Luftraum über der Straße hiryi’agendes Vordach einer Gaststätte muß die Stadtgemeinde als Eigentümerin der Straße nicht schon auf Grund des § 905 Satz 2 BGB dulden? Dr« Oe chiller, Ir« Rothe und Dr« Freitag für Recht erkannte Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25* April 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen9 Die Klägerin brachte über dem Eingang ihrer Gaststätte nK(HHV' in ein freischwe- bendes Vordach an, wozu ihr nachträglich die Stadtverwaltung Köln - Bauaufsichtsamt - mit Bescheid vom 20» August 1953 "unbeschadet der Rechte anderer" die bauaufsichtliche Erlaubnis erteilteo Das Vordach ragt in Höhe von etwa 3 m mit einer Elächenausdehnung von 31 qm in seinem mittleren Teile 3>40 m weit in den Luftraum über dem Bürgersteig der der beklagten Stadtgeraeinde gehörenden Straße hinaus (Länge 12 m ) und trägt eine Neonlichtreklames "KflHI11« Die Beklagte verlangte für die Inanspruchnahme des Luftraums über dem Straßengelände eine jährliche Nutzungsentschädigung in Hohe von 10 DM für jeden Quadratmeter Ausladung des Vordaches, Da die Klägerin der Ansicht war5 sie sei auf Grund gesteigerter Anliegernutzung berechtigte, den Luftraum über dem Bürgersteig in der bezeichneten Weise zu benutzen o die Beklagte auch kein berechtigtes Interesse an der Untersagung eines in dieser Hohe angebrachten Vordaches habey hat sie beantragt? 'weges Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechts-für die vorliegende Klage bejaht,, Es führt aus % Die Beklagte trete der nach ihrer Auffassung unzulässigen Ge-brauehsanmaßung der Klägerin als Straßeneigentümerin mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumestörungsanspruch e: Die Beklagte habe nicht entfernt liegende Interessen angeführt9 um deren Schutz es ihr zu tun sei«, Sie müsse beispielsweise im Hinblick auf die künftige Verkehrsentwicklung vorsorglich an das Anbringen von Sicherungen und Kraftleitun-gen mit Masten denken«, Per Klägerin stehe auch nicht als Anliegerin einer öffentlichen Straße die Befugnis zu., ein Vordach solchen Ausmaßes zu halten; die Beklagte müsse nicht infolge der Widmung der Straße für den öffentlichen Es genüge insoweit nicht festzustellen, daß Vordächer heute in großer Zahl nicht nur in Köln« sondern auch in anderen Städten üblich seien* ausschlaggebend sei allein, ob der Straßeneigentümer sie ungefragt und unentgeltlich dulden müsse„ Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht führen können0 In Köln werde zur Zeit von der Beklagten für Vordächer ähnlichen Ausmaßes ein Entgelt gefordert, das auch bezahlt werde,. Die Rechtsprechung könne, ihrer eigentlichen Aufgabe entsprechend, nur den derzeitigen Rechtszustand feststellen und festhalten, aber nicht einen Gemeingebrauch erst schaffen, Schließlich sei auch die Höhe der geforderten Nutzungsentschädigung angesichts des besonders hohen Wertes des in Frage kommenden Grundstückes als üblich und angemessen zu bezeichnen u Einwirkungen anderer auf sein Grundstück zu verbieten;, wenn sie in solcher Höhe oder Tiefe erfolgen, daß er an einem Verbot vernünftigerweise kein Interesse haben kann» Ob ein schutzwürdiges Interesse besteht,, ist nach den konkreten Verhältnissen au beurteilen; dabei ist zu berücksichtigen, daß der Mangel des Interesses seinen Grund gerade in der Höhe oder Tiefe, in der die Einwirkung stattfindet, haben mußD Entscheidend ist also die jeweilige Entfernung von der Oberfläche (Staudinger BOB 11„ Aufl § 905'Randnote 5 a)a Diese Grundsätze gelten auch für den Eigentümer einer Straße, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, 3-- Aufl, S 9? Gruch 54;^ 918; Recht 1911 Nr 506) 0 Die Absicht einer Stadtgemeinde, die Gestattung der Benutzung ihres Eigentums von einer Vergütung abhängig zu machen, hat das Reichsgericht allerdings nicht für genügend erachtet (RGZ 123, 182)„ Auch der Hinweis der Beklagten auf die ihr als Trägerin der Polizeigewalt obliegenden Pflichten zu dem Schutze der Allgemeinheit und zur Vermeidung von Gefahren (Bekämpfung von Brandgefahren) kann dieses Interesse nicht begründen; denn die Ausübung dieser Pflichten berührt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Straßenkörpers nicht0 Insoweit ist sie nicht anders zu beurteilen als ein sonstiger privater Grundstückseigentümer (Ganschezian-Finck NJW 1957? 