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BGH

Gericht: BGH

Durch notariellen Vertrag vom 15 * Juli 1955 (Nr» 1297/1955 der Urkundenrolle des Notars Dr, U{ in Düren) verkauften und übertrugen dio Miterben - mit Ausnahme der Klägerin - ihre Erbanteile an den Beklagten, der selbst nicht Mitglied der Erbengemeinschaften ist« Der damals noch minderjährige Paul war de beim Abschluß des Vertrages durch seine Mutter gesetzlich vertreten» Pur die Witwe Anna handelte deren Sohn Hermann als Vertreter ohne Vertretungsmacht, dessen Erklärungen die Mutter am 16» August 1955 genehmigte» Gegen die Auffassung des Rechtsanwalts Dr. daß die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts erst nach Zustellung der noch nicht erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung hinsichtlich des beteiligten Minderjährigen beginne, äußerte der Notar Br* P^jppBedenken. Eine Klage der Klägerin gegen die übrigen tliterben auf Übertragung der an den Beklagten verkauften Erbanteile wurde durch Urteil des Landgerichts Aachen von 21«, Februar 1956 (1 0 770/55) abgerissen. zugegangenc Erklärung gewahrt, weil sie (Klägerin) erst am 24» August 1955 mit der Übersendung der Vertragsabschrift an Dr. P^)^ von dem wesentlichen Inhalt dos Vertrages Kenntnis erlangt habe» Im übrigen will die Klägerin bereits bei der Besprechung vom 3* August 1955 ihr Vorkaufsrecht für alle Fälle ausgeübt haben» Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die an ihn durch den Srbteilskaufvertrag veräußerten Erbanteile auf sie zu übertragen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 13 125 DM stattzugebeno Er hält die Ausübung des Vorkaufsrechts für verspätet, weil sein Bruder der Klägerin schon am 3« August 1955 die wesentlichen Vertragsbestimmungen, nämlich den Gesamtkaufpreis und den Preis für die einzelnen Erbanteile, das Wohnrecht und Leibge-dingc für die Miterbin Sibylla wie auch das Mietrecht der Witwe Anna mitgeteilt habe» Der Beklagte bestreitet, daß die Klägerin bereits am 3» August 1955 ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe, und macht im übrigen geltend, die Abschrift des Vertrages sei am 18. Io Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin das ihr nach § 2034 Abs- 1 BGB zustehende Vorkaufsrecht fristgemäß, ausgeübt hat« Die Frist für die Geltendmachung des Vorkaufsrechts, die zwei Monate beträgt (§ 2034 Abs» 2 Satz 1 BGB), beginnt, da im übrigen die Vorschriften des § 510 BGB auch auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben Anwendung finden, mit der Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrages« Es ist anerkannt, daß die Geltendmachung des Vorkaufsrechts den Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages voraussetzt« Wenn ein Kaufvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf, so kann das Vorkaufsrecht erst nach Erteilung der Genehmigung ausgeübt werden (BGHZ 14, 1 $ 23- 342, 344)- Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß dor Verkauf von Erbanteilen, auch wenn zu dem Nachlaß land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, - außerhalb Bayerns -einer Genehmigung nach Art« IV Abs« 1 KRG Nr« 45 nicht bedarf (BGHZ 18, 380)« Dagegen bedurfte der Vertrag, soweit der minderjährige Faul beteiligt ist, der Vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung« Da diese Genehmigung erst am 20« September 1956 erteilt wurde, hat die Klägerin die Prist für die Ausübung dos Vorkaufsrechts hinsichtlich des von dem Minderjährigen verkauften Erbanteils gewahrt« Der Verkauf der übrigen Erbanteile ist naoh der zutreffenden, auch von den Parteien nicht beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichts Sie muß aber geeignet sein, bei dem Empfänger die Vorstellung zu erwecken, daß es sich um eine Erklärung von rechtlicher Bedeutung handele; eine nur beiläufige Erklärung genügt nicht (RG HER 1950, 297)» Das Gesotz schreibt eine Vorlegung des Kaufvertrages selbst nicht vor, sondern verlangt nur eine Mitteilung des Inhalts des Vertrages. Infolgedessen muß von dem Inhalt des Vertrages so viel mitgeteilt werden, daß der Vorkaufsberechtigte erkennt, in welche Rechte und Pflichten er durch die Ausübung des Vorkaufsrechts eintritt (vgl. Oktober 1955 würde verspätet7coin, wenn der Klägerin bereits vor dem 20, August 1955 der wesentliche Inhalt des Kaufvertrages vom Beklagten oder seinem als Bevollmächtigten handelnden Bruder mitgeteilt worden wäre« Pas Berufungsgericht hält es, obwohl auch über das Woh-nungs- und Versorgungsrecht gesprochen worden sei, auf Grund der Tatsache, daß die Verhandlung in einem aufgeregten Ton stattfand und zur Beruhigung der Beteiligten teilweise getrennt und in verschiedenen Räumen geführt wurde, für möglich, daß der Bruder des Beklagten die von ihm mitgetoilten Einzelheiten nicht sämtlich der Klägerin oder deren Ehemann, sondern bruchstückweise verschiedenen Personen in verschiedenen Räumen übermittelt hat. erblickt darin jedoch keine ausreichende Mitteilung, weil ein klarer Gesamtüberblick Uber den Inhalt des Vertrages nicht gegeben worden sei; denn sowohl Br, P^^^wie auch Dr, Sch^|^^^ hätten am