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BGH

Gericht: BGH

Bechtssatz: Oie nachträgliche Zulassung des Antrags, die Kündigung eines Landpachtvertrags für unwirksam zu erklären, ist bei fristloser Kündigung nicht möglich«, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Dr« /iugus?in^5$r? ln diesem Umfang wird die Bache zur anderweiten Verhandlung und KntSpheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseri,* dem auch die' Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» ' . Juni 1955 hat die Klägerin das Pachtverhältnis zu dem 30. etwa gleichzeitig mit der Ehescheidungsklage ihrer Stieftochter, reichte die Klägerin eine inzwischen erledigte Klage auf Pachtzinszahlung sowie die vorliegende, auf ihr Kündigungsschreiben vom 22. Das angefochtene Urteil hält die vorzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses wegen Verzugs mit zwei Pachtzinsraten für begründet. Heirat sei nicht Geschäftsgrundlage gewesen; schleppende Zahlungen des Beklagten seien früher im allgemeinen von der* Klägerin nicht als schwerwiegend empfunden worden; schlechte Wirtschaftsführung könne die Klägerin nicht geltend machen, da die vertraglichen Voraussetzungen eines Gutachtens und;. Das BerufuhgsgeV rieht bejaht Verzug mit den Pachtzinsraten vom.lj.' Juli 1955'‘ (bis zu dem die ursprünglich am 1. es verneint eine Zustimmung der Klägerin zur Pachtzins- ; Zurückhaltung; es verneint schließlich die EntschuldbarT keit eines Irrtums des Beklagten über seine Zahiungs- ; Pflicht. Die wirksame Kündigungserklärung der Klägerin ’ sieht das Berufungsgericht nicht in ihrem Kündigungs- Unbegründet ist die Büge der Revision, das Klagabweisungsbegehren des Beklagten hätte als Pachtverlängerungs-antrag (§ 8 LPG) gewürdigt werden müssen, .oder es sei umgekehrt die Wertung des Schriftsatzes vom 10. Im Gegensatz dazu ist die Kündigung eine materiell-recl| liehe Willenserklärung, die auch stillschweigend und durch ;j den Schriftsatzinhalt in einem bereits anhängigen Verfahren! abgegeben werden kann» Dies gilt auch für die Kündigung im | Landpachtrecht: Ausdrücklichkeit der Kündigung ist trotz den an sie anknüpfenden Fristen nicht nötig. Etwaige Unbillig- j keiten für den Pächter, der eine stillschweigende Kündigung 1 nicht als solche erkannte, können im allgemeinen dadurch veil mieden werden, daß bei einem Antrag, die Kündigung für unwirj sam zu erklären, von der Einhaltung der gesetzlichen Zwei- \ monatsfrist (§8 Abs.3 Satz 1 Buchst, a LPG) aus Billig-' keitsgründen abgesehen werden kann (Sat2 2 aaO), Dies gilt allerdings nur, wenn der Vertrag zur Zeit des Antrags * Im vorliegenden Ffü.1 ist die Wertung des Prozeöschriftsatzes vom 10.- Dezember .1955 als Kündigungserklärung für den Beklagten umso weniger unbillig, als ihm bereits vor KpLagerhebung, nämlich;am ' * 1. Das angefochtene Urteil, hat zwar die Unwirksamkeit der ersten Kündigung (vom 22. Das hindert jedoch nicht, die aus dieser Unter-, Stellung folgende Portdauer des Pachtverhältnisses über den 1. Oktober 1955 hinaus auch zuungunsten des: Revisionsklägers zur Begründung der Wirksamkeit der zwei- ~ ten Kündigung (vom 10. Oktober 1955 i® Parallelverfahren 17 0 108/55; die Klägerin datiert diei "Hinterlegung** des Erstbetrags auf September 19.55^ Schriftsatz vom 29« Oktober 1955)* Die Schuldbefreiungswirkiing ,des § 378 BGB wurde jedoch hierdurch schon deshalb nicht aus^e- . Daß die Klägerin hierauf bisher nicht abgehoben hat, ändert daran nichts* Infolgedessen kann dahingestellt blei- •’ ben, ob eine Hinterlegungsbefugnis (nach § 372 BGB oder in notfalls entsprechender Anwendung von § 9. 3. 377, und nicht, wie es richtig gewesen wäre* der Einheitsvertrag für die Verpachtung eines Hofes, Kündigung noch nicht beendigt und daher der behauptete.Gegen-' anspruch des Beklagten nach § 9 Abs* 2 des Haüptvertrags (vgl. § 13 Abs. 2 des Einheitsvertrags für dia Verpachtung eines Hofes) noch nicht fällig war. Ob dem Beklagten bei Wirksamkeit der ersten Kündigung ein solches Zurückbehaltungsrecht zugestanden hätte, kann dahingestellt bleiben. Er kannte den Sachverhalt, aus dem sich die Unbegründetheit der ersten Kündigung und damit die Fortdauer des Pachtverhältnisses über den 1« Juli und 1. Der Beklagte kann sich nicht damit entschuldigen, daß seine PachtzinsZurückhaltung durch die erste Kündigung der Der Beklagte konnte die erste Kündigung entweder für wirksam halten; dann durfte er vielleicht - was offen bleiben kann - den Pachtzins zurückbehalten, mußte aber räumen und konnte der Räumungsklage nicht entgegentreten. Er konnte jedoch nicht einerseits der Kündigung und dem Räumungsbegehreri entgegentreten, weil die (erste) Kündigung unwirksam sei, andererseits den Pachtzins zurückhalten, als ob die Kündigung wirksam wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht i^t ^ ^ daher auch nicht aus § 2b2 BGB abzuleiten, wie die Revision**'; meint. was das Berufungsgericht übersehen habe, früher mit unpünktlicher Pachtzinszahlung einverstanden gewesen und hätte deshalb den Beklagten zunächst auf ihre Sinne änderung hinv/eisen müssen, bevor sie auf unpünktliche Z'ahlu eine K'indigung stützte« Denn spätestens die, wenn auch rech lieh unwirksame, Kündigungserklärung vom 22* Juni 195? mach dem Beklagten hinreichend erkennbar, daß er mit einer Nachsicht der Klägerin künftig nicht mehr rechnen könne; auf dt Behauptung, sie sei früher nachsichtig gewesen, kam es deshalb nicht mehr an. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Grundstücken steht dem Beklagten nach ausdrücklicher Cesetzesvorschrift nicht zu (§§ 556 Abs.29 ?8l Abs« 2 BGB)« Auch ein sonstiges Gegenrecht ist nicht ersichtlich« Hinsichl lieh der Grundstücke hat das Berufungsgericht daher den Be- . Bei Bejjahung eines RUckgabeanspruchs könnte dem Beklagten wegen seines behaupteten Verwendungsersatzanspruchs ein Gegenrecht zustjehen, nämlich das Pfandrecht des § 590 BGB oder das ZurückbehajLtungs- .

