Gesetz: ZPO § 322; BGB § 339 Bechtssatzs Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Räumungsanspruchs , der rechtskräftig abgewiesen wurde, kann unter den Parteien nicht mehr zu dem Gegenstand einer erneuten Prüfung und Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit gemacht werden, in dem eine Vertragsstrafe für die Nichterfüllung der Räumungsverpflichtung geltend gemacht wird« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Februar 1956 aufgehoben und auf die Berufung der Be-, klagten das Urteil der 1. Januar 1954 (17 C 2740/53) in vollem Umfange abgewiesen und es wird auf die Widerklage festgostellt, daß dom Kläger auch über die in der Klage geltend gemachten Ansprüche hinaus gegen die Beklagte Ansprüche, auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht zustehen. Februar 1952 verkaufte die Beklagte das ihr gehörende Hausgrundstück in dMHMI HK CBBHBBstraße(J(||an den Kläger und dessen Ehefrau je zur Hälfte zun Preise von 47o660 DM. Der Kläger verlangte daraufhin Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Vertragsstrafe und erzielte ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Als die Beklagte indes aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß vollstrecken wollte, erhob der Kläger Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung, er habe gegen den Kostenersatzanspruch mit den inzwischen angefallcnen Vertragsstrafen für die Körnte Februar 1953 und Kai 1954 auf gerechnet. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten sowie um Aufhebung des Versäumnisurteils und ferner widerklagend begehrt festzustellen, daß dem Kläger auch über die eingcklag-ten Beträge hinaus weitere Ansprüche aus Vertragsstrafen nicht zuständen. llnoh ihrer Auffassung ist der gesamte Kaufvertrag ungültig« her Kläger habe die finanziellen Schwierigkeiten des Ehemannes der Beklagten gekannt, der sich damals in einem Vergleichsverfahren befunden habe« her Kläger habe diese Situation in verwerflicher Weise ausgenutzt« Seine Leistungen stünden in einem auffallenden Mißverhältnis zu jenen der Beklagten« hio Vereinbarung der Vertragsstrafe stünde auch in Widerspruch zu § 49 KSchG; die Räumungsklausel stelle eine Umgehung des gesetzlichen Verbotes des Verzichtes auf Mieterschutz dar. has Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 6« Januar 1954 aufrechterhalten, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1«750 DM nebst 4 cß> Zinsen’mit näher bestimmten Anfangsterminen zu zahlen, im übrigen aber Klage und Widerklage ab-gev/iesen. Es ging davon aus, daß zwischen den Parteien zwei Verträge zustande gekommen seien« hie Unmöglichkeit, den Ethi-mungsanspruoh aus dem Mietvertrag durchzusetzen, hindere den Klüger nicht, die Vertragsstrafen für die Nichterfüllung der im Rahmen des Kaufvertrages fortbestchenden Verpflichtung zur Räumung zu fordern. Die ohne Beweisangebot aufgeotellte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe durch den Abschluß des Kaufvertrages die Ho"t läge ihxss Ehemannes bewußt ausgenutzt, vermöge den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf des Wuchers nicht zu rechtfertigen, zu demal da offonbar nicht der Kläger, sondern die Beklagte und ihr- Bhemann die Bedingungen vorgeschlagen hätten, unter denen sie zu dem Verkauf des Grundstücks bereit seien. Sie binde insbesondere nicht an die rechtliche Beurteilung der vertraglichen Abreden der Parteien, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Das Berufungsgericht sei vielmehr der Ansicht, daß der Verkäuferin kein Mieterschutz zustehe, da die Voraussetzungen des § 25 MSchG gegeben seien. 