Der Truppenübungsplatz Hohenfels stand bis zu dem 8• Mai 1945 im Eigentum des Deutschen Reiches» Durch das US-Militärre~ gierungsgesetz Hr. 54 vom 27• August 1945 wurde die Verwendung der ehemaligen Wehrmachtsländereien dahingehend geregelt, daß die Ministerpräsidenten der Länder berechtigt waren und beauftragt wurden, die von der Besatzungsmacht freigegebenen Ländereien, die landwirtschaftlich nutzbar und für eine Besiedlung geeignet waren, diesen Zwecken zuzuführen» Am 23» März 1946 übertrug der Bayerische Ministerpräsident die ihm eingeräumten Befugnisse uneingeschränkt auf das Bayerische Staatsministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit dem Recht der Weiterübertragung nach pflichtgemäßem Ermessen» Auf Grund dieser Ermächtigung hat das genannte Ministerium mit Ministerialentschließung vom 30o März 1946 den Auftrag, den es bereits mit Ministerialentschließung vom 5° Oktober 1945 an die BflHHBPBflHHHHHP OmbH in MflHV als äen damaligen ländlichen Siedlungsträger Bayerns erteilt hatte, wiederholt, wonach die Bauernsiedlung den gesamten in Bayern gelegenen ehemaligen wehrmachtseigenen oder von der Wehrmacht genutzten land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundbesitz treuhänderisch verwalten und möglichst hochwertiger landwirtschaftlicher Hutzung zuführen sollte» Der Grundbesitz war hierbei - ohne daß er zunächst verkauft werden sollte -möglichst weitgehend wieder in bäuerliche Hände zu geben» für Ernährung«) Landwirtschaft und Forsten vom 11 * März 1949 unter gleichzeitiger Entbindung der Bayerischen Bauernsiedlung auf die Klägerin«, die 4HHHI GmbH in über«, allerdings mit der Maßgabe«, daß der Auftrag auf solches Vermögen beschränkt wurde9 das sich für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder Besiedlung eigneteo Die Klägerin«, die als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen anerkannt ist und von deren Anteilen 52095 f° dem Freistaat Bayern«, 2$«,41 $ öffentlich-rechtlichen Bayerischen Bankinstituten und 1?364 $ bayerischen Privatbanken gehören, war gemäß § 9 Abs» 2 der Ersten Verordnung vom 26» Februar 1947 (BayBS IV So 338) zur Ausführung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 18» September 1946 BayBS IV So 336! Mit der Gründung der Beklagten, der Bundesrepublik Uoutschland, trat auch Art« 134 Abs« 1 des Grundgesetzes in Kraft, der vorsah, daß das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen wurde« Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung war für das Gebiet der ehemaligen US-Zone im Hinblick auf das Ililitärregierungsgesetz Nr« 19 jedoch bis zu dem Jahre 1951 ungeklärt« Erst als das genannte Gesetz durch das Gesetz Nr« A - 16 der Aliierten Hohen Kommission vom 4» Kai 1951 (Amtsbio S« 881) aufgehoben worden war, und anschließend das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der Preußischen Beteiligungen - sog« Vorschaltgesetz - vom 21« Juli 1951 (BGBl I S« 467) bestimmte« daß die Bigentumsübertragung nach dem US-Militär-regierungsgesetz Nr« 19 nicht als erfolgt gelten solle {§ 1 Abs« 1 Satz 1), war klargestellt, daß die Beklagte mit . Im Jahre 1951 verlangte die US-Besatzungsmacht Gelände, um für sich einen Truppenübungsplatz zu errichten« Nachdem die Beklagte entsprechende Vorschläge unterbreitet hatte, beschlagnahmte die US-Besatzungsmacht am 24« August 1951 das Gelände um Hohenfels und verwendete es wieder als Truppenübungsplätze Die Flüchtlingev die sich in der Zwischenzeit auf dem Gelände angesiedelt hatten,; wurden mit Hilfe von Mitteln aus dem Bundeshaushalt anderweitig angesiedelto Die Investitionen,, die die Klägerin und vorher die Bayerische Bauernsiedlung gemacht hatten, wurden jedoch nicht ersetzte Die Klägerin beziffert ihren Aufwand einschließlich der an sie abgetretenen Ansprüche der BflHHHIii BflHHHHHP GmbH, die die Besiedlung des Truppenübungsplatzes Hohenfels betreffen, auf insgesamt 816 206,56 DH« Von ihren Investitionen macht die Beklagte Teilbeträge zu insgesamt 26 000 DM geltend, wobei nach der Vereinbarung der Parteien die gerichtliche Entscheidung auch im übrigen maßgebend sein soll* Die Klägerin beruft sich für die Ersatzpflicht der Beklagten auf ein ihrer Ansicht nach gegebenes faktisches Treuhand Verhältnis 9 Geschäftsführung ohne Auftrag, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer und die für Aufopferung und enteignungsgleiche Eingriffe geltenden Vorschriften und Rechtsgrundsätze 0 Sie hat Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 26 000 DM nebst 4 $> Zinsen seit 1, Januar 1952 beantragt0 Die Klägerin sei zunächst rechtmäßige Besitzerin des Truppenübungsplatzes gewesen«, weil sie gegenüber dem damaligen Eigentümern dem Freistaat Bayern« der vor Erwerb ces Eigen turns wenigstens für den Eigentümer verfügungsberechtigt gewesen sei - MilRegG 54 -« auf Grund des ihr erteilten Be-siedlungsauftrags zu dem Besitz des Geländes berechtigt gewesen sei« Nachdem dem Freistaat Bayern das Eigentum rückwirkend entzogen worden war« sei die Klägerin unrechtmäßige Besitzerin gewesen« weil weder der Freistaat Bayern noch die Klägerin selbst gegenüber der Beklagten ein Recht zu dem Besitz gehabt habe« Die Beklagte habe daher nach § 985 BGB ihr Eigentum herausverlangen können (Vindikationsläge)„ Spätestens vom Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes - bei Berücksichtigung der Rückwirkung noch früher - sei die Klägerin nicht mehr rechtmäßige Besitzerin gewesen« Allerdings körne nur der unrechtmäßige Besitzer nach § 994 BGB Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen« dann aber nicht nur Die Notwendigkeit der Verwendungen ergebe sich aus dem Wegfall des ursprünglichen militärischen Verwendungszwecks, der eine Benutzung des Truppenübungsplatzes zur Ansiedlung von Flüchtlingen und zur Gewinnung von