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BGH

Gericht: BGH

In dem zweiten Vertrage verpachtete der Treuhänder an die Gesellschaft den Rest des Geländes mit vier weiteren Speichern, sowie zwei Rauhfutterscheunen, Garagen, Baracken'und Nebengebäuden; das verpachtete Gelände ist in dem Lageplan grün umrandet (grüner Vertrag). Durch Anordnung der britischen Militärregierung vom 10* Dezember 1945 wurde die Verwaltung des ehemaligen Wehrmachtvermögens den Oberfinanzpräsidenten (Abwicklungsstellen) übertragene Für die Anlage in Berenbusch war der Oberfinanzpräsident Westfalen in Münster zuständig* Ihm hat der zuständige britische Offizier am 14. Mai 1946 die schriftliche Weisung gegeben, die Verwaltung des bestehenden Pachtvertrages zu übernehmen, und hinzugefügt, daß die Abwicklungsstelle den Vertrag zwar nicht gegenzuzeichnen, aber ihn zu verwalten habe, als ob er wirklich ein Pachtvertrag der Abwicklungsstelle wäre. August 1946 hat er der Pächterin Abschrift eines von ihm an den zuständigen englischen Offizier gerichteten Schreibens vom selben Tage übersandt, in dem er zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er die Firma Hugo Insbesondere habe das der Oberfinanzpräsident Westfalen getan, wie sein von ihr im einzelnen aufgeführtes un- y streitiges Verhalten auch nach dem 19* August 1946 erkennen lasse, . auf das Schrei ben des Oberfinanzpräsidenten an die ursprüngliche Pächteria vom 21, November 1946, in der er ihr mitgeteilt hat, er hate einem mit der Angelegenheit befaßten britischen Offizier, der sich eigentlich durch den Inhaber der jetzigen Klägerin hatej unterrichten lassen wollen, selbst davon Kenntnis gegeben, *"*</ es zu dem Pachtvertrag über das Berenbuscher Gelände gekooun^/ sei und daß die Vereinbarung eines Pachtverhältnisses für cf* Bauer von 30 Jahren unter Mitwirkung und mit Genehmigung d Militärregierung getroffen worden sei. Sodann bemerkt die Klägerin* der Oberfinanzpräsident habe sich mit dem Schreiben vom 9* Dezember '1947 damit einverstanden erklärt, daß in dem das Gelände der Anlage betreffenden Grundbuch ein Vorkaufsrecht zugunsten der ursprfing-liehen Pächterin eingetragen werde, sobald eine Genehmigung ' der Militärregierung dazu nicht mehr erforderlich sei und eine ihm, dem Oberfinanzpräsidenten, dann Vorgesetzte deu^ sehe Dienststelle nicht widerspreche* Perner beruft sich die Klägerin darauf, daß der Oberfi-nanzpräsident mit Schreiben vom 25* August 1948 die Pirma Oskar Aauf deren Anfrage, ob sie einen der Speicher pachten könne, an die Pirma Hugo Tfl^KG verwiesen hat mit dem Bemerken, daß diese Generalpächterin der gesamten Anlage mit der Befugnis zur Unterverpachtung sei* Die Beklagte, die um Abweisung der Klage 'gebeten hat, meint, der streitige Vertrag habe zu seiner Wirksamkeit gemäß dem MRG Kr 52 und der Property-Control-Instruktion Kr 7 vom 28* August 1945, nach der Wehrmachtliegenschaften regel-mäßig nur auf die Dauer von 90 Tagen hätten verpachtet und längere Pachtzeiten nur ausnahmsweise hätten ausbedungen werden dürfen, der Genehmigung durch die britische Militärregierung bedurft; er sei aber nicht genehmigt, das mache ihn nichtig* Die Abmachungen über die Dauer des Pachtverhältnisses bedeuteten zudem eine Übermäpßige Beschränkung der Verpächterseite, die einer völligen Knebelung gleichkomme« Sie (di Beklagte) brauche diesen vom Treuhänder geschlossenen Vertrag nicht gelten zu lassen, weil er ,,substanzschädigendH wirke. Dem Vorwurf, der Vertrag verstoße gegen die guten Sitten, ist die Klägerin mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß die Pachtung für die Pächterseite ein sehr großes Hisiko bedeutet habe; um die Anlage überhaupt nutzen zu k* nen, seien erhebliche Investitionen erforderlich gewesen. über die Umstände, unter denen e$ zu dem grünen Vertrag gekommen ist, hat das Landgericht die von der Klägerin begehrte Feststellung getroffen* Es hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils insbesondere auBgeführt, auf die Frage, ob der Treuhänder in Überschreitung seiner Befugnisse einen substanzschädigenden Vertrag abgeschlossen habe, komme es nicht an, weil die Beklagte sich davon nur durch Kündigung läsen könne, aber nicht gekündigt habe« Oktober 1953 hat sie die Kündigung ferner darauf gestützt, daß der {Treuhänder in Überschreitung seiner Befugnisse den Vertrag auf zu lange Dauer abgeschlossen habe« Sie hat diesen Antrag unter Wiederholung und Ergänzung ihres Vorbringens im ersten Rechtszug ferner insbesondere auf die Kündigung gestützt und dazu erläuternd bemerkt: Wegen der Dauer des Vertragsverhältnisses seien die persönlichen Eigenschaften des Vertragspartners von wesentlicher Bedeutung« Ein langfristiger Vertrag sei nur tragbar, wenn zwischen den Vertragspartnern Vertrauen herrsche* Durch seine Straftaten habe der Inhaber der Klägerin das notwendige Ver- In dem Urteil des Landgerichts in Bielefeld sei festgestellt worden, daß er “raff- und hat*| gierig« 840 Zentner Tee, 25 Zentner Kaffee und 480 Zentner Roggen (und zwar in dem Werk der Klägerin in Lübbecke) verheimlicht habe, tun diese Sachwerte über die von ihm erwartete Währungsreform hinüberzuretten. Die Pinna Peter KO ist im zweiten Rechtszug der Beklagten als Streithelferin beigetreten, weil sie von ihr einige weitere Gebäude gemietet hat, die Gegenstand des grünen Vertrages sind. b) Bach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts war an sich der grüne Vertrag gemäß dem MRG Br 52 genehmigungsbedürftig und war der Vertrag, solange die Genehmigung nicht erteilt war, (aber auch - was im Berufungsrechtszug unstreitig gewesen ist - nicht versagt war,) nicht nichtig, sondern nur schwebend unwirksam (Urteil des erkennenden Senats vom 20. a) Die* Revision bringt dagegen vor, die Militärre-j gierung habe dem grünen Vertrag - mit der Folge der Nichtj keit - die Genehmigung versagt, wie sich aus Aktenvermerken] des Oberfinanzpräsidenten Westfalen aus dem Jahre 1946 und aus seinem Bericht an die britische Militärregierung vom Marz 1946 ergebe. Biese Rüge geht schon deshalb fehl, weil es Sache der rechtskundig beratenen Beklagten gewesen wäre, zu der von den Parteien eingehend behandelten Frage, ob die Genehmigt erteilt worden sei oder nicht, von sich aus alles an das rieht heranzutragen, was irgendwie hätte geeignet erscheine können, die Richtigkeit ihrer Auffassung zu belegen. b) Bie Revision meint ferner, von der VO Nr 202 sei die Anlage Berenbusch nicht berührt worden, weil sie Vermögen des deutschen Reichs gewesen sei, das der Vernich1 oder Beseitigung zu dem Zwecke der Entmilitarisierung oder rüstung unterlegen habe und weil deshalb die VO gemäß ihre* Art II Abs I Buchstabe e auf die Anlage keine Verwendung ftk* de. c) Die Revision ist schließlich der Ansicht, daß die Aufhebung der Sperre den grünen Vertrag deshalb nicht wirksam gemacht habe, weil er auf Verpächterseite von dem Treuhänder (Landrat abgeschlossen worden sei. Es trifft zu, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt übersehen hat, dessen Bedeutung für die Präge nach dem weiteren rechtlichen Schicksal eines von der Militärregierung nicht genehmigten, aber genehmigungsbedürftigen Vertrages der erkennende Senat im Urteil vom 26« März 1954 - V ZR 59/53 -(LM Nr 3 zu Art I MRG 52 = BB 1954, 362) klargestellt hat. Dezember 1945 nicht mehr der Landrat LMHHI als .j Treuhänder im Sinne des MRG Nr 52 tätig war, sondern zunächst der Oberfinanzpräsident Westfalen und dann die Oberfinanzdi- ^ rektion Hannover. Das Berufungsgericht hat hierzu im wesentlichen fol| gendes erwogen: Es komme nicht darauf an, ob der grüne V« trag substanzschädigend sei und ob daher der Treuhänder sei] ne aus Art III Ziff 4 des IZRG Kr 32 zu entnehmenden Befu{ se überschritten habe, indem er den.Vertrag abgeschlossen habe. Das aber sei hier der Pall* Die Beklagte habe den grünen Vertrag genehmigt und sei deshalb an ihn gebunden. Der Oberfinanzpräsident habe die Weisung der Militärregierung vom 14.5c 1946 sowohl auf den roten wie auf den grünen Vertrag bezogen und dementsprechend die Verwaltung der gesamten Anlage Berenbusch als Pachtobjekt übernommen. Freilich könne allein aus der Übernahme der Verwaltung, die ja doch in Ausführung eines Befehls der Militärregierung erfolgt sei, noch nicht darauf geschlossen werden, daß der Oberfinanzpräsident auch den Inhalt insbesondere des grünen Vertrages gebilligt habe. Immerhin hätte er schon damals der Pächterin gegenüber den Inhalt des Vertrages ^beanstanden können, wenn er mit ihm nicht einverstanden gewesen wäre. Das habe er indessen nicht getan, sondern im Gegenteil den Vertrag als im öffentlichen Interesse liegend und auch den Interessen des Vermögensinhabers entsprechend angesehen, wie die Aussage des Zeugen BflHfc ergebe. Dieser Vertrag sei schlossen worden, als die Beklagte gemäß Art 134 des am 23* Mai 1949 in kraft getretenen Grundgesetzes bereits Eigentüfeir der Anlage Berenbusch gewesen sei und auch schon bekannt g**J sen sei, daß die Entsperrung des Vermögens bevorstehe. Solange noch nicht festgestanden habe, wer Eigentümer der Anlage Berenbusch sein würde, habe der Oberfinanzpräsident die Verwaltung für denjenigen geführt, den es angehe, d.h. für denjenigen, der Eigentümer werden würde- Bie rechtsgeschäftlichen Handlungen des Verwalters hätten von vornherein für und gegen denjenigen gewirkt, der später Eigentümer geworden sei. Als die Beklagte Eigentümer der !