LG Bielefeld
V ZR H3/61
Verkündet
 am 20» März 1963
Hirth,
 Justizangesteller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechts streit
 dos Fabrikanten Heinrich Hr o
in
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklsgten,
“ Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt
 gegen
den Landwirt und Inhaber einer Geflügelzücht erei Karl P	in	B^MHBFNr»	flB,
Kläger, Berufungskläger, Hevisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßhovollmächtigter; Rechtsanwalt Br»
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 6« März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr» Piepenbrock, Br» Hothe und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision des Beklagten wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15« Juni 1961 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 22» September I960 zurückgewiesen und die Klage abgowiesen worden ist* Bas Urteil wird dahin neugefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt»
es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen.
den Weg» der zwischen den Flurstücken Nr«. 181» 166» 167 und 169 der Flur 10 der Gemarkung	-	frühere
 Bezeichnung der Flurstücke: Nr0 491/324? 492/15? 493/14? 494/13? 495/13 der Flur 7 der Gemarkung B^m-liegt, insoweit» als er auf dem Grundstück des Klägers verläuft (östliche Wegehälfte) mit gewerblichen Fahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen»
und weiter zu unterlassen,
 die Benutzbarkeit dieses Weges insoweit» als er auf seinem eigenen Grundstück verläuft (westliche Wege-hälfto) für den Kläger dadurch zu beeinträchtigen» daß der Beklagte auf dieser Wegehälfte gewerbliche Fahrzeuge abstellt oder abstellen läßto
 Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten um die Benutzung eines 6 m breiten Weges, der aus den beiden aneinander grenzenden, je 3 m breiten Grenzstreifen ihrer Grundstücke (Kläger: Parzelle ‘♦Öl; Beklagter: Parzelle Nr« t66 und 167 der Flur 7 der Gemarkung gebildet wird. Der Weg geht auf den Rentenguts-* rezcfi vom Jahre 1901 zurück, durch welchen die Grundstücke der Rechtsvorgänger der Parteien gebildet worden sind« Auf Grund des Rentengutsrezesses ist in der zweiten Abteilung der jeweils belasteten Grundstücke (Flurstücke Nr. 181, 166, 16? und 169} frühere Bezeichnung: Nr« 491/324» 492/15, 493/14» 494/13» 495/13) der Flur 7 der Gemarkung	folgende
 Belastung eingetragen:
“Den zwischen den Parzellen Flur 7 Nr. 491/324, 492/15, 493/14» 494/13 und 495/13 liegenden Y/eg müssen sich PpHlBB,	X4PBH^ und
 gegenseitig zur Benutzung für alle Land-und hauswirtschaftlichen Zwecke offen liegen lassen. Auch ist der Verkäufer	als	Besitzer	der
 dahinter liegenden Länderei berechtigt, ihn jederzeit zu dem Gehen und Fahren» jedoch nicht zu dem Viehtreiben zu benutzen« Dieses Recht geht bei einem etwaigen Verkauf der genannten Länderei an die Käufer über«M
Der Vater und Rechtsvorgänger des Beklagten war Landwirt und Zimmeimann; seit dem Jahre 1903 betrieb er auf dem jetzigen Grundstück des Beklagten sein Zimmerhandwerk und eine Bautischlerei. Seit 1925/26 wurde auf dem Grundstück •die serienmäßige Herstellung von Schlafzimmern auf genommen und im Jahre 1927 ein Betriebsgebäude längs des Weges erstellt» das nach einem Brand im Jahre 1937 entlang des 7/eges wieder neu errichtet worden ist. Jetzt werden auf dem weiter ausgebauten Fabrikgelände von der Firma Heinrich	GmbH,
