Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5 o Juli 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Antrag auf Verurteilung zur Rückübertragung der Erbteilsteile abgelehnt hat, In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung'und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen. Auf Grund eines später eingezogenen und dann wieder-h e r g e stellten Erbscheins von 1946, der den Kläger als Mit-erben des Taters neben seinem Bruder auswies, hat der Kläger durch zwei notarielle Vex’träge vom 13» April und 11 » Juni 1948 jeweils eine Hälfte seines (1/2) Miterbanteils an den Hechts-Vorgänger der drei Beklagten, Josef verkauft und übertragen, wobei als Entgelt das eine Mal fünf bestimmte Teppiche und das andere Mal ein Geldbetrag von 15 000 EM beurkundet wurde. Auf Grund dieser beiden Erbteilsübor-tragungen sind die Beklagten seit 1953 in Erbengemeinschaft mit der Bruderswitwe als Gesamthandseigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen» Verträge für nichtig, weil das tatsächlich gewollte Entgelt in beiden Verträgen je 150 000 EM betragen habe und nur zu dem Schein zwecks Vereitelung des Miterbenvorkaufsrechts der Brudersv/itv/e in der genannten Weise beurkundet worden sei» 'Weiter beruft er sich auf Rücktritt von beiden Verträgen im Jahre 1949° Bennoch hält es die Klage in allen Teilen für unbegründet; Es' lehnt bei beiden Vorträgen eine rechtliche Einheit (§ 139 BGB) zwischen dom schuidrechtlichen Erbteilskauf (-tausch) und der dinglichen Erbteilsübertragung ab und verneint schon deshalb einen Wirksarakeitsmangel bei diesem Erfüllungsgesehäft und infolgedessen den Grundbuchberichtigungsanspruch auf Gesamthandseigentum gemäß dem Hauptklagantrago Es hält den Erb- . teilskauf entsprechend § 4 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundbuchverkehr vom 7. Der Hauotlc 1 aga nt rag auf Grundbuchberi cht igung im Sinn eines Gesamthandseigentums des Klägers (in' Miterbengemein-schaft mit der Bruderswitwe) ist allerdings ohne Beehts-irrtum als unbegründet abgewiesen worden? weil bei beiden Verträgen das Erfüllungsgeschäft der Erbteilsübertragung (§ 2035 Abs» 1 BGB) für sich allein Keinen V/irksamkeits-raangel aufweist und keine rechtliche Einheit im Sinn dos § 159 BGB mit dem Verpflichtungsgeschäft dos Erbteilskaufo oder -tausehs (§§ 2571? grundsätzlich von der Hechtsv/irk-samkeit des ihr zugrunde liegenden Verpfliehtungsgesehäfts (Gründgeschüft) unabhängig» Die Vertragsparteien können zwar eine solche Abhängigkeit reehtsgesehäftlieh vereinbaren; doch ist dies nur in besonderen Ausnahme!allen anzunehmen (Urteil vom 2» Februar 1967 - III SB 193/64, Wenn der Tatrichter anschließend in einer Hilfserwägung eine rechtliche Einheit von Verpfiichtungs- und Erfüllunga geschäft im Sinn von § 139 BGB unterstellt und in diesem Zusammenhang erwägt, hierauf könnte insbesondere die Tatsache Jtiinwe isen, daß in beiden fällen beide Rechtsgeschäfte in einer.