* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, Dr. Grell und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Beklagten verpflichteten sich, neben einem Barbetrage eine Monatsrente von 450 DM an den Kläger und seine Ehefrau bis zu dem Tode des Längstlebenden zu zahlen. Ent s che idungsgründe Nach Auffassung des Berufungsrichters rechtfertigt die 1971 und 1972 eingetretene weitere Erhöhung des Altersruhegeldes der Angestelltenversicherung um insgesamt 11,8 % die Erhöhung der Vertragsrente um den mit der Klage verlangten Betrag. Es komme nicht darauf an, ob die Klausel - wie die Beklagten behaupten -nur diesem Zwecke dienen sollte, oder darauf, ob nach Vertragsschluß soziale Erwägungen den Gesetzgeber veranlaßt hätten, die Versicherungsrenten stärker anzuheben, als es dem GeldwertSchwund entsprach. Wenn die Wertsicherungsklausel, wie die Beklagten behaupten, nach dem Vertragswillen beider Seiten lediglich den GeldwertSchwund ausgleichen sollte, dann wäre allerdings die Anknüpfung an das Altersruhegeld der Angestelltenversicherung schon 1963 verfehlt gewesen. Denn seit der Rentenreform von 1957 gehört zu den Berechnungsfaktoren der Zugangsrenten das Durchschnittseinkommen aller Versicherten (die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 32 Abs. 2 AVG), und nach § 49 Abs. 1 AVG sind die Bestandsrenten bei einer Veränderung dieses Durchschnittseinkommens anzupassen. Es kann aber dahinstehen, ob die Parteien 1963 einem gemeinsamen Irrtum über die Eignung der von ihnen vereinbarten Anbindung der Vertragsrente an das Angestelltenruhegeld zu dem begrenzten Zwecke der Kaufkrafterhaltung erlegen sind und ob die Reallöhne und -gehälter in einer von ihnen bei VertragsSchluß nicht erwarteten Weise gestiegen sind. Denn entgegen der Auffassung der Revision kann die Bindung der Vertragsrente an das Altersruhegeld nicht im Wege der Vertragsauslegung aufgehoben und durch eine anderweitige Wertsicherung ersetzt werden. Hierfür reicht aber nicht aus, daß nach der Unterstellung des Berufungsrichters ein Monatsbetrag von rund 610 DM den Kaufkraftschwund der bedungenen Rente von 450 DM bis Unde 1972 ausgleichen würde, während die Beklagten bei Fortgeltung der Vertragsklausel ab 1. Die Revision zeigt nicht auf, wo die Beklagten in den Tatsacheninstanzen andere Gesichtspunkt für die Unzu demutbarkeit einer nach Maßgabe des Vertrages bestimmten Leistung vorgebracht haben, insbesondere auch dem Einwande der Kläger entgegengetreten sind, daß sie aus dem Erwerbe des Grundstücks bei Vertragsschluß nicht erwartete Vorteile ziehen.

Zitierte Normen: § 32 AngVersG § 242 BGB
RenteZweckKlägerVertragsrenteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL	Verkündet	am
21. Februar 1975
in dem Rechtsstreit
 Werner , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
3.
4.
des Feinoptikers Heinrich R der Frau Marie-Magdalena R der Angestellten Hella R e der Feinoptikerin Monika R sämtlich in Brokdorf/Wilster,'
9
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte
gegen
1.	den Meiereibesitzer Julius
2.	Frau There beide in
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, Dr. Grell und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Mai 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger verkaufte den Beklagten zu 2) bis 4) am 30. November 1963 ein Grundstück. Die Beklagten verpflichteten sich, neben einem Barbetrage eine Monatsrente von 450 DM an den Kläger und seine Ehefrau bis zu dem Tode des Längstlebenden zu zahlen. Die Rente sollte sich, solange beide lebten, erhöhen oder ermäßigen, "wenn die Altersrente nach dem Angestelltenversicherungsgesetz sich um mindestens 10 % ändert (hebt oder senkt)”.
Der Beklagte zu 1) übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Vertragserfüllung durch die Käufer.
Die Käufer erhöhten die Vertragsrente nach Maßgabe dieser WertSicherungsklausel; seit dem 1. Januar 1970 zahlten sie monatlich 704,40 DM. Durch das 13. Ren-
 
tenanpassungsgesetz wurden die laufenden Renten der Angestelltenversicherung im Ergebnis um 5,5 % und durch das 14. Anpassungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1972 um 6,3 % erhöht.
