* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1 o Daß die Beklagten keine Übereignung der von ihnen bewirtschafteten drei Gärtnerhöfe verlangen können, sondern diese Höfe räumen müssen, steht nach dem ersten Revisionsurteil ebenso fest wie die Pflicht der Klägerin, sie für die Hergabe ihres Pachtbesi tzes im gleichen Maße wie die anderen Gärtnerhofsiedler zu entschädigen; die beiden Verpflichtungen sind gemäß §§ 273, 274 BGB Zug um Zug zu erfülleno Hiervon ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen, und insoweit besteht auch zwischen den Parteien jetzt kein Streit mehr» Die Beklagten beantragen allerdings nach wie vor Klageabweisung und bitten nur hilfswfise um entsprechende Zug um Zug-Ver-urteilungo Aber mit dieser Antragstellung wenden sie sich, wie die Revisionsbegründung ergibt, nicht gegen ihre Räumungspflicht als solche; vielmehr wollen sie erreichen, daß die Verurteilung so, wie das Oberlandesgericht sie ausgesprochen hat -nämlich gekoppelt mit einer Entschädigung bloß in Geld anstatt des gewünschten Ersatzlandes nicht bestehen bleibe» Es geht also im jetzigen Verfahrensstande in erster Linie um Art und Umfang der den Beklagten gebührenden Gegenleistungo Die Klägerin will ihnen lediglich Geldentschädigung in bestimmter Höhe "ewähren; zur Übereignung von Ersatzland hält für sie sich nicht/verpflichtet., Diese Auffassung hat der Beru-fungsrichter grundsätzlich gebilligt, wenn er auch bei Bemessung der Geldbeträge nicht unerheblich Uber die Summen hinausgegangen ist, zu deren Zahlung die Klägerin sich bereit erklärt hat* Er begründet seine Entscheidung mit zwei Erwägungen, von denen seiner Ansicht nach bereits jede für sich allein zu dem Ergebnis führt, daß den Beklagten kein Anspruch auf Ersatzlandgestellung zustehe: einmal sei in der Zwischenzeit nach Abfindung der übrigen GärtnerhofSiedler ein Wechsel in der Gesetzgebung eingetreten, und zu dem anderen habe die Klägerin heute - im Gegensatz zu der Zeit, als die anderen Siedler von der G|m verdrängt wurden - kein Ersatzland mehr zur Verfügung. Wie das angefochtene Urteil im einzelnen feststellt, hat seinerzeit in sämtlichen Pallen, in denen seitens der zur Aufgabe ihrer Pachtstellen gezwungenen GärtnerhofSiedler Ansprüche auf Gestellung von Ersatzland erhoben wurden, der § 16 BaulBesehG eine entscheidende Rolle gespielt» Han habe die Ersatzlandgestellung nicht lediglich von entsprechend geäußerten Wünschen der einzelnen Siedler abhängig gemacht, sondern von Pall zu Pall geprüft, ob die Tatsachen Vorlagen, die nach damals geltendem Recht eine solche Maßnahme notwendig sein ließen» Rach § 16 Abs» 2 Satz 1 BaulBesehG, so heißt es im Urteil, hätten die Eigentümer von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Familienbetrieben einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Ersatzland gehabt, wenn der Bestand des Betriebes durch die Enteignung gefährdet würde, und das sei in Satz 2 aaO folgerichtig weiterentwickelt worden für den Pall, daß jemand einen Familienbetrieb auf Pachtland führte» Unter diesen Gesichtspunkten seien auch tatsächlich die Wünsche der von der GflHB verdrängten Siedler in den Verfahren vor der Enteignungsbehörde betrachtet worden, wobei sich jedoch die Besonderheit ergeben habe, daß man die GärtnerhofSiedler als Eigentumanwärter angesehen und deshalb ihre Ersatzlandanträge vielfach ähnlich behandelt habe, wie dies bei Eigentümern enteigneter Familienbetriebe vorgesehen gewesen sei (mithin nicht nach'Satz 2, sondern-,nach Satz 1 aaO)» Die Entscheidung, ob Srsatzland gewährt wurde, sei also, wie