1* Soweit die Revision Verletzung des § 138 BGB rügt, kann sie nicht durchdringen* Die Beklagte hatte behauptet, der Kläger habe unter Ausnutzung der Hotlage ihres Ehemannes sich so günstige Verkaufsbedingungen zu verschaffen gewußt, daß ein offenbares Mißverhältnis zwischen Leistung und > Gegenleistung vorliege. Filr diesen Vorwurf hat sie jedoch nach der Feststellung des Berufungsgerichts keinen Beweis angeboten; mit Recht hat das Berufungsgericht die Behauptung allein noch nicht als Rechtfertigung dieses Vorbringens angesehen. Die Revision übersieht aber, daß im vorliegenden Fall das Berufungsgericht eine verwerfliche Gesinnung des ) Klägers verneint hat, weil die Beklagte selbst die Bedingungen des Kaufvertrages im wesentlichen vorgeschlagen hatte. Da aber nicht anzunehmen ist, daß sie zur Ausnutzung der Hotlage ihres Ehemannes beitragen wollte, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen,‘der Kläger könne nicht verwerflich gehandelt haben, wenn er den Vorschlägen der Beklagten nachgekommen sei. Sas Berufungsgericht hat sich der im Schrifttum herrschen-den Auffassung angeschlossen und will deshalb die Vereinbarung des Räumungsterrains und daB auf ihn bezogene Strafversprechen als rechtswirksam ansehen. Februar 1954 hat das Amtsgericht Düsseldorf das auf die Räumungsklausel des Vertrages vom 12. Es kann dahinstehen, .ob die Rechtskraft beider vorstehend 'erwähnten Entscheidungen noch eine Prüfung und Entscheidung der Frage zuließ, ob das Strafversprechen der Beklagten gegen das Mieterschutzgesetz verstößt (§ 49 Abs. 2 MSchG). Jedenfalls schloß aber die Rechtskraft der beiden Entscheidungen die Erörterung der Frage aus, ob dem Kläger ein Räumungs ans pruch züsteht, der durch das Strafversprechen geschützt ist. Die Rechts-kraft hat vielmehr die Bedeutung, daß unter den Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil verneinten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung auch dann unzulässig ist, diese Rechtsfolge also unangreifbar feststeht, wenn sie präjudiziell für die im neuen Prozeß .zu bejahende oder verneinende Rechts- 9 folge ist (Rosenberg. Wie ein rechtskräftig abgewiesener Leistungsanspruch nicht mehr zur Grundlage irgendwelcher Schadensersatzansprüche aus demselben Sachverhalt in einem späteren Prozeß gemacht werden darf (RGZ 150, 119, 122), so kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Räumungsanspruches, wenn er, wie im vorliegenden Palle, rechtskräftig abgewiesen worden ist, nicht mehr zu dem Gegenstand einer neuen Prüfung und Entscheidung in einem Rechtsstreit gemacht werden, in dem eine Vertragsstrafe für die Nichterfüllung des m Räumungsanspruches begehrt wird. Besteht demnach ein Räumungsanspruch nicht, so fehlt der Klage die Anspruchsgrundlage, Mithin braucht auf die Frage, oh das Strafversprechen als solches gegen § 49 MSchG verstößt und deshalb rechtsunwirksam ist, nicht mehr eingegangen zu werden» Es kann ferner nicht behauptet werden, daß in jenen Entscheidungen eine offensichtlich unrichtige Gesetzesauslegung stattgefunden habe, wobei noch dahin*steht, ob in einem solchen Falle die Berufung auf die Rechtskraft als unzulässige Rechtsausübung anzusehen wäre» In der Revisionsverhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, es sei rechtlich möglich» daß der Verkäufer eines Wohnhauses im Kaufverträge seinem Eiufer gegenüber die Garantie übernehme, der derzeitige Mieter des Hauses werde zu einem bestimmten Zeitpunkte räumen. Pas Räumungsversprechen der Beklagten erweist sich dagegen gerade aus diesem Grunde als unwirksam, es sei denn, daß die Sondervorschrift des § 25 MSchG zur Anwendung zu kommen hätte. 