Schluß der Unterredung auf Grund des von dem Bruder des Beklagten mitgeteilten Sachstoffes ohne Vorlegung einer Vertragsabschrift mangels Kenntnis des VertragsinUülts keine verbindliche Auskunft und Stellungnahme zur Ausübung des Vorkaufsrechts geben können * Wenn den Juristen der tatsächliche Vertragsinhalt unklar geblieben sei, so mü33e das in gleichem Maße für die tatsächliche Kenntnisnahme der juristisch weniger geschulten Klägerin gelten» Es int nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht., wie die Revision meint, bei der Y/ürdi-gung der Besprechung vom 3- August 1955 die Vorschriften des § 286 ZPO und des § 166 BGB verletzt haben solle Baß der Klägerin selbst die wesentlichen Punkto des Kaufvertrages mitgeteilt worden sind, hat das Oberlan-dosgericht nicht als bewiesen erachtet» Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben. Mit den verschiedenen Personen, denen nach der Unterstellung dos Berufungsgerichts möglicherweise der Bruder des Beklagten den wesentlichen Inhalt des Vertrages bruchstückweise raitgoteilt hat, können außer der Klägerin und ihrem Ehemann nur die Zeugen Br. P^|^ und Br» Sch^^^^, die Bevollmächtigten der Klägerin, gemeint sein, Bor Auffassung der Revision, es müsse für die Mitteilung des Vertragsinhalts im Sinne des § 510 Abo, 1 BGB genügen, wenn die wesentlichen Punkte des Vertrages der Klägerin und ihren Vertretern zusammen mitgeteilt worden seien, auch wenn nicht jeder einzelne Punkt jedem einzelnen von ihnen bekannt gegeben sei,, kann nicht gefolgt werden» Es ist zwar richtig, daß die Klägerin eine Mitteilung des Vertragsinhaltg an ihre Bevollmächtigten gegen sich gelten lassen-muß (§ 164 Abso 1 und 5 BGB) und daß auch, soweit die Rechtsfolgen einer Willenserklärung durch die Kenntnis gewisser Umstände beeinflußt werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht kommt (§ 166 Abs-. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine Erklärung, durch die der Vorkaufsberechtigte eine eindeutige Vorstellung von dem Inhalt des Vertrages erhalten soll» Ob eine solche Erklärung überhaupt in der Weise erfolgen kann, daß jedem von mehreren Bevollmächtigten des Vor-kaufsberechtigten nur einzelne Funkte des Vertrages bekannt gegeben werden, die erst in ihrer Gesamtheit den Inhalt des Vertrages erkennen lassen, mag dahingestellt bleiben; denn auch die Bevollmächtigten der Klägerin sind sich nach der Besprechung über den tatsächlichen Inhalt des Vertrages nicht klar gewesen, sondern haben von dem Bruder des Beklagten die Vorlegung einer Abschrift des Vertrages verlangt» Wenn das Ober-landesgericht danach den Beweis dafür, daß der Klägerin am 5» August 1955 der wesentliche Inhalt des Kaufvertrages mitgeteilt worden sei, als nicht geführt angesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Es bedarf deshalb auch keiner Stellungnahme zu der Präge, ob die Mitteilungen über den Vertragsinhalt, die der Bruder des Beklagten bei der Besprechung Dem Berufungsgericht und der Revision ist darin zuzustImmen, daß derjenige, der bei einer Mitteilung vertraglicher Vereinbarungen sich auf eine mündliche Erklärung beschränkt und auf die Aushändigung einer Abschrift des Vertrages verzichtet, damit das Risiko einer unzureichenden Unterrichtung übernimmt-. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob gorado die Klägerin dieses Risiko eingegangen sei, ist jedoch nicht begründete Durch eine unvollständige Mitteilung des Vertragsinhalts wird die Prist für die Ausübung des Vorkaufsrechts nur dann in Lauf gesetzt, wenn sich die Unvollstandigkeit aus der Mitteilung selbst ergibt und der Vorkaufsberechtigte zu erkennen gibt, daß er sich hiermit bognügt (BGH vom 8«, Juli 1954? sie würden das Vorkaufsrecht ausüben oder sie hielten das Vorkaufsrecht aufrecht oder das Vorkaufsrecht Y/erde auf alle Fälle ausgeübt, könnten möglicherweise schon als Ausübung des Vorkaufsrechts zu werten sein» Jedenfalls würden diese Erklärungen nur dann als ein Verzicht auf eine weitere Unterrichtung über den Inhalt de3 Vertrages aufgefaßt werden können, wenn die Klägerin und ihr Ehemann bei Abgabe ihrer Erklärungen gewußt hätten, daß die ihnen damals mitgeteilten Punkte nicht den wesentlichen Inhalt des Vertrages bildeten» Die Geltendmachung des Vorkaufsrechts am letzten Tage der Prist stellt auch, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, selbst wenn die Klägerin bereits am 3» August 1955 zu erkennen gegeben hatte, sie werde ihr Vorkaufsrecht unter allen Umständen ausüben <.Die Besprechung der Beteiligten hatte nämlich damit geendet, daß Dr« und Dr. Sch^m^ zur Klarstellung des Ver- tragsinhalts die Vorlegung einer Abschrift des Vertrages verlangteno Demgegenüber kann auch die Tatsache, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes angeblich der Meinung gewesen ist, die Klägerin werde, weil sie nicht alsbald nach der Besprechung vom 3« August 1955 ihr Vorkaufsrecht geltend machte, von diesem Recht keinen Gebrauch machen, nicht ausreichen, um die Ausübung des Vorkaufsrechts als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen zu las-oeno 2. Für die weitere