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BGH

Gericht: BGH

3) Die Halden des eigenen Bergbaues gehören in der Hegel als Bestandteil oder Zubehör zu dem Bergwerkseigentum* Sie stehen insoweit im Sacheigentum des Bergbauberechtigten und das in ihnen noch vorhandene verliehene Mineral unterliegt keinem bergrechtlichen Aneignungsrecht* Ober das Haldenmineral kann der Bergbauberechtigte nach sachenrechtlichen Bestimmungen verfügen? Tatbestands Die Beklagte zu ist Eigentümerin einer Anzahl von Grundstücken in der Flur von Lj und Diese decken sich zu dem Teil mit den Grubenfeldern der Bergwerke MPe Die Parteien streiten darüber, wem das Recht zur Ge winming und Ausbeutung der Mineralien dieser Halden zusteht.. o als deren Rechtsnachfoigerin he Bergverwaltung die Kläge im Zuge der durch die Alliierte Hohe Kommission angeordneten Entflech tung am 8« Januar 1954 in die Berggrundbücher eingetragen wurde v.Die Halden auf den Grundstücken der Beklagten zu l) führten wiederholt zu Verträgen und Rechtsstreiten* Jahre mit dem Kaufmann aus schlossen im selben einen Ver trag über die Haldenausbeute, in dem sie sich als Eigentüme des Haldengeländes der Grube Pe und der auf- im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundeigentums später im Klagwege vor, worauf die Farbwerke Wilhelm vergleichsweise auf alle Ansprüche aus dem Vertrage und damit auf weitere Abfuhr von Schlamm und anderen Halden rücksfänden auf dem Grundstück der Beklagten teten* das Recht ein, Erz aus den Halden zu gewinnen ge riet durch den Abbau in Streit mit dem Beklagten zu und erhob Ende 1949 gegen Hin „Klage vor dem Amtsgericht sie habe inzwischen festgestellt, daß der Beklagte zu 2) tatsächlich Eigentümer der Halden von und sowie der Grundstücke sei, auf denen die Hai- be-uns'heute stätigen wir Ihnen hiermit auf Grund vorgelegten Unterlagen, daß die Halden dieser früheren Bergwerksbetriebe nicht zu unserem Bergwerks eigentum gehören und daß wir daher über deren Aus beutung kein Verfügungsrecht haben von uns gutem Glauben Herrn Ernst _____ Dezember 1949 dem Beklagten zu mit den Worten "und neh men (wir) an, daß Sie damit die Angelegenheit als zwischen Ihnen und uns erledigt betrachten". Auf Grund dieses Schreibens wurde Klage mit der Begründung•abgewiesen, das Verfügungsrecht über die Halden s kräftig. Dabei stützt sie sich zu nächst auf den Übergang des Bergwerkseigentums einschließ lieh der Halden auf die Gewerkschaft ”N könnev Keiner der Rechtsstreite wegen der Haldenausbeute wirke gegen sie Rechtskraft„ Die Äußerungen ihrer Rechtsvorgängen insbesondere im Jahre 1949 beruhten auf falscher rechtlicher Beurteilung, hätten auch nur eine Rechtsauffassung zu dem Ausdruck gebracht und keine rechtsverbind • liehen Erklärungen bedeutet«, Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf gutgläubigen Erwerb der Abbauberechtigung wie des Eigentums an den Halden als Zubehörs des Bergwerkseigentums durch sie selbst oder ihre RechtsVorgänger« Die Klägerin trägt weiter vor, bei der früheren technischen Entwicklung sei die Ausbeutung der Halden lange Zeit hindurch nicht lohnend gewesen«, Jetzt aber und nach Errichtung einer Flotation als einer auf die derzeitige Rohstoffknappheit eingestellten Aufbereitungsanlage, in der Nähe der Halden seien diese wieder abbauwürdig« Da die Beklagten ihr das Recht zur Ausbeute streitig machten, hätte sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß diese nicht berechtigt seien, im Bereich der Grubenfelder der angeführten Demgemäß hat sie mit der Klage beantragt, diese Feststellung auszusprecheno Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen« Sie sind der Ansicht, das Sacheigentum an den Halden sei bereits im Jahre 1909 vom Bergwerkseigentum getrennt worden und habe daher schon seit dieser Zeit nicht mehr dem Bergrecht unterstanden. Sie berufen sich weiter auf die Veräußerung des Grundeigentums an die Kaufleute Ermflfef Ffl|P und unter der Bedingung, daß die Grundstücke frei von Rechten un.d Io Bas Berufungsgericht erachtet die Klägerin weder auf Grund ihres Bergwerkseigentums noch kraft Sacheigentums für berechtigt, die Beklagten davon auszuschließen, die auf den Grundstücken der Beklagten zu 1) lagernden Halden aus zu-beuten. Es geht davon aus, daß die Klägerin zwar Eigentümerin der Bergwerke sei, innerhalb deren Feldern sich die Halden befinden, und meint, die Klägerin würde gemäß § 54 Abs 2 die eines früheren vor der Verleihung an sie und ihre Recht Vorgänger betriebenen Bergbaus wären- Hinsichtlich eigener Halden, um die es sich nach der Darstellung der Klägerin selbst handele, hält es diese Vorschrift aber nicht für an- der Bergberechtigte sei ohne Rücksicht auf das Sachenrecht liehe Schicksal der auf die Halden geworfenen Mineralien kraft Bergrechts befugt, sich diese nachträglich immer wieder erneut anzueignen, solange sie sich in seinem Felde befänden- Die Ansicht sieht es als im Widerspruch zur übrigen Rechtslehre und zur Rechtsprechung stehend an, wie Isay selbst hervorhebe. ren fremden und eigenen Halden gemäß § 54 Abs 2 PreußAllgBergG •findet das Berufungsgericht auch dadurch begründet, daß die Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob dann etwas anderes gelten müßte, wenn die Halden infolge langer Lagerung und allmählichen Überwachsens des Erdbodens wieder Bestandteil der gewachsenen Erde geworden seien. Auf Grund der Lichtbilder der Klägerin stellt es indessen fest, daß die Halden im vorliegenden Palle noch nicht wieder festes Land geworden und noch nicht untrennbar mit dem Erdboden ver wachsen seien« Demgemäß verneint es ein Aneignungsrecht der Klägerin kraft Bergrechts an den hier strittigen, auf Grundstücken der Beklagten zu 1) befindlichen Halden. ihre RechtsVorgänger zwar zunächst mit der Gewinnung der Mineralien deren Eigentum erworben, dieses aber durch Besitzaufgabe gemäß § 959 BGB wieder verloren hätten In den auf die Halden geworfenen Mineralien erblickt das Berufungsgericht bewegliche Sachen» Es meint aber, mit dem Wurf auf die Halden seien diese nur darin herrenlos geworden, wenn der Eigentümer den Besitz in der Absicht auf ge-: geben habe, auf das Eigentum zu verzichten. ihre Auf Das hat sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts geändert, als die Gewerkschaft "N veräußert hat* Damals habe sie den Besitz an den Halden auf gegeben und auch erkennen lassen, daß sie diese nicht mehr aufzubereiten gedächte Die Rechtsvorgänger der Klägerin hätten ihren Verzichtswillen im Laufe der Jahre immer wieder zu dem Ausdruck gebracht«, Hierzu verweist das Berufungsgericht auf die Erklärungen Fe des Inhabers sämtlicher Kuxe der Gewerkschaft im Armenrechtsverfahren Darin habe er das Recht der Beklagten an den Schlämmen aner kannt und unzweideutig erklärt, er verzichte auf die in den Schlämmen enthaltenen Mineralien«, Die von ihm für die Gewerkschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte müßten als von ihm als ihrem Repräsentanten genehmigt gelten, nachdem er alsbald danach am 2. 49 des Amtsgerichts Burbach) heran«, Diese habe darin deutlich zu dem Ausdruck gebracht, keine Rechte auf die Halden mehr geltend machen zu wollen* Dabei lehnt es die Ansicht des Landgerichts ab, die RechtsVorgängerin der Klägerin habe nur ihre damalige Rechtsauffassung, aber keine rechtsverbindliche Erklärung ausgesprochen* Denn ihr sei bekannt gewesen ,und iden Beklagten auf eine endgültige Klärung der Rechtslage angekommen sei* Das Berufungsgericht meint, an die unter diesen Umständen abgegebene Erklärung, kein Ver fügungsrecht über die Halden zu beanspruchen, müsse sie sich Entgegen dem Landgericht fordert das Berufungsgericht nicht die Erklärung dieses Willens in der Form der §§ 161, 162y 158 PreußAllgBergG, Denn das Bergwerkseigentum habe sich nich auf die Halden des eigenen Bergbaus erstreckt, diese hätten vielmehr den sachenrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unterlegene Abschließend stellt das Berufungsgericht fest, die Beklagte zu 1) sei an den durch Dereliktion herrenlos geworde- nen Haldenmineralien als Besitzerin des Haldengeländes kraft Aneignung Eigentümerin geworden und habe dem Beklagten zu 2) die weitere Ausbeutung gestattet * ** Die Revision tritt weiter der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, den Belangen des Bergwerkseigentümers sei schon dadurch genügt, daß er an den eigenen Halden Sacheigentum habe. Denn inso-weit sei das Ausbeutungsrecht nicht mit den besonderen Vorzügen und Befugnissen ausgestattet, die dem Bergwerkseigen-tümer kraft Bergrechtes zur Ausübung seines Gewinnungsrechtes zuständen. z.B- der Grubenbaue« der Tagesanlagen und auch der Halden, folge, die mithin nicht mehr wie nach dem Preußischen Allgemeinen Dandrecht als Zubehör (Pertinenzien) zu gelten hätten. Diese Bestandteile unterschieden sich insofern nicht von der noch anstehenden unterirdischen Lagerstätte und gehörten daher auch dann nicht dem Grundeigentümer, wenn sie sich auf fremdeza Grund und Boden befänden. In.diesem Palle schied die Anwendung des § 54 im ganzen schon deshalb aus, weil die Dammaufschüttung, welche die dortige Xlägerin als "Halde" ansah, außerhalb ihres Grubenfeldes lag« Der Senat hat dort aber in Anschluß an den Rekursbescheid des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 5« März 1869 (Zeitschrift "früheren Bergbau" im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift der in dem Felde vor seiner jetzigen Verleihung umgegangene zu verstehen ist, Biese Begriffsbestimmung ist ernstlich nicht bestritten und wird auch von Isay aaO Anm 12 nicht in Zweifel gezogen (vgl z.B. Boldt, Bas allgemeine Berggesetz Anm Wenn Ebel aaO im 3» Absatz weiter ausführt, die Hai den aus "späterem" Bergbau gehörten auch zu dem Bergwerk, von dessen Betrieb sie herrührten, so berührt er damit einen ganz anderen Gedanken, der nachstehend noch zu erörtern sein wird* auch Halden aus eigene« Bergbau des Bergwerkseigentümers unterlägen dem bergrechtlichen Aneignungsrecht des Berechtigten, Zu dieser Frage hat der Senat im Urteil vom 14. 