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 12 BGB § 286 ZPO § 556 BGB
BGBBerufungsgerichtKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	LPC-	§ 8 Abs» 3 Satz 2
Bechtssatz:	Oie	nachträgliche	Zulassung	des	Antrags,	die
 Kündigung eines Landpachtvertrags für unwirksam zu erklären, ist bei fristloser Kündigung
 nicht möglich«,
Aktenzeichen:	V	ZN	1^2/57
Urteil des 3GH vom 1. Oktober 19?8
LG Braunschweig OLG Braunschweig
V ZR l*f2/57
Verkündet am 1« Oktober 1958 Symalla? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit	.	-i
in	Kr ei	6
des Landwirts Harald M Wl
 Beklagten, Berufungsbeklagten und ; Revisionsklägers,
.	.	*	i
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. tiHNMVi ^ :
gegen
 die Ehefrau Jutta A SMHMfc	HBfc	in
 Klägerin, Berufungsklägerin und , Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Dr« /iugus?in^5$r? Rothe und Dr» Mattem. . für Recht erkanntt	<
♦	*	*	i	*
Unter Zurückweisung der Revision des Beklagten im übrigen wird das Urteil des 2. Zivilsenats . des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. August 1957 insoweit aufgehoben, als es den Beklagten zur Rückgabe vpn Zubehör verurteilt und Uber die Kosten
 entschieden hat» '	*	!
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ln diesem Umfang wird die Bache zur anderweiten Verhandlung und KntSpheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseri,* dem auch die' Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen
 wird»	'	.	.7
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Von Rechts wegen	*
 