285 ("286 ])0 Die Beklagte hat sich aber mit Recht darauf berufen, daß sie möglicherweise in Zukunft den Luftraum selbst benötigen werde« Es ist anerkannt, daß bei der Prüfung, ob ein Interesse des Eigentümers im Sinne des § 905 Satz 2 BGB gegeben istauch.die zukünftige Entwicklung zu beachten ist (RGZ 123, 181 [182]? Es läßt sich deshalb nicht ausschließen* daß die Beklagte über kurz oder lang genötigt sein kann* die Fahrbahn auf dem Hohen-zollernring auf Kosten des Bürgersteiges zu verbreitern und im Zuge dieser Veränderungen die Masten für die Straßen- beleuchtung und die Straßenbahnen umsetzen zu lassen* wobei ein in relativ geringer Höhe von 3 m in den Luftraum hineinstoßendes Vordach hinderlich sein kann0 Im übrigen liegen Neuerungen wie etwa die Anlegung künstlicher Brücken über die Fahrbahn durchaus nicht außerhalb jeder Möglichkeit o Es darf dabei auch nicht übersehen werden* daß mit einer Vielzahl solcher Vordächer gerechnet werden müßte* Der Hinweis der Revision auf die der Baubehörde offenstehende Möglichkeit* solche Vorbauten jederzeit zu untersagen oder Baueriaubnisse nur für Zeitspannen zu erteilen* versagt ebenso wie ihr Einwand* das Eigentum der Stadt sei wegen der Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr anders zu beurteilen, als privates Eigentum«, Öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte haben bei Würdigung der Frage* ob die Beklagte die Einwirkungen der Straßenanlieger gemäß § 905 Satz 2 BGB zu dulden hat* auszuscheiden0 Die Beklagte ist als Eigentümerin der Straße mithin nicht schon auf Grund der Vorschrift des § 905 Satz 2 BGB gehalten* Vordächer des hier in Betracht kommenden Ausmaßes zubilligen läßt und erhalte Denn derartige Verträge haben keinen rechtlichen Bestände Nicht anders ist die Rechtslage hinsichtlich der sog« Anliegernutzung; sie ist ein Teil des Gemeingebrauchs an Straßen (vgl BGH aaO ferner BGH III ZR Hl/55? gestattet ist vornehmlich das Gehen vom und zu dem Hause, die Benutzung der Straßenflächen zu dem Aufbau*und zur Ausbesserung des an die Straße angrenzenden Hausese Nach allgemeiner Auffassung umfaßt die Anliegernutzung als gesteigerter Gemeingebrauch auch Einwirkungen, die von der Ausübung eines Gewerbes ausgehen,wenn das Gewerbe in einem an der Straße liegenden Hause ausgeübt wird« Deshalb muß die gewerbliche Reklame, solange sie sich im Rahmen der Gemeinverträglichkeit hält und mit den sonstigen Zwecken der Widmung vereinbar ist, vom Eigentümer der Straße geduldet werden (RGZ 123? ob nicht nach allgemeiner Auffassung und Übung unter Beachtung der neuzeitlichen Verkehrsentwicklung die Anbringung von Vordächern kleineren und mittleren Ausmaßes für gewerbliche Zwecke noch als Ausübung der Anliegernutzung anzusehen ist0 Im Schrifttum hat sich hierüber keine einheitliche Meinung gebildet ,Ganze;schian-Einck (aaO) und Hurst (Komrriopol. Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß ein Vordach des hier in Betracht kommenden Ausmaßes von der Anliegernutzung nicht erfaßt ’wird. Das schließt allerdings nicht aus, daß eine weitergehende Übung sich in Köln herausgebildet hat, so daß dort ein Vordach solchen Ausmaßes noch von der Anliegernutzung erfaßt wäre. Dem ist zuzustimrnenEs kommt mithin nicht darauf an, ob die beklagte'Stadtgemeinde eine Entschädigung verlangt hat„ Maßgebend ist, ob die örtliche Rechtsanschauung in Köln ein solches Verlangen als berechtigt oder unberechtigt ansieht und welche Übung sich demgemäß örtlich herausgebildet hat. Markisen in den Straßenraum hineinragen» der Gemeingebrauch an der Straße sich somit erheblich vergrößert hat, so besagt das nur, daß der Umfang des Gemeingebrauches in einem ständigen