an welche Grundstücke vermietet sind» serienmäßige Schlafzimmer hergestellt,
 has Fabrikgebäude längs des umstrittenen Weges hat verschiedene Ausgänge mit Holl- und Flügeltüren zu diesem Weg» darunter ein Tor gegenüber der Einfahrt zu dem Anwesen des Klägers; am Südende der von der Hauptstraße abgewandten Seite der Fabrikanlage ist die Einfahrt zu dem Holzplatz«, Der Kläger betreib^ auf seinem Grundstück eine Geflügelzüchterei 1938 wurde die Einfahrt zu dem Weg auf der Seite der Grundstücke des Klägers verbreitert« Nach dem letzten Krieg ließ der Beklagte den Weg mit einer Teerdecke versehen» und von der Währungsreform bis zu dem 1* April I960 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers» seine von ihm damals vertretene Mutter, dem Beklagten einen 100 m langen und 5 m breiten Streifen ihres Grundstücks gegenüber dem südlichen Teil des Fabrikgebäudes überlassen« Der Beklagte benutzte ihn zur Lagerung von Baumstämmen und zu dem Einbiegen der Langholz-fUhrwerke auf seinen Holzplatz,
 Der Beklagte ließ entsprechend der Entwicklung des Fabrikbetriebe den gemeinsamen Weg zu dem Befahren mit Holztransporten, zu dem Verladen von Möbeln, zu dem Abladen von Furnieren, zu dem Abfällen von Leim aus Fahrzeugen in eigens dafür eingerichteten Anschlüssen und zu dem Abstellen von etwa 1,20 m breiten Tr ans port karren» die in dem Fließband syst cm der Fabrik Verwendung finden, benutzen» Bisher ließ or auch Eisenbahnwaggons im Straßenverkehr über den Weg heranfahren
 Nachdem der Kläger durch übertragsvertrsg vom 21« Januar 1959 Eigentümer der von ihm bewirtschafteten Grundstüc geworden ist» wendete er sich mit Schreiben vom 20« Juli 19 gegen die gewerbliche Benutzung des Weges im Zusammenhang
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mit dem Pabrikbetrieb und kündigte die Vermietung des Landstreifens mit Schreiben vom 15« Dezember 1959« Er hält den Beklagten nicht für berechtigt, den Weg zwischen den auf geführten Flurstücken mit gewerblichen Fahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen und ihn in seiner Benutzbarkeit dadurch zu beeinträchtigen, daß er auf ihm gewerbliche Fahrzeuge abstellt oder abstellen läßt, Br hat beantragt, den Beklagten zur Unterlassung dieser Handlungen zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberland es ge rieht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dem Beklagten verboten, den Weg in seiner Benutzbarkeit dadurch zu beein-trächtigen, daß er auf ihm gewerbliche Fahrzeuge abstellt oder abstellen läßt, mit Ausnahme des vorübergehenden Abotcl~ lens von Fahrzeugen zu dem Zwecke des Abfüllens von Leim und des Abladens von Furnieren.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt den Klagantrag in seinem vollen Umfang weiter, während der Beklagte die völlige Zurückweisung der Berufung erstrebt. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners.