das Berufungsgericht an einer Reihe von Binzeifällen auxzeigt, auf Grund der Bestimmungen des damals geltenden Rechts getroffen worden= Soweit die Revision gegen diese Feststellungen mit Yerfahrungsrügen aus § 286 ZPO angeht, kann sie keinen Erfolg haben* Einer Vernehmung des Zeugen Wieding bedurfte es nicht, v/eil die in sein Wissen gestellten Behauptungen sich im wesentlichen mit dem deckten, was im Urteil Uber die Art der Abfindung der GärtnerhofSiedler auagefUhrt wird* Daß die Klägerin den Siedlern DflHIH und ihre Höfe be- als entscheidungserheblich angesehen, vielmehr hat es auf die spätere tatsächliche Handhabung abgestellt (So 22 ff); da es hierbei allgemein zu der Feststellung gelangt ist, daß den Siedlern, soweit sie die Voraussetzungen des damals geltenden Baulandbeschaffungsgesetzes erfüllten, auf Wunsch grundsätzlich Srsatzland gewährt wurde, sind die Beklagten durch die Nichterwähnung des Entschädigungsfalles Johann Friedrich RfHI nicht beschwert; aus dem gleichen Grunde erübrigte sich auch eine Stellungnahme zu dem Schreiben des Stadtplanungsamtes vom M» September 1959• jedoch Mit Recht wendet sich/die Revision gegen die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit dem Außerkrafttreten des Baulandbeschaffungsgesetzes gezogen hato Es hält die Weigerung der Klägerin, den Beklagten als Abfindung ebenfalls Ersatzland zu gev/ähren, für berechtigt, weil heute keine dem § 16 BaulBeschG entsprechende Vorschrift mehr bestehe» Die Rechtslage habe sich gegenüber früher so tiefgreifend verändert, daß die Klägerin, ohne sich dem Vorwurf willkürlichen Verhaltens auszusetzen, nunmehr den Standpunkt vertreten dürfe, sie sei auch dann nicht mehr zur Ersatzlandgestellung verpflichtet, wenn ein Siedler auf der Hofstelle einen Familienbetrieb unterhalte. Dem kann nicht beigetreten werden» Die Beklagten haben Anspruch darauf, daß man sie für den bevorstehenden Verlust ihrer Pachtanwesen genau so entschädigt v/ie seinerzeit die anderen GärtnerhofSiedler» Das ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs*1 GG): gleichlie-genie Sachverhalte müssen auch rechtlich übereinstimmend beurteilt werden, und es geht nicht an, innerhalb einer Gruppe von Fällen mit denselben äußeren‘Merkmalen einen einzelnen Beteiligten (oder einige wenige von ihnen) aus sachfremden Gründen schlechter zu stellen als die übrigen« Diese Notwendigkeit hat an sich auch der Berufungsrichter nicht verkannte Aber er meint zu Unrecht, der von ihm festgestellte Sachverhalt rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung gerade der drei Beklagten« Ein sachlicher Grund hierfür liegt entgegen seiner Ansicht nicht vor* Wie das angefoehtene Urteil in tatsächlicher Hinsicht ergibt, hat die Klägerin bei der Abwicklung des Gärtnerhof-Siedlungsprojekts bisher Art und Umfang ihrer Entschädigungsleistungen nach § *6 BaulBeschG bemessen und demgemäß, soweit die Voraussetzungen jener Gesetzesvorschrift erfüllt waren, alle Siedler, die das wünschten, mit Ersatzland abgefunden« Infolgedessen jetzt den Beklagten gegenüber ebenfalls nach diesen Grundsätzen verfahren werden« Das Ansinnen an sie, sich mit bloßer Geldentschädigung zu begnügen, ist willkürlich« Wenn die Klägerin für die Räumung der drei streitigen Gärtnerhbfe einen Ausgleich gewähren muß, so erwächst diese Pflicht gar nicht aus den Vorschriften des genannten Gesetzes; denn es handelt sich hier weder um einen Enteignungsfall - die Beklagten sind Pächter und sollen lediglich deshalb räumen, weil ihre Pachtverträge gekündigt wurden (§§ 58* Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB) noch