Tatbestand:
Die Klägerin verpachtete ihren Hof von etwa 25 ha im
 Jahre 19^9 an den Beklagten (schriftlicher Hauptvertrag
• . »
vom 26» März 19^9 mit Änderungsvertrag vom 1, Juni 195*0«
' * 1
Der Beklagte war damals mit der Stieftochter der Kläge? rin verlobt; die Ehe wurde etwa ein halbes Jahr nach d$r, Verpachtung (am h. Oktober 19^9) geschlossen und im Jaljtre 1956 aus Verschulden des Beklagten geschieden. Durch Schrei- . ben vom 22. Juni 1955 hat die Klägerin das Pachtverhältnis zu dem 30. September 1955 gekündigt.	«	.
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# 1 • «
ln Juli 1955? etwa gleichzeitig mit der Ehescheidungsklage ihrer Stieftochter, reichte die Klägerin eine inzwischen erledigte Klage auf Pachtzinszahlung sowie die vorliegende, auf ihr Kündigungsschreiben vom 22. Juni 1955 gestützte Klage ein, mit der sie Rückgabe* des ifofes nebst Zu- . behör begehrt. Sie macht geltend: Der Pachtvertrag sei ;nur mit Rücksicht auf die bevorstehende Ehe zustandegekommen, seine Fortsetzung sei der Klägerin nach der Ehescheidung nicht mehr zuzu demuten; der Beklagte sei am Scheitern dexj Ehe schuld, er habe seine Ehefrau körperlich und seelisch * mißhandelt; er habe auch seine Pächterpflichten verletzt (Rückstand mit Pachtzins und anderen geschuldeten Zahlungen, über deren Leistung der Beklagte die Klägerin zu dem .Teil arglistig getäuscht habe - Grundsteuer, Dränageverbands^bei-.
trag schlechte Bewirtschaftung). Der Beklagte hält die
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Vorwürfe der Klägerin für unbegründet. -	\
' *
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, unter Abweisung eines in zweiter Instanz von der Klägerin erhobenen weiteren 1 Klaganspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht als unzulässig, die Räumungsklage zugesprochen.
 
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Bestätigung des klagatweisenden Urteils des Landgerichts,' fürsorglich die Zurückverweisung. Die Revision rügt Verletzung der §§ 286, 287 ZPO,. § 12 LVG, § 8 LPG, §§ 2*f2, 226, 2?6, 133> 1575 285 BGB. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Ent s cheidung sgiilnde» .
I.
Das angefochtene Urteil hält die vorzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses wegen Verzugs mit zwei Pachtzinsraten für begründet. Es läßt ungeprüft, ob der Beklagte die , Ehe mit der Stieftochter der Klägerin durch .ehewidrige Beziehungen zu seiner jetzigen Ehefrau zerstört habe. Sonstige Kündigungsgründe werden vom Berufungsgericht Verneint: Die
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Heirat sei nicht Geschäftsgrundlage gewesen; schleppende Zahlungen des Beklagten seien früher im allgemeinen von der* Klägerin nicht als schwerwiegend empfunden worden; schlechte Wirtschaftsführung könne die Klägerin nicht geltend machen, da die vertraglichen Voraussetzungen eines Gutachtens und;. der Abmahnung (Hauptvertrag § 11)fehlten. Das BerufuhgsgeV rieht bejaht Verzug mit den Pachtzinsraten vom.lj.' Juli 1955'‘ (bis zu dem die ursprünglich am 1. April 1955 fällige Rate unstreitig gestundet war) und vom 1. Oktober' 1955 zu 3.®
3 C00 DM; es verneint ein Zuriickbehaltungsrecht äuf Grund des vertraglichen Aufrechnungsverbots (HaupSvertrag § 6 Abs. 3); es verneint eine I^nterlegungsbefugnis^ des Beklagten (Hauptvertrag § 9 Abs. 3), da diese nur. für die reguläre» nicht für die vorzeitige Pachtbeendigung gelte und8der Vep-
*	.	'	'	'	•	.	i	'	s» '	**	•»	,	;	'
Wendungsersatzanspruch des Beklagten sachlich.zweifelhaft . sei, die Hinterlegung auch gegen Treu und Glauben verstoße;
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es verneint eine Zustimmung der Klägerin zur Pachtzins- ; Zurückhaltung; es verneint schließlich die EntschuldbarT keit eines Irrtums des Beklagten über seine Zahiungs- ; Pflicht. Die wirksame Kündigungserklärung der Klägerin ’ sieht das Berufungsgericht nicht in ihrem Kündigungs-
! *
schreiben vcm 22. Juni 1955? da damals noch kein Kündi- •. gungsgrand nachgewiesen sei, sondern im Prozeßsehrif.t- . satz vom 10. Dezember 1955.
Der Entscheidung ist zwar im wesentlichen, jedoch'nicht
* ♦ .
in allen Punkten beizutreten.
II.	■	;
Unbegründet ist die Büge der Revision, das Klagabweisungsbegehren des Beklagten hätte als Pachtverlängerungs-antrag (§ 8 LPG) gewürdigt werden müssen, .oder es sei umgekehrt die Wertung des Schriftsatzes vom 10. Dezember 1955 als Kündigungserklärung unzulässig»
Der Pachtverlängerungsantrag nach § 8 LPG ist ein echter prozessualer Antrag, d.h. das Begehren der Einleitung eines ' Verfahrens (Pritsch, LvVG § 1b Bern. II a ): er ist an das. .*
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Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zu richten; (§ ljNfr, jl,
 §§ 2 LvVG) • Ein solches Begehren kann mangels besonderer ; Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, nibht hineirig^- J lesen werden in einen Klagabweisungsantrag', der im Bahmerj ' eines bereits anhängigen Verfahrens beim Landgericht, ge-stellt wird und den ?ortgang dieses anhängigem Verfahrens.' ••• > betrifft, also gerade das Gegolten zu einem Begehen'aufj "*• Einleitung eines neuen Verfahrens darstellt.
 