^tsche idungsgr Unde:
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Das Berufungsgericht führt aus:
Der Weg sei zwar aus einem Rentengutsrezeß hervorgegangen; die Beteiligten hätten aber nicht eine Regelung im
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' . einer gemeinschaftlichen Angelegenheit, wie sie das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9* April 1956 (NRWGV Bl«	voraussetze,	getroffen»	Die	in	den
 Grundbüchern eingetragenen V» ege gerecht igkei ten seien vielmehr Grunddienstbarkeiten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs» Es komme daher auch nicht das genannte Landesgesetz zur Anwendung» Abgesehen davon betreffe der Streit auch schuldrechtliche Vereinbarungen über die Benutzung der beiderseitigen Wegehälften zwischen den Parteien, so daß der ordentliche Rechtsweg für den Klaganspruch in vollem Umfang gegeben sei»
Die Grunddienstbarkeit, die zur Benutzung für alle land- und hauswirtschaftlichen Zwecke eingeräumt worden sei, berechtige den Beklagten nicht zu dem Befahren des Wegs mit gewerblichen Fahrzeugen öder gar zu dem Abstellen solcher -Fahrzeuge» Zwischen den Parteien seien aber neben der Bestellung dinglicher Rechte schuldrechtliche Vereinbarungen über die beiderseitige Benützung des Weges für gewerbliche Zwecke zustande gekommen, und zwar sei das Einverständnis auf die Dauer gerichtet gewesen» Diese Benützung finde in entspreche: der Anwendung der Gedanken des Grunddienst bar keitsr echte ihr
 Grenze dort, wo sie den anderen Rachbarn in. seiner ihm zu-* <
stehenden Benutzung des ganzen Wegs beeinträchtige» Die Parteien hätten sich durch schuldrechtliche Abreden gegenseitig das Recht 'eingeräumt, den Weg zu gewerblichen Zwecken zu befahren. Das Abstellen von Fahrzeugen durch den Beklagten (oder seine Mieterin: Möbelwagen, Iransportkarren) behindere aber den Kläger bei dem ihm zustehenden Fahrreeht, wobei zu beachten sei, daß er Maschinen und Geräte mit übernormalor Breite benutze» Dafür, daß die festgestellte Vereinbarung über die gewerbliche Benutzung des Weges auch das beiderseitige uneingeschränkte Abstellen von Fahrzeugen umfassen soll ergäben sich demnach nicht genügend Anhaltspunkte» Eine Ausnahme stellten aber die Leim- und Furnier fahr zeuge dar» Sic
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inüf'cen nur kurz abgestellt werden; diese Vorgänge müßten vom Kläger* hingenommen werden, da sie sich bei der der~ zeitigen Gestaltung des Fabrikbetriebs nur vom Wege aus vornehmen ließen» Das beiderseitige Einverständnis der Parteien über die Benutzung des Weges zu gewerblichen Zwecken schließt das Berufungsgericht aus der tatsächlichen Benutzung des Weges dieser Art mindestens seit 1937» der Verbreiterung des Wegeeingangs, dem Zulassen der Asphaltierung des Weges durch die HechtsVorgängerin des Klägers, der Vermietung des GrundstUcksstreifens wie auch schließlich aus der eigenen Benutzung des Weges durch den Kläger für seine Geflügelzüchterei»
Der Beklagte macht in seiner Revision die Unzulässigkeit des Rechtswegs und den Mangel seiner Passivlegitimation geltend» Beide Rügen sind nicht begründet»
1» Nach § 1 des Gesetzes über die durch ein Auseinander*” setzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegen-heiten sind solche Wege, die nach der Festsetzung im Rezeß eines Auseinandersetzungsverfahrens zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind, gemeinschaftliche Angelegenheiten» Der umstrittene Weg ist nicht einheitlich zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt; es bestehen auch nicht Teilnahme-» rechte an diesem Weg, wie sie in § 5 des genannten Gesetzes vorgesehen sind» Vielmehr haben beide Parteien je Alleineigentum an den beiden Hälften des Weges, und es ist ihnen an der ihnen nicht gehörigen Wegehälfte ein eingetragenes dingliches Recht bestellt» Die besondere Regelung für zeigt auch, daß die Beteiligten nicht gleichartige Teilnehmer echte an dem Wegstück haben» Es handelt sich sonach um privatrechtliche Rechtsverhältnisse, die im Vertrag vom Jahre 1901 geschaffen worden sind, und nicht um einen rechtlich einheitlichen Weg, ah dem verschiedene Teilnahmorochte bestehen.
