Sie hat diese NutzungsentSchädigung auf monatlich 52,32 DH errechnet und vor dem Landgericht zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.083,76 DM nebst 1.839,50 DM Zinsen für die Zeit vom 1. Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten und insoweit vorgetragen: Eine besondere Vergütung nach der Gebührenordnung für Architekten stehe dem Beklagten nicht zu. Hiergegen haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 80752,08 DM nebst 3«737?75 DM Zinsen für die Zeit vom 1» März 1952 bis 31» März 1966 sowie 6 % weiterer Zinsen aus 8»752,08 DM seit 1, April 1966 zu verurteileno Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 100000 DM nebst 4 % Zinsen zu verurteilen» Satz 2 BGB gewesen sei» Per Verlust des ursprünglichen Hechts des Beklagten zu dem Besitz der Siedlerstelle wird von dem Be rufungsge ri cht damit begründet, daß der Beklagte am 10 o Mai 1950 durch Vorstandsbeschluß aus der Siedlergenossenschaft PI^IH^B ausgeschlossen worden sei und dies die Klägerin nach § 6 NrQ 4 der Genossen-schaftssatzung vom 3. Juli 1948, die auch von dem Beklagten unterzeichnet worden sei, berechtigt habe, den Heimfall der Siedlerstelle geltend zu machen, daß der Pachtvertrag vom 14. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang noch auf eine am 14» März 1952 bei der Dienststelle des Staatssekretärs für Angelegenheiten der Heimatvertriebenen aufgenommene Niederschrift, in welcher dor Beklagte den Rechtsstandpunkt der Klägerin anerkannt habe, daß nach § 9h Abs» 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, wesentliche Bestandteile des Grundstücks seien» In einer HilfsbegrUndung führt das Berufungsgericht aus, selbst wenn man annehme, daß der Beklagte in der Zeit vom 1» März 1952 bis zur Erhebung der Räumungsklage nicht bösgläubig gewesen sei, so wäre er nach § 988 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet; zwar habe er den Besitz an der Siedlerstelle durch seine Geld- und Arbeitsleistungen zunächst entgeltlich erlangt; doch habe er die weitere Zahlung eines Entgelts, das die Klägerin von ihm begehrt habe, entschieden abgelehnt, aber die Siedlerstelle weiter benutzt; dadurch habe sich die ursprünglich entgeltliche Besitzerlangung in eine unentgeltliche verwandelt <> Die gegen die Klageforderung gerichtete Behauptung des Beklagten, er habe die Leistungen für seine Siedlerstelle allein erbracht, die Klägerin sei daran nicht beteiligt gewesen, ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Bev/eisergebnis nicht vereinbar; gegenüber der Klageforderung könne der Beklagte allenfalls wegen des aus der Errichtung des Siedlungshauses nach dem Urteil des Senats vom 260 Februar 1964, V ZR 105/61, BGHZ 41, 157 sich ergebenden Ausgleichsanspx^uchs ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen, das hier einer Aufrechnung gleichkäme; das habe er jedoch nicht getano Hach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforderung auch nicht ganz oder teilweise durch Aufrechnung mit der von dem Beklagten behaupteten Gegenforderung erloscheno Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, nicht bewiesen, daß ihm eine Gegenforderung aus einem Bauingenieurvertrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Klägerin zustehe o Aus denselben Gründen hält das Berufungsgericht die auf dieselbe Gegenforderung gestützte Widerklage nicht für gerechtfertigt., Dem kann nicht gefolgt werden» Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß in dem Zeitpunkt, ln dem die Klägerin das Siedlungsgelände zu Eigentum erworben habe, ihre Aufgaben als Betreuungsunternehmen der Siedlerstellen deshalb noch nicht erfüllt gewesen seien, weil es gerade bezüglich der von dem Beklagten bewohnten Siedlerstelle noch an einer Eigentumsübertragung auf einen geeigneten Siedler gefehlt habe» Was den Hinweis der Revision auf das nur treuhänderische Eigentum der Klägerin anbetrifft, so geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Klägerin nach Art» XI Nr» 4 des Gesetzes Nr* 48 zur Beschaffung von Siedlungslard und zur Bodenreform vom 18« Dezember 1946 (BayBS XV S. grundsätzlich verpflichtet war, dem Beklagten die Siedlerstelle für