3) Per Klageanspruch kann auch nicht, wie es das Landgericht getan hat, auf die Verpflichtung der Verkäuferin zur Übergabe der verkauften Sache gestützt werden (§ 433 BGB). Februar 1952 übergegangen seien« Sie haben, was die Räumung der Wohnung der Beklagten anlangt, die Übergabe im Sinne des § 854 Abs* 1 BGB durch die Vereinbarung eines mittelbaren Besitzverhältnisses, nämlich eines Mietverhältnisses, ersetzt (§ 868 BGB), so daß der Kläger mittelbarer Besitzer geworden ist. Die Beklagte hat auf Grund des ätietvertx’ages ein Recht zu dem Besitz. in den über die Einrede der Beklagten, das Amtsgericht sei sachlich unzuständig, zu deren Nachteil entschieden wurde, sind bereits in Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom Juni 1954 der Beklagten rechtskräftig auferlegt worden» Dabei behält es sein Bewenden.
fur das Üach8chlage»erte i Hicht für die Amtliche Sammlung' ' m V> Gesetz: ZPO § 322; BGB § 339 Bechtssatzs Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Räumungsanspruchs , der rechtskräftig abgewiesen wurde, kann unter den Parteien nicht mehr zu dem Gegenstand einer erneuten Prüfung und Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit gemacht werden, in dem eine Vertragsstrafe für die Nichterfüllung der Räumungsverpflichtung geltend gemacht wird« Aktenzeichens V ZR 141/56 Urteil des BGH vom 26. Februar 1958 OLG Düsseldorf V ZR 141/56 na» mm Verkündet am 26, Februar 1958 Symalla, Justizobersekrctär als ürkundsbeanter der Geschäftsstelle l ) In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Oilly CI istraße geborene Beklagten, Viiderlclägerin, Berufungsklägerin und Re vi si onskläger in, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2)r. den Kaufmann Halter S Lstraße Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Dr( hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.. Tasche und der Bundesrichter Br .Augustin, Br .Piepenbrock, Br.Rothe und Br .Freitag für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Februar 1956 aufgehoben und auf die Berufung der Be-, klagten das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 25* Juni 1955 dahin abgeändert: Bie Klage wird unter Aufhebung des Vcrsäumnisurteils des Amtsgerichts in Düsseldorf vom 6. Januar 1954 (17 C 2740/53) in vollem Umfange abgewiesen und es wird auf die Widerklage festgostellt, daß dom Kläger auch über die in der Klage geltend gemachten Ansprüche hinaus gegen die Beklagte Ansprüche, auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht zustehen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen, Jedoch fallen die durch die Versäumnis der Beklagten im Termin vom 6. Januar 1954 erwachsenen Kosten sowie jene des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht in Düsseldorf 6 S 84/54 der Beklagten zur Last.. Von Rechts wegen Tatbestand! Durch notariellen Vertrag vom 12. Februar 1952 verkaufte die Beklagte das ihr gehörende Hausgrundstück in dMHMI HK CBBHBBstraße(J(||an den Kläger und dessen Ehefrau je zur Hälfte zun Preise von 47o660 DM. Der Betrag war teils durch Übernahme von Hypotheken, eines Wohnungsrechts zugunsten der Voreigentümerin und einer Verpflichtung zur Entrichtung monatlicher Renten an diese, teils durch Zahlung eines fearbe-trages von 10.000 DM aufzubringen. Der Vertrag sah eine Verpflichtung der Verkäuferin vor, spätestens am 31• Dezember 1952 ihre Wohnung im Hause und die von ihr benutzte Oarage zu räumen. Für den Fall der HichterfUllung der Räumungsverpflichtung versprach sie, eine Vertragsstrafe von 250 DM für jeden angefangenen Monat zu zahlen. Im übrigen sollte die Regelung des Ui et Verhältnisses einer besonderen Vereinbarung Vorbehalten sein. Dies geschah durch schriftlichen Mietvertrag, den als ITieter neben der Beklagten auch' deren Ehemann mit dem Kläger abschloß. Der Mietvertrag trügt das Datum des 5. Februar 1952 und sicht vor, daß das Ui et