2o Der Kläger erhebt hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Wegestreifens die Abwehrklage aus § '004 BGB und hinsichtlich des im Eigentum des Beklagten stehenden Wegostreifens die Klage aus §§ 1027, 1004 BGB gegen den Beklagten als Störer«, Entgegen der Ansicht des Beklagten ist Störer nicht nur derjenige, der unmittelbar das Eigentum oder die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, hier also die Handelsgesellschaft, welche die Möbelfabrik betreibt, sondern auch der Eigentümer eines Grundstücks insoweit, als er durch besondere Anlagen auf diesem Grund» stück die Störung in adäquat ursächlicher Weise aufrecht erhält und in der Lage ist, die Störung zu beseitigen (vgl» Urteile des Senats vom 27* Mai 1959 LM BGB § 1004 Nr«, 44, vom 29o Juni I960 « V ZR 181/58 und vom 30» Mai I960 - V ZK 121/60)- Diese Voraussetzung trifft auf den Beklagten als Eigentümer der Fabrikanlage zu- Er hält die Anlage, von deren Betrieb die Störung auageht, als mittelbarer Besitzer und Verpächter aufrechtEs kann auch davon ausgegangen werden, daß der Pachtvertrag die Dichterin dem Verpächter gegenüber zur Einhaltung der gesetzlichen Schran« ken beim Betrieb der Fabrikanlagen verpflichtet-
Ii»i o	'
Beide Vorinstanzen gehen mit den .Parteien davon aus«, daß den Parteien an dem ihren Grundstücken angrenzenden 3 m breiten Streifen des Baehbargrunästücks gegenseitig eine Grunddienstbarkeit zusteht. Die Revision des Klägers erhebt Insofern Bedenken, als nach dem Wortlaut der Eintragung nur bestimmte, namentlich bezeichnete Personen berechtigt sein sollen und daher die Wegegerechtigkeit eher eine, beschränkt-persönliche Dienstbarkeit als eine Grunddienstbarkeit darstellen könnte- Diese Bedenken öind nicht begründet- Grund-
 
bucheintragungen sind in Verbindung mit den vertraglichen Vereinbarungen, die ihnen zugrundeliegen, vom Revisionsgericht unbeschränkt nachprüfbar und selbständig auszulegen (Urteil des Senats vom tOo Mai 1961 - V ZR 34/60 LM BGB § 1018 Nr« 5 mit weiteren Nachweisen). Das beiderseitige Recht zur Benutzung des angrenzenden Y/egstreifens auf dem Nachbargrundstück sollte, wie sich aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ergibt, eine dauernde Einrichtung für die damals gebildeten Rentengüter sein« Dementsprechend ist dieses Recht auch in das Grundbuch eingetragen worden« Welche Grundstücke als die herrschenden und dienenden oder belasteten im einzelnen in Betracht kommen, bedarf im vorliegenden Rail keiner Untersuchung. Aus der Eintragung läßt sich jedenfalls entnehmen, daß die namentlich genannten Rentengutseigentümer als Eigentümer der aufgeführten Parzellen die Berechtigten sein sollten« Die Bedenken der Revision des Klägers erweisen sich daher als unbegründet«
Bei der klaren Bezeichnung des Inhalts der Grunddienstbarkeit (Mfür alle land- und hauswirtschaftlichen Zwecke'•) bestehen keine Zweifel, daß das dingliche Recht keine Benutzung des belasteten Grundstücks zu gewerblichen Zwecken umfaßt (vgl« Urteile des Senats vom 21« Januar 1959 - V ZR 133/57 NJW 1959,. 2059 und vom 10« Mai 1961 - V ZR 34/60 LM BGB § 1018 Nr« 5)« Allein durch einestillschweigende Einigung konnte das dingliche Recht auch nicht, erweitert werden«