die Dauer von 3 Jahren auf Probe zur Nutzung (Pacht) zu überlassen und dann zu übereignen* Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts hätte diese Verpflichtung jedoch nur bestanden, wenn und soweit der Beklagte sich als ordentlicher Siedler erwiesen, einen Nutzungsvertrag mit dem Siedlungsträger abgeschlossen und seine Siedlerpflichten getreulich erfüllt hätte* Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht mit näherer Begründung (BU S* 18), die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt Damit wird die Revision der Rechtsprechung dos Senats (Urteil vom 22* Januar 1938, V ZR 27/57, BGHZ 26, 256; bestätigt in BGHZ 32, 76, 92) nicht gerecht, nach der die Kenntnis der Nichtberechtigung zu dem Besitz dann als erlangt gelten muß, wenn der Besitzer über den Mangel seines Rechts in einer Weise aufgeklärt worden ist, daß ein redlicher und vom eigenen Vorteil nicht Der Hinweis der Revision, der Beklagte habe das auf dem Flurstück J®/47 stehende Haus im wesentlichen mit eigenen Mitteln errichtet, ist unbeachtlich, weil die Klägerin nach §§ 990 Abs«, 1 Satz 2, 987 BGB die Nutzungsentschädigung für ihr Eigentum, zu dem nach § 946 BGB auch das von dem Beklagten erbaute Haus gehört, verlangen kann. Soweit die Revision meint, der Beklagte habe seine Leistungen mit der Widerklage zur Aufrechnung gestellt und damit auch mit seinem AusgleichsanSpruch aufgerechnet, übersieht sie, daß der Beklagte, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 3. Juni 1966 (So 2) ergibt, mit seiner Widerklage nur Ansprüche aus seinen Leistungen für Bauplanung und Bauleitung, nicht aber einen ihm etwa aus der Errichtung seines Siedlungshauses zustehenden Anspruch geltend machte Da es nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts für die Höhe der Nutzungsentschädigung auf den objektiven Wert der Siedlerstelle und nicht darauf ankommt, wie sich der Betrag von 52,32 DM im einzelnen zusammensetzt und berechnet, gehen die hier- d) Ist aber die Klageforderung nach §§990 Abse 1 Satz 2, 987 BGB begründet, so kommt es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Beklagte wäre, wenn er in der Zeit vom 1» März 1952 bis zur Erhebung der Räumungsklage (1o Juni 1959) nicht bösgläubig gewesen wäre, nach § 988 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet, nicht mehr an«. e) Die Revision wendet sich ohne Erfolg auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß ihm die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus einem Bauingenieurvertrag zustehe * Der Umstand, daß der Beklagte als Vorstand der Siedlergenossenschaft PflHHB nicht selten mit den Vertretern der Klägerin zusamraenkam, um mit ihnen Siedlungsfragen zu besprechen, wird von dem Berufungsgericht dahin gewürdigt, es mute angesichts der Aktivität, Geschäftsgewandtheit und Intelligenz des Beklagten Wieso sich demgegenüber aus dem in Frage stehenden Umstand ergeben soll, daß die Klägerin die ‘Tätigkeit und Fachkenntnis des Beklagten ausgenutzt habe und deshalb kein schriftlicher Vertrag erforderlich gewesen sei,'wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Die Revision meint weiter, für das Bestehen eines Bauingenieurvertrages spreche auch die Zahlung von 1.000 DM durch die Klägerin an den Beklagten? Soweit die Revision meint, die Klägerin müsse sich nach Treu und erlauben auf Grund ihres schlüssigen Verhaltens gegenüber dem Beklagten so behandeln lassen, als ob sie mit ihm einen Vertrag geschlossen hätte, und weiter aus der Bestätigung der Klägerin vom 3» März 1949 (Bü So 4) den Abschluß eines solchen Vertrages entnimmt, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen gegenteilige tatrichterliche Feststellungen (Bü Sc 27 und 29)* Die Bestätigung vom 3« März 1949 hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Klägerin mit ihr dem Beklagten, der offenbar damals schon mit manchen Siedlern Schwierigkeiten gehabt habe, den Rücken habe stärken und ihm im Interesse einer geordneten Weiterführung und Vollendung des Siedlungswerks habe helfen wollen e Die weiteren Rügen sind Verfahrensrügen, mit denen die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, es sei kein