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BGH

Gericht: BGH

vom Be-jagten das von diesem im Sommer 1955 mit einem Mietshaus bebaute Grundstück J^BHI^Pstraße 0 in -vn Anrechnung auf den Kaufpreis in Höhe von 102 800 DM übernahm der Kläger nach § 1 des Vertrags "die in Abteilung III unter Nr«, 5 eingetragene Tilgungsdarlehenshypothek von 40 000 DM" sowie die unter Nr* 6 eingetragene Grundschuld von 20 300 DM? 8 000 DM sollten nach Erledigung der in § 2 des Vertrags im einzelnen aufgeführten Arbeiten an den Beklagten ausbezahlt werden® Diese Arbeiten sind zwar zwischenzeitlich ordnungsgemäß ausgeführt 5 Notar hat aber die hinterlegten 8 000 DM noch im Besitz* da sich die Parteien seit Kerbst 1955 nicht über die Nachbesserung oder Ersatzleistung 'wegen der unstreitig mangelhaften Ausführung' der Parkettfußböden einigen konnten und der Beklagte im Verlauf dieser Streitigkeiten am 4° und 18® Juni 1956 den Vertrag angefechten und Der Beklagte hatte beantragt* die Klage absuweisen Er behauptet* er sei entgegen der Aufforderung des Klägers* die mangelhaften Fußböden nachzübessem* im Sommer 1336 von den Mietern an der Ausbesserung gehindert worden Das Landgericht hat dem Anspruch zu Nr» 3 nur in Höhe von 800 DM stattgegeben* sonst aber dem Kläger die erhobenen Ansprüche zuerkannt» In der Berufungsinstanz hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung statt der Zahlungsklage begehrt* den Beklagten zur Einwilligung dahin zu verurteilen* daß die bei dem Hotar hinterlegten $$ Zinsen aus 2 ö::-3; lf IM seit ZJ-Januar IQ 57 zu verurteilen„ las Berufungsgericht hat entsprechend der Anschlußberufung erkannt und die Berufung des Beklagten surüekgewiesen0 Mit der Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage; der Kläger bittet9 die Revision zurüekzuweisena Ent sehe idungsgrün de las Berufungsgericht stellt einleitend fest, sum Schluß der KaufVerhandlungen habe sich ergeben, daß 23 OGO IM des Kaufpreises hätten in bar zugunsten des Beklagten in Betracht kommen sollen«, her Gesamtkauf preis sei daher so berechnet -worden, daß zu den vom Kläger au übernehmenden Belastungen 26 000 IM gezählt worden seien o Wäre es bei dieser Vereinbarung verblieben und wäre in tatsächlicher Einsicht vom Berufungsgericht nur noch festgestellt, in dem schriftlichen Vertrag sei die im Grundbuch unter Nr« 5 eingetragene Hypothek nur deshalb mit 40 000 IM aufgeführt worden, weil beide Parteien -wenn auch irrtümlicherweise - überzeugt waren, daß die Hypothekenfcrderung eben nur in dieser Höhe bestünde, so wäre zu prüfen, welchen Einfluß dieser beiderseitige Irr tum auf den Vertrag gehabt hätte, insbesondere, ob die Berechnung des Kaufpreises Gegenstand des Vertrags gewor den oder ob die Vorstellung der Parteien über die Höhe der Hypothek als Geschäftsgrundlage anzusprechen wäre, las Berufungsgericht trifft jedoch weitere Feststellungen über die Vertragsverhandlungen« lanach hat der Zeu- bis zu dieser Hc-he könne er andererseits die noch nicht in Anspruch genommene Belastung für sich verlangen* weil der Kläger - gemäß der Kaufpreisberechnung - die Schuld in Höhe von 40 000 DM übernehmeo Damit seien beide Parteien einverstanden gewesen* Von diesen Feststellungen aus sieht das Be-rufungsgericht ohne Rechtsirrtum den Schluß* daß weder ein Einigungsmangel im Sinn der §§ 154? 155 BGB noch auf seiten des Beklagten ein Irrtum über den Inhalt der Willenserklärungen oder gar ein Erklärungsirrtum Vorgelegen habe * Die Berechnungsart war nicht Gegenstand des Vertrags geworden; sollte die unter Ir» 5 im Grundbuch eingetragene Hypothekenforderung je hoher als 40 000 DM sein* so verminderte sich dementsprechend der Barpreise Der Beklagte ist darauf eingegangen; offensichtlich weil er sich der Überzeugung hingab* die Schuld sei nicht hoher als 40 000 DM* Klargestellt war andererseits* daß der Kläger entsprechend dem Wortlaut des Vertrags die unter Nr» 5 eingetragene Hypothek mindestens* aber auch nur in Höhe von 40 000 DM übernommen hat* sondern auch die Willenserklärung des Klägers von dem gleichen Irrtum über denselben Beweggrund beeinflußt * Bei einem beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage ist aber § 119 unanwendbar» Der Inhalt und die Ausführung des zustandegekommenen Vertrages regeln sich dann vielmehr nach § 242 BGB . Der beiderseitige Irrtum über die Geschäftsgrundlage