Eino Änderung des dinglichen Rechts hätte nur durch Eintragung des abgeänderten Inhalts bewirkt werden können (BGH aaO und weiter in den Urteilen vom 27* Januar I960 V ZR 148/58 LM 3GB § 242 (D) Nr« 41 und vom 26« April 1961 V ZR 26/60 LM BGB § 1018 Nr« 4)« Bei dem klaren Wortlaut bedarf die Eintragung im vorliegenden Rail daher keiner Auslegung hinsichtlich des Umfangs der Grunddienstbarkeit; in Rrage steht nur, ob gegenüber dem eindeutigen Inhalt der Grunddienstbarkeit durch eine obligatorische Verpflichtung eine inhaltliche Erweiterung des Nutzungsrechts stattgefunden hat (vgl« das genannte Urteil vom 21« Januar 1959)-
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit schuldrechtiiche Abmachungen auch über solche Rechte an fremden Grundstücken möglich sind, die als Inhalt einer Grunddienstbarkeit in Betracht kommen, wie dies insbesondere in Verbindung mit Mietverträgen denkbar ist (vgl* RG Warn 1909 Nr. 69)*
Bei der Beurteilung der Frage, ob neben einem dinglichen Recht eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen worden ist, müssen jedoch die Eigenarten der schuldrechtlichen und der sachenrechtlichen Regelung berücksichtigt werden. Die Einigung über das meist auf eine bleibende Einrichtung ango legte, seinem möglichen Inhalt nach durch das Gesetz fest-gelegte und durch das Grundbuch offenbarte dingliche Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück schließt in aller Regel eine schuldrechtliche Vereinbarung des gleichen Inhal-daneben aus (RGZ 65, 129} fiRR 1936, 1166} BGB RGRK 10«, Aufl Voi’bem. vor § 1018 am Ende; Soergel/Siebert, BGB 9« Aufl«
§ 1018 Nr. 3)«* Mit dem Reichsgericht ist daran festzuhalten daß eine schuldrechtiiche Bindung zusätzlich neben der Einigung über das dingliche Rechtsgeschäft einer zweifelsfreien Vereinbarung bedarf und diese Vereinbarung dazu in allhjr Regel ausdrücklich erklärt sein muß. Xm vorliegenden Fall ist vor allem zu prüfen, ob etwa im Laufe der Zeit neben einem bestehenden dinglichen Nutzungsrecht eine obligatoris Vereinbarung über eine zusätzliche Nutzung des belasteten Grundstücks, die über den Umfang des dinglichen Rechts hina geht, züstandegekommen ist«,
Entgegen der Ansicht der Revision des Klägers leitet der Tatrichter schuldrechtliche RechtsbeZiehungen zwischen den Parteien nicht aus dem dinglichen Rechtsverhältnis unmittelbar ab. Richtig ist nur, daß nach den Feststellungen des Tatrichters die Benutzung des Weges kraft dinglichen Rechts Anlaß und Ursache für eine schuldrechtliche Veroinba-rung über eine weitergehende Nutzung darstellt *
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Die Revision des Klägers wendet sich aber vor allem gegen die Feststellung, es liege das Angebot und die Annahme eines schuldrechtlichen Vertrags vor« Nach ihrer Ansicht hat der Beklagte die Wegebenutzung "usurpiert", indem er vollendete Tatsachen geschaffen hat«, Sie führt dazu aus, selbst wenn der Kläger dem Beklagten gefälligkeitshalber eine erhöhte Benutzung des Wegs gestattet haben sollte, könne hieraus nicht ein stillschweigend, geschlossener Vertrag gefolgert werden« Keinesfalls habe sich der Kläger oder seine Hechtsvorgängerin mit der Benutzung des Wegs zu dem internen Werksverkehr einverstanden erklärt; Uber ein solches Einverständnis fehle auch eine Feststellung des Berufungsgerichts« Nicht berücksichtigt, habe das Berufungsgericht weiter, daß die Einund Ausfahrten der Fabrik erst kurz vor dem Krieg (1958) ge*» schaffen worden seien. Unter Berücksichtigung der Kriegs-läufc und der Nachkriegszeit dürfe für die Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigendes Einverständnis vorliege, daher praktisch erst die Zeit nach 1950 oder noch später in Betracht kommen«