hinreichender Beweis dafür erbracht worden, daß der Beklagte den ersten Bebauungsplan sowie den vom Landratsamt genehmigten späteren Bebauungsplan entworfen habe, daß auch die Mtwürfe der Haustypenpläne von ihm stammten und daß der Beklagte weitere Leistungen für die Siedlung erbracht habe, die von der Klägerin vergütet werden müssten.» f) Soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, dem Beklagten stehe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, können ihre Angriffe jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg haben. Schon mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte bereits ab 1947 seine Leistungen der Siedlergenossenschaft zugewendet habe, die Klägerin aber erst am 22o November 1951 als Eigentümerin des Siedlungslandes im Grundbuch eingetragen worden sei, hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß es für einen Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin an der nach §812 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen unmittelbaren Vermögensverschiebung fehlt (vgl. g) 0a mit der Widerklage ein Teil der die Klageforderung übersteigenden Gegenforderung des Beklagten geltend gemacht v/ird, ist aus den unter e) und f) aufgeführten Gründen auch die Abweisung der Widerklage frei von Rechtsirrtum* Es kommt deshalb auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der mit der Widerklage geltend gemachte feil der Gegenforderung sei auch verwirkt, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an0
BUNDESGERICHTSHOF 7 IM NAMEN DES VOLKES V ZR 140/66 •* m» m Sm. mm. «M URTEIL Verkündet am 24. Oktober 1969 Wüst in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle desBauingenieurs Alfred dm 0. in Pj jdutrxi U.XXU. ritrvxoJu - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt die Bayerische Landessiedlung GmbH in MLh^, Y/flBHHPstraße gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer, Rechtsanwalt Dr„ Rupert FR in und Diplomingenieur Josef in ~ Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Augustin und der Bundesrichter Dr «, Rothe, Dr. Freitag, Drc Mattem und Hill für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5* Juli 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen * Von Rechts wegen Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke ^P/4? und flV/48 in die früher zu dem ehemaligen im Eigentum des Deutschen Reiches stehenden Wehrmachtsgut PflHB gehörten«, Im Jahre 1943 übertrug die amerikanische Militärregierung den Besitz und im Jahre 1949 das Eigentum an dem Gut auf den Freistaat Bayern* Dieser überließ am 30«, März 1946 die treuhänderische Verwaltung des Gutes der Bayerischen Bauernsiedluhgo r Mit Vertrag vom 24. Juni/23o Juli 194? pachtete die Siedlergenossenschaft "Nflp in aus der später die Landsiedlergenossenschaft eGmbH hervorging, 4,607 ha des Gutes für die Zeit vom 1. Juli 1947 bis 30. Juni 1950, um das Land zu- nächst gärtnerisch zu nutzen und schließlich zu besiedeln. Das Pachtland wurde von der Siedlergenossenschaft alsbald an ihre Mitglieder verteilt, zu denen auch der Beklagte gehörte. Wegen der damals herrschenden Wohnung! not begannen die Mitglieder aus eigener Initiative mit dem Bau von Siedlungshäusern. Mit Wirkung vom 1. Januar 1949 übernahm die Klägerin als Siedlungsunternehmen für das Land Bayern die Betreuung der Siedlungs- und Bautätigkeit. Durch Vertrag vom 3« April 1951 erv/arb sie das Siedlungsgelände und wurde am 22. November 1951 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Nachdem die Übertragung des Reichsvermögens auf die Länder inzv/i sehen durch das Vor schalt ge setz vom 21. Juli 1951 (BGBl. I 467) rückgängig gemacht worden war, v/urde der Kaufvertrag am 8. November 1955 von dem Bundesminister der Finanzen genehmigt. Dem Beklagten, der von 1947 bis Herbst 1949 Vorstand der Siedlergenossenschaft und vom 1. August 1949 bis Februar 1950 bei der Klägerin als Angestellter beschäftigt v/ar, wurden die Flurstücke Nr. ®P/47 und i^P/43 zugeteilt. Er erbaute auf dem Flurstück Nr. WtHkl ein Wohnhaus. Hierfür hatte er wie andere Siedler von der Klägerin am 11. Oktober 1948 einen Baukredit von 3.000 DM und am IS. Januar 1949 