Verhältnis mit dem 1. Februar 1952 beginne und am 31. Dezember 1952 ende. Als Mietzins wurde der Betrag von 125 DM monatlich festgeicgt. Die Umschreibung im Grundbuch hat inzwischen stattgefunden. Die Beklagte hat aber am 31. Dezember 1952 die Wohnung nicht geräumt. Der Kläger verlangte daraufhin Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Vertragsstrafe und erzielte ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1953 (17 C 229/53 - 6 S 207/53)9 das ihm für den Monat Januar 1953 die Vertragsstrafe von 250 DM zusprach. Hit der im Mai 1953 erhobenen Räumungsklage hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg.. Das Landgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 20. Hai 1954 die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts zurück (19 C 376/53 - 7 S 120/5.4)« Beide Gerichte sahen die Vereinbarung des Häumungstermins von 31* Dezember 1952. weil gegen § 40 KSchG verstoßend, als unwirksam an. Als die Beklagte indes aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß vollstrecken wollte, erhob der Kläger Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung, er habe gegen den Kostenersatzanspruch mit den inzwischen angefallcnen Vertragsstrafen für die Körnte Februar 1953 und Kai 1954 auf gerechnet. Kit diesem Vorbringen drang er durch (19 C 629/54 - 7 S 439/54)« Inzwischen hatte der Klager die Vertragsstrafen für die Monate Februar bis Dezember 1953 sowie Januar 1954 ein- 4 t geklagt, und zwar zunächst in drei einzelnen Klagen Uber Je 1.000 DK (17 0 121/53, 2650/53 und 2740/53). Im letzteren Verfahren ist unterm 6* Januar 1954 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte über 1.000 DM nebst 4 # Zinsen hieraus seit dem 22. Dezember 1953 erlassen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die drei Verfahren wurden alsdann zu dem gegenwärtigen Verfahren miteinander verbunden. Dementsprechend hat der Klüger beantragt i die Beklagte zu verurteilen, aii ihn 2.000 DM nebst 4 i» Zinsen seit Klage Zustellung zu zahlen, und das Versäumnisurteil vom 6. Januar 1954 aufrechtzuerhalten« ^ jj ITach seiner Auffassung ist der Vortrag vom 12, Februar 1952 auch hinsichtlich der Vereinbarung des Bäumungstermins gültig; gegen die Wirksamkeit des Strafversprechens bestünden kfeine rechtlichen Bedenken. , Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten sowie um Aufhebung des Versäumnisurteils und ferner widerklagend begehrt festzustellen, daß dem Kläger auch über die eingcklag-ten Beträge hinaus weitere Ansprüche aus Vertragsstrafen nicht zuständen. llnoh ihrer Auffassung ist der gesamte Kaufvertrag ungültig« her Kläger habe die finanziellen Schwierigkeiten des Ehemannes der Beklagten gekannt, der sich damals in einem Vergleichsverfahren befunden habe« her Kläger habe diese Situation in verwerflicher Weise ausgenutzt« Seine Leistungen stünden in einem auffallenden Mißverhältnis zu jenen der Beklagten« hio Vereinbarung der Vertragsstrafe stünde auch in Widerspruch zu § 49 KSchG; die Räumungsklausel stelle eine Umgehung des gesetzlichen Verbotes des Verzichtes auf Mieterschutz dar. Im übrigen sei der Räumungsanspruch rechtskräftig abgewiesen; dadurch entfalle jeder Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe« has Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 6« Januar 1954 aufrechterhalten, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1«750 DM nebst 4 cß> Zinsen’mit näher bestimmten Anfangsterminen zu zahlen, im übrigen aber Klage und Widerklage ab-gev/iesen. Es ging davon aus, daß zwischen den Parteien zwei Verträge zustande gekommen seien« hie Unmöglichkeit, den Ethi-mungsanspruoh aus dem Mietvertrag durchzusetzen, hindere den Klüger nicht, die Vertragsstrafen für die Nichterfüllung der im Rahmen des Kaufvertrages fortbestchenden Verpflichtung zur Räumung zu fordern. hie Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage und Zuspruch der Widerklage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet« Entscheidungsgründe : , Das Berufxingsgericht ist im wesentlichen der Rechtsauffassung des Landgerichts gefolgt. 