Mit notariellem Vertrag vom 4- November 1961 hat die damals 66jährige Klägerin ihr Hausgrundstück Kam^ Straße 4B in Bösperde gegen eine lebenslängliche Rente von monatlich 200 DM und ein Wohnungsrecht an den Beklagten verkauft und aufgelassen. Bas Berufungsgericht hält den Vertrag für nichtig: die Klägerin habe sich zur Zeit seines Abschlusses in einem längere Zeit andauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, der die freie Willensbestimmung aus schloß, sie sei also geschäftsunfähig gewesen (§ 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB)* Es stützt sich auf das Gutachten des Oberarztes Prof. Daß der Sachverständige seine Aufgabe durch rechtliche Schlußfolgerung überschritten habe, ist schon deshalb unschädlich, weil das Berufungsgericht eine solche Schlußfolgerung des Sachverständigen nicht blindlings übernommen, sondern die allerdings ihm zustehende rechtliche Würdigung des vom Sachverständigen gelieferten Tat- Eine Notwendigkeit, statt des gehörten Gutachters oder außer ihm einen anderen Sachverständigen heranzuziehen, wurde durch die von der Revision angeführten Umstände nicht begründet: Daß auch er sich auf'eigene Angaben der Klägerin stützte, war bei ihm ebensowenig zu beanstanden wie an sich beim Berufungsgericht selbst. Daß er eine spätere Besserung des Zustands der Beklagten annahm, mag zwar nicht dem regelmäßigen Verlauf einer Arteriosklerose entsprechen, wonach sie einen fortschreitenden Verfall bringt; es ist jedoch weder ersichtlich noch auch nur von der Revision behauptet, daß hier ein grober Mangel des Gutachtens läge, etwa weil jene Annahme erfahrungswidrig wäre oder Zweifel an der Sachkunde des Gutachters begründen könnte. Ihre Nachprüfung kann auch nicht auf dem Umweg herbeigeführt werden, daß die Revision, wie hier, die Unterlassung der angebotenen Beweiserhebung über den Ablehnungsgrund als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt. Bie Revision rügt ferner mangelnde Beweiserhebung darüber, daß die Klägerin wenige Tage vor der Beurkundung mit dem Vater des Beklagten zur Vorbereitung des Vertrags beim Notar gewesen sei und sowohl kurz vor wie kurz nach der Beurkundung gegenüber Verwandten von ihrem Verkauf erzählt habe. Eine Beweisaufnahme hierüber war dann nicht erforderlich, wenn durch diese Indizien als unmittelbar erhebliche Tatsache nur bewiesen werden sollte, daß die Klägerin zur Zeit des Vertragsschlusses wußte, es handle sich um den Verkauf des Hauses und nicht etwa um eine bloße Belastung zur Aufnahme des Barlehens; denn dieses Wissen der Klägerin hat das Berufungsgericht selbst festgestellt. Ob die unter Beweis gestellten Tatsachen auch als Indizien für die Fähigkeit der Klägerin in Betracht kamen, gemäß ihrer Einsicht zu handeln, kann offen bleiben, da das angefochtene Urteil bereits aus einem andern Grunde aufgehoben werden muß. b) Mit Erfolg hebt die Revision nämlich' auf den Y/iderspruch zwischen dem Gutachten und dem Berufungsurteil in der Präge ab, ob die Klägerin beim Abschluß des Vertrags dessen Inhalt verstanden hat» Damit ist ersichtlich auch gemeint die Aussage der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Uber ihren Zustand am 4- November 1961; sie habe bei Vertrags Schluß ihre Gedanken ganz wo anders gehabt; sie könne schwören, daß sie nicht wußte, was sie unterschrieben habe; sie sei “nicht dabei gewesen“; sie habe nicht gewußt, was sie mache; es hätte ihr Todesurteil sein können, und sie hätte es auch unterschrieben» Der Gutachter entnimmt daraus nach Auffassung des Berufungsgerichts, daß zur Zeit des Vertrags Schlusses bei der Klägerin sowohl die Denkfähigkeit als auch die Kritik- und Merkfähigkeit gestört gewesen seien, d«h, sowohl ihr Vermögen, das ihr Vorgelesene oder Vorgehaltene zu erfassen, als auch ihre Fähigkeit, ihren Willen der Einsicht oder dem Erfaßten oder Erkannten gemäß zu bestimmen« Demgegenüber stellt das Berufungsgericht in ausdrücklicher Abweichung vom Sachverständigen fest: die Klägerin habe zur Zeit des VertragsSchlusses gewußt, sie schließe einen Kaufvertrag, und zwar zu sehr niedrigem Preis; sie