ein Baudarlehen von 2.000 DM erhalten. t Für diese Beträge übernahm die Siedlergenossenschaft die selbstschuldnerische Bürgschaft» Bas Haus des Beklagten wurde Ende August 1949 und die ganze Siedlung im Jahre 1950 fertiggestellt . Nachdem die Siedler ab Frühjahr 1949 die Tätigkeit des Beklagten für die Siedlergenossenschaft und das Siedlungswerk in zunehmendem Maße kritisiert hatten, vmrde der Beklagte im Herbst 1949 vom Aufsichtsrat der Siedlergenossenschaft aller Posten enthoben» Als es auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu Differenzen kam, wurde diesem von der Klägerin am 17» Februar 1950 frist- Am 17. Februar 1951 verklagte der Beklagte die Siedlergenossenschaft mit der Behauptung, es stünden ihm gegen diese aus seiner Tätigkeit als Bauingenieur eine Forderung von 34„651,80 DM und aus sonstigen Leistungen, insbesondere aus Transporten und Lieferungen von Steinen, eine Forderung von 10.936 DM zu, auf Zahlung eines Teilbetrags von (4.000 DM und 2.000 DM =) 6.000 DM. Die Siedlergenossenschaft bestritt diese Ansprüche und machte wegen eines Kassen- und Materialfehlbestandes Gegenforderungen geltend. Der Rechtsstreit endete am 5. März 1958 mit einem Vergleich, in dem beide Parteien auf alle gegenseitigen Ansprüche verzichteten. Im vorliegenden Rechtsstreit, bis zu dessen Erledigung der am 1. Juni 1951 von der Klägerin gegen den Beklagten eingoleitete Rechtsstreit auf Räumung und Herausgabe der Siedlerstelle ausgesetzt worden ist, ver- langt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentsehädigung für die Siedlerstelle , deren Eigentümerin sie ist, deren Besitz aber der Beklagte innehat . Sie hat diese NutzungsentSchädigung auf monatlich 52,32 DH errechnet und vor dem Landgericht zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.083,76 DM nebst 1.839,50 DM Zinsen für die Zeit vom 1. März 1952 bis 31. Dezember 1961 sowie 6 % weiterer Zinsen aus 6.083,76 DM seit dem 1. Januar 1962 zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Klageforderung der Höhe nach bestritten und im übrigen mit einer Gegenforderung amgei’ecnnex, die sich aus seinen Leistungen für das Siedlungswerk ergebe; hierfür könne er nach der Gebührenordnung für Architekten 26.345,80 DM verlangen. Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten und insoweit vorgetragen: Eine besondere Vergütung nach der Gebührenordnung für Architekten stehe dem Beklagten nicht zu. Für seine Tätigkeit als Vorstand der Siedlergenossenschaft habe er von dieser eine monatliche Vergütung von 200 DM (HM) erhalten. AuBerdem habe ihm die Klägerin für seine Tätigkeit vom 3o März 1949 bis 31 o Juli 1949 einen Betrag von 1.000 DM in bar gegeben und weitere 1.100 DM gutgeschrieben. Während seiner Tätigkeit als Angestellter bei der Klägerin sei der Beklagte für seine Arbeit entlohnt worden. t Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in vollem Umfang stattgegeben» Hiergegen haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 80752,08 DM nebst 3«737?75 DM Zinsen für die Zeit vom 1» März 1952 bis 31» März 1966 sowie 6 % weiterer Zinsen aus 8»752,08 DM seit 1, April 1966 zu verurteileno Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 100000 DM nebst 4 % Zinsen zu verurteilen» Das Berufungsgericht hat hach weiterer Beweisaufnahme lediglich die von der Klägerin begehrten Zinsen auf 4 % herabgesetzt und auch der Anschlußberufung nur mit dieser Einschränkung stattgegeben» Die Widerklage hat es abgewieseno Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Klage-abweisungsantrag und die Widerklage weiter» Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels» 1») Wach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin, die nach § 946 BGB auch Eigentümerin des auf dem Flurstück Nr. 10^47 erbauten Siedlungshauses geworden ist, nach §§ 990 Abs» 1, 987 BGB berechtigt, von dem Beklagten die Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen seiner Siedlerstelle zu verlangen, weil er nach anfänglicher Berechtigung zu dem Besitz jedenfalls in dem Zeitpunkt, von dem ah die Klägerin die Nutzungsentschädigung verlange (1, März 1952), unrechtmäßiger Besitzer und außerdem bösgläubig