Nahrungsmitteln notv/endig gemacht habe» Allerdings hänge die Berechtigung des Ersatzbegehrens davon ab, daß die Beklagte die Sache wieder erlangt oder die Verwendungen genehmigt habe (§ 1002 BOB)• Die Protokolle über die Rückgabe des Geländes an das Bayerische Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung vom Herbst 1951 erwähnten zwar die Beklagte nicht, dem prozessualen Verhalten der Beklagten (fehlende Erörterung der Besitzfrage trotz entsprechender Aufforderung durch die Gegenpartei und sonstiger eingehender Stellungnahme) müsse jedoch entnommen werden, daß die Beklagte nach der Beschlagnahme des Truppenübungsplatzes den Besitz an ihm erlangt habeo Ein Erlöschen des Verwendungsanspruchs wegen verspäteter gerichtlicher Geltendmachung (§ 1002 BGB) liege nicht vor0 Einmal sei § 1002 BGB nicht anwendbar, weil er nur bei freiwilliger Herausgabe durch den Besitzer gelte, während die Klägerin wegen der Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht habe herausgeben müssen, außerdem enthielten aber die Übergabeprotokolle einen Vorbehalt der Klägerin v/egen des Ersatzes0 Trotz des Bestreitens der Beklagten sei es als ausgeschlossen zu erachten, daß sie keine Ausfertigung erhalten habe, so daß die Verwendungen nach § 1001 Satz 3 BGB als genehmigt gälteno a) Die Beklagte weist darauf hin, daß nach § 14 Abs. 1 Reichs vermögensgesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensrechten, also auch des Eigentums (§ 1 RVermG) vereinnahmte oder verausgabte Beträge unter Ausschluß etwa bestehender Erstattungsrechte für dessen Rechnung gehen, dem sie zugeflossen sind oder von dem sie geleistet worden sind. November 1961 - V ZR 23/60 - für die mit der Verwaltung eines Grundstücks zusammenhängenden noch offenstehenden Schulden aufgestellte Grundsatz gelten, der Sachverhalt sei so anzusehen, als habe das Land Bayern selbst gehandelt, lern kann jedoch nicht zugestimmt werden« Nach Nr. 63 der Begründung zu dem Reichsvermögensgesetz (Deutscher Bundestag, 3. Seien auf Grund der Überleitungsgesetze vom Bund Haushaltsmittel für eine Verwalt ungs auf gäbe zur Verfügung gestellt worden und hätten die die Aufgabe durchführenden Landesdienststellen diese Mittel für die Instandsetzung von Grundstücken des Reiches verwendet, so sei dies nicht eine durch § 14 erfaßte Angelegenheit. Allerdings stehen Vermögensrechte des Deutschen Reichs, auf welche - was hier gegeben ist - die Voraussetzungen des § 2 des Reichsvermögensgesetzes nicht zutreffen und die beim Inkrafttreten des Reichsvermögensgesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für eine grundgesetz-liche Verwaltungsaufgabe eines Landes benutzt werden, nach § 3 RVermG dem Lande zu, dem diese Verwaltungsaufgäbe obliegt, und die Klägerin hebt in anderem Zusammenhang hervor, daß der Bund bei anderen besiedelten Wehrmachtsländereien einen Anspruch des Landes auf Übereignung nach § 3 RVermG nicht anerkannt habe, sondern sich auf den Standpunkt gestellt habe, es habe sich bei der Besiedlung um bloße (fiskalische) Vermögensverwaltung gehandelt. Bei Inkrafttreten des Gesetzes war der Truppenübungsplatz Hohenfels der Siedlung und landwirtschaftlichen Benutzung längst entzogen, so daß nicht einmal ein Übertragungsanspruch des Landes Bayern gemäß den §§ 3 und 7 RVermG in Frage kommt. Wäre, weil es sich nicht um Erstattung von Ausgaben für die Vermögensverwaltung handelt, sondern um andere Ansprüche, bei Ausführung der Maßnahmen durch das Land Bayern selbst dessen Erstattungsanspruch nicht durch § H Abs. 1 RVermG ausgeschlossen, so kommt ein Ausschluß etwa bestehender Ansprüche der Klägerin erst recht nicht in Betracht. eines Landes, die sich rechtlich oder wirtschaftlich auf ein einzelnes Vermögensrecht beziehen und im Zusammenhang mit dessen Verwaltung bis zu dem Inkrafttreten des Reichsvermögensgesetzes entstanden sind, von demjenigen zu erfüllen sind, dem das Vermögensrecht nach dem Reichsvermögensgesetz zusteht oder zustehen würde. Oie Klägerin betrachtet den Auftrag des Landes Bayern als einen Auftrag im Sinne des bürgerlichen Rechts, kraft dessen sie ursprünglich gegen das Land Bayern nach § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Aufwendungskosten erworben habe. Sind jedoch die hier in Frage stehenden Maßnahmen keine solche im Sinne des § 14 Abs. 1 RVermG, wo es sich um Ersatzansprüche handelt, so können auch die durch diese Maßnahmen entstehenden Verbind-(des Bandes Bayern) auch keine solchen sein, die im Zusammenhang mit der (fiskalischen) Verwaltung des Truppenübungsplatzes entstanden sind. Ob der Anspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Satz 2 auch daran scheitern würde, daß die Maßnahmen der Klägerin so anzusehen wären, als wenn sie vom Land Bayern selbst vorgenommen worden wären, braucht nicht mehr erörtert zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden, was auch sonst weitgehend anerkannt wird, die Vorschriften der §§ 987 bis 1003 BGB grundsätzlich nur Anwendung auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer (BGHZ 27, 317, 320). Da die Klägerin als unmittelbare Besitzerin auf Grund Auftrags dem Land Bayern den Besitz vermittelt hat (§ 868 BGB), stellt im vorliegenden Pall sich die Präge dahin, ob das Land Bayern unrechtmäßiger Besitzer war. Das Berufungsgericht erachtet diese Frage dadurch als im Sinn mangelnder Rechtmäßigkeit des Besitzes entschieden, daß das vorläufige Reichsvermögensgesetz (Vorschaltgesetz) bestimmt hat, die nach dem 19« April 1949 auf grundgesetz-licher Bestimmung - worunter MilRegG Nr. 19 zu rechnen ist -erfolgte Übertragung von Eigentum auf ein Land gelte als nicht geschehen. Gegen die Rechtmäßig-keit des Besitzes läßt sich nicht, wie die Klägerin in der Revisionsantwort meint (S« 4, Bl. 86 GA), die in § 6 VorschaltG mit § 1 