habe aber auf Grund ihrer gestörten geistigen Verfassung ihr Handeln nicht mehr entsprechend ihren Erkenntnissen bestimmen können, d«h« den Abschluß des Vertrags nicht ablehnen können, obwohl sie erkannt hatte, Allerdings ist zur Bejahung des Geschäftsunfähigkeitstatbestandes des § 104 Nr. 2 BGB nicht ein Fehlen sowohl der einen als auch der andern Fähigkeit erforderlich, vielmehr kann ein durch die geistige Störung bedingtes Fehlen der Fähigkeit, gemäß der Einsicht zu handeln, bereits für sich allein zur Geschäftsunfähigkeit ausreichen; die vom Sachverständigen abweichende Beurteilung der Denkfähigkeit der Klägerin durch das Berufungsgericht mußte also nicht notwendig zu einer vom Sachverständigen abweichenden Beurteilung der Geschäftsfähigkeitsfrage im-'Ergebnis führen. Aber in der Begründung dieses Ergebnisses - Verneinung der Geschäftsfähigkeit - weicht das Berufungsgericht vom Sachverständigen in einem wesentlichen Punkt ab, und zwar nicht nur hinsichtlich der (rechtlichen oder medizinischen) Würdigung von Tatsachen, sondern hinsichtlich des der Würdigung zugrunde liegenden Sachverhalts selbst: nach Auffassung des Oberlandesgerichts wußte die Klägerin, daß sie einen Kaufvertrag abschloß, nach Auffassung des Sachverständigen wußte sie es nicht.
2067 055 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein ZPO § 286 B Geht der Tatrichter bei seinen Feststellungen von einem andern Sachverhalt aus als von demjenigen, welchen der Sachverständige seinem Gutachten zugrundelegt, so kann er sich bei der SachverhaltswUrdigung in der Regel nicht auf das Gutachten stützen. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1967 - V ZR 142/64 - OLG Hamm LG Arnsberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11. Oktober 1967 H i r t h , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Y-ZR_142^64 URTEIL in dem Rechtsstreit des Transportunternehmers Hans-Gerd in DMV< Beklagten und Revisionsklägers 9 - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Frhr.v.l gegen die Witwe Emilie Bösperde Kreis I Ka^straße geb. Ka 9 9 Klägerin und Revisionsbeklagte 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt Der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Mattem, Hill, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 15* Mai 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 4- November 1961 hat die damals 66jährige Klägerin ihr Hausgrundstück Kam^ Straße 4B in Bösperde gegen eine lebenslängliche Rente von monatlich 200 DM und ein Wohnungsrecht an den Beklagten verkauft und aufgelassen. Sie klagte zunächst auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags, weil sie Uber seinen Inhalt und Zweck geirrt habe und getäuscht worden sei und deshalb den Vertrag angefochten habe. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Mit ihrer Berufung begehrte sie die Verurteilung des Beklagten zur Rückauflassung und Eintragungsbe-willigung; sie berief sich zusätzlich auf ihre Geschäfts* Unfähigkeit, Bas Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weit ergehenden Klage den Beklagten zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung verurteilt, die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufgehoben und die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auf erlegt. Mit der Revision gegen dieses Urteil verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrunde: I. Bas Berufungsgericht hält den Vertrag für nichtig: die Klägerin habe sich zur Zeit seines Abschlusses in einem längere Zeit andauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, der die freie Willensbestimmung aus schloß, sie sei also geschäftsunfähig gewesen (§ 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB)* Es stützt sich auf das Gutachten des Oberarztes Prof. Br. Br. PflHHBHi von der Universitätsnervenklinik in MflHHI^afÜr, daß die Klägerin damals längere Zeit hindurch auf Grund eines zerebralen Gefäßprozesses infolge vorzeitiger Alterung in erheblichem Umfang geistesgestört gewesen sei; damals sei eine schwere Krise der Hirndurchblutung aufge-treten, die sich vor allem im Sommer 