1 Anm 9) ist die "natürliche Ablagerung des Minerals" nicht nur die Voraussetzung für das Schürfen angeführten Schrifttum betont wird« Wenn Brassert andererseits aaO § 54 Anm 2 ausführt, das Gewinnungsrecht des Bergwerkseigentümers umfasse das verliehene Mineral ohne Rücksicht auf die Art des Vorkommens, so zeigen seine folgenden Erläuterungen, daß er damit nur verschiedene Erscheinungsformen der natürlichen Ablagerungen meint, nicht aber von dieser Voraussetzung abgehen will* Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus, der Bergwerkseigentümer habe bereits vorher mit der Gewinnung auch an den Mineralien Sachei-gentum erworben, die er auf Halde stürze, und könne mit ihnen nach Gutdünken verfahren (vgl RGSt 18, 188/190, 19j/; Isays Kritik dieser Entscheidung in 2» Aufl, § 54 Anm 13 geht ebenfalls davon aus, daß der Bergwerkseigentümer zunächst einmal Eigentum auch an den auf Halde gestürzten, ihm verliehenen Mineralien erworben habe; vgl dazu auch Proebsting aaO S 713 und Hense, ZeitschrfBergR 37, 91 /93/947)° Das Bergwerkseigentum, das nach RGZ 63, 190 /T92/ = Zeitschrift für Bergrecht 48, 107 /Ti9/ den Inbegriff derjenigen Berechtigungen darstellt, die dem gemeinsamen Zwecke der bergmännischen Produktion dienen, hat zu dem wesentlichen Inhalt das Recht der Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien» Verwirklicht wird dieses Gewinnungsrecht durch Aneignung im Wege der Besitzergreifung an den gewonnenen Mineralien (RGZ 135,'94 /967 = Zeitschrift für Bergrecht, 73, 469 /?72/473/) • PreußAllgBergG dem Bergwerkseigen tümer zur Verfügung, soweit er sie in diesem Bergbaubetrieb z»B» als Versatzmaterial benötigt» Dabei kann nicht nur ihre sofortige Verwendung entscheidend sein, sondern muß ihm auch die entsprechende Vorratshaltung auf Halde gestattet bleiben» Dem Eigentumserwerb des Bergwerkseigentümers an den ihm verliehenen Materialien steht diese Vermischung jedenfalls nicht entgegen» Das muß auch dann gelten» wenn das dem Aneignungsrecht des Bergbauberechtigten nicht unterliegende Material im Einzelfall von vornherein nicht geeignet ist nenfalls dem Grundeigentümer nach § 57 PreußAllgBergG heraus zugebenden Mineralien, den sogenannten nEigentümermineralienM hat der Bergbauberechtigte mit der bergmännischen Gewinnung Sacheigentum erworben» Dem Grundeigentümer steht nur ein obli gatorischer Anspt-uch auf Herausgabe und Übereignung gegen ihn zu, soweit nicht der Ausnahmetatbestand dieser Vorschrift zugunsten des Bergwerkseigentümers Platz greift (vgl Isay, 56 Anm In der Tat ist kein Grund er sichtlich, die Fälle der §§ 56 und 57 unterschiedlich zu behandeln» Isay weist aaO zwar auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 5. entnehmen, daß damit das Sacheigentum am Mineral und nicht das Grundeigentum gemeint sei* Im Sinne Isays aufgefaßt würde die Entscheidung unvereinbar mit der allgemeinen Ansicht sein, die Halden gehörten - als Bestandteil oder Zubehör -.in der Regel zu dem Bergwerkseigentum (vgl unten S 21 Der Eigentumserwerb des Bergbauberechtigten an den auf Halde gestürzten ihm verliehenen Mineralien wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese von der Revision als noch nicht "gewonnen” bezeichnet werden« Der Bergwerkseigentümer hat sie sich jedenfalls - wie oben ausgeführt - durch Besitz Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf das in der Berufungsbegründung Dieses bezieht sich im wesentlichen auf die Frage, ob die Halde des eigenen Bergbaues dem Bergwerkseigentümer gehört, und nicht darauf, ob diesem am Haldenmineral ein bergrechtliches Aneignungsrecht zustehto So befaßt sich Achenbach (Das gemeine deutsche Bergrecht in Verbindung mit dem preußischen Bergrecht usw, 1871? Teil, S 131 ff) mit den "Alten Halden” un£ "Verlassenen Bergwerken" und bemerkt S 132 für das Gemeine Recht, daß die soll Halde ein Zubehör desjenigen Bergwerkes sein und bleiben £ von dessen Betrieb sie herrührt. In der 3* Auflage seines Kommentars (1874) führt er andererseits zu § 54 in Note 136 aus, daß diese Bestimmung sich auf Halden bezieht, die von einem vor der Verleihung des Bergwerks betriebenen Bergbau herrühren, und eine 3» Diesem älteren Schrifttum ist also zunächst nichts anderes zu entnehmen, als daß Halden eines noch umgehenden Bergbaus zu dem Bergwerkseigentum gehören, wenn sie von dessen Betrieb herrühren. Mit der Zugehörigkeit der Halden^zu dem Bergwerkseigentum ist aber noch nichts darüber gesagt, ob sie dem bergrechtlichen Aneignungsrecht des § 54 PreußAllgBergG unterliegen. bindung mit dem Grund und Boden im Laufe der Zeit annimmt)« Dabei ist hier die Präge unerheblich, ob die Halden im Einzel] fall als Bestandteil oder Zubehör zu beurteilen sind* Auch bei fester Verbindung mit dem Grund und Boden - dem eigenen des Bergwerkseigentümers oder dem fremden zur Benutzung zur Verfügung gestellten - können die Haldenmineralien die recht- liche Eigenschaft einer beweglichen Sache gemäß § 95 BGB behal ten habeno Die Revision nimmt für die hier in Betracht kom-menden Halden und Schlämme die Eigenschaft von Bestandteilen des Bergwerkseigentums in Anspruch«, Aus dieser rechtlichen Zugehörigkeit zu dem Bergwerkseigentum folgt aber nicht, daß die Bestandteile und die Zubehörteile dem AneignüSgerecht des § 5H PreußAllgBergG unterliegen, ganz abgesehen davon, daß beide ja bereits im Eigentum des Bergb'auberechtigten stehen Die Aufhebung der Eigenschaft als Bestandteil oder Zubehör durch » 4* Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Anerkennung der Auffassung von Isay als Gebot der heutigen technischen Entwicklung und wirtschaftlichen Not- 5* Schließlich kann die Revision auch nichts für ihre Auffassung aus dem vorgelegten Beschluß des Oberverwaltungs- 54 Abs 2 PreußAllgBergG * die Absicht, solche Halden könnten ihre Natur als Bestandteil des Bergwerkseigentums verlieren» Diese Voraussetzung sieht er darin als gegeben an, daß der Bergwerkseigentümer in der Ubergabeverhandlung anläßlich der Rückgabe der Pachtgrundstücke sich der Halde ent- äußert und ihr Eigentum auf die Grundstückseigentümerin übertragen habe» Von diesem Zeitpunkt an betrachtet er die Hai de als Teil des Grundeigentums (pars fundi), der in rechtli- cher Beziehung den für das Grundstückseigentum geltenden Regeln folge» Demgemäß vertritt er die Auffassung, der Grundeigentümer und Rechtsnachfolger der Verpächterin sei weder Berg« Werkseigentümer noch habe er durch Ausbeuten und Einebnen der Halde einen Bergbaubetrieb ausgeübt, sondern habe lediglich an dem in Eigentum befindlichen Grundstück eine Ver änderung getroffen» An dieser Ansicht hält er auch gegenüber der durch das Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschrif-I ten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 13» April 1950 (GVB1 S %i) 196 Abs 2 PreußAllgBergG fest Für den vorliegenden Rechtsstreit ist vor allem die Auffassung dieser Entscheidung von Bedeutung, daß die Zugehörigkeit des Haldenmaterials zu dem Bergwerkseigentum nach bürgerlichrechtli chen Grundsätzen aufgehoben werden kann (vgl oben unter Nr 3 Die Revision stützt sich hilfsweise auf die Beurteilung des Landgerichts, die Halden seien als Zubehör beim Bergwerk verblieben und ihr Ausbeutungsrecht sei von der Rechtsvor- übergegangen wäre» Sie meint ferner, die Rechtsvorgan gerin der Klägerin hätte gemäß § 926 BGB auch dann Sacheigen tum an den Halden zufolge des Vertrages vom 23 * November Diese Voraussetzung ist nicht dargetan* Denn einige Zeit vor der Veräußerung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte der Repräsentant gegenüber der Beklagten zu erklärt, daß die Gewerkschaft MN keinen Wert auf die Schl lege und auf die Minera lien in ihnen verzichte» Diese Erklärung zur Abwendung einer Klage spricht dagegen, daß die Gewerkschaft kurze Zeit danach den Besitz an den Halden auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen haben könnte * Es ist wel terhin nicht dargelegt auf welche Weise alsdann di Gesell schaft den Besitz erlangt hat, den sie im Jahre 1938 dem Unternehmer Le^H^ überlassen hat» Hiervon abgesehen ist die unterlassene Prüfung des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung» Denn das ange-fochtene Urteil stellt für das Jahr 1949? also für einen späteren Zeitpunkt, als für einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Betracht kommen konnte, eine Aufgabe des Eigentums der sm~*m Be^(^-Gesell schaft mit beschränkter Haftung fest» Wie nachstehend auszuführen ist, ist hinsichtlich der Wirkung des Verhaltens dieser Gesellschaft im Jahre 1949 dem Berufungsgericht beizutreten«. Daß eine solche nicht den §§ 158 ff-.RreußAUgBergG unterliegt , ist bereits oben unter II 3 ausgeführt worden» Unabhängig davon macht aber die Revision geltend, den Briefen der Be^BP-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Jahre 1949 sei eindeutig der Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, aus denen sich die Gesellschaft eine Rechtsansicht gebildet und lediglich deren Pol- Ein Verzichtswille würde, so meint die Revision weiter, voraussetzen, daß die Gesellschaft mindestens mit der Möglichkeit gerechnet hätte, sie selbst sei Eigentümerin oder ihr stände ein Recht an .fremder Sache zu» Die Feststellung des Inhalts der Erklärungen der Be^JB^-Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Aufgabe des Tatrichters» Dessen Auslegung kann nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungs gericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11, Oktober 1951 - IV ZR 17/50 - Lind Moeh Nachschlagewerk Nr 1 zu BOB § 135 (B) betr. Zwar lassen die Erklärungen vom Dezember 1949 schon durch ihren Wortlaut erkennen, daß sie auf Grund der damals vom Beklagten zu 2) vorgelegten Unterlagen beruhen«. Indessen zwingt dieser Umstand nicht zur Annahme, sie enthielten nur eine unverbindliche Ansicht der Gesellschaft über die Rechtslage«, Die Gesellschaft war nicht etwa in einem Rechtsstreit zwischen Le^BI und dem Beklagten zu 2), also zwischen an sich dritten Personen, aufgefordert worden, als Unbeteiligte ihre Meinung zu äußern« Vielmehr war die Präge an sie herangetragen worden, weil sie selbst in erheblichem Maße an dem Streit mittelbar beteiligt war. Bei der Ausübung dieses Rechtes stieß er auf den Widerspruch des Beklagten zu 2). legenheit zwischen und ihr als erledigt betrachte, brachte sie den Willen deutlich zu dem Ausdruck, eine rechts rechtigung und den Mangel des eigenen Rechts„ Dadurch daß sie zugleich auf ihre frühere Erklärung vom 2.- August 1949 (im Sinne der vom 19^ Dezember 1949) gegenüber ver mit dem sie die letzte Erklärung ge genüber vom 19* Dezember 1949 abschriftlich mitteil te und damit die Angelegenheit mit dem Beklagten zu als erledigt betrachtete» Eine bloße Meinungsäußerung hätte aber niemals zu einer Erledigung der schwebenden Streitpunkte geführt, Zu Unrecht vermißt die Revision hier auch eine Fest- Einer besonderen Feststellung bedarf es nicht, weil die vermißte Ge Voraussetzung sich hier aus der Sache ergibt- Denn diese Seilschaft hatte ja ihr vermeintliches Ausbeutungsrecht durch Vertrag an - und zwar? Selbst wenn aber die Befl^^-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht die Absicht gehabt hätte, mit ihren Erklärungen vom Dezember 1949 auf ihr Eigentum an den Haldenbeständen zu verzichten, müßte sie diese angesichts ihres Inhaltes und der oben dargelegten Umstände, unter denen sie diese abgab, nach § 133 BGB im Verhältnis zu den Beklagten so gelten lassen, als habe sie einen Verzicht erklärt« Zutreffend vertritt das Berufungsgericht auch die Auffassung, hinsichtlich dieser Erklärungen bestehe keine Anfechtungsmöglichkeit und ein etwaiger Rechtsirrtum wäre als Irrtum im Beweggrund unbeachtlich» Daß diese Gesellschaft den Besitz an dem gesamten Hai-denraaterial aufgegeben hat, stellt das Berufungsgericht gleich-falls fest» Seine Ansicht, der Verzichtswille könne der Besitzaufgabe nachfolgen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden« Ohne Rechtsirrtum vertritt das angefochtene Urteil weiter die Ansicht, die Beklagte zu 1) habe kraft Aneignung das Eigentum der herrenlos gewordenen Haldenmineralien erworben und sie habe dem Beklagten zu 2) die weitere Ausbeutung wirksam gestattet« * Isay will allerdings mit dem Urteil des Preußischen Obertribunals vom 16« Mai 1879 (Zeitschrift für Bergrecht 21, 388) annehmen, dem Grundeigentümer stehe kein Recht zur ! die oben unter II, 2 in anderem Zusammenhänge angeführte An-, sicht des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 5* März 1869 (Zeitschrift für Bergrecht 10, 263) als offen- • bar irrig (2« Aufl § 54 Anm 12 S 460). Die Auffassung des Obertribunals beruht indessen auf der Feststellung, daß die betreffenden Halden Zubehör des Bergwerkes seien, von dessen Betriebe sie herrührten, und diese Eigenschaft nicht durch Dereliktion verloren hätten« Isays Ansicht, der Grundeigentümer dürfe selbst herrenlos gewordene Halden auf seinem verwaltungsgerichts Münster vom 23« November 1954 - VII A 651/53 - die Auffassung, daß das Eigentum an Halden gegebenenfalls auch nach sachenrechtlichen Grundsätzen unter Ausschluß des Bergrechts erworben werden kann und ihre Ausbeute Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht die aui eigene Befugnis gestützte Klage der Klägerin für unbegründet erachtet« Ob der Ausbeutung durch die Beklagten etwa bergpolizeiliche oder andere Gründe öffentlichen Hechtes entgegenstehen, ist nicht Gegenstand des Klagbegehrens und damit dieses Rechtsstreits«

