Gemäß Vertrag vom 8;201951 hat sich Herr v6 C zur Freistellung von allen Steuern und Abgaben, öie mit dem Erwerb des Hofes als Abfindung für die Vertragsrechte verbunden sind; verpflichtet«. Weber hat seinen aus der Urkunde vom 8C Februar 1951 Nr 3 hergeleiteten Anspruch auf Freistellung von allen Steuern und Abgaben* die mit dem Erwerb des Hofes als Abfindung für seine Vertragsrechte verbunden sind* an die Kläger abgetreten, Liese behaupten* nachdem zunächst höhere Beträge genannt lind auch im Prozeß gefordert waren, es wären insgesamt an Steuern und A.bgaben 258 527*55 TM entstanden, davon 205 367 DM Einkommensteuer* 15 216 DM Notopfer Berlin* Er hat insbesondere geltend gemacht* er selbst habe in der Urkunde vom 8, Februar 1951 keine Verpflichtung übernommene Verpflichtet habe sich nur sein Pächter zur Räumung unter den angegebenen Bedingungen, Voraussetzung sei aber gewesen, daß er (der Beklagte) zur Räu- mehr an der Räumung nicht mehr interessiert gewesen sei Das Landgericht hat den Klaganspruch - außer der Hauptsumme von zuletzt noch 258 527*60 DM sind 2 $ Säumniszuschlag für den ersten Monat (10* März bis 9' April 1952) und 1 fo Säumniszuschlag für jeden angefangenen weiteren Monat für die Zeit ab 1Ct April 1952 gefordert - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? Die Berufung des Beklagten, mit der er u&>auch neu Nichtigkeit der Vereinbarung vom 8* Februar 1951 wegen Verstoßes gegen § 158 Abs 1 un.d 2 BGB geltend macht und vorsorglich mit einer auf 22 000 DM bezifferten Gegenforderung aufgerechnet hat, war erfolglos? Soweit das Berufungsgericht (auf S 6) ausgeführt hat, die vom Beklagten erklärte Anfechtung seines mit den vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Kaufvertrages berühre die rechtliche Wirksamkeit der mit dem Pächter getroffenen Vereinbarung vom 8S Febraur 1951 nicht, wird seine Auffassung von der Revision ausdrücklich nicht angefoch-ten und lassen seine Ausführungen auch einen Rechtsii-rtum nicht erkennen. Baß der Beklagte die streitige Verpflichtung übernommen habe, den Gutsbesitzer (früheren Pächter) von allen Steuern und Abgaben freizusteilen, die mit dem Erwerb des Ersatzgutes bei verbunden sind, entnimmt das Berufungsgericht unmittelbar aus der Urkunde vom 8 Februar 1951- Es führt dazu aus* In der Urirunde sei zwar nicht die bei gegenseitigen Verträgen übliche Verpflichtungsform gewählt worden, doch sei das ohne Bedeutung, weil sich aus dem gesamten Inhalt der Urkunde der Wille der Parteien ergebe, eine gegenseitige Verpflichtung einzugehenDer Urkunde sei zu entnehmen- daß nicht nur sondern auch der Beklagte selbst Erklärungen abgegeben habe. Bas Berufungsgericht fährt fort, die Verpflichtung des Beklagten ergebe sich aber nicht nur aus dem War tlaut der genannten Urkunde, sondern auch aus seinem Verhalten nach diesem Vertragsabschluß,, Es verweist dabei auf die Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, des Rechtsanwalts Brc vom 13« April 1951 und auf sein per- dem erstgenannten Schreiben hält es insbesondere die abschließenden Sätzes "Gemäß Vertrag vom 8C Februar 1951 hat sich Herr von , verpflichtet” und ”er wird diese Freistellung erst vornehmen, wenn »oc” für bedeutungsvolle Mit dem im persönlichen Schreiben des Beklagten vom 10c Januar 1952 erwähnten "letzten Vertrag" könne, so stellt es fest, nur die notarielle Vereinbarung vom 8., Februar 1951 gemeint sein* wie schon das Landgericht richtig angenommen habe0 Dieses habe auch schon mit eingehender Begründung die Ansicht des Beklagten, für ihn sei der Frei-steilungsanspruch des nicht verbindlich geworden, weil es erst einer durch ihn (Beklagten) auszusprechenden BÜu* Timgsaufforderung an bedurft habe, als nicht zutref- fend bezeichneto Selbst wenn man aber dem Beklagten darin folge, daß das Fachtabwicklungsverfahren durch eine von ihm ausgehende Räumungeeifforderung: habe m Gang gesetzt werden sollen, so sei eine solche Aufforderung zwanglos aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr» vom 13c April freies Gut von 200 Morgen zu beschaffen, eine Umzugskostenentschädigung von 50 000 DM zu zahlen und von allen Steuern und Abgaben, die mit dem Erwerb eines Ersatz gutes verbunden seien, freizustellen, gegenüber der Verpflichtung des auf alle Rechte aus dem Pachtvertrag zu verzichten, in einem auffallenden Mißverhältnis stehe, könne erst dann einwandfrei beantwortet werden, wenn genaue Angaben der Parteien über die Bauer des Pachtverhältnisses, die Hohe der Pacht, den Verdienst des Pächters, sowie die Höhe der von den Vereinigten Staaten an den Beklagten gezahlten Pächterabfindung vorlägen* Es bedürfe jedoch dieser Ermittlungen nicht, weil es jedenfalls au der weiteren Voraussetzung für die Richtigkeit des Vertrages vom 8. Pebruar 1951 aus § 138 Abs 2 BGB, der Ausbeutung der Unerfahrenheit des Beklagten, fehle-» Selbst wenn der Beklagte in Grundstücksgeschäften als unerfahren angesehen werden müsse, so sei zu beachten, daß er bei den entscheidenden Verhandlungen am 8« Pebraur 1951 durch den in Grundstücksgeschäften sachverständigen und in Rechtsdingen erfahrenen Oberregierungsrat Br» Schönkess beraten gewesen sei« Bie Kenntnisse und Erfahrungen seines Rechtsberaters müsse sich der Beklagte aber als seine eigenen anrechnen lassenc Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 138 Abs 1 EGB vor. Lonn auf der anderen Seite müsse berücksichtigt werden, daß der Beklagte selbst auch die in den letzten Jahren für landwirtschaftliche Grundstücke in Bonn und Umgebung entstandene Konjunktur auf dem Grundstücksmarkt ausgenutzt habe, um einen großen Teil seines bisherigen Ackerlandes mit großem Gewinn als Bauland zu verkaufen, Liesen Gewinn verdanke er nicht zuletzt seinem Pächter der, obwohl er schon seit Jahr- Abschließend hat das Berufungsgericht noch dargelegt, einer Entscheidung darüber, ob alle von den Klägern geltend gemachten Steueransprüche dem Grunde nach gerechtfertigt seien, bedürfe es nicht, da das Landgericht in dem angefochtenen Urteil nur festgestellt habe, daß der Beklagte verpflichtet sei, alle Steuern und Abgaben zu bezahlen, die mit dem Erwerb des Ersatzgutes durch verbunden seien; es brauche auch nicht geprüft zu- wer-ob die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten An- Daß aber aus der Genehmigung und der Mitunterzeichnung der Urkunde durch den Verpächter, wie die Revision meint, "logischerweise nichts anderes" als die Kenntnisnahme von der Erklärung des Pächters durch den Verpächter (Be- klagten) und die Übernahme der Verpflichtung