- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profr Brr Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 258 527,60 BM festgesetzt. Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 30* Juli 1954 für die Berufungsinstanz festgesetzt. auf gelaufenen Säumniszuschläge (1 x 2 # + 11 x 1 $© - insgesamt 13 $) in Höhe von 33 608*63 DM auf insgesamt 292 136*23 DM durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 30, Juli 1954 festgesetzt, Bis zu dem Tage der Einlegung der Revision ( 5. Die HirLzurechnung der auf gelaufenen Säumniszuschläge* die im Prozeß als Nebenforderung geltend gemacht werden, würde nur dann gerechtfertigt sein* wenn die.Zuschläge nicht als Zinsen oder Kosten im Sinne von § 4 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO angesehen werden könnten. BStBl 55 III 399), Es sell durch sie ein Druck zur rechtzeitigen Zahlung ausgeübt werden (Pfund tner-Neübert, Das neue Deutsche Reichsrecht, V a 11 S 4) o Daß die früheren Verzugszinsen in ihnen mit eingeschlossen sind, kann aber nicht zweifelhaft sein $ denn solche werden seit dem Inkrafttreten des SteuersäMiiisgesetzes nicht mehr erhoben (§9 aaO)* Es kann dies aber auch dahingestellt bleiben. Wenn die Steuersämniszuschläge mit der Hauptforderung im ordentlichen Rechtsweg auf Ginmd der Abtretung eines Freistellungsanspruches als Nebenforderung eingeklagt werden, müssen .sie als Zinsen oder zinsähnliche Zuschläge im Sinne von § 4 ZPO angesehen werden und können den Streitwert nicht erhöhen*
o^\ Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetzs ZK) § 4-f Steuersäumnisgesetz vom 24* Dezember 1934 §§ 3, 9 (RGBl I, 1271) in der Fassung vom 20«, April 1949 (GVB1 Ver\7iGeb) Rechtssatzs Werden Steuersäumniszuschläge im ordentlichen Rechtswege zugleich mit der Steuerhauptforderung als Nebenforderung eingeklagt, so erhöht sich dadurch der,Streitwert nicht® Aktenzeichens V ZR 143/54 Beschluß des BGH vom 27c Juni 1956 IG Bonn OIG Köln V_ ZR 143/54 Beschluß in Sachen des Martin von früher in IÄstraßepl bei um, jetzt wohnhafts 0 th NE SgpBp5 CT US, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen 1 * das land Nordrhein-Westfalen, 2c die Bundesrepublik Beutschland, beide vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Köln, Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profr Brr Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 258 527,60 BM festgesetzt. Auf diesen Betrag wird er auch unter Abänderung des. Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 30* Juli 1954 für die Berufungsinstanz festgesetzt. Gründet Ber Beklagte hat es übernommen, den Gutsbesitzer von bestimmten Steuern freizustellen. hat seinen Prei- st elluhgsanspruch an die Kläger abgetreten. Biese behaupten, es wären insgesamt 258 527,60 BM Steuern entstanden® Biesen Betrag nebst 2 # Säumniszuschlag für den ersten Monat (10*3* '.9^2 bis 9*4*1952) sowie 1 $ Säumniszuschläge für jeden en-gefangenen weiteren Monat für die Zeit ab 10*4*1952 klagen sie ein* Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Berufung und Revision des Beklagten waren erfolglos.. Kür die Berufungsinstanz ist der Streitwert unter Hinzurechnung der am Tage der Einlegung der Berufung (25*2.1955) auf gelaufenen Säumniszuschläge (1 x 2 # + 11 x 1 $© - insgesamt 13 $) in Höhe von 33 608*63 DM auf insgesamt 292 136*23 DM durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 30, Juli 1954 festgesetzt, Bis zu dem Tage der Einlegung der Revision ( 5. August ■954) sind insgesamt 30 $ Säumniszuschläge (2 für den ersten und 28 $> insgesamt für weitere 28 Monate) fällig geworden. Die HirLzurechnung der auf gelaufenen Säumniszuschläge* die im Prozeß als Nebenforderung geltend gemacht werden, würde nur dann gerechtfertigt sein* wenn die.Zuschläge nicht als Zinsen oder Kosten im Sinne von § 4 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO angesehen werden könnten. Daß auch Schäden* die ein Kläger in Form von Zinsen geltend macht* als Zinsen einrechnungsfrei sind, wenn sie neben dem Hauptanspruch erhoben und von ihm abhängig sind, entspricht (entgegen Stein-Jonas-SchÖnke § 4 ZPO Bern II 2, 5) jetzt herrschender Meinung (RGZ 158, 350 [351]) Baumbach 22> Aufl § 4 ZPO Anm 3 C$ Wieczorek ZP0.§ 4s C.I a 1 S 108? BGH Beschluß vom 19.3c 1956 - I.I ZR 63/56; HJW 1956, 330 = Wertpapiermitteilungen 1956, 609)» Der Senat trixt dieser Auffassung bei. Die Säumniszuschläge (nach.§.3 des Steuersäumnisgesetzes vom 24, Dezember 1934, RGBl I, 1271 in der Fassung vom 20.4; 1949, GVB1 VerWiGeb) werden nun allerdings vom Bundesfinanzhof weder als Schuldzinsen im Sinne des § 10 Abs 1 Er 1 EStG angesehen (Urteil vom 10o November 1935 - IV 628/54 U, lunde steuerblatt 1956 III 26), noch sind sie nach seiner Auffassung überhaupt Steuern, im Sinne der Abgabenordnung (U 9« Dezember 1955 - IV 397/54 U, BStBl 56 III 66), sondern haben in erster.Linie die Eigenschaft eines Zwangsmittels (U 8* Dezember 1955 - V 90/55 S,. BStBl 55 III 399), Es sell durch sie ein Druck zur rechtzeitigen Zahlung ausgeübt werden (Pfund tner-Neübert, Das neue Deutsche Reichsrecht, V a 11 S 4) o Daß die früheren Verzugszinsen in ihnen mit eingeschlossen sind, kann aber nicht zweifelhaft sein $ denn solche werden seit dem Inkrafttreten des SteuersäMiiisgesetzes nicht mehr erhoben (§9 aaO)* Es kann dies aber auch dahingestellt bleiben. Wenn die Steuersämniszuschläge mit der Hauptforderung im ordentlichen Rechtsweg auf Ginmd der Abtretung eines Freistellungsanspruches als Nebenforderung eingeklagt werden, müssen .sie als Zinsen oder zinsähnliche Zuschläge im Sinne von § 4 ZPO angesehen werden und können den Streitwert nicht erhöhen* Dementsprechend war der Streitwert - zugleich in entsprechender Änderung der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts - für beide Instanzen auf den Betrag der Steuerhauptforderung festzusetzen0 Karlsruhe, den 27o Juni 1956 Bundesgerichtshof, V0 Zivilsenat Dr„ Tasche Dr0 Dorschei