Wandel begriffen ist, weil sich die allgemeinen Rechtsauffassungen wie auch die örtlichen Übungen und Gepflogenheiten stetig ändern, .Das Berufungsgericht war aber, was die Revision verkennt, nicht berechtigt, einem - angeblichen -modernen Bedürfnis naehkommend einen Gemeingebrauch hinsichtlich von Vordächern des hier in Betracht kommenden Ausmaßes zu bejahen, ohne davon überzeugt zu sein, daß' eine örtliche Übung in diesem Umfang besteht0 Denn durch sie sollte lediglich klargestellt werden, ob in den einzelnen Städten Vordächer des hier in Frage kommenden Ausmaßes errichtet wurden, ohne daß die Stadtverwaltungen ein Entgelt für die Benutzung ihres Luftraumes verlangt und erhalten hätten * Diese Frage ist jeweils klar beantwortet wordenaDaß die befragte Stadtverwaltungen an der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ein Interesse haben konnten, vermag ihre Auskünfte noch nicht zu entwerten* Im übrigen haben sie lediglich Anhaltspunkte dafür ergeben sollen, ob eine bestimmte Verkehrsübung sich in Köln herausgebildet hat; das Berufungsgericht ging von der Annahme aus, daß sich eine Rechts ar schaumig im allgemeinen in deutschen Städten gleichmäßig entwickele* Es ist mithin nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO von diesen Beweismitteln einen falschen Gebrauch gemacht habe*
Für dasf Faehs'&hüägewerSf’; /ft)
jficht für die Amtliche Sammlung! 23^6 QQ1? ^
Gesetz? BGB § 905 ~ Allgemeines yerwaltungsrecht (Wegerecht)
Rechtssatz? Ein 5 m über dem Erdboden errichtetes, mit einer-Flächenausdehnung von 51 0Lm 3?40 m weit in den
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Luftraum über der Straße hiryi’agendes Vordach einer Gaststätte muß die Stadtgemeinde als Eigentümerin der Straße nicht schon auf Grund des § 905 Satz 2 BGB dulden? auch wenn es sich um eine breite? verkehrsreiche Straße in einer Großstadt handelte
Im allgemeinen umfaßt auch die Anliegernutzung nicht die Befugnis? ein Vordach solchen Ausmaßes zu errichten und zu halten^
Aktenzeichens V LR 143/56
Urteil des BGH vom 15° Mai 1951 OLG Köln
I-ZS-143/56
Verkündet am 15c Mai 1957 yma11a, Jus ti zobersekretar Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N a m e n de s V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
Betriebe Hans Herbert ,, Inhabers Hans Herbert B
o
Klägerin, BerufungsKlägerin und Revisi ons Klägerin 9
Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profo
gegen
die Stadt Köln, vertreten durch ihren Oberstadtdirektor in
Köln,
Beklagte^, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, .
- Prozeßbevollmachtigtei
Rechtsanwalt
hat der V3 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15., Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der-Bundesriehter Dr« Augustin,. Dr« Oe chiller, Ir« Rothe und Dr« Freitag
für Recht erkannte
Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25* April 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen9
Von Rechts wegen
2
Die Klägerin brachte über dem Eingang ihrer Gaststätte nK(HHV' in ein freischwe-
bendes Vordach an, wozu ihr nachträglich die Stadtverwaltung Köln - Bauaufsichtsamt - mit Bescheid vom 20» August 1953 "unbeschadet der Rechte anderer" die bauaufsichtliche Erlaubnis erteilteo Das Vordach ragt in Höhe von etwa 3 m mit einer Elächenausdehnung von 31 qm in seinem mittleren Teile 3>40 m weit in den Luftraum über dem Bürgersteig der der beklagten Stadtgeraeinde gehörenden Straße hinaus (Länge 12 m ) und trägt eine Neonlichtreklames "KflHI11« Die Beklagte verlangte für die Inanspruchnahme des Luftraums über dem Straßengelände eine jährliche Nutzungsentschädigung in Hohe von 10 DM für jeden Quadratmeter Ausladung des Vordaches, Da die Klägerin der Ansicht war5 sie sei auf Grund gesteigerter Anliegernutzung berechtigte, den Luftraum über dem Bürgersteig in der bezeichneten Weise zu benutzen o die Beklagte auch kein berechtigtes Interesse an der Untersagung eines in dieser Hohe angebrachten Vordaches habey hat sie beantragt?