Beurteilung ist somit davon auszugehenb daß der Inhalt des Kaufvertrages der Klägerin erst durch die Übersendung der Vertragsabschrift mit-geteilt worden ist» Maßgebend für den Beginn der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Zeitpunkt, in dom die Vertragsabschrift dem Notar Br» als Be- Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht, auf welche Weise die Abschrift des Vertrages dem Notar Dr» übermittelt worden ist« Es führt dazu aus: Der Beklagte sei nicht in der Lage darzulegen, ob die Vertragsabschrift zur Post gegeben oder in das Fach von Dr- beim Amts- Wenn danach die Übersendung durch die Post nicht mit Sicherheit aussuschlicßen sei, könne unerörtert bleiben, ob bei einer Niederlegung in das Fach des Notars Br» der Zugang bereits am 19» August 1955 als bewirkt an-zusehon sei« Zudem habe der Beklagte nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß die Niederlegung in das Fach am 19» August 1955 bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem nach der allgemeinen Übung' der Notariate in B^|^ das Fach noch nicht geleert gewesen sei. 1230, 1231)« Auch unter normalen Verhältnissen kommt es, wie die Erfahrungen des täglichen Lebens zeigen, vor, daß Briefe den Empfänger entweder überhaupt nicht erreichen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, als dies regelmäßig der Pall ist, in die Hand dos Empfängers gelangen * Eine Umkehrung der Beweislast mit dor Polge, daß die Klägerin die Zustellung durch die Post beweisen müsse, kommt deshalb nicht in Betracht« Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht hätte auf Grund der Aussage des Notars Br. der Brief mit der Vertragsabsehrift sei möglicherweise in das Fach von Dr. beim Amtsge- Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß die Vertragsabschrift und damit die Mitteilung des Vertragsinhalts vor dem 20« August 1955 der Klägerin im Sinne des § 130 BGB zugegangen sei, ist somit aus Rechts-gründen nicht angreifbar« Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist damit gewahrt* Dio Tatsache, daß die Klägerin ira September 1955 das Zuweisungaverfahren gemäß Art» VI Nr» 17 BrMilRegVO Nr» 84 eingeleitet hat* steht, v/ie das Berufungsgericht-zutreffend ausführt, der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen (vgl» dazu auch BGH vom 3» Juli 1954,

Zitierte Normen: § 2034 BGB § 286 ZPO § 164 BGB
NotarVorkaufsrechtsErklärungBrVertragesKlägerin

Volltext der Entscheidung

Y_ZR_ 142/^8
Vorkündet
 am 13 o Januar I960
Symalla, Juutizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
d03 Landwirts Johann Zjmm( in	bei
 Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Ehefrau Maria Mi
 geb.
in Ii
 bei
Klägerin, Berufungs- und Reviaionsbeklagte, - Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Januar I960 unter Mitwirkung des SenatBpräsidenten Dr» Tasche sowie der Bundesrichter Br» Piepenbrock, Dr» Rothe, Dr» Freitag und Br» Mattem
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenate des Oberlandesgerichta in Köln vom 19« Juli 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen *
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin ist neben ihren Geschwistern und Geschwisterkindern Miterbin in den Erbengemeinschaften nach ihrem am 21 * September 1931 verstorbenen Vator Ferdinand nach ihrem am 7. Dezember 1934 verstorbenen Bruder Hermann	und	ihrem am 1» April 1926 verstorbenen Onkel Franz	Ihr	Erbanteil	an	dem
 Nachlaß des Vaters und des Onkels beträgt - nach dem Tode des Bruders Hermann - jeweils 1/8* Von den Geschwistern der Klägerin leben noch:
geb
1 * Viitwe Agnes S 2* Ehefrau Katharina B1
3	* Sibylla
4	* Frans Z 5* Matthias
 Der am 17* Mars 1955 verstorbene Bruder der Klägerin Wilholm zRRBR ist von seiner Ehefrau Anna
 zu 1/4 und seinem Sohn Hermann su 3/4 beerbt worden* Gesetzliche Erben des am 10* September 1945 verstorbenen Bruders der Klägerin Josef	sind	dessen
 Ehefrau zu 1/4 und seine beiden Kinder Agnes und Paul (geb* am 23* September 1938) zu je 3/3°
Zum Nachlaß des verstorbenen Ferdinand Zi gehören Grundstücke in Größe von 33»82 a* Der verstorbene Franz	war Eigentümer» von (Grundstücken in Größe
 von 75,21 a* Die Gesamtfläche des Grundbesitzes, einer Hof stelle mit landwirtschaftlichen Grundstücken, beträgt somit 1,0903 ha*
 
Durch notariellen Vertrag vom 15 * Juli 1955 (Nr» 1297/1955 der Urkundenrolle des Notars Dr, U{ in Düren) verkauften und übertrugen dio Miterben - mit Ausnahme der Klägerin - ihre Erbanteile an den Beklagten, der selbst nicht Mitglied der Erbengemeinschaften ist« Der damals noch minderjährige Paul	war de	beim
 Abschluß des Vertrages durch seine Mutter gesetzlich vertreten» Pur die Witwe Anna	handelte deren
 Sohn Hermann als Vertreter ohne Vertretungsmacht, dessen Erklärungen die Mutter am 16» August 1955 genehmigte»
Der Kaufpreis betrug für jeden Erbanteil 1 875 DM, für die sieben Anteile insgesamt 13 125 DM» Der Vertrag, in dem die Beteiligten auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der Klägerin hingev/iesen wurden, enthält unter B u»a« folgende Bestimmungen:
5	•
"Herr Johann	übernimmt	außer der