Zitierte Normen: § 932 BGB
RechtMineralAnmGewerkschaftBerufungsgerichtErklärungHaldeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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n
Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs BreußAllgBergG §§ 1? 54? 57
Rechtssatzs
1)	Dem bergrechtlichen Aneignungsrecht (Gewinnungsrecht) unterliegen die Mineralien nur auf ihrer natürlichen Ablagerung? soweit sie nicht auf der Halde eines Bergbaues liegen? der vor der jetzigen Verleihung umgegangen isto
2)	Der Bergbauberechtigte erwirbt an den durch den Betrieb
 des Bergwerks mit.gewonnenen nicht verleihbaren (nicht ’’bergf reien") Mineralien (Grundeigentümermineralien) auch insoweit Eigentum? als er zu ihrer Herausgabe an den Grundeigentümer verpflichtet ist«,
3)	Die Halden des eigenen Bergbaues gehören in der Hegel als
 Bestandteil oder Zubehör zu dem Bergwerkseigentum* Sie stehen insoweit im Sacheigentum des Bergbauberechtigten und das in ihnen noch vorhandene verliehene Mineral unterliegt keinem bergrechtlichen Aneignungsrecht* Ober das Haldenmineral kann der Bergbauberechtigte nach sachenrechtlichen Bestimmungen verfügen? z,B« im Einzelfall den Besitz an ihm be~
. reits mit dem Sturz auf die Halde oder auch später in der
 Absicht aufgeben? auf das Eigentum zu verzichten»
+
^	4	*
Aktenzeichens V ZR 141/54
Urto des BGH vom 13» Mai 1955
I BG Siegen II OLG Hamm'
ZR
4*1'54
Verkündet
 am 13 Mai 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts st e.l le
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der ErpBHP^ - SiBPPPBi AoG«,, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder
a) Bergassessor a*B
Br
 Bö
9
b)	BiplcKaufmann Friedrich Wilhelm
c)	Arbeitsdirektor Gustav sämtlich in
9
Klägerin, Berufungsbeklagten
 und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Fräulein Ilse 2) den technischen Direktor
 beide in
 Willi
9
Beklagte, Berufungskläger
 und Revisjonsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br v.Normann. Schuster, Br» Großmann und Br, Spieler
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 in Hamm vom 3- Juni 1954 wird auf Kosten
 der Klägerin zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
*
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Tatbestands
 Die Beklagte zu
 ist Eigentümerin einer Anzahl von
 Grundstücken in der Flur von Lj
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 sich zu dem Teil mit den Grubenfeldern der Bergwerke MPe
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung damals in
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in den Rechtsstreit eingetreten ist, Sämtliche Berg
 werke sind seit vielen Jahren außer Betrieb Auf verschiede
 nen Grundstücken der Beklagten zu
 eingetragen im Grund
 buch von LI
Band 12 Blatt 171 (früher Band 7 Blatt 17) -liegen innerhalb der Grubenfelder der Klägerin Halden ("Stück halden") und Schlämme ("Schlammhalden")*
Die Parteien streiten darüber, wem das Recht zur Ge
 winming und Ausbeutung der Mineralien dieser Halden zusteht.. Die Klägerin beansprucht das Sacheigentum sowie ein Aneig-
nungsrecht kraft Bergrechts für
 und Kupfer, fü Eisen, für
 für "
Die Beklagt klagte zu 2
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Pe
 an Eisen, Zink an Blei, Kupfer, Zink und
 an Blei, Silber, Kupfer und Blenderz und an Eisen, Blei, Kupfer, Nickel und Zinko
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Sacheigentums
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 fcützt sich auf einen Vertrag mit der Beklagt
 zu l), seiner Töchtern der ihm die Ausbeutung der Halden über
 läßt 3
Bis zu dem Jahre 1919 befand sich Bergwerkseigentum und Grundeigentum in einer Hand, zuletzt in der Hand der Gewerk schaft "N
Die Bergwerke
"N
" und
" hatten im Jahre 1908 der Gewerkschaft "Pe
 gehört über deren Vermögen damals das Konkursverfahren er
 öffnet worden war. Der Konkursverwalter hatte Bergwerks
 und
3
Gr runde igentum dieser Gewerkschaft am 13- November 1908 öffentlich versteigert» wobei die Gesellschaft mit beschränk
 ter Haftung Firma Gebrüder
m
Meistbie
 tende geblieben war- Daraufhin hatte der Konkursverwalter durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13. November 1908 einen Kaufvertrag mit der genannten Gesellschaft abgeschlos-
sen, in dem als Kaufgegenstände in
1 aufgeführt waren un
 ter
das Bergwerk
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fl bei Li
b) die für die Gewerkschaft
 nen Grundstücke in den Gemarkungen mit der Eisenbahn»
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 und Li
 die auf der Grube lagernden Vorräte an Erzen und
 Kohlen sowie die Halden und Schlämmen,
d)
Am 9
Januar 1909 hatten die Erwerberin und der Kaufmann
 Ferdinand
aus
 vor dem Amtsgericht Burbach
 erklärt, sie begründeten zwecks Beteiligung am Bergwerks-
eigentum der Gewerkschaft MPe
 unter dem Namen
N
P
Im
 eine Gewerkschaft
 eiben Protokoll hat
 ten der Konkursverwalter und die Gewerkschaft UN
Pe
 die Einigung darüber erklärt, daß das gesamte Berg
 werkseigentum (darunter die Bergwerke uPe
 und
und Grundeigentum der Gemeinschuldne^in auf die neu
 gegründete Gewerkschaft übergehen solle. Am 6t Februar 1909 wurde diese Erklärung auf weitere Bergwerke, darunter die Grube "N4BI PefllHHIB'' erstreckt (Bl 8/9 der Berggrund-
 akten Bd 4 Blatt 25 des Amtsgerichts Burbach). Der Übergang des Eigentums war alsbald danach in den Berggrundbüchern und Grundbüchern verlautbart worden- Später hatte die Gewerk-
schaft ,lN
erworbent
n das Bergwerk
” hinzu-
 