hat mithin rcchtserhebliche Bedeutung nur in dem Umfange, wie Treu und Glaube mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern« Hier be-cog sich dieser Irrtum auf einen Betrag von 800 DM bei einem Gesamt Objekt von 102 800 DM«. daß sich beide Parteien in einem Irrtum über die Berechnungsgrundlage befunden hätten« Bei diesen von der Revision angegriffenen Erwägungen ging jedoch das Berufungsgericht - offensichtlich in Perm einer hypothetischen Hilfsbegründung - zugunsten des Beklagten von einem anderen Sachverhalt aus. Each dem vom Berufungsgericht als festgestellt erachteten Sachverhalt ist es möglich, aber nicht rechtserheblich, daß der Beklagte die Übernahme der gesamten Hypothek verlangt hätte.-wenn er gewußt oder mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet hätte, sie übersteige 40 CGO UM» Sein rechts-geschäftlicher Wille war von einem MotivIrrtum= nämlich dem Kalkulaticnsirrtum, die Hypotheken!' erde rung sei nicht hoher als 40 000 UM beeinflußt gewesen* hie Abwandlung des hilfsweise beurteilten °achverhalts besteht darin, daß der Beklagte diesen Beweggrund ,!für den Kläger erkennbar zur Geschäftsgrundlage gemacht habe"o Bei dieser Hilfsbetrachtung hat das Berufungsgericht nicht die unterstellten Tatsachen dargelegt und auch nicht au erkennen gegeben, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Vorstellung einer Partei zur Geschäftsgrundlage eines Vertrags ’’gemacht wird1’ o Aus den weiteren rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nur geschlossen werden, es unterstellt ohne weiteres, die Vorstellung über die Höhe der Hypothek (sie sei nämlich nicht höher als 40 00C DM) sei Geschäftsgrundlage geworden* Auf diese Hilfserwägung kommt es .jedoch gar nicht an, weil auf ihnen das Urteil nicht beruht, dies vielmehr von den festgestellten Tatsachen getragen wird» Aus diesem Grund braucht auf die Rügen, die die Revision gegen die auf den beiderseitigen Motivirrtum vom Berufungsgericht angewendeten Grundsätze (ob nämlich § 1"9 BGB anwendbar ist oder ob sich die Rechtsfolgen über die Gültigkeit und Anpassung des Vortrags allein nach § 242 BGB richten.) verbringt, nicht weiter eingegangen zu werden* Es er .Ledigen sich damit auch die Revisicnsangriff e, die im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Irrtum des Beklagten oder des Klägers die Zahlungvon weiteren 000 DM, oder von insgesamt 2 400 UM betreffen haben,* emeben sind und damit die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung dieser Frage § 286 ZPO verletzt» 2) Bl» 2 R,Urteil des erkennenden Senats vom 220 "Co 1993 - V ZR 154/57 -) in Anbetracht der Entwicklung der Lehre von der Geschäftsgrundlage überhaupt noch Bedeutung hat» Auch diese Rüge geht nämlich von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, sondern über den es nur hilfsweise rechtliche Erwägungen anstellt. Gleichzeitig ergibt sich aus der Auslegung des Vertrags, daß der Beklagte die 800 DM, mit welchen er von der Hypothekenbank noch "belastet worden Kläger fordern und damit auch nicht ist9 nicht von dem mit einer solchen Forderung gegenüber dem Klaganspruch aufrechnen kann« BGBo Er kann auch den über 40 000 DM an die Hypothekengläubigerin zur Ablösung der Hypothek bezahlten Betrag (800 DM) vom Beklagten verlangen» Jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht ihm kein Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) gegenüber dem Beklagten zu, da er weder im Auftrag noch für Rechnung des Beklagten bezahlt hat, auf den Kläger vielmehr die in dieser Höhe gegen den Beklagten bestehen gebliebene Eypothekenforderung gemäß §§ TI42', 1145 BGB übergegangen ist» Irgendwelche Einwendungen dahin, daß diese Forderung am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht fällig gewesen sei, hat der Beklagte nicht erhoben» übernommen;, die dem Unternehmer gegenüber dem Besteller obliegen; die Mangelhaftigkeit der Parkettfußboden sei vom Beklagten nicht bestritten worden und nach dem Sachverständigengutachten auch erwiesen» Der Kläger könne den nur Behebung der Mängel erforderlichen Geldbetrag nach den §§ 635» 250 BGB schon vor der Durchführung der Arbeiten anstelle einer Wandlung oder Minderung verlangen* weil der Beklagte den Mangel zu vertreten* ihn innerhalb der ihm gesetzten Frist aber nicht beseitigt habe? An dem ersten Einwand der Revision ist richtig, daß § 2:30 