Abs.4 der DVO vorgesehene Übertragung der Verwaltung von einzelnen Grundstücken auf die Länder anführen. Die genannten Vorschriften waren ohne Rücksicht auf die Frage der früheren Rechtmäßigkeit des Besitzes deswegen erforderlich, weil nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VorschaltG die Verwaltung der Eigentumsrechte den BundesVermögens- und Bauabteilungen übertragen war. muß bei der dargelegten Rechtsund Sachlage dahin ausgelegt werden, daß das Vorschaltgesetz damit auch die Rückwirkung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse zugunsten des Bundes, die bisher durch die Länder geschehene Verwaltung und den damit verbundenen Besitz von Vermögensstücken als rechtmäßig anerkannte« Dies ist auch aus § 1 Abs« 1 des Vorschaltgesetzes zu entnehmen, wo bei der Eigentumsübertragung angeordnet wird, sie gelte nicht als erfolgt, während die auf die MilRegVO Hr. 202 in der Britischen Zone abzielende Bestimmung über die Verwaltungsbefugnis dahin gefaßt ist, diese gelte als beendet. Ist nach alledem die Rechtmäßigkeit des Besitzes der Klägerin bis zu dem Vorschaltgesetz zu bejahen, so fragt sich, ob, wie das Berufungsgericht meint, zugleich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auf jeden Pall hier eine Änderung eingetreten ist. Der Besitz der Klägerin war also seit der Abmachung der Ministerien bis zur Herausgabe des Truppenübungsplatzes rechtmäßig (BGHZ 54, 122, 129)« Allein auch für die Zeit vom Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes bis zu der ausdrücklichen Abmachung der Ministerien kann nichts anderes gelten. War sie es nicht, so dauerte der vorher bestehende und vom Gesetz gebilligte Verwaltungszustand» d.h. Besitz und Verwaltung durch die Landesbehörden (und die von ihnen Beauftragten) über das Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes fort. Auch abgesehen von dem zögernden Aufbau der zur Verwaltung erforderlichen Bundesbehörden war für den Gesetzgeber von vornherein klar, daß die angeordnete Verwaltung durch die Bundesbehörden bei dem Umfang des zu übernehmenden Vermögens nicht schlagartig von einem Tag auf den andern eintreten konnte. Ein Anspruch nach § 994 BGB, den das Berufungsgericht für gegeben erachtet, steht der Klägerin daher nicht zu. Mit Rücksicht auf den Anspruch der Klägerin gegen den Freistaat Bayern auf Aufwendungsersatz (unten Nr. 4) scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 994 BGB aus (BGHZ 27, 317, 321; 34, 122, 130). Soweit die Rechtmäßigkeit des Besitzes auf Grund des Vorschaltgesetzes bejaht wird, bestehen gegen dessen Anwendung auch unter dem Gesichtspunkt keine Bedenken, daß bedingte Ansprüche der Klägerin auf Verwendungsersatz möglicherweise durch das Gesetz weggefallen sind, da ein Eingriff insoweit durch Art. 135 a GG gedeckt wäre. Bei dieser Sachlage bedürfte es eines erkennbar gewordenen Willens der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin, nicht nur in Erfüllung der vom Land Bayern erteilten Aufträge, sondern auch im Hinblick auf das Reich oder die Beklagte zu handeln, wenn Ansprüche gegen das Reich oder die Beklagte als Geschäftsführung ohne Auftrag begründet sein sollten. .; dieses Truppenübungsplatzes mit herbeigeführte -Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht eine über den Aufwendungsersatz hinausgehende Vergütung zu erzielen, kann nicht als Vermögensrecht der Klägerin gewertet werden. 5« Beizutreten ist dem Landgericht endlich auch soweit es einen Bereicherungsanspruch der Klägerin verneint mit der Begründung, daß die Leistungen der Klägerin, insbesondere die Verbindung von Sachen mit dem Truppenübungsplatz oder dessen Umgestaltung und Werterhöhung deswegen nicht des rechtlichen Grundes entbehrten, weil die Leistungen von der Klägerin auf Grund eines rechtsgültigen Auftragsverhältnisses mit dem Lande Bayern erbracht worden sind und ein etwaiger Anspruch nicht der Klägerin, sondern dem Land Bayern zustünde (BGHZ 27, 326; BGB BGRK 11.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
nein
Ges. zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögens-Gesetz) v. 16. Mai 1961, BGBl I 597
a) Verwaltung i.S. des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 S, 2 ist die fiskalische Vermögensverwaltung, nicht die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben.
b) Auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten nach § 14 Abs. 2 S. 2 kann sich auch der Gläubiger berufen (Schuldübergang) .
Ges. zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen v. 21. Juli 1951, BGBl I 467; BGB § 994
Trotz der rückwirkenden Eigentumsübertragung des § 1 war die früher - rechtmäßige Verwaltung von Bundesvermögen durch die Länder mangels eines Herausgabeverlangens des Bundes auch während der Zeit der Rückwirkung weiter .rechtmäßig.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 1964 - V ZR 141/62 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
* ***
f-j
V_ZR_ Hl/62
Verkündet am 16. Dezember 1964 Hirth, Juotizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen» dieser vertreten durch die Oberfinanz direktion NflHB in K^BHpBtraße
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die B^H^HjHM^HHHHMj^njGesellschaft mit beschränkter Haftunginfl(^Pp(BBP?^BBB|^Äßtraße|®, vertreter^urcJ^^ die Geschäftsführer Dr. RupertT^JgP und Albert
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Schuster,
Dr. Preitag, Dr. Mattem und Dr. Grell für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. März 1962, soweit zu Ungunsten der Beklagten entschieden worden ist, aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Pürth vom 23» März 1961 in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt auf Grund folgenden Sachverhalts für ihre Investitionen im Gebiet des Truppenübungsplatzes Hohenfels Ersatz?