festzustellen; daß die Beklagte nicht berechtigt ist? die Duldung des an dem Hanse
® (KflHHB) > angebrachten Schutzdaches von der Zahlung einer jährlichen Anerkennungsgebühr von 10 DM für 1 qm Ausladung über die Eluchtlinie hinaus abhängig zu machen und die Entfernung des Vordaches aus dem Grunde der Nichtzahlung zu verlangen»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie bestritt ■, daß in Köln der Gemeingebrauch an den Straßen eine Inanspruchnahme des Luftraumes in der beschriebenen Weise gestatteo
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
Das Oberlandesgericht hat Auskünfte der Stadtverwal"“ tungen in Düsseldorf, München,, Hamburg und Frankfurt a„M« eingeholt und sich von zwei Sachverständigen Gutachten e? statten lassen„ Es hat alsdann die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststeilungsbegehren weiter, die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,,
Entsc he idungsgründej
'weges
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechts-für die vorliegende Klage bejaht,, Es führt aus % Die
Beklagte trete der nach ihrer Auffassung unzulässigen Ge-brauehsanmaßung der Klägerin als Straßeneigentümerin mit
dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumestörungsanspruch e:
gegen; die Klägerin halte unbegründet. Ihre negative Abwehr dieses Anspruches, rechtlichen Anspruches0 Es
ihrerseits diesen Anspruch für Feststellungsklage diene der also der Abwehr eines bürgerlich handle sich .mithin um eine bür-
gerlich-rechtliche Streitigkeit« die vor die ordentlichen Gerichte gehöre; es gehe nicht um die Notwendigkeit, Trag' weite und Durchführbarkeit einer Öffentlich-rechtlichen Gebrauchserlaubnis0
Mit dieser Rechtsanwendung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 123? 181 [183]; 132, 398 [400]; 150, 216 [218]; BGHZ 19, 85 [90];
20v 270 [272])o Die Auffassung des Berufungsgerichtes wird
auch von beiden Parteien geteilte
Pas Berufungsgericht legt ferner dar5 daß die Klägerin an der Klärung der "Gebühren!orderung der Beklagten" ein rechtliches Interesse habe (§ 256 ZPO)* Auch insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenkeno Pie Klägerin braucht nicht die Klage der Beklagten auf Zahlung der Nutzungsent-Schädigung oder auf Beseitigung der Bauanlage abzuwarteru Sie hat ein rechtliches Interesse daran.; schon jetzt die Ansprüche der Beklagten auf ihre Begründetheit nachprüfen ' zu lassen (Baumbach-Lauterbach ZPO 24* Auf! § 256? 3 C; Stein-Jonasf ZPO 18. Aufl § 256, III ä 5 h' ß )c
Pas Berufungsgericht fährt alsdann forts Gewiß dürfe das Interesse des Eigentümers? Einwirkungen auf sein Eigentum zu verbieten? nicht lediglich darin bestehen, für die Gestattung der Einwirkung eine Vergütung zu erhaltene § 905 Satz 2 BGB verbiete indes nur Widersprüche-gegen
Einwirkungen
die in solcher Höhe
oder liefe vorgenommen
würdenP daß der Eigentümer an der Ausschließung kein ver-
nünftiges und schutzwür
Interesse mehr haben könne,,
Pie Vorschrift wolle also der willkürlichen und unzulässi-
gen RechtsausÜbung verbeugen und nur in solche Ausnahmelagen eingreifen3 in denen die Unvernunft mit Händen zu greifen sei,, Davon könne hier nicht gesprochen werden,. Die Beklagte habe nicht entfernt liegende Interessen angeführt9 um deren Schutz es ihr zu tun sei«, Sie müsse beispielsweise im Hinblick auf die künftige Verkehrsentwicklung vorsorglich an das Anbringen von Sicherungen und Kraftleitun-gen mit Masten denken«, Per Klägerin stehe auch nicht als Anliegerin einer öffentlichen Straße die Befugnis zu., ein Vordach solchen Ausmaßes zu halten; die Beklagte müsse nicht infolge der Widmung der Straße für den öffentlichen
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Verkehr diese Anlagen dulden.. Es genüge insoweit nicht festzustellen, daß Vordächer heute in großer Zahl nicht nur in Köln« sondern auch in anderen Städten üblich seien* ausschlaggebend sei allein, ob der Straßeneigentümer sie ungefragt und unentgeltlich dulden müsse„ Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht führen können0 In Köln werde zur Zeit von der Beklagten für Vordächer ähnlichen Ausmaßes ein Entgelt gefordert, das auch bezahlt werde,. Die Kölner Stadtverwaltung habe auch früher nicht anders verfahren«. Auch anderwärts sei die Zahlung eines Entgeltes übliche.