 Zahlung des Kaufpreises noch die folgenden
 Verpflichtungen:
a)	Präulein	Sibylla	erhält das un-
entgeltliche Wohnrecht in dem von ihr bewohnten feil des Hausamvesens und zwar an sämtlichen Räumen, sov/ie das Recht zur Mitbenutzung des Gartens»
b)	Fräulein	Sibylla	erhält vom fage
 des Wirksamwerdens dieses Vertrages an bis zu ihrem Ableben wöchentlich ein Pfund Butter und jährlich fünf Zentner Spcisokartof-fcln
c)	Die V/itwe JosefZdHHH^ kann, solange
 Sibylla	dem Anwesen ge-
gen Zahlung der ortsüblichen Miete wohnen bleiben»
• c
99900ÖQ09
7 •
Die zu dieser Übertragung erforderlicho Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für die Mit-beteiligung des minderjährigen Paul v/ird Vorbehalten und hiermit beantragt *
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit Zustellungsbescheinigung an die gesetzliche Vertreterin wird an den Notar erbeten *
Mit Erteilung einer Ausfertigung dieser Urkunde einschließlich des Genehinigungsbeschlusses soll die Wirksamkeit allen Beteiligten gegenüber unmittelbar eintreten*
8»
Sollte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden, so soll dio Übertragung durch die übrigen Miterben auf den Käufer gleich-v/ohl wirksam bleiben und auch dio periodischen Naturalleistungen in voller Höhe zu erbringen sein o
Am 28o Juli 1955 richtete der Bruder des Beklagten,
 der Tierarzt Jose ge rin Pranz
f	an den Ehemann der Klä-
ein Schreiben folgendem*Inhalts:
"ImAuftrage meines Bruders Johann	in
 darf ich Sie davon in Kenntnis setzen 5 daß er am 15» dieses Monats bei Herrn Notar Dr«.
in Ipp 7/Hntöile der Erben des Nachlasses Ihres in S^HH^feveretorbenen Schwiegervaters 1'erdinandZ^KMfcund des in Köln verstorbenen Herrn EranzZ^HBH^ durch Kauf erworben hat*«*»”.
Die Klägerin erhielt von dem Inhalt des Schreibens, in dem	gleichzeitig	ujn	eine	zwanglose	Bespre-
chung und Überlegung des Palles bat, am 2. August 1955 Kenntnis» Sie suchte am 3» August 1955 mit ihrem Ehemann den Notar Dr»	in	D^Pfc	auf,	um	sich	in	der
 Angelegenheit beraten zu lassen» Die Eheleute	tra-
gen sowohl mit dem Notar wie mit dessen amtlich bestellten Urlaubsvertreter, dem Notariatsassessor 3)r. Sch^flBfe zusammen, die sie mit der Y/ahrnehmung ihrer Interessen beauftragten« Dr. 3ch^|^^but, weil er der Klägerin ohne Kenntnis des Vertragsinhalts keine Auskunft geben konnte, fernmündlich das Büre des Notars Dr« tfBHB um Übersendung einer Vertragsabschrift. Der Tierarzt befand sich zufällig bei Notar Dr« und erfuhr dadurch von dem Telefongespräch» Er begab sich daraufhin in das Büro von Dr« iBiB? v/o*.os zwischen ihm und der Klägerin in Anwesenheit ihres Ehemannes sowie von Dr. ?BIB und Dr. Sch^BIB zu einera teilweise erregten Gespräch kam, über dessen näheren Inhalt unter den Parteien Streit besteht« Dr«	und	Dr«	Sch^l^B
erklärten am bchluß der Verhandlung, ohne Vorlegung einer Vertragsabschrift keine bindende Auskunft erteilen zu könneno Der Notar Dr«	übersandte	mit	Schreiben
 vom 18» August 1955 eine Abschrift des Vertrages an den Notar Dr«	nachdem	er zuvor eine Vollmacht zu dem
 Empfang dor Vertragsabschrift verlangt und erhalten hatte. Der Zeitpunkt dos Zugangs der Vertragsabschrift bei Dr.	ist	streitig. Auf dem Begleitschreiben des
 Notars Dr.	vom	180 August 1955 ist das Eingangsdatum vom 24. August 1955 vermerkt. Dr.	übersandte
 die Vertragsabschrift mit Schreiben vom 26. August 1955 an dio Klägerin mit dem Hinweis, die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beginne mit dem 24. August 1955, weil ihm an diesem Tage die Abschrift des Vertrages zugegangen
 sei
Die Rechtsberater der Klägerin (Notar Dr. P und Rechtsanwalt Dr.	der	die	Klägerin	in	anderen
 Vorfahren vertreten hat) hielten nach dem Inhalt der Hand akten des Rechtsanwalts Dr»	die	Bedingungen des Erb
 teilskaufvertrages für ungünstig und rieten deshalb der Klägerin, das Zuweisungsverfahren gemäß Art» VI Nrt 17 BrMilRegVO Nr«, 84 durchzufUhren» In dem Zuweisungsantrag vom 24 o September 1955 (9 LwA 5/55 AG Düren) ließ die Klägerin ausfUhren, trotz des Vorkaufsrechts sei das Zu-v/eisungsverfähren zulässig, v/enn der Vorkaufsberechtigte von dem Voi'kauf srecht keinen Gebrauch machen wolle, weil die Kauf Vertragsbedingungen nicht annehmbar erschienen«,
La die Landwirtschaftsschule in D^|p den Nachlaßgrundbesitz nicht als landwirtschaftliche Besitzung ansah und der Vorsitzende des Landv/irtschaftsgerichts der gleichen Meinung zu sein schien, überlegten die Rechtsberater der Klägerin, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt oder das Zuweisungsverfahren durchgeführt werden-nolle. Gegen die Auffassung des Rechtsanwalts Dr.	daß die Frist für
 die Ausübung des Vorkaufsrechts erst nach Zustellung der noch nicht erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung hinsichtlich des beteiligten Minderjährigen beginne, äußerte der Notar Br* P^jppBedenken. Als Ergebnis der Besprechungen zwischen der Klägerin und ihren Vertretern Unterzeichnete die Klägerin am 19. Oktober 1955 bei Dr.	die	Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts,
 während Rechtsanwalt Dr*	am	20.	Oktober 1955 beim