Der Truppenübungsplatz Hohenfels stand bis zu dem 8• Mai 1945 im Eigentum des Deutschen Reiches» Durch das US-Militärre~ gierungsgesetz Hr. 54 vom 27• August 1945 wurde die Verwendung der ehemaligen Wehrmachtsländereien dahingehend geregelt, daß die Ministerpräsidenten der Länder berechtigt waren und beauftragt wurden, die von der Besatzungsmacht freigegebenen Ländereien, die landwirtschaftlich nutzbar und für eine Besiedlung geeignet waren, diesen Zwecken zuzuführen» Am 23» März 1946 übertrug der Bayerische Ministerpräsident die ihm eingeräumten Befugnisse uneingeschränkt auf das Bayerische Staatsministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit dem Recht der Weiterübertragung nach pflichtgemäßem Ermessen» Auf Grund dieser Ermächtigung hat das genannte Ministerium mit Ministerialentschließung vom 30o März 1946 den Auftrag, den es bereits mit Ministerialentschließung vom 5° Oktober 1945 an die BflHHBPBflHHHHHP OmbH in MflHV als äen damaligen ländlichen Siedlungsträger Bayerns erteilt hatte, wiederholt, wonach die Bauernsiedlung den gesamten in Bayern gelegenen ehemaligen wehrmachtseigenen oder von der Wehrmacht genutzten land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundbesitz treuhänderisch verwalten und möglichst hochwertiger landwirtschaftlicher Hutzung zuführen sollte» Der Grundbesitz war hierbei - ohne daß er zunächst verkauft werden sollte -möglichst weitgehend wieder in bäuerliche Hände zu geben»
Dieser der Bayerischen Bauernsiedlung erteilte Auftrag ging gemäß einer Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung«) Landwirtschaft und Forsten vom 11 * März 1949 unter gleichzeitiger Entbindung der Bayerischen Bauernsiedlung auf die Klägerin«, die 4HHHI GmbH in
über«, allerdings mit der Maßgabe«, daß der Auftrag auf solches Vermögen beschränkt wurde9 das sich für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder Besiedlung eigneteo
Die Klägerin«, die als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen anerkannt ist und von deren Anteilen 52095 f° dem Freistaat Bayern«, 2$«,41 $ öffentlich-rechtlichen Bayerischen Bankinstituten und 1?364 $ bayerischen Privatbanken gehören, war gemäß § 9 Abs» 2 der Ersten Verordnung vom 26» Februar 1947 (BayBS IV So 338) zur Ausführung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 18» September 1946 BayBS IV So 336! zu dem neuen bayerischen Siedlungsträger bestellt wordene Sie wurde«, nachdem durch das US-Militärregierungsge-setz Nr0 19 vom 20p April 1949 ’GVB1 So 95) das Eigentum an den im Land Bayern gelegenen ehemaligen Wehrmachtsländereien auf das Land Bayern übergegangen war«, mit Entschließungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7° Juni 194 und vom 7-« November 1949 allgemein mit der Verwaltung der in Frage kommenden ehemaligen Wehrmachtsobjekten beauftragte Auf Grund der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 20p Juni 1949 durfte sie das Eigentum an den für eine landwirtschaftliche lutzung geeigneten Grundstücken erwerben«, wobei die Entscheidung darüber«, ob und in welcher Höhe sie einen Kaufpreis zu bezahlen hatte«, dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen Vorbehalten blieb„ Bei der Verwaltung des Grundbesitzes und bei der Durchführung ihrer sonstigen Aufgaben konnte sie sich weitgehend der Außenstellen des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung bedienen«.
Unmittelbar naei Kriegsende waren viele bäuerliche Flüchtlingsfamilien in das Gebiet des ehemaligen Truppen-
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Übungsplatzes Hohenfels eingezogen, obwohl dort alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung fehlten« Biese Familien gingen unter zu dem Teil menschenunwürdigen Zuständen daran, sich dort Niederlassungen zu schaffen und das Land nutzbar zu machen« Um geordnete Verhältnisse zu schaffen., nahm sich von 1945 an - gemäß dem ihr erteilten Auftrag -zunächst die GmbH und ab 1949
die Klägerin des Truppenübungsplatzes an« Letztere traf Vorbereitungen für die Schaffung von 179 Siedlerstellen« Hierbei rechnete sie damit« das Land später unentgeltlich erwerben und an die Siedler verkaufen zu können«
Mit der Gründung der Beklagten, der Bundesrepublik Uoutschland, trat auch Art« 134 Abs« 1 des Grundgesetzes in Kraft, der vorsah, daß das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen wurde« Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung war für das Gebiet der ehemaligen US-Zone im Hinblick
auf das Ililitärregierungsgesetz Nr« 19 jedoch bis zu dem Jahre
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1951 ungeklärt« Erst als das genannte Gesetz durch das Gesetz Nr« A - 16 der Aliierten Hohen Kommission vom 4» Kai 1951 (Amtsbio S« 881) aufgehoben worden war, und anschließend das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der Preußischen Beteiligungen - sog« Vorschaltgesetz - vom 21« Juli 1951 (BGBl I S« 467) bestimmte« daß die Bigentumsübertragung nach dem US-Militär-regierungsgesetz Nr« 19 nicht als erfolgt gelten solle {§ 1 Abs« 1 Satz 1), war klargestellt, daß die Beklagte mit . Y/irkung vom 24« Mai 1949 Eigentümerin des Reichsvermögens in der US-Zone und damit auch des Truppenübungsplatzes Hohenfels geworden war«
Im Jahre 1951 verlangte die US-Besatzungsmacht Gelände, um für sich einen Truppenübungsplatz zu errichten« Nachdem
die Beklagte entsprechende Vorschläge unterbreitet hatte, beschlagnahmte die US-Besatzungsmacht am 24« August 1951 das Gelände um Hohenfels und verwendete es wieder als Truppenübungsplätze Die Flüchtlingev die sich in der Zwischenzeit auf dem Gelände angesiedelt hatten,; wurden mit Hilfe von Mitteln aus dem Bundeshaushalt anderweitig angesiedelto Die Investitionen,, die die Klägerin und vorher die Bayerische Bauernsiedlung gemacht hatten, wurden jedoch nicht ersetzte Die Klägerin beziffert ihren Aufwand einschließlich der an sie abgetretenen Ansprüche der BflHHHIii BflHHHHHP GmbH, die die Besiedlung des Truppenübungsplatzes Hohenfels betreffen, auf insgesamt 816 206,56 DH« Von ihren Investitionen macht die Beklagte Teilbeträge zu insgesamt 26 000 DM geltend, wobei nach der Vereinbarung der Parteien die gerichtliche Entscheidung auch im übrigen maßgebend sein soll*