Das Ausmaß des hier in Betracht kommenden Vordaches gehe andererseits weit über das Maß dessen hinaus, was bei den üblichen Baikonen und Erkern gebührenfrei zugelassen werde«. Auch die Weite, des Hohenzollernringes und seines Bürgersteiges lasse dieses Vordach nicht als unbedeutend erscheinen., Mit den Markisen könne das Vordach nicht verglichen werden. Wo die Verkehrsentwicklung oder die wirtschaftliche Entwicklung allgemein zu dem erweiterten Gemeingebrauch dränge und nötige, habe sich der Gemeingebrauch tatsächlich auch durchgesetzto Ein solcher Pall liege hier nicht vor*
Die Rechtsprechung könne, ihrer eigentlichen Aufgabe entsprechend, nur den derzeitigen Rechtszustand feststellen und festhalten, aber nicht einen Gemeingebrauch erst schaffen, Schließlich sei auch die Höhe der geforderten Nutzungsentschädigung angesichts des besonders hohen Wertes des in Frage kommenden Grundstückes als üblich und angemessen zu bezeichnen u
Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO, des § 905 BGB und des sonstigen sachlichen Rechtes» Ihren Angriffen hält jedoch das angefochtene Urteil stand*
1, Dem Verlangen der Beklagten nach Zahlung einer Entschädigung für die Benutzung des Luftraumes über ihrem
Bürgersteig durch das Vordach vermag sich die Klägerin nicht schon durch den Hinweis auf § 905 Satz 2 BOB zu entziehen,-, Danach ist es einem Eigentümer verwehrt. Einwirkungen anderer auf sein Grundstück zu verbieten;, wenn sie in solcher Höhe oder Tiefe erfolgen, daß er an einem Verbot vernünftigerweise kein Interesse haben kann» Ob ein schutzwürdiges Interesse besteht,, ist nach den konkreten Verhältnissen au beurteilen; dabei ist zu berücksichtigen, daß der Mangel des Interesses seinen Grund gerade in der Höhe oder Tiefe, in der die Einwirkung stattfindet, haben mußD Entscheidend ist also die jeweilige Entfernung von der Oberfläche (Staudinger BOB 11„ Aufl § 905'Randnote 5 a)a Diese Grundsätze gelten auch für den Eigentümer einer Straße, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, 3-- Aufl, S 9? 2; RG SeuffAreh 65 Nr 241;
Gruch 54;^ 918; Recht 1911 Nr 506) 0 Die Absicht einer Stadtgemeinde, die Gestattung der Benutzung ihres Eigentums von einer Vergütung abhängig zu machen, hat das Reichsgericht allerdings nicht für genügend erachtet (RGZ 123, 182)„ Auch der Hinweis der Beklagten auf die ihr als Trägerin der Polizeigewalt obliegenden Pflichten zu dem Schutze der Allgemeinheit und zur Vermeidung von Gefahren (Bekämpfung von Brandgefahren) kann dieses Interesse nicht begründen; denn die Ausübung dieser Pflichten berührt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Straßenkörpers nicht0 Insoweit ist sie nicht anders zu beurteilen als ein sonstiger privater Grundstückseigentümer (Ganschezian-Finck NJW 1957? 285 ("286 ])0 Die Beklagte hat sich aber mit Recht darauf berufen, daß sie möglicherweise in Zukunft den Luftraum selbst benötigen werde« Es ist anerkannt, daß bei der Prüfung, ob ein Interesse des Eigentümers im Sinne des § 905 Satz 2 BGB gegeben istauch.die zukünftige Entwicklung zu beachten ist (RGZ 123, 181 [182]? 132, 398 [399]; JW 1928,
502; RGRKomm 10/ Aufl § 905 Arm 4 Schlußabsatz) „ Die Mög-I ig like it einer künftigen Beanspruchung des Luftrau nies für solche eigenen Zwecke liegt aber durchaus nicht so fern* wie die Revision meint0 Der Hohensollernring ist eine sehr verkehrsreiche Straße; die Entwicklung der VerkehrsVerhältnisse ist für die nächste Zeit gar nicht abzusehen0. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen* daß die Beklagte über kurz oder lang genötigt sein kann* die Fahrbahn auf dem Hohen-zollernring auf Kosten des Bürgersteiges zu verbreitern und im Zuge dieser Veränderungen die Masten für die Straßen-
beleuchtung und die Straßenbahnen umsetzen zu lassen* wobei ein in relativ geringer Höhe von 3 m in den Luftraum hineinstoßendes Vordach hinderlich sein kann0 Im übrigen liegen Neuerungen wie etwa die Anlegung künstlicher Brücken über die Fahrbahn durchaus nicht außerhalb jeder Möglichkeit o Es darf dabei auch nicht übersehen werden* daß mit einer Vielzahl solcher Vordächer gerechnet werden müßte*