*• \ Anlage Berenbusch geworden sei, habe der Oberfinanzpräsident die Verwaltung mit ihrer Zustimmung weitergeführt. nach der Enstperrung am 6, September 1949 ihre Zustimmung dem Vertrage erteilt, indem der Oberfinanzpräsident auch m nach diesem Tage die Pachtzinsen vorbehaltlos entgegengenov men habe und indem er am 24» Oktober 1949 seiner Befriedigung über das Zusammenarbeiten mit der Klägerin Ausdruck gegeben habe D $€$ halb geht die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision fe) daß es nur auf seiner ihm von der Militärregierung auferlej ten Stellung als Verwalter beruhe, wenn der Oberfinanzpräsident den Vertrag jahrelang durchgeführt habe. Das Berufung* gericht hat ja gerade aus dem Vorbringen der Parteien und dö* Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend entnommen, daß £ der Oberfinanzpräsident eine den Vertrag nicht nur notgedri hinnehmende, sondern ausgesprochen billigende Haltung eingt nommen, also eine positive Einstellung gezeigt hat, zu der er durch die ihm zunächst anbefohlene Verwaltung des Pacht-] Objektes nicht gezwungen war. lose Entgegennahme der Pachtzinsen, die zugesagte Einräumung eines Vorkaufsrechtes und die Zustimmung zu dem Vertrag mit der Bundesbahn anlangt, so wendet sich die Revision auch insofern erfolglos gegen die mögliche Auslegung, die das Berufungsgericht diesem Verhalten des Oberfinanzpräsidenten hat angedeihen lassen» Durch die Billigung des Vertrages brachte der Oberfinanzpräsident nur zu dem Ausdruck, daß er den Vertrag ebenso abgeschlossen haben würde wie der Treuhänder, wenn er - was durchaus möglich gewesen wäre - an dessen Stelle am 1. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß und aus welchem Grunde die Beklagte das billigende Gesamtverhalten des Oberfinanzpräsidenten Westfalen gegen sich gelten lassen muß, und zwar insbesondere ohne Rücksicht darauf, daß die Oberfir^anzdirektion Hannover später den Vertrag beanstandet hat, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Hiernach ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte sich von dem grünen Vertrag nicht mehr unter dem Gesichtspunkt lösen kann, daß er möglicher- Weder könne die Feststellung getroffen werden, daß der Treuhänder der Pächterin einen außergewöhnlich niedrigen Pachtzins zugebilligt habe noch sei in der langen' Vertragsdauer ein Element der Sittenwidrigkeit zu erblicke* Seides müsse nach den Umständen beurteilt werden, die zur des Abschlusses des Vertrages gegeben gewesen seien. Die Tatsache, daß die Klägerin Jetzt für die von ihr terverpachteten Speicher dreimal mehr an Pachtzins erhalte, als sie selbst zu zahlen habe, spreche noch nicht dafür, d auch im Jahre 1945 ein mindestens dreimal höherer Pachtzins gerechtfertigt gewesen sei. worden» Darüber hinaus habe die gesamte Anlage Einrichtungen erhalten, durch die der Pachtwert der einzelnen Speicher beträchtlich erhöht worden sei (Hochdruckgasleitung, Wasserwerk, Transformatorenstation, Verkabelung der elektrischen Anlagen)«, Ob diese Einrichtungen unmittelbar von der Klägerin geschaffen worden seien oder ob andere Firmen sie hergestellt und bezahlt hätten, wie die Beklagte behauptete, sei ohne Belang. Es sei ihr daher schlechterdings gar nicht zuzu demuten gewesen, den Vertrag nur auf einige wenige Jahre abzuschließen» Auf der anderen Seite hätte sie damals nicht übersehen können, wie lange die Konjunktur für ihren Hauptfabrikationszweig, die Kaffee-Ersatzmittelproduktion, anhalten werde; das sei ein gewichtiges Bedenken, wie die Entwicklung gezeigt habe; denn die Klägerin habe diese Produktion nach der Währungsreform wegen Absatzmüngels stilllegen müssen» Die Schwierigkeit, die wirtschaftliche Entwicklung zu übersehen, habe die Päc&terin wiederum gezwungen, auf einem möglichst niedrigen Pachtzins zu bestehen» Sie habe einen Ausgleich suchen müssen zwischen dem Zwang, einen langfristigen Pachtvertrag abzuschließen, und der Gefahr, durch <ü wirtschaftliche Entwicklung Betriebseinbußen zu erleiden, ser Ausgleich habe nach läge der Sache nur in einer niedrig Bemessung des Pachtzinses bestehen können« Dazu käme neck, daß die Pächterin jederzeit habe damit rechnen müssen, daß ihr der Besitz -an den Gebäuden durch die Besatzungsmacht nie der entzogen werde« Mochte sie dann auch keinen Pachtzins für die betreffenden Gebäude zu zahlen gehabt haben, so wi® die Entziehung des Besitzes ihr doch erhebliche Nachteile gi bracht haben, weil sie unter Umständen ihre gesamten Einric] tungen wieder hätte entfernen müssen. Von Bedeutung sei auch, daß der Oberfinanzpräsident Westfalen den Vertrag jahrelang durchgeführt habe, ohne ihn zu beanstanden. Aus der Aussage des bereits erwähnten Zeugs Bd0 ergebe sich, daß der Sachbearbeiter des Oberfinanzpr* sidenten über alle Umstände, die zu dem Abschluß des Vertrages geführt hätten und die für seinen Inhalt von Bedeutung gewe V sen seien, sehr wohl unterrichtet gewesen sei. II« a) Die Revision macht dagegen geltend, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Anlage Berenbusch sei beim Zusammenbruch stark devastiert gewesen und die Pächterin habe sie in brauchbaren Zustand versetzt, sei zu all“ gemein gehalten, als daß damit der Einwand der Sittenwidrig keit hätte abgetan werden dürfen« Die Beklagte habe die Wer te, die die Klägerin für die Investitionen angegeben habe, bestritten* Bas Berufungsgericht hätte dem Vorbringen der Parteien hierzu nachgehen müssen, um sich ein genaues Bild von diesen Werten zu machen» Da es den substanzschädigenden Charakter des Vertrages unterstellt habe, hätte er unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht als ins Gewicht fallender Paktor zu Gunsten der Klägerin verwendet werden dürfen* - Einige der Investitionen habe übrigens der Unterpächter der Klägerin und nicht etwa die ursprüngliche Pächterin gemacht. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat, daß die Anlage damals stark devastiert gewesen sei, und daß die später durch die Investitionen erzielte Wertsteigerung der Anlage keinen Maßstab für die Höhe des Pachtzinses im Jahre 1945 mit dem damals für die Pächterin bestehenden grpßen Risiko, dessen sich auch der Oberfinanzpräsident bewußt gewesen sei, habe abgeben können, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen steht es mindestens zu dem Teil mit der eigenen Darstellung der Be-‘ klagten in Widerspruch, daß die Unterpächterin, die doch nur an zwei Speichern im Bereich des grünen Vertrages interessiert war, auf ihre Kosten investiert habe. Schließlich weist die Klägerin hierzu mit Recht darauf hin, daß die gesamte Anlage als eine Einheit betrachtet werden müssei und auch betrachtet worden sei, und daß Anlagen wie z.B, das Wasserwerk und die Transformatorenstation, die im roten] Bereich errichtet worden sein .'möchten, doch auch dem grünen] Bereich zugute gekommen seien. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß bezeichnenderweise der Oberfii Präsident mit Schreiben vom 24, Juni 1946 die den Pachtvertrag ergänzende Abmachung bestätigt hat, nach der er Nachteile, die sich aus solchen Vorgehen der Besatzungsmacht ergeben sollten, keine Haftung übernehme« Ja, diese Herstellung sei sogar nicht nur stillschweigende Voraussetzung für den Abschluß des Vertrages gewesen, sondern darüber hinaus unmittelbar Vertragsinhalt geworden« Der Einleitung beider Verträge sei deutlich zu entnehmen, daß gerade die Notwendigkeit der Herstellung von Nährmitteln Verpächter- und Pächterseite zu dem Vertragsabschluß veranlaßt habe. - Damit sei indessen nicht zu dem Ausdruck gekommen, daß die Pächterin nach Vorstellung der Vertragsschließenden habe gehalten sein sollen, während des ganzen Pachtverhältnisses diese Produktion aufrecht zu er- » halten* Daran habe die Verpächterseite gar kein Interesse I haben können* Vielmehr habe deren Interesse sich von vorn- I herein auf die Zeit beschränkt, in der ihr die Sorge für I die Ernährung der Bevölkerung obgelegen, habe» Daß die Ver-* tragsschließenden innerhalb von 30 Jahren (seit 1945) eine Besserung der Versorgungslage der Bevölkerung nicht in gung gezogen hätten, sei ausgeschlossen. das Berufungsgericht dem § 3 des grünen Vertrages beimißt« An die Auslegung dieser Vertragsbestimmung durch das Berur daß die Klägerin nicht sollte unterverpachten dürfen, solange die Verwendung der Anlage als Pabrikationsbetrieb I« Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Beklagte auf die Tatsache, daß der Inhaber der Klägerin in schwerwiegender Weise straffällig geworden ist, die Kündigung nicht stützen. Es sei nicht ersichtlich, welche Rückwirkungen die Taten und die Bestrafung des Inhabers der Klägerin auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien haben könnte. Sie scheitern daran, daß das Ver tragsverhältnis zur Zeit der Kündigung schon längst nicht mehr die Grundlage für die - im Interesse der Beklagten liegende - Herstellung von Nährmitteln zu sein brauchte, daß die Klägerin hinsichtlich der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bisher zu Beanstandungen keine Veranlassung gegeben hat, daß insbesondere deren Inhaber seine Straftat nicht in der Anlage Berenbusch, sondern in dem der Klägerin gehörenden Werk Lübbecke begangen hat und daß die Durchführung des Pachtverhältnisses kein besonderes Vertrauensverhfil nis zur Voraussetzung hat. Ob etwa im Hinblick auf die in §§ 581 Abs 2, 566 BGB enthaltene Bestimmung der grüne Vertrag deshalb als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu gelten hat, weil die in den Schreiben des Oberfinanzpräsidenten Westfalen vom 24- Juni - * Po Die Revision vertritt schließlich die Auffassung, der grüne Vertrag sei deshalb nichtig, weil eine Pacht zeit von mehr als 30 Jahren ,die damit doch habe erzielt werden sollen, mit dem Gesetz (§ 134 BGB) nicht in Einklang gebracht werden könne» Ohne daß auf die rechtliche Tragweite des § 5 des grünen Vertrages im einzelnen eingegangen zu werden brauchte, genügt demgegenüber der Hinweis, daß die Vorschrift des § 567 BGB einen ihr etwa widersprechenden Vertrag nicht nichtig macht, sondern seinen Inhalt nur September 1951 - I ZR 85/50 in LM Hr 2 zu § 581 BGB * BB 1951, 974)» Der Umstand, daß die Vertragsparteien im Jahre 1945 den Pachtvertrag mit ungewöhnlich langer Laufzeit deshalb abgeschlo sen haben, weil der Treuhänder damals die Anlage Berenbusch nicht an die Pirma Hugo KG verkaufen durfte, ist rechtlich ohne Belang«

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 53 BGB
vertragenBerufungsgerichtOberfinanzpräsidentAnlageVertragesKlägerinPächterinRevision

Volltext der Entscheidung

£
068
IM. H2/5i
Verkündet am 12. Juli 1955 Hoffmeister,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hannover,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revi s ionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Streitgehilfin.der Beklagten: Lagerhaus Peter CflHBlKG in
- Prozeßbevollmächtig
 und Dr<>
vullml^tigt^ri, in mKm
 Instanz: Rechtsanwälte
 gegen • *
die Pinna Hugo	>	alleiniger	Inhaber	Christoph
 Hugo	in	^flMHRTWestf«), NflHBHBstraße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat .der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche und der Bundesrichter Dr.v. Hormann, Dr. Oechßler, Br. Großmann und Dr. Spieler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15* Juni 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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- 2 ~
Tatbestand:
Der Kaufmann Christoph Hugo TfHB war persönlich haftender Gesellschafter der Firma Hugo TflBlKG in	,
die Kaffee-Ersatzmittel und Teigwaren herstellte. Im Jahre 1949 schied die einzige Kommanditistin aus der Gesellschaft aus. Seitdem betreibt T^B das Unternehmen als Einzelkauf-mann unter der Firma Hugo TtfB, Inhaber Christoph Hugo TflBBl
 Der Landrat iflHHVin Bfl||H|Bwar nach dem Zusammenbruch zu dem Treuhänder gemäß MilRegG Nr 52 für die dem Reichsfiskus Heer gehörende Wehrmacht-Verpflegungsanlage Berenbusch (Kreis BUckeburg) bestellt worden. Am 22. September und 1. Oktober 1945 schlossen LflHHiund die Firma Hugo T^BPKG zwei langjährige Pachtverträge Über das Gelände und die Speicheranlagen in Berenbusch ab. In dem ersten Vertrag verpachtete der Treuhänder an die Gesellschaft einen Teil des Geländes mit drei Speichern; dem Vertrag ist ein Lageplan beigefügt, in dem das verpachtete Gelände rot umrandet ist (roter Vertrag). In dem zweiten Vertrage verpachtete der Treuhänder an die Gesellschaft den Rest des Geländes mit vier weiteren Speichern, sowie zwei Rauhfutterscheunen, Garagen, Baracken'und Nebengebäuden; das verpachtete Gelände ist in dem Lageplan grün umrandet (grüner Vertrag).
Die Einleitung zu beiden Verträgen lautet:
"Das Werk der Kaffeemittel und Teigwaren herstellenden Firma Hugo ^flHlKG (nachstehend "Pächterin" genannt) ist im Oktober 1944 in Dortmund mit Ausnahme des Maschinenparks vollständig zeistört worden. Auf hoheitliche Anordnung kann das Ausweichwerk in Lübbecke nicht anlaufen. Die Firma T^^B beabsichtigt daher, zur sofortigen Aufnahme ihres für die Ernäh-
rung der gesamten britischen Zone besonders wichtigen Betriebes die standortmäßig günstig gelegenen Speicheranlagen der ehemaligen Wehrmacht-Verpflegungsanlage Berenbusch käuflich zu erwerben.
Da jedoch der Treuhänder dieser Anlagen (nachstehend' “Verpächter" genannt) sich zur Zeit außer Stande sieht, eine Eigentumsübertragung vorzunehmen, wird als Ersatz ein langfristiger Pachtvertrag abgeschlossen, "
Die Vertragsdauer ist in § 4 des roten und § 5 des grünen Vertrages übereinstimmend dahin geregelt:
"Die Dauer dieses Pachtvertrages beträgt 30 Jahre« Sollte der Verpächter alsdann den Pachtvertrag nicht um weitere 30 Jahre verlängern wollen, so zahlt er an die Pächterin eine angemessene Entschädigung, über deren Höhe sich die Parteien einigen wollen« Nach Ablauf der weiteren 30-jährigen Vertragsperiode hat Verpächter wiederum eine von den Parteien zu vereinbarende Entschädigung zu zahlen, wenn er in eine nochmalige 30-jährige Verlängerung nicht einwilligen will, da die Absicht der Vertragsschließenden auf die Dauer von 90 Jahren geht«11
Der grüne Vertrag enthält - abweichend vom roten - ferner die Bestimmung, daß die Pächterin zur Unterverpachtung berechtigt ist. Als monatlicher'Pachtzins ist im grünen Ve trag für jeden der vier Speicher 500 BM und für alle übrig in diesem Vertrag auf geführten Anlagen zusammen weitere 500 vereinbart«
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Der rote Vertrag trägt einen Genehmigungsvermerk der britischen Militärregierung; der grüne Vertrag enthält einen solchen Vermerk nicht.
Durch Anordnung der britischen Militärregierung vom 10* Dezember 1945 wurde die Verwaltung des ehemaligen Wehrmachtvermögens den Oberfinanzpräsidenten (Abwicklungsstellen) übertragene Für die Anlage in Berenbusch war der Oberfinanzpräsident Westfalen in Münster zuständig* Ihm hat der zuständige britische Offizier am 14. Mai 1946 die schriftliche Weisung gegeben, die Verwaltung des bestehenden Pachtvertrages zu übernehmen, und hinzugefügt, daß die Abwicklungsstelle den Vertrag zwar nicht gegenzuzeichnen, aber ihn zu verwalten habe, als ob er wirklich ein Pachtvertrag der Abwicklungsstelle wäre. Darauf hat der Oberfinanzpräsident der Pächterin mit Schreibeh vom 24. Juni 1946 unter Bezugnahme auf die beiden Verträge mitgeteilt, daß er die Verwaltung des über das Gesamtobjekt bestehenden Pachtverhältnisses übernommen habe. Unter dem 19. August 1946 hat er der Pächterin Abschrift eines von ihm an den zuständigen englischen Offizier gerichteten Schreibens vom selben Tage übersandt, in dem er zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er die Firma Hugo
KG als Generalpächterin der Anlage betrachte.- In dem Schreiben vom 24. Juni 1946 und in dem Begleitschreiben vom 19. August 1946 hat er ferner Vereinbarungen bestätigt, die zwischen ihm und der Pächterin über die Instandsetzung und Unterhaltung, sowie über die Tragung der öffentlichen ^ .;:. ? Lasten und Abgaben des Pachtobjektes und schließlich darüber^“ daß er für Nachteile durch etwaige Eingriffe der Besatzungsmacht keine Haftung übernehme, zu Lasten der pächterin getroffen worden sind.