verfolgt die Klägerin mit ahrer Kündigung irgendeinen der in den §§ * und 2 BaulBeschG aufgezählten Zwecke« Nicht der § 16 BaulBeschG ist also die Rechtsgrundlage für die Ersatzlandforderung der Beklagten; diese berufen sich auf ihn vielmehr nur aus dem Grunde«) weil er seinerzeit bei der Entschädigung der anderen GärtnerhofSiedler angewendet worden ist und sie mit Recht der Ansicht sind, ihnen stehe gemäß Art» 3 Abs» * GG ein Recht auf gleiche Behandlung zu, Bient aber jene Vorschrift aus dem früheren Baulandbeschaffungsgesetz hier bloß als Maßstab für Art und Umfang der von der Klägerin im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes geschuldeten Leistung, dann spielt es keine Rolle, daß das Gesetz inzwischen außer Kraft getreten ist» Zwecks Ermittlung des Leistungsinhalts kann mindestens im vorliegenden Pall, da es hier um die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz geht und außerdem die oben erwähnten Gesetze den Gedanken der Entschädigung in Ersatzland weiterhin aufrechterhalten, auch an eine nicht mehr in Geltung befindliche Vorschrift angeknüpft werden« geht dahin, daß die Klägerin gegenwärtig - anders als zu der Zeit, in der die übrigen Siedler von der G^H verdrängt wurden - kein Ersatzland zur Verfügung habe, das zur Errichtung von Gärtnerhöfen geeignet sei» Dies wird im angefochtenen Urteil auf Grund von Zeugenaussagen festgestellt und zusätzlich auf die eigene Erfahrung des Berufungsgerichts verwiesen, wonach die landwirtschaftliche Nutzung im Gebiet des Landes B|B|B ^urc^ das stürmische Anwachsen der Bevölkerung und die anhaltende rege Bautätigkeit immer weiter zurückgedrängt werde» Aufgabe der Klägerin sei es, im Öffentlichen Interesse die Nutzung ihres Gebietes auf lange Sicht zu planen; ihr gereiche, so meint das Berufungsgericht, nicht zu dem Vorwurf, wenn sie insbesondere den Erwerb eines bestimmten "auslaufenden" Hofes zu überhöhten Preisen abgelehnt habe, abgesehen davon, daß auch dieses Gelände nur für V/ohnbau-zv/ecke oder zur Ansiedlung von Industriebetrieben in Betracht gekommen wäre; die Veränderung der Lage seit den Jahren ^957 und ^958 zeige sich darim; daß ein Gelände in Mahn-aorf, auf dem man damals einige GärtnerhofSiedler ange-siedelt habe, heute ebenfalls nicht mehr für landwirtschaftliche, sondern für gewerbliche Nutzung vorgesehen sei» Hierin erblickt das Berufungsgericht einen weiteren sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung der Beklagten im Vergleich zu den anderen Siedlern rechtfertige und das ablehnende Verhalten der Klägerin nicht als Willkür erscheinen lasse. Diese Urteilsausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandete Sie beruhen auf einer Verkennung der für die klagende Stadtgemeinde aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz sich ergebendenFolgen« Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse entbindet die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber den Siedlern und deren Familien, die seinerzeit von ihr veranlaßt worden sind, im Stadtgebiet eine Existenz aufzubauen, und die nunmehr der neuer. Planung weichen müssen« Grundsätzlich hat sie sich dieser Erkenntnis auch nicht verschlossen, sondern die überv/iegende Mehrzahl der Gärtnerhofsied-ier für den Verlust ihres Pachtbositzes gerecht und in großzügiger Weise entschädigt, wobei festgestelltermaßen alle, die einen dahingehenden Wunsch äußerten und den Voraussetzungen des § 16 BaulBeschG entsprachen, durch Gewährung von Ersatzland abgefunden wurden« Dann darf sie aber nicht im Palle der drei Beklagten, die