Im Gegensatz dazu ist die Kündigung eine materiell-recl| liehe Willenserklärung, die auch stillschweigend und durch ;j den Schriftsatzinhalt in einem bereits anhängigen Verfahren! abgegeben werden kann» Dies gilt auch für die Kündigung im | Landpachtrecht: Ausdrücklichkeit der Kündigung ist trotz den an sie anknüpfenden Fristen nicht nötig. Etwaige Unbillig- j keiten für den Pächter, der eine stillschweigende Kündigung 1 nicht als solche erkannte, können im allgemeinen dadurch veil
 mieden werden, daß bei einem Antrag, die Kündigung für unwirj
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sam zu erklären, von der Einhaltung der gesetzlichen Zwei- \ monatsfrist (§8 Abs. 3 Satz 1 Buchst, a LPG) aus Billig-' keitsgründen abgesehen werden kann (Sat2 2 aaO), Dies gilt allerdings nur, wenn der Vertrag zur Zeit des Antrags	*
(Fischer /Wöhrmann, LPG 2. Aufl. 195^ 8 8 Anm. 38; Lange ATulfj| LPG 2. Aufl. 1955 § 8 Anm. 87 c) noch nicht.abgelaufen war, vas ir. Fall der fristlosen Kündigung/mögliph ibt (Fischer/ Wöhrmann aaO, OLG Karlsruhe RdL 1957» 2Mf); .doch genügt das nicht,, um die Ausdrücklichkeit der Kündigung entgegen den allgemeinen Grundsätzen bei Willenserklärungen hier zu fordern. So halten denn auch Lang^/Wulff (aaO Anm. 78 n) etwa die Umdeutung einer Klage, die.auf Feststellung des •• Wichtbestehens eines Pachtverhältnisses geht, in eine KUn- % dlgung unbedenklich für zulässig. Im vorliegenden Ffü.1 ist die Wertung des Prozeöschriftsatzes vom 10.- Dezember .1955 als Kündigungserklärung für den Beklagten umso weniger unbillig, als ihm bereits vor KpLagerhebung, nämlich;am '	*
22. Juni 1955, eine ausdrückliche K*indigung^erWläruhg. (wenn , auch mit anderer Begründung) vorausgegangen waf, 'die ihrer-seits ebenfalls einen Haupt Streitpunkt des Prozesses bildet.
 