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Auf Grund des Art 134 des Grundgesetzes ist die beklag-] te Bundesrepublik Eigentümerin der Anlage (vgl BGHZ 3, 308
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 Die Verwaltung ist am 24. Oktober 1949 auf die Ob erfind* t-direktion Hannover übergegangen. Die Klägerin hat zwei der ii grünen Vertrag bezeichneten Speicher in den Jahren 1950 (voi 1* November an) bzw. 1951 zu einem monatlichen Mietzins von 1 500 DM an die Firma	Ijaßerhaus	Peter
KG in	vermietet.
Die Klägerin begehrt im Rechtsstreit die Feststellung, daß der grüne Vertrag vom 1. Oktober 1945 für die Beklagte verbindlich sei. Zur Begründung verweist sie darauf, daß die Oberfinanzdirektion Hannover es seit Februar 1950 ablehne, den Vertrag als wirksam anzuerkennen, während alle mit dem Gegenstand des Vertrages vor dem 24. Oktober 1949 befaßten deutschen und britischen Stellen ihn als gültig angesehen hätten. Insbesondere habe das der Oberfinanzpräsident Westfalen getan, wie sein von ihr im einzelnen aufgeführtes un- y streitiges Verhalten auch nach dem 19* August 1946 erkennen lasse,	.	.
Sie verweist in diesem Zusammenhang u,a. auf das Schrei ben des Oberfinanzpräsidenten an die ursprüngliche Pächteria vom 21, November 1946, in der er ihr mitgeteilt hat, er hate einem mit der Angelegenheit befaßten britischen Offizier, der sich eigentlich durch den Inhaber der jetzigen Klägerin hatej unterrichten lassen wollen, selbst davon Kenntnis gegeben, *"*</ es zu dem Pachtvertrag über das Berenbuscher Gelände gekooun^/ sei und daß die Vereinbarung eines Pachtverhältnisses für cf* Bauer von 30 Jahren unter Mitwirkung und mit Genehmigung d Militärregierung getroffen worden sei.
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Sodann bemerkt die Klägerin* der Oberfinanzpräsident habe sich mit dem Schreiben vom 9* Dezember '1947 damit einverstanden erklärt, daß in dem das Gelände der Anlage betreffenden Grundbuch ein Vorkaufsrecht zugunsten der ursprfing-liehen Pächterin eingetragen werde, sobald eine Genehmigung ' der Militärregierung dazu nicht mehr erforderlich sei und eine ihm, dem Oberfinanzpräsidenten, dann Vorgesetzte deu^ sehe Dienststelle nicht widerspreche*
Perner beruft sich die Klägerin darauf, daß der Oberfi-nanzpräsident mit Schreiben vom 25* August 1948 die Pirma Oskar Aauf deren Anfrage, ob sie einen der Speicher pachten könne, an die Pirma Hugo Tfl^KG verwiesen hat mit dem Bemerken, daß diese Generalpächterin der gesamten Anlage mit der Befugnis zur Unterverpachtung sei*
Schließlich betont die Klägerin, daß der Oberfinanzpräsi-dent am 27o Juli 1949 beim Abschluß eines Vertrages zwischen der Bundesbahn und der Klägerin iiber einen Gleisanschluß in Berenbusch billigend mitgewirkt hat und den Pachtzins immer - wie übrigens zunächst auch die Oberfinanzdirektion Hannover - vorbehaltlos angenommen hat.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage 'gebeten hat, meint, der streitige Vertrag habe zu seiner Wirksamkeit gemäß dem MRG Kr 52 und der Property-Control-Instruktion Kr 7 vom 28* August 1945, nach der Wehrmachtliegenschaften regel-mäßig nur auf die Dauer von 90 Tagen hätten verpachtet und längere Pachtzeiten nur ausnahmsweise hätten ausbedungen werden dürfen, der Genehmigung durch die britische Militärregierung bedurft; er sei aber nicht genehmigt, das mache ihn nichtig*
Sie hat ferner vorgetragen, der Vertrag sei auch des-halb nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstoße; denn
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der vereinbarte Pachtzins sei mit 2 500 DM monatlich viel zu niedrig vereinbart worden* Angemssen sei ein Betrag von 11 478 RM gewesen* Dieses Mißverhältnis werde noch durch die Höhe des von der Klägerin für zwei der vier Speicher erzielten Unterpachtzinses unterstrichen«
Die Abmachungen über die Dauer des Pachtverhältnisses bedeuteten zudem eine Übermäpßige Beschränkung der Verpächterseite, die einer völligen Knebelung gleichkomme« Sie (di Beklagte) brauche diesen vom Treuhänder geschlossenen Vertrag nicht gelten zu lassen, weil er ,,substanzschädigendH wirke. Zu einer so gearteten Bindung sei der Treuhänder ni befugt gewesen.
übrigens sei auch die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen. Er habe der Firma Hugo TflHfc KG di© Herstell lebenswichtiger Nahrungsmittel ermöglichen sollen. Die Kl” rin benutze aber die Gebäude überhaupt nicht.
Dem Vorwurf, der Vertrag verstoße gegen die guten Sitten, ist die Klägerin mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß die Pachtung für die Pächterseite ein sehr großes Hisiko bedeutet habe; um die Anlage überhaupt nutzen zu k* nen, seien erhebliche Investitionen erforderlich gewesen. Für den Bau einer 4 km langen Hochdruckgasleitung, eines Wasserwerkes und einer Transformatorenstation sowie für die unterirdische Verkabelung der gesamten elektrischen Anlage seien etwa 3/4 Millionen RM aufgewendet worden.
Nach Einholung einer Auskunft des Legal Department in Hannover darüber, ob der grüne Vertrag von der Militärregi rung genehmigt worden sei, und nach Vernehmung von Zeugen
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über die Umstände, unter denen e$ zu dem grünen Vertrag gekommen ist, hat das Landgericht die von der Klägerin begehrte Feststellung getroffen* Es hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils insbesondere auBgeführt, auf die Frage, ob der Treuhänder in Überschreitung seiner Befugnisse einen substanzschädigenden Vertrag abgeschlossen habe, komme es nicht an, weil die Beklagte sich davon nur durch Kündigung läsen könne, aber nicht gekündigt habe«
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und durch Schreiben vom 30. Juni 1953 den Vertrag fristlos gekündigt mit der Begründung, d^r Inhaber der Klägerin sei durch das seit 23. März 1953 rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Januar 1951 wegen Wirtschaftsvergehens zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis und zu 36 000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Im Schreiben vom 14. Oktober 1953 hat sie die Kündigung ferner darauf gestützt, daß der {Treuhänder in Überschreitung seiner Befugnisse den Vertrag auf zu lange Dauer abgeschlossen habe«
Durch Versäumnisurteil ist die Berufung zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Sie hat diesen Antrag unter Wiederholung und Ergänzung ihres Vorbringens im ersten Rechtszug ferner insbesondere auf die Kündigung gestützt und dazu erläuternd bemerkt: Wegen der Dauer des Vertragsverhältnisses seien die persönlichen Eigenschaften des Vertragspartners von wesentlicher Bedeutung« Ein langfristiger Vertrag sei nur tragbar, wenn zwischen den Vertragspartnern Vertrauen herrsche* Durch seine Straftaten habe der Inhaber der Klägerin das notwendige Ver-
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trauensVerhältnis zerstört. In dem Urteil des Landgerichts in Bielefeld sei festgestellt worden, daß er “raff- und hat*| gierig« 840 Zentner Tee, 25 Zentner Kaffee und 480 Zentner Roggen (und zwar in dem Werk der Klägerin in Lübbecke) verheimlicht habe, tun diese Sachwerte über die von ihm erwartete Währungsreform hinüberzuretten. Der verheimlichte Teesvorrat habe praktisch die gesamte Teemenge in den drei wesl liehen Besatzungszonen ausgemacht. Der Inhaber der Klägerin') habe ohne Kot und ohne sachlich zu vertretende Gründe die Belange der Allgemeinheit skrupellos beiseite geschoben» Unter diesen Umständen sei der Beklagten die Bortsetzung des Pachtvertrages nicht guzu demuten.
Die Pinna Peter	KO ist im zweiten Rechtszug
 der Beklagten als Streithelferin beigetreten, weil sie von ihr einige weitere Gebäude gemietet hat, die Gegenstand des grünen Vertrages sind. Durch Zwischenurteil hat das Be-| rufungsgericht die Firma als Streitgehilfin der Beklagten zugelassen.
Entsprechend dem Antrag der Klägerin hat das Berufui gericht sein Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Dagegen hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie bean-| tragt unter Aufhebung ‘des angefochtenen Urteils und des ii» vorangegangenen Versäumnisurteils in Abänderung des. landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin bit-| tet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Streitgehilfin der Beklagten ist in diesem Rechts-] zug nicht mehr aufgetreten.

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A.
Zur Frage der Genehmi^un^sbedürftigkeit des, grünen Vertrages.
