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BGH

Gericht: BGH

April 1961 wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages von 13* Juli 1954 richtet, zurückgewiesen. In den Jahren 1952/1953 kam der in wohnhafte Beklagte, der Schwerbeschädigter des letzten Weltkrieges ist, als Bote eines Lesezirkels regelmäßig zu Frau Aus dieser geschäftlichen Berührung entwickelten sich schließlich familiäre Beziehungen, die zu dem Abschluß eines notariellen Vertrages vom 15. Juli 1954 und zu der Vereinbarung führten, daß der Beklagte mit seiner Familie anstelle des bisherigen Mieters der Frau Bp^p^ in deren Haus ziehen sollte. Dieser verpflichtete sich, Frau Bppp 11 jede Pflege” zu gewähren, insbesondere sämtliche seit dem Abschluß des Vertrages fällig v/erdenden oder anfallenden Lasten und Steuern sowie die Pflege der Gräber der Familie zu übernehmen. Robert 10^0/0 sollte alsdann dem Beklagten ein Wohnrecht an der oberen Etage des Hauses einräumen und ihm einen angemessenen Betrag für seine Ausgaben zur Instandhaltung des Hauses erstatten. Die Kapitalabfindung de3 Beklagten wurde auf 4 320 DI-I festgesetzt mit der Maßgabe, daß 2 000 DM zur Bezahlung des Kaufpreises und 2 320 DM für die Instandsetzung des Hauses zu verwenden seien. Sie habe nicht ernstlich gewollt, daß der Beklagte ein Recht auf späteren Eigentums-orwerb haben solle. Die in dem zweiten Vertrag beurkundete Gegenleistung von 2 OOO DM habe sie nicht erhalten und auch nicht erhalten sollen. Er hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und geltend gemacht, Frau B^HHi habe bei früheren Gesprächen wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit ihren Verwandten nicht zurecht-kommo und daß diese sich nicht um sie kümmerten. Ein Grund für die Vereinbarung einer Zahlung der 2 000 DM in dem zweiten Vertrage habe nicht bestanden. Man habe sich darunter vor allem vorgestcllt, daß Frau B^^||p bei Erkrankung oder Bettlägerigkeit ordnungs mäßig versorgt werde und daß sie auch in gesunden Tagen die Mithilfe der Familienangehörigen des Beklagten im Haushalt verlangen könne. Auf die Berufung der Frau B^H^ Hat das Oberlandesgericht die Nichtigkeit des Vertrages vom 13* Juli 1954 festgestellt und dem Hilfcantrög auf Verurteilung des Beklagten zur Auflassung seines Miteigentumsanteils an Frau B^|^^ stattgegeben. Die Revision ist nur insoweit begründet, als das Oberland esgöricht dem Hilfsantrag des Beklagten, mit dem er ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Aufwendungen geltend macht, nicht entsprochen hat. Im Revisionsverfahren handelt es sich deshalb zunächst darum, ob, wie das Oberlandesgericht meint, die schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsteile mangels ordnungsmäßiger Beurkundung nichtig sind und deshalb ein Rechtsgrund für die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht gegeben war. 1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum und von der Revision unbeanstandet davon aus, daß beide Verträge die Verpflichtung zur Übereignung von Grundbesitz zu dem Gegenstand haben, daß der zweite Vertrag den ersten Vertrag voraussotzt, soweit er diesen abändert und soweit er ihn bestehen läßt, so daß beide Verträge nach ihrer Zielsetzung wie.-jriach ihrer Gr staltung rechtlich eine Einheit darstellen. Der zweite Vertrag enthält deshalb, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht etwa eine teilweise Vorauserfüllung vor Fälligkeit des Übereig-nungoanspruchs, sondern die Begründung einer Verpflichtung mit einen andersartigen Leistungsinhalt, nämlich der Verpflichtung zur Übertragung von Miteigentumsanteilen in "Etappen11- mit der aus §§ 741 ff BGB sich ergebenden Änderung der Befugnisse der Beteiligten in der Zwischenzeit. 