Diese Rügen sind hinsichtlich der Benutzung des Weges für den Fährverkehr und für das Abstellen von Lieferfahr-* zeugen insoweit nicht begründet, als jedenfalls vom Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (Zeitpunkt dor Y/ährungsreform) ab die Feststellungen des Tatrichters ohne Hechtsirartum getroffen worden sind« Keiner Prüfung bodarf, ob eine schuldrechtliche Vereinbarung über das Abstellen der Transportkarren zustande gekommen ist, da auch eine Vereinbarung dieses Inhalts, wie noch darzulegen ist, jedenfalls durch Kündigung des Klägers ihr Ende gefunden hätte«
Auszugehen ist davon, daß die langjährige Duldung einer über ein bestehendes dingliches Recht hinausgehenden Nutzung des belasteten Grundstücks dieses dingliche Recht ohne ent-
sprechende Eintragung weder rechtsgeschäftlich noch etwa durch Ersitzung erweitern kann« Wie eine zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarung im Falle der Begründung eines Nutzungsrechts bedarf auch die spätere Erweiterung eines bestehenden Nutzungsrechts allein durch obligatorischen Vertrag einer zweifelsfreien Vereinbarung, die in aller Regel nur in einer ausdrücklichen Erklärung gefunden werden kann« Per Senat hat zwar auch schlüssige Handlungen als rechtsgeschäftliche Erklärungen solchen Inhalts in Erwägung gezogen (Urteile vom 6« Mai 1955 -V ZR 38/54 und vom 21. Januar 1959 - V ZR 133/57), jedoch unter Bezugnahme auf BUB RGRK 10. Aufl. Vorbem. 2 vor § 116 und RG WarnRspr 1919 Nr« 132 verlangt, daß die schlüssige Handlung des Erklärenden mit Gewißheit und unter Ausschluß jeder sonstigen Auslegungsmöglichkeit die Absicht erkennen lasse, einen vorhandenen Geschäftswillen kundzugeben« An dieser Rechtsprechung ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten.
Pa3 Berufungsgericht erblickt das Einverständnis der Mutter des Klägers in die Benutzung des Wegs durch Fahrzeuge aller Art für die Fabrik vejp allem darin, daß diese Benutz«! seit 1937 geduldet, die Wege einfahr t auf Seiten des Klägers 1938 verbreitert, die kostspielige und dauerhafte Asphaltierung des Weges durch den Beklagten vom Kläger und seiner Rechts Vorgänger in ohne Widerspruch hingenommen und ein Grundstücksstreifen mietweise zu Zwecken der Möbelfabrik üb€ lassen wurde. Aus den genannten Umständen kann jedoch, abgesehen von dem Mietvertrag über den Geländestreifen, nicht ml hinreichender Gewißheit auf einen Geschäftswillen seitens des Eigentümers des belasteten Grundstücks geschlossen werde da das bloße Bulden der erweiterten Nutzung auch ein xmchbai liches Entgegenkommen aus den verschiedensten Gründen, die insbesondere auch in den besondex*en Zeitumständen ihren Grur finden, können, sein kann« Wohl aber ist nicht ausgeschlossen
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die Vermietung des Grundstücksstreifens als eindeutige Willensäußerung der Rechtsvorgängerin des Klägers dahin zu deuten, daß der Weg auch zu gewerblichen Zwecken befahren werden durfte und Fahrzeuge auf ihm zu dem Ab- und Entladen angehalten werden durften0 Der gemietete Streifen hatte für den Beklagten nur dann wirtschaftlichen Sinn, wenn er diesen Streifen in seinen Fabrikationsbetrieb einbeziehen durfte. Insofern kann der Revision nicht gefolgt werden.