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Im Jahre 1919 erwarben die Kaufleute Erm
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und P
gemäß notariell beurkundeter Verhandlung vom 8. August 1919 die im Grundbuch von Lj
 in Band 7 auf
 Blatt 17 eingetragenen Grundstücke (96 Parzellen) und zwei in Band 10 auf Blatt 96 eingetragenen Grundstücke (2 Par-
 zellen) zu dem Pre
”N
von 15 000 Mark von der Gewerkschaft die sich dabei verpflichtete,; die Kauf
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genstände frei von solchen Hechten und Ansprüchen Dritter
 zu halten, deren Bestehen im Vertrage nicht erwähnt sei
 Die
Gewerkschaft MN
wurde hierbei durch den Zeu
 gen Bergingenieur
 vertreten. Dieses nunmehr in
 Band 12 Blatt 171 eingetragene Grundeigentum ging mit ande
AG in Bo
 rem am 1 März 1928 auf die über5 von ihr erwarb die Beklagt den größten Teil unter Einschluß weiterer Grundstücke,
 zu
am 8. Februar
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Im Laufe des Jahres 1936 erwarb die S Gesellschaft mit beschränkter Haftung in
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99 Kuxe und
 die damalige Friede
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AG in E
1 Kux der Gewerkschaft
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Diese veräußerte Ende 1936 das Bergwerks
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 haft mit beschränkter Haftung (die Kr
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 der durch die Alliierte Hohe Kommission angeordneten Entflech tung am 8« Januar 1954 in die Berggrundbücher eingetragen wurde v.
Die Halden auf den Grundstücken der Beklagten zu l) führten wiederholt zu Verträgen und Rechtsstreiten*
Nachdem sie zunächst von der Gewerkschaft "N
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 mit der Grundstücksveräußerung im Jahre 1919 jhre Aufberei-
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Jahre mit dem Kaufmann
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im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundeigentums später im Klagwege vor, worauf die Farbwerke Wilhelm
 vergleichsweise auf alle Ansprüche aus dem Vertrage und damit auf weitere Abfuhr von Schlamm und anderen Halden rücksfänden auf dem Grundstück der Beklagten teten*
zu
 erzieh
Anfang 1936 befanden sich vor der Veräußerung des Bergwerkseigentums an die Rechtsvorgängerin der Klägerin alle Kuxe der Gewerkschaft "NU0 PeMHM" in der Hand des Unternehmers FefHHP in He^HV? der auch am 2 April 1936 ihr Repräsentant wurde. Er nahm die Rückstände an Blei und Zink in den Schlämmen für sich in Anspruch. Die Beklagte zu 4) erbat daraufhin beim Landgericht Siegen das Armenrecht, um gegen ihn klagend vorzugehen» Vor der Entscheidung über dieses Gesuch teilte FeflHHH) der Beklagten zu 1) am 8. März
1936 mit, er' habe schon am 29® Februar 1936 erklärt, der Beklagte zu 2) könne mit den Schlämmen machen, was er wolle.
Gr (FeflHIHM und auch der jetzige Eigentümer lege keinen Wert auf die Schlämme auf dem Grundstück der Beklagten zu l)
und sie beide verzichteten ebenfalls auf die Mineralien wie
 Blei und Zinkerz in den Schlämmen. Zugleich bezeichnete er die eingereichte Klage als gegenstandslos„
Nach dem Erwerb des Bergwerks eigentums räumte die S
Gesellschaft mit beschränkter Haftung am
13
September 1938 dem Unternehmer
m
das Recht ein, Erz aus den Halden zu gewinnen
 ge
riet durch den Abbau in Streit mit dem Beklagten zu
 und erhob Ende 1949 gegen Hin „Klage vor dem Amtsgericht
**	- ** <.
Burbach, jede Störung bei der Ausbeutung der Halden zu un
 terlassen* Der Beklagte zu
 wurde darauf bei der S
L
lig
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorste]
Biese teilte zunächst am 2« August 1949 Be
 mit..
sie habe inzwischen festgestellt, daß der Beklagte zu 2) tatsächlich Eigentümer der Halden von	und
 sowie der Grundstücke sei, auf denen die Hai-
den lägen, und bezeichnete ihre frühere Erlaubnis auf Haldenausbeute als rechtsunwirksam, soweit sie sich auf diese bei-
*
den Grubenfelder beziehe„ Am 17« Bezember 1949 schrieb sie
♦
ferner dem Beklagten zu 2) Folgendest
 tt
Als Eigentümer der Grubenfelder
N
*
und
*
1
be-uns'heute
 stätigen wir Ihnen hiermit auf Grund vorgelegten Unterlagen, daß die Halden dieser früheren Bergwerksbetriebe nicht zu unserem Bergwerks eigentum gehören und daß wir daher über deren Aus beutung kein Verfügungsrecht haben
 von uns
 gutem Glauben Herrn Ernst _____
erteilte Erlaubnis zur Haldenausbeute
m
von

und
 haben wir dies
 gegenüber nach Steigers N,
Schreiben vom
 Besuch unseres Vermessungsfahr
 be
Ihnen am 29» Juli 1949 durch
 August 1949 als rechtsunwirks
 klärt, wie aus der beigefügten Abschrift hervorgeh
t?
selbst teilte sie am 19» Bezember 1949 mits
f,Nachdem durch Herrn Willi vollständige Unterlagen vorge
 uns am 17cd,M„ rden, aus denen
 müssen wir Sie nochmals
___ sein Eigentum sind,
 darauf hinweisen, daß gemäß unserem Schreiben »n
.u
Sie vom 2. August 1949 die früher
 chloss
fc Ihnen abge
 Ausbeutungsverträge für die vorgenann
 ten Halden rechtsunwirksam
 sind
und S
ich dahe
m
dieser Angelegenheit einzig und allein mit Herrn W
in Verbindung
 tzen müssen
 Herr _____ tragsabschlüss
 delt haben und betrachtet daher die Angelegenheit
 anerkannt, daß wir bei den Ver Ihnen in gutem Glauben gehan
 zwischen Ihnen und uns als erledigt
HP
haben Herrn
 über
bestätigt, daß wir kein Verfügungsrecht orgenannten Halden haben oder beanspruchen.H
Eine Durchschrift dieses Schreibens übersandte sie am 20
Dezember 1949 dem Beklagten zu
 mit den Worten "und neh
 men (wir) an, daß Sie damit die Angelegenheit als zwischen Ihnen und uns erledigt betrachten".
Auf Grund dieses Schreibens wurde
 Klage mit
 der Begründung•abgewiesen, das Verfügungsrecht über die
 Halden s kräftig.
tehe dem Beklagt
 zu 2) zu» Das Urteil ist rechts
 Nunmehr nimmt die Klägerin das Recht für sich in An
 Spruch, die Halden
 zubeuten. Dabei stützt sie sich zu
 nächst auf den Übergang des Bergwerkseigentums einschließ lieh der Halden auf die Gewerkschaft ”N
Jahre
1909« und P
Weiter
t sie der Ansicht
9
die
 im
Kaufleute Erm
 hätten im Jahre 1919 nur das Grundeigentum
 ohne die Halden erworben«. Davon abgesehen meint sie Haldenausbeute stehe ihr schon kraft Bergrechts zu
9
die
54
PreußAllgBergG). Ihre RechtsVorgänger hätten weder ihre Ber^cfi tigung an den Halden aufgegeben noch das auf die Halden gestürzte Material derelinquiert, ganz abgesehen davon
9
daß
 ein Verzicht auf das Bergwerkseigentum nur unter Beachtung
 der
6
9
62
158 PreußAllgBergG wirksam erklärt werden
8
%
/
könnev Keiner der Rechtsstreite wegen der Haldenausbeute wirke gegen sie Rechtskraft„ Die Äußerungen ihrer Rechtsvorgängen insbesondere im Jahre 1949 beruhten auf falscher rechtlicher Beurteilung, hätten auch nur eine Rechtsauffassung zu dem Ausdruck gebracht und keine rechtsverbind • liehen Erklärungen bedeutet«, Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf gutgläubigen Erwerb der Abbauberechtigung wie des Eigentums an den Halden als Zubehörs des Bergwerkseigentums
 durch sie selbst oder ihre RechtsVorgänger«
t
Die Klägerin trägt weiter vor, bei der früheren technischen Entwicklung sei die Ausbeutung der Halden lange Zeit hindurch nicht lohnend gewesen«, Jetzt aber und nach Errichtung einer Flotation als einer auf die derzeitige Rohstoffknappheit eingestellten Aufbereitungsanlage, in der Nähe der Halden seien diese wieder abbauwürdig« Da die Beklagten ihr das Recht zur Ausbeute streitig machten, hätte sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß diese nicht
 berechtigt seien, im Bereich der Grubenfelder der angeführten
*
vier Bergwerke aus den Halden die im einzelnen angegebenen Mineralien aufzusuchen, zu gewinnen und die Ausbeute zu übertragen.»
Demgemäß hat sie mit der Klage beantragt, diese Feststellung auszusprecheno
 Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen« Sie sind der Ansicht, das Sacheigentum an den Halden sei bereits
 im Jahre 1909 vom Bergwerkseigentum getrennt worden und habe daher schon seit dieser Zeit nicht mehr dem Bergrecht unterstanden. Sie berufen sich weiter auf die Veräußerung des Grundeigentums an die Kaufleute Ermflfef Ffl|P und
 unter der Bedingung, daß die Grundstücke frei von Rechten un.d Ansprüchen Dritter zu halten seien, die im Kaufverträge
 nicht erwähnt seien«, Damals - im Jahre 1919 - seien auch

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I
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die Halden an die Grundstücks erwerber mitverkauft und veräußert worden. Weiter stützen sie sich auf die Ergebnisse der verschiedenen Rechtsstreite und die Erklärungen der RechtsVorgänger der Klägerin, Biese hätten wiederholt auf
 ihre angeblichen Ausbeutungsrechte verzichtet und anerkannt,
%
daß die Beklagten frei über die Halden verfügen könnten. Baran sei die Klägerin gebunden.
Bie Beklagten haben noch geltend gemacht, die Halden stammten zu dem Teil aus Rückständen fremder Bergwerke, was die Klägerin bestritten hat.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben.
#
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgezücht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung, während die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
In der RevisionsVerhandlung haben die Parteien sich darüber einig erklärt, daß sich das Klagbegehren nur auf die Halden (Stückhalden und Schlammhalden) beziehe^ die auf Grundstücken der Beklagten zu l) lagern.
Io
 Bas Berufungsgericht erachtet die Klägerin weder auf Grund ihres Bergwerkseigentums noch kraft Sacheigentums für berechtigt, die Beklagten davon auszuschließen, die auf den Grundstücken der Beklagten zu 1) lagernden Halden aus zu-beuten.
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/
%
I
Es geht davon aus, daß die Klägerin zwar Eigentümerin
 der Bergwerke sei, innerhalb deren Feldern sich die Halden
 befinden, und meint, die Klägerin würde gemäß § 54 Abs 2
PreußAllgBergG aneignungsberechtigt sein, wenn die Halden
I
t
die eines früheren vor der Verleihung an sie und ihre Recht Vorgänger betriebenen Bergbaus wären- Hinsichtlich eigener Halden, um die es sich nach der Darstellung der Klägerin selbst handele, hält es diese Vorschrift aber nicht für an-
o
wendbar. Dabei befaßt
 ich mit der von Isay in der 2
Auflage seines Kommentars zu dem Allgemeinen Berggesetz für
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die Preußischen Staaten
54 Anm 12) vertretenen Auffassung