BGB, der den auf ITaturalrestitution sielenden Schadensersatzanspruch betrifft, nicht anzuwenden isto Rer Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist von vornherein auf Ersatz in Geld gerichtet, ebenso der Ersatzanspruch wegen nicht gehöriger Erfüllung, wie sich schon aus § 634 Abs« 1 Satz 3 letzter Halbsatz BGB ergibto Verfehlt ist aber die Folgerung der Revision, vor der Ausbesserung des Mangels sei dieser Geldanspruch nicht fällig« Fraglich kann vor einer Ausbesserung allenfalls der Umfang des dem Kläger entstandenen Schadens sein» Ras Berufungsgericht hat die Höhe des Ersatzanspruchs zutreffend nach den Kosten bemessen, die zur Herstellung eines fehlerfreien Y/erks erforderlich sind und hat daher auch darüoer Beweis erhoben« Die Revision hat gegen die Hohe der Kosten, die zur ordnungsmäßigen Herstellung des Werks erforderlich sind, keine Einwendungen erhoben« Die dem Kläger zustehende Geldersatzforderung ist mindestens seit der endgültigen Weigerung des Beklagten, die Mängel zu beheben, fällig und daher ungeachtet des Verzugs seit Rechtshängigkeit mit 4 fo zu verzinsen (§ 291 BGB)« Las Berufungsgericht hat dazu ausgeführt 9 aus den Behauptungen des Beklagten über eine Vereinbarung der Mieter mit den von ihm angeblich beauftragten Parkettlegern ergebe sich nicht* daß der Kläger die Ausbesserung während der von ihm gestellten Frist gehindert oder von dieser angeblichen Vereinbarung auch nur Kenntnis gehabt habe. §§ 633 > 634 BGB* nicht dagegen auf den Schadensersat.zansprueh aus § 633 BGB>- der Mängel voraussetze* die der Unternehmer zu vertreten habe, Liesen Anspruch verliere der Besteller nicht schon durch eine vorbehaltlose Abnahme* sondern erst bei ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht0 Ein solcher könne aber nicht festgestelit werden. daß auch die Kenntnis etwaiger Mängel nicht nach Gewährleistungsrecht, sondern nach Y/erkvertragsrecht beurteilt werden sollen» Irgend-em Verstoß gegen Auslegungsregetn ist nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht geltend gemacht» Pas Be“ rufungsgericht hat aber auch § 640 Abs» 2 BGB rechtsfehlerfrei auf den Schadensersatzanspruch aus § 655 3GB nicht angewendet0 Es ist sc hon kl arge st eilt, daß es keine Rolle spieltv daß diesei-’ Anspruch statt der Wandlung oder Minderung geltend gemacht werden kann - Auf die weiteren Rügen der Beweiswürdigung über die Kenntnis des Klägers von den Mängeln der Parkettböden ist daher nicht einzugehenc Zur Frage* ob infolge der ausdrücklichen Verweigerung einer Nachbesserung durch den Beklagten seit dem 13®

Zitierte Normen: § 812 BGB
BGBGeschäftsgrundlageBerufungsgericht®KlägerMangelRevision

Volltext der Entscheidung

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ii> Ju s i :L s; ange stell -I; e Urkundsbeamter der iiaf o ssrerxe
2164 015
I m U a men des V o 1 k e s
In dem Re circs streit
 des Bauunternehmers Heinrich W S^BPfcstraße
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 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Metzgermeister Theodor
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Grabe
 Klager, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten; - Pro z e ßb evolimäeht igt er § Rechtsanwalt Prof* Br
 hat der To Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bund.esrichter Dr« Augustin, Schuster, Dr» Preitag, Dr» Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 6o Zivilsenats Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom 24«» Juni wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen *>
des
1958
Ton Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger kaufte am 29* September 19b? vom Be-jagten das von diesem im Sommer 1955 mit einem Mietshaus bebaute Grundstück J^BHI^Pstraße 0 in	-vn
 Anrechnung auf den Kaufpreis in Höhe von 102 800 DM übernahm der Kläger nach § 1 des Vertrags "die in Abteilung III unter Nr«, 5 eingetragene Tilgungsdarlehenshypothek von 40 000 DM" sowie die unter Nr* 6 eingetragene Grundschuld von 20 300 DM? beide Grundpfandrechte eingetragen zugunsten der Deutschen Hypothekenbank in B^HP’ er übernahm desgleichen die durch Mietvorauszahlung von seiten der sechs Mieter bestehenden Verpflichtungen des Beklagten* und zwar insgesamt in Hohe von 14 500 DM«, Der Restkaufpreis von 28 000 DM war bei dem beurkundenden Notar* dem Zeugen hinterlegt worden® 20 000 DM sind davon an den Beklagten ausbezahlt '.worden. 8 000 DM sollten nach Erledigung der in § 2 des Vertrags im einzelnen aufgeführten Arbeiten an den Beklagten ausbezahlt werden® Diese Arbeiten sind zwar zwischenzeitlich ordnungsgemäß ausgeführt 5 Notar	hat	aber die hinterlegten 8 000 DM noch im