Beizutreten ist ihr aber insoweit, als das Berufungsgericht die obligatorische Bindung des Klägers nicht von dem (weiteren) Bestand des Mietvertrags abhängig sein läßt, sondern für den Abschluß und daher.auch für den Weiterbestand des obligatorischen Vertrags schon die Erkennbaz'keii dafür als entscheidend erachtet, daß es dem Beklagten auf eine dauerhafte Benutzung des Weges ankam. Das Berufungsgericht setzt hier irrtümlich eine Rechtspflicht des Eigentümers des belasteten Grundstücks voraus, zur Vermeidung der Gefahr einer stillschweigenden Verpflichtung für alle Zukunft sich gegen die weitergehende Benutzung zu verwahren. Eine solche Rechtspflicht besteht nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Berechtigte unter entsprechenden Aufwendungen auf die Benutzung für die Dauer einrichtet, weil er es nämlich ist, der erkennbar über die ihm zustehenden Rechte hinaüsgeht und daher auch die Gefahr von Aufwendungen auf sich nimmt, die er im Rahmen der ihm zustehenden Rechte nicht nützen kann. Abgesehen davon wäre in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gewesen, daß die Fabrikanlage schon vor Abschluß des Mietvertrags erstellt worden ist. Kann die obligatorische Verpflichtung der Rechtsvorgängerin des Klagers nicht darauf gestützt werden, daß aus den Maßnahmen des Beklagten seine Absicht erkennbar war, den Weg auf die Dauer für gewerbliche Zwecke zu benutzen, so fehlt es an einer Begründung dafür, daß die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag
 getroffene Vereinbarung "auf die Dauer** abgeschlossen worden ist« Da die obligatorische Vereinbarung nur aus dem gesamten Verhalten der Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände erschlossen werden kann, ist dieses Verhalten auch maßgebend für die Präge, wie länge die Vereinbarung wirksam sein sollte*
Die Prüfung des Verhaltens der Parteien unter diesem Gesichtspunkt ergibt, daß ein eindeutiger Wille zur Grund« stücksnutzung für gewerbliche*- Zwecke nur in dem Abschluß des Mietvertrags erblickt werden kann und daher hinsichtlich der erweiterten Wegebenutzung keine Bindung Über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Mietvertrags hinaus festigest eilt werden kann«. Der Mietvertrag über den Geländestrai fen ist aber unbestritten durch Kündigung beendet, womit auch die obligatorische Bindung zur Duldung der gewerbsmäßigen Nutzung des dem Kläger gehörigen Wegestreifens entfallen ist.
Selbst wenn aber die erweiterte Wegebenutzung^cindcu-tigorweise nicht allein aus dem Mietvertrag entnommen werde könnte, so könnte nicht ohne weiteres angenommen werden, die schuldrechtliche Verpflichtung sei unkündbar für alle Zeiten vereinbart worden* Bine Verpflichtung dieses Inhalte ist zwar ebenfalls nicht ausgeschlossen; sie hätte aber ebenfalls einer*ganz eindeutigen Erklärung bedurft. Eine au unbestimmte Dauer eingegangene schuldrechtliche Verpflichtu ist im Gegensatz zu der dinglichen Rechtsgestaltung dadurch gekennzeichnet!, daß sie in der Regel durch ordentliche Kündigung unter einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt worden kann (BGH IM BGB § 242 (Bc) Nr* 8; OLG Hamburg,
NJW 1957 9 26) * Schon im Juli 1959 hat sich der Kläger nach den PestStellungen des Tatrichters gegen die gewerbsmäßige Benützung seiner Wegehälfte gewendet* Darin ist eine Kündig
 des vom Beklagten in Anspruch genommenen Nutzungsrechts zu erblicken* Die schuldrechtliche Verpflichtung, die Benutzung des Grundstückstreifens in bestimmter Hinsicht als V/eg zu gewähren, ist einer mietrechtlichen Verpflichtung ähnlich und daher hinsichtlich der Kündigungsfrist eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrags die entsprechende Anwendung mietrechtlicher Vorschriften angezeigt* Als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt nach § 566 Satz 2 BGB ein formloser Mietvertrag über ein Grundstück, der für länger als ein Jahr geschlossen ist« Die Kündigung ist solchenfalls nicht für eine frühere Zeit als für den Schluß des ersten Jahres zulässig, richtet sich aber im übrigen nach den gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 565 BGB). Jede dieser Fristen wäre im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (25» Mai 1961) abgelaufen gewesen, so daß auch bei der unterstellten Hechts läge die schuldrechtliche Vereinbarung in diesem Zeitpunkt beendet gewesen wäre»