III.
Kein Rechtsverstoß liegt insbesondere darin, daß das Berufungsgericht mindestens den Kündigungsgrund des wiederholten Zahlungsverzugs (§§ 55** 5 581 Abs* 2 BGB) bejaht.
1.	Das angefochtene Urteil, hat zwar die Unwirksamkeit der ersten Kündigung (vom 22. Juni 1955) nicht abschließend.fest-gestellt, sondern nur zugunsten des Revisionsklägers unterstellt. Das hindert jedoch nicht, die aus dieser Unter-, Stellung folgende Portdauer des Pachtverhältnisses über den 1. Juli und 1. Oktober 1955 hinaus auch zuungunsten des: Revisionsklägers zur Begründung der Wirksamkeit der zwei- ~ ten Kündigung (vom 10. Dezember 1955) zu verwerten. In jedem Pall ist nämlich entweder die erste oder die zweite * Kündigung wirksam« und das Abstellen auf die zweite statt auf die etwa schon wirksame erste gereicht dem Revision^-klager nicht zu dem Nachteil.
2.	Daß der Beklagte die auf 1. Juli und 1. Oktober pL955 fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht termingemäß erfüllt, hat, ist unstreitig.
Der Beklagte hat die beiden Beträge zwar-n4ch\ seiner? weit ersichtlich, nicht bestrittenen Behauptung	?feit
 sö-
vor dem 18. Oktober 1955 auf Anwaltskonto bei der Bank Vhintar legt** (vgl. seine Schriftsätze vom 11. Oktober 1955 im .vörr; . • liegenden Verfahren, sowie vom 11. und 18. Oktober 1955 i® Parallelverfahren 17 0 108/55; die Klägerin datiert diei "Hinterlegung** des Erstbetrags auf September 19.55^ Schriftsatz vom 29« Oktober 1955)* Die Schuldbefreiungswirkiing ,des § 378 BGB wurde jedoch hierdurch schon deshalb nicht aus^e- . löst, weil die Zahlung nicht an das Amtsgericht als Hinterle+:
 
gungsstelle erfolgt ist (§ 372 BGB, § 1 HinteriegungsO) und deshalb keine Hinterlegung im Rechtssinne darstellt*
Daß die Klägerin hierauf bisher nicht abgehoben hat, ändert daran nichts* Infolgedessen kann dahingestellt blei- •’ ben, ob eine Hinterlegungsbefugnis (nach § 372 BGB oder in notfalls entsprechender Anwendung von § 9. Abs. 3 des Hauptvertrags)> gegeben war. (Für den Vertrag ist der vom seinerzeitigen Reichsnährstand entworfene Einheitsvertrag für Pachtgrundstücke, Sauer/Weisser, Reichspachtschutz-Ordnung 2. Aufl. 3. 377, und nicht, wie es richtig gewesen
 wäre* der Einheitsvertrag für die Verpachtung eines Hofes,
» •
SauerAteisser aaO S. 369, verwandt worden^ vgl. dessen ' • gleichlautenden § 13 Abs. 3)»
1
In der Revisionslnstanz hebt der Beklagte vor allem auf ein 7u:räckbehal tun*? sr echt wegen seines behaupteten Gegenanspruchs auf Verwendungsersatz ab. Das scheitert indes
t
daranr daß der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommende § 273 BGB Fälligkeit der Gegenforderung voraussetzt,
 jedoch an beiden Pachtzinsterminen (1. Juli und 1. Oktober
» * *
 1955) das Pachtverhältnis wegen der Unwirksamkeit der ersten^
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Kündigung noch nicht beendigt und daher der behauptete.Gegen-' anspruch des Beklagten nach § 9 Abs* 2 des Haüptvertrags (vgl. § 13 Abs. 2 des Einheitsvertrags für dia Verpachtung eines Hofes) noch nicht fällig war. Ob dem Beklagten bei Wirksamkeit der ersten Kündigung ein solches Zurückbehaltungsrecht zugestanden hätte, kann dahingestellt bleiben.
.	•	1
3.	Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten,-daß der Beklagte die objektive Zahlungsverzögerung hinsicht-. ; lieh der beiden Pa eilt Zinsraten auch subjektiv zu vertreten
 hat (§ 285 BGB).
 