 Vormundschaftsgericht die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens und am 26. Oktober 1955 beim Landwirtschaftsgericht das Ruhen dos Zuweisungsverfahrens veranlaßte. Die Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts ging dem Beklagten am 20. Oktober 1955 zu. Am 24. Oktober 1955
hinterlegte die Klägerin hei Notar Dr>	den
 Kaufpreis von 13 125 DM. Eine Klage der Klägerin gegen die übrigen tliterben auf Übertragung der an den Beklagten verkauften Erbanteile wurde durch Urteil des Landgerichts Aachen von 21«, Februar 1956 (1 0 770/55) abgerissen. Die Klägerin legte hiergegen Berufung ein3 nahm das Rechtsmittel jedoch zurück.
Durch Beschluß vom 20. September 1956 genehmigte das Vormundschaftsgerieht für den minderjährigen Paul Zimmermann den Erbteilskaufvertrag (4- b Z X 512/55 AG Düren). Der Genehmigungsbeschluß wurde am 21. September 1956 der gesetzlichen Vertreterin des Minderjährigen zugestellt und unter Beifügung der Zustellungsabschrift am 11. oder 12c Oktober 1956 an Notar Dr.	übersandt.
Die Klägerin erhielt von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung am 13. Oktober 1956 Kenntnis und erklärte daraufhin mit einem dem Beklagten am 26. Oktober 1956 zugegangenen Schreiben, daß sie nunmehr erneut das ihr zustehende Vorkaufsrecht hinsichtlich der sämtlichen veräußerten Erbanteile ausübe. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1956 erklärte der Beklagte, daß er den Anspruch der Klägerin wegen Fristablaufs nicht anerkenne.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten d ie Übertragung der Erbanteile. Sie ißt der Auffassung, daß sie ihr Vorkaufsrecht noch am 26. Oktober 1956 fristgemäß ausgeübt habe, weil die Wirksamkeit aller Erbteilsverkäufe erst nach dor Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung habe eintreten sollen. Aber auch abgesehen hiervon sei die Frist für die Geltendmachung des Vorkaufsrechts durch die dem Beklagten am 20. Oktober 1955
ö
zugegangenc Erklärung gewahrt, weil sie (Klägerin) erst am 24» August 1955 mit der Übersendung der Vertragsabschrift an Dr. P^)^ von dem wesentlichen Inhalt dos Vertrages Kenntnis erlangt habe» Im übrigen will die Klägerin bereits bei der Besprechung vom 3* August 1955 ihr Vorkaufsrecht für alle Fälle ausgeübt haben» Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die an ihn durch den Srbteilskaufvertrag veräußerten Erbanteile auf sie zu übertragen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 13 125 DM stattzugebeno Er hält die Ausübung des Vorkaufsrechts für verspätet, weil sein Bruder der Klägerin schon am 3« August 1955 die wesentlichen Vertragsbestimmungen, nämlich den Gesamtkaufpreis und den Preis für die einzelnen Erbanteile, das Wohnrecht und Leibge-dingc für die Miterbin Sibylla	wie	auch	das
 Mietrecht der Witwe Anna	mitgeteilt	habe»
Der Beklagte bestreitet, daß die Klägerin bereits am 3» August 1955 ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe, und macht im übrigen geltend, die Abschrift des Vertrages sei am 18. August 1955 gefertigt und mit einem Begleitschreiben am 19* August 1955 an Notar Dr» ?^|abgesandt worden» Da eine Beförderung durch die Post nicht bis zu dem 24« August 1955 gedauert haben könne, müsse der Brief an Dr.	in dessen Fach beim Amtsgericht gclogt : und
 dem Empfänger am 19« August 1955 zugegangen sein»
Das Landgericht hat den Beklagten nach seinem Hilfsantrag verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolge Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Hntscheidungsgründe:
Die Revision iat nicht begründet«
Io
 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin das ihr nach § 2034 Abs- 1 BGB zustehende Vorkaufsrecht fristgemäß, ausgeübt hat« Die Frist für die Geltendmachung des Vorkaufsrechts, die zwei Monate beträgt (§ 2034 Abs» 2 Satz 1 BGB), beginnt, da im übrigen die Vorschriften des § 510 BGB auch auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben Anwendung finden, mit der Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrages« Es ist anerkannt, daß die Geltendmachung des Vorkaufsrechts den Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages voraussetzt« Wenn ein Kaufvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf, so kann das Vorkaufsrecht erst nach Erteilung der Genehmigung ausgeübt werden (BGHZ 14, 1 $ 23- 342, 344)- Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß dor Verkauf von Erbanteilen, auch wenn zu dem Nachlaß land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, - außerhalb Bayerns -einer Genehmigung nach Art« IV Abs« 1 KRG Nr« 45 nicht bedarf (BGHZ 18, 380)« Dagegen bedurfte der Vertrag, soweit der minderjährige Faul	beteiligt	ist,
 der Vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung« Da diese Genehmigung erst am 20« September 1956 erteilt wurde, hat die Klägerin die Prist für die Ausübung dos Vorkaufsrechts hinsichtlich des von dem Minderjährigen verkauften Erbanteils gewahrt« Der Verkauf der übrigen Erbanteile ist naoh der zutreffenden, auch von den Parteien nicht beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichts
10 -
schon vor dor Entscheidung des Vormundachaftsgerichts wirksam geworden.
