Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Im entscheidenden Punkt, nämlich der gebotenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 142/06 28. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass der Käufer die Darlegungsund Beweislast dafür trägt, dass der Verkäufer seine Beratungspflichten gegenüber dem Käufer aus einem neben dem Kaufvertrag geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat. Im entscheidenden Punkt, nämlich der gebotenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, BGH-Report 2007, 100, 101 f.), hat es aber keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern das Unterbleiben der Aufklärung festgestellt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 84.485,87 €. Krüger Lemke Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 10.08.2005 -50 92/04 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.06.2006 - 8 U 241/05 Schmidt-Räntsch