2. Zur Begründung der Nichtigkeit der schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsteile führt das Oberlandesgericht aus: Die vorgeschriebene Beurkundungsform sei nicht gewahrt, wenn mit dem Veräußerungsgeschäft in innerem Zusammenhang stehende Abreden nicht beurkundet worden seien oder wenn diese widerspruchsvoll und unvollständig und mit den für die Sinnermittlung zulässigen Beweismitteln nicht zu vervollständigen seien. Der Begriff "jede Pflege'1 sei schon bei einer Krankheit zweifelhaft, soweit darunter nicht nur die Hauspflege, sondern auch die Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittelaufwand wie auch Operationen und Kranken-hausaufenthalt verstanden werden könnten; für gesunde Tage sei er ohne Konkretisierung des gedachten Inhalts eine bloße Redensart und eine Quelle von Meinungsverschiedenheiten. Angeblich habe man unter den Lasten nicht nur Wiederkehrende Lasten im Sinne der §§ 103, 1047 BGB» Öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge oder ähnliche Leistungen verstanden, sondern auch Reparaturkosten, die nach der Beschreibung des Beklagten einem größeren Inständsetzüngsaufwand gleichgckom-raen seien. und nutzungsberechtigt geblieben sei, keiner Beschreibung etwaiger Befugnisse des Beklagten bedurft habe, so sei das unerläßlich gewesen, als der Beklagte Miteigentümer werden sollte und ihm aus der Rechtsgemeinschaft die gleichen Rechte erwachsen seien, wie sie Frau B^JH^ gehabt habe und ursprünglich bis zu ihrem l'ode habe behalten sollen. Wegen dieser Mängel seien alle schuldrechtlichen Veräußerungover cinbarungen, die in ihrer Gesamtheit als eine rechtliche Einheit anzusehen seien, nichtig« da nicht anzunehmen sei, daß auch ohne alle diese Vereinbarungen über Leistungen und Gegenleistungen ein Veräußerungsvertrag geschlossen worden wäre. Nach den Angaben des Beklagten, von denen das Oberlandesgericht ausgeht und denen die Klägerin nicht widersprochen hat, sind die Vertragsteile beim Abschluß des Vertrages vom 13. Daboi ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob diese Vereinbarung dahin aufzufassen ist, daß die Vertragschließenden damit dem Begriff der Lasten eine über den gewöhnlichen Sprachgebrauch hinausgehende Auslegung gegeben haben oder ob neben . der Tragung der Lasten im gewöhnlichen Sinne die Übernahme der Hausinstandsetzung durch den Beklagten besonders vereinbart war; denn es handelt sich um eine im notariellen Vertrag nicht enthaltene Abrede, die einen für beide Vertragspartner sehr wesentlichen Teil der Leistungen des Beklagten betraf, durch die der Klägerin die Haltung der Stätte erleichtert werden sollte. Selbst wenn die Übernahme der Instandsetzung des Hauoes durch den Beklagten keiner Beurkundung bedurft hätte, wäre dies für die Beurteilung ohne Bedeutung, da jedenfalls die Vereinbarung über das Wohnen des Beklagten im Hause der Prau Baumert hätte beurkundet werden müssen. Maßgebend ist allein, daß die Vertragsteile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Vereinbarung über das Wohnen des Beklagten im Hause von Frau Baumert, das für beide Teile beim Abschluß des Vertrages von wesentlicher Bedeutung war, getroffen haben und daß es sich bei den vereinbarten Zahlungen um eine im Hinblick auf den Veräußerungsvertrag und im Zusammenhang damit vereinbarte Gegenleistung des Beklagten handelte. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustim-mon, daß die mündlichen Vereinbarungen über die Pflege der Frau Baumert und insbesondere über das Miet- oder Wohnrecht des Beklagten mangels Beurkundung nichtig sind. Frei von Rcchtoirrtum ist auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Nichtigkeit dieser mündlichen Vereinbarungen die Nichtigkeit der gesamten Abmachungen der Vertragsteile zur Folge .hat. Die Feststellung, daß ohne die nichtigen Vereinbarungen kein Veräußerungsvertrag geschlossen worden wäre, wird auch,von der Revision nicht beanstandet. Eine Heilung gemäß § 313 Satz 2 BGB ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht eingetreten, weil die Auflassung und Umschreibung im Grundbuch sich nur auf einen Miteigentums- Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Aufwendungen für die Instandsetzung des Hauses hat das Berufungsgericht dem Beklagten versagt, weil es an jeder schlüssigen Darlegung der Leistungen und des Erstattungsanspruchs nach Grund und Höhe sowie der entsprechenden Beweisangebote, die nicht