25s führt aus: De könne dahinstehen, ob der objektive Tatbestand des § 13Q BGB vorliege. Die Annahme einer Richtigkeit des gesamten Vertrages ocheitere jedenfalls an dem PeM-en der subjektiven Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung. Die ohne Beweisangebot aufgeotellte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe durch den Abschluß des Kaufvertrages die Ho"t läge ihxss Ehemannes bewußt ausgenutzt, vermöge den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf des Wuchers nicht zu rechtfertigen, zu demal da offonbar nicht der Kläger, sondern die Beklagte und ihr- Bhemann die Bedingungen vorgeschlagen hätten, unter denen sie zu dem Verkauf des Grundstücks bereit seien. Diese Bedingungen seien mit geringen Änderungen angenommen worden o Der Klageanspruch setze grundsätzlich voraus, daß der Kläger sachlich-rechtlich die Räumung der Wohnung verlangen könne. Das sei zu bejahen. Die Räumungsklage sei allerdings abgewiesen worden. Die Rechtskraft dieser Entscheidung stehe jedoch lediglich der Durchsetzung des Räumungsbegehrens entgegen, weiter reiche sie nicht. Sie binde insbesondere nicht an die rechtliche Beurteilung der vertraglichen Abreden der Parteien, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1954 vorgenommen worden soi, wonach die zeitliche Beschränkung des zwischen den Parteion abgeschlossenen Miet-vcrhältnissos ungeachtet dor Vorschrift des § 2 MSchG gemäß § 49 MSchG nichtig sei. Das Berufungsgericht sei vielmehr der Ansicht, daß der Verkäuferin kein Mieterschutz zustehe, da die Voraussetzungen des § 25 MSchG gegeben seien. Aus diesem Grande komme auch nicht die Anwendung des § 544 BGB in Präge» u Eine Umgehung der Bestimmungen des Kieterschutzgesetzes sei nicht zu erkennen* Das Ergebnis sei auch, wirtschaftlich gesehen, vertretbar, da die Freimachung der Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt gerade einen Käufer hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises entscheidend beeinflussen könne? 1* Soweit die Revision Verletzung des § 138 BGB rügt, kann sie nicht durchdringen* Die Beklagte hatte behauptet, der Kläger habe unter Ausnutzung der Hotlage ihres Ehemannes sich so günstige Verkaufsbedingungen zu verschaffen gewußt, daß ein offenbares Mißverhältnis zwischen Leistung und > Gegenleistung vorliege. Filr diesen Vorwurf hat sie jedoch nach der Feststellung des Berufungsgerichts keinen Beweis angeboten; mit Recht hat das Berufungsgericht die Behauptung allein noch nicht als Rechtfertigung dieses Vorbringens angesehen. Demnach bedurfte es insoweit nicht mehr der Hochprü-•fung, ob der objektive Tatbestand des Wuchers vorliegt. Für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB ist allerdings anerkannt, daß das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unter Umständen einen Schluß auf die vorwerfbare Gesinnung des das Versprechen entgegemehmenden Empfängers zulassen kann (RGZ 150, 1). Die Revision übersieht aber, daß im vorliegenden Fall das Berufungsgericht eine verwerfliche Gesinnung des ) Klägers verneint hat, weil die Beklagte selbst die Bedingungen des Kaufvertrages im wesentlichen vorgeschlagen hatte. Da aber nicht anzunehmen ist, daß sie zur Ausnutzung der Hotlage ihres Ehemannes beitragen wollte, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen,‘der Kläger könne nicht verwerflich gehandelt haben, wenn er den Vorschlägen der Beklagten nachgekommen sei. Fehlt es aber aus diesem besonderen Grunde an einer vorv/erfbaren Gesinnung, so bedurfte es nicht mehr der Nachprüfung, ob in der Tat Leistung und Gegenleistung in einem groben Mißverhältnis zueinander stehen. 