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der Bergberechtigte sei ohne Rücksicht auf das Sachenrecht liehe Schicksal der auf die Halden geworfenen Mineralien kraft Bergrechts befugt, sich diese nachträglich immer wieder erneut anzueignen, solange sie sich in seinem Felde befänden- Die Ansicht sieht es als im Widerspruch zur übrigen Rechtslehre und zur Rechtsprechung stehend an, wie Isay selbst hervorhebe. Nach herrschender Rechtsprechung und
 Rechtslehre beziehe sich das Bergrecht gemäß §§
9
54 Abs 1
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PreußAllgBergG nur auf die Mineralien in ihrer natürlichen Ablagerung, also auf die anstehenden, nicht aber auf schon gewonnene Mineralien. Diese Unterscheidung zwischen frühe-
ren fremden und eigenen Halden gemäß § 54 Abs 2 PreußAllgBergG •findet das Berufungsgericht auch dadurch begründet, daß die
3
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I. I
Mineralien der eigenen Halden ohnehin-dem Bergwerkseigen--tümer gehörten, der an ihnen mit der Gewinnung Sacheigentum
 erwerbe. Mit den von ihm selbst bezw. von seinem Rechtsvorff nach der Verleihung bereits gewonnenen, auf die Halden geworfenen Mineralien könne er nach seinem Gutdünken verfahren
 Er könne sie noch einmal ausbeuten, er könne sie veräußern;
«
er könne sie derelinquieren. Es sei aber nicht einzusehen
f
warum er, wenn
 er sie veräußert oder derelinquiert habe, dennoch kraft Bergrechts nachträglich an ihnen ein Aneig nungsrecht haben sollte
11
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I *

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob dann etwas anderes gelten müßte, wenn die Halden infolge langer Lagerung und allmählichen Überwachsens des Erdbodens wieder Bestandteil der gewachsenen Erde geworden seien. Auf Grund der Lichtbilder der Klägerin stellt es indessen fest, daß die Halden im vorliegenden Palle noch nicht wieder festes Land geworden und noch nicht untrennbar mit dem Erdboden ver
 wachsen seien«
%
Weiterhin sieht es die Voraussetzungen für einen Berg-
* •
rechtserwerb an den Halden kraft guten Glaubens nicht als gegeben an»
Demgemäß verneint es ein Aneignungsrecht der Klägerin kraft Bergrechts an den hier strittigen, auf Grundstücken der Beklagten zu 1) befindlichen Halden. Es versagt ihr aber auch ein solches Recht kraft Sacheigenturns, weil die Klägerin bezw. ihre RechtsVorgänger zwar zunächst mit der
 Gewinnung der Mineralien deren Eigentum erworben, dieses aber durch Besitzaufgabe gemäß § 959 BGB wieder verloren hätten
 In den auf die Halden geworfenen Mineralien erblickt das Berufungsgericht bewegliche Sachen» Es meint aber, mit dem Wurf auf die Halden seien diese nur darin herrenlos geworden, wenn der Eigentümer den Besitz in der Absicht auf ge-: geben habe, auf das Eigentum zu verzichten. Diese Voraussetzung sieht es hier nicht als gegeben an, weil die Gewerk-
nach wie vor als Besitzerin der
 schaft «N
Halden - diese Mineralien gemäß Aussage des Zeugen
 vermittels einer Aufbereitungsanlage noch zu verwerten gesucht habe«,
s>
«
ihre Auf
 Das hat sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts geändert, als die Gewerkschaft "N
bereitungsanlage abgebrochen und diese sowie die Grundstücke
*
veräußert hat* Damals habe sie den Besitz an den Halden auf gegeben und auch erkennen lassen, daß sie diese nicht mehr
 aufzubereiten gedächte
 Die Rechtsvorgänger der Klägerin
 hätten ihren Verzichtswillen im Laufe der Jahre immer wieder zu dem Ausdruck gebracht«, Hierzu verweist das Berufungsgericht auf die Erklärungen Fe
 des Inhabers sämtlicher Kuxe
 der Gewerkschaft
 im Armenrechtsverfahren
3 0 68/36 des Landgerichts Siegen und im Schreiben an den
 Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu
 vom 8o März 193o
Darin habe er das Recht der Beklagten an den Schlämmen aner kannt und unzweideutig erklärt, er verzichte auf die in den Schlämmen enthaltenen Mineralien«, Die von ihm für die Gewerkschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte müßten als von ihm als ihrem Repräsentanten genehmigt gelten, nachdem er alsbald danach am 2. April 1936 diese Stellung erlangt habe-. Weiter zieht das Berufungsgericht die Schreiben der unmittelbaren Rechtsvorgängerin der Klägerin, der	Be^^^-Gesell-
» Dez ein
 schaft mit beschränkter Haftung vom 2* August und
9
ber 1949 an Le
 und vom 17« Dezember 1949 an den Beklagten
 zu
anläßlich des Rechtsstreits Le
/
50/
49 des Amtsgerichts Burbach) heran«, Diese habe darin deutlich zu dem Ausdruck gebracht, keine Rechte auf die Halden mehr geltend machen zu wollen* Dabei lehnt es die Ansicht des Landgerichts ab, die RechtsVorgängerin der Klägerin habe nur ihre damalige Rechtsauffassung, aber keine rechtsverbindliche Erklärung ausgesprochen* Denn ihr sei bekannt gewesen
V
daß
 es
,und iden Beklagten auf eine endgültige Klärung der Rechtslage angekommen sei* Das Berufungsgericht meint, an die unter diesen Umständen abgegebene Erklärung, kein Ver
 fügungsrecht über die Halden zu beanspruchen, müsse sie sich

festhalten lassen. Es verneint auch eine Anfechtungsmög-lichkeit und hält einen etwaigen Rechtsirrtum als Motiv-irrtum für unbeachtlich*
Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht«, der Ver
 zichtswille im Sinne des
959 BGB könne der Besitzaufgabe
 nachfolgen* Deshalb läßt es dahingestellt, ob schon 1919 in der Veräußerung der Grundstücke unter gleichzeitigem Abbruch und anderweiter Veräußerung der Aufbereitungsanlage ein Ver-
%
zichtswille der Gewerkschaft ÜN
gelegen habe,
V
*
Auf jeden Pall hätten seitdem die Rechtsvorgänger der Klägerin ihren Verzichtswillen deutlich zu dem Ausdruck gebracht*
Entgegen dem Landgericht fordert das Berufungsgericht nicht die Erklärung dieses Willens in der Form der §§ 161, 162y 158 PreußAllgBergG, Denn das Bergwerkseigentum habe sich nich auf die Halden des eigenen Bergbaus erstreckt, diese hätten vielmehr den sachenrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen
 Gesetzbuches unterlegene
 Abschließend stellt das Berufungsgericht fest, die Beklagte zu 1) sei an den durch Dereliktion herrenlos geworde-
*
nen Haldenmineralien als Besitzerin des Haldengeländes kraft Aneignung Eigentümerin geworden und habe dem Beklagten zu 2) die weitere Ausbeutung gestattet *	**
II*
%
1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ausle-gung des § 54 Abs 2 PreußAllgBergG» Sie stützt sich auf
%
\
die Auffassung von Isay und meint, die bergrechtliche Literatur sei nicht etwa einhellig anderer Ansicht- Sie sieht
«
in der Auslegung von Isay ein Gebot des Fortschritts der Technik und der zunehmenden Materialverknappung» Beide hät~ ten im Laufe dieses Jahrhunderts wiederholt zur Mineralgewinnung aus dem tauben Gestein aufgeschütteter BergwerkshaIden
14
4

geführt« Die Mineralien in diesem tauben Gestein seien ursprünglich lediglich als dessen Bestandteile zu Tage gefördert, aber noch nicht gewonnen worden. Erst die Aufarbeitung führe zur Trennung des gesuchten Minerals vom tauben Gestein, also zur Gewinnung im Sinne von § 54 PreußAllgBei*gG« Insofern stellte dessen 2. Absatz nur klar, daß das Bergwerkseigentum nicht etwa grundsätzlich auf die im Boden anstehenden Bestandteile beschränkt sei. Die Revision tritt weiter der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, den Belangen des Bergwerkseigentümers sei schon dadurch genügt, daß er an den eigenen Halden Sacheigentum habe. Denn inso-weit sei das Ausbeutungsrecht nicht mit den besonderen Vorzügen und Befugnissen ausgestattet, die dem Bergwerkseigen-tümer kraft Bergrechtes zur Ausübung seines Gewinnungsrechtes zuständen. Schließlich verweist die Revision auf die gesetzliche Gleichstellung des Bergwerkseigenturns mit dem Grundeigentum, aus der die Zugehörigkeit sachenrechtlicher Bestandteile,. z.B- der Grubenbaue« der Tagesanlagen und auch der
 Halden, folge, die mithin nicht mehr wie nach dem Preußischen Allgemeinen Dandrecht als Zubehör (Pertinenzien) zu gelten
 hätten. Diese Bestandteile unterschieden sich insofern nicht von der noch anstehenden unterirdischen Lagerstätte und gehörten daher auch dann nicht dem Grundeigentümer, wenn sie sich auf fremdeza Grund und Boden befänden.
2
Der Senat hat die Bedeutung des
54 Abs 2 PreußAllg
 BergG bereits im Urteil vom 14* Mai 1954 - V ZR 80/53 (Zeitschrift für Bergrecht 95, 444) erörtert. In.diesem Palle schied die Anwendung des § 54 im ganzen schon deshalb aus, weil die Dammaufschüttung, welche die dortige Xlägerin als "Halde" ansah, außerhalb ihres Grubenfeldes lag« Der Senat hat dort aber in Anschluß an den Rekursbescheid des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 5« März 1869 (Zeitschrift
15
für Bergrecht
0
9
263) auch
 gesprochen, daß unter einem
"früheren Bergbau" im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift der in dem Felde vor seiner jetzigen Verleihung umgegangene zu verstehen ist, Biese Begriffsbestimmung ist ernstlich nicht bestritten und wird auch von Isay aaO Anm 12 nicht in
 Zweifel gezogen (vgl z.B. Boldt, Bas allgemeine Berggesetz
9
1948,
54 Anm 4; Brassert, 2. Aufl,
54 Anm 8 Abs
i
und
 Ebel, Preußisches Allgemeines Berggesetz
9
1944
54 Anm 3
Abs 2: Klostermann-Thielmann
9
6
Aufl § 54 Anm 10 s Oppenhoff,
 Bas Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten usw
9
Berlin, 1870 § 54 Anm 355; Schlüter-Hense, Allgemeines Berg
*
gesetz für die Preußischen Staaten
9
3
Aufl
54 Anm 1 c
9
Voelkel, Grundzüge des Bergrechts, 2, Aufl, S 60; Werneburg
 in Zeitschrift für Bergrecht 70
9
181
9
199; vgl auch z,B
für
 Bayern Art 46 des Berggesetzes vom 13« August 1910 und hierzu
 Nothaas-Miesbach Art 46 Anm 2; von Rauck