Io a) Die Instruktion Br 7 vom 28. August 1945 ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Aus ihr ergab sich im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts keine besondere, von den Bestimmungen des Militärregierungsgesetzes Br 52 unabhängige Genehmigungsbedürftigkeit des grünen Vertrages. Vielmehr war die Instruktion, wie ihr Inhalt ergibt, nur eine innerdienstliche Anordnung der Property-Control. Wurde sie etwa im Einzelfalle von einer mit der Verpachtung von Wehrmachtliegenschaften befaßten britischen Dienststelle nicht beachtet, so mochte deswegen der Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden können. Die privatrechtliche Wirksamkeit eines Pachtvertrages aber, der unter Überschreitung der durch die Instruktion abgegrenzten Befugnisse abgeschlossen worden war, wurde von solcher Eigenmächtigkeit nicht berührt. Bach auß$n hin, also insbesondere den deutschen Partnern des Vertrages gegenüber, genügte das MRG Br 52, um die von der britischeh Militärregierung für erforderlich gehaltene Überwachung des Wehrmachtvermögens zu gewährleisten.
b) Bach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts war an sich der grüne Vertrag gemäß dem MRG Br 52 genehmigungsbedürftig und war der Vertrag, solange die Genehmigung nicht erteilt war, (aber auch - was im Berufungsrechtszug unstreitig gewesen ist - nicht versagt war,) nicht nichtig, sondern nur schwebend unwirksam (Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1953 - V ZR 143/51 - /Qi Br 2,
Art II MRG 52 = BB 1953, 548/). Das Berufungsgericht hält es für unerheblich, ob die Genehmigung erteilt worden ist,
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weil nach seiner Meinung die Anlage Berenbusch gemäß Art vjj Abs 1, VIII der VO Nr 202 der britischen Militärregierung (VOBlBrZ 1949> 500 und 532)von der Militärregierung am 6. s] tember 1949 freigegeben worden, damit das Erfordernis der nehmigung weggefallen und der Vertrag wirksam geworden ist,
II. a) Die* Revision bringt dagegen vor, die Militärre-j gierung habe dem grünen Vertrag - mit der Folge der Nichtj keit - die Genehmigung versagt, wie sich aus Aktenvermerken] des Oberfinanzpräsidenten Westfalen aus dem Jahre 1946 und aus seinem Bericht an die britische Militärregierung vom Marz 1946 ergebe. Biese schriftlichen Unterlagen würde die Beklagte in der Berufungsinstanz vorgelegt haben, wenn das Oberlandesgericht danach gefragt hätte. Es habe § 139 ZPO verletzt, indem es die Frage unterlassen habe.
Biese Rüge geht schon deshalb fehl, weil es Sache der rechtskundig beratenen Beklagten gewesen wäre, zu der von den Parteien eingehend behandelten Frage, ob die Genehmigt erteilt worden sei oder nicht, von sich aus alles an das rieht heranzutragen, was irgendwie hätte geeignet erscheine können, die Richtigkeit ihrer Auffassung zu belegen.
b) Bie Revision meint ferner, von der VO Nr 202 sei die Anlage Berenbusch nicht berührt worden, weil sie Vermögen des deutschen Reichs gewesen sei, das der Vernich1 oder Beseitigung zu dem Zwecke der Entmilitarisierung oder rüstung unterlegen habe und weil deshalb die VO gemäß ihre* Art II Abs I Buchstabe e auf die Anlage keine Verwendung ftk* de. Bie Sperre sei vielmehr erst dadurch weggefallen, daß »«• genannte Bestimmung durch die VO Nr 217 des Britischen Hob«* Kommissars (ABI AHK 1950, 596) mit Wirkung vom 1. Septembe* 1950 aufgehoben worden sei. Schon vor diesem Tage habe ab*1
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die Beklagte durch die Oberfinanzdirektion Hannover die Wirksamkeit des grünen Vertrages in Abrede gestellt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sperre schon am 6. September 1949 oder erst am 1. September 1950 aufgehoben worden ist. Geht man mit der Beklagten davon aus, daß letzteres zutrifft, so bedurfte es vom 1. September 1950 an der Genehmigung nicht mehr, um deu Vertrag wirksam zu machen, wie unter c) näher dargelegt werden wird.
c) Die Revision ist schließlich der Ansicht, daß die Aufhebung der Sperre den grünen Vertrag deshalb nicht wirksam gemacht habe, weil er auf Verpächterseite von dem Treuhänder (Landrat	abgeschlossen	worden sei.
Es trifft zu, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt übersehen hat, dessen Bedeutung für die Präge nach dem weiteren rechtlichen Schicksal eines von der Militärregierung nicht genehmigten, aber genehmigungsbedürftigen Vertrages der
 erkennende Senat im Urteil vom 26« März 1954 - V ZR 59/53 -(LM Nr 3 zu Art I MRG 52 = BB 1954, 362) klargestellt hat.
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Dennoch berührt dieser Mangel den Bestand des angefoch-tenen Urteils nicht; denn die Revision verkennt, daß bereits seit dem 10. Dezember 1945 nicht mehr der Landrat LMHHI als .j Treuhänder im Sinne des MRG Nr 52 tätig war, sondern zunächst der Oberfinanzpräsident Westfalen und dann die Oberfinanzdi- ^ rektion Hannover. Die beiden letzteren hatten im Gegensatz zu dem Treuhänder nicht die Stellung eines Verwalters fremden Vermögens im eigenen Namen kraft Amtes (Urteil des erkennenden '• Senats vom 26. Pebruar 1954, BGHZ 12, 380 /J867)« Vielmehr handelten sie - wie das Berufungsgericht in' anderem Zusammen- i
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hang zutreffend entwickelt hat und wie in Abschnitt B noch näher erörtert werden wird - stellvertretend für den Vermiß gensinhaber (Anweisung Kr 23 der Property-Control Branch der Brit.Kontrollkommission vom 10. Dezember 1945, Anordm über die Errichtung einer Abwicklungsstelle vom selben Tage vgl auch HannBpfl 1946, 148 unter Kr 4). Das tatsächliche?^ halten des Oberfinanzpräsidenten Westfalen hat das Beruf gericht dahin gewürdigt, daß er den grünen Vertrag jahrel bis zu dem 24. Oktober 1949 gebilligt hat. Demgegenüber kann sVck die Beklagte nicht darauf berufen, daß die im Zuge einer OiglL-nisationsänderung an dessen Stelle getretene Qberfinsnzdirelp: tion Hannover später (und zwar noch vor dem 1. September 19$o einen abweichenden Standpunkt eingenommen hat. Die Hechts fassung des Berufungsgerichts, nach der der noch fraglich® wesene Eigentümer der Anlage das billigende Verhalten gelt lassen muß, begegnet vielmehr auch unter dem vom Berufungsgericht außer acht gelassenen Gesichtspunkt keinen Bedenken Im Ergebnis ist ihm darin beizustimmen, daß der Wirksamkeit des grünen Vertrages das etwaige Pehlen der Genehmigung der, britischen Militärregierung spätestens seit dem 1. Septemb 1950 nicht mehr entgegenBteht.
B.
Zur Präge des "substanzschadigenden» Charakters des grünen Vertrages.
I. Das Berufungsgericht hat hierzu im wesentlichen fol| gendes erwogen: Es komme nicht darauf an, ob der grüne V« trag substanzschädigend sei und ob daher der Treuhänder sei] ne aus Art III Ziff 4 des IZRG Kr 32 zu entnehmenden Befu{ se überschritten habe, indem er den.Vertrag abgeschlossen habe. Unerörtert könne deshalb auch bleiben, ob und bejahe«
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denfalls in welcher Weise der geschädigte Eigentümer sich von solchem Vertrag lösen könne* Denn das dürfe er jedenfalls dann nicht, wenn er sich mit dem Bestand des Vertrages einverstanden erkläre. Das aber sei hier der Pall* Die Beklagte habe den grünen Vertrag genehmigt und sei deshalb an ihn gebunden. Die Genehmigung ergebe sich eindeutig aus der Art und Weise, in der der Oberfinanzpräsident Westfalen die vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin behandelt hat*
Der Oberfinanzpräsident habe die Weisung der Militärregierung vom 14.5c 1946 sowohl auf den roten wie auf den grünen Vertrag bezogen und dementsprechend die Verwaltung der gesamten Anlage Berenbusch als Pachtobjekt übernommen. Das sei klar aus seinem Schreiben vom 24. Juni 1946 an die Firma Hugo
 und ferner aus den Aussagen der Zeugen Oberregierungs-rat 34IB und Dr. ScflHIB zu entnehmen. Freilich könne allein aus der Übernahme der Verwaltung, die ja doch in Ausführung eines Befehls der Militärregierung erfolgt sei, noch nicht darauf geschlossen werden, daß der Oberfinanzpräsident auch den Inhalt insbesondere des grünen Vertrages gebilligt habe. Immerhin hätte er schon damals der Pächterin gegenüber den Inhalt des Vertrages ^beanstanden können, wenn er mit ihm nicht einverstanden gewesen wäre. Das habe er indessen nicht getan, sondern im Gegenteil den Vertrag als im öffentlichen Interesse liegend und auch den Interessen des Vermögensinhabers entsprechend angesehen, wie die Aussage des Zeugen BflHfc ergebe. Danach hätten die deutschen Dienststellen, denen die Sicherung der Ernährung der Bevölkerung oblag (der Oberfinanzpräsident Westfalen und das Bandesernährungsamt) damals ein dringendes Interesse daran gehabt, daß die als leistungsfähig bekannte Firma Hugo	KG	die	Wahrungsmittel-
produktion so schnell wie möglich in Gang brächte, und diese
 
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Auffassung habe sich auch der Oberfinanzpräsident zu eigen gemacht. Die lange Vertragsdauer habe er für notwendig gehalten, weil nur so die Pächterin die erforderlichen Investitionen habe machen können. Wäre eine kürzere Vertragsdaue*” vereinbart worden, so würde der Oberfinanzpräsident den Inve stitionen sogar haben widersprechen müssen, um den Vermögei inhaber nicht der Gefahr auszusetzen, bei Beendigung des Verhältnisses Ansprüchen der Pächterin aus ungerechtfertigt**' Bereicherung gegenübefczustehen. Alles das zeige, daß der 01*?— finanzpräsident bereits bei Übernahme der Verwaltung der An-1.. läge Berenbusch mit dem Inhalt der Pachtverträge einverstan®*, gewesen sei.