nur in der Vorlegung irgendwelcher quittierter Rechnungen über Arbeiten an dem Hause bestehen könnten, fehle. Er hat in der Berufungsbeantwortung für den Pall, daß den Klageanträgen stattgegeben werden sollte, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und sich dabei zur Vorlegung einer Aufstellung mit Einzelnachv/eisen erboten, notfalls um eine entsprechende Auflage gebeten. Die Revision mußte deshalb, soweit sie sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 13» Juli 1954 richtet, als unbegründet zurückgewiesen v/erden. In diesem Umfang ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, dem auch die Entscheidung über die Kosten, des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 139 ZPO
RevisionvertragenVereinbarungOberlandesgerichtVertrages

Volltext der Entscheidung

v__zHji2/6i	2207	047
Verkündet am 19- Juni 1963 Symalla, Juctizhauptsekretär alc Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Sparkaosenangestellten Heinrich F
bei	Kj^platz
 Beklagten, Berufungsbeklagten und. Revieionsklägerf
- Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r.
gegen
 die Ehefraj^Irma	HP	in	N^^^hbbw*
Krs.	NgB	Straße	fP, als Alleinerbin der
 an 16. Januar 1963 verstorbenen Frau Martha_B<
bei
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklägte - Prozeßbevollmiichtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Juni 1963 unter Mitwirkung des Scnatspräoidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster Br. Pieponbrock, Br. Rothe und Br. Freitag für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. April 1961 wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages von 13* Juli 1954 richtet, zurückgewiesen.
Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die im Jahre 1885 geborene Frau Martha	war
 in erster She mit dem im Jahre 1935 verstorbenen Milchfahrer Gustav	verheiratet.	Dieser war Eigentümer
 eines mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstückes in Größe von 14,97 a mit einem Sinheitswert von 8 600 DM. Er wurde von seiner Witwe zu 1/4 und dem gemeinsamen Sohn Robert zu 5/4 beerbt. Beide wurden im Jahre 1938 unter Umwandlung ihrer Erbquöten in entsprechende IJitcigentumsanteile als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Robert	ist	am	9*	April	1945	gefallen.
Alleinige gesetzliche Erbin wurde seine Mutter, deren weitere zwei Ehen geschieden wurden. Frau Bpppp lebte immer noch in der Hoffnung, daß ihr Sohn doch noch zurück-kehren werde, dem sie die Besitzung erhalten wollte. Mit der Familie ihres verstorbenen Ehemannes hatte sie keine, mit ihren auswärts wohnenden Geschwistern und deren Familien nur wenig Verbindung.
In den Jahren 1952/1953 kam der in	wohnhafte
 Beklagte, der Schwerbeschädigter des letzten Weltkrieges ist, als Bote eines Lesezirkels regelmäßig zu Frau	Aus
 dieser geschäftlichen Berührung entwickelten sich schließlich familiäre Beziehungen, die zu dem Abschluß eines notariellen Vertrages vom 15. Juli 1954 und zu der Vereinbarung führten, daß der Beklagte mit seiner Familie anstelle des bisherigen Mieters der Frau Bp^p^ in deren Haus ziehen sollte. Durch den als ”Übertragungsvertrag” bezeichne-ton notariellen Vertrag übertrug Frau B^^pB dem Beklagten ihren Grundbesitz. Dieser verpflichtete sich, Frau Bppp 11 jede Pflege” zu gewähren, insbesondere sämtliche seit dem Abschluß des Vertrages fällig v/erdenden oder anfallenden Lasten und Steuern sowie die Pflege der Gräber der Familie zu übernehmen. Weiter verpflichtete der Beklagte
 
sich für den Fall, daß der Sohn der Frau	doch
 noch zurückkehren sollte, diesem den Grundbesitz zu übertragen. Robert 10^0/0 sollte alsdann dem Beklagten ein Wohnrecht an der oberen Etage des Hauses einräumen und ihm einen angemessenen Betrag für seine Ausgaben zur Instandhaltung des Hauses erstatten. Die Auflassung an den Beklagten sollte erst nach dem Tode der Frau B^^ 0/0 erfolgen. Der Beklagte oder seine Rechtsnachfolger wurden bevollmächtigt, die Auflassung an sich zu erklären, Der Umzug des Beklagten in das Haus der Frau %00^0 verzögerte sich noch bis Ende 1954.