II.
Die Beantwortung der Frage* oh die Klägerin am 20o Oktober 1955 ihr Vorkaufsrecht an den Erbanteilen, die in diesem Zeitpunkt bereits wirksam verkauft waren, fristgemäß ausgeübt hat, hängt davon ab, wann der Klägerin der Inhalt des Kaufvertrages raitgeteilt worden iot. Die Verpflichtung- * der verkaufenden Miterben, dem nicht-verkaufonden Miterben den Inhalt des Kaufvertrages mitzuteilen, wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt (§ 510 Abo. 1 BGB). Die Mitteilung des Vertragsinhalts bodarf keiner Form. Sie muß aber geeignet sein, bei dem Empfänger die Vorstellung zu erwecken, daß es sich um eine Erklärung von rechtlicher Bedeutung handele; eine nur beiläufige Erklärung genügt nicht (RG HER 1950, 297)» Das Gesotz schreibt eine Vorlegung des Kaufvertrages selbst nicht vor, sondern verlangt nur eine Mitteilung des Inhalts des Vertrages. Diese Mitteilung soll dem Vorkauf sberechtigten die Entschließung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ermöglichen. Sic muß deshalb so vollständig sein, daß der Vorkaufsbei'echtigto über alle Funkte unterrichtet wird, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein können. Infolgedessen muß von dem Inhalt des Vertrages so viel mitgeteilt werden, daß der Vorkaufsberechtigte erkennt, in welche Rechte und Pflichten er durch die Ausübung des Vorkaufsrechts eintritt (vgl. BGB RGRK 11. Auf1. § 510 Anm. 5; RGZ 108, 66, 67 und 91, 96; BGH von 8. Juli 1954, IV ZR 24/54)- Zum mitteilungspflichtigen Inhalt dos Vertrages vom 15« Juli 1955 gehören danach,
11
wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum ausfuhrt, die Person des Käufers, die Vereinbarungen über den Gesamt- und Einzelkaufpreis der Erbanteile, die Zahlungsbedingungen, das Y/ohnrecht und Leibgedinge für die Mit-
v/e Anna Zimmerraann, Pies wird ebenso wie die Tatsache, daß vor allem die letztgenannten Vereinbarungen eine wesentliche Belastung des Käufers und eine Erhöhung des Kaufpreises darstellen und deshalb eine eindeutige Darlegung erforderten* auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen« Pie Ausübung des Vorkaufsrechts am 20«. Oktober 1955 würde verspätet7coin, wenn der Klägerin bereits vor dem 20, August 1955 der wesentliche Inhalt des Kaufvertrages vom Beklagten oder seinem als Bevollmächtigten handelnden Bruder mitgeteilt worden wäre«
1 . Pas Oberlan&eagericht stellt auf Grund der Aus-
des Beklagten und des Ehemanns der Klägerin, fest, daß bei der Besprechung vom 3» August 1955 der Barkaufpreis von 13 125 DM genannt worden ist und die Klägerin auch die sofortige Fälligkeit des Kaufpreises erfahren hat, daß Jedoch die anderen maßgeblichen Punkte des Vertrages nicht in der erforderlichen Klarheit mitgeteilt worden sind«
Pas Berufungsgericht hält es, obwohl auch über das Woh-nungs- und Versorgungsrecht gesprochen worden sei, auf Grund der Tatsache, daß die Verhandlung in einem aufgeregten Ton stattfand und zur Beruhigung der Beteiligten teilweise getrennt und in verschiedenen Räumen geführt wurde, für möglich, daß der Bruder des Beklagten die von ihm mitgetoilten Einzelheiten nicht sämtlich der Klägerin oder deren Ehemann, sondern bruchstückweise verschiedenen Personen in verschiedenen Räumen übermittelt hat. Es
 orbin Sibylla Z
und das Mietrecht für die Y/it
 sagen der Zeugen Pr
 des Bruders
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erblickt darin jedoch keine ausreichende Mitteilung, weil ein klarer Gesamtüberblick Uber den Inhalt des Vertrages nicht gegeben worden sei; denn sowohl Br, P^^^wie auch Dr, Sch^|^^^ hätten am Schluß der Unterredung auf Grund des von dem Bruder des Beklagten mitgeteilten Sachstoffes ohne Vorlegung einer Vertragsabschrift mangels Kenntnis des VertragsinUülts keine verbindliche Auskunft und Stellungnahme zur Ausübung des Vorkaufsrechts geben können * Wenn den Juristen der tatsächliche Vertragsinhalt unklar geblieben sei, so mü33e das in gleichem Maße für die tatsächliche Kenntnisnahme der juristisch weniger geschulten Klägerin gelten»