im Sinne des § 990 Aba.1 Satz 2 BGB gewesen sei» Per Verlust des ursprünglichen Hechts des Beklagten zu dem Besitz der Siedlerstelle wird von dem Be rufungsge ri cht damit begründet, daß der Beklagte am 10 o Mai 1950 durch Vorstandsbeschluß aus der Siedlergenossenschaft PI^IH^B ausgeschlossen worden sei und dies die Klägerin nach § 6 NrQ 4 der Genossen-schaftssatzung vom 3. Juli 1948, die auch von dem Beklagten unterzeichnet worden sei, berechtigt habe, den Heimfall der Siedlerstelle geltend zu machen, daß der Pachtvertrag vom 14. Juni/23* Juli 1947 am 30<> Juni 1950 abgolaufen sei und daß die Klägerin, v/ie sich aus ihrem Schreiben an den Beklagten vom 5» Juli 1950 ergebe, eine Verlängerung des Pachtvertrages oder eine: Sonderver-pachtung abgelehnt habe« Die Kenntnis des Beklagten vom Fehlen eines Rechts zu dem Besitz und damit dessen Bösgläubigkeit im Sinne des § 990 Abs„ 1 Satz 2 BGB entnimmt das Berufungsgericht deh Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 18* Dezember 1951 und ?0 März 1952; hierdurch habe der Beklagte erfahren, daß er aufgrund des vertraglosen Zustandes zu dem Besitz der Siedlerstelle nicht mehr berechtigt sei. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang noch auf eine am 14» März 1952 bei der Dienststelle des Staatssekretärs für Angelegenheiten der Heimatvertriebenen aufgenommene Niederschrift, in welcher dor Beklagte den Rechtsstandpunkt der Klägerin anerkannt habe, daß nach § 9h Abs» 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, wesentliche Bestandteile des Grundstücks seien» In einer HilfsbegrUndung führt das Berufungsgericht aus, selbst wenn man annehme, daß der Beklagte in der Zeit vom 1» März 1952 bis zur Erhebung der Räumungsklage nicht bösgläubig gewesen sei, so wäre er nach § 988 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet; zwar habe er den Besitz an der Siedlerstelle durch seine Geld- und Arbeitsleistungen zunächst entgeltlich erlangt; doch habe er die weitere Zahlung eines Entgelts, das die Klägerin von ihm begehrt habe, entschieden abgelehnt, aber die Siedlerstelle weiter benutzt; dadurch habe sich die ursprünglich entgeltliche Besitzerlangung in eine unentgeltliche verwandelt <> Was die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsentschädigung anbetrifft, so ist das Berufungsgericht der Auffassung, es komme mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte die Gebrauchsvorteile der Siedlerstelle herauszugeben, doh» deren üblichen Miet~ oder Paehtwert zu ersetzen habe, nicht darauf an, wie sich der Betrag von 52,32 DM im einzelnen zusammensetze und berechne; entscheidend sei vielmehr, ob dieser Betrag dem objektiven Nutzungswert der Siedlerstelle entspreche; das treffe indessen bei dem verhältnismäßig niedrigen Ansatz von 52,32 DM monatlich zu» Die gegen die Klageforderung gerichtete Behauptung des Beklagten, er habe die Leistungen für seine Siedlerstelle allein erbracht, die Klägerin sei daran nicht beteiligt gewesen, ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Bev/eisergebnis nicht vereinbar; gegenüber der Klageforderung könne der Beklagte allenfalls wegen des aus der Errichtung des Siedlungshauses nach dem Urteil des Senats vom 260 Februar 1964, V ZR 105/61, BGHZ 41, 157 sich ergebenden Ausgleichsanspx^uchs ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen, das hier einer Aufrechnung gleichkäme; das habe er jedoch nicht getano Hach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforderung auch nicht ganz oder teilweise durch Aufrechnung mit der von dem Beklagten behaupteten Gegenforderung erloscheno Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, nicht bewiesen, daß ihm eine Gegenforderung aus einem Bauingenieurvertrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Klägerin zustehe o Aus denselben Gründen hält das Berufungsgericht die auf dieselbe Gegenforderung gestützte Widerklage nicht für gerechtfertigt., Die Gegenforderung sei insoweit auch verwirkt, weil sie bereits in den Jahren 1947 bis 1949 entstanden wäre, die Widerklage aber erst mit Schriftsatz vom 3* Juni 1966 erhoben worden sei» 20) Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an„ 