wenn es der Klägerin auf Grund des § 905 Satz 2 BGB gestattet wäre* ein Vordach zu errichten,-. Was ihr erlaubt wäre-, könnten alle' Straßenanlieger für sich in Anspruch nehmen*
Der Hinweis der Revision auf die der Baubehörde offenstehende Möglichkeit* solche Vorbauten jederzeit zu untersagen oder Baueriaubnisse nur für Zeitspannen zu erteilen* versagt ebenso wie ihr Einwand* das Eigentum der Stadt sei wegen der Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr anders zu beurteilen, als privates Eigentum«, Öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte haben bei Würdigung der Frage* ob die Beklagte die Einwirkungen der Straßenanlieger gemäß § 905 Satz 2 BGB zu dulden hat* auszuscheiden0
Die Beklagte ist als Eigentümerin der Straße mithin nicht schon auf Grund der Vorschrift des § 905 Satz 2 BGB gehalten* Vordächer des hier in Betracht kommenden Ausmaßes
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zu dulden,*
20 Die Ausführungen der Revision~ mit denen ein Gemeingebrauch dargetan werden soll,.- können den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden,,
Die Widmung einer Straße für die öffentliche Benutzung dient in erster Linie dem Straßenverkehr, Der Gemeingebrauch (vgl hierzu BGBZ 22, 395 [396/7 ]), der dui'ch die Widmung eröffnet wird, umfaßt daher vor allem die Benutzung der Straße in der Form der Teilnahme am Verkehr, sei es im Eortbewegen, sei es im Verbleiben auf der Straßec Daneben erstreckt sich die Widmung der Straße auf andere Zwecke, soweit sie den Bedürfnissen des flüssigen Verkehrs dienen« Beispielsweise sei auf den Handel mit Zeitungen oder Rauchwaren im Straßenverkehr verwiesen. Soweit sich nicht für das ganze deutsche Rechtsgebiet sine feste Rechtsanschauung
irebilds
na
kommt es hinsichtlich des Umfanges des Ge-
meingebrauchs an Straßen auf die örtlichen Auffassungen und
Übungen an. Es fragt sich daher stets, ob die jeweils in Betracht stehende Tätigkeit nach örtlicher Übung noch von der Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr gedeckt ist, also als Ausfluß des dadurch eröffneten Gemeingebrauches anzusehen ist* Wo eine solche Übung nicht besteht kann sie sich durch die Veränderung der gesamten Verhältnisse im Laufe der Zeit herausbilden« Der Umfang des Gemeingebrauches steht sonach nicht ein für allemal fest; er ist wandelbar mit den stetigen Veränderungen der Umweltsverhält-nisse«, Wo ein Gemeingebrauch gegeben ist, kann der Eigentümer der Straße für die Benutzung seines Eigentums in diesem Umfange kein Entgelt verlangen* Daran würde auch der Umstand nichts ändern, daß er sich durch vertragliche Abmachungen mit Dritten für die Ausübung des Gebrauches Entschädigungen
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zubilligen läßt und erhalte Denn derartige Verträge haben keinen rechtlichen Bestände
Nicht anders ist die Rechtslage hinsichtlich der sog« Anliegernutzung; sie ist ein Teil des Gemeingebrauchs an Straßen (vgl BGH aaO ferner BGH III ZR Hl/55? Urteil vom 28o'Januar 1957? für die Amtliche Sammlung vorgesehen, abgedruckt NJW 1957? 650 [631/2])o Mit der Widmung der Straße wird nämlich die Befugnis erteilt; die zu dem öffentlichen Gebrauch freigegebene Straße auch als Straßenanlieger zu benutzen«, Dieser.ist infolge seiner räumlichen Nähe zur Straße zu deren Benutzung in besonderem Maße imstande und angewiesen« Auch hier ist ein bestimmter ursprünglicher Inhalt der Befugnis zu erkennen, der sich aus der Widmung ergibt? gestattet ist vornehmlich das Gehen vom und zu dem Hause, die Benutzung der Straßenflächen zu dem Aufbau*und zur Ausbesserung des an die Straße angrenzenden Hausese Nach allgemeiner Auffassung umfaßt die Anliegernutzung als gesteigerter Gemeingebrauch auch Einwirkungen, die von der Ausübung eines Gewerbes ausgehen,wenn das Gewerbe in einem an der Straße liegenden Hause ausgeübt wird« Deshalb muß die gewerbliche Reklame, solange sie sich im Rahmen der Gemeinverträglichkeit hält und mit den sonstigen Zwecken der Widmung vereinbar ist, vom Eigentümer der Straße geduldet werden (RGZ 123? 181 [183])o Auf eine etwa gegenteilige Auffassung einer Stadt könnte es nicht ankommen0 Wo aber allgemeine Rechtsauffassungen nicht bestehen, ist die Frage? ob ein bestimmter Gebrauch der Straße und des Luftraumes über ihr für gewerbliche Zwecke als Anliegernutzung anzusehen ist, nach Maßgabe der örtlichen Rechtsansichten und Übungen zu beantworten0