zur Tragung der Beurkondungskosten entnommen werden "könne", ist nicht Es ist aber nicht unmöglich einer in Gegenwart des Verpächters abgegebenen und ersichtlich von ihm angenommenen Erklärung des Pächters, er sei bereit auf alle Rechte aus de® Pachtvertrag zu verzichten, Zug um Zug gegen Verschaffung des lastenfreien Eigentums an einem Ersatzgut usw=, eine entsprechende Verpflichtung des Verpächters zu entnehmen, diese Leistungen zu erbringen, wenn der Pächter räumt und damit auf seine Rechte verzichtete ^ gangen war, kam es nicht an, weil das Berufungsgericht die Übernahme der behaupteten Verpflichtung dieser notariellen Verhandlung entnommen hat-* Vom Beklagten war der Pächter rungen des Pachtvertrages vereinbart gewesen sei, daß die- b) Die Revision verweist weiter auf S 1 und 2 des vom Beklagten im ersten.Rechtszuge eingereichten Schriftsatzes vom 9-- Dezember 1952 (Bl 73 und 74 GA) und meint« weil das Berufungsgericht die in diesem Schriftsatz angebotenen Beweise nicht erhoben habe,- liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor« Auch diese Rüge ist nicht begründet«. Es ist schon zweifelhaft, ob das Berufungsgericht überhaupt davon ausgehen mußte, daß die Beweisanträge aus dem genannten Schriftsatz in der Berufungsinstanz wiederholt werden sollten* In den Schriftsätzen des Beklagten in diesem Rechtszuge sind, soweit ersichtlich, außer der Bezugnahme Richtigkeit seiner Behauptung auf den Pächter Vf als Im übrigen war in dem genannten Schriftsatz in erster Instand auf Seite 2 auch nur behauptet, es hätten Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, ob die von dem Beklagten mit dem Pächter abzuschließende Vereinbarung dem Beklagten die Möglichkeit einräumen sollte, nach Abschluß dieser Vereinbarung zu bestimmen, ob das darin festgelegte Verfahren in lauf gesetzt werde oder nicht, oder, ob der Pächter nach Abschluß des Vertrages das Recht haben sollte, unabhängig von weiteren Entscheidungen des Beklagten absuziehen und die im Vertrage genannten Gegenleistungen zu verlangen« ITur dafür, daß solche Meinungsverschiedenheiten bestanden haben, waren V^^^und der Oberregierungsrat Dr0 Sch^J|^^ als Zeugen benannt.« Außerdem hatte sich der Beklagte dafür auf y seine eigene Vernehmung bezogen« Auf Seite 2 aaO war behauptet und in gleicher Yfeise unter Beweis gestellt, daß am 8- Februar .1951 eine Formulierung durchsusetzen versucht habe, die seinem Interesse voll Rechnung tragen und die Durchführung der abschließenden Vereinbarung von weiteren Entscheidungen des Beklagten imabhängig machen sollte. Bl 45 GA); Dieser Vertrag ist ausweislich der Schriftsätze zweiter Instanz nicht in dieser Form wiederholte Das Berufungsgericht hat aber auch ohne Rechtsirrtum (auf Seite 6 seiner Urteilsgründe) ausgeführt, selbst wenn man einmal dem Beklagten darin folge, daß das Pachtabwicklurgs^erfahren durch eine von ihm ausgehende Räumungsauf ford er ung in Gang gesetzt werden sollte, so sei eine solche Aufforderung zwanglos aus dem Schreiben seines Bevollmächtigten, des Rechtsanwalts Dr* S^H^, vom 13* April 1951 zu ent-nehmenc Das ist eine tatsächliche Würdigung dieses Schreibens, auf das in anderem Zusammenhang noch einzugehen ist, die nicht onmbglich ist« Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß selbst schon abgezogen war und daß in dem Schreiben nur gefordert ist, er solle noch dafür sorgen, daß auch seine früheren Arbeiter den Besitz räumten-Darin hat das Berufungsgericht ersichtlich die Bestätigung dafür gesehen, daß der Beklagte auch die Räumung durch selbst gewollt hat. Das ist nicht zu beanstanden, zu demal der Beklagte niemals behauptet hat, von einer Anfechtung seines Vertrages mit den Vereinigten Staaten auch nur andeutungsweise in Kenntnis gesetzt zu haben» Es erübrigte sich auch aus diesen Gründen eine Beweisaufnahme gemäß den Be-weisantritten in dem Schriftsatz vom 9o Dezember 1952« 43 Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht Schlüsse zu dem Nachteil des Beklagten aus dem Schreiben seines Bevollmächtigten, des Rechtsanwalts Br, S^^pt vom 13* April 1951 und aus seinem eigenen Schreiben vom 10-Januar 1952 gezogen hat® Sie sucht darzulegen, diese nachteiligen Schlüsse beruhten darauf, daß sich das Berufungsgericht nicht die Kühe genommen habe, aufzuklären, was eige lieh mit diesen Schreiben bezweckt wurde und auf welcher Grundlage sie fußten, und rügt in diesem Zusammenhang Verletzung der §§ 139 und 286 ZPO® über aus_unserem_ letzjten_ Vertrag bezüglich seiner fünf Zuges teiltenfamilien”, coli der Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die notarielle Urkunde vom 8, Februar 1951 gemeint haben können, weil sich in jener Urkunde der Pächter gar nicht verpflichtet habe, für die Femilien-seiner Angestellten anderweit Wohnung zu beschaffen. Dieser Vortrag ist nicht schlüssig* Auch wenn in der Vereinbarung vom 8= Februar 1951 eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich übernommen war, konnte doch immerhin die Auffassung vertreten werden, der Pächter wäre aus ihr ver- pflichtet, das Grundstück ganz frei, drh, auch von seinen Angestellten und Arbeitern geräumt, zu übergeben* Auch Rechtsanwalt Drc S^pP(zu vgl sein Schreiben vom 13* April 1951 erster Absatz) hatte sich für den Beklagten auf diesen Standpunkt gestellt und hat ihn auch ausdrücklich als dessen Auffassung bezeichnet«.Die Fassung des Schreibens des Beklagten vom 10v Januar 1952 mußte daher dem Berufungsgericht keine Veranlassung geben, ausdrücklich zu fragen, ob mit dem “letzten Vertrag“ etym ein anderer Vertrag als der notarielle vom 8S Februar 1951 gemeint sei* Diese Verpflichtung bestand umso weniger, als schon das Landgericht in seinem Urteil (S 5 = Bl 92 GA.) ausdrücklich festgestellt hatte, mit den Worten “letzter Vertrag” könne nur die genannte Vereinbarung gemeint sein* Unter diesen Umständen wäre es Sache des Beklagten gewesen, von sich aus näher darzulegen, daß und weshalb er nicht diese Vereinbarung gemeint haben konnte« Das ist nicht geschehen,, 13c April 1951 und auf sein eigenes Schreiben vom 10, Januar 1952, in dem er seine eigene Verpflichtung nicht bestritten habe, ist in dem Schriftsatz des Beklagten vom 22, September 1953 S 2 (= Bl 117 GA) nur kurz auf die Stellungnahme in seinem Schriftsatz erster Instanz vom 25> November 1952 S 2 (-Bl 61 GA) Bezug genommen. In diesem Schriftsatz sind.aber nähere Ausführungen zu dem Inhalt des Schreibens vom IO« Januar 1952 überhaupt nicht gemacht« Bei dieser Sachlage konnte auch die Tatsache, daß die Kläger selbst in ihrem