2« Die Revision tritt ferner der Auffassung des*.Berufungsgerichts entgegen, wonach die Abweisung der.Räumungsklage nur der Durchsetzung des Räumungsbegehrens entgegenstehe, das Berufungsgericht aber nicht hindere, die zeitliche Beschränkung des MietVerhältnisses unter Anwendung der Vorschrift des § 25 MSchG für gültig zu erachten. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe damit die Grundsätze Uber die Rechtskraft eines Urteils verletzt. Die HauptVerpflichtung sei im vorliegenden Ralle auch kraft Gesetzes unwirksam gewesen; zu dem mindesten müßte die analoge Anwendung des § 544 BGB zur Verneinung des Klageanspruches und zur Bejahung des Feststellungsanspru-ches der Beklagten führen« Die Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht geht davon aus,>daß zwischen den Parteien ein Mietverhältnis zustande kan, dessen Dauer von t vornherein auf eine Zeitspanne, nämlich bis zu dem 31» Dezember 1952, begrenzt war. Einer solchen Beschränkung kommt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des MieterSchutzes vorliegen, im allgemeinen keine Wirksamkeit zu (§ 49 USCEG) es sei Ccnijucft J.GT Sachverhalt nach der Sondervorschrift des % 25 JöchG zu behänd.ofe ist. Im Schrittiun zu dieser Bestimmung geht die überwiegende Ansicht dahin, daß Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer eines Grunstticks, wonach letzterer für kurze Zeit noch im Besitz seiner bisherigen Wohnung bleiben dürfe, als typische Fälle des § 25 MSchG anzusprechen seien, weil es sich um eine vorübergehende Zwischenregelung handle, deren Ende von vornherein zwischen den Parteien festgelegt worden sei (Bettermann MSchG § 25 Anm. 38; Hane, Das Mi et ersehnts-gesetz 6./7. Aufl. § 25 Anm. 2; Schopp/Groothold, Handbuclj des gesamten Uieterrechts und des Raumrechtes, MSchG § 25 Anm« 16; vgl. auch Kiefersauer, Grundstücksrecht 7« Aufl. 1950 MSchG f § 25 Anm. 80; KG SB 1942, 1094; a.A. Roquelfe MSchG $ 25 Ana. 7). Sas Berufungsgericht hat sich der im Schrifttum herrschen-den Auffassung angeschlossen und will deshalb die Vereinbarung des Räumungsterrains und daB auf ihn bezogene Strafversprechen als rechtswirksam ansehen. Dabei hat es verkannt, daß es nicht mehr in der Lage war, diese Rechtsfragen zu prüfen und frei zu beantworten. Durch Urteil von 20. Februar 1954 hat das Amtsgericht Düsseldorf das auf die Räumungsklausel des Vertrages vom 12. Februar 1952 gestützte Räumungsbegehren des Klägers abgewiesen (19 C 376/53). Es hat die Räuiaungsklausel als unwirksam (§49 MSchG) angesehen, weil darin ein Verzicht auf Mieterschutz ausgesprochen sei; es hat ferner die Anwendbarkeit des § 25 HScliG verneint. Erst nach Beseitigung des Mietvertrages sei aber das auch auf Eigentum gestützte Räumungsbegehren begründet. Das Landgericht hat mit Urteil vom 20. Mai 1954 die Berufung des Klägers zurückgewiesen; es hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts gebilligt und zusätzlich Jestgestellt, Gründe für eine Aufhebung des Hietverhültnisses nach Maßgabe des Xieterschutzgesetzes seien nicht vorhanden. Es kann dahinstehen, .ob die Rechtskraft beider vorstehend 'erwähnten Entscheidungen noch eine Prüfung und Entscheidung der Frage zuließ, ob das Strafversprechen der Beklagten gegen das Mieterschutzgesetz verstößt (§ 49 Abs. 2 MSchG). Gegen eine Bindung könnte der Umstand sprechen, daß in beiden Urteilen nicht über die Gültigkeit dieses Versprechens, sondern über die