Unter die Maßnahmen des Straßenanliegers, die zu Zwecke seiner Gewerbeausübung vorgenommen werden, fällt auch die
Errichtung eines Vordaches vor Gaststätten, Kaufhäusern, Lichtspieltheatern und ähnlichen Unternehmeno Solche Vordächer dienen dem Benutz der Gäste und "Kunden vor Regen? sie geben auch dem allgemeinen Publikum einen Anreiz/ während des Verweilens unter dem Lach sich Reklamen und Auslagen anzusehen0 Es kann dahinstehen? ob nicht nach allgemeiner Auffassung und Übung unter Beachtung der neuzeitlichen Verkehrsentwicklung die Anbringung von Vordächern kleineren und mittleren Ausmaßes für gewerbliche Zwecke noch als Ausübung der Anliegernutzung anzusehen ist0 Im Schrifttum hat sich hierüber keine einheitliche Meinung gebildet ,Ganze;schian-Einck (aaO) und Hurst (Komrriopol. Blätter 1956, 439) verneinen eine Anliegernutzung? während Hammes (BVB 1950, 71 ? 74 I 8 f) dies zu bejahen scheint,, Staudinger (BGB 11„ Aufl § 905 Randnote 10 c) stellt es auf die Größe des errichteten Vordaches ab. Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß ein Vordach des hier in Betracht kommenden Ausmaßes von der Anliegernutzung nicht erfaßt ’wird. Die vom Berufungsgericht eingeholten. Auskünfte aus dem nord-, west-, südwest- und süddeutschen . Raum ergeben dies eindeutige Solche Vordächer sind danach bisher nur vereinzelt angebracht worden. Es besteht keine allgemeine Übung, daß sie ungefragt und unentgeltlich errichtet werden könnten*
Das schließt allerdings nicht aus, daß eine weitergehende Übung sich in Köln herausgebildet hat, so daß dort ein Vordach solchen Ausmaßes noch von der Anliegernutzung erfaßt wäre. Einen derartigen örtlichen Brauch hat das Ober-landesgericht aber verneint. Es hat sich dabei, was die Revision übersieht, an die in der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 132y 598 [402J gegebenen Richtlinien gehaltene Die an ihnen geübte Kritik (Hammes, aaO) beruht auf einem Mißverständnisc Das Reichsgericht hat nicht die Auffassungen der Stadtverwaltungen für maßgebend erklärt* Es wollte
.Lediglich, für das
Vorliegen einer Örtlichen 'Übung die
Umsxände als Beweisanzeichen verwertet wissen, daß eine Stadtverwaltung seit längerer Zeit für die Benutzung der Straße eine Entschädigung verlangt hatte und daß die Interessenten diesem Begehren auch stets nachgekommen waren.. Dem ist zuzustimrnenEs kommt mithin nicht darauf an, ob die beklagte'Stadtgemeinde eine Entschädigung verlangt hat„ Maßgebend ist, ob die örtliche Rechtsanschauung in Köln
ein solches Verlangen als berechtigt oder unberechtigt ansieht und welche Übung sich demgemäß örtlich herausgebildet hat. Es trifft sonach nicht zu, daß die augeführte Entschei
dung die Anerkennung der fortschreitenden Entwicklung der Verhältnisse an der rückständigen Auffassung städtischer Straßeneigentümer scheitern lasse.. Ein Beispiel mag dies
er1äuterns Bestrebungen einer
Stadtverwaltung,' , sich für
das nächtliche Abstellen von Fahrzeugen auf städtischen Straßen (sog* Laternengaragen) Gebühren entrichten zu lassen, mußten . -- ■ alsbald auf ge geben werden, weil sich
örtliche Rechtsansohauungen, daß eine solche Benutzung der Straße vorn Gemeingebrauch gedeckt sei, du r c h zu setzen wußten
eh auf die Meinungen der Stadtverwaitungen
Karne es _.edign^_....Mwj. ...uwiigv-ü ^
an, so hätten sich aus diesen örtlichen Auffassungen nicht oder doch nicht so schnell örtliche Gewohnheiten entwickeln
könneno
Die Revision meint, wenn der. Straßeneigentümer Einwirkungen wie das Bahren mit schweren Lastwagen, das Abstellen der Bahrzeuge auf den Bürgersteigen und anderes mehr dul~ -den müsse, so müsse er auch weniger störende Einwirkungen, wie das Hineinragen der Vordächer in den Luftraum über der Straße, geschehen lassen. Dem kann nicht zugestimmt werden0 Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, in welchem Maße ein Straßeneigentümer von Anliegereinwirkungen getrof-