An dieser positiven Einstellung habe der Oberfinanzpi
 dent bis zur Übergabe der Verwaltung an die Oberfinanzdirel
 Hannover (24. Oktober 1949) festgehalten und sie auch stärrt
 zu dem Ausdruck gebracht. Das ergäben u,a, die Schreiben vom
19» August 1946, vom 21, November 1946 und vom 25. August ttJJV
Insbesondere das zweite dieser Schreiben sei insofern aufsd®*
reich, als es ausdrücklich einen vorbehaltlosen Hinweis airf#<
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Pachtzeit von 30 Jahren enthalte. Die positive Einstellung <ki
 Oberfinanzpräsidenten gehe auch aus seinem die Einräumung
 Vorkaufsrechts betreffenden Schreiben vom 9. Dezember 1947 **.
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daraus hervor, daß er am 27. Juli 1949 einem Vertrage zwischen der Bundesbahn und der Klägerin über die Benutzung der Glei^ anlagen in Berenbusch zugestimmt habe. Dieser Vertrag sei schlossen worden, als die Beklagte gemäß Art 134 des am 23* Mai 1949 in kraft getretenen Grundgesetzes bereits Eigentüfeir der Anlage Berenbusch gewesen sei und auch schon bekannt g**J sen sei, daß die Entsperrung des Vermögens bevorstehe. Ang< sichts der erheblichen Unkosten, die die Klägerin durch den! Vertrag mit der Bundesbahn übernommen habe, sei der Schluß 41
 
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rechtfertigt, daß nach der Erwartung der Beteiligten, darunter auch des Oberfinanzpräsidenten, die Pachtverträge auch nach Entsperrung des Vermögens Bestand haben würden.
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 Hinzu komme, daß der Oberfinanzpräsident bis zu dem 24. Ok- *{• tober 1949 den Pachtzins stets vorbehaltlos entgegengenommen »!• habe und an diesem Tage, also nach der Entsperrung bei der Über-gäbe der Verwaltung an die Oberfinanzdirektion Hannover er-klärt habe, er habe bisher mit der Klägerin gut zusaramenge-	])'
arbeitet und empfehle die Portsetzung dieses guten Verhältnis-ses. Bas Verhalten des Oberfinanzpräsidenten weise daher aus- Vj nahmslos daraufhin, daß er den Portbestand des grünen Vertrages .lj: auch in der Zeit nach der Entsperrung für selbstverständlich
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gehalten habe.
Bie so zu dem Ausdruck gebrachte Billigung müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Ber Oberfinanzpräsident sei Organ des Bundes zwar erst auf Grund des Gesetzes betreffend die Pinanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl S 448) geworden. Gleichwohl müsse sich die Beklagte alle seine früheren Handlungen wie ihre eigenen zurechnen lassen. Solange noch nicht festgestanden habe, wer Eigentümer der Anlage Berenbusch sein würde, habe der Oberfinanzpräsident die Verwaltung für denjenigen geführt, den es angehe, d.h. für denjenigen, der Eigentümer werden würde- Bie rechtsgeschäftlichen Handlungen des Verwalters hätten von vornherein für und gegen denjenigen gewirkt, der später Eigentümer geworden sei. Ber Oberfinanzpräsident habe unmittelbar stellvertretend für den	-	.
Vermögensinhaber gehandelt. Als die Beklagte Eigentümer der !*• \ Anlage Berenbusch geworden sei, habe der Oberfinanzpräsident die Verwaltung mit ihrer Zustimmung weitergeführt. Bie Be-	:	|
klagte habe ihn also, schon bevor sie ihn zu ihrem eigenen Organ bestellt habe, als solches behandelt. Seine Erklärun-	1

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gen müßten daher in jedäm Zeitpunkt als Erklärung der Be-, klagten selbst gelten. Die Auffassung der Beklagten, der Inhaber eines gesperrten Vermögens könne sich erst nach der Entsperrung entschließen, ob er einen substanzschädigenden Dauervertrag lösen wolle oder nicht, sei nicht richtig. Biese Entschließung sei durch die Vermögenssperre nach dem HRG Nr 52 nicht eingeschränkt. Im übrigen habe die Beklagte auch! nach der Enstperrung am 6, September 1949 ihre Zustimmung dem Vertrage erteilt, indem der Oberfinanzpräsident auch m nach diesem Tage die Pachtzinsen vorbehaltlos entgegengenov men habe und indem er am 24» Oktober 1949 seiner Befriedigung über das Zusammenarbeiten mit der Klägerin Ausdruck gegeben habe D
Darauf, ob die Oberfinanzdirektion Hannover später eine anderen Standpunkt eingenommen habe, komme es angesichts dei vorhergehenden eindeutigen Billigung des Vertrages durch dei Oberfinanzpräsident Westfalen nicht an.
II. Soweit diese, Erwägungen die Würdigung der Zeugenaus sagen und die Auslegung von Äußerungen des Oberfinanzpräsidenten betreffen, ist das Revisionsgericht daran gebunden. $€$ halb geht die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision fe) daß es nur auf seiner ihm von der Militärregierung auferlej ten Stellung als Verwalter beruhe, wenn der Oberfinanzpräsident den Vertrag jahrelang durchgeführt habe. Das Berufung* gericht hat ja gerade aus dem Vorbringen der Parteien und dö* Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend entnommen, daß £ der Oberfinanzpräsident eine den Vertrag nicht nur notgedri hinnehmende, sondern ausgesprochen billigende Haltung eingt nommen, also eine positive Einstellung gezeigt hat, zu der er durch die ihm zunächst anbefohlene Verwaltung des Pacht-] Objektes nicht gezwungen war. Was insbesondere die vorbehal!
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lose Entgegennahme der Pachtzinsen, die zugesagte Einräumung eines Vorkaufsrechtes und die Zustimmung zu dem Vertrag mit der Bundesbahn anlangt, so wendet sich die Revision auch insofern erfolglos gegen die mögliche Auslegung, die das Berufungsgericht diesem Verhalten des Oberfinanzpräsidenten hat angedeihen lassen»
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Die Revision greift die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vergeblich an, nach der der Oberfinanzpräsident schon während der Sperre den Vertrag mit Wirkung für die Zeit nach Aufhebung der Sperre hat billigen können. Biese Wirkung ist sogar bereits während der Sperre eingetreten (.vgl auch die Ausführungen in Abschnitt A II c). Durch die Billigung des Vertrages brachte der Oberfinanzpräsident nur zu dem Ausdruck, daß er den Vertrag ebenso abgeschlossen haben würde wie der Treuhänder, wenn er - was durchaus möglich gewesen wäre - an dessen Stelle am 1. Oktober 1945 vor der Entscheidung gestanden hätte, ob*auch der Rest der Anlage Berenbusch zu den damals vereinbarten Bedingungen an die Firma Hugo	KG	ver-
pachtet .werden solle. Von dem Utostand, daß die Anlage damals noch zu dem gesperrten Vermögen des Deutschen Reichs gehörte, wird die Billigung gar.nachü berührt.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß und aus welchem Grunde die Beklagte das billigende Gesamtverhalten des Oberfinanzpräsidenten Westfalen gegen sich gelten lassen muß, und zwar insbesondere ohne Rücksicht darauf, daß die Oberfir^anzdirektion Hannover später den Vertrag beanstandet hat, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Hiernach ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte sich von dem grünen Vertrag nicht mehr unter dem Gesichtspunkt lösen kann, daß er möglicher-
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weise substanzschädigend sei und deshalb von dem Treuhände* nicht hätte abgeschlossen werden dürfen.