(einzigen) Rechtliche Einheit zweier Rechtsgeschäfte im Sinn des § 139 BGB ist zwar mit der Revision dann zu bejahen, wenn die beiden Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Vertragsparteien miteinander stehen und fallen sollen (Senatsurteil vom 20. Mai 1966 - V ZR 214/64, MDR 1966, 749 mit Nachweisen; ebenso im wesentlichen schon die von der Revision angeführten Entscheidungen RGZ 62, 184, 186; 103, 295 298 bis 300 sowie 381, 382/83)« Aber es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Rcehta-begriff der Einheit verkannt hätte» In dieser Richtung ergibt sich insbesondere nichts aus den von der Revision angeführten EntScheidungen des ,Reichsgerichte, bei deren keiner die Einheit zwischen einem Verpflichtungsgeschüft und dem abstrakten Erfüllungsgeschäft in Präge stand. Was den (bisher zweiten) HiIfskIagantrag auf Verurteilung, zur Rücküdertragung der Irbteilsteile anlangt, so ist mit der Revision davon auszugehen, daß ein solcher Klaganspruch dann besteht, wenn die beiden schuldrechtlichen Erbteilskaufverträge von 194-8 unwirksam sind; denn dann haben der Rechtsvorgänger der Beklagten und damit auch diese selbst die übertragenen Erbteilsteile auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs» 1 Satz 1 BGB) ». Ein solcher Bereicheruhgsunspruch des Klägers ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens noch nicht a u s z u s c h 1 i e ß e n» Sinn und zeitbedingtes Ziel der .Regelung.'sei gewesen, Grundstücksschwarzkäufe, die das Reichsgericht ausnahmslos (wegen Pormmangels nach §§ 117, 125 BGB) für nichtig gehalten hatte, zur Belebung des Grundstücksmarktes wirksam zu machen,; zugleich aber die ; ■,v Parteien am beurkundeten Entgelt festzuhalten und eine Heilung, der Verträge nach § 313 Satz 2 BGB auszuschließen, um Bodenspekulationen mit überhöhten Preisen zu^verhindern; -tei1skaufver tr äge za, bei denen rechtlich ebenso eine notarielle Pr e i s beurkundung vergeschrieben sei (§ 2371 BGB, vgl» § 313 BGBi) und die wirtschaftlich dann einem Grund-stttckskauf gleichstünden, wenn die Erbschaft wesentlich oder allein aus Grundbesitz bestehe» Bas sei hier der Pall gewesen. Bie rechtliche Parallelität in der Pormbedürftigkeit ist insofern unvollkommen, als der Mangel der Beurkundungsform beim Grundstückskauf durch Erfüllung geheilt werden kann (§ 313 Satz 2 BGB), beim Erbteilskauf dagegen nicht (Urteil vom 2» Pebi-uar 1967 - III ZR 193/64 7 NJ»V 1967, 1123)» Und was die wirtschaftliche Ähnlichkeit anlangt, so unterstand es der Entscheidung des damaligen Gesetzgebers, ob er außer den Grundstückskäufen auch Erbteilskäufe mit Ncch-1aßgrundstücken seiner Regelung unterwerfen wollte. hat, war die Frage der Parallelbehandlung solcher Erbteils-Veräußerungen mit Grundstücksveräußerungen, dort im Sinn einer Genehmigungsbedürftigkeit, schon bei der Grundstücks-verkehrsbekanntmachung in ihren beiden Passungen vom 15. Gleichfalls war in der Präge der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 des Gesetzes über die AufSchließung • von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. Das gilt um so mehr, als eine solche Gleichbehandlung einige .Jahr© zuvor - abweichend von der Handhabung bei der Grund-stüoksverkehrsbekanntmachung und beim Wohnsiedlungsgesets -in der Verordnung über die Veräußerung von Entschuldunga-bctrieben vom 6. Die Preisüberwachungs-Verordnung 1942 hat eine solche ausdrückliche Bestimmung nicht getroffen, sondern sich auf die Nennung von Grundstückskäufen beschränkt. An der vom Berufungsgericht angeführten Schrifttumsstelle (friomann BE 1942, 1076/77; vgl» auch Pritsch/Eriemann in Pfundtner/Neubert, Bas neue Deutsche Reichsrecht, III e 13 Anm2 zu § 1 PreisüherwV0 1942 S» 225 5 wird eine entsprechende Anwendung der Verordnung nur für grundstücks-gleiche: Rechte wie