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fen wirdo Maßgebend ist, ob die jeweilige Einwirkung nach allgemeiner oder örtlicher Auffassung und Übung noch innerhalb des Gemeingebrauchs liegt„
Die von der Revision vermißte Untersuchung der Frage, in welcher Weise sich infolge der Veränderung.der Verkehrs-Verhältnisse und auch der rechtlichen Auffassungen der Inhalt des Eigentums an Straßen in Großstädten verändert hat, führt zu keinem andern Ergebnis» Wenn das Grundgesetz ausspricht, daß Eigentum verpflichte, so wird dem Eigentümer damit zur Auflage gemacht, von seinem Eigentum in einer Weise Gebrauch zu machen, die den Bedürfnissen der Allgemeinheit nicht zuwiderläufto Daraus ist aber für den vorliegenden Fall noch nicht abzuleiten, daß allen Straßenanliegern erlaubt sei , die Straße in weiterem Umfange zu benutzen;; als dies nach örtlicher Gewohnheit dem Gemeingebrauch entspricht0 Wenn sich in den letzten Jahrzehnten in immer steigendem Umfange die Übung durchgesetzt hat, daß Reklameaufschritten, Erker, kleine Vordächer und. Markisen in den Straßenraum hineinragen» der Gemeingebrauch an der Straße sich somit erheblich vergrößert hat, so besagt das nur, daß der Umfang des Gemeingebrauches in einem ständigen Wandel begriffen ist, weil sich die allgemeinen Rechtsauffassungen wie auch die örtlichen Übungen und Gepflogenheiten stetig ändern, .Das Berufungsgericht war aber, was die Revision verkennt, nicht berechtigt, einem - angeblichen -modernen Bedürfnis naehkommend einen Gemeingebrauch hinsichtlich von Vordächern des hier in Betracht kommenden Ausmaßes zu bejahen, ohne davon überzeugt zu sein, daß' eine örtliche Übung in diesem Umfang besteht0
Da sieh in Köln eine Verkehrsanschauung nicht heraus-gebildet hat, daß Vordächer dieses Ausmaßes von der Anliegernutzung erfaßt sind,, kann es auch nicht darauf ankommen,
in welchem Verhältnis die Breite des Vordaches der Klägerin zur Breite der Straße und ihres Bürgersteiges stehtc Die Ausführungen der Klägerin liegen insoweit neben der Sache* Im übrigen sind sie keineswegs überzeugend* Seinem Zweck, die Gaste und Kunden vor Regen zu schützen,, dient auch ein Vordach kleineren Ausmaßes* Es ist daher nicht einzusehen, warum die Breite eines Vordaches stets von der Breite der Straße abhängig sein soll*
Der Revision ist zuzugeben, daß in den vom Vorderrichter eingeholten Auskünften nicht immer genau unterschieden wurde zwischen der baupolizeilichen Genehmigung und der Erlaubnis des: Straßeneigentümers zur Benutzung des Luftraumes über der Straße* Dies vermag jedoch den Wert der Auskünfte nicht zu.beeinträchtigen. Denn durch sie sollte lediglich klargestellt werden, ob in den einzelnen Städten Vordächer des hier in Frage kommenden Ausmaßes errichtet wurden, ohne daß die Stadtverwaltungen ein Entgelt für die Benutzung ihres Luftraumes verlangt und erhalten hätten * Diese Frage ist jeweils klar beantwortet wordenaDaß die befragte Stadtverwaltungen an der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ein Interesse haben konnten, vermag ihre Auskünfte noch nicht zu entwerten* Im übrigen haben sie lediglich Anhaltspunkte dafür ergeben sollen, ob eine bestimmte Verkehrsübung sich in Köln herausgebildet hat; das Berufungsgericht ging von der Annahme aus, daß sich eine Rechts ar schaumig im allgemeinen in deutschen Städten gleichmäßig entwickele* Es ist mithin nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO von diesen Beweismitteln einen falschen Gebrauch gemacht habe*
3, Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Höhe der von der Beklagten verlangten 'Nutzungsentschädigung werden von der Revision nicht bekämpft* Auch insoweit läßt
sich ein Rechtsirrtum des Vorderrichters nicht erkennen«:
Mit Rücksicht auf den besonders hohen Wert des Grundstückes der Beklagten ist von dem Berufungsgerichte im Einklang mit dem Sachverständigen der geforderte Betrag von 10 DM für 1 qm Ausladung als angemessen angesprochen worden,,
Dem kann unter den gegebenen besonderen Umständen aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Die Revision der Klägerin kann mithin keinen Erfolg habeno Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZP0o Dru Tasche Dr, Augustin Dr0 Oeehßler
Dr, Freitag
Rothe