Im einzelnen handelt es sich um
1o Teilbeträge der Bauaufwendungen
für eine bestimmte Siedlerstelle 3 500,— DU bezahlt am
2c Teilbeträge der allgemeinen Bau-aufWendungen , die nicht auf bestimmt© Siedierstellen aufge-teilt werden können
7 130,80 HM «
3o Teilbetrag für Meliorations-» arbeiten
zwi s ehenwirts chaf11i cheKu^ti-vierungsarbeiten Gut NflHHI
*:0 0 0 0 o— HM =
6 500,—
13 * Januar 1949 DM bezahlt am 24o Mai 1949
?13? 1 28?, 6
DM entstanden am 17o November 194: DM Holzkauf vom 26o August 1946 DM Holzkauf vom 5o August 1949
1 000,— DU entstanden am
28o September 19
Pflügen und Tellern von Neuland und Kulturland auf dem Gut
6 500.— DM entstanden am 25o Mai 1950o
Die Klägerin beruft sich für die Ersatzpflicht der Beklagten auf ein ihrer Ansicht nach gegebenes faktisches Treuhand Verhältnis 9 Geschäftsführung ohne Auftrag, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer und die für Aufopferung und enteignungsgleiche Eingriffe geltenden Vorschriften und Rechtsgrundsätze 0 Sie hat Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 26 000 DM nebst 4 $> Zinsen seit 1, Januar 1952 beantragt0
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte Der Höhe nach hat sie die Klageforderungen nicht bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen9 das Oberlandesgericht ihr mit der Einschränkung stattgegeben. daß die Zinsen erst vom Io Januar 1955 an zugesprochen sind.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
Entscheidungsgründe %
Das Berufungsgericht führt sinngemäß u.a. auss
Der Klaganspruch sei nicht nach § 2 ioVom* § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5o November 1957 (BGBl 1 1747} erloschen, weil sich der Klageanspruch nicht etwa nur
auf Grund Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Heichsaufgaben gegen den Bund richte« Der Gesichtspunkt der Vermögensübernahme (§ 419 BGB) scheide nämlich schon deshalb aus« weil der Klageanspruch nicht gegen das ehemalige Deutsche Reich entstanden seio Eine Sonderregelung für die rechtliche Y/ürdigung des Klageanspruchs bestehe nicht« Für ihn gälten die allgemeinen Rechtsvorschriften« wobei von Bedeutung sei« daß Ansprüche9 die im Zusammenhang mit der Verwaltung von im Geltungsbereich des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes be-legenen Reichsvermögens kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31o Juli 1945 begangenen Handlung entstanden seien« in jedem Fall gemäß § 4 Abs« 1 Nr« 2 AKG zu erfüllen seien« Die Klage sei nach den §§ 994« 1001 BGB begründet-, weil es sich bei den Klageansprüchen um notwendige Aufwendungen gehandelt habe« für die die Klägerin von dem jetzigen Eigentümer« der Beklagten« Ersatz verlangen könne«
Die Klägerin sei zunächst rechtmäßige Besitzerin des Truppenübungsplatzes gewesen«, weil sie gegenüber dem damaligen Eigentümern dem Freistaat Bayern« der vor Erwerb ces Eigen turns wenigstens für den Eigentümer verfügungsberechtigt gewesen sei - MilRegG 54 -« auf Grund des ihr erteilten Be-siedlungsauftrags zu dem Besitz des Geländes berechtigt gewesen sei« Nachdem dem Freistaat Bayern das Eigentum rückwirkend entzogen worden war« sei die Klägerin unrechtmäßige Besitzerin gewesen« weil weder der Freistaat Bayern noch die Klägerin selbst gegenüber der Beklagten ein Recht zu dem Besitz gehabt habe« Die Beklagte habe daher nach § 985 BGB ihr Eigentum herausverlangen können (Vindikationsläge)„ Spätestens vom Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes - bei Berücksichtigung der Rückwirkung noch früher - sei die Klägerin nicht mehr rechtmäßige Besitzerin gewesen« Allerdings körne nur der unrechtmäßige Besitzer nach § 994 BGB Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen« dann aber nicht nur
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für Verwendungen in der Zeit seines unrechtmäßigen Besitzes, sondern auch für solche, die er in einer Zeit gemacht habe, wo er zu dem Besitz berechtigt gewesen esei (BGH NJW 1961, 501 =
BGHZ 34, 122)„
Die Notwendigkeit der Verwendungen ergebe sich aus dem Wegfall des ursprünglichen militärischen Verwendungszwecks, der eine Benutzung des Truppenübungsplatzes zur Ansiedlung von Flüchtlingen und zur Gewinnung von Nahrungsmitteln notv/endig gemacht habe» Allerdings hänge die Berechtigung des Ersatzbegehrens davon ab, daß die Beklagte die Sache wieder erlangt oder die Verwendungen genehmigt habe (§ 1002 BOB)• Die Protokolle über die Rückgabe des Geländes an das Bayerische Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung vom Herbst 1951 erwähnten zwar die Beklagte nicht, dem prozessualen Verhalten der Beklagten (fehlende Erörterung der Besitzfrage trotz entsprechender Aufforderung durch die Gegenpartei und sonstiger eingehender Stellungnahme) müsse jedoch entnommen werden, daß die Beklagte nach der Beschlagnahme des Truppenübungsplatzes den Besitz an ihm erlangt habeo Ein Erlöschen des Verwendungsanspruchs wegen verspäteter gerichtlicher Geltendmachung (§ 1002 BGB) liege nicht vor0 Einmal sei § 1002 BGB nicht anwendbar, weil er nur bei freiwilliger Herausgabe durch den Besitzer gelte, während die Klägerin wegen der Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht habe herausgeben müssen, außerdem enthielten aber die Übergabeprotokolle einen Vorbehalt der Klägerin v/egen des Ersatzes0 Trotz des Bestreitens der Beklagten sei es als ausgeschlossen zu erachten, daß sie keine Ausfertigung erhalten habe, so daß die Verwendungen nach § 1001 Satz 3 BGB als genehmigt gälteno
II.
Io Beide Parteien sind der Auffassung;,, daß der Rechtsstreit schon mit dem Reichsvermögensgesetz ,RVermG ■■ vom
16» Mai 1961 (BGB?,. I 591) 2U ihren Gunsten zu entscheiden sei, jedoch zu Unrecht.
V *
a) Die Beklagte weist darauf hin, daß nach § 14 Abs. 1 Reichs vermögensgesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensrechten, also auch des Eigentums (§ 1 RVermG) vereinnahmte oder verausgabte Beträge unter Ausschluß etwa bestehender Erstattungsrechte für dessen Rechnung gehen, dem sie zugeflossen sind oder von dem sie geleistet worden sind.