 Besitz* da sich die Parteien seit Kerbst 1955 nicht über die Nachbesserung oder Ersatzleistung 'wegen der unstreitig mangelhaften Ausführung' der Parkettfußböden einigen konnten und der Beklagte im Verlauf dieser Streitigkeiten am 4° und 18® Juni 1956 den Vertrag angefechten und
«für
 ungültig erklärt" hat® Nach § b b Satz 2 des Ver-
trags hat der Verkäufer für die ordnungsgemäße Errichtung des Gebäudes die Haftung* die ihm gesetzlich einem Bauherrn gegenüber obliegt* übernommen* Mit der Übergabe des Grundstücks (1® Oktober 1955) sollten Lasten und Nutzungen auf den Kläger übergehen®
jlKS
und einen
 gesamt machte der Kläger Pestste1lungsanspruch ge
 drei
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 Gr eld:-, orderungen
1
Herausgabe der für Oktober 19^5
in Höhe
243*30 .DM angefallenen Mietzinszahlungen der Beklagte am 1» Oktober 19t9 noch für
 on
die
 sich
eingenommen hat»
Schadensersatz in Höhe von '[ 920 DM (nach der Beweisaufnahme zweiter Instanz erhöht um TOO*?? DM) wegen mangelhafter Beschaffenneit des Werks nach Werkvertragsrecht*
3° Ausgleich dafür* daß er an die Hypothekarin zur Ablösung der Hypothek Nr» ? nicht nur 40 000 DM* sondern darüber, hinaus weitere 1 600 DM zur Tilgung einer Hebenleistung gezahlt habe*
4° Peststellung* daß der Beklagte verpflichtet sei* ihm allen weiteren aus der mangelhaften Parkettverlegung noch entstehenden Schaden zu ersetzen»
Der Beklagte hatte beantragt* die Klage absuweisen Er behauptet* er sei entgegen der Aufforderung des Klägers* die mangelhaften Fußböden nachzübessem* im Sommer 1336 von den Mietern an der Ausbesserung gehindert worden Das Landgericht hat dem Anspruch zu Nr» 3 nur in Höhe von 800 DM stattgegeben* sonst aber dem Kläger die erhobenen Ansprüche zuerkannt» In der Berufungsinstanz hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung statt der Zahlungsklage begehrt* den Beklagten zur Einwilligung dahin zu verurteilen* daß die bei dem Hotar	hinterlegten
8 000 DM an ihn ausbezahlt werden*und denBeklagten d.arüber
 hinaus zur Gablung von 1 669,31 IM nebst /. $$ Zinsen aus 2 ö::-3; lf IM seit ZJ-Januar IQ 57 zu verurteilen„ las Berufungsgericht hat entsprechend der Anschlußberufung erkannt und die Berufung des Beklagten surüekgewiesen0 Mit der Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage; der Kläger bittet9 die Revision zurüekzuweisena
 Ent sehe idungsgrün de
 las Berufungsgericht stellt einleitend fest, sum Schluß der KaufVerhandlungen habe sich ergeben, daß 23 OGO IM des Kaufpreises hätten in bar zugunsten des Beklagten in Betracht kommen sollen«, her Gesamtkauf preis sei daher so berechnet -worden, daß zu den vom Kläger au übernehmenden Belastungen 26 000 IM gezählt worden seien o Wäre es bei dieser Vereinbarung verblieben und wäre in tatsächlicher Einsicht vom Berufungsgericht nur noch festgestellt, in dem schriftlichen Vertrag sei die im Grundbuch unter Nr« 5 eingetragene Hypothek nur deshalb mit 40 000 IM aufgeführt worden, weil beide Parteien -wenn auch irrtümlicherweise - überzeugt waren, daß die Hypothekenfcrderung eben nur in dieser Höhe bestünde, so wäre zu prüfen, welchen Einfluß dieser beiderseitige Irr
 tum auf den Vertrag gehabt hätte, insbesondere, ob die Berechnung des Kaufpreises Gegenstand des Vertrags gewor den oder ob die Vorstellung der Parteien über die Höhe
 der Hypothek als Geschäftsgrundlage anzusprechen wäre, las Berufungsgericht trifft jedoch weitere Feststellungen über die Vertragsverhandlungen« lanach hat der Zeu-
Grundakten nicht gewußt, Spalte 4
ge KflP mangels Kenntnis der auf welchem Rechtsgrund die in
 eingetragene
Nebenleistuhg von 2 400 DM beruht hat0 Er habe deshalb dem Beklagten mehrmals ausdrücklich gesagt; er (der Beklagte) könne selbstverständlich 28 000 Barpreis nur unter der Voraussetzung erhalten* daß er die eingetragene Belastung für die Deutsche Hypothekenbank nur in Höhe iron 40 000 DM in Anspruch genommen habe? bis zu dieser Hc-he könne er andererseits die noch nicht in Anspruch genommene Belastung für sich verlangen* weil der Kläger - gemäß der Kaufpreisberechnung - die Schuld in Höhe von 40 000 DM übernehmeo Damit seien beide Parteien einverstanden