Am 10. August 1954 beantragte der Beklagte beim Vor oorgungsamt die Kapitalisierung seiner Kriegsrente. Als Verwendungszweck gab er die Instandsetzung des ihm übertragenen Hauses an. Auf eine Anfrage des Dandesversorgungc-amt3 vom 10. September 1954» ob der Beklagte oder seine Ehefrau Eigentümer des Grundstücks sei, antwortete im Auftrag des Beklagten der Verband der Kriegsbeschädigten am 24. September 1954» daß die Abfindung zu dem Erwerb des Grundstücks dienen solle. Dabei wurde auf eine Bescheinigung der Frau	vom 19- September 1954 Bezug genom-
men, in der es hieß, daß der Beklagte ihr Grundstück mit Gebäude am 13. Juli 1954 laut notariellem Vertrag übernommen habe und daß in dem Gebäude einige Änderungen und Instandsetzungen vorgenommen werden müßten. Nachdem der Beklagte entsprechende Kostenanschläge eingereicht hatte, teilte ihm das Eandesversorgungsamt mit Schreiben vom 12. Mai 1955 mit, daß vor Auszahlung der Abfindung der Nachweis der Eigentumsübertragung erbracht werden müsse. Daraufhin legte der Verband der Kriegsbeschädigten am 25* Mai 1955 die Abschrift eines zwischen Frau 1000 und dem Beklagten am 23. Mai 1955 geschlossenen notariellen Vertrages vor. In
 diesem Vertrag wurde zunächst einleitend auf den Vertrag vom 13. Juli 1954 Bezug genommen. Frau	'erklärte
 sodann, sie habe sich entschlossen, den Grundbesitz zur ideellen Hälfte schon jetzt an den Beklagten aufzulassen.
In Anschluß an die Auflassung erklärte der Beklagte, er verpflichte sich demgegenüber, an Frau B^BIIB 2 000 DU zu zahlen.
Die Kapitalabfindung de3 Beklagten wurde auf 4 320 DI-I festgesetzt mit der Maßgabe, daß 2 000 DM zur Bezahlung des Kaufpreises und 2 320 DM für die Instandsetzung des Hauses zu verwenden seien. Im November 1955 erhielt der Beklagte auf seinen Antrag eine weitere Abfindung von 1 4Ö4 DM zur Bezahlung von Instandsetzungskosten. Schon am 8. Februar 1955 hatte Frau B^HB^ die Berichtigung des Grundbuchs durch ihre Eintragung als Alleineigentümerin beantragt, die am 6. Juni 1955 erfolgte. Auf Grund der Auflassung vom 23. Mai 1955 wurde der Beklagte am 5* Juli 1955 als Miteigentümer des Grundstücks zur Hälfte im Grundbuch eingetragen.