Die Angriffe der Bevision hiergegen sind nicht begründet. Es int nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht., wie die Revision meint, bei der Y/ürdi-gung der Besprechung vom 3- August 1955 die Vorschriften des § 286 ZPO und des § 166 BGB verletzt haben solle Baß der Klägerin selbst die wesentlichen Punkto des Kaufvertrages mitgeteilt worden sind, hat das Oberlan-dosgericht nicht als bewiesen erachtet» Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben. Mit den verschiedenen Personen, denen nach der Unterstellung dos Berufungsgerichts möglicherweise der Bruder des Beklagten den wesentlichen Inhalt des Vertrages bruchstückweise raitgoteilt hat, können außer der Klägerin und ihrem Ehemann nur die Zeugen Br. P^|^ und Br» Sch^^^^, die Bevollmächtigten der Klägerin, gemeint sein, Bor Auffassung der Revision, es müsse für die Mitteilung des Vertragsinhalts im Sinne des § 510
c
Abo, 1 BGB genügen, wenn die wesentlichen Punkte des Vertrages der Klägerin und ihren Vertretern zusammen
 mitgeteilt worden seien, auch wenn nicht jeder einzelne Punkt jedem einzelnen von ihnen bekannt gegeben sei,, kann nicht gefolgt werden» Es ist zwar richtig, daß die Klägerin eine Mitteilung des Vertragsinhaltg an ihre Bevollmächtigten gegen sich gelten lassen-muß (§ 164 Abso 1 und 5 BGB) und daß auch, soweit die Rechtsfolgen einer Willenserklärung durch die Kenntnis gewisser Umstände beeinflußt werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht kommt (§ 166 Abs-. 1 3GB) o Trotzdem liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Mitteilung des Vertragsinhalts im Sinne des § 510 Abs» 1 BGB nicht \or«
Bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine Erklärung, durch die der Vorkaufsberechtigte eine eindeutige Vorstellung von dem Inhalt des Vertrages erhalten soll» Ob eine solche Erklärung überhaupt in der Weise erfolgen kann, daß jedem von mehreren Bevollmächtigten des Vor-kaufsberechtigten nur einzelne Funkte des Vertrages bekannt gegeben werden, die erst in ihrer Gesamtheit den Inhalt des Vertrages erkennen lassen, mag dahingestellt bleiben; denn auch die Bevollmächtigten der Klägerin sind sich nach der Besprechung über den tatsächlichen Inhalt des Vertrages nicht klar gewesen, sondern haben von dem Bruder des Beklagten die Vorlegung einer Abschrift des Vertrages verlangt» Wenn das Ober-landesgericht danach den Beweis dafür, daß der Klägerin am 5» August 1955 der wesentliche Inhalt des Kaufvertrages mitgeteilt worden sei, als nicht geführt angesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Es bedarf deshalb auch keiner Stellungnahme zu der Präge, ob die Mitteilungen über den Vertragsinhalt, die der Bruder des Beklagten bei der Besprechung
 
vom 5, August 1955 gemacht hat, überhaupt geeignet waren, bei der Klägerin oder ihren Vertretern die Vorstellung zu erwecken, daß es sich um Erkläi'ungen von rechtserheb-lieber Bedeutung handele»
Dem Berufungsgericht und der Revision ist darin zuzustImmen, daß derjenige, der bei einer Mitteilung vertraglicher Vereinbarungen sich auf eine mündliche Erklärung beschränkt und auf die Aushändigung einer Abschrift des Vertrages verzichtet, damit das Risiko einer unzureichenden Unterrichtung übernimmt-. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob gorado die Klägerin dieses Risiko eingegangen sei, ist jedoch nicht begründete Durch eine unvollständige Mitteilung des Vertragsinhalts wird die Prist für die Ausübung des Vorkaufsrechts nur dann in Lauf gesetzt, wenn sich die Unvollstandigkeit aus der Mitteilung selbst ergibt und der Vorkaufsberechtigte zu erkennen gibt, daß er sich hiermit bognügt (BGH vom 8«, Juli 1954? IV ZR 24/54)° Die Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes bei der Besprechung vom 3° August 1955? sie würden das Vorkaufsrecht ausüben oder sie hielten das Vorkaufsrecht aufrecht oder das Vorkaufsrecht Y/erde auf alle Fälle ausgeübt, könnten möglicherweise schon als Ausübung des Vorkaufsrechts zu werten sein» Jedenfalls würden diese Erklärungen nur dann als ein Verzicht auf eine weitere Unterrichtung über den Inhalt de3 Vertrages aufgefaßt werden können, wenn die Klägerin und ihr Ehemann bei Abgabe ihrer Erklärungen gewußt hätten, daß die ihnen damals mitgeteilten Punkte nicht den wesentlichen Inhalt des Vertrages bildeten»
Für eine solche Annahme liegen keine Anhaltspunkte vor.