IV«
Der Beklagte macht in seiner Revision geltend, das Berufungsgericht habe seine Behauptung übersehen, daß auf dem Weg keine anderen Transportfahrzeuge als die kleinen Transportkarren aufgestellt worden seien« Es sei auch nicht erwiesen, daß der Kläger durch das Abstellen der genannten Fahrzeuge bei seiner ordnungsmäßigen Wegebenutzung behindert werde«
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht im Tatbestand ausdrücklich festgestellt hat, der Beklagte benutze den gemeinsamen Weg zu dem Verladen von Möbeln zu dem Abladen von Furnier, zu dem Abfüllen von Leim und zu dem Abstellen der etwa 1,20 m breiten Transportkarren« Dieses aus
 dein Tatbestand des Berufungsurteils ersichtliche Parteivorbringen unterliegt der Beurteilung des Revisions-gerichts (§ 561 ZPO) o Iin übrigen trifft der Vortrag der Revision nicht zu; in dem von der Revision angeführten Schriftsatz ist nur bestritten* daß der Beklagte den-Wog in einer den Kläger erheblich belästigenden Weise benutze* und die Behauptung unter Beweis gestellt* die Transportkarren würden in einer bestimmten Entfernung von der Toreinfahrt des Klägers aufgestellt„ Diesen Vortrag hat der Tatrichter berücksichtigt, durch Augenschein geprüft und das Ergebnis des Augenscheins im einzelnen auf S« ?2 dos Berufungsurteils gewürdigt* Diese Beweiswürdigung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter gezogenen Grenzen und ist daher Revisionsrügen entzogen« Weiter hat der Beklagte den ihm gehörigen Wegstreifen entsprechend dem Inhalt der Grunddienstbarkeit offenzuhalten* so daß dieser Wegstreifer entgegen der in seiner Revision geäußerten Ansicht nicht gleichzeitig dem ruhenden Verkehr dienen kann« Der Tatrichter woist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin* daß es für die Benutzung des Weges unhaltbare Verhältnisse schaffen würde* wenn jeder der beiden Eigentümer auf seinei Weghälfte Wagen abstellte* weil seines Erachtens im Einzelfall der freibleibende Wegteil für den Verkehr des anderen Berechtigten ausreiche. Wie die Gründe des angefochtenen Urteils erkennen lassen, behindern nach den Feststellungen des Tatrichters jedenfalls die Fahrzeuge, die zwischen der Hauptstraße und der Einfahrt zu dem Anwesen des Klägers sowie im Bereich dieser Einfährt abgestellt werden, den Fährverkehr des Klägers. Sollte der Kläger von seiner Einfahrt ab in südlicher Richtung keine Ein- oder Ausfahrt zu seinem Anwesen haben und diesen Weg auch nicht zu dem Fahren benutzer
 so würde das Abstellen von Fahrzeugen auf diesem \7eget eil
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den Kläger in der Benutzung des Weges alleräings/beeintriic* tigen. Der Tenor des Urteils trägt diesem Umstand Rechnung« Durch Neufassung des Tenors ist berücksichtigt worden, daß es keiner der Parteien versagt ist, auf ihrem eigenen
 Wegstreifen mit gewerblichen Fahrzeugen zu fahren» Jede Partei hat die ihr gehörige Wegehälfte nur für den Verkehr des anderen offen, d»h» frei von stehenden Hindernissen zu halten.
Ob die Fahrten, die vom Kläger zur Aufrechterhaltung seiner Geflügelzuchterei durchgeführt werden, zu landwirtschaftlichen Zwecken erfolgen, bedarf keiner Prüfung» Selbst wenn es sich dabei nicht um landwirtschaftliche (landwirtschaftlicher Nebenbetrieb), sondern um rein ge~ werbliche Zwecke handelte, wäre dieser Umstand für die hier zu entscheidende.Frage nach dem Inhalt der obligatorischen Verpflichtungen des Klägers und deren Zeitdauer nicht erheblich. Die Revision des Beklagten erweist sich sonach in vollem Umfang als unbegründet.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 919 97 ZPO.
Dr. lasche	Bundesrichter	Schuster	ist	durch
 Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben«
Dr. Tasche
 Dr» Piepenbroek Rothe	Offterdinger