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Frau B^lf^ hielt die beiden Verträge als Scheinge-schäfte und wegen Sittenverstoßes sov/ie wegen unvollständiger Beurkundung und infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für nichtig. Sie hat dazu vorgetragen: Der Vorkchrswert des Grundbesitzes habe mindestens 35 000 DH betragen. Der Beklagte habe demgegenüber keine nennenswerten Gegenleistungen übernommen. Schon vor Abschluß des ersten Vertrages habe er erklärt, dies alles geschehe nur pro forma, weil er sich dem Versorgungsamt gegenüber als Eigentümer ausweisen müsse. Sie habe nicht ernstlich gewollt, daß der Beklagte ein Recht auf späteren Eigentums-orwerb haben solle. Es sei vereinbart worden, daß der Beklagte für die Wohnung 48 DM monatlich, hiervon 30 DM in
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bar und den Rest für Steuern, Wasser und Licht, zu zahlen habe. Seit September 1959 habe der Beklagte die Mietzinc-»ahlungen eingestellt. Die in dem zweiten Vertrag beurkundete Gegenleistung von 2 OOO DM habe sie nicht erhalten und auch nicht erhalten sollen. Frau B^H^ hat deshalb beantragt:
1.	den Beklagten zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, daß sie als Alleineigentümerin eingetragen werde, hilfsweise den halben Miteigentumsanteil an sie aufzulassen,
2.	festzustellen, daß der Vertrag vom 13. Juli 1954 nichtig ist.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und geltend gemacht, Frau B^HHi habe bei früheren Gesprächen wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit ihren Verwandten nicht zurecht-kommo und daß diese sich nicht um sie kümmerten. Als er dann mal von Bauabsichten gesprochen habe, habe sie ihm die Stätte* von sich aus angeboten, allerdings unter der Bedingung, daß ihr Sohn sie bekommen müsse, wenn er zurückkehre. Nachdem sie ihrem Mieter gekündigt habe, sei es zu dem Abschluß des ersten Vertrages gekommen. Er. habe daraufhin seine Bauabsichten aufgegeben und seine Kräfte für die Instandsetzung des Hauses eingesetzt. Zu diesem Zweck habe er seine Rente kapitalisieren lassen. Ein Grund für die Vereinbarung einer Zahlung der 2 000 DM in dem zweiten Vertrage habe nicht bestanden. Der Betrag sei in voller Höhe im Einverständnis mit Frau B^(^ für Reparaturen verwandt worden. Die von ihm monatlich zu zahlenden 30 DM seien kein Mietzins im eigentlichen Sinne gewesen. Auf eine Erläuterung des Pflege-begriff3 habe man bewußt verzichtet, da hierüber Einigkeit
 bestanden habe. Man habe sich darunter vor allem vorgestcllt, daß Frau B^^||p bei Erkrankung oder Bettlägerigkeit ordnungs mäßig versorgt werde und daß sie auch in gesunden Tagen die Mithilfe der Familienangehörigen des Beklagten im Haushalt verlangen könne. Unter den von ihm übernommenen Lasten sei auch die Instandsetzung des Hauses zu verstehen gewesen.
Seine Aufwendungen hierfür einschließlich eines Betrags von 3 000 DM für Eigenleistungen betrügen 15 4-29,11 DM.
Die mündlichen Nebenabreden seien durch Auflassung und Eintragung dos Miteigentums v/irksam geworden.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Auf die Berufung der Frau B^H^ Hat das Oberlandesgericht die Nichtigkeit des Vertrages vom 13* Juli 1954 festgestellt und dem Hilfcantrög auf Verurteilung des Beklagten zur Auflassung seines Miteigentumsanteils an Frau B^|^^ stattgegeben. Ilit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsan-trag und den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag auf Verurteilung Zug um Zug gegen Erstattung seiner Aufwendungen weiter. Die ursprüngliche Klägerin ist.während des Revisionsverfahrens am 16. Januar 1963 verstorben und von ihrer Nichte, der Ehefrau Irma D^H^, allein beerbt worden. Diese hat den Rechtsstreit auf genommen und um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nur insoweit begründet, als das Oberland esgöricht dem Hilfsantrag des Beklagten, mit dem er ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Aufwendungen geltend macht, nicht entsprochen hat.
I. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Vertrüge vom 13. Juli 1954 und 23. Mai 1955 als Scheingeschäfte oder
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wegen Sittenverstoßes nichtig sind oder ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vorliegen, offen gelassen. Im Revisionsverfahren handelt es sich deshalb zunächst darum, ob, wie das Oberlandesgericht meint, die schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsteile mangels ordnungsmäßiger Beurkundung nichtig sind und deshalb ein Rechtsgrund für die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht gegeben war. .