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Zur Präge der Sittenwidrigkeit des_grünen Vertrages«
Io Das Berufungsgericht hat hierzu im wesentlichen fbi gendes erwogen? Weder könne die Feststellung getroffen werden, daß der Treuhänder der Pächterin einen außergewöhnlich niedrigen Pachtzins zugebilligt habe noch sei in der langen' Vertragsdauer ein Element der Sittenwidrigkeit zu erblicke* Seides müsse nach den Umständen beurteilt werden, die zur des Abschlusses des Vertrages gegeben gewesen seien. Desbai komme es nicht darauf an, ob etwa der Vertrag jetzt nicht mehr zu den gleichen Bedingungen geschlossen worden wäre wi am 1, Oktober 1945«
maßgebend sei vielmehr, wie sich an jenem Tage die für die Beteiligten dargestellt habe, welchen Zweck sie mit dem Abschluß verfolgt und welche Beweggründe sie dafür ge-* habt hätten, den Vertrag so zu gestalten, wie er vorliege#
Die Tatsache, daß die Klägerin Jetzt für die von ihr terverpachteten Speicher dreimal mehr an Pachtzins erhalte, als sie selbst zu zahlen habe, spreche noch nicht dafür, d auch im Jahre 1945 ein mindestens dreimal höherer Pachtzins gerechtfertigt gewesen sei. Die gesamte Anlage Berenbusch s nach dem Zusammenbruch stark devastiert gewesen# Die Gel hätten sich in sehr schlechtem Zustand befunden. Das ergebe
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sich aus der Aussage des Zeugen Landesplaner GrfHHfe und werde übrigens auch von der Beklagten nicht bestritten. Inzwischen seien die Anlagen in brauchbaren Zustand versetzt
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worden» Darüber hinaus habe die gesamte Anlage Einrichtungen erhalten, durch die der Pachtwert der einzelnen Speicher beträchtlich erhöht worden sei (Hochdruckgasleitung, Wasserwerk, Transformatorenstation, Verkabelung der elektrischen Anlagen)«, Ob diese Einrichtungen unmittelbar von der Klägerin geschaffen worden seien oder ob andere Firmen sie hergestellt und bezahlt hätten, wie die Beklagte behauptete, sei ohne Belang. Es genüge, daß die Einrichtungen erst nach Abschluß des Pachtvertrages geschaffen worden seien. In jedem Falle bedeuteten sie gegenüber dem Zustand am 1« Oktober 1945 eine beträchtliche Wertsteigerung der Anlage«,
Selbst wenn aber der Pachtzins am 1. Oktober 1945 im Verhältnis zu dem objektiven Wert der Anlage zu niedrig gewesen sein sollte, so würde er doch nicht zu beanstanden sein«, Der Vertrag habe nämlich angesichts der schwierigen Verhältnisse im Herbst 1945 ein nicht unbeträchtliches Risiko für die Pachterin bedeutet» Auf der einen Seite habe die Pächterin erst die für ihren Betrieb notwendigen Einrichtungen einbauen lassen müssen» Das habe sie zu dem Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages genötigt, denn ein Abbruch der Einrichtungen schon nach wenigen Jahren würde für sie einen beträchtlichen Verlust bedeutet haben. Es sei ihr daher schlechterdings gar nicht zuzu demuten gewesen, den Vertrag nur auf einige wenige Jahre abzuschließen» Auf der anderen Seite hätte sie damals nicht übersehen können, wie lange die Konjunktur für ihren Hauptfabrikationszweig, die Kaffee-Ersatzmittelproduktion, anhalten werde; das sei ein gewichtiges Bedenken, wie die Entwicklung gezeigt habe; denn die Klägerin habe diese Produktion nach der Währungsreform wegen Absatzmüngels stilllegen müssen» Die Schwierigkeit, die wirtschaftliche Entwicklung zu übersehen, habe die Päc&terin wiederum gezwungen, auf einem möglichst niedrigen Pachtzins zu bestehen» Sie habe einen
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Ausgleich suchen müssen zwischen dem Zwang, einen langfristigen Pachtvertrag abzuschließen, und der Gefahr, durch <ü wirtschaftliche Entwicklung Betriebseinbußen zu erleiden, ser Ausgleich habe nach läge der Sache nur in einer niedrig Bemessung des Pachtzinses bestehen können« Dazu käme neck, daß die Pächterin jederzeit habe damit rechnen müssen, daß ihr der Besitz -an den Gebäuden durch die Besatzungsmacht nie der entzogen werde« Mochte sie dann auch keinen Pachtzins für die betreffenden Gebäude zu zahlen gehabt haben, so wi® die Entziehung des Besitzes ihr doch erhebliche Nachteile gi bracht haben, weil sie unter Umständen ihre gesamten Einric] tungen wieder hätte entfernen müssen. Zum mindesten würde einen erheblichen Produktionsausfall erlitten haben«
Von Bedeutung sei auch, daß der Oberfinanzpräsident Westfalen den Vertrag jahrelang durchgeführt habe, ohne ihn zu beanstanden. Aus der Aussage des bereits erwähnten Zeugs Bd0 ergebe sich, daß der Sachbearbeiter des Oberfinanzpr* sidenten über alle Umstände, die zu dem Abschluß des Vertrages geführt hätten und die für seinen Inhalt von Bedeutung gewe V sen seien, sehr wohl unterrichtet gewesen sei. Wenn sie -bereits erörtert - den Vertrag nicht nur nicht beanstandet, • sondern sogar in vollem Umfange gebilligt hätten, so sprech das dafür, daß der Vertrag nach den gegebenen /Umständen auc nicht sittenwidrig gewesen sei«
II« a) Die Revision macht dagegen geltend, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Anlage Berenbusch sei beim Zusammenbruch stark devastiert gewesen und die Pächterin habe sie in brauchbaren Zustand versetzt, sei zu all“ gemein gehalten, als daß damit der Einwand der Sittenwidrig keit hätte abgetan werden dürfen« Die Beklagte habe die Wer
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te, die die Klägerin für die Investitionen angegeben habe, bestritten* Bas Berufungsgericht hätte dem Vorbringen der Parteien hierzu nachgehen müssen, um sich ein genaues Bild von diesen Werten zu machen» Da es den substanzschädigenden Charakter des Vertrages unterstellt habe, hätte er unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht als ins Gewicht fallender Paktor zu Gunsten der Klägerin verwendet werden dürfen* - Einige der Investitionen habe übrigens der Unterpächter der Klägerin und nicht etwa die ursprüngliche Pächterin gemacht. Bas Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, indem es das nicht berücksichtigt habe«
Bieser Angriff ist nicht berechtigt« Zutreffend hebt das Berufungsgericht hervor, daß für die Beurteilung, ob der Vertrag gegen die guten Sitten verstoße, allein auf die Umstände abgestellt werden müsse, die am 1* Oktober 1945 Vorgelegen haben. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat, daß die Anlage damals stark devastiert gewesen sei, und daß die später durch die Investitionen erzielte Wertsteigerung der Anlage keinen Maßstab für die Höhe des Pachtzinses im Jahre 1945 mit dem damals für die Pächterin bestehenden grpßen Risiko, dessen sich auch der Oberfinanzpräsident bewußt gewesen sei, habe abgeben können, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Bes-halb brauchte das Berufungsgericht auch nicht darauf einzugehen, was diese Investitionen gekostet haben und ob die Firma Hugo	EG oder die Unterpächterin die Mittel da-
für aufgebracht hat. Bas alles war im Jahre 1945 im einzelnen noch nicht zu übersehen. Es genügte'damals, daß erhebliche Investitionen grundsätzlich von allen Beteiligten als notwendig erkannt worden waren*
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b) Die Revision bemerkt ferner, daß die neuen Einrichtungen nur auf dem Gelände des roten Vertrages erstellt worden seien. Dieses tatsächliche Vorbringen ist neu und darf deshalb nicht berücksichtigt werden. Im übrigen steht es mindestens zu dem Teil mit der eigenen Darstellung der Be-‘ klagten in Widerspruch, daß die Unterpächterin, die doch nur an zwei Speichern im Bereich des grünen Vertrages interessiert war, auf ihre Kosten investiert habe. Schließlich weist die Klägerin hierzu mit Recht darauf hin, daß die gesamte Anlage als eine Einheit betrachtet werden müssei und auch betrachtet worden sei, und daß Anlagen wie z.B, das Wasserwerk und die Transformatorenstation, die im roten] Bereich errichtet worden sein .'möchten, doch auch dem grünen] Bereich zugute gekommen seien.
c) Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Klägerin sogar nach Ablauf der er-j sten 30 Jahre für den Fall der Weigerung der Verpächtersei-j te, den Vertrag auf weitere 30 Jahre zu verlängern, auf Grund des Vertrages noch eine angemessene Entschädigung verlangen könne und deshalb ein Risiko für die Pächterin von vornherein nicht bestanden habe.
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Diese Erwägung schlägt nicht durch. Denn abgesehen da* von, daß dieser Anspruch nach Grundlage und Höhe nur sehr undeutlich Umrissen war, war im Jahre 1945 völlig ungeklJ ob auch Eingriffe der jBesatzungsmacht, die möglicherweise zur Beseitigung neu erstellter kostspieliger Einrichtungen hätte führen können, eine Verpflichtung der Verpächtersei-te zur Entschädigung ausgelöst hätte. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß bezeichnenderweise der Oberfii Präsident mit Schreiben vom 24, Juni 1946 die den Pachtvertrag ergänzende Abmachung bestätigt hat, nach der er
 Nachteile, die sich aus solchen Vorgehen der Besatzungsmacht ergeben sollten, keine Haftung übernehme«
d) Der von der Revision schließlich hervorgehobene Umstand, d$ß die Fabrikation von Kaffee-Ersatzmitteln nach der Währungsreform habe stillgelegt werden müssen, ist in diesem Zusammenhang kein Argument für die von ihr behauptete Sittenwidrigkeit des Vertrages, denn das ist ein Umstand, der erst nach Abschluß des Vertrages hervorgetreten ist« Das Berufungsgericht hat ihn im Gregenteil zutreffend dafür verwendet, um zu erhärten, wie hoch das Risiko für die Klägerin im Jahre 1945 gewesen ist«
Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Vertrages verneint hat«
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Zur Frage des Wegfalls (jter fieschäftsgrundlage.
