September 1979 übertrug die Ehefrau des Klägers das Grundstück "schenkungsweise und ohne Auflagen" auf die Beklagte. Der Kläger sieht die Übertragung des Grundbesitzes auf seine Ehefrau als Schenkung an. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten zur Übereignung und Herausgabe des Grundstückes an den Kläger verneint, weil dessen Sachvortrag nicht die Feststellung zulasse, seine Ehefrau habe sich ihm gegenüber eines groben Undankes schuldig gemacht. Wenn der Vortrag des Klägers zutreffe, wonach sich seine Ehefrau schon vor der Trennung der Eheleute im Januar 1979 einem anderen Mann zugewendet habe, sie seit der Trennung mit diesem Mann zusammenlebe und dies eine entscheidende Ursache für das Scheitern der Ehe gewesen sei, so fehle es dennoch an einem groben Undank der Beschenkten. Der Treueverstoß eines Ehegatten könne nur dann als Ausdruck grob undankbarer Gesinnung gewertet werden, wenn das ehestörende Verhalten zu dem Scheitern der Ehe führe und es den Schenker besonders schwer treffe. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen könne nach dem Sachvortrag des Klägers nicht bejaht werden, da er nach der Trennung von seiner Ehefrau Verbindung zu anderen Frauen gesucht habe. 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Grundstücksübertragung vom Kläger auf seine Ehefrau schenkungshalber erfolgt ist. Nach § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undankes schuldig gemacht hat. Es kann nicht zweifelhaft sein - und wird auch vom Berufungsgericht nicht ernsthaft in Frage gestellt -, daß sich die Verletzung der ehelichen Treuepflicht durch die beschenkte Ehefrau als Verfehlung gegenüber dem schenkenden Ehemann darstellt. Wenn der Treueverstoß - wie vorliegend das Berufungsgericht unterstellt - eine entscheidende Ursache für das Scheitern der Ehe war, drängt sich das Vorliegen einer objektiv schweren Verfehlung gegenüber dem Ehemann und Schenker geradezu auf.Dem Berufungsurteil kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob es bereits objektiv ein bestimmtes Maß von Schwere verneint oder ob es nur die subjektive Voraussetzung des erkennbaren Mangels an Dankbarkeit nicht bejahen will. Hat damit aber das Berufungsgericht in die tatrichterliche Würdigung Umstände einbezogen, denen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 530 BGB nicht die im Berufungsurteil angenommene Bedeutung zukommt, so ist das angefochtene Urteil wegen eines Rechtsfehlers aufzuheben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 142/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9. Juli 1982 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftastelle Walter von PI Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Margarete geb. traße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 3 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1973 übertrug der Kläger auf seine Ehefrau, die Tochter der Beklagten, das Hausgrundstück in nim Zuge vorweggenommener Erbschaftsregelung vorbehaltlich des Nießbrauchsrechtes". Im Januar 1979 trennte sich seine Ehefrau von ihm; zwischen ihnen schwebt ein Ehescheidungsverfahren. Durch notariellen Vertrag vom 7. September 1979 übertrug die Ehefrau des Klägers das Grundstück "schenkungsweise und ohne Auflagen" auf die Beklagte. Der Kläger sieht die Übertragung des Grundbesitzes auf seine Ehefrau als Schenkung an. Nach seinem Vortrag hat er den Widerruf der Schenkung wegen groben Undankes erklärt. Er verlangt von der Beklagten Übereignung und Herausgabe des Grundstückes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten zur Übereignung und Herausgabe des Grundstückes an den Kläger verneint, weil dessen Sachvortrag nicht die Feststellung zulasse, seine Ehefrau habe sich ihm gegenüber eines groben Undankes schuldig gemacht. Das Berufungsgericht hat hierzu u.a. ausgeführt: Wenn der Vortrag des Klägers zutreffe, wonach sich seine Ehefrau schon vor der Trennung der Eheleute im Januar 1979 einem anderen Mann zugewendet habe, sie seit der Trennung mit diesem Mann zusammenlebe und dies eine entscheidende Ursache für das Scheitern der Ehe gewesen sei, so fehle es dennoch an einem groben Undank der Beschenkten. Der Treueverstoß eines Ehegatten könne nur dann als Ausdruck grob undankbarer Gesinnung gewertet werden, wenn das ehestörende Verhalten zu dem Scheitern der Ehe führe und es den Schenker besonders schwer treffe. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen könne nach dem Sachvortrag des Klägers nicht bejaht werden, da er nach der Trennung von seiner Ehefrau Verbindung zu anderen Frauen gesucht habe. 3 II. Dies hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand: 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Grundstücksübertragung vom Kläger auf seine Ehefrau schenkungshalber erfolgt ist. Hiergegen werden von den Parteien auch keine Einwendungen erhoben. 2. Nach § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undankes schuldig gemacht hat. Eine "schwere Verfehlung” im Sinne des § 530 BGB setzt objektiv ein bestimmtes Maß von Schwere und subjektiv einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit voraus (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1977, V ZR 48/75, LM BGB § 530 Nr. 7 m.w.N. = NJ¥ 1978, 213, 214). Ob eine Verfehlung "schwer” ist, beurteilt sich nach tatrichterlichem Ermessen. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob dem angegriffenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht Prozeßstoff übergangen hat (BGH aaO). Es kann nicht zweifelhaft sein - und wird auch vom Berufungsgericht nicht ernsthaft in Frage gestellt -, daß sich die Verletzung der ehelichen Treuepflicht durch die beschenkte Ehefrau als Verfehlung gegenüber dem schenkenden Ehemann darstellt. Ob die Verfehlung "schwer” ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Die Wertung hängt vielmehr von der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ab. Wenn der Treueverstoß - wie vorliegend das Berufungsgericht unterstellt - eine entscheidende Ursache für das Scheitern der Ehe war, drängt sich das Vorliegen einer objektiv schweren Verfehlung gegenüber dem Ehemann und Schenker geradezu auf. Dem Berufungsurteil kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob es bereits objektiv ein bestimmtes Maß von Schwere verneint oder ob es nur die subjektive Voraussetzung des erkennbaren Mangels an Dankbarkeit nicht bejahen will. Die tadelnswerte, einen Mangel an Dankbarkeit kennzeichnende Gesinnung des Beschenkten ist in ihrem Vorliegen davon unabhängig, wie schwer die Verfehlung den Schenker trifft. Auch die objektive Schwere einer Verfehlung hängt in der Regel nicht davon ab, ob der Schenker mit der Verfehlung mehr oder weniger leicht fertig wird. Der entscheidende Angriff auf den Bestand der Ehe durch den untreuen Ehepartner ist unabhängig davon geführt, ob den anderen Ehepartner - der zu dem Scheitern nicht entscheidend beigetragen hat - das Scheitern der Ehe besonders schwer trifft. Keinesfalls können die Widerrufsvoraussetzungen aber allein deshalb verneint werden, weil der Schenker nach der von der Beschenkten wegen ihrer Beziehungen zu einem anderen Mann herbeigeführten Trennung der Eheleute Kontakt zu anderen Frauen sucht. Dadurch wird weder der Treueverstoß als entscheidende Ursache für das Scheitern der Ehe noch der Mangel an Dankbarkeit auf seiten der Ehefrau ausgeschlossen. Hat damit aber das Berufungsgericht in die tatrichterliche Würdigung Umstände einbezogen, denen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 530 BGB nicht die im Berufungsurteil angenommene Bedeutung zukommt, so ist das angefochtene Urteil wegen eines Rechtsfehlers aufzuheben. 3 Die Sache ist zur Nachholung einer fehlerfreien tatrichterlichen Würdigung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger wird bei der erneuten mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben, seine sonstigen Bedenken gegen das Berufungsurteil vorzutragen, vor allem was die Frage der erforderlichen Gesamtwürdigung anbetrifft. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Dr. Thumm Linden Vogt Räfle Dr. Lambert