1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum und von der Revision unbeanstandet davon aus, daß beide Verträge die Verpflichtung zur Übereignung von Grundbesitz zu dem Gegenstand haben, daß der zweite Vertrag den ersten Vertrag voraussotzt, soweit er diesen abändert und soweit er ihn bestehen läßt, so daß beide Verträge nach ihrer Zielsetzung wie.-jriach ihrer Gr staltung rechtlich eine Einheit darstellen. Der als Über-tragungsvortrag bezeichnet? Vertrag vom 13. Juli 1954 hatte keine dingliche Rechtsänderung zur Folge, v/eil Frau B^0|^ bis zu ihrem Tode Eigentum und unmittelbaren Besitz mit allen Gebrauchs- und Nutzungsrechten behalten sollte. Dieser Vertrag wurde durch den Vertrag vom 23. Mai 1955 dahin abge-ündert, daß anstelle der Verpflichtung zur Übereignung des Grundbesitzes die sofortige Übertragung des Miteigentumsan-tcils vereinbart wurde. Der zweite Vertrag enthält deshalb, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht etwa eine teilweise Vorauserfüllung vor Fälligkeit des Übereig-nungoanspruchs, sondern die Begründung einer Verpflichtung mit einen andersartigen Leistungsinhalt, nämlich der Verpflichtung zur Übertragung von Miteigentumsanteilen in "Etappen11- mit der aus §§ 741 ff BGB sich ergebenden Änderung der Befugnisse der Beteiligten in der Zwischenzeit.
Die Revision hat gegen diese Beurteilung auch keine Einwendungen erhoben.
2. Zur Begründung der Nichtigkeit der schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsteile führt das Oberlandesgericht aus: Die vorgeschriebene Beurkundungsform sei nicht gewahrt, wenn mit dem Veräußerungsgeschäft in innerem Zusammenhang stehende Abreden nicht beurkundet worden seien oder wenn diese widerspruchsvoll und unvollständig und mit den für die Sinnermittlung zulässigen Beweismitteln nicht zu vervollständigen seien. Dies sei in mehrfacher Hinsicht der Fall. Der Begriff "jede Pflege'1 sei schon bei einer Krankheit zweifelhaft, soweit darunter nicht nur die Hauspflege, sondern auch die Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittelaufwand wie auch Operationen und Kranken-hausaufenthalt verstanden werden könnten; für gesunde Tage sei er ohne Konkretisierung des gedachten Inhalts eine bloße Redensart und eine Quelle von Meinungsverschiedenheiten. Inhalt und Umfang der Pflege- hätten deshalb, auch wenn hierüber Einigkeit bestanden habe, der Beurkundung bedurft. Das gleiche gelte für die Grsberpflege. Es seien Begriffe ohne ernstlich konkretisierbaren Inhalt gebraucht und zun Gegenstand einer unbestimmten und unbestimmbaren. Leistungspflicht gemacht worden« Erst recht gelte dies für die Vereinbarung Über die Tragung der Lasten des Grundstücks, wobei es sich um einen für Frau	wesent-
lichen Teil der Leistungen des Beklagten gehandelt habe., die ihr die Erhaltung der Stätte erleichtern sollten. Angeblich habe man unter den Lasten nicht nur Wiederkehrende Lasten im Sinne der §§ 103, 1047 BGB» Öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge oder ähnliche Leistungen verstanden, sondern auch Reparaturkosten, die nach der Beschreibung des Beklagten einem größeren Inständsetzüngsaufwand gleichgckom-raen seien. Das wäre dafür nicht nur ein ungewöhnlicher Sprachgebrauch, sondern in dem gedachten Umfang völlig unbestimmbar. Y/enn es in dem ersten Vertrag, nach dem Frau B^H^ Eigentümerin und Besitzerin und damit allein verwaltungc-
 
und nutzungsberechtigt geblieben sei, keiner Beschreibung etwaiger Befugnisse des Beklagten bedurft habe, so sei das unerläßlich gewesen, als der Beklagte Miteigentümer werden sollte und ihm aus der Rechtsgemeinschaft die gleichen Rechte erwachsen seien, wie sie Frau B^JH^ gehabt habe und ursprünglich bis zu ihrem l'ode habe behalten sollen. Ob da3 ausgeschlossen sein sollte, sei nicht ersichtlich. Die Vereinbarung über ein Mietverhältnis oder ein sonstiges Wohnrecht des Beklagten habe ebenfalls der Beurkundung bedurft. Wegen dieser Mängel seien alle schuldrechtlichen Veräußerungover cinbarungen, die in ihrer Gesamtheit als eine rechtliche Einheit anzusehen seien, nichtig« da nicht anzunehmen sei, daß auch ohne alle diese Vereinbarungen über Leistungen und Gegenleistungen ein Veräußerungsvertrag geschlossen worden wäre. Durch die Teilübereignung sei keine Heilung eingetreten, ganz abgesehen davon, daß es an schuldrechtlichen Vereinbarungen mit einem hinreichend bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Inhalt, die wirksam geworden sein könnten, überhaupt fehle.