Bergwerkseigentum, Erbbaurecht.jA»d,,.Stock-ver kseigentum bejaht,, dagegen für nur wirtschaftlich den Grundstücken, gleichstehcnde Kaufgegenstlndc ausdrücklich .verneintc Der erkennende Senat hat im genannten Beschluß vom 8» November 1955 (BGHZ 18 aaO) die Verneinung einer Analogie für die Genehmigungspflicht nach Kontrollrats-geseta 45 u«a« auch darauf gestützt, daß der Umfang der Gleichbehandlung ohne gesetzliche Regelung zweifelhaft wäre, nämlich dahin, ob die Zugehörigkeit eines einzelnen (dort; land- oder forstwirtschaftlichen) Grundstücks zun Nachlaß genüge oder der Grundbesitz im Nachlaß überwiegen müsse; dieser Erwägung spricht auch bei § 4 PreisüberwVO 1942 gegen eine Einbeziehung von Erbtciiskäufen» Nicht gegen diese Auffassung spricht auch, daß neuerdings das an die Stelle der Grundstücksverkehrsboksnnt-machung getretene Grundstückverkehf sgesetihi vom 28« Juli 1961 (BGBl I 1091) die Erbt eilsve räuß erung unter gewissen Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht mit der Grundstücks-Veräußerung gleichbehandelt, nämlich dann, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht (§ 2 Abs = 2 Satz 2 mit Abs» 1; vgl« dazu Bericht des Ernährungsausschusses des Bundestags, mitgeteilt bei Lange, GrdstVG Kommentar '§ 2 Nr» 1)» Denn einmal hat hier das Gesetz die Einbeziehung ausdrücklich ungeordnet^ und zu dem andern ist die Einbeziehung auf Nachlässe mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschränkt, erfaßt also nicht Nachlässe mit Grundstücken ohne Hofstelle, auch wenn sie den Nachlaßkern darstellen sollten. Falls das Berufungsgericht nunmehr die Entstehung des eingeklagten Bereicherungsanspruchs bejahen sollte, werden noch der .Verwirkungseinwand der Beklagten sowie das von ihnen geltend gemachte.
Nachschlagewerk; 4a BGHZ;_________“• nein GrundstückspreisVQ § 4 - § 4 GrdstPrVO galt nicht für den Erhschaftskaufo BGH,Uri? .v. 7* März 1969 - V -2E 141/65 - OLG Köln LG- Köln v ZH, BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Hechtsstreit Verkündet am 7. März 1969 Justilangestollt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Hoteliers Hans Brich Igasse Hr« Jfc, in B j. Ö 9 ägers und Revisions! i It e ch t s anwal t Dr gegen 1 den Kaufmann Arnold in » A a die Witwe Maria in BMBi-St •rueh "o ° die Ehefrau Hildegard in. HHBhK ;e, Berufungsbeklägte und Revisionsbekxagte» - ProaeßbevolXmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der Y» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br, Freitag, Br, Mattem, Hill und Of ft er dinger : iw Ä für Recht erkannt:- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5 o Juli 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Antrag auf Verurteilung zur Rückübertragung der Erbteilsteile abgelehnt hat, In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung'und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen. Ihm wird auch die Entscheidung-über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt die Rüekerlangung eines Kölner Hotelgrundstücks, das zu dem Nachlaß seines am 19« November 1945 verstorbenen Vaters gehörte. Ber Kläger hatte einen Bruder, der im selben Jahr 1545 gefallen ist; die Parteien und die Witwe und Alleinerbin des Bruders, jetzige Frau TÖflBHk, stritten mit unterschiedlichem Erfolg im Erbscheinsverfahren und in Prozessen darüber, ob der Bruder vor oder nach dem Vater starb und ob deshalb der Kläger