Schriftsatz vom 7= August 1953 auf Seite 4 (= Bl 112 GA)^ noch von einem zweiten Vertrage, der am selben Tage wie die notarielle Vereinbarung vom 8, Februar 1951 geschlossen sei, gesprochen haben, dem Berufungsgericht noch keine Veranlassung geben, von sich aus den Beklagten zu fragen, ob er etwa diesen zweiten Vertrag in seinem Schreiben vom 10» Januar 1952 gemeint habe. Erst recht konnte das Berufungsgericht nicht auf den Gedanken kommen, daß der Beklagte mit ,:letztem Vertrag» eine vor dem Pachtsenat des Oberlsndesgerichts abgeschlossenen Vertrag gemeint haben konnte, wie in der Revisionsinstanz vorgetragen ist» Bas von sich aus in der Berufungsinstanz vorzubringen, war jedenfalls angesichts der schon erwähnten Begründung des landgerichtlichen Urteils Sache des Beklagten« Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht in dem bezeichneten Schreiben die Bestätigung dafür gesehen, daß die durch den Pächter erfolgte Räumung dem Y/illen des Beklagten entsprach. 2 c Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraus* Setzungen des § 138 Abs 1 BGB abgelehnt hat, rügt die Revision, daß es unterlassen habe, festzustellen, ob überhaupt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegen- Das war ersichtlich Auffassung des Berufungsgerichts, Wenn es dazu ausführt, das Bestreben des Pächters sei es lediglich gewesen, für sich und seine zahlreiche Familie - hat 8 Kinder - eine neue Existenz zu schaffen, wenn es darauf hinweist, daß der Beklagte einen großen Teil seines bisherigen Ackerlandes mit großem Gewinn als Bauland verkauft habe und daß er diesen Gewinn nicht zuletzt seinem Pächter verdanke, der, obwohl er schon seit Jahrzehnten das Gut im Pachtbesitz habe, auf seine Rechte aus seinem langjährigen Pachtvertrag verzichtet habe, so sind das Erwägungen tatsächlicher Art, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen® Mai 1954 hat der Beklagte selbst den Gesamtkaufpreis* den er für sein Gut erhalten sollte* mit 3 368 167,80 DM angegebeno Das rechtfertigt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß er durch den Verkauf früher nur landwirtschaftlich genutzten Landes als Bauland einen sehr großen Gewinn erzielt hat«, Wenn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten (Schriftsätze vom 9c Dezember 1952 S 4 und 5 GA Bl 76/77 und vom 12, Mai 1954 S 148 - 152.
V_ZE .143/54 Verkündet am 27 o Juni 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Martin von OflHHB^früher in BtfBULAstraße # bei jetzt wohnhaFntSK# th HE US. Beklagten, Berufungsklägers und Revi si onsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen Io das land Nordrhein-Westfalen, 2-, die Bundesrepublik Deutschland, beide vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Köln, Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfsDr, hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27o- Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Tasche und der Bundesrichter Drc Hückinghaus, Dr, Oechßler, Dr, Großmann und Dr, Dorschei für Recht erkannte Die Revision gegen das Urteil des 9c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22? Juni 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen O Von Rechts wegen H Tatbestands Per am 19c Juni 1925 geborene Beklagte war Eigentümer des Gutes bei Dieses Gut war seit 1927 - schon vom Vater des Beklagten - an einen Landwirt verpachtet» Am 25« Januar 1951 verkaufte der Beklagte, der damals Rechtsv/issenschaft in studierte, einen Teil dieses Gutes an die Vereinigten Staaten von .Amerika, die auf diesem Gelände Siedlungsbauten errichteten? Als Kaufpreis soll nach Darstellung des Beklagten ein Betrag von 3 368 167>80 DM errechnet sein. Am 8» Februar 1951 wurde vor dem Notar Pr-, in B^B eine Urkunde folgenden Inhalts errichtet? »UR.-Nr* 2 8 7 für 19 5 1 Verhandelt zu B^B» am 83 Februar 1951* Vor dem Unterzeichneten Poktor juris Albert Notar in der Bundeshauptstadt Bonn am Rheinf erschienen? A *) als Verpachters Herr Martin von C Rechte, in B,) als Pächters Herr Peter W Student der llee - dem Notar von Person bekannt -« Sie erklärten? Per Pächter erklärt sich bereit, auf alle Rechte aus dem Pachtvertrag über den Grundbesitz des Verpächters in (Vertrag vom 3> Januar 1927 mit Abänderung und Ergänzung vom 2. Juli 1949) zu verzichten Zug um Zug gegen % 1) Verschaffung lastenfreien Eigentums an einem nicht unter 200 Morgen großen Hof gute mit Wohnhaus» das an Güte (Bodengüte und Hausbeschaffenheit) dem .jetzt gepachteten Gute gleichwertig ist> 2) Ersatz der ihm im Zusammenhang mit der Verlegung seines jetzigen Betriebes auf den neuen Hof entstehenden Auslagen, die auf den festen Betrag von 50 000 DM t fünfzigtausend Deutsche Mark - pauschaliert sind, 3) Freistellung von allen Steuern und Abgaben, die mit dem Erwerb des Hofes als Abfindung für seine Vertragsrechte verbunden sind* Das zu beschaffende Hofgut (zu i) wird durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen, Herrn 'Dandv/irtschaffj-rat Josef Zimmer in B^p, W^^^weg, ausgesucht A Beide Parteien unterwerfen sich der von ihm getroffenen Wahl, Der Kauf des Hofes hat innerhalb vier Wochen zu erfolgeno Die Zahlung des Pauschbetrages von 50 000 DM wird fällig bei Beginn der Räumung des Pachtgutes in Der Pauschbetrag kann von dem Verpächter um 1/4 der Jak respacht für das laufende Wirtschaftsjahr gekürzt werde/? Diesen Betrag bekennt der Pächter dem Verpächter noch zu verschulden« Weitere Ansprüche können die Vertragsparteien nicht gegeneinander erheben-. Die mit dieser Urkunde verbundenen Kosten trägt der Verpäcjrfcer* Die Parteien bitten den Geschäftswert mit 150 bis 160 000 DM anzunehmen* Sie versichern, daß dieses Rechtsgeschäft nicht der Sperre und Beaufsichtigung durch die Militärregierung (Gesetz Nr 52/53/59 u*a*) unterliegt« Diese Urkunde ist den Erschienenen vorgeles.en, von ihnen genehmigt und sodann eigenhändig wie folgt unterschrieben wor- den s geZoS M,v„ Peter Dr. Am 3** März 1951 will der Beklagte seinen Kaufvertrag mit.den Vereinigten Staaten angefochten haben- Am 6* März 1931 hat das Gut bei gekauft* Er ist um die gleiche Zeit auf dieses Gut gezogen und hat das Pacht gut geräumt« Der Kaufpreis für das Ersatzgut (= 290 000 D!l) und die 50 000 DM, die nach Nr 2 der Urkunde vom 8* Po bruar 1951 als Pauschalbetrag für die Betriebsverlegung haben wollte, sind aus einer Anzahlung von 500 000 DM, die ein Mister dem Notar Dr* St^m^ übergeben hat, von diesem auf Anweisung bezahlt worden« Der Be- klagte will diese Zahlungen nicht veranlaßt haben* Er hat den Restbetrag der Anzahlung von 500 000 DM, aus der vom Notar noch weitere Unkosten gedeckt sind, erhalten* *.