Hätte das Land Bayern, führt die Revision sinngemäß aus, in eigener Regie die Ausgaben geleistet, für die die Klägerin von der Beklagten Ersatz verlangt, so wäre der Ersatzanspruch nach der genannten Bestimmung ausgeschlossen. Die Zwischenschaltung der Klägerin könne nach dem Zweck des Gesetzes diese Folgerung nicht ändern. Hier müsse der vom Senat im Urteil vom 8. November 1961 - V ZR 23/60 - für die mit der Verwaltung eines Grundstücks zusammenhängenden noch offenstehenden Schulden aufgestellte Grundsatz gelten, der Sachverhalt sei so anzusehen, als habe das Land Bayern selbst gehandelt, lern kann jedoch nicht zugestimmt werden« Nach Nr. 63 der Begründung zu dem Reichsvermögensgesetz (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 2357) sollen Ansprüche, die nicht im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reichsvermögen entstanden sind, durch § 14 nicht berührt werden. Seien auf Grund der Überleitungsgesetze vom Bund Haushaltsmittel für eine Verwalt ungs auf gäbe zur Verfügung gestellt worden und hätten die die Aufgabe durchführenden Landesdienststellen diese Mittel für die Instandsetzung von Grundstücken des Reiches verwendet, so sei dies nicht eine durch § 14 erfaßte Angelegenheit.
In solchen Fällen seien die Mittel nicht im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reichsvermögen, sondern für die Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, z.B. für die Kriegs-opf erversorgung gegeben worden. Hierüber sei in der Sitzung des Unterausschusses des Finanzausschusses des Bundesrats
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für die Behandlung von Fragen des Vorschaltgesetzes vom 28. Januar I960 - dessen Protokoll keine weiteren Aufschlüsse gibt - zwischen den Vertretern des Bundes und der Länder Übereinstimmung erzielt worden.
demnach bezieht sich § 14 Abs. 1 nur auf Maßnahmen der Verwaltung im Sinne einer fiskalischen Verwaltung der Grundstücke, bleibt aber außer Anwendung, wenn die Maßnahmen sich als solche der Verwaltung im Sinne des Verwaltungsrechts darstellen, also hoheitlichen Charakter haben oder der Laseins-vorsorge durch den Staat dienen (vgl. hierzu auch Brunese,
LVBl 1961, 398, 402 rechte Spalte). In diesem Fall bestimmt sich die Ersatzpflicht nach den sonst bestehenden Rechtsvorschriften. Allerdings stehen Vermögensrechte des Deutschen Reichs, auf welche - was hier gegeben ist - die Voraussetzungen des § 2 des Reichsvermögensgesetzes nicht zutreffen und die beim Inkrafttreten des Reichsvermögensgesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für eine grundgesetz-liche Verwaltungsaufgabe eines Landes benutzt werden, nach § 3 RVermG dem Lande zu, dem diese Verwaltungsaufgäbe obliegt, und die Klägerin hebt in anderem Zusammenhang hervor, daß der Bund bei anderen besiedelten Wehrmachtsländereien einen Anspruch des Landes auf Übereignung nach § 3 RVermG nicht anerkannt habe, sondern sich auf den Standpunkt gestellt habe, es habe sich bei der Besiedlung um bloße (fiskalische) Vermögensverwaltung gehandelt. Außerdem bezieht sich § 3 nicht nur auf das Verwaltungsvermögen, sondern auch auf das Finanzvermögen (Gesetzesbegründung Mr. 26). Allein in § 3 RVermG ist hinsichtlich der Benutzung auf den Rechtszustand zur Zeit des Inkrafttretens des Reichsvermögensgesetzes abgestellt.
Bei Inkrafttreten des Gesetzes war der Truppenübungsplatz Hohenfels der Siedlung und landwirtschaftlichen Benutzung längst entzogen, so daß nicht einmal ein Übertragungsanspruch des Landes Bayern gemäß den §§ 3 und 7 RVermG in Frage kommt.
Ob der Bund hinsichtlich anderer besiedelter Truppenübungsplätze einen solchen Übereignungeanspruch des Landes mit Recht verneint, ist für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Wäre, weil es sich nicht um Erstattung von Ausgaben für die Vermögensverwaltung handelt, sondern um andere Ansprüche, bei Ausführung der Maßnahmen durch das Land Bayern selbst dessen Erstattungsanspruch nicht durch § H Abs. 1 RVermG ausgeschlossen, so kommt ein Ausschluß etwa bestehender Ansprüche der Klägerin erst recht nicht in Betracht.
b) Oie Klägerin erachtet die Klage schon nach § 14 Abs. 2 RVermG als begründet, wonach Verbindlichkeiten ..... eines Landes, die sich rechtlich oder wirtschaftlich auf ein einzelnes Vermögensrecht beziehen und im Zusammenhang mit dessen Verwaltung bis zu dem Inkrafttreten des Reichsvermögensgesetzes entstanden sind, von demjenigen zu erfüllen sind, dem das Vermögensrecht nach dem Reichsvermögensgesetz zusteht oder zustehen würde. Oie Klägerin betrachtet den Auftrag des Landes Bayern als einen Auftrag im Sinne des bürgerlichen Rechts, kraft dessen sie ursprünglich gegen das Land Bayern nach § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Aufwendungskosten erworben habe. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 RVermG, der nach dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats nach außen wirke, habe die Klägerin, meint sie, den Anspruch nunmehr gegen die Beklagte, die ihn auf Grund der genannten Gesetzesbestimmung zu erfüllen habe. Sind jedoch die hier in Frage stehenden Maßnahmen keine solche im Sinne des § 14 Abs. 1 RVermG, wo es sich um Ersatzansprüche handelt, so können auch die durch diese Maßnahmen entstehenden Verbind-(des Bandes Bayern) auch keine solchen sein, die im Zusammenhang mit der (fiskalischen) Verwaltung des Truppenübungsplatzes entstanden sind. Oie Beklagte ist daher durch
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§ 14 Abs. 2 Satz 2 RVermG nicht Schuldnerin der Klägerin, wenn sie es nicht nach anderen Bestimmungen ist. Ob der Anspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Satz 2 auch daran scheitern würde, daß die Maßnahmen der Klägerin so anzusehen wären, als wenn sie vom Land Bayern selbst vorgenommen worden wären, braucht nicht mehr erörtert zu werden.
2. demgemäß ist auf die Rügen der Revision zu der Begründung des Klageanspruchs aus den §§ 994 ff BG-B durch das Berufungsgericht einzugehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden, was auch sonst weitgehend anerkannt wird, die Vorschriften der §§ 987 bis 1003 BGB grundsätzlich nur Anwendung auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer (BGHZ 27, 317, 320). Da die Klägerin als unmittelbare Besitzerin auf Grund Auftrags dem Land Bayern den Besitz vermittelt hat (§ 868 BGB), stellt im vorliegenden Pall sich die Präge dahin, ob das Land Bayern unrechtmäßiger Besitzer war. Wäre diese Präge zu verneinen, so wäre auch wegen des als selchen nicht zu beanstandenden Auftrags zur Verwaltung an die Klägerin deren Besitz rechtmäßig.