1961 zu Verwirrtheitszuständen mit Besorientiertheit zugespitzt habe. Der Tatrichter stellt zwar auf Grund des Zeugnisses des beurkundenden Notars und auf Grund der Prozeßaussage der Klägerin selbst fest: die Klägerin habe den Inhalt des Vertrags verstanden, sie sei sich insbesondere bei der Unterzeichnung bewußt gewesen, daß sie keinen Darlehens-, sondern einen anderen Vertrag unterschreibe; sie habe während der notariellen Verhandlung erkannt, daß sie einen Kaufvertrag schließe und daß der Preis sehr niedrig sei. Diese Feststellungen seien allerdings zu dem Teil mit den Angaben der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen nicht vereinbar. Aber damit werde dessen Gutachten nicht erschüttert, das eine erhebliche Herabsetzung nicht nur des Denkvermögens, sondern auch der Merk- und insbesondere der Kritikfähigkeit feststelle; gerade für das letztere spreche auch das vom Sachverständigen besonders herangezogene Zeugnis des Notars. Daß die körperliche Verfassung der Klägerin damals nicht schlecht gewesen sei, stehe nicht entgegen. II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht. a) Der überwiegende Teil der Rügen ist allerdings unbegründet. Daß der Sachverständige seine Aufgabe durch rechtliche Schlußfolgerung überschritten habe, ist schon deshalb unschädlich, weil das Berufungsgericht eine solche Schlußfolgerung des Sachverständigen nicht blindlings übernommen, sondern die allerdings ihm zustehende rechtliche Würdigung des vom Sachverständigen gelieferten Tat- Sachenmaterials unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsfähigkeit selbständig vorgenommen hat (BU S. 5 ff). Die Zugrundelegung der eigenen Angaben der Klägerin bedeutet noch keine Verkennung der Beweislast. Darin liegt vielmehr eine Beweiswürdigung, die dem Tatrichter frei zusteht und ihm auch die Würdigung von bloßen Parteiaussagen als wahr gestattet. Eine Notwendigkeit, statt des gehörten Gutachters oder außer ihm einen anderen Sachverständigen heranzuziehen, wurde durch die von der Revision angeführten Umstände nicht begründet: Daß auch er sich auf'eigene Angaben der Klägerin stützte, war bei ihm ebensowenig zu beanstanden wie an sich beim Berufungsgericht selbst. Daß er eine spätere Besserung des Zustands der Beklagten annahm, mag zwar nicht dem regelmäßigen Verlauf einer Arteriosklerose entsprechen, wonach sie einen fortschreitenden Verfall bringt; es ist jedoch weder ersichtlich noch auch nur von der Revision behauptet, daß hier ein grober Mangel des Gutachtens läge, etwa weil jene Annahme erfahrungswidrig wäre oder Zweifel an der Sachkunde des Gutachters begründen könnte. Die Beweisfrage wurde dadurch auch nicht etwa zu einer besonders schwierigen, wie sie es auch ursprünglich nicht war (vgl. Senats urteil vom 12. Januar 1962, V ZR 179/60, IM ZPO § 286 (A) Nr. 20). Unbeachtlich ist die Rüge mangelnder Beweiserhebung über die Behauptung, mit der der Beklagte die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit begründet hatte. Das Oberlandesgericht hat im Berufungsurteil diese Behauptung als wahr unterstellt, aber eine Befangenheitsbesorgnis (vgl- § 406 ZPO) mit näherer Begründung verneint. Biese Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist, obwohl sie im Urteil statt durch vorangehenden Beschluß getroffen wurde, im Revisionsverfahren im Hinblick auf den Grundgedanken des § 567 Abs. 3 ZPO nicht nachprüfbar (Urteil vom 4. Bezember 1958, III ZR 169/57, IM ZPO § 404 Nr. 3). Ihre Nachprüfung kann auch nicht auf dem Umweg herbeigeführt werden, daß die Revision, wie hier, die Unterlassung der angebotenen Beweiserhebung über den Ablehnungsgrund als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt. Bie Revision rügt ferner mangelnde Beweiserhebung darüber, daß die Klägerin wenige Tage vor der Beurkundung mit dem Vater des Beklagten zur Vorbereitung des Vertrags beim Notar gewesen sei und sowohl kurz vor wie kurz nach der Beurkundung gegenüber Verwandten von ihrem Verkauf erzählt habe. Eine Beweisaufnahme hierüber war dann nicht erforderlich, wenn durch diese Indizien als unmittelbar erhebliche