Die Bedenken der Revision hiergegen greifen nicht durch.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß alle Vereinbarungen der Vertragsteile, die mit einem Grundstückeyer-äußerungsvertrag in einem inneren Zusammenhang stehen, der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB unterliegen, ist frei von Rechtsirrtum. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. RGZ 97, 219, 220; 103, 295 ff) und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Der Beklagte wendet sich vielmehr gegen die Ausführungen, mit denen das Ober-landecgericht die erforderliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der vereinbarten Leistungen verneint hat. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die Rechtsgültigkeit eines Vertrages nicht dadurch berührt wird, daß der Umfang einer
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vereinbarten Leistung nicht bestimmt ist. Der Inhalt eines Vertrages genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit, wenn der Umfang der Leistung bestimmbar ist, v/enn er also - sei es im Wege der (ergänzenden) Auslegung oder gemäß § 316 BGB -bestimmt werden kann. Einer Stellungnahme zu der Präge, ob die Begriffe “jede.. Pflege" und "Lasten” auch ohne nähere Beschreibung einen bestimmbaren Inhalt haben, bedarf es nicht, da die Vertragsteile hierüber eine mündliche Vereinbarung getroffen haben. Nach den Angaben des Beklagten, von denen das Oberlandesgericht ausgeht und denen die Klägerin nicht widersprochen hat, sind die Vertragsteile beim Abschluß des Vertrages vom 13. Juli 1954 über die Bedeutung dos Pflegebegriffes einig gewesen. Sie haben hierüber also eine Vereinbarung getroffen, die hätte beurkundet werden müssen. Das gleiche gilt für die Abmachung, daß der Beklagte die Kosten für die Instandsetzung des Hauses zu tragen habe. Daboi ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob diese Vereinbarung dahin aufzufassen ist, daß die Vertragschließenden damit dem Begriff der Lasten eine über den gewöhnlichen Sprachgebrauch hinausgehende Auslegung gegeben haben oder ob neben . der Tragung der Lasten im gewöhnlichen Sinne die Übernahme der Hausinstandsetzung durch den Beklagten besonders vereinbart war; denn es handelt sich um eine im notariellen Vertrag nicht enthaltene Abrede, die einen für beide Vertragspartner sehr wesentlichen Teil der Leistungen des Beklagten betraf, durch die der Klägerin die Haltung der Stätte erleichtert werden sollte.