2
Aufl

Art 46
Anm
 Wenn Ebel aaO im 3» Absatz weiter ausführt, die Hai
 den aus "späterem" Bergbau gehörten auch zu dem Bergwerk, von dessen Betrieb sie herrührten, so berührt er damit einen ganz
 anderen Gedanken, der nachstehend noch zu erörtern sein wird*
Hier aber stellt sich im Sinne von Isays Ausführungen die
 Frage
9
ob der Fassung des § 54 Abs 2 (vgl "auch") und dem
 Zusammenhang dieser Vorschrift mit dem Grundsatz des
54
Abs 1 zu entnehmen
t
auch Halden aus eigene« Bergbau des
 Bergwerkseigentümers unterlägen dem bergrechtlichen Aneignungsrecht des Berechtigten, Zu dieser Frage hat der Senat im
 Urteil vom 14. Mai 1954 sich zwar ablehnend geäußert
 aber
noch nicht abschließend Stellung genommen, Bie von der Revi
 sion jetzt erbet
 Prüfung führt zur Billigung der Ansicht
 des Berufungsgerichts, Entgegen der Auffassung von Isay (aaO §. 1 Anm 9) ist die "natürliche Ablagerung des Minerals" nicht
 nur die Voraussetzung für das Schürfen
9
die Mutung
16
i
(§ 15) und die Verleihung (§ 24), sondern eine das Bergrecht tragende, grundlegende Voraussetzung dafür, daß die Mineralien überhaupt dem Bergrechte nach § 1 unterstehen und auch • dem Gewinnungsrechte des § 54 unterliegen (vgl Boldt aaO § 1 Anm 3, Brassert, 2» Aufl § 1 Anm 4;Klostermann-Thielmann, aaO § 1 Anm 7 S 20; Müller-Erzbach, Bas Bergrecht Preußens und des weiteren Beutschlands, 1917 S 131/132; Oppenhoff,aaO, § 54 Anm 351; Proebsting in "Glückauf" 1931, 710 /7l1 I.Sp»/» Schlüter-Hense aaO § 1 Anm 3; Voelkel aaO S 60)» Von diesem Grundsatz macht eben § 54 Abs 2 hinsichtlich der Halden eines früheren Bergbaus eine Ausnahme, wie auch im vorstehend
<
angeführten Schrifttum betont wird« Wenn Brassert andererseits aaO § 54 Anm 2 ausführt, das Gewinnungsrecht des Bergwerkseigentümers umfasse das verliehene Mineral ohne Rücksicht auf die Art des Vorkommens, so zeigen seine folgenden Erläuterungen, daß er damit nur verschiedene Erscheinungsformen der natürlichen Ablagerungen meint, nicht aber von dieser Voraussetzung abgehen will* Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus, der Bergwerkseigentümer habe bereits vorher mit der Gewinnung auch an den Mineralien Sachei-gentum erworben, die er auf Halde stürze, und könne mit ihnen nach Gutdünken verfahren (vgl RGSt 18, 188/190, 19j/; Isays Kritik dieser Entscheidung in 2» Aufl, § 54 Anm 13 geht ebenfalls davon aus, daß der Bergwerkseigentümer zunächst
 einmal Eigentum auch an den auf Halde gestürzten, ihm verliehenen Mineralien erworben habe; vgl dazu auch Proebsting
 aaO S 713 und Hense, ZeitschrfBergR 37, 91 /93/947)° Das
 Bergwerkseigentum, das nach RGZ 63, 190 /T92/ = Zeitschrift für Bergrecht 48, 107 /Ti9/ den Inbegriff derjenigen Berechtigungen darstellt, die dem gemeinsamen Zwecke der bergmännischen Produktion dienen, hat zu dem wesentlichen Inhalt das Recht der Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien» Verwirklicht wird dieses Gewinnungsrecht durch Aneignung im Wege der Besitzergreifung an den gewonnenen Mineralien (RGZ
 135,'94 /967 = Zeitschrift für Bergrecht, 73, 469 /?72/473/) •
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17
Der Bergmann, der das Mineral vor Ort losbricht
 hafft
als Besitzdiener dem Bergbauberechtigten Besitz und Eigen
 tum (Wolff, Sachenrecht
9
Bearb
9
97 I
gl auch ferner
 Veith, Deutsches Bergwörterbuch, Breslau, 1871 S 242 unter Stichwort "Gewinnen" über diesen bergrechtlichen Begriff)» Über dieses Gewinnungsrecht des Bergwerkeigentümers herrscht
 im wesentlichen Übereinstimmung im Schrifttum unbeschadet
 verschiedenen Versuche, .das Wesen des Bergwerkseigentums selbst
 rechtsdogmatisch zu bestimmen (vgl Brassert
2
Aufl
9
50
Anra 1; Boldt aaO
9
50 Anm 2; Ebel
9
aaO,
54 Anm
 Isay,
2
Aufl
50 Anm 2 S 390/391; Klostermann-Thielmann
9
6
Auf!
50 Anm 1 S 124 unten; Müller-Erzbach, aaO S 120) <, Zutref
 fend
t das Berufungsgericht darauf hin, es sei kein Grunfi
 einzusehen, warum das Gesetz dem Bergwerkseigentümer noch
 ein (bergrechtliches) Gewinnungsrecht an den ihm ohnehin ge
 rigen Mineralien gewähren sollte» Darüber hinaus muß aber ein solches Gewinnungs- und Aneignungsrecht kraft Bergrechts an einer eigenen Sache des Bergwerkseigentümers als rechtsbe-l
grifflich unmöglich angesehen werden» An dieser grundsätz

liehen Beurteilung würde auch der Umstand nichts ändern
 wen
der Bergwerkseigentümer im Einzelfalle die geförderten Rückstände beim Sturz auf die Halde oder später derelinquiert haben sollteo Sind die geförderten Mineralien, auch soweit sie

nicht als verwertbar bzw. zur Aufbereitung geeignet befunden
 werden, durch Eigentumserwerb seitens des Bergwerkseigentümets
 dem eigenen künftigen Aneignungsrecht entzogen worden
9
so
 kann dieses Recht durch Aufgabe des Eigentums an ihnen nicht
*	0
wieder begründet werden. Die Rechtslage ist auch nicht des
 halb anders zu beurteilen, weil die nicht verwerteten Minera-
lien in der Regel mit anderen, dem Aneignungsrecht des Bergwerkseigentümers nicht unterliegenden in starkem Maße vermischt
 id
Die notwendigerwe
t zu Tage gefördert
 Berge
stehen unbeschadet der Herausgabepflicht gegenüber dem Grund
1
!8
Stückseigentümer gemäß § 57? PreußAllgBergG dem Bergwerkseigen
 tümer zur Verfügung, soweit er sie in diesem Bergbaubetrieb z»B» als Versatzmaterial benötigt» Dabei kann nicht nur ihre sofortige Verwendung entscheidend sein, sondern muß ihm auch die entsprechende Vorratshaltung auf Halde gestattet bleiben» Dem Eigentumserwerb des Bergwerkseigentümers an den ihm verliehenen Materialien steht diese Vermischung jedenfalls nicht entgegen» Das muß auch dann gelten» wenn das dem Aneignungsrecht des Bergbauberechtigten nicht unterliegende Material im Einzelfall von vornherein nicht geeignet
 ist
, als Versatzmaterial oder in anderer zulässiger Weise in seinem Betrieb verwendet zu werden, wie das hier für das Ma terial der Schlämme wohl zuti*effen mag» Auch an den gegebe-
nenfalls dem Grundeigentümer nach § 57 PreußAllgBergG heraus
 zugebenden Mineralien, den sogenannten nEigentümermineralienM hat der Bergbauberechtigte mit der bergmännischen Gewinnung Sacheigentum erworben» Dem Grundeigentümer steht nur ein obli gatorischer Anspt-uch auf Herausgabe und Übereignung gegen ihn
 zu, soweit nicht der Ausnahmetatbestand dieser Vorschrift zugunsten des Bergwerkseigentümers Platz greift (vgl Isay,
2
Aufl
$
57 Anm 3; Klosterwann-Thielmann
9
aaO
56 Anm 5
57 Anm 6 unter Berufung auf RGZ 10, 210 /212/2137 = Zeitschr
fBergR 26, 103 für den Pall des
56
Wolff, Sachenrecht, 9
Bearb
97 I, 1 S 338; Pritsch, Zum Haldenkohlendiebstahl in
 ZeitschrfBergR 44, 348 ff /350 Mitte/
wegen
56 vgl auch
 Brassert
t
2
Aufl

56 Anm
 In der Tat ist kein Grund er
 sichtlich, die Fälle der §§ 56 und 57 unterschiedlich zu behandeln» Isay weist aaO zwar auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 5. Januar 1907 hin (Kamptz - Delius, Rechtspre-
 - 1910,S 454)jin der or eine
 chung RG und KG, Ergänzungsband 1906 -abweichende Ansicht erblickt. Indessen ist dieser nur mit dem
 Leitsatz -veröffentlichten Entscheidung, das Recht des Grund-
eigentümers aus
57 sei ein Ausfluß des Eigentums, nicht zu

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entnehmen, daß damit das Sacheigentum am Mineral und nicht das Grundeigentum gemeint sei* Im Sinne Isays aufgefaßt würde die Entscheidung unvereinbar mit der allgemeinen Ansicht sein, die Halden gehörten - als Bestandteil oder Zubehör -.in der Regel zu dem Bergwerkseigentum (vgl unten S 21
Der Eigentumserwerb des Bergbauberechtigten an den auf Halde gestürzten ihm verliehenen Mineralien wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese von der Revision als noch
 nicht "gewonnen” bezeichnet werden« Der Bergwerkseigentümer
 hat sie sich jedenfalls - wie oben ausgeführt - durch Besitz
%
ergreifung angeeignet und zwar auch dann, wenn er sie innerhalb seines Machtbereichs auf die seiner Verfügung unterliegenden Halde bringt.
Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht
 mit Erfolg auf das in der Berufungsbegründung
10) ange
 führte ältere Schrittum stützen. Dieses bezieht sich im wesentlichen auf die Frage, ob die Halde des eigenen Bergbaues dem Bergwerkseigentümer gehört, und nicht darauf, ob diesem am Haldenmineral ein bergrechtliches Aneignungsrecht zustehto So befaßt sich Achenbach (Das gemeine deutsche Bergrecht in Verbindung mit dem preußischen Bergrecht usw, 1871? I. Teil, S 131 ff) mit den "Alten Halden” un£ "Verlassenen Bergwerken" und bemerkt S 132 für das Gemeine Recht, daß die
 soll
Halde ein Zubehör desjenigen Bergwerkes sein und bleiben £ von dessen Betrieb sie herrührt. Für das Preußische Bergrecht
 bespricht er S 136 ff im wesentliche!! § 54 Abs 2 PreußAllgBei^ft
 wobei er ebenfalls unter Halden eines früheren Bergbaues die auflässig gewordener Bergwerke versteht. S 251 führt er lediglich die Zubehöreigenschaft der Halden nach Gemeinem Recht
 an... Hake sieht im Kommentar über das Bergrecht, 'i823
9
116
unter c) "bewegliche, natürliche Zuwüchse, als Halden, Erzvorräte, solange solche noch nicht verkauft oder verschmelzt
 