Er kannte den Sachverhalt, aus dem sich die Unbegründetheit der ersten Kündigung und damit die Fortdauer des Pachtverhältnisses über den 1« Juli und 1. Oktober 1955 . hinaus ergab» Er hat diesen Sachverhalt auch rechtlich selbst in diesem Sinne gewürdigt. Wenn er trotzdem an ein Zurückbehaltungsrecht geglaubt hat, so sieht der erkennende Senat darin mit dem Berufungsgericht eine•Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Beklagte konnte auch nicht ohne Fahrlässigkeit an eine Hinteriegungs-handlung glauben, so daß es auf seine etwaige Gutgläubigkeit hinsichtlich der Hinterlegungsvoraussetzungen nicht ankbmmt.
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Der Beklagte kann sich nicht damit entschuldigen, daß seine PachtzinsZurückhaltung durch die erste Kündigung der
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Klägerin ausgelöst worden sei, indem er sich für seine im Fall der Pachtbesndigung gegebenen Gegenansprüche habe sichern wollen. Der Beklagte konnte die erste Kündigung entweder für wirksam halten; dann durfte er vielleicht - was offen bleiben kann - den Pachtzins zurückbehalten, mußte aber räumen und konnte der Räumungsklage nicht entgegentreten. Oder er konnte die erste Kündigung für unwirksam halten; dann konnte er zwar der Räumungsklage entgegentreten, mußte aber die laufenden Pachtzinsen bei Eiligkeit weiter bezahlen. Er konnte jedoch nicht einerseits der Kündigung und dem Räumungsbegehreri entgegentreten, weil die (erste) Kündigung unwirksam sei, andererseits den Pachtzins zurückhalten, als ob die Kündigung wirksam wäre. Das Risiko der Entscheidung zwischenj beiden Möglichkeiten muß er tragen, wie. jede Partei ihr] Prozeßrisiko zu tragen hat. Ein Zurückbehaltungsrecht i^t ^ ^ daher auch nicht aus § 2b2 BGB abzuleiten, wie die Revision**'; meint. Dabei spielt die Frage, ob die Klägerin durch di£. Nichtzahlung der Pachtzinsen in eine schwierige Lage kam,/. . keine Rolle; die Rüge, das Berufungsgericht habe dahin-
 
gehenden Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO) ist daher gegenstandslos.
Ohne Erfolg hebt die Revision weiter darauf ab, die • «
Klägerin sei? was das Berufungsgericht übersehen habe, früher mit unpünktlicher Pachtzinszahlung einverstanden gewesen und hätte deshalb den Beklagten zunächst auf ihre Sinne änderung hinv/eisen müssen, bevor sie auf unpünktliche Z'ahlu eine K'indigung stützte« Denn spätestens die, wenn auch rech lieh unwirksame, Kündigungserklärung vom 22* Juni 195? mach dem Beklagten hinreichend erkennbar, daß er mit einer Nachsicht der Klägerin künftig nicht mehr rechnen könne; auf dt Behauptung, sie sei früher nachsichtig gewesen, kam es deshalb nicht mehr an.
IV«
hiernach nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, daB das Pachtverhältnis zwischen den Parteien spätestens im Dezember 1955 aufgelöst wurde.
i
Daraus ergibt sich die ßückgabepflicht dies Beklagten hinsichtlich der gepachteten Grundstücke ohne weiteres (§§ 556 Abs. 1, 591 Abs. 2 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an den Grundstücken steht dem Beklagten nach ausdrücklicher Cesetzesvorschrift nicht zu (§§ 556 Abs. 29 ?8l Abs« 2 BGB)« Auch ein sonstiges Gegenrecht ist nicht ersichtlich« Hinsichl lieh der Grundstücke hat das Berufungsgericht daher den Be- . klagten mit Recht zur Herausgabe verurteilt.
Was den Klagantrag auf Rückgabe von Zubehör.und die dahingehende Verurteilung anlangt, so bestehen zunächst Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Ausspruchs. Um welche .
 
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Gegenstände es sich im einzelnen handelt, ist weder aus: dem Parteivortrag noch aus dem angefochtenen Urteil ersieht-lieh? das Berufungsurteil enthält hierzu auch sonst keiner.- . lei Ausführungen. Eine Rückgabepflicht hinsichtlich des .Inventars könnte aus § 586 oder § 589 BGB begründet, aber-auch durch Nr. 3 des ÄnderungsVertrags ausgeschlossen sein (v&l* Palandt, BGB 17* Aufl. § 586 Anm. 1 gegen Ende). Bei Bejjahung eines RUckgabeanspruchs könnte dem Beklagten wegen seines behaupteten Verwendungsersatzanspruchs ein Gegenrecht zustjehen, nämlich das Pfandrecht des § 590 BGB oder das ZurückbehajLtungs- . recht aus § 273 BGB. Die*se Fragen bedürfen noch tatsächlicher Aufklärung. Zu diesem Zweck war im ausgesprochenen Umfang Urteilsaufhebung und Zurückverweisung geboten.
Dr-* Tasche
 Rothe
Br. Augustin	Schuster
 Br. Mattem
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