 gewesen* Von diesen Feststellungen aus sieht das Be-rufungsgericht ohne Rechtsirrtum den Schluß* daß weder ein Einigungsmangel im Sinn der §§ 154? 155 BGB noch auf seiten des Beklagten ein Irrtum über den Inhalt der Willenserklärungen oder gar ein Erklärungsirrtum Vorgelegen habe * Die Berechnungsart war nicht Gegenstand des Vertrags geworden; sollte die unter Ir» 5 im Grundbuch eingetragene Hypothekenforderung je hoher als 40 000 DM sein* so verminderte sich dementsprechend der Barpreise Der Beklagte ist darauf eingegangen; offensichtlich weil er sich der Überzeugung hingab* die Schuld sei nicht hoher als 40 000 DM* Klargestellt war andererseits* daß der Kläger entsprechend dem Wortlaut des Vertrags die unter Nr» 5 eingetragene Hypothek mindestens* aber auch nur in Höhe von 40 000 DM übernommen hat*
Das Berufungsgericht fährt nach der Feststellung* daß der Beklagte der Hypothekengläubigerin in Wirklichkeit
 des Gesamtkaufpreises zugunsten des Beklagten davon ausgeht? daß es sieh bei ihm um einen Irrtum über einen solchen Beweggrund gehandelt habe? den er für den Kläger erkennbar nur Geschäftsgrundlage gemacht habe, so war nicht nur die Willenserklärung des Beklagten? sondern auch die Willenserklärung des Klägers von dem gleichen Irrtum über denselben Beweggrund beeinflußt * Bei einem beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage ist aber § 119 unanwendbar» Der Inhalt und die Ausführung des zustandegekommenen Vertrages regeln sich dann vielmehr nach § 242 BGB . Der beiderseitige Irrtum über die Geschäftsgrundlage hat mithin rcchtserhebliche Bedeutung nur in dem Umfange, wie Treu und Glaube mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern« Hier be-cog sich dieser Irrtum auf einen Betrag von 800 DM bei einem Gesamt Objekt von 102 800 DM«. Er war daher? wie dieses WertVerhältnis zeigt? derart geringfügig? daß Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es nicht erfordern? den Kläger? der den Beklagten am Vertrag festhält? an der Ausübung dieses Rechts ganz oder teilweise zu beschränken." Diese Ausführungen greift die Revision im einzelnen an? wobei sie davon ausgeht, das Berufungsgericht habe festgestellt? daß sich beide Parteien in einem Irrtum über die Berechnungsgrundlage befunden hätten« Bei diesen von der Revision angegriffenen Erwägungen ging jedoch das Berufungsgericht - offensichtlich in Perm einer hypothetischen Hilfsbegründung - zugunsten des Beklagten von einem anderen Sachverhalt aus. Each dem vom Berufungsgericht als festgestellt erachteten Sachverhalt ist es möglich, aber nicht rechtserheblich, daß der Beklagte
 die Übernahme der gesamten Hypothek verlangt hätte.-wenn er gewußt oder mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet hätte, sie übersteige 40 CGO UM» Sein rechts-geschäftlicher Wille war von einem MotivIrrtum= nämlich dem Kalkulaticnsirrtum, die Hypotheken!' erde rung sei nicht hoher als 40 000 UM beeinflußt gewesen* hie Abwandlung des hilfsweise beurteilten °achverhalts besteht darin, daß der Beklagte diesen Beweggrund ,!für den Kläger erkennbar zur Geschäftsgrundlage gemacht habe"o Bei dieser Hilfsbetrachtung hat das Berufungsgericht nicht die unterstellten Tatsachen dargelegt und auch nicht au erkennen gegeben, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Vorstellung einer Partei zur Geschäftsgrundlage eines Vertrags ’’gemacht wird1’ o Aus den weiteren rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nur geschlossen werden, es unterstellt ohne weiteres, die Vorstellung über die Höhe der Hypothek (sie sei nämlich nicht höher als 40 00C DM) sei Geschäftsgrundlage geworden* Auf diese Hilfserwägung kommt es .jedoch gar nicht an, weil auf ihnen das Urteil nicht beruht, dies vielmehr von den festgestellten Tatsachen getragen wird» Aus diesem Grund braucht auf die Rügen, die die Revision gegen die auf den beiderseitigen Motivirrtum vom Berufungsgericht angewendeten Grundsätze (ob nämlich § 1"9 BGB anwendbar ist oder ob sich die Rechtsfolgen über die Gültigkeit und Anpassung des Vortrags allein nach § 242 BGB richten.) verbringt, nicht weiter eingegangen zu werden* Es er .Ledigen sich damit auch die Revisicnsangriff e, die im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Irrtum des Beklagten oder des Klägers die Zahlungvon weiteren 000 DM, oder von insgesamt 2 400 UM betreffen haben,* emeben sind und damit die Rüge, das Berufungsgericht