/
v
V
/
*
den sind;” als Zubehör einer Grube an, Karsten behandelt im Grundriß der deutschen Bergrechtslehre usw., Berlin,
1929 § 342 die Rechtslage der mitgewonnenen Eigentümermine-ralien. Klostermann erörtert im Lehrbuch des Preußischen Bergrechtes usw., Berlin, 1871,die Ausbeutung eigener Halden nicht näher und erwähnt S 164 nur kurz die 11 Zubehörungen " des Bergwerks. In der 3* Auflage seines Kommentars (1874) führt er andererseits zu § 54 in Note 136 aus, daß diese Bestimmung sich auf Halden bezieht, die von einem vor der Verleihung des Bergwerks betriebenen Bergbau herrühren, und eine
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positive Erweiterung des Bergwerkseigentums enthält, welches sich seinem Begriffe nach nur auf die Mineralien erstrecke, welche auf ihrer natürlichen Lagerstätte anstehen (§ 15)o . Note 143 erläutert das Recht des Bergwerkseigentümers aus § 57 im Sinne einer Aneignungsbefugnis im Umfange dieser Vorschrift.
3» Diesem älteren Schrifttum ist also zunächst nichts anderes zu entnehmen, als daß Halden eines noch umgehenden Bergbaus zu dem Bergwerkseigentum gehören, wenn sie von dessen Betrieb herrühren. Das ist der Gedanke,, den - wie schon oben angeführt - auch Ebel aaO § 54 Anm 3 Absatz 3 anführt und der auch der heute herrschenden Auffassung entspricht. Mit der Zugehörigkeit der Halden^zu dem Bergwerkseigentum ist aber noch nichts darüber gesagt, ob sie dem bergrechtlichen Aneignungsrecht des § 54 PreußAllgBergG unterliegen.
Wie das Reichsgericht in RGZ 161, 203 in Weiterentwick
 lung von RGZ 61, 188 ausgesprochen hat, kann das auf Landes recht beruhende Bergwerkseigentum, das hier
 durch
50 Abs 3
PreußAllgBergG einem Grundstück gleichgestellt ist und daher
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21

wie ein körperlicher Gegenstand behandelt wird (vgl hierzu auch Art 67 EGBGB wegen Zulässigkeit der Erweiterung des
 geschloss
Kreises des Sachenrechts des Bürgerlichen Ge
 etzbuches und Art 40 PrAGBGB), Bestandteile und Zubehör ha-
ben
 Als
olche werden die Halden des eigenen Bergbaues all
 gemein angesehen (vgl z»B. Brassert
9
2
Aufl
50 Anm 6 S
59/160; Ebel aaO § 54 Anm 3; Preuß Obertribunal vom 16c 879 in Zeitschrift für Bergrecht 21, 388 /?907; mit Ein
 Mai
Schränkung auch Isay
2
Aufl
54 Anm 13* der aber für die
*
nicht regalen Mineralien Eigentumserwerb durch den Grundei
s
gentümer nach §§ 93> 94 BGB, für die regalen Eigentumsver-
lust gemäß § 959 BGB durch Besitzverlust infolge fester Ver-
bindung mit dem Grund und Boden im Laufe der Zeit annimmt)« Dabei ist hier die Präge unerheblich, ob die Halden im Einzel] fall als Bestandteil oder Zubehör zu beurteilen sind* Auch bei fester Verbindung mit dem Grund und Boden - dem eigenen des Bergwerkseigentümers oder dem fremden zur Benutzung zur Verfügung gestellten - können die Haldenmineralien die recht-
liche Eigenschaft einer beweglichen Sache gemäß § 95 BGB behal
 ten habeno Die Revision nimmt für die hier in Betracht kom-menden Halden und Schlämme die Eigenschaft von Bestandteilen des Bergwerkseigentums in Anspruch«, Aus dieser rechtlichen Zugehörigkeit zu dem Bergwerkseigentum folgt aber nicht, daß die Bestandteile und die Zubehörteile dem AneignüSgerecht des § 5H PreußAllgBergG unterliegen, ganz abgesehen davon, daß beide
 ja bereits im Eigentum des Bergb'auberechtigten stehen
 Die
Aufhebung der Eigenschaft als Bestandteil oder Zubehör durch »
den Bergwerkseigentümer bedeutet daher nicht etwa einen (teil* weisen) Verzicht auf sein bergrechtliches Aneignungsrechtolhre
 Wirksamkeit ist Somit nicht von der Beachtung der Formen der

§§ 161, 162, 158 PreußAllgBergG abhängig» Der vorstehende Gesichtspunkt steht daher den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht grundsätzlich entgegen»
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4* Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Anerkennung der Auffassung von Isay als Gebot der
 heutigen technischen Entwicklung und wirtschaftlichen Not-
%
wendigkeiten fordert» Ist der im Gesetz zu dem Ausdruck gekommene Umfang des Begriffs des bergrechtlichen Aneignungsrechts einmal bestimmt, so können die Erwägungen der Revision vielleicht dem Gesetzgeber Anlaß geben, den*Inhalt des Aneignungsrechts zu ändern, falls er dies für erforderlich hält» Ent-sprechendes gilt für den weiteren Gesichtspunkt der Revision,
 bei Annahme einer nur sachenrechtlichen Befugnis, die eigenen Halden auszubeuten, ständen dem Bergwerkseigentümer nicht die besonderen Rechte des Bergrechts zu (insbesondere nicht
 der §§ 58, 135 PreußAllgBergG; vgl hierzu auch RGZ 47, 288)»
5* Schließlich kann die Revision auch nichts für ihre Auffassung aus dem vorgelegten Beschluß des Oberverwaltungs-
gerichts Münster vom 23* November 1954 - VII A 651/53 - her-
leiten» Dieser verneint die Frage, ob die Ausbeute einer auf er-pachtetem Grundstück errichteten Halde einer Steinkohlenzeche durch den Grundeigentümer einen Bergbaubetrieb darstellt,
 welcher der Aufsicht der Bergpolizeibehörden unterliegt» In
 diesem Falle hatte die Zeche nach Einstellen ihres Betriebes
«
die Haldengrundstücke "wie sie liegen und stehen" an die
*
Verpächterin zurückgegeben» Der Beschluß vertritt hierbei zu
_ * ***
54 Abs 2 PreußAllgBergG * die Absicht, solche Halden könnten ihre Natur als Bestandteil des Bergwerkseigentums verlieren» Diese Voraussetzung sieht er darin als gegeben an,
 daß der Bergwerkseigentümer in der Ubergabeverhandlung anläßlich der Rückgabe der Pachtgrundstücke sich der Halde ent-

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äußert und ihr Eigentum auf die Grundstückseigentümerin
 übertragen habe» Von diesem Zeitpunkt an betrachtet er die Hai
 de als Teil des Grundeigentums (pars fundi), der in rechtli-
cher Beziehung den für das Grundstückseigentum geltenden Regeln folge» Demgemäß vertritt er die Auffassung, der Grundeigentümer und Rechtsnachfolger der Verpächterin sei weder Berg« Werkseigentümer noch habe er durch Ausbeuten und Einebnen der Halde einen Bergbaubetrieb ausgeübt, sondern habe lediglich
 an dem in
 Eigentum befindlichen Grundstück eine Ver
 änderung getroffen» An dieser Ansicht hält er auch gegenüber der durch das Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschrif-I ten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 13» April 1950 (GVB1 S %i)
geänderten Fassung des
196 Abs 2 PreußAllgBergG fest
 Für
den vorliegenden Rechtsstreit ist vor allem die Auffassung dieser Entscheidung von Bedeutung, daß die Zugehörigkeit des Haldenmaterials zu dem Bergwerkseigentum nach bürgerlichrechtli chen Grundsätzen aufgehoben werden kann (vgl oben unter Nr 3
a
 Ec)
III.
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Die Revision stützt sich hilfsweise auf die Beurteilung
 des Landgerichts, die Halden seien als Zubehör beim Bergwerk verblieben und ihr Ausbeutungsrecht sei von der Rechtsvor-
gängerin der Kläger, der S
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Gesellschaft mit
 beschränkter Haftung jedenfalls auf Grund des öffentlichen
 Glaubens des Berggrundbuches selbst dann erworben worden

wenn das Gewinnungsrecht im Jahre 1919 auf Erm
9
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und
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übergegangen wäre» Sie meint ferner, die Rechtsvorgan
 gerin der Klägerin hätte gemäß § 926 BGB auch dann Sacheigen
 tum an den Halden zufolge des Vertrages vom 23 * November
936
mit der Gewerkschaft ”N
erworben» wenn diese
 nicht Eigentümerin der Haiden gewesen wäre* Denn der Vorgang hätte alle Merkmale des § 932 BGB enthalten und es wäre Sache der Beklagten gewesen, den guten Glauben der Klägerin zu widerlegen«. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es fehle an den Voraussetzungen des guten Glaubens, entbehre
 der Begründung«, § 531 Nr 7 ZPO sei verletzte
 Diese Rügen umfassen zwei verschiedene Tatbestände
9
den
 gutgläubigen Erwerb des bergrechtlichen Aneignungsrechtes und den des Sacheigentums»
Der erste kommt schon deshalb nicht in'Betracht, weil
 das Berufungsgericht nach dem zu II Ausgeführten ohne Rechtsirrtum feststellt, ein bergrechtliches Aneignungsrecht habe in Ansehen des Haldenmaterials nicht bestanden« Eine Beurteilung des zweiten Tatbestandes unterläßt das Berufungsgericht allerdings* Denn der von der Revision beanstandete Satz betrifft nicht den Erwerb des Sacheigentums, sondern den des Bergrechtserwerbs. Indessen verneint dabei das Berufungsgericht die Voraussetzungen nicht des guten Glaubens der Rechtsvorgängerin der Klägerin, sondern des Erwerbs kraft guten Glaubens. Ein Erwerb des Sacheigentums an Zubehörstücken erfordert nach §§ 926 Abs 2, 932 BGB, daß der Erwerber den Besitz an ihnen erlangt. Diese Voraussetzung ist nicht dargetan* Denn einige Zeit vor der Veräußerung an die Rechtsvorgängerin
 der Klägerin hatte der Repräsentant
 gegenüber der
 Beklagten zu
 erklärt, daß die Gewerkschaft MN
keinen Wert auf die Schl
 lege und auf die Minera
 lien in ihnen verzichte» Diese Erklärung zur Abwendung einer Klage spricht dagegen, daß die Gewerkschaft kurze Zeit danach
 den Besitz an den Halden auf die
 Gesellschaft
mit beschränkter Haftung übertragen haben könnte * Es ist wel
 terhin nicht dargelegt
 auf welche Weise alsdann di
 Gesell