Selbst wenn die Übernahme der Instandsetzung des Hauoes durch den Beklagten keiner Beurkundung bedurft hätte, wäre dies für die Beurteilung ohne Bedeutung, da jedenfalls die Vereinbarung über das Wohnen des Beklagten im Hause der Prau Baumert hätte beurkundet werden müssen. Ob die Beteiligten an ein Mietverhältnis im eigentlichen Sinne oder an ein'
sonstiges Wohnrecht des Beklagten gedacht haben, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist allein, daß die Vertragsteile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Vereinbarung über das Wohnen des Beklagten im Hause von Frau Baumert, das für beide Teile beim Abschluß des Vertrages von wesentlicher Bedeutung war, getroffen haben und daß es sich bei den vereinbarten Zahlungen um eine im Hinblick auf den Veräußerungsvertrag und im Zusammenhang damit vereinbarte Gegenleistung des Beklagten handelte. Daß, wie die Revision meint, die Annahme des Oberlandesgerichts, zwischen dem Vertrag vom 13. Juli 1954 und dem Mietvertrag bestehe ein rechtlicher Zusammenhang, tatsächlich nicht unterlegt sei, trifft deshalb nicht zu. Für die Bejahung des rechtlichen Zusammenhangs genügt es, daß, wie das Berufungsgericht feststellt, zwischen den einzelnen Geschäften eine innere Beziehung dergestalt bestand, daß das eine Geschäft nicht ohne das andere abgeschlossen, worden wäre . Einer 'Stellungnahme zu der vom Oberlandesgericht offen gelassenen Frage, welche Bedeutung der in dem zweiten Vertrag beurkundeten, in Wirklichkeit jedoch nicht vereinbarten Gegenleistung von 2 000 DM zukommt, bedarf es nicht. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustim-mon, daß die mündlichen Vereinbarungen über die Pflege der Frau Baumert und insbesondere über das Miet- oder Wohnrecht des Beklagten mangels Beurkundung nichtig sind. Frei von Rcchtoirrtum ist auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Nichtigkeit dieser mündlichen Vereinbarungen die Nichtigkeit der gesamten Abmachungen der Vertragsteile zur Folge .hat. Die Feststellung, daß ohne die nichtigen Vereinbarungen kein Veräußerungsvertrag geschlossen worden wäre, wird auch,von der Revision nicht beanstandet. Eine Heilung gemäß § 313 Satz 2 BGB ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht eingetreten, weil die Auflassung und Umschreibung im Grundbuch sich nur auf einen Miteigentums-
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anteil erstreckt (vgl. Palandt, BGB 22. Aufl. § 313 Anm. 13 b; BGB RGRK 11. Aufl. § 313 Anm. 68). Auch insoweit werden von der Revision keine Einwendungen erhoben.
Gegen die vom Oberlandesgericht bejahte Nichtigkeit dos Vertrages vom 13- Juli 1954 und die Verurteilung des
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Beklagten zur RUckauflassung des Miteigentumsanteils sind somit rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
II. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Aufwendungen für die Instandsetzung des Hauses hat das Berufungsgericht dem Beklagten versagt, weil es an jeder schlüssigen Darlegung der Leistungen und des Erstattungsanspruchs nach Grund und Höhe sowie der entsprechenden Beweisangebote, die nicht nur in der Vorlegung irgendwelcher quittierter Rechnungen über Arbeiten an dem Hause bestehen könnten, fehle. Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet.
Dem Beklagten steht, da er zur Rückauflassung verpflichtet ist, aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen zu. Daß der Beklagte Instandsetzungsarbeiten am Hause der Klägerin hat ausführen lassen und daß ihm hierdurch nicht unerhebliche Kosten entstanden sind, ist außer Streit. Bestritten ist lediglich der Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen.
Der Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung die' Höhe seines Instandsetzungsaufwandes auf 15 429,11 DM beziffert.
Er hat in der Berufungsbeantwortung für den Pall, daß den Klageanträgen stattgegeben werden sollte, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und sich dabei zur Vorlegung einer Aufstellung mit Einzelnachv/eisen erboten, notfalls um eine entsprechende Auflage gebeten. Das Oberlandesgericht wäre deshalb gemäß § 139 ZPO verpflichtet:gewesen,den Beklagten zu veranlassen, die Art und Höhe.seiner Aufwendungen im einzelnen darzulegen und Beweis hierfür anzutreten. Das Berufungsurteil konnte deshalb, soweit es sich um das Zurück-
 
bohaltungsrecht handelt, nicht aufrecht erhalten werden* Insoweit bedarf der Sachverhalt noch einer tatrichterlichen Prüfung.
III. Die Revision mußte deshalb, soweit sie sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 13» Juli 1954 richtet, als unbegründet zurückgewiesen v/erden. Im übrigen war das angefochtene Urteil aufzuheben. In diesem Umfang ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, dem auch die Entscheidung über die Kosten, des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Dr. Tasche	Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Rothe	Dr.	Freitag
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