 habe bei der Prüfung dieser Frage § 286 ZPO verletzt»
2, Die Revision bringt unter Berufung auf die in § 119 Arm» 2 BGB RGRK angeführte Rechtsprechung weiter vor, das Berufungsgericht habe § 119 BGB verletzt, weil ein Irrtum im Beweggrund grundsätzlich dann zu berücksichtigen sei? wenn der Beweggrund dem Vertragsgegner ausdrücklich kenntlich gemacht wer den sei-, so daß er in der Erklärung selbst seinen - wenn auch nicht 'wörtlichen - Ausdruck gefunden habe. Es kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit diese ältere Rechtsprechung über die Erfassung eines Motivirrtums als Erklärungs-Irrtum ^vgl. dazu Larenz-, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2 o Auf1o So 30 ff, BGH LM § 779 BGB
2) Bl» 2 R,Urteil des erkennenden Senats vom 220 "Co 1993 - V ZR 154/57 -) in Anbetracht der Entwicklung der Lehre von der Geschäftsgrundlage überhaupt noch Bedeutung hat» Auch diese Rüge geht nämlich von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, sondern über den es nur hilfsweise rechtliche Erwägungen anstellt. Festgestellt ist, der beurkundende Notar habe gerade darauf hingewiesen, daß der Beklagte nur dann 28 00C DM in bar erhalte, wenn er die
 im Grundbuch unter Nr» 5 eingetragene Hypothek nur in
*
Hohe von 40 000 DM in Anspruch genommen habe.- Das Berufungsgericht ist sonach auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen, die ihrerseits auf einer Würdigung der erhobenen Beweise beruhen, die keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, zutreffend von der Wirksamkeit des Kaufvertrags vom 29» September 1955 ausgegangen. Gleichzeitig ergibt sich aus der Auslegung des Vertrags, daß der Beklagte die 800 DM, mit welchen er von der
 Hypothekenbank noch "belastet worden Kläger fordern und damit auch nicht
 ist9 nicht von dem mit einer solchen
 Forderung gegenüber dem Klaganspruch aufrechnen kann«
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 hem Kläger stehen sonach die vom Beklagten vereinnahmten Mietsinsen für Oktober (249?!'0 DM,) zu» Al-
lerdings nicht nach § 812 BGB, wie das Berufungsge-, rieht meint, sondern auf Grund der §§ 816 Abs» 2, 574
BGBo Er kann auch den über 40 000 DM an die Hypothekengläubigerin zur Ablösung der Hypothek bezahlten Betrag (800 DM) vom Beklagten verlangen» Jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht ihm kein Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) gegenüber dem Beklagten zu, da er weder im Auftrag noch für Rechnung des Beklagten bezahlt hat, auf den Kläger vielmehr die in dieser Höhe gegen den Beklagten bestehen gebliebene Eypothekenforderung gemäß §§ TI42', 1145 BGB übergegangen ist» Irgendwelche Einwendungen dahin, daß diese Forderung am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht fällig gewesen sei, hat der Beklagte nicht
 erhoben»
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8 620,55 DM nebst 4 i Zinsen seit Klagerhebung sprach da.s Berufungsgericht dem Kläger als Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 655 BGB zu»
Io Es führt dazu aus, nach § 5 des Kaufvertrags habe der Beklagte dem Kläger gegenüber die Verpflichtungen
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übernommen;, die dem Unternehmer gegenüber dem Besteller obliegen; die Mangelhaftigkeit der Parkettfußboden sei vom Beklagten nicht bestritten worden und nach dem Sachverständigengutachten auch erwiesen» Der Kläger könne den nur Behebung der Mängel erforderlichen Geldbetrag nach den §§ 635» 250 BGB schon vor der Durchführung der Arbeiten anstelle einer Wandlung oder Minderung verlangen* weil der Beklagte den Mangel zu vertreten* ihn innerhalb der ihm gesetzten Frist aber nicht beseitigt habe? und weil die nach § 631 BGB notwendigen Voraussetzungen des § 634 BGB für eine Wandlung oder Minderung vcrlägen- Demgegenüber macht die Revision geltend*
§ ifTG BGB sei nicht anwendbar» § 635 BGB rechtfertige den Klaganspruch nicht* weil der Kläger den Schaden noch gar nicht beseitigt*also auch seinerseits noch kein Geld au?gewendet habe- Eine Geldforderung sei daher jedenfalls nicht fällig, keinesfalls stünden dem Kläger ginsen zu- Auch habe das Berufungsgericht den Schadenersatzanspruch anstelle der Wandlung oder Minderung au-gebilligt, weil die Voraussetzungen des § 634 BGB vor-Iäger-5 die Wandlung müsse aber zur Rückgabe des gesamten Grundstücks führen* so daß kein Schadensersatzanspruch zeltend gemacht werden könne» bezüglich des Minderungs-anSpruchs fehle es an der erforderlichen Substaniiierung