%
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schaft den Besitz erlangt hat, den sie im Jahre 1938 dem Unternehmer Le^H^ überlassen hat» Hiervon abgesehen ist die unterlassene Prüfung des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung» Denn das ange-fochtene Urteil stellt für das Jahr 1949? also für einen
 späteren Zeitpunkt, als für einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Betracht kommen konnte, eine Aufgabe des Eigentums der sm~*m Be^(^-Gesell schaft mit beschränkter Haftung fest» Wie nachstehend auszuführen ist, ist hinsichtlich der Wirkung des Verhaltens dieser Gesellschaft im Jahre 1949 dem Berufungsgericht beizutreten«.
IV O
Die Revision wendet sich schließlich gegen die Annahme einer wirksamen Dereliktion der Halden als bewegliche Sachen
4
Daß eine solche nicht den §§ 158 ff-.RreußAUgBergG unterliegt , ist bereits oben unter II 3 ausgeführt worden» Unabhängig davon macht aber die Revision geltend, den Briefen der	Be^BP-Gesellschaft	mit	beschränkter Haftung
 vom Jahre 1949 sei eindeutig der Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, aus denen sich die Gesellschaft eine Rechtsansicht gebildet und lediglich deren Pol-
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gerungen gezogen hätte. Ein Verzichtswille würde, so meint die Revision weiter, voraussetzen, daß die Gesellschaft mindestens mit der Möglichkeit gerechnet hätte, sie selbst sei Eigentümerin oder ihr stände ein Recht an .fremder Sache zu»
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Feststellung des Inhalts der Erklärungen der	Be^JB^-Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung ist Aufgabe des Tatrichters» Dessen Auslegung kann nur dann mit der Revision angegriffen werden,
 wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungs gericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11, Oktober 1951 - IV ZR 17/50 - Lind Moeh Nachschlagewerk
 Nr 1 zu BOB § 135 (B) betr. Auslegung einer letztwilligen Verfügung und BGHZ 1, 353 /555>7 betr. Auslegung der einseiti
 gen Erklärung einer Kaufpartei, in der ein neues Vertragsan
♦
gebot zu erblicken war)• Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor«. Andererseits ist auch die rechtliche Einordnung der hier in Betracht kommenden Erklärungen, die in diesem Rechtszuge in weiterem Umfange nachprüfbar ist (vgl Stein-
Jonas-SchÖnke, 17. Aufl
P
549 Arm III B
?
frei von Rechts
i rrtum *
Zwar lassen die Erklärungen vom Dezember 1949 schon durch ihren Wortlaut erkennen, daß sie auf Grund der damals vom Beklagten zu 2) vorgelegten Unterlagen beruhen«. Indessen zwingt dieser Umstand nicht zur Annahme, sie enthielten nur eine unverbindliche Ansicht der Gesellschaft über die Rechtslage«, Die Gesellschaft war nicht etwa in einem Rechtsstreit zwischen Le^BI und dem Beklagten zu 2), also zwischen an sich dritten Personen, aufgefordert worden, als Unbeteiligte ihre Meinung zu äußern« Vielmehr war die Präge an sie herangetragen worden, weil sie selbst in erheblichem Maße an dem Streit mittelbar beteiligt war. Denn der damalige Kläger Lersch leitete ja sein Recht zur Ausbeutung der Halden von der	Be^B^-Gesellschaft mit beschränkter Haftung
 her. Bei der Ausübung dieses Rechtes stieß er auf den Widerspruch des Beklagten zu 2). Die Gesellschaft mußte daher einerseits Regreßansprüche seitens LeflHK? andererseits aber auch eine Verfolgung der Rechte erwarten, deren sich die Beklagten berühmten. Der Wortlaut der Erklärungen der
 Gesellschaft läßt keinen Zweifel« daß sie sich deshalb
 in den Streit
 und des Beklagten zu
 chaltete
um
 und zwar in ihrem eigenen Interesse zur Bereinigung
 der Angelegenheit - den Rechtsstreit der Genannten entschei
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dend zu beeinfluss
 Indem sie dabei am 19* Dezember 1949
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gegenüber
 erklärte, daß die mit ihm abgeschloss

Ausbeuteverträge rechtsunwirksam seien und daß sie die Ange-
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legenheit zwischen
 und ihr als erledigt betrachte,
 brachte sie den Willen deutlich zu dem Ausdruck, eine rechts
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geschäftliche, bestimmende Erklärung und nicht nur eine
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bloße Meinungsäußerung abzugeben. Allerdings war das zunächst
 nicht zu den Beklagten der Fal3
im Verhältnis nur zu
 Aber auch diesen gegenüber äußerte sich die S
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ihren Briefen vom
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und 20, Dezember 1949 mit entsprechender Wirkung
 Sie
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teilte dem Beklagten
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nicht ihre Ansicht über die Recht»
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sondern bestätigte dessen Auffassung über seine Be

rechtigung und den Mangel des eigenen Rechts„ Dadurch
 daß
sie zugleich auf ihre frühere Erklärung vom 2.- August 1949 (im Sinne der vom 19^ Dezember 1949) gegenüber
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wies, unterstrich sie noch den rechtsgeschäftlichen Charak ter ihrer Willensäußerung« Erst recht tat sie das im Brief vom 20* Dezember 1949? mit dem sie die letzte Erklärung ge
 genüber
vom 19* Dezember 1949 abschriftlich mitteil
 te und damit die Angelegenheit mit dem Beklagten zu
 als
erledigt betrachtete» Eine bloße Meinungsäußerung hätte aber niemals zu einer Erledigung der schwebenden Streitpunkte geführt, Zu Unrecht vermißt die Revision hier auch eine Fest-
stellung des Berufungsgerichts, daß die S
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens mit der Mög:
lichkeit gerechnet hätte, daß ihr Rechte zuständen. Einer besonderen Feststellung bedarf es nicht, weil die vermißte
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Voraussetzung sich hier aus der Sache ergibt- Denn diese Seilschaft hatte ja ihr vermeintliches Ausbeutungsrecht durch
 Vertrag an	-	und zwar? wie sie im Brief vom 19» De-
zember 1949 betonte, in gutem Glauben - übertragen» Also hatte sie mit ihrer eigenen Berechtigung nicht nur als möglich gerechnet, sondern war sie von dieser überzeugt gewesen»
♦
Selbst wenn aber die	Befl^^-Gesellschaft	mit
 beschränkter Haftung nicht die Absicht gehabt hätte, mit ihren Erklärungen vom Dezember 1949 auf ihr Eigentum an den Haldenbeständen zu verzichten, müßte sie diese angesichts ihres Inhaltes und der oben dargelegten Umstände, unter denen sie diese abgab, nach § 133 BGB im Verhältnis zu den Beklagten so gelten lassen, als habe sie einen Verzicht erklärt«
Denn diese konnten sie nur in dem vom angefochtenen Urteil festgestellten Sinne verstehen»
Zutreffend vertritt das Berufungsgericht auch die Auffassung, hinsichtlich dieser Erklärungen bestehe keine Anfechtungsmöglichkeit und ein etwaiger Rechtsirrtum wäre als Irrtum im Beweggrund unbeachtlich»
Daß diese Gesellschaft den Besitz an dem gesamten Hai-denraaterial aufgegeben hat, stellt das Berufungsgericht gleich-falls fest» Seine Ansicht, der Verzichtswille könne der Besitzaufgabe nachfolgen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden«
%
Ohne Rechtsirrtum vertritt das angefochtene Urteil weiter die Ansicht, die Beklagte zu 1) habe kraft Aneignung das Eigentum der herrenlos gewordenen Haldenmineralien erworben und sie habe dem Beklagten zu 2) die weitere Ausbeutung wirksam gestattet« *
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Isay will allerdings mit dem Urteil des Preußischen Obertribunals vom 16« Mai 1879 (Zeitschrift für Bergrecht 21, 388) annehmen, dem Grundeigentümer stehe kein Recht zur !
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 Ausbeute von Halden auf seinem Grundstück zu, und bezeichnet!
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die oben unter II, 2 in anderem Zusammenhänge angeführte An-, sicht des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 5* März 1869 (Zeitschrift für Bergrecht 10, 263) als offen- • bar irrig (2« Aufl § 54 Anm 12 S 460). Die Auffassung des
 Obertribunals beruht indessen auf der Feststellung, daß die betreffenden Halden Zubehör des Bergwerkes seien, von dessen Betriebe sie herrührten, und diese Eigenschaft nicht durch
 Dereliktion verloren hätten« Isays Ansicht, der Grundeigentümer dürfe selbst herrenlos gewordene Halden auf seinem
*
Grundstück nicht ausbeuten, findet also in dies
 Entscheidu
keine Stütze. Der von ihm bekämpfte Rekursbescheid vom 5
März 1869 betrifft dagegen Halden, die von Hütten oder Waschwerken herrühren oder die durch Naturereignisse, durch Quellen und Bäche weithin in die Täler abgeschwemmt worden sind. In beiden Fällen dürfte es an der Zugehörigkeit der Halden zu einem Bergwerksbetrieb fehlen, im ersten Fall von vornherein,
4
im zweiten zufolge Verlustes der Zubehör- (oder Bestandteile-*
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Eigenschaft durch natürliche Ablösung. Im übrigen vertritt auch der unter II, 5 bereits besprochene Beschluß des Ober-
verwaltungsgerichts Münster vom 23« November 1954 - VII A 651/53 - die Auffassung, daß das Eigentum an Halden gegebenenfalls auch nach sachenrechtlichen Grundsätzen unter Ausschluß des Bergrechts erworben werden kann und ihre Ausbeute
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dann dem Sacheigentümer zusteht. Ob sich in diesem Falle bei
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Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs 2 PreußAllgBergG -
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nachträglich eine Änderung nach bergrechtlichen Gesichtspunk-" ten ergeben könnte, braucht hier nicht erörtert zu werden,
 weil eine neue liegt 9 nachdem von denen hier
 Verleihung des Bergwerkseigentums nicht vor-die Bergbaubetriebe auflässig geworden wären, die Halden und* Schlämme herrühren«
Vo
A
Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht die aui eigene Befugnis gestützte Klage der Klägerin für unbegründet erachtet« Ob der Ausbeutung durch die Beklagten etwa bergpolizeiliche oder andere Gründe öffentlichen Hechtes entgegenstehen, ist nicht Gegenstand des Klagbegehrens und damit dieses Rechtsstreits«
Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge
 des § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr« Tasche	Dr«v«Normann	Schuster
 Dr. Großmann
 Dr* Spieler