Wirksamkeit der Verpflichtung zur Räumung entschieden wurde. Jedenfalls schloß aber die Rechtskraft der beiden Entscheidungen die Erörterung der Frage aus, ob dem Kläger ein Räumungs ans pruch züsteht, der durch das Strafversprechen geschützt ist. Beide Urteile verneinen einen Räumungs- - 9 ~ U t. anspruch des Klägers und zwar sowohl, soweit er aus dem Miet-r vertrag, wie auch, soweit er aus dem Herausgabe anspruch des Eigentümers abgeleitet war. Damit war nicht nur die Wiederholung der Räumungsklage, gestützt auf das bisherige Vorbringen des Klägers, ausgeschlossen; das Berufungsgericht irrt, wenn es die Rechtskraftwirkung hierauf beschränkt wissen will. Die Rechts-kraft hat vielmehr die Bedeutung, daß unter den Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil verneinten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung auch dann unzulässig ist, diese Rechtsfolge also unangreifbar feststeht, wenn sie präjudiziell für die im neuen Prozeß .zu bejahende oder verneinende Rechts- 9 folge ist (Rosenberg. Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7. Aufl. § 150 III 1; Stein/Jonas/Schönke ZPO 17» Aufl. § 322 IX 2; wieczorek ZPO § 322 F I c 2; RG vom 11. Mai 1921 V 34/21?, Nachschlagewerk des Reichsgerichts § 322 ZPO Nr. 102). Wie ein rechtskräftig abgewiesener Leistungsanspruch nicht mehr zur Grundlage irgendwelcher Schadensersatzansprüche aus demselben Sachverhalt in einem späteren Prozeß gemacht werden darf (RGZ 150, 119, 122), so kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Räumungsanspruches, wenn er, wie im vorliegenden Palle, rechtskräftig abgewiesen worden ist, nicht mehr zu dem Gegenstand einer neuen Prüfung und Entscheidung in einem Rechtsstreit gemacht werden, in dem eine Vertragsstrafe für die Nichterfüllung des m Räumungsanspruches begehrt wird. Das Strafverfahren stellt nämlich eine akzessorische Verpflichtung dar, es lehnt sich an die Hauptverpflichtung derart an, daß es hinfällig wird, wenn die Hauptverbindlibhkeit nicht besteht* (BGH LM § 359 BGB Nr. 2)o Dem Berufungsgericht war daher gemäß § 322 ZPO verwehrt, die Rechtslage anders zu beurteilen, als dies Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf in dem voraufgegangenen Räumungsrechts-etreit getan hatten.Neue Tatsachen, die nach Erlaß des Beru- L fungsurteils in Räumungsrechtsstreit den Räumungsauspruch be-gründen konnten, sind in gegenwärtigen Verfahren nicht vorgetragen worden* Besteht demnach ein Räumungsanspruch nicht, so fehlt der Klage die Anspruchsgrundlage, Mithin braucht auf die Frage, oh das Strafversprechen als solches gegen § 49 MSchG verstößt und deshalb rechtsunwirksam ist, nicht mehr eingegangen zu werden» Der Hinweis der Beklagten auf die rechtsbezeugende Wirkung . der rechtskräftigen Vorurteile im Räumungsprozeß stellt sich auch nicht als eine unzulässige irxldisholbidcJrt su beachtende Rechts-ausübung dar» Auch ohne ihn hätten die Gerichte die Rechtskraft der Vorurteile berücksichtigen müssen. Baß diese Erkenntnisse von ddr Beklagten erschlichen worden seien, ist nicht behauptet worden. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, die Berufung auf die Rechtskraft jener Vorurteile als Mißbrauch und als Verstoß gegen die guten Sitten zu kennzeichnen. Es kann ferner nicht behauptet werden, daß in jenen Entscheidungen eine offensichtlich unrichtige Gesetzesauslegung stattgefunden habe, wobei noch dahin*steht, ob in einem solchen Falle die Berufung auf die Rechtskraft als unzulässige Rechtsausübung anzusehen wäre» In der Revisionsverhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, es sei rechtlich möglich» daß der Verkäufer eines Wohnhauses im Kaufverträge seinem Eiufer gegenüber die Garantie übernehme, der