Das Berufungsgericht erachtet diese Frage dadurch als im Sinn mangelnder Rechtmäßigkeit des Besitzes entschieden, daß das vorläufige Reichsvermögensgesetz (Vorschaltgesetz) bestimmt hat, die nach dem 19« April 1949 auf grundgesetz-licher Bestimmung - worunter MilRegG Nr. 19 zu rechnen ist -erfolgte Übertragung von Eigentum auf ein Land gelte als nicht geschehen. Es können jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, in dieser Hinsicht nicht nur die Eigentumsverhältnisse betrachtet werden. Unabhängig von der Frage des Eigentums mußten schon im öffentlichen Interesse die Vermögensstücke des Reiches, insbesondere sein Grundbesitz, ständig verwaltet
werden. Die Rechtslage war infolge der Besatzungsgesetze und der umstrittenen Auslegung des Grundgesetzes unübersichtlich. Selbst im Vorschaltgesetz wurde nur eine vorläufige Rege-lung getroffen und (in § 5) die endgültige Auseinandersetzung Vorbehalten« Befanden sich Vermögensstücke9 die wie Grundstücke der Verwaltung bedurften, in der Verwaltung eines Landes und verlangte der Bund das betreffende Vermögensstück nicht heraus, so kam damit der Wille des Bundes zu dem Ausdruck, daß bis zu der - später durch das Vorschaltgesetz wenigstens hinsichtlich der Verwaltung eingetretenen - Klärung die Länder, die Reichsvermögen in Besitz hatten, die Verwaltung weiterführen , damit den Besitz behalten sollten. Diese Erwägungen greifen allerdings nicht durch, wenn der Bund einzelne Vermögensstücke herausverlangte und damit seine Bereitwilligkeit, Besitz und Verwaltung zu übernehmen, ersichtlich machte. Ein derartiges Verlangen hat der Bund aber hinsichtlich des Truppenübungsplatzes Hohenfels bis zu dem Inkrafttreten des Vor-schaltgesetzes unstreitig nicht gestellt. Gegen die Rechtmäßig-keit des Besitzes läßt sich nicht, wie die Klägerin in der Revisionsantwort meint (S« 4, Bl. 86 GA), die in § 6 VorschaltG mit § 1 Abs. 4 der DVO vorgesehene Übertragung der Verwaltung von einzelnen Grundstücken auf die Länder anführen. Die genannten Vorschriften waren ohne Rücksicht auf die Frage der früheren Rechtmäßigkeit des Besitzes deswegen erforderlich, weil nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VorschaltG die Verwaltung der Eigentumsrechte den BundesVermögens- und Bauabteilungen übertragen war. Bezeichnenderweise war im Entwurf des Vorschaltgesetzes (Bundestag,
1. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1853 GA 96, 51) in § 6 die Fortdauer der Verwaltung der Behörden bestimmt, die die Vermögens-stücke beim Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes verwalteten. Diese Bestimmung wurde allerdings schließlich im Sinn einer Verwaltung durch die genannten Abteilungen der Oberfinanzdirektionen geändert. Die damit erst angeordnete Übernahme der Verwaltung durch die Bundesvermögens- und Bauabteilungen
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muß bei der dargelegten Rechtsund Sachlage dahin ausgelegt werden, daß das Vorschaltgesetz damit auch die Rückwirkung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse zugunsten des Bundes, die bisher durch die Länder geschehene Verwaltung und den damit verbundenen Besitz von Vermögensstücken als rechtmäßig anerkannte« Dies ist auch aus § 1 Abs« 1 des Vorschaltgesetzes zu entnehmen, wo bei der Eigentumsübertragung angeordnet wird, sie gelte nicht als erfolgt, während die auf die MilRegVO Hr. 202 in der Britischen Zone abzielende Bestimmung über die Verwaltungsbefugnis dahin gefaßt ist, diese gelte als beendet.
Ist nach alledem die Rechtmäßigkeit des Besitzes der Klägerin bis zu dem Vorschaltgesetz zu bejahen, so fragt sich, ob, wie das Berufungsgericht meint, zugleich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auf jeden Pall hier eine Änderung eingetreten ist. Die Revision verneint dies für den vorliegenden Pall im Ergebnis mit Recht. Sie hat Verletzung der Fragepflicht gerügt, da das Bundes!inanzministerium durch das Schreiben vom 1. August 1961 _um Weiterführung der Verwaltung des Bundesvermögens durch die Länder gebeten habe, eine Bitte, der das Bayerische Finanzministerium mit einem am 17« August 1951 beim Bundesfinanzministerium eingegangenen Schreiben auch entsprochen habe. Bei Berücksichtigung dieses Schreibens sei der Besitz der Klägerin rechtmäßig gewesen. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte die Vorlage der Schreiben der Finanzministerien durch die Beklagte herbeiführen müssen, ist freilich unbegründet; denn die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Besitzes der Klägerin war bereits im landgerichtlichen Urteil als entscheidungserheblich behandelt (S. 14 ff), und die Klägerin hatte die Entschließungen schon mit dem Vortrag erwähnt, daß mit ihnen zwischen dem Bundesfinanzministerium und dem Bayerischen Finanzministerium die Fortführung der Verwaltung des Bundesvermögens bis zur voll-
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ständigen Errichtung der noch im Aufbau befindlichen Bundesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektionen vereinbart worden sei (Schriftsatz der Klägerin vom 8. Januar 1962, S. 9 in Verbindung mit Schriftsatz vom 7* März 1961,
S. 7/8 und S. 50, 51» 79» 80)« Wohl aber ergibt sich aus diesem Klagevorbringen» dem die Beklagte substantiiert nicht entgegengetreten ist, daß seit der Vereinbarung der Ministerien der Besitz der Klägerin rechtmäßig war. Bei dem erwähnten Pehlen eines substantiierten Gegenvortrags, der, wie die Revisionsrüge zeigt, gar nicht möglich gewesen wäre, ist das tatsächliche Vorbringen hinsichtlich der getroffenen Abmachung als zugestanden anzusehen (§ 158 Abs. 5 ZPO) und der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Besitz der Klägerin war also seit der Abmachung der Ministerien bis zur Herausgabe des Truppenübungsplatzes rechtmäßig (BGHZ 54, 122, 129)« Allein auch für die Zeit vom Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes bis zu der ausdrücklichen Abmachung der Ministerien kann nichts anderes gelten. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber Unmögliches anordnen wollte. Eine Übernahme der Verwaltung durch die Bundesvermögens- und .Bauabteilung war nur möglich, wenn diese Abteilung genügend ausgebaut war. War sie es nicht, so dauerte der vorher bestehende und vom Gesetz gebilligte Verwaltungszustand» d.h. Besitz und Verwaltung durch die Landesbehörden (und die von ihnen Beauftragten) über das Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes fort. Auch abgesehen von dem zögernden Aufbau der zur Verwaltung erforderlichen Bundesbehörden war für den Gesetzgeber von vornherein klar, daß die angeordnete Verwaltung durch die Bundesbehörden bei dem Umfang des zu übernehmenden Vermögens nicht schlagartig von einem Tag auf den andern eintreten konnte.
