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BGH · V ZR 141/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 141/86

Der nicht beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt des Revisionsbeklagten kann die Anträge nach §§ 566, 515 Abs.3 Satz 2 ZPO nicht stellen, wenn in einer bayerischen Sache Revision unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingelegt und später zurückgenommen wird. Durch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof einlegen und diese später zurücknehmen lassen. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist grundsätzlich eine Vertretung der Parteien nach § 78 Abs. 1 ZPO nur durch Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, zulässig (BGH Beschl. der Ausnahmen, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof bei einer zulässig nach § 8 EGZPO beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegten Revision in ständiger Rechtsprechung zugelassen haben, liegt nicht vor (vgl. Zwar hat der Große Senat des Bundesgerichtshofes in der zuletzt genannten Entscheidung für Recht erkannt, daß der nicht beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt des Revisionsbeklagten die Anträge nach §§ 566, 515 Abs.3 Satz 2 ZPO stellen kann, wenn die beim Bayerischen Obersten Landesge-richt eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof zurückgenommen worden ist. Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt (und später zurückgenommen) worden. Die Lage in dieser (wenn auch bayerischen) Zivilsache gleicht damit weitgehend denjenigen (nichtbayerischen) Sachen, in denen die Revision sogleich beim Bundesgerichtshof eingelegt (werden muß) und später zurückgenommen wird, bevor der Revisionsbeklagte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt hat. Der Revisionsbeklagte steht dann nicht schlechter als jede andere Partei, deren Gegner Revision (unmittelbar) beim Bundesgerichtshof einlegen lassen muß.

Zitierte Normen: § 78 EGZPO § 78 ZPO § 8 EGZPO
RechtsanwaltBundesgerichtshofesRevisionsbeklagteBundesgerichtshofZPOKlägerbayerischRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 78 Abs. 1; EGZPO § 8 Nr.l
Der nicht beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt des Revisionsbeklagten kann die Anträge nach §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht stellen, wenn in einer bayerischen Sache Revision unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingelegt und später zurückgenommen wird.
BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1986 - V ZR 141/86 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
BUNDESGERICHTSHOF
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V ZR 141/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Werner Kurt
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Helmut S(
2.	Georgine Sl beide wohnhaft Bl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter II.
Dr.
Instanz: Rechtsanwalt
K
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein,
 Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten vom 21. Juli 1986 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Klage ist im ersten Rechtszug abgewiesen worden.
Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Nürnberg zurückgewiesen. Durch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof einlegen und diese später zurücknehmen lassen. Die Beklagten beantragen durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der zu dem Bundesgerichtshof angezeigt hat, daß er die weitere anwaltschaftliche Vertretung der Beklagten übernommen habe, den Kläger des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Der Antrag ist unzulässig. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist grundsätzlich eine Vertretung der Parteien nach § 78 Abs. 1 ZPO nur durch Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, zulässig (BGH Beschl. v. 11. Februar 1953, II ZR 239/52, LM § 78 ZPO Nr. 3). Eine
T
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der Ausnahmen, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof bei einer zulässig nach § 8 EGZPO beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegten Revision in ständiger Rechtsprechung zugelassen haben, liegt nicht vor (vgl. z.B. RGZ 132, 92 ff; BGH aaO; BGHZ 93, 12 ff). Zwar hat der Große Senat des Bundesgerichtshofes in der zuletzt genannten Entscheidung für Recht erkannt, daß der nicht beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt des Revisionsbeklagten die Anträge nach §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO stellen kann, wenn die beim Bayerischen Obersten Landesge-richt eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof zurückgenommen worden ist. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt (und später zurückgenommen) worden. Die Lage in dieser (wenn auch bayerischen) Zivilsache gleicht damit weitgehend denjenigen (nichtbayerischen) Sachen, in denen die Revision sogleich beim Bundesgerichtshof eingelegt (werden muß) und später zurückgenommen wird, bevor der Revisionsbeklagte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt hat. Die sonst in bayerischen Revisionen bestehende Besonderheit, daß sich der Revisionsbeklagte nicht selten bereits im ersten Verfahrensabschnitt vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vertreten läßt (vgl. BGHZ aaO S. 15), konnte hier nicht eintreten. Weder das Gebot der Gleichbehandlung von Revisionskläger und Revisionsbeklagtem, noch der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 EGZPO, die Parteien vor Mehrkosten zu schützen, die sich aus den Besonderheiten der bayerischen Revisionssachen ergeben können, rechtfertigen es daher, von § 78 Abs. 1 ZPO abzuweichen, wenn in einer bayerischen Sache unmittelbar beim Bundes-
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gerichtshof Revision eingelegt worden ist. Der Revisionsbeklagte steht dann nicht schlechter als jede andere Partei, deren Gegner Revision (unmittelbar) beim Bundesgerichtshof einlegen lassen muß.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Hagen
 Vogt	Lambert-Lang