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BGH · V ZU 142/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZU 142/60

Die Bestimmungen der §§ 24 Abs.1, 29 Abs. 1 Sat# 1 'DONot stellen lediglich Dienstanweisungen dar* deren Nichtbeachtung auf die Gültigkeit eines notariellen Jestaments ohne Einfluß ist. Oktober i960 - V ZU 142/60 - OLG Hamburg Dezember 1957 auf Grund folgenden Sachverhalts nichtig ist; Ende Dezember 1957 suchte ein Bruder der Parteien den Notar auf und besprach mit ihm’den Inhalt eines von den Eltern zu errichtenden Testaments. Dezember 1957 begab sich der Notar in die Y/ohnung der Eltern und besprach mit diesen das zu errichtende gemeinschaftliche Testament. Testamentsentwurf mit Bleistift und unterschrieb mit den Eltern das Testament. Januar 1958 ließ er auf seiner Kanzlei die mit Bleistift geschriebenen Stellen des Testaments ausradieren und durch Schreibmaschinenschrift ersetzen. Bas Berufungsgericht hat die auf Grund dieses Sachverhalts von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit des Testaments ohne Rechtsirrtum verneint. Der Notar hat durch sein Verhalten lediglich gegen § 24 Abs. 1 DONot, wonach notarische Urkunden, einschließlich der Testamente und Erbverträge, handschriftlich mit haltbarer schwarzer Tinte oder mit Schreibmaschine hergestellt werden können, und gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 BONot, wonach nichts ausgeschabt oder sonst unleserlich gemacht werden darf■, verstoßen. In dieser wird lediglich ausgesprochen, daß die Bestimmungen der §§ 15» 16 BONot (welche die Verwahrung notarieller Urkunden betreffen), und zwar im Gegensatz zu anderen Bestimmungen der Dienstordnung für Notare, nicht nur als Verwaltungsanv/eisungen für den inneren Dienstbereich,

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Volltext der Entscheidung

2184 067
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
DONot §§ 24 Abs. 1, 29 Aba. 1 Satz 1
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1, 29 Abs. 1 Sat# 1 'DONot stellen lediglich Dienstanweisungen dar* deren Nichtbeachtung auf die Gültigkeit eines notariellen Jestaments ohne Einfluß ist.
BGB, Besohl, v, 6. Oktober i960 - V ZU 142/60 - OLG Hamburg
LG .Hamburg
V ZR 142/60
Beschluß
 ln Sachen
 der Ehefrau Erna ?^»weg 09
geh. R|
in Hi
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den Tischler Ernst R^ÜS ln	S(
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Weg
- Prozeßbevollmächtigtj und Dr.
I. Instanz; Rechtsanwälte Br. in
 wird der Beklagten für die Revisionsinstanz das Armenrecht verweigert.
Gründe ;
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Einer näheren Erörterung bedarf nur die Präge, ob das notarielle Testament der Eltern der Parteien vom 31. Dezember 1957 auf Grund folgenden Sachverhalts nichtig ist; Ende Dezember 1957 suchte ein Bruder der Parteien den Notar auf und besprach mit ihm’den Inhalt eines von den Eltern zu errichtenden Testaments. Der Notar bereitete daraufhin einen mit Schreibmaschine gefertigten Testamentsentwurf vor, in dem er einige Punkte offenließ. Am 31. Dezember 1957 begab sich der Notar in die Y/ohnung der Eltern und besprach mit diesen das zu errichtende gemeinschaftliche Testament. Er ergänzte sodann den
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Testamentsentwurf mit Bleistift und unterschrieb mit den Eltern das Testament. Am 2. Januar 1958 ließ er auf seiner Kanzlei die mit Bleistift geschriebenen Stellen des Testaments ausradieren und durch Schreibmaschinenschrift ersetzen.
Bas Berufungsgericht hat die auf Grund dieses Sachverhalts von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit des Testaments ohne Rechtsirrtum verneint.
Eine Verletzung der Formvorschriften der §§ 2238 ff BGB und der §§ 174 ff FGG liegt nicht vor. Der Notar hat durch sein Verhalten lediglich gegen § 24 Abs. 1 DONot, wonach notarische Urkunden, einschließlich der Testamente und Erbverträge, handschriftlich mit haltbarer schwarzer Tinte oder mit Schreibmaschine hergestellt werden können, und gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 BONot, wonach nichts ausgeschabt oder sonst unleserlich gemacht werden darf■, verstoßen. Insoweit handelt es sich aber nur um Dienstanweisungen, deren Verletzung die Gültigkeit der notariellen Amtshandlung nicht beeinträchtigt (Seybold/Hornig/Iemmens,
RNotO 3. Aufl. Vorbem. 1 zur BONot; Ralandt, BGB 19. Aufl.
§ 2240 Anm. 2; BGB RGRK 10. Aufl. § 2241 Anm. 2; Staudinger,
BGB 10./11. Aufl. § 2240 Anm. 7). Unter Berufung auf eine Entscheidung des Kammergerichts (JFG 17» 259> 263 ff = JW 1938,
1836) wird allerdings die Meinung vertreten, daß die in der Dienstordnung für Notare enthaltenen Vorschriften die Bedeutung von allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften hätten (Daimer, Die Brüfungs- und Belehrungspflicht des Notars 2. Aufl. S. 379; Weihe, DNotZ 1938, 767). Damit wird jedoch die Entscheidung des Kammergerichts verkannt. In dieser wird lediglich ausgesprochen, daß die Bestimmungen der §§ 15» 16 BONot (welche die Verwahrung notarieller Urkunden betreffen), und zwar im Gegensatz zu anderen Bestimmungen der Dienstordnung für Notare, nicht nur als Verwaltungsanv/eisungen für den inneren Dienstbereich,
 
sondern als verbindliche Hechtsnormen in Ergänzung der Reichsnotarordnung gedacht sein müßten.
Karlsruhe, den 6. Oktober I960 Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
 Br* fasche
 Br. Freitag