Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Tropf und Dr. Klein beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Gründe Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts war die Auflage der Bank mit dem Hinterlegungszweck vereinbar.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 140/98 BESCHLUSS vom 17. Dezember 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Tropf und Dr. Klein beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 10. März 1998 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 77.549,67 DM. Gründe Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts war die Auflage der Bank mit dem Hinterlegungszweck vereinbar. Ein Vorbehalt des Verkäufers i.S. der Senatsentscheidung vom 7. März 1997, V ZR 4/96, WM 1997, 1152, lag mithin nicht vor. Hagen Wenzel Lambert-Lang Klein Tropf