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Die Geltendmachung des Vorkaufsrechts am letzten Tage der Prist stellt auch, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, selbst wenn die Klägerin bereits am 3» August 1955 zu erkennen gegeben hatte, sie werde ihr Vorkaufsrecht unter allen Umständen ausüben <. Die Besprechung der Beteiligten hatte nämlich damit geendet, daß Dr«	und	Dr.	Sch^m^	zur Klarstellung des Ver-
tragsinhalts die Vorlegung einer Abschrift des Vertrages verlangteno Demgegenüber kann auch die Tatsache, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes angeblich der Meinung gewesen ist, die Klägerin werde, weil sie nicht alsbald nach der Besprechung vom 3« August 1955 ihr Vorkaufsrecht geltend machte, von diesem Recht keinen Gebrauch machen, nicht ausreichen, um die Ausübung des Vorkaufsrechts als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen zu las-oeno
2. Für die weitere Beurteilung ist somit davon auszugehenb daß der Inhalt des Kaufvertrages der Klägerin erst durch die Übersendung der Vertragsabschrift mit-geteilt worden ist» Maßgebend für den Beginn der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Zeitpunkt, in dom die Vertragsabschrift dem Notar Br»	als Be-
vollmächtigten der Klägerin zugegangon ist. Dieser Zeitpunkt ist streitig. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht, auf welche Weise die Abschrift des Vertrages dem Notar Dr» übermittelt worden ist« Es führt dazu aus: Der Beklagte sei nicht in der Lage darzulegen, ob die Vertragsabschrift zur Post gegeben oder in das Fach von Dr-	beim Amts-
gericht gelegt worden sei» Er räume selbst ein, daß, soweit
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er eine Beförderung durch die Post in Erwägung ziehes die Abschrift nach der in der Aktenkontrolle des Notars Br« ^^0tgg Bit dom 19» August 1955 vermerkten Übersendung normalerweise erst am 20» August 1955 bei Br»	eingegangen	sei» Bereits dieser Seitpunkt
 sei für die Fristwahrung ausreichend« Ba der Notar Br. W^gg^ bekundet habe, nach seiner Aktenkontrolle sei die Vertragsabschrift am 19« August 1955 durch Brief verschickt worden, bestehe kein hinreichender Anlaß für die Annahme, daß die Abschrift noch am selben Tage bei Br. "P^gg eingegangen sei. Wenn danach die Übersendung durch die Post nicht mit Sicherheit aussuschlicßen sei, könne unerörtert bleiben, ob bei einer Niederlegung in das Fach des Notars Br» der Zugang bereits am 19» August 1955 als bewirkt an-zusehon sei« Zudem habe der Beklagte nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß die Niederlegung in das Fach am 19» August 1955 bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem nach der allgemeinen Übung' der Notariate in B^|^ das Fach noch nicht geleert gewesen sei. Vielmehr bestehe nach dem auf dem Begleitschreiben des Notars Br»	befindlichen	Eingangsver-
merk die Vermutung, daß die Vertragsabschrift erst am 24» August 1955 bei Br» ?gg& eingegangen sei»
Ber Bfevision ist zuzugeben, daß die Beförderung eines Briefes durch die Post innerhalb einer Stadt normalerweise keine fünf Tage in Anspruch nimmt» Bas Berufungsgericht verstößt jedoch entgegen der Auffassung dos Beklagten nicht gegen die Lebenserfahrung, wenn es eine Beförderung des die Vertragsabschrift enthaltenden Briefes durch die Post nicht als ausgeschlossen bezeichnet hat« Zutreffend weist das
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Oberlandcsgericht darauf hin«, daß es sich bei der Postzustellung nicht um einen typischen Geschohensablauf handelt (BGH NJY/ 1957? 1230, 1231)« Auch unter normalen Verhältnissen kommt es, wie die Erfahrungen des täglichen Lebens zeigen, vor, daß Briefe den Empfänger entweder überhaupt nicht erreichen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, als dies regelmäßig der Pall ist, in die Hand dos Empfängers gelangen * Eine Umkehrung der Beweislast mit dor Polge, daß die Klägerin die Zustellung durch die Post beweisen müsse, kommt deshalb nicht in Betracht« Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht hätte auf Grund der Aussage des Notars Br.	der	Brief	mit der Vertragsabsehrift sei
 möglicherweise in das Fach von Dr.	beim	Amtsge-
richt gelegt worden, davon ausgehen müssen, daß die Vertragsabschrift am 19o August 1955 in das Fach gelegt und erst am 24- August 1955 dem Fach entnommen worden sei, handollvos sich um einen unzulässigen Angriff gegaidie tatriohtorliche Beweiswürdigung0 Da, wie das Oberlandes-goricht ohne Rechtsverstoß annimmt, eine Übersendung des Briefes durch die Post nicht mit Sicherheit auszuscblioßon ist, bedarf e3 keiner Stellungnahme zu der Frage, wann bei einer Niederlegung in das Fach von Dr-	^er	Zugang
 als bewirkt anzusehen 3ein würde« Das Berufungsgericht hatte deshalb zu einer weiteren Erörterung dieses Punktes keinen Anlaß« Dio Rüge der Verletzung des § 139 ZPO ist deshalb nicht begründet«
Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß die Vertragsabschrift und damit die Mitteilung des Vertragsinhalts vor dem 20« August 1955 der Klägerin im Sinne des § 130 BGB zugegangen sei, ist somit aus Rechts-gründen nicht angreifbar« Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist damit gewahrt*
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Dio Tatsache, daß die Klägerin ira September 1955 das Zuweisungaverfahren gemäß Art» VI Nr» 17 BrMilRegVO Nr» 84 eingeleitet hat* steht, v/ie das Berufungsgericht-zutreffend ausführt, der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen (vgl» dazu auch BGH vom 3» Juli 1954,
IV ZR 24/54)» Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin durch den Zuweisungsantrag auch nicht auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts verzichtet habe, ist ebenfalls rechtlich nicht 2u beanstanden» Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben»
IV.
Die Revision mußte danach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Dr. Piepenbroek Rothe Dr» Freitag Matter«

Dr» Tasche