10 - / a) Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte aus einem berechtigten zu einem nichtberechtigten Fremdbesitzer geworden sei«. Sie meint, da bezüglich des Hauses des Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 3» April 1931 bereits alle Aufgaben erfüllt gewesen seien, welche der Klägerin als Siedlungsträger obgelegen hätten, habe sie dem Beklagten das Recht zu dem Besitz der Siedlerstelle nicht mehr entziehen können; entsprechend ihrer Rechtsstellung als treuhänderische Eigentümerin könne sie über das Eigentum nicht frei schalten und walten, son- dern müsse es dem Siedlungszweck zuführen* Dem kann nicht gefolgt werden» Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß in dem Zeitpunkt, ln dem die Klägerin das Siedlungsgelände zu Eigentum erworben habe, ihre Aufgaben als Betreuungsunternehmen der Siedlerstellen deshalb noch nicht erfüllt gewesen seien, weil es gerade bezüglich der von dem Beklagten bewohnten Siedlerstelle noch an einer Eigentumsübertragung auf einen geeigneten Siedler gefehlt habe» Was den Hinweis der Revision auf das nur treuhänderische Eigentum der Klägerin anbetrifft, so geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Klägerin nach Art» XI Nr» 4 des Gesetzes Nr* 48 zur Beschaffung von Siedlungslard und zur Bodenreform vom 18« Dezember 1946 (BayBS XV S. 336) und Nr» 108 der Bekanntmachung des Bayo Staatsministeriums des Innern vom 21* Dezember 1930 Nr» 9200/302 zur Ausführung des ersten Wohnbaugesetzes (Bay StAZ 1930 Hr * 52 ) zwar 11 grundsätzlich verpflichtet war, dem Beklagten die Siedlerstelle für die Dauer von 3 Jahren auf Probe zur Nutzung (Pacht) zu überlassen und dann zu übereignen* Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts hätte diese Verpflichtung jedoch nur bestanden, wenn und soweit der Beklagte sich als ordentlicher Siedler erwiesen, einen Nutzungsvertrag mit dem Siedlungsträger abgeschlossen und seine Siedlerpflichten getreulich erfüllt hätte* Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht mit näherer Begründung (BU S* 18), die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt v 'w'ii VI* iD/^-rr-V d *? Ci VI i*V V XUJ.U11 «vtlrtV* V* 4 4- nvwwrtniyi^ uuu uivüii xxxca \'t -ljl u, V% 4 A ln 4* als erfüllt angesehen* b) Die Revision meint sodann, die Klageforderung entfalle aber auch, wenn man den Beklagten als unberechtigten Fremdbesitzer ansehe; da er den größten Teil der Bauleistung selbst erbracht habe, habe er als redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflußt sei, nicht annehmen müssen, daß die Klägerin als nachträglich aufgetauchte Siedlungsträgerin ihm sein Besitzrecht entziehen könnte * Damit wird die Revision der Rechtsprechung dos Senats (Urteil vom 22* Januar 1938, V ZR 27/57, BGHZ 26, 256; bestätigt in BGHZ 32, 76, 92) nicht gerecht, nach der die Kenntnis der Nichtberechtigung zu dem Besitz dann als erlangt gelten muß, wenn der Besitzer über den Mangel seines Rechts in einer Weise aufgeklärt worden ist, daß ein redlicher und vom eigenen Vorteil nicht 12 - / beeinflußt Denkender sich der Überzeugung seiner Nicht-berechtigung nicht verschließen würde« Biese Voraussetzung hat das Berufungsgoricht ohne Rechtsirrtum mit der Begründung als erfüllt angesehen, es könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte angesichts seiner Intelligenz und Geschäftsgewandtheit sich trotz der Schreiben von 18. Dezember 1951 und 7* März 1952 wegen seiner Arbeiten und Leistungen für das Siedlungswerk irrtümlich zu dem Besitz für berechtigt gehalten habe« c) Unbegründet sind auch die weiteren Rügen, mit denen die Revision sich gegen die von dem Berufungsgericht festgestellte Höhe dei* von der Klägerin geforderten Nutzungsentschädigung wendet« Der Hinweis der Revision, der Beklagte habe das auf dem Flurstück J®/47 stehende Haus im wesentlichen mit eigenen Mitteln errichtet, ist unbeachtlich, weil die Klägerin nach §§ 990 Abs«, 1 Satz 2, 987 BGB die Nutzungsentschädigung für ihr Eigentum, zu dem nach § 946 BGB auch das von dem Beklagten erbaute Haus gehört, verlangen kann. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt insoweit nicht vor. Soweit die Revision meint, der Beklagte habe seine Leistungen mit der Widerklage zur Aufrechnung gestellt und damit auch mit seinem AusgleichsanSpruch aufgerechnet, übersieht sie, daß der Beklagte, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 3. Juni 1966 (So 2) ergibt, mit seiner Widerklage nur Ansprüche aus seinen Leistungen für Bauplanung und Bauleitung, nicht aber einen ihm etwa aus der Errichtung seines Siedlungshauses zustehenden Anspruch geltend machte Da es nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts für die Höhe der Nutzungsentschädigung auf den objektiven Wert der Siedlerstelle und nicht darauf ankommt, wie sich der Betrag von 52,32 DM im einzelnen zusammensetzt und berechnet, gehen die hier- d) Ist aber die Klageforderung nach §§990 Abse 1 Satz 2, 987 BGB begründet, so kommt es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Beklagte wäre, wenn er in der Zeit vom 1» März 1952 bis zur Erhebung der Räumungsklage (1o Juni 1959) nicht bösgläubig gewesen wäre, nach § 988 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet, nicht mehr an«. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die gegen die Hilfsbegründung gerichteten Angriffe der Revision„ e) Die Revision wendet sich ohne Erfolg auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß ihm die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus einem Bauingenieurvertrag zustehe * Soweit die Revision meint, aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Beklagte sich für den Siedlungsbau in Pentenried von Anfang an tatkräftig eingesetzt habe, daß er der Schöpfer und Gründer der - 14- Siedlungsgenossenschaft in gewesen ■ sei * daß er die Siedlerstellen und Siedlungsstraßen ausge-pflockt und vermessen und daß er Baumaterial besorgt und geprüft sowie mit Lieferanten verhandelt und abgerechnet habe, ergebe sich, daß or vertragliche Ansprüche gegen die Klägerin als Betreuerin der Sied-lungs- und Bautätigkeit habe, wendet sie. sich in unzulässiger Weise gegen die gegenteilige tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts « Die Revision greift sodann die Auffassung des Berufungsgerichts an, Architekten- und Bauingenieurverträge würden heutzutage regelmäßig schriftlich- abgeschlossen und das sei in den Jahren 1947 bis 1949 nicht anders gewesene Sie meint, eine etwaige heutige Ublichkeit ergebe aber noch nicht die Notwendigkeit einer Schriftform« Pas hat das Berufungsgericht auch nicht angenommeno Es hat den Umstand, daß der Beklagte eine Urkunde über einen Vertrag mit der Klägerin nicht hat vorlegen können, lediglich als eines von mehreren Indizien dafür gewertet, daß ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen worden sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Der Umstand, daß der Beklagte als Vorstand der Siedlergenossenschaft PflHHB nicht selten mit den Vertretern der Klägerin zusamraenkam, um mit ihnen Siedlungsfragen zu besprechen, wird von dem Berufungsgericht dahin gewürdigt, es mute angesichts der Aktivität, Geschäftsgewandtheit und Intelligenz des Beklagten 15 eigenartig an, daß er mit den Vertretern der Klägerin nicht auch über den Abschluß eines Bauingenieurvertrags gesprochen habe. Wieso sich demgegenüber aus dem in Frage stehenden Umstand ergeben soll, daß die Klägerin die ‘Tätigkeit und Fachkenntnis des Beklagten ausgenutzt habe und deshalb kein schriftlicher Vertrag erforderlich gewesen sei,'wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Auch ist § 612 BGB nicht verletzt. Wicht richtig ist die Meinung der Revision, das Berufungsgericht lehne einen Vertrag zwischen den Parteien deshalb ab, weil der Beklagte im Jahre 1951 zunächst die Siedlergenossenschaft verklagt habe. Auch diesen Umstand hat das Berufungsgericht lediglich als Indiz dafür gewertet, daß ein Vertrag zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden sei. Wenn das Berufungsgericht aus der Klageerhebung gegen die Siedlergenossenschaft folgert, daß der Beklagte die Klägerin damals nicht als Vertragspartner angesehen habe, so ist das entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision meint weiter, für das Bestehen eines Bauingenieurvertrages spreche