derzeitige Mieter des Hauses werde zu einem bestimmten Zeitpunkte räumen. Bieses Garantieversprechen könne durch ein Strafversprechen gesichert werden» Es sei aber unerfindlich, warum im vorliegenden Falle nicht gleiche Vereinbarungen zv/ischen Verkäufer und Käufer gültig hätten getroffen werden können» Bie Beklagte sei ohne weiteres in der Lage gewesen, ihre Wohnung freizu demachen, sie habe 11 demnach nicht etwa eine unmögliche Leistung zugesagt und diese durch das Strafversprechen gesichert. Dieser Einwand trifft aus mehrfachen Gründen nicht den Kern der Sache, Was zunächst die verfahrensrechtliclie Seite anlangt, so hätte, wenn der Verkäufer in dem gedachten Falle mit einer Räumungsklage gegen seinen Mieter unterlegen wäre, dieses Urteil im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer keine bindende Wirkung, Es handelt sich bei den jeweiligen Prozeßpar-teien um verschiedene Personen, Per Käufer wäre also nicht gehindert, vorzutragen, der Räumungsrechtsstreit wäre falsch entschieden worden. Aus der gedachten Pallgestaltung läßt sich demnach ein durchschlagendes Argument gegen die oben entwickelte Rechtskraftwirkung nicht herleiten. Sachlich-rechtlich enthielte das Garantieversprechen keinen Verzicht auf Mieterschutz. Pas Räumungsversprechen der Beklagten erweist sich dagegen gerade aus diesem Grunde als unwirksam, es sei denn, daß die Sondervorschrift des § 25 MSchG zur Anwendung zu kommen hätte. 3) Per Klageanspruch kann auch nicht, wie es das Landgericht getan hat, auf die Verpflichtung der Verkäuferin zur Übergabe der verkauften Sache gestützt werden (§ 433 BGB). Hätten die • Vertragsteile, ohne einen Mietvertrag abzuschlies-sen, lediglich eine kurze Räumungsfrist vereinbart, so könnte sich das Strafversprechen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Übergabe der Kaufsache beziehen. So liegt aber der Sachverhalt hier nicht. Pie Parteien haben in der Kaufurkun-de ausdrücklich festgestellt, daß Besitz, Lasten und Hutzun- gen bereits am 1. Februar 1952 übergegangen seien« Sie haben, was die Räumung der Wohnung der Beklagten anlangt, die Übergabe im Sinne des § 854 Abs* 1 BGB durch die Vereinbarung eines mittelbaren Besitzverhältnisses, nämlich eines Mietverhältnisses, ersetzt (§ 868 BGB), so daß der Kläger mittelbarer Besitzer geworden ist. Damit war die Verpflichtung der . Verkäuferin zur Übergabe des Kaufgegenständes erfüllt. Will der Käufer die Räumung der Wohnung durchsetzen, so muß er sich auf das das Besitzmittlervcrhältnis tragende Grundgeschäft, nämlich das Mietverhältnis, stützen*. Auf den Kaufvertrag kann er für sein Räumungsbegehren nicht mehr zurücfc-greifen. Auch auf sein Eigentum kann der Kläger seinen Anspruch auf Räumung nicht gründen. Die Beklagte hat auf Grund des ätietvertx’ages ein Recht zu dem Besitz. Auch insoweit muß die Rechtskraft der die Räumung auch aus diesem rechtlichen Grunde versagenden Vorurteile beachtet werden. Die Klage erweist sich sonach im vollem Umfange als unbegründet, während der Widerklage stattzugeben ist, v/obei festzuhalten ist, daß sie den Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung erfaßt. Demgemäß sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben bezw. abzuänderh. Im Kostenpunkt stützt sich die Entscheidung auf die §§ 91, 344 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens 6 S 84/54, in den über die Einrede der Beklagten, das Amtsgericht sei sachlich unzuständig, zu deren Nachteil entschieden wurde, sind bereits in Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom Juni 1954 der Beklagten rechtskräftig auferlegt worden» Dabei behält es sein Bewenden. Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrook Ro'bhe Dr. Freitag