BGH · V ZR 141/77 vom 25.08.1977
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Unterläßt das Berufungsgericht entgegen § 711 ZPO n.F. eine Schutzanordnung - Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung - zugunsten des Schuldners, so kann dieser gemäß §§ 716, 321 ZPO beim Berufungsgericht die Ergänzung des Urteils beantragen. Unterläßt der Schuldner den Antrag auf Urteilsergänzung innerhalb der gesetzlichen Frist, so sind die Vollstreckungsnachteile, die er infolgedessen erleidet, in der Regel für ihn nicht unabwendbar gewesen und daher auch nicht unersetzbar im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO. Ein Nachteil im Sinne des § 719 Abs* 2 ZPO ist schon dann nicht unersetzlich, wenn sich der Schuldner durch Unterlassung prozessualer Anträge selbst in die Lage versetzt hat, daß er den zunächst vermeidbaren Nachteil nicht mehr abwenden kann* Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt für den Fall ausgesprochen, daß der Schuldner vor dem 1* Juli 1977 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl I 3281) - im Berufungsverfahren einen Antrag nach § 713 Abs* 2 ZPO a*F* unterlassen hatte und die Schutzanordnung - Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung - (deshalb) unterblieben war (vgl* BGHZ 16, 376; 17, 123 « BGH LM ZPO § 719 Nr. 9 - mit An. Johannsen -; Nr* 11; Nr* 13 - unter Ausklammerung des Falles, daß der Gläubiger die Befugnis des Schuldners aus § 713 Abs. 2 ZPO a.F. durch eine unverhältnismäßig niedrige Sicherheit zunichte machen kann -; Nr. 15; Nr. 22). Gemäß § 711 ZPO n.F. hat das Gericht zwar in den Fällen des § 708 Nrn. 4 bis 11 ZPO von Amts wegen anzuordnen, daß der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf.Unterläßt jedoch das Gericht - wie im vorliege: den Falle - die Schutzanordnung, so ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht (vollständig) entschieden, und der Schuldner kann gemäß §§ 716, 321 ZPO die Ergänzung des Urteil beantragen (zur Ergänzung unvollständiger Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit vgl. Im vorliegenden Falle ist die Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung nach §§ 716, 321 ZPO n.F. noch nicht abgelaufen, da das Berufungsurteil erst am 4. Der Schuldner kann daher den ihm (über die normalen Vollstreckungsfolgen hinaus) etwa drohenden Nachteil (Rabattverluste, geringere Einnahmen aus dem Geschäft mit der Herbst- und Wintermode) noch abwenden, indem er im Wege der Urteilsergänzung beim Berufungsgericht beantragt, ihm nachträglich die Befugnis einzuräumen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.