"Daß der bindend in Gesetzesform ausgesprochene Auftrag der Besatzungsmacht an die Länder zur Verwaltung des Bundesvermögens bis zu dem Entstehen der Beklagten fortdauerte und damit die Besitzberechtigung der Länder, hier Bayerns und
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und der Klägerin, fortbestand, unterliegt keinem Zweifel. ■Demnach war der Besitz der Klägerin zu keiner Zeit unrechtmäßig. Ein Anspruch nach § 994 BGB, den das Berufungsgericht für gegeben erachtet, steht der Klägerin daher nicht zu.
Mit Rücksicht auf den Anspruch der Klägerin gegen den Freistaat Bayern auf Aufwendungsersatz (unten Nr. 4) scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 994 BGB aus (BGHZ 27, 317, 321; 34, 122, 130). Soweit die Rechtmäßigkeit des Besitzes auf Grund des Vorschaltgesetzes bejaht wird, bestehen gegen dessen Anwendung auch unter dem Gesichtspunkt keine Bedenken, daß bedingte Ansprüche der Klägerin auf Verwendungsersatz möglicherweise durch das Gesetz weggefallen sind, da ein Eingriff insoweit durch Art. 135 a GG gedeckt wäre. Bie Bezugnahme auf Art. 134 GG umfaßt auch die zurückliegende Bundesgesetzgebung zur Regelung der Vermögensübernahme, wenn auch unmittelbarer Anlaß zur Schaffung des Art. 135 a GG das Allgemeine Kriegsfolgengesetz war.
3. Die Klägerin hatte ihre Ansprüche auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt. Auch dieser rechtliche Gesichtspunkt kann jedoch, wie bereits das Urteil des Landgerichts ausgesprochen hat, der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen. Es ist zwar richtig, daß jemand nicht nur die Geschäfte einer bestimmten Person führen kann, sondern daß die Geschäftsführung ohne Auftrag auch für den vorgenommen werden kann, den es angeht (Palandt, BGB § 677 Anm. 2 b). Ebenso trifft zu, daß die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß der Geschäftsführer einem Britten gegenüber zur Geschäftsführung verpflichtet ist (Palandt, § 677 Anm. 2 e). Im vorliegenden Fall war das Reich nicht mehr imstande, den Truppenübungsplatz einer neuen Verwendung zuzuführen, da es handlungsunfähig geworden war. Bas Land Bayern hatte jedoch den Truppenübungs-
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platz in seine Obhut genommen und seinerseits mit der Bayerischen Bauernsiedlung später der Klägerin zur Erfüllung der von ihm für notwendig erachteten Aufgaben (s. § 10 der 1. Verordnung vom 26. Februar 1947 zur Durchführung des bayerischen Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform) einen Auftragsvertrag geschlossen, kraft dessen diese Gesellschaftern! verpflichtet waren, tätig zu werden, wofür die Gesellschaften andererseits die Erstattung ihrer Aufwendungen, soweit nicht etwa durch Vorschüsse bereits gedeckt, fordern konnte (§ 670 BGB). Bei dieser Sachlage bedürfte es eines erkennbar gewordenen Willens der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin, nicht nur in Erfüllung der vom Land Bayern erteilten Aufträge, sondern auch im Hinblick auf das Reich oder die Beklagte zu handeln, wenn Ansprüche gegen das Reich oder die Beklagte als Geschäftsführung ohne Auftrag begründet sein sollten. Für solchen Willen fehlen aber entsprechende Anhaltspunkte, insbesondere reicht nicht aus, daß die spätere Entwicklung nach dem Zusammenbruch, die einen Aufbau von unten nach oben erkennen ließ, noch nicht abgeschlossen war. Eine ersatzlose Beseitigung bereits bestehender Ansprüche gegen das Land Bayern lag außerhalb der Y/ahrschein-lichkeit. Es braucht daher nicht mehr untersucht zu werden, inwieweit die sonstigen Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben wären.
4* Zutreffend hat auch das Landgericht einen Anspruch der Klägerin aus Aufopferung oder enteignungsgleichem Eingriff verneint (Landgericht Urteil S. 23 Bl. 110 GA). Aufopferung im engeren Sinne scheide von vornherein aus, da hierunter nur die Beeinträchtigung anderer als vermögenswerter Güter verstanden wird. Eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff hinsichtlich vermögenswerter Güter ist nicht ersichtlich. Die Aufwendungsersatzansprüche gegen das Land
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Bayern verblieben der Klägerin. Eigentum am Truppenübungsplatz hat sie nie gehabt. Ein etwa bestehender Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Truppenübungsplatz war schon durch den Übergang des Eigentums auf den Bund untergegangen. T)ie bloße tatsächliche allenfalls bestehende Aussicht, ohne die - sei es auch von der Beklagten durch Vorschlag gerade! .; dieses Truppenübungsplatzes mit herbeigeführte -Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht eine über den Aufwendungsersatz hinausgehende Vergütung zu erzielen, kann nicht als Vermögensrecht der Klägerin gewertet werden.
5« Beizutreten ist dem Landgericht endlich auch soweit es einen Bereicherungsanspruch der Klägerin verneint mit der Begründung, daß die Leistungen der Klägerin, insbesondere die Verbindung von Sachen mit dem Truppenübungsplatz oder dessen Umgestaltung und Werterhöhung deswegen nicht des rechtlichen Grundes entbehrten, weil die Leistungen von der Klägerin auf Grund eines rechtsgültigen Auftragsverhältnisses mit dem Lande Bayern erbracht worden sind und ein etwaiger Anspruch nicht der Klägerin, sondern dem Land Bayern zustünde (BGHZ 27, 326;
BGB BGRK 11. Auf1. § 131 Anm. 11; Plandt, BGB 23. Aufl. § 812 Anm. 4 Bb cc).
III.
Für weitere Rechtsgrundlagen der Klageansprüche ist nichts ersichtlich. Sie sind unbegründet. Die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts war demnach auf
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die Revision der Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges waren der Klägerin zu überbürden (§91» § 97 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Dr. Augustin Schuster
T)r. Mattem Ur.
Or. Freitag Grell