Alleinerbe nach dem Vater geworden ist oder blcOer Miterbo neben dem Bruder. Auf Grund eines später eingezogenen und dann wieder-h e r g e stellten Erbscheins von 1946, der den Kläger als Mit-erben des Taters neben seinem Bruder auswies, hat der Kläger durch zwei notarielle Vex’träge vom 13» April und 11 » Juni 1948 jeweils eine Hälfte seines (1/2) Miterbanteils an den Hechts-Vorgänger der drei Beklagten, Josef verkauft und übertragen, wobei als Entgelt das eine Mal fünf bestimmte Teppiche und das andere Mal ein Geldbetrag von 15 000 EM beurkundet wurde. Auf Grund dieser beiden Erbteilsübor-tragungen sind die Beklagten seit 1953 in Erbengemeinschaft mit der Bruderswitwe als Gesamthandseigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen» Der Kläger hält diese./. Verträge für nichtig, weil das tatsächlich gewollte Entgelt in beiden Verträgen je 150 000 EM betragen habe und nur zu dem Schein zwecks Vereitelung des Miterbenvorkaufsrechts der Brudersv/itv/e in der genannten Weise beurkundet worden sei» 'Weiter beruft er sich auf Rücktritt von beiden Verträgen im Jahre 1949° Die Beklagten leugnen all dies und machen noch. Verwirkung sbwie ein Zurückbehaltungsrecht geltend» Mit der Klage begehrt der Kläger Grundbuchberichtigung durch Eintragung seiner Person anstelle der Beklagten als Gesamthandseigentümer des Grundstücks (neben der Bruders-witwe), hilfsweise als Alleineigentümer, und zwar zuletzt ohne Gegenleistung; ganz hilfsy/eise Rüokubertragung der beiden Erbteilsteile an ihn» Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen» . Mat der Revision verfolgt der Klager den Hauptantrag ■ (^rim^buo^eriehtigung auf Gesamthandseigentum) und den zweiten Hilfsantrag. (Hüekübertragung der beiden Erbtoixa-teilej weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.. Entscheidungsgründei I. las Berufungsgericht geht zwar, ebenso wie der erkennende Senat (Urteil vom 28» Juni 1963 - V ZS 15/62, .LMfBGB- § -2.033 Nr* . 4}von der Zulässigkeit der Übertragung des Bruchteils eines Erbteils (sowie eines dahingehenden Verpflichtungsg.esch&fts) aas. Bennoch hält es die Klage in allen Teilen für unbegründet; Es' lehnt bei beiden Vorträgen eine rechtliche Einheit (§ 139 BGB) zwischen dom schuidrechtlichen Erbteilskauf (-tausch) und der dinglichen Erbteilsübertragung ab und verneint schon deshalb einen Wirksarakeitsmangel bei diesem Erfüllungsgesehäft und infolgedessen den Grundbuchberichtigungsanspruch auf Gesamthandseigentum gemäß dem Hauptklagantrago Es hält den Erb- . teilskauf entsprechend § 4 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundbuchverkehr vom 7. Juli 1942 (RGBl I 451; PreisüperwVO 1942) sum beurkundeten Preis für wirksam, andererseits den Rücktritt mangels Rücktrittsgrundes und einen zwischen den Parteien am 15. September 1954 vereinbarten Vergleich mangels .Porm -für .unwirksam; deshalb.verneint es sowohl wiederum - hilfswaise für den Pall der Bejahung jener rechtlichen Einheit s.wisehen Verpfliehtungs- und Erfüllungsgesehäft -den Hauptklagantrag als auch den zweiten Hilfsklagantrag,. : Schließlich verneint das Oberlandesgericht ein Vorver-sterben des Bruders vor dem Vater, infolgedessen ein Alleinerbrecht des Klägers und damit den Grundbuchberiehtigungo-anspruch auf Alleineigentum gemäß dem ersten Hilfsantrag. Die Revision wendet sich nicht gegen die Verneinung des letzteren Antrags (Alleineigentum)? wohl aher gegen die Ablehnung der beiden anderen Anträge (Grundbuch-bericht igungv auf Gesamthandseigentum? hilfsweise*Übertragung der Erbteilsteile)» Ihre Bügen haben in letzterer Hinsicht Erfolg» ■ I!» Der Hauotlc 1 aga nt rag auf Grundbuchberi cht igung im Sinn eines Gesamthandseigentums des Klägers (in' Miterbengemein-schaft mit der Bruderswitwe) ist allerdings ohne Beehts-irrtum als unbegründet abgewiesen worden? weil bei beiden Verträgen das Erfüllungsgeschäft der Erbteilsübertragung (§ 2035 Abs» 1 BGB) für sich allein Keinen V/irksamkeits-raangel aufweist und keine rechtliche Einheit im Sinn dos § 159 BGB mit dem Verpflichtungsgeschäft dos Erbteilskaufo oder -tausehs (§§ 2571? 2385 BGB) bildet, so daß etwaige Wirksamkeitsmängel des Erbteilskaufs oder tausehs die Heehiswirksamkeit der Erbteilsübertragung nicht berühren» (Im folgenden werden die beiden Verträge, unbeschadet der Würdigung des einen als Tauschver tx’äg, der Kürze halber als Kaufverträge bezeichnet)» Die Erbteilsübertragung ist als dingliches Rechtsgeschäft abstrakt? d»h. grundsätzlich von der Hechtsv/irk-samkeit des ihr zugrunde liegenden Verpfliehtungsgesehäfts (Gründgeschüft) unabhängig» Die Vertragsparteien können zwar eine solche Abhängigkeit reehtsgesehäftlieh vereinbaren; doch ist dies nur in besonderen Ausnahme!allen anzunehmen (Urteil vom 2» Februar 1967 - III SB 193/64, NJw 1967, 1128)» Das Berufungsgericht bejaht einen Hegel-fall; die Vertragsparteien hätten den dinglichen Vollzug v/irklieh. gewollt und sich insofern gesichert gesehen, als dar Kaufpreis sofort gezahlt und dies in der Vollzugshandlung beurkundet worden sei,* die Übertragung der Erbteile sei ernstlich, d.ii. als rechtswirksame gewollt und gerade das eigentliche Ziel des ParteiVerhaltens gewesen. Wenn der Tatrichter anschließend in einer Hilfserwägung eine rechtliche Einheit von Verpfiichtungs- und Erfüllunga geschäft im Sinn von § 139 BGB unterstellt und in diesem Zusammenhang erwägt, hierauf könnte insbesondere die Tatsache Jtiinwe isen, daß in beiden fällen beide Rechtsgeschäfte in einer.(einzigen) notariellen Urkunde enthalten seien, so liegt darin entgegen der Meinung der Revision kein Widerspruch zur Hauptbegründung,; diese ergibt vielmehr, daß das Berufungsgericht jene in der Hilfsbegründung angesteilte Erwägung gerade nicht für durchschlagend halt. Rechtliche Einheit zweier Rechtsgeschäfte im Sinn des § 139 BGB ist zwar mit der Revision dann zu bejahen, wenn die beiden Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Vertragsparteien miteinander stehen und fallen sollen (Senatsurteil vom 20. Mai 1966 - V ZR 214/64, MDR 1966, 749 mit Nachweisen; ebenso im wesentlichen schon die von der Revision angeführten Entscheidungen RGZ 62, 184, 186; 103, 295 298 bis 300 sowie 381, 382/83)« Aber es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Rcehta-begriff der Einheit verkannt hätte» In dieser Richtung ergibt sich insbesondere nichts aus den von der Revision angeführten EntScheidungen des ,Reichsgerichte, bei deren keiner die Einheit zwischen einem Verpflichtungsgeschüft und dem abstrakten Erfüllungsgeschäft in Präge stand. Daß eine willensmäßige Abhängigkeit des Erfüllungsgesehäfts vom V e rp f 1 i chtungsgeschäft:grundsätzlich zu bejahen und dann der (Regel-) Pall des §139 BG3 stets gegeben wäre, ist in BGB-RGRK 11« Auil. zu § 139 BGB weder an der von