 Beim letzten Einwand verkennt die Revision das
 Verhältnis der Ansprüche aus
BGB» Y/enn der
 Besteller ”statt der Wandlung oder der Minderung Schadens ersatzanSprüche wegen Nichterfüllung” (§ 635 BGB) verlangen kann* so besagt dies» daß er diesen Anspruch nicht neben jenen erheben kann und auch nicht geltend machen kann* wenn Wandlung oder Minderung durchgeführt 2~nid<> Die Auffassung der Revision würde einen
 Schadenersatzanspruch wegen h i onr er i ui i ung vcrng aus-echließen oder aber nur in der Form zulassen, daß das Werk zurüekgegeben werden müßte und nur Ersatz des Schadens iii Betracht käme, der dem Besteller wegen des Ausfalls des Werks überhaupt entstanden ist* Außer Zweifel und unbestritten ist jedoch, daß der Besteller das mangelhafte Werk behalten und daneben den durch die Mängel verursachten Schaden geltend machen kann (Schadensersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung, BGHS 27

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An dem ersten Einwand der Revision ist richtig, daß § 2:30 BGB, der den auf ITaturalrestitution sielenden Schadensersatzanspruch betrifft, nicht anzuwenden isto Rer Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist von vornherein auf Ersatz in Geld gerichtet, ebenso der Ersatzanspruch wegen nicht gehöriger Erfüllung, wie sich schon aus § 634 Abs« 1 Satz 3 letzter Halbsatz BGB ergibto Verfehlt ist aber die Folgerung der Revision, vor der Ausbesserung des Mangels sei dieser Geldanspruch nicht fällig« Fraglich kann vor einer Ausbesserung allenfalls der Umfang des dem Kläger entstandenen Schadens sein» Ras Berufungsgericht hat die Höhe des Ersatzanspruchs zutreffend nach den Kosten bemessen, die zur Herstellung eines fehlerfreien Y/erks erforderlich sind und hat daher auch darüoer Beweis erhoben« Die Revision hat gegen die Hohe der Kosten, die zur ordnungsmäßigen Herstellung des Werks erforderlich sind, keine Einwendungen erhoben« Die dem Kläger zustehende Geldersatzforderung ist mindestens seit der endgültigen Weigerung des Beklagten, die Mängel zu beheben, fällig und daher ungeachtet des Verzugs seit Rechtshängigkeit mit 4 fo zu verzinsen (§ 291 BGB)«
2« Der Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, die Fristsetzung des Klägers vom 28, März 1336
kalse keine Y/irkung im Sinne des § 634 Abs ! Satz BGB gehabtf weil die Mieter- vor Ablauf der Frist* nämlich schon Anfang April '195? sich mit den von ihm damals beauftragten Parkettlegern dahin verständigt hätten* daß die Ausbesserungen erst später im Laufe des Sommers erfolgen solleo Auch habe der Kläger die im streit stehenden Mängel sehen mit der Übergabe des Hausgrundstüoks gekannt* wofür Beweis angetreten war. Las Berufungsgericht hat dazu ausgeführt 9 aus den Behauptungen des Beklagten über eine Vereinbarung der Mieter mit den von ihm angeblich beauftragten Parkettlegern ergebe sich nicht* daß der Kläger die Ausbesserung während der von ihm gestellten Frist gehindert oder von dieser angeblichen Vereinbarung auch nur Kenntnis gehabt habe. Liese?.? Sachvortrag sei gegenüber dem Klaganspruch überdies schon deshalb unerheblich* weil der Beklagte jedenfalls in den Briefen vom 18, Juni und 10. Juli 1956 die Beseitigung der Mängel endgültig, abgelehnt habe. Hinsichtlich der Folgen der vorbehaltlosen Abnahme sei § 640 a13c 2 BGB anzuwendeno Im vorliegenden Fall sei die Abnahme im Sinne dieser Vorschrift im Hinblick auf die Besichtigung des Kaufgrundstücks vor dem Kaufvertrag und auf § 5 b des Kaufvertrags-'durch den Abschluß des Kaufvertrags erfolgt. § 6-40 Abs. 2 BGB beziehe sich jedoch nur auf die Ansprüche aus. §§ 633 > 634 BGB* nicht dagegen auf den Schadensersat.zansprueh aus § 633 BGB>- der Mängel voraussetze* die der Unternehmer zu vertreten habe, Liesen Anspruch verliere der Besteller nicht schon durch eine vorbehaltlose Abnahme* sondern erst bei ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht0 Ein solcher könne aber nicht festgestelit werden. Ler Schadensersatz-anSpruch entfalle daher selbst dann nicht* wenn der Kläger die Mängel des Parkettbodens am 29. September 195?