I« Das Berufungsgericht hat hierzu im wesentlichen folgendes erwogen: Zwar habe die Herstellung von Nährmitteln durch die Firma Hugo	KU	anfangs eine besondere Bedeu-
tung im Rahmen der Beziehungen der Vertragsschließenden zueinander gehabt. Ja, diese Herstellung sei sogar nicht nur stillschweigende Voraussetzung für den Abschluß des Vertrages gewesen, sondern darüber hinaus unmittelbar Vertragsinhalt geworden« Der Einleitung beider Verträge sei deutlich zu entnehmen, daß gerade die Notwendigkeit der Herstellung von Nährmitteln Verpächter- und Pächterseite zu dem Vertragsabschluß veranlaßt habe. - Damit sei indessen nicht zu dem Ausdruck gekommen, daß die Pächterin nach Vorstellung der Vertragsschließenden habe gehalten sein sollen, während des
 
ganzen Pachtverhältnisses diese Produktion aufrecht zu er- » halten* Daran habe die Verpächterseite gar kein Interesse I haben können* Vielmehr habe deren Interesse sich von vorn- I herein auf die Zeit beschränkt, in der ihr die Sorge für I die Ernährung der Bevölkerung obgelegen, habe» Daß die Ver-* tragsschließenden innerhalb von 30 Jahren (seit 1945) eine Besserung der Versorgungslage der Bevölkerung nicht in gung gezogen hätten, sei ausgeschlossen. Das finde seinen«-.'! Niederschlag in der der Pächterseite in § 3 des grünen Ver-M;*-träges eingeräumten Befugnis zur Unterverpachtung« Diese I fS
Abmachung würde keinen Sinn haben, wenn der Bestand des Ver«.*3|, träges nach den Vorstellungen der Parteien mindestens 30 mg: Jahre lang von der Nährmittelproduktion durch die Klägerin l:; abhängig gewesen sein sollte» Dafür, daß sich die Befugnis I der Klägerin auf die Ünterverpachtung an sogenannte Zubria-I- 'v gerbetriebe beschränken solle, gebe es keinen Anhaltspunkt«!
Hiernach hätten sich die Voraussetzungen, unter denen ■ insbesondere der grüne Vertrar geschlossen worden sei, spä-M-ter gar nicht geändert. Die Vertragspartner hätten von voi*E£-
Adhere in damit gerechnet, daß die Produktion von Nährmitteln!*
durch die Klägerin ejnes Tages nicht mehr möglich sein wer»!
de. Dennnoch hätten sie die Verträge auf zunächst 30 Jahrei
 abgeschlossen« Wenn die Klägerin die Produktion eingestellt!
habe, so werde demnach dadurch der Weiterbestand des Ver- I
träges nicht berührt,	I
das Berufungsgericht dem § 3 des grünen Vertrages beimißt« An die Auslegung dieser Vertragsbestimmung durch das Berur
 daß die Klägerin nicht sollte unterverpachten dürfen, solange die Verwendung der Anlage als Pabrikationsbetrieb
II» Die Hevision greift diese Gedankengänge vergeblich an. Sie wendet sich vor allem gegen die Bedeutung,
 fungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden« Es mag se:
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für Nährmittel vom Standpunkt der Verpächterseite aus notwendig war, um die Versorgung der Bevölkerung zu sichern**
Die Revision übersieht indessen, daß die Klägerin erst von Ende 1950 an unterverpachtet hat* Damals aber war die Produktion von Nährmitteln schon nicht mehr Sorge der Verpächterseite*
Deshalb ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint hat.
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Die fristlose Kündigung vom 30^ Juni. 1322^.
I« Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Beklagte auf die Tatsache, daß der Inhaber der Klägerin in schwerwiegender Weise straffällig geworden ist, die Kündigung nicht stützen. Wenn auch grundsätzlich Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grunde trotz Pehlens entsprechender Abmachungen gekündigt werden dürften, so könne doch ein Grund, der - wie hier - in der Person des anderen Vertragspartners liege, als wichtig nur dann angesehen werden, wenn das Vertragsverhältnis ein persönliches Zusammenwirken und ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen den Partnern erfordere, dessen Zerstörung die Durchführung des Vertrages gefährde und dem anderen Teil deshalb ein Pesthalten am Vertrage unzu demutbar mache. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, welche Rückwirkungen die Taten und die Bestrafung des Inhabers der Klägerin auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien haben könnte. Der Vertrag erfordere weder eine persönliche Zusammenarbeit noch ein besonderes Vertrauensverhältnis* Auch die Durchführung des Vertrages sei nicht gefährdet* Die vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin'eischöpften sich im wesentlichen in der vertragsgemäßen Erhaltung des Pachtobjektes und in
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der Zahlung des Pachtzinses« Diesen Verpflichtungen sei die Klägerin bisher nachgekommen.
II. a) Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsg« rieht habe verkannt, daß auch nach Beseitigung der Zwangs« Wirtschaft die Bundesregierung sich um die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln zu kümmern habe, möge diese Aufgabe auch jetzt nicht mehr so schwer wiegen wie früher. Zudem müsse damit gerechnet werden, daß es im Verlaufe von 30 Jahren wieder zu gebundenen Wirtschaftsformen komme. Daraus und aus der Tatsache, daß der Inhaber der Klägerin als Leiter eines Fabrikationsbetriebes in einer gelenkten Wirtschaft sich als völlig unzuverlässig erwiesen habe, ergebe sich ohne weiteres ein wichtiger Kündigungsgrund. Hinzu ko-daß der Beklagten als Staat nicht zügemutet werden könne, mit einem Rechtsbrecher im Vertragsverhältnis zu bleiben.
Diese Gedankengänge reichen zur Rechtfertigung der fris losen Kündigung nicht aus. Sie scheitern daran, daß das Ver tragsverhältnis zur Zeit der Kündigung schon längst nicht mehr die Grundlage für die - im Interesse der Beklagten liegende - Herstellung von Nährmitteln zu sein brauchte, daß die Klägerin hinsichtlich der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bisher zu Beanstandungen keine Veranlassung gegeben hat, daß insbesondere deren Inhaber seine Straftat nicht in der Anlage Berenbusch, sondern in dem der Klägerin gehörenden Werk Lübbecke begangen hat und daß die Durchführung des Pachtverhältnisses kein besonderes Vertrauensverhfil nis zur Voraussetzung hat. Die Möglichkeit, daß künftig wie der einmal die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung in staatliche Beaufsichtigung genommen werden könnte, ist so nig greifbar, daß sie nicht in den Kreis der Erwägungen ge» gen zu werden braucht. Im übrigen ist kein Anhaltspunkt d ersichtlich, daß solchenfalls die Beklagte nach dem Vertr
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von der Klägerin die Herstellung von Nährmitteln in der gepachteten Anlage beanspruchen könnte. - Schließlich hat die Beklagte als Staat in der Sphäre des Privatrechts ihrem Vertragspartner gegenüber keine bevorzugte Sonderstellung, kraft deren ihr etwa Befugnisse zustünden, die anderen in entsprechender Lage versagt wären«
b) Was übrigens die Kündigung anlangt, soweit sie auf angebliche Überschreitung der Befugnisse des Treuhänders bei Abschluß des gininen Vertrages vom 1. Oktober' 1945 gestützt ’.j; ist und daraus von der Beklagten entsprechend ihrem Vortrag ! *
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in der Revisionsverhandlung ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Pachtvertrag hergeleitet wird, so ist noch zu	^;
bemerken, daß sie nach §§ 581 Abs 2, 566 in Verbindung mit	|
§ 595 BGB die Beendigung des Paohtverhältnisses frühestens	J
erst zu dem 30. September 1954 herbeigeführt hätte, also zu einem Zeitpunkt, der nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht liegt. -	•
Ob etwa im Hinblick auf die in §§ 581 Abs 2, 566 BGB enthaltene Bestimmung der grüne Vertrag deshalb als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu gelten hat, weil die in den Schreiben des Oberfinanzpräsidenten Westfalen vom 24- Juni -	*
und 19* August 1946; bestätigten, zu dem Teil von der gesetzli-	5
chen~Regelung (§§ 53'6, 546 und 547 BGB) abweichenden Vereinbarungen der schriftlichen Form im Sinne des § 126 Abs 2	*	‘,
BGB ermangeln (Palandt BGB 14. Äufl Anm 3 a zu § 126 und die '
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dort angeführte Rechtsprechung des RG), und ob die Beklag-	!*	j
te etwa daraus eine Kündigungsbefugnis herleiten kann, bedarf keiner Erörterung, weil auch unter diesem Gesichtspunkt das Pachtverhältnis auf Grund einer Kündigung vom 30. Juni 1953 frühestens erst am 30. September 1954 geendigt haben würde und die Beklagte sich zudem darauf nicht berufen hatc
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 Die Revision vertritt schließlich die Auffassung, der grüne Vertrag sei deshalb nichtig, weil eine Pacht zeit von mehr als 30 Jahren ,die damit doch habe erzielt werden sollen, mit dem Gesetz (§ 134 BGB) nicht in Einklang gebracht werden könne» Ohne daß auf die rechtliche Tragweite des § 5 des grünen Vertrages im einzelnen eingegangen zu werden brauchte, genügt demgegenüber der Hinweis, daß die Vorschrift des § 567 BGB einen ihr etwa widersprechenden Vertrag nicht nichtig macht, sondern seinen Inhalt nur
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kraft Gesetzes abändert (BGH; Urteil vorn 27». September 1951 - I ZR 85/50 in LM Hr 2 zu § 581 BGB * BB 1951, 974)» Der Umstand, daß die Vertragsparteien im Jahre 1945 den Pachtvertrag mit ungewöhnlich langer Laufzeit deshalb abgeschlo sen haben, weil der Treuhänder damals die Anlage Berenbusch nicht an die Pirma Hugo	KG	verkaufen	durfte, ist
 rechtlich ohne Belang«
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Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge zurückzuweisen»
Dr, Tasche	Pr»v»Normann	Dr.	Oechßler
 Pr. Großmann	Pr.	Spieler