der Revision angeführten Stelle (Ana. 2) noch an den einschlägigen Stellen (Anm. 21, 22) ausgeführt» Es trifft in dieser Allgemeinheit aüch nicht zu» III» Was den (bisher zweiten) HiIfskIagantrag auf Verurteilung, zur Rücküdertragung der Irbteilsteile anlangt, so ist mit der Revision davon auszugehen, daß ein solcher Klaganspruch dann besteht, wenn die beiden schuldrechtlichen Erbteilskaufverträge von 194-8 unwirksam sind; denn dann haben der Rechtsvorgänger der Beklagten und damit auch diese selbst die übertragenen Erbteilsteile auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs» 1 Satz 1 BGB) ». Ein solcher Bereicheruhgsunspruch des Klägers ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens noch nicht a u s z u s c h 1 i e ß e n» 1» Die genannte BreisüberwachungsverOrdnung 1.942, die nach ihrem Wortlaut nur Kaufverträge über Grundstücke betrifft, wird in ihrem § 4 vorn Berufungsgericht auf (Erbschafts- und) ErbteilskaufVerträge: wie die vorliegenden entsprechend ar.gewendet: Sinn und zeitbedingtes Ziel der .Regelung.'sei gewesen, Grundstücksschwarzkäufe, die das Reichsgericht ausnahmslos (wegen Pormmangels nach §§ 117, 125 BGB) für nichtig gehalten hatte, zur Belebung des Grundstücksmarktes wirksam zu machen,; zugleich aber die ; ■,v Parteien am beurkundeten Entgelt festzuhalten und eine Heilung, der Verträge nach § 313 Satz 2 BGB auszuschließen, um Bodenspekulationen mit überhöhten Preisen zu^verhindern; und nrb- - 8- - dieser Sinn und Zweck treffe auch auf Erbs drafts. -tei1skaufver tr äge za, bei denen rechtlich ebenso eine notarielle Pr e i s beurkundung vergeschrieben sei (§ 2371 BGB, vgl» § 313 BGBi) und die wirtschaftlich dann einem Grund-stttckskauf gleichstünden, wenn die Erbschaft wesentlich oder allein aus Grundbesitz bestehe» Bas sei hier der Pall gewesen. , Biese Auffassung wird vom Revisionskläger mit Hecht bekämpft. Sie geht zwar zutreffend von der seinerzeitigen Hechtswirksamkeit der PreisüberwachungsVerordnung 1942 aus (Senatsurteil vom 20. November 1953 - V ZR 1.24/52, BGHZ 11, 90} sowie davon, daß eine entsprechende Anwendung auch bei . Ausnahmevorschriften nicht ausgeschlossen ist. Auch treffen die wirtschaftliche Ähnlichkeit^von Erbteilskäufen bestimmter .Art mit einem Grundstückskauf sowie ihre rechtliche'. Übereinstimmung im leurkundungsierfordernis zu. Aber das reicht zur entsprechenden Anwendung des § 4 Preis üb e rvv V 0 1942 nicht aus; Bie rechtliche Parallelität in der Pormbedürftigkeit ist insofern unvollkommen, als der Mangel der Beurkundungsform beim Grundstückskauf durch Erfüllung geheilt werden kann (§ 313 Satz 2 BGB), beim Erbteilskauf dagegen nicht (Urteil vom 2» Pebi-uar 1967 - III ZR 193/64 7 NJ»V 1967, 1123)» Und was die wirtschaftliche Ähnlichkeit anlangt, so unterstand es der Entscheidung des damaligen Gesetzgebers, ob er außer den Grundstückskäufen auch Erbteilskäufe mit Ncch-1aßgrundstücken seiner Regelung unterwerfen wollte. Wie der erkennende Senat im Beschluß vom 8. November 1955 (V BLw 25/55 BGHZ IS, 380, 382/83) des näheren ausgeführt 9 - hat, war die Frage der Parallelbehandlung solcher Erbteils-Veräußerungen mit Grundstücksveräußerungen, dort im Sinn einer Genehmigungsbedürftigkeit, schon bei der Grundstücks-verkehrsbekanntmachung in ihren beiden Passungen vom 15. März 1918 (RGBl 123) und vom 26. Januar 1937 (RGBl I 35) aufgeworfen worden; die