gekannt haben sollte» In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme überdies fest? daß dem Kläger nicht selche Mängel des Parkettbodens bekannt waren? aus denen er auf ihre Fehler“ haftigkeit im Sinne des § 655 habe schließen können»
Pie Revision macht dagegen geltend? die Umstände, daß die Parteien in gewissem Umfang die Werkvertragshaftung vereinbart hätten und daß zur Zeit des Verkaufs des Grundstücks das Gebäude noch nicht ganz fertiggestellt gewesen sei? schließe nicht die Anwendung des § 4bG 3GB aus, -Jedenfalls könnten die Vorschriften über den Werkvertrag insoweit nicht angewendet werden? als das Werk bereits fertiggestellt gewesen s ei»
'.Dies letztere ist keinesfalls richtig? da § 5 b • :■ des Vertrags mit dem Satz "der Verkäufer hat das auf dem Grundstück stehende Gebäude als Bauunternehmer selbst errichtet” eingeleitet wird und der Verkäufer alsdann die Haftung übernimmt? die ihm gesetzlich einem Bauherrn gegenüber obliegto In Frage kann nur stehen? in welchem Umfang das Kaufrecht über Gewährleistung bei Sachmängel durch die Ersatzerfüllungsansprüche des Werkvertragsrechts ersetzt sein sollen. Pies ist eine Frage der Vertragsaus-legung? die vom Berufungsgericht geprüft und eindeutig dahin beantwortet worden ist? daß auch die Kenntnis etwaiger Mängel nicht nach Gewährleistungsrecht, sondern nach Y/erkvertragsrecht beurteilt werden sollen» Irgend-em Verstoß gegen Auslegungsregetn ist nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht geltend gemacht» Pas Be“ rufungsgericht hat aber auch § 640 Abs» 2 BGB rechtsfehlerfrei auf den Schadensersatzanspruch aus § 655 3GB nicht
 angewendet0
Es ist sc hon kl arge st eilt, daß es keine Rolle spieltv daß diesei-’ Anspruch statt der Wandlung oder Minderung geltend gemacht werden kann - Auf die weiteren Rügen der Beweiswürdigung über die Kenntnis des Klägers von den Mängeln der Parkettböden ist daher nicht einzugehenc Zur Frage* ob infolge der ausdrücklichen Verweigerung einer Nachbesserung durch den Beklagten seit dem 13®
-Juni 11rl die Set sung einer Frist gar nicht mehr erforderlich war (§ 634 Abs0 2 BGB), stellt die Revision zur Nachprüfung, welchen Einfluß der Umstand hat, daß die Verweigerung auf der Rechtsauffassung beruhte.
Rechte aus dem Kaufvertrag könnten nicht hergeleitet werden, und der Beklagte die Erfüllung eines Werkvertrages nicht hätte ablehnen wollen® Es ergibt sich schon aus dem Zweck der Fristsetzung, nämlich Klarheit zu erlangen, ob der Vertrag noch erfüllt wird oder nicht, daß die Gründe der Weigerung des Unternehmers keine Rolle spielen können5 unbedingt erforderlich ist nur, daß die Nachbesserung eindeutig abgelehnt wird®
Dies hat der Kläger durch seine Rücktrittserklärungen im Juni und Juli 1936 getano Es erübrigt sich daher auf die weiteren Rügen einzugehen, die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden, die Fristsetzung vom 28. März 1956, die Parkettfußböden bis zu dem 200 April 1956 ordnungsmäßig herzustellen, hätten wegen der damaligen Bereitschaft des Beklagten keine Wirkung gehabt o
Bas angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsverstoß zu dem Nachteil des Beklagten erkennen® Zur Klarstellung ist hinsichtlich der Neufassung des Tenors durch da3 Berufungsgericht hervorzuheben.
da.il) sich diese Neufassung nicht auf den klag abwei-
senden Teil des landgerichtlichen ürtei Nie Revision war demnach mit der Kosten
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§ 97 ZrO als unbegründet surüclcsuweisen
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