Die Beklagten lehnen eine entsprechende Erhöhung der Vertragsrente ab. Das Landgericht hat sie als Gesamt Schuldner zur Zahlung von monatlich weiteren 83,15 DM seit dem 1. Januar 1972 verurteilt, Ihre Berufung blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben sie die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che idungsgründe
 Nach Auffassung des Berufungsrichters rechtfertigt die 1971 und 1972 eingetretene weitere Erhöhung des Altersruhegeldes der Angestelltenversicherung um insgesamt 11,8 % die Erhöhung der Vertragsrente um den mit der Klage verlangten Betrag. Zweck der WertSicherungsklausel sei es nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien gewesen, den Kaufkraftschwund aufzuheben. Es komme nicht darauf an, ob die Klausel - wie die Beklagten behaupten -nur diesem Zwecke dienen sollte, oder darauf, ob nach Vertragsschluß soziale Erwägungen den Gesetzgeber veranlaßt hätten, die Versicherungsrenten stärker anzuheben, als es dem GeldwertSchwund entsprach. Denn es sei das typische Risiko beider Teile eines Dauerschuldver-hältnisses, daß sich eine Vertragsklausel wegen Veränderung der Umstände unerwartet zugunsten der anderen Partei auswirke.
Im übrigen sei hier die Auswirkung für die Beklagten nicht unzu demutbar (und kein "schlechthin untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbares Ergebnis”): folge man ihrer Behauptung, daß eine Rente von 610,77 DM die Steigerung der Lebenshaltungskosten von 1963 bis 1972 voll ausgleichen würde, dann sei die Zahlung von 787,85 DM zu demutbar.
Der Entscheidung des Berufungsrichters ist im Ergebnis beizutreten.
Wenn die Wertsicherungsklausel, wie die Beklagten behaupten, nach dem Vertragswillen beider Seiten lediglich den GeldwertSchwund ausgleichen sollte, dann wäre allerdings die Anknüpfung an das Altersruhegeld der Angestelltenversicherung schon 1963 verfehlt gewesen.
Denn seit der Rentenreform von 1957 gehört zu den Berechnungsfaktoren der Zugangsrenten das Durchschnittseinkommen aller Versicherten (die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 32 Abs. 2 AVG), und nach § 49 Abs. 1 AVG sind die Bestandsrenten bei einer Veränderung dieses Durchschnittseinkommens anzupassen.
In der Entwicklung des Durchschnittseinkommens schlägt sich aber nicht nur die Steigerung der Lebenshaltungskosten (der GeldwertSchwund), sondern auch die bessere Bewertung der Arbeitsleistung (die Erhöhung der Reallöhne) nieder; der Sinn der Rentenreform (der ‘'Dynamisierung” der Renten) war es, auch die Rentner am Steigen des Sozialprodukts teilnehmen zu lassen. Die Rentenanpassung geht seit 1957 notwendig über die Steigerung der Lebenshaltungskosten hinaus. Die von den Beklagten angenommene Struktur- oder Tendenzänderung ab 1965 ist nicht eingetreten. Von einer unerwarteten Auswirkung veränderter
 Umstände, wie sie der Berufungsrichter unterstellt, könnte nur gesprochen werden, soweit sich die Steigerung der Reallöhne seit 1963 in unerwarteter Weise be schleunigt hätte.
Es kann aber dahinstehen, ob die Parteien 1963 einem gemeinsamen Irrtum über die Eignung der von ihnen vereinbarten Anbindung der Vertragsrente an das Angestelltenruhegeld zu dem begrenzten Zwecke der Kaufkrafterhaltung erlegen sind und ob die Reallöhne und -gehälter in einer von ihnen bei VertragsSchluß nicht erwarteten Weise gestiegen sind. Denn entgegen der Auffassung der Revision kann die Bindung der Vertragsrente an das Altersruhegeld nicht im Wege der Vertragsauslegung aufgehoben und durch eine anderweitige Wertsicherung ersetzt werden. Die Vertragsparteien haben diesen Punkt geregelt; eine Lücke liegt nicht vor. Sie haben die Anbindung an das Altersruhegeld gewollt und sich demgemäß erklärt. Die Frage geht deshalb allein dahin, ob den Klägern nach Treu und Glauben verwehrt ist, die Beklagten an der vereinbarten Wertsicherung festzuhalten (§ 242 BGB).
Das Revisionsbegehren wird Jedoch durch den festgestellten Sachverhalt nicht begründet. Zwar könnte der gemeinschaftliche Irrtum über die Eignung der Klausel zu dem gedachten Zwecke (unter dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage) oder eine nicht vorausgesehene Entwicklung der Versichertenrenten (unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage) die Vertragsparteien verpflichten, die Wertsicherung ander-weit zu regeln. Hierfür reicht aber nicht aus, daß nach der Unterstellung des Berufungsrichters ein Monatsbetrag von rund 610 DM den Kaufkraftschwund der bedungenen
/
- b -
Rente von 450 DM bis Unde 1972 ausgleichen würde, während die Beklagten bei Fortgeltung der Vertragsklausel ab 1. Januar 1972 rund 787 DM schulden. Die Revision zeigt nicht auf, wo die Beklagten in den Tatsacheninstanzen andere Gesichtspunkt für die Unzu demutbarkeit einer nach Maßgabe des Vertrages bestimmten Leistung vorgebracht haben, insbesondere auch dem Einwande der Kläger entgegengetreten sind, daß sie aus dem Erwerbe des Grundstücks bei Vertragsschluß nicht erwartete Vorteile ziehen.
Hill	Mattern	Offterdinger
 Dr. Grell
 von der Mühlen