Rechtsprechung hatte sie schon damals verneint, ebenso die ganz überwiegende Auffassung im Schrifttum. Gleichfalls war in der Präge der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 des Gesetzes über die AufSchließung • von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1953 (RGBl I .659» Wohnsiediungsgesetz) eine Analogie zwischen Srbteils-kauf und Grundstückskauf erörtert und bereits im Jahr 1935 vom Kammergeric.ht; verneint worden (JPG 13 S. 71). Deshalb hätte es im Jahr 1942 nahe gelegen, falls man außer den Grundstückskäufen auch Erbteilskäufe mit Nachlaßgrundstücken erfassen wollte, dies ausdrücklich zu tun. Das gilt um so mehr, als eine solche Gleichbehandlung einige .Jahr© zuvor - abweichend von der Handhabung bei der Grund-stüoksverkehrsbekanntmachung und beim Wohnsiedlungsgesets -in der Verordnung über die Veräußerung von Entschuldunga-bctrieben vom 6. Januar 1937 (RGBl I 5) ausdrücklich bestimmt worden war, indem der Veräußerung eines Entschuldungsgrundstücks für die Genehmigungspflicht (Art. 1) jedes Rechtsgeschäft gleichgestellt wurde, durch das ein der. Veräußerung: ähnlicher wirtschaftlicher Erfolg herbc-i-gcflihrt werden sollte (Art.. 2). Die Preisüberwachungs-Verordnung 1942 hat eine solche ausdrückliche Bestimmung nicht getroffen, sondern sich auf die Nennung von Grundstückskäufen beschränkt. Angesichts der geschilderten geschichtlichen. Entwicklung muß deshalb angenommen werden, daß die. Verordnung. - ebenso wie in der Präge der Genehmigungsbedürf tigkeit später auch Art. IV Abs. 1 des Eontroll- ratsgesetzes Nr» 45 (BGHZ 18 aaö) - jene wenn auch wirtschaftlich ähnlichen Pille des Erbteilskaufa nicht erfassen ‘wollte und nicht erfaßt hat» An der vom Berufungsgericht angeführten Schrifttumsstelle (friomann BE 1942, 1076/77; vgl» auch Pritsch/Eriemann in Pfundtner/Neubert, Bas neue Deutsche Reichsrecht, III e 13 Anm2 zu § 1 PreisüherwV0 1942 S» 225 5 wird eine entsprechende Anwendung der Verordnung nur für grundstücks-gleiche: Rechte wie Bergwerkseigentum, Erbbaurecht.jA»d,,.Stock-ver kseigentum bejaht,, dagegen für nur wirtschaftlich den Grundstücken, gleichstehcnde Kaufgegenstlndc ausdrücklich .verneintc Der erkennende Senat hat im genannten Beschluß vom 8» November 1955 (BGHZ 18 aaO) die Verneinung einer Analogie für die Genehmigungspflicht nach Kontrollrats-geseta 45 u«a« auch darauf gestützt, daß der Umfang der Gleichbehandlung ohne gesetzliche Regelung zweifelhaft wäre, nämlich dahin, ob die Zugehörigkeit eines einzelnen (dort; land- oder forstwirtschaftlichen) Grundstücks zun Nachlaß genüge oder der Grundbesitz im Nachlaß überwiegen müsse; dieser Erwägung spricht auch bei § 4 PreisüberwVO 1942 gegen eine Einbeziehung von Erbtciiskäufen» Nicht gegen diese Auffassung spricht auch, daß neuerdings das an die Stelle der Grundstücksverkehrsboksnnt-machung getretene Grundstückverkehf sgesetihi vom 28« Juli 1961 (BGBl I 1091) die Erbt eilsve räuß erung unter gewissen Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht mit der Grundstücks-Veräußerung gleichbehandelt, nämlich dann, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht (§ 2 Abs = 2 Satz 2 mit Abs» 1; vgl« dazu Bericht des Ernährungsausschusses des Bundestags, mitgeteilt bei Lange, GrdstVG Kommentar '§ 2 Nr» 1)» Denn einmal 11 hat hier das Gesetz die Einbeziehung ausdrücklich ungeordnet^ und zu dem andern ist die