Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Antrag der Beklagten zu 2, 6 und 7 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil der Kläger verpflichtet ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten nicht beizutreiben sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 143/07 13. März 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 €. Der Antrag der Beklagten zu 2, 6 und 7 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil der Kläger verpflichtet ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten nicht beizutreiben sind. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.05.2005 - 2/5 O 300/01 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2007 - 19 U 128/05 -