auch die Zahlung von 1.000 DM durch die Klägerin an den Beklagten? die vor seiner Tätigkeit als Angestellter der Klägerin als “Vorschuß für Bauleitung“ bev/irkt worden sei. Da das Berufungsgericht die Zahlung der 1.000 DM ausdrücklich als Vortrag der Klägerin in den Tatbestand seines Urteils aufgenommen hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersieht- T lieh, daß es die Zahlung bei seiner Würdigung des Sachverhalts unbeachtet gelassen hat0 Soweit die Revision meint, die Klägerin müsse sich nach Treu und erlauben auf Grund ihres schlüssigen Verhaltens gegenüber dem Beklagten so behandeln lassen, als ob sie mit ihm einen Vertrag geschlossen hätte, und weiter aus der Bestätigung der Klägerin vom 3» März 1949 (Bü So 4) den Abschluß eines solchen Vertrages entnimmt, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen gegenteilige tatrichterliche Feststellungen (Bü Sc 27 und 29)* Die Bestätigung vom 3« März 1949 hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Klägerin mit ihr dem Beklagten, der offenbar damals schon mit manchen Siedlern Schwierigkeiten gehabt habe, den Rücken habe stärken und ihm im Interesse einer geordneten Weiterführung und Vollendung des Siedlungswerks habe helfen wollen e Die weiteren Rügen sind Verfahrensrügen, mit denen die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, es sei kein hinreichender Beweis dafür erbracht worden, daß der Beklagte den ersten Bebauungsplan sowie den vom Landratsamt genehmigten späteren Bebauungsplan entworfen habe, daß auch die Mtwürfe der Haustypenpläne von ihm stammten und daß der Beklagte weitere Leistungen für die Siedlung erbracht habe, die von der Klägerin vergütet werden müssten.» Auch diese Rügen haben sich nach Prüfung als unbegründet erwiesen0 f) Soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, dem Beklagten stehe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, können ihre Angriffe jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg haben. Wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, ist der Revision zwar darin beizutreten, daß der Bereicherungsanspruch nicht schon deshalb entfällt, weil der Beklagte seine Leistungen der Siedlergenossenschaft und nicht der Klägerin habe erbringen wollen und auch erbracht habe 5 denn die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sei eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremder Vermögen zu verstehen, wird in der von dem Berufungsgericht für seine Auffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 40, 272, 277 gerade abgelehnt. Schon mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte bereits ab 1947 seine Leistungen der Siedlergenossenschaft zugewendet habe, die Klägerin aber erst am 22o November 1951 als Eigentümerin des Siedlungslandes im Grundbuch eingetragen worden sei, hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß es für einen Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin an der nach §812 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen unmittelbaren Vermögensverschiebung fehlt (vgl. Urteil des Senats vorn 23. Dezember 1966, V ZR 26/64, BGHZ 46, 260, 262/268). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie die Revisionser-widerung meint, bei dem Erwerb des Siedlungslandes einen f -18- Kaufpreis entrichtet habe, welcher nach dem Zustand der Grundstücke am 3. April 1951 bemessen worden sei; das ist von der Klägerin zwar vorgetragen worden (SU S0 12), ergibt sich aber nicht aus der Kaufvertragsurkunde * g) 0a mit der Widerklage ein Teil der die Klageforderung übersteigenden Gegenforderung des Beklagten geltend gemacht v/ird, ist aus den unter e) und f) aufgeführten Gründen auch die Abweisung der Widerklage frei von Rechtsirrtum* Es kommt deshalb auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der mit der Widerklage geltend gemachte feil der Gegenforderung sei auch verwirkt, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an0 3.) Das angofochtene Urteil enthält auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Machteil des Beklagten0 Dessen Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dro Augustin Rothe Br. Freitag Mattem Hill