Einbeziehung auf Nachlässe mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschränkt, erfaßt also nicht Nachlässe mit Grundstücken ohne Hofstelle, auch wenn sie den Nachlaßkern darstellen sollten. Ein Rückschluß auf eine entsprechende ausdohncndc Auslegung der Preisüberwachungsverördnung 1942 ist schon deshalb nicht angebracht. Die NichterStreckung der Preisüberwachungsverördnung 194 auf Erbteilskäufe ist schließlich auch im Ergebnis für das heutige Hechtsbewußtsein um so unbedenklicher, als die in Rede stehende Vorschrift des § 4 das unserem Hecht zugrunde liegende Prinzip der Vertragsfreiheit in ganz besonders schwerwiegendem Maß durchbricht, indem es den'Vertragspartnern nicht nur einen von ihnen gewollten Vertragsinhalt verbietet, sondern sie sogar zu einem von ihnen nicht gewollten Vertragsinhalt zwingt. 2. Naher waren die zu beurteilenden beiden Erbteilskaufverträge nicht schon nach § 4 PreisüberwTO 1942 mit dem beurkundeten Inhalt gültig. Vielmehr ist nur dann ihre Hechtswirksamkeit zu bejahen und der eingeklagte Bereicherungsanspruch auf Rückübertragung zu verneinen, wenn der beurkundete Inhalt dem Willen der Vertragsparteien entsprach. G-ing der Parteiwille auf einen andean, als den beurkundeten Vertragsinha.lt, so waren die Verträge wegen Nichternstlichkeit des Beurkundeten und wegen mangelnder Beurkundung des Gewollten nichtig (§§ 117? 2371? 125 BGB), ohne daß die Nichtigkeit durch das (hier gleichzeitige) Erfüllungsgeschäft der Erbteilsübertragung oder durch die spätere Grundbuchumschreibung geheilt worden wäre. Sollte 12 der beurkundete Vertragsinhalt zwar dem Parteiwillen, aber nicht dem Preiserhohung sverbot entsprochen haben, so wäre zu prüfen, ob dies der Gültigkeit der Verträge entgegensteht (vgl, Pr ei a stopp Verordnung vom 2.6. November 1936’, RGBl I 955, Anordnung;, über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vorn 25» Juni 1948, V/iGBl 61 mit Anderungs- und Ergänzungsanordnung vom 27» Besomber 1948, W1GB1, 1949, 12 sowie zur Frage von deren Rückwirkung Se-natsurteil vom 16. April 1958 - V ZR 161/56 11.1 BGB § 134 Hr. 29)., Ein der Wirksamkeit entgegenstehender Preisverstoß ist bisher nicht festgestellt. Einen von den Urkundon-textern .abweichenden Parteiwillen hat der Kläger hinsichtlich der Kaufpreise behauptet; das Berufungsgericht hat ihn zu Lasten des Klägers unterstellt, aber nicht festge- / stellt; zur Verneinung des eingeklagten Bereieherungoan- ' ! Spruchs bedäVfVs afeer..umgekehrt dor Feststellung, daß eine solche Abweichung des Parteiwillens nicht vorhanden (oder nicht zu beweisen) ist. IV. / /}/■/ / % "■ " Um dem Patrichter diese Prüfung zu ermöglichen, muß hinsichtlich dieses Hilfsklagantrags das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die weitergehende Revision (Hauptklagantrag) war dagegen als unbegründet zurückzuweisen. Hiernach erübrigen sich die Revisionsrügen, die die Wirksamkeit eines Rücktritts sowie des Vergleichs von 1954 betreffen. - 13 Falls das Berufungsgericht nunmehr die Entstehung des eingeklagten Bereicherungsanspruchs bejahen sollte, werden noch der .Verwirkungseinwand der Beklagten sowie das von ihnen geltend gemachte. Zurückbehaltungsrecht zu prüfen sein«; .v Die Kostenentscheidung, war (schon im Hinblick auf § 9:2 Abs» 2 ZPO) in vollem Umfang dem Berufungsgericht zu überlassen, Br, Augustin Br, Freitag Mattorn Offterdinger Hill