Tatsache nur bewiesen werden sollte, daß die Klägerin zur Zeit des Vertragsschlusses wußte, es handle sich um den Verkauf des Hauses und nicht etwa um eine bloße Belastung zur Aufnahme des Barlehens; denn dieses Wissen der Klägerin hat das Berufungsgericht selbst festgestellt. Ob die unter Beweis gestellten Tatsachen auch als Indizien für die Fähigkeit der Klägerin in Betracht kamen, gemäß ihrer Einsicht zu handeln, kann offen bleiben, da das angefochtene Urteil bereits aus einem andern Grunde aufgehoben werden muß. b) Mit Erfolg hebt die Revision nämlich' auf den Y/iderspruch zwischen dem Gutachten und dem Berufungsurteil in der Präge ab, ob die Klägerin beim Abschluß des Vertrags dessen Inhalt verstanden hat» Bas Gutachten stutzt sich ausdrücklich unter anderm auf “die Angaben Uber den bisherigen Verlauf der Erkrankung (S* !8 unten)“. Damit ist ersichtlich auch gemeint die Aussage der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Uber ihren Zustand am 4- November 1961; sie habe bei Vertrags Schluß ihre Gedanken ganz wo anders gehabt; sie könne schwören, daß sie nicht wußte, was sie unterschrieben habe; sie sei “nicht dabei gewesen“; sie habe nicht gewußt, was sie mache; es hätte ihr Todesurteil sein können, und sie hätte es auch unterschrieben» Der Gutachter entnimmt daraus nach Auffassung des Berufungsgerichts, daß zur Zeit des Vertrags Schlusses bei der Klägerin sowohl die Denkfähigkeit als auch die Kritik- und Merkfähigkeit gestört gewesen seien, d«h, sowohl ihr Vermögen, das ihr Vorgelesene oder Vorgehaltene zu erfassen, als auch ihre Fähigkeit, ihren Willen der Einsicht oder dem Erfaßten oder Erkannten gemäß zu bestimmen« Demgegenüber stellt das Berufungsgericht in ausdrücklicher Abweichung vom Sachverständigen fest: die Klägerin habe zur Zeit des VertragsSchlusses gewußt, sie schließe einen Kaufvertrag, und zwar zu sehr niedrigem Preis; sie habe aber auf Grund ihrer gestörten geistigen Verfassung ihr Handeln nicht mehr entsprechend ihren Erkenntnissen bestimmen können, d«h« den Abschluß des Vertrags nicht ablehnen können, obwohl sie erkannt hatte, i daß er nicht das enthielt, was sie wollte. Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts war also im entscheidenden Zeitpunkt nicht die Penkfähigkeit der Klägerin gestört, sondern nur ihre Fähigkeit, ihren Willen ihrer Einsicht gemäß zu bestimmen, und damit die Fähigkeit, gemäß der Einsicht zu handeln» Allerdings ist zur Bejahung des Geschäftsunfähigkeitstatbestandes des § 104 Nr. 2 BGB nicht ein Fehlen sowohl der einen als auch der andern Fähigkeit erforderlich, vielmehr kann ein durch die geistige Störung bedingtes Fehlen der Fähigkeit, gemäß der Einsicht zu handeln, bereits für sich allein zur Geschäftsunfähigkeit ausreichen; die vom Sachverständigen abweichende Beurteilung der Denkfähigkeit der Klägerin durch das Berufungsgericht mußte also nicht notwendig zu einer vom Sachverständigen abweichenden Beurteilung der Geschäftsfähigkeitsfrage im-'Ergebnis führen. Aber in der Begründung dieses Ergebnisses - Verneinung der Geschäftsfähigkeit - weicht das Berufungsgericht vom Sachverständigen in einem wesentlichen Punkt ab, und zwar nicht nur hinsichtlich der (rechtlichen oder medizinischen) Würdigung von Tatsachen, sondern hinsichtlich des der Würdigung zugrunde liegenden Sachverhalts selbst: nach Auffassung des Oberlandesgerichts wußte die Klägerin, daß sie einen Kaufvertrag abschloß, nach Auffassung des Sachverständigen wußte sie es nicht. Geht aber der Tatrichter bei seinen Feststellungen von einem anderen Sachverhalt aus als von demjenigen, welchen der Sachverständige seinem Gutachten zugrundelegt, so kann er sich, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen, bei der Sachverhaltswürdigung nicht auf das Gutachten stützen. Das Berufungsgericht hat hiergegen verstoßen und dadurch einen Rechtsfehler begangen, auf dem das angefochtene Urteil beruht. Deshalb muß es aufgehoben und die Sache zu v neuer tatrichterlicher Beurteilung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden« Dr. Piepenbrock Mattem Hill Offterdinger 3)r. Grell