«, Am 13? ^April 1951 hat der Bevollmächtigte des Beklagten* ein Rechtsanwalt Dr. an den Anwalt des Pächters Folgendes geschrieben* 'In der Angelegenheit von teile ich namens und um luf trage des Herrn von CS|^P^ mit* daß dieser die Räumung der auf dem früheren Pachtgrundstück noch befindlichen Arbeiter in den Werkwohnungen durch Herrn W^|^ verlangt. Herr.steht auf dem Standpunkt* daß nach den vertraglichen Vereinbarungen Herr verpflich- tet war, das Grundstück frei zu übergeben. Bei den in den Werkwohnungen verbliebenen Arbeitern handelt es sich um Arbeitnehmer des Herrn für die Herr nicht aufzukommen hat* für deren Portschaffung er auch ebensowenig zu sorgen hat, v/ie für die etwaige Gestellung von Ersatzraum:. Gemäß Vertrag vom 8;201951 hat sich Herr v6 C zur Freistellung von allen Steuern und Abgaben, öie mit dem Erwerb des Hofes als Abfindung für die Vertragsrechte verbunden sind; verpflichtet«. Er wird diese Freistellung erst vornehmen, wenn Herr für den Fortzug der Leute gesorgt und das Grundstück frei übergeben hat,1T Auf ein Schreiben vom 27c Dezember 1951 des Rechtsanwalt Dr„ mit einer Aufforderung, von allen mit dem Erwerb des Ersatzgutes entstehenden Steuerverpflichtunger. freizustellen, hat der Beklagte am 10* Januai 1952 persönlich Folgendes geantwortet? -Ihr Schreiben v,Lez, 51s Bitte raten Sie Ihrem Mandanten seine Verpflichtungen mir gegenüber aus unserem letzten Vertrag bzglc seiner 5 Angestellten Familien zu erfülleno Ich habe für ihn dazu eine Baracke zu etwa DM 22 000«- und Keller zu etwa 1 000,- LM auf-steilen lassen9 Die Pacht des betrc Grundstücks beträgt DM 80.-. Erstere geht natürlich* falls er erfüllty in sein Eigentum über. Für Posten 2 und 3 können Sie eine andere Lösung finden,3* Weber hat seinen aus der Urkunde vom 8C Februar 1951 Nr 3 hergeleiteten Anspruch auf Freistellung von allen Steuern und Abgaben* die mit dem Erwerb des Hofes als Abfindung für seine Vertragsrechte verbunden sind* an die Kläger abgetreten, Liese behaupten* nachdem zunächst höhere Beträge genannt lind auch im Prozeß gefordert waren, es wären insgesamt an Steuern und A.bgaben 258 527*55 TM entstanden, davon 205 367 DM Einkommensteuer* 15 216 DM Notopfer Berlin* 13 434*70 DM Umsatzsteuer und 19 509>85 DM katholische Kirchensteuer, Der Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Betrag bestritten. Er hat insbesondere geltend gemacht* er selbst habe in der Urkunde vom 8, Februar 1951 keine Verpflichtung übernommene Verpflichtet habe sich nur sein Pächter zur Räumung unter den angegebenen Bedingungen, Voraussetzung sei aber gewesen, daß er (der Beklagte) zur Räu- mung auf fordere. Las habe er absichtlich nicht getan* weil er seinen Vertrag mit den Amerikanern angefochten habe und nun- mehr an der Räumung nicht mehr interessiert gewesen sei Das Landgericht hat den Klaganspruch - außer der Hauptsumme von zuletzt noch 258 527*60 DM sind 2 $ Säumniszuschlag für den ersten Monat (10* März bis 9' April 1952) und 1 fo Säumniszuschlag für jeden angefangenen weiteren Monat für die Zeit ab 1Ct April 1952 gefordert - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? Die Berufung des Beklagten, mit der er u&>auch neu Nichtigkeit der Vereinbarung vom 8* Februar 1951 wegen Verstoßes gegen § 158 Abs 1 un.d 2 BGB geltend macht und vorsorglich mit einer auf 22 000 DM bezifferten Gegenforderung aufgerechnet hat, war erfolglos? Mit der Revision erstrebt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils, Änderung des landgerichtlic hen Urteils und Abweisung der Klage. Die Kläger erbitten Zurückweisung der Revision? Ent scheidungsgründes A* Soweit das Berufungsgericht (auf S 6) ausgeführt hat, die vom Beklagten erklärte Anfechtung seines mit den vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Kaufvertrages berühre die rechtliche Wirksamkeit der mit dem Pächter getroffenen Vereinbarung vom 8S Febraur 1951 nicht, wird seine Auffassung von der Revision ausdrücklich nicht angefoch-ten und lassen seine Ausführungen auch einen Rechtsii-rtum nicht erkennen. B« I. Baß der Beklagte die streitige Verpflichtung übernommen habe, den Gutsbesitzer (früheren Pächter) von allen Steuern und Abgaben freizusteilen, die mit dem Erwerb des Ersatzgutes bei verbunden sind, entnimmt das Berufungsgericht unmittelbar aus der Urkunde vom 8 Februar 1951- Es führt dazu aus* In der Urirunde sei zwar nicht die bei gegenseitigen Verträgen übliche Verpflichtungsform gewählt worden, doch sei das ohne Bedeutung, weil sich aus dem gesamten Inhalt der Urkunde der Wille der Parteien ergebe, eine gegenseitige Verpflichtung einzugehenDer Urkunde sei zu entnehmen- daß nicht nur sondern auch der Beklagte selbst Erklärungen abgegeben habe. Es weist m diesem Zusammenhang daraufhin, daß nach der Urkunde*. “Sie i ~ der Beklagte und erklärten daß in der Urkunde von ’"beiden Parteien” die Rede gewesen sei \incl daß es u-.a- heißes "Weitere Ansprüche können die Vertragsparteien nicht gegeneinander erheben", Schließlich sei noch die Schlußerklärung zu beachten* "Biese Urkunde ist den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und sodann eigenhändig unterschrieben worden, gez. M,v. Peter Br0 * Bas Berufungsgericht fährt fort, die Verpflichtung des Beklagten ergebe sich aber nicht nur aus dem War tlaut der genannten Urkunde, sondern auch aus seinem Verhalten nach diesem Vertragsabschluß,, Es verweist dabei auf die Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, des Rechtsanwalts Brc vom 13« April 1951 und auf sein per- sönliches Schreiben vom 10» Januar 1952. Mit beiden Schreiben habe der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, Erfüllung des Vertrags vom 8. Februar 1951 verlangt. Von f dem erstgenannten Schreiben hält es insbesondere die abschließenden Sätzes "Gemäß Vertrag vom 8C Februar 1951 hat sich Herr von , verpflichtet” und ”er wird diese Freistellung erst vornehmen, wenn »oc” für bedeutungsvolle Mit dem im persönlichen Schreiben des Beklagten vom 10c Januar 1952 erwähnten "letzten Vertrag" könne, so stellt es fest, nur die notarielle Vereinbarung vom 8., Februar 1951 gemeint sein* wie schon das Landgericht richtig angenommen habe0 Dieses habe auch schon mit eingehender Begründung die Ansicht des Beklagten, für ihn sei der Frei-steilungsanspruch des nicht verbindlich geworden, weil es erst einer durch ihn (Beklagten) auszusprechenden BÜu* Timgsaufforderung an bedurft habe, als nicht zutref- fend bezeichneto Selbst wenn man aber dem Beklagten darin folge, daß das Fachtabwicklungsverfahren durch eine von ihm ausgehende Räumungeeifforderung: habe m Gang gesetzt werden sollen, so sei eine solche Aufforderung zwanglos aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr» vom 13c April 1951 zu entnehmen, in dem es heiße, daß der Beklagte auch die Räumung der auf dem früheren Pachtgrundstück noch befindlichen Arbeiter in den Werkwohnungen durch, den Pächter verlange„ Die Behauptung des Beklagten, dieses Schreiben habe nur Streitfragen beseitigen sollen, die möglicherweise im Pachtabwicklungsverfahren hätten entstehen können, v/erde - so führt das Berufungsgericht aus - durch den V»ortlaut dieses Schreibens sowie durch die Tatsache widerlegt, daß das Gut schon Anfang März 1951 geräumt gehabt habe-. IIc Zur Frage der Richtigkeit der Vereinbarung vom 8c Februar 1951 nach § 138 BGB führt das Berufungsgericht aus“. tu 10 - Die hier allein in Betracht kommende bewußte Ausbeutung der Unerfahrenheit des Beklagten zur Erlangung eines übermäßigen Vermögensvorteils im Sinne des § 138 Abs 2 BGB sei nicht gegeben. Zunächst sei es sehr zweifelhaft, ob überhaupt ein auffallendes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliege« Die Präge, ob die vertragliche Ver pflichtung des Beklagten, dem Pächter ein lasten- freies Gut von 200 Morgen zu beschaffen, eine Umzugskostenentschädigung von 50 000 DM zu zahlen und von allen Steuern und Abgaben, die mit dem Erwerb eines Ersatz gutes verbunden seien, freizustellen, gegenüber der Verpflichtung des auf alle Rechte aus dem Pachtvertrag zu verzichten, in einem auffallenden Mißverhältnis stehe, könne erst dann einwandfrei beantwortet werden, wenn genaue Angaben der Parteien über die Bauer des Pachtverhältnisses, die Hohe der Pacht, den Verdienst des Pächters, sowie die Höhe der von den Vereinigten Staaten an den Beklagten gezahlten Pächterabfindung vorlägen* Es bedürfe jedoch dieser Ermittlungen nicht, weil es jedenfalls au der weiteren Voraussetzung für die Richtigkeit des Vertrages vom 8. Pebruar 1951 aus § 138 Abs 2 BGB, der Ausbeutung der Unerfahrenheit des Beklagten, fehle-» Selbst wenn der Beklagte in Grundstücksgeschäften als unerfahren angesehen werden müsse, so sei zu beachten, daß er bei den entscheidenden Verhandlungen am 8« Pebraur 1951 durch den in Grundstücksgeschäften sachverständigen und in Rechtsdingen erfahrenen Oberregierungsrat Br» Schönkess beraten gewesen sei« Bie Kenntnisse und Erfahrungen seines Rechtsberaters müsse sich der Beklagte aber als seine eigenen anrechnen lassenc Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 138 Abs 1 EGB vor. Ein solcher setze notwendigerweise voraus, daß außer dem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung eine solche Gesinnung des die übermäßigen Vorteile beanspruchenden Vertragsteils festgestellt werde, daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Lenkenden verstoße, Sine derartige Gesinnung des Pächters sei aber nicht er- sichtlich und könne auch aus den gesamten Umständen nicht gefolgert werden* Sein Bestreben sei es lediglich gewesen, für sich und seine zahlreiche Familie eine neue Existenz zu schaffen, nachdem diese durch die Aufgabe des Pachtgutes gefährdet gewesen sei* Laß er hierbei die bestehende günstige Konjunktur ausgenutzt habe, stelle allein noch keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Lonn auf der anderen Seite müsse berücksichtigt werden, daß der Beklagte selbst auch die in den letzten Jahren für landwirtschaftliche Grundstücke in Bonn und Umgebung entstandene Konjunktur auf dem Grundstücksmarkt ausgenutzt habe, um einen großen Teil seines bisherigen Ackerlandes mit großem Gewinn als Bauland zu verkaufen, Liesen Gewinn verdanke er nicht zuletzt seinem Pächter der, obwohl er schon seit Jahr- zehnten das Grundstück des Beklagten in Pachtbesitz gehabt habe, auf seine Rechte aus einem langjährigen Pachtvertrag V verzichtet habe. III. Abschließend hat das Berufungsgericht noch dargelegt, einer Entscheidung darüber, ob alle von den Klägern geltend gemachten Steueransprüche dem Grunde nach gerechtfertigt seien, bedürfe es nicht, da das Landgericht in dem angefochtenen Urteil nur festgestellt habe, daß der Beklagte verpflichtet sei, alle Steuern und Abgaben zu bezahlen, die mit dem Erwerb des Ersatzgutes durch verbunden seien; es brauche auch nicht geprüft zu- wer-ob die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten An- 12 - spräche gerechtfertigt seien, weil die Klagansprüche unstreitig die Gegenforderung des Beklagten bei weitem überstiegen© Co Die Revision*, rügt allgemein Verletzung der Vorschriften* der §§ 125 ~ 127, 133, 138, 143 ~ 157 BGB, sowie der §§ 139, 286 ZPO und schließlich "Verstoß gegen Denkgesetze*" Io Zur Prägej ob der Beklagte in der Urkunde vom 8n Februar 1951 überhaupt eine Verpflichtung übernommen hat, hat die Revision folgendes vorgebrachts 1= Sie meint, das Berufungsgericht habe den Wortlaut der notariellen Urkunde willkürlich im Sinne einer beiderseitigen Verpflichtung ausgelegt, indem es auf Äußerlichkeiten wie z.B« die Einleitungs- und die Schlußformel abgestellt habe; es widerspräche aber "den Denkgesetzen" , aus derartigen Formalitäten auf die Übernahme einer in der Urkunde selbst nicht ausdrücklich erklärten Verpflichtung Schlüsse zu ziehen* Dem kann nicht beigetreten werden* Die Miterwähnung des Verpächters im Eingang und am Schluß der Urkunde können zwar etwas rein Formelles sein^ Daß aber aus der Genehmigung und der Mitunterzeichnung der Urkunde durch den Verpächter, wie die Revision meint, "logischerweise nichts anderes" als die Kenntnisnahme von der Erklärung des Pächters durch den Verpächter (Be- klagten) und die Übernahme der Verpflichtung zur Tragung der Beurkondungskosten entnommen werden "könne", ist nicht richtige Im übrigen hat das Berufungsgericht auch den Ge-samtinhalt der Urkunde gewürdigt* Wenn es dabei die Wortes "Weitere Ansprüche können die Vertragsparteien nicht gegeneinander erheben" bei seiner Auslegung der Urkunde dahin gewertet hat, es ergebe sich auch daraus, daß der Beklagte unmittelbar Verpflichtungen übernommen habe, so ist das nicht rechtsirrig und eine Auslegung eines IndividualVertrages, die jedenfalls nicht unmöglich und mit dem Wortlaut nicht unvereinbar istc Der Revision ist zuzugeben, daß eine Fassung der Urkunde dahini ':Ber Verpächter verpflichtet sich, zur Beschaffung dÄ Ersatzgutes innerhalb vier Wochen usw»” klarer gewesen wäre. Es ist aber nicht unmöglich einer in Gegenwart des Verpächters abgegebenen und ersichtlich von ihm angenommenen Erklärung des Pächters, er sei bereit auf alle Rechte aus de® Pachtvertrag zu verzichten, Zug um Zug gegen Verschaffung des lastenfreien Eigentums an einem Ersatzgut usw=, eine entsprechende Verpflichtung des Verpächters zu entnehmen, diese Leistungen zu erbringen, wenn der Pächter räumt und damit auf seine Rechte verzichtete ^ 2c Auch die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen schlagen nicht durch* a) Es ist richtig, daß die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 22o Mai 1954 S 2 und 3 (GA Bl 155, 156) behauptet und unter Beweis gestellt hatten, "die der Klage zu Grunde liegenden Verpflichtungen wären zunächst mündlich vereinbart" gewesen, ehe die Urkunde vom 8C Februar 1951 darüber auf genommen sei, und daß der Beklagte in seinem Schriftsatz von 12- Mai 1954 S 2? 3 (GA Bl 149, 150) das bestritten und erklärt hat, für alle /Änderungen des Pachtvertrages sei Schrift-’ H - i vereinbart gewesen. Er hat sich auch zu dem Beweis für die Zeugen berufen« Der Verstoß gegen § 286 ZPO« den die Revi- sion in der Nichterhebung dieses Beweises erblicken möchte, liegt aber nicht vor3 Darauf, ob.der Aufnahme des notariellen Protokolls vom 8, Februar 1951 schon eine mündliche Vereinbarung vorange- gangen war, kam es nicht an, weil das Berufungsgericht die Übernahme der behaupteten Verpflichtung dieser notariellen Verhandlung entnommen hat-* Vom Beklagten war der Pächter rungen des Pachtvertrages vereinbart gewesen sei, daß die- mid daß sie bei Beginn der Verhandlungen über die Auflösung des Pachtvertrages ausdrücklich bestätigt worden sei« Die vereinbarte Schriftform wird aber durch.die hier vorgenommene notarielle Beurkundung ersetzt (§ 126 Abs 3 BGB)* b) Die Revision verweist weiter auf S 1 und 2 des vom Beklagten im ersten.Rechtszuge eingereichten Schriftsatzes vom 9-- Dezember 1952 (Bl 73 und 74 GA) und meint« weil das Berufungsgericht die in diesem Schriftsatz angebotenen Beweise nicht erhoben habe,- liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor« Auch diese Rüge ist nicht begründet«. Es ist schon zweifelhaft, ob das Berufungsgericht überhaupt davon ausgehen mußte, daß die Beweisanträge aus dem genannten Schriftsatz in der Berufungsinstanz wiederholt werden sollten* In den Schriftsätzen des Beklagten in diesem Rechtszuge sind, soweit ersichtlich, außer der Bezugnahme Richtigkeit seiner Behauptung auf den Pächter Vf als \7 in diesem Zusammenhang nur dafür benannt, daß schon zwischen seinem Vater und W Schriftform für alle £nde- o Vereinbarung auch zwischen ihm und Vf gegolten habe 15 - auf "Auskunft der landwirtschaftlichen Behörden" (S 4 der Berufungsbegründung - Bl 106 GA) und auf das Zeugnis von W^P(S 3 und 4 des Schriftsatzes vom 12« April '.954 (Bl 150, 151 GA) für in diesem Zusammenhang nicht interessierende Behauptungen ausdrückliche Beweisanträge nicht enthalten. In der Berufungsbegründung ist auf Seite 2 ( - Bl 104 GA) zwar die Seite 2 des Schriftsatzes vom 9o Dezember 1952 (- Bl 74 GA) kurz erwähnt, jedoch, ohne daß die in diesem Schriftsatz enthaltenen Beweisanträge wiederholt sind* Im übrigen war in dem genannten Schriftsatz in erster Instand auf Seite 2 auch nur behauptet, es hätten Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, ob die von dem Beklagten mit dem Pächter abzuschließende Vereinbarung dem Beklagten die Möglichkeit einräumen sollte, nach Abschluß dieser Vereinbarung zu bestimmen, ob das darin festgelegte Verfahren in lauf gesetzt werde oder nicht, oder, ob der Pächter nach Abschluß des Vertrages das Recht haben sollte, unabhängig von weiteren Entscheidungen des Beklagten absuziehen und die im Vertrage genannten Gegenleistungen zu verlangen« ITur dafür, daß solche Meinungsverschiedenheiten bestanden haben, waren V^^^und der Oberregierungsrat Dr0 Sch^J|^^ als Zeugen benannt.« Außerdem hatte sich der Beklagte dafür auf y seine eigene Vernehmung bezogen« Auf Seite 2 aaO war behauptet und in gleicher Yfeise unter Beweis gestellt, daß am 8- Februar .1951 eine Formulierung durchsusetzen versucht habe, die seinem Interesse voll Rechnung tragen und die Durchführung der abschließenden Vereinbarung von weiteren Entscheidungen des Beklagten imabhängig machen sollte. Dieses Vorbringen ist nicht klar und nicht als echter Tatsa-chenbeweisantrag zu werten. Es ist nur im Zusammenhang mit dem weiteren Vortrag des Beklagten erster Instanz zu verstehen, er (der Beklagte) habe erst "das Startsignal" zu dem Abzug 16 - des Pächters geben müssen (im selben Schriftsatz auf der selben Seite) , und seinem vorhergehenden Vortrag, durch selbständi ges Herbeiführen der Räumung habe die Verpflichtung des Beklagten nicht auslösen können (Schriftsatz des Beklagten vom 30c Oktober 1952 S 2 ~ Bl 45 GA); Dieser Vertrag ist ausweislich der Schriftsätze zweiter Instanz nicht in dieser Form wiederholte Das Berufungsgericht hat aber auch ohne Rechtsirrtum (auf Seite 6 seiner Urteilsgründe) ausgeführt, selbst wenn man einmal dem Beklagten darin folge, daß das Pachtabwicklurgs^erfahren durch eine von ihm ausgehende Räumungsauf ford er ung in Gang gesetzt werden sollte, so sei eine solche Aufforderung zwanglos aus dem Schreiben seines Bevollmächtigten, des Rechtsanwalts Dr* S^H^, vom 13* April 1951 zu ent-nehmenc Das ist eine tatsächliche Würdigung dieses Schreibens, auf das in anderem Zusammenhang noch einzugehen ist, die nicht onmbglich ist« Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß selbst schon abgezogen war und daß in dem Schreiben nur gefordert ist, er solle noch dafür sorgen, daß auch seine früheren Arbeiter den Besitz räumten-Darin hat das Berufungsgericht ersichtlich die Bestätigung dafür gesehen, daß der Beklagte auch die Räumung durch selbst gewollt hat. Das ist nicht zu beanstanden, zu demal der Beklagte niemals behauptet hat, von einer Anfechtung seines Vertrages mit den Vereinigten Staaten auch nur andeutungsweise in Kenntnis gesetzt zu haben» Es erübrigte sich auch aus diesen Gründen eine Beweisaufnahme gemäß den Be-weisantritten in dem Schriftsatz vom 9o Dezember 1952« 3» Die Revision verweist darauf, die Kläger hätten die von ihnen vertretene Auslegung des Vertrages im Sinne der ’übernähme einer Verpflichtung durch den Beklagten auch darauf gestützt* daß es in der Urkunde heiße? "Das zu beschaffende Hof gut wird durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen *,•.9 ausgesucht® Beide Parteien unterwerfen sich seiner Wahl, Der Kauf hat innerhalb 4 Wochen zu erfolgen” und meint diese Auffassung wäre nicht überzeugend® Nachdem das Berufungsgericht auf dieses Argument nicht eingegangen ist* erübrigt sich an sich eine nähere Stellungnahme dazu. Im Pah-men der Auslegung eines Individualvertrages* die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur beschränkt zugänglich ist* kommt es .aber auch nicht darauf an* ob aus dem Gebrauch bestimmter Worte ein bestimmter Schluß gezogen werden muß* sondern nur darauf, ob er gezogen werden kann, sowie ob etwa der Gebrauch dieser Worte den gezogenen Schluß als unmöglich richtig erscheinen lassen kann® Letzteres trifft auf den von der Revision erwähnten Vertragsabschnitt nicht zu. 43 Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht Schlüsse zu dem Nachteil des Beklagten aus dem Schreiben seines Bevollmächtigten, des Rechtsanwalts Br, S^^pt vom 13* April 1951 und aus seinem eigenen Schreiben vom 10-Januar 1952 gezogen hat® Sie sucht darzulegen, diese nachteiligen Schlüsse beruhten darauf, daß sich das Berufungsgericht nicht die Kühe genommen habe, aufzuklären, was eige lieh mit diesen Schreiben bezweckt wurde und auf welcher Grundlage sie fußten, und rügt in diesem Zusammenhang Verletzung der §§ 139 und 286 ZPO® Auch diese Rüge ist unbegründete a) Mit den in seinem Schreiben vom 10« Januar 1952 gebrauchten Worten? "Seine (W^|Verpflichtung mir gegen- 18 - über aus_unserem_ letzjten_ Vertrag bezüglich seiner fünf Zuges teiltenfamilien”, coli der Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die notarielle Urkunde vom 8, Februar 1951 gemeint haben können, weil sich in jener Urkunde der Pächter gar nicht verpflichtet habe, für die Femilien-seiner Angestellten anderweit Wohnung zu beschaffen. Dieser Vortrag ist nicht schlüssig* Auch wenn in der Vereinbarung vom 8= Februar 1951 eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich übernommen war, konnte doch immerhin die Auffassung vertreten werden, der Pächter wäre aus ihr ver- pflichtet, das Grundstück ganz frei, drh, auch von seinen Angestellten und Arbeitern geräumt, zu übergeben* Auch Rechtsanwalt Drc S^pP(zu vgl sein Schreiben vom 13* April 1951 erster Absatz) hatte sich für den Beklagten auf diesen Standpunkt gestellt und hat ihn auch ausdrücklich als dessen Auffassung bezeichnet«.Die Fassung des Schreibens des Beklagten vom 10v Januar 1952 mußte daher dem Berufungsgericht keine Veranlassung geben, ausdrücklich zu fragen, ob mit dem “letzten Vertrag“ etym ein anderer Vertrag als der notarielle vom 8S Februar 1951 gemeint sei* Diese Verpflichtung bestand umso weniger, als schon das Landgericht in seinem Urteil (S 5 = Bl 92 GA.) ausdrücklich festgestellt hatte, mit den Worten “letzter Vertrag” könne nur die genannte Vereinbarung gemeint sein* Unter diesen Umständen wäre es Sache des Beklagten gewesen, von sich aus näher darzulegen, daß und weshalb er nicht diese Vereinbarung gemeint haben konnte« Das ist nicht geschehen,, Auch auf den Hinweis in der Berufungsbeantwortung vom 7c August 1953 S 1 und 2 (Bl 109/110 GA.) auf das Anerkenntnis m dem Schreiben seines früheren Bevollmächtigten von - 19- 13c April 1951 und auf sein eigenes Schreiben vom 10, Januar 1952, in dem er seine eigene Verpflichtung nicht bestritten habe, ist in dem Schriftsatz des Beklagten vom 22, September 1953 S 2 (= Bl 117 GA) nur kurz auf die Stellungnahme in seinem Schriftsatz erster Instanz vom 25> November 1952 S 2 (-Bl 61 GA) Bezug genommen. In diesem Schriftsatz sind.aber nähere Ausführungen zu dem Inhalt des Schreibens vom IO« Januar 1952 überhaupt nicht gemacht« Bei dieser Sachlage konnte auch die Tatsache, daß die Kläger selbst in ihrem Schriftsatz vom 7= August 1953 auf Seite 4 (= Bl 112 GA)^ noch von einem zweiten Vertrage, der am selben Tage wie die notarielle Vereinbarung vom 8, Februar 1951 geschlossen sei, gesprochen haben, dem Berufungsgericht noch keine Veranlassung geben, von sich aus den Beklagten zu fragen, ob er etwa diesen zweiten Vertrag in seinem Schreiben vom 10» Januar 1952 gemeint habe. Erst recht konnte das Berufungsgericht nicht auf den Gedanken kommen, daß der Beklagte mit ,:letztem Vertrag» eine vor dem Pachtsenat des Oberlsndesgerichts abgeschlossenen Vertrag gemeint haben konnte, wie in der Revisionsinstanz vorgetragen ist» Bas von sich aus in der Berufungsinstanz vorzubringen, war jedenfalls angesichts der schon erwähnten Begründung des landgerichtlichen Urteils Sache des Beklagten« Ber gerügte Verstoß gegen § 139 ZPO liegt also nicht vor,so .daß dahingestellt bleiben kann, ob die Bedeutung des Schreibens des Beklagten vom 10o Januar 1952 nicht vorwiegend in der Tatsache liegt, daß er darin auf die Aufforderung des Rechtsanwalts Br* vom 27» Bezember 1951,. seiner Ver- pflichtung aus dem Vertrage vom 8C Februar 1951 wegen Bezahlung der Steuern usw. nachzukommen, nicht etwa diese Verpflichtung bestritten, sondern nur geantwortet hat, Rechtsanwalt Brc O^U^ möchte seinem Mandanten raten, (zunächst) seine Verpflichtungen zu erfüllen.» b) Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 13. April 1951 falsch gewürdigt hat. Baß Rechtsanwalt Br. damals sein Bevollmächtigter war, hat der Beklag te nicht bestritten. Bann muß er aber seine Erklärungen gegen sich gelten lassen. Ber Wortlaut der beiden Satze des fraglichen Schreibens, die vom Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils v/iedergegeben sind, ist völlig eindeutig. Ber erste Satz enthält die Bestätigung, daß sich der Beklagte zur Freistellung des Pächters von Steuern usw» verpflichten hat, der zweite die Erklärung, daß er diese Freistellung noch davon abhängig mache, daß der Pächter für den Fortzug der Leute sorge und das Grundstück frei übergebe. Wenn die Revision es selbst als Zweck dieses Schreibens bezeichnet, den Abzug der Angestellten des Pächters zu forcieren, dann kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, er habe das Angebot des Pächters, das Gut für den Fall daß er ials Verpächter) die drei in der Urkunde aufgestell-ten Leistungen Zug um Zug bewirke, zu räumen, nicht angenommen, weil die ff Abgabe des Start signalsn nicht durch ihn erfolgt sei. Bas Ersatzgjit war beschafft und ebenso wie die 50 000 BM aus dem Beklagten zustehenden Mitteln bezahlt. Ob der Beklagte die Zahlung persönlich veranlaßt hatte, ist unerheblich. Er hat es jedenfalls gewußt, ebenso wie er gewußt hat, daß der Pächter selbst bereits abgezogen war. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht in dem bezeichneten Schreiben die Bestätigung dafür gesehen, daß die durch den Pächter erfolgte Räumung dem Y/illen des Beklagten entsprach. - 21 II. Pie Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit .sie Verletzung des § 138 BGB rügt* 1. Die Auffassung der Revision, es widerspreche "einem Penkgesetz", wenn man eine Ausbeutung der TJnerfahrenheit eines anderen mit der Begründung ablehne, daß der Betreffende einen erfahrenen Berater gehabt habe, ist nicht richtig. Pas Berufungsgericht hat ersichtlich nicht sagen wollen. daß in jedem Falle eine Ausbeutung der Unerfahrenheit ausgeschlossen ist, wenn sich der Betroffene eines Beraters bedient hax- Es hat nur gemeint, daß die etwaige Unerfahrenheit des Beklagten in Grundstücksgeschäften - daß dem Beklagten, einem Studenten der Rechtswissenschaft im Alter von damals 25 Jahren auch die allgemeine Lebenserfahrung gefehlt hat, war nicht einmal behauptet - durch die Beratung durch einen erfahrenen Oberregierungsrat ausgeglielien gev/esen sei, der Vertragsgegner des Beklagten, müßte auch seine Unerfahrenheit "ausgebeutet" haben, Pazu ist zwar keine Ausbeutungsabsicht erforderlich (RGZ 60, 9; 86, 300)aber doch die bewußte Ausnutzung der Unerfahrenheit zur Erlangung eines übermäßigen Vermögensvorteils. Auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Beklagte bei seinen Verhandlungen durch einen Berater unterstützt war. Es ist deswegen kein Anhalt gegeben, daß 'KfKP das Bewußtsein hatte, die Unerfahrenheit seines Vertragspartners ausnutzen zu können. 2 c Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraus* Setzungen des § 138 Abs 1 BGB abgelehnt hat, rügt die Revision, daß es unterlassen habe, festzustellen, ob überhaupt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegen- •VAJ -22- leistung vorliegt. Im Ergebnis ist das hier jedoch nicht zu beanstanden« Das Reichsgericht hat allerdings (RGZ 150, 1 [6]) zutreffend dargelegt, das Maß des Mißverhältnisses sei eine v/ichtige Erkenntnisquelle für die Sinnesart eines die Vorteile hinnehmenden Teils, es könne so groß sein, daß es den Schluß auf bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Umstandes zwingend nahe lege. Es hat auch ausgeführt, daß der Richter bei der Beurteilung eines solchen Streitfalles zunächst festzustellen habe, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege und in welchem Umfange das der Pall ist. Damit ist aber nicht gesagt, daß in jedem Palle, in dem behauptet ist, es liege ein unsittliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 Abs 1 BGB vor, eine nähere Aufklärung des behaupteten Mißverhältnisses auch dann erfolgen müsse, wenn sich der Richter davon überzeugt hat. daß eine "verwerfliche Gesinnung1* des anderen Teils nicht vor-liegx. Das war ersichtlich Auffassung des Berufungsgerichts, Wenn es dazu ausführt, das Bestreben des Pächters sei es lediglich gewesen, für sich und seine zahlreiche Familie - hat 8 Kinder - eine neue Existenz zu schaffen, wenn es darauf hinweist, daß der Beklagte einen großen Teil seines bisherigen Ackerlandes mit großem Gewinn als Bauland verkauft habe und daß er diesen Gewinn nicht zuletzt seinem Pächter verdanke, der, obwohl er schon seit Jahrzehnten das Gut im Pachtbesitz habe, auf seine Rechte aus seinem langjährigen Pachtvertrag verzichtet habe, so sind das Erwägungen tatsächlicher Art, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen® Es ist auch nicht ersichtlich* daß das Berufungsgericht m diesem Zusammenhang einen tatsächlichen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz übersehen hat und dadurch zu einer unrichtigen Würdigung der Sachund Rechtslage gekommen ist. In dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 12«. Mai 1954 hat der Beklagte selbst den Gesamtkaufpreis* den er für sein Gut erhalten sollte* mit 3 368 167,80 DM angegebeno Das rechtfertigt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß er durch den Verkauf früher nur landwirtschaftlich genutzten Landes als Bauland einen sehr großen Gewinn erzielt hat«, Wenn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten (Schriftsätze vom 9c Dezember 1952 S 4 und 5 GA Bl 76/77 und vom 12, Mai 1954 S 148 - 152. auf die die Revision verweist) in seinem Kaufvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika für Pächter- und Wirtschaft sent Schädigung 1,91 DM je Quadratmeter einkalkuliert gewesen sind - das soll rund 300 000 DM ausgemacht heben -, so läßt das noch keinen Schluß darauf zu* daß er von seinem Pächter ausgebeutet ist« * Auch der Hinweis der Revision auf die "horrende Summe” von 600 000 DM, die der Pächter fordere.* geht fehl. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf abgestellt, daß eine verwerfliche Gesinnung des Pächters Weber nicht festgestellt werden könne. Dieser sollte aber als Ersatz für die Aufgabe seines 400 Morgen großen Pachtbesitzes nicht etwa schlechthin 600 000 DM bekommen, sondern ein Ersatzgut in halber Größe, allerdings zu Eigentum erhaltene Das war selbstverständlich ein erheblicher Vorteile Die 50 000 BLI, die Weber dazu bekommen sollte, waren jedoch keine Vergütung im eigentlichen Sinn für die Aufgabe der ^acht, son- -24- dem nur ein großzügig bemessenes Pauschale für die aber wahrscheinlich doch recht erheblichen Kosten der Betriebs-Verlegung« Im übrigen war es natürlich ein Risiko des Beklagten, wenn er es übernahm ein Ersatzgut zu beschaffen und die Steuern und Abgaben zu tragen, die in einer Höhe gefordert werden, mit der der Beklagte nicht gerechnet haben mag, der Pächter aber ebenfalls nicht zu rechnen brauchte, so daß man diesen Betrag bei der Peststellung, ob dem Pächter eine verwerfliche Gesinnung vorzuwerfen ist, nicht ohne weiteres berücksichtigen kann. Dafür spricht, daß beide Parteien, Pächter und Verpächter, in der Verhandlung vom 8. Pebruar 1951 übereinstimmend gebeten haben, den Geschäftswert mit 150 - 160 000 DM anzunehmen« Hach allem ist es keine Verletzung des § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht dem im übrigen sehr unbestimmten Beweisantrag des Beklagten im Schriftsatz vom 22. September 1953 S 3 (GA Bl 118) nicht nachgegangen ist, in welchem sich dieser auf eine Auskunft der Landwirtschaftskammer dafür bezogen hat, daß "im Sinne des § 138 Abs 2 BGB die Leistung, die angeblich versprochen sein soll, den TCert des Verzichts derart übersteige, daß die Vermögensvorteile in auffallendem Mißverhältnis zu dem Verzicht stehen." IIIc Auch sonst läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. % Die Eevision mußte nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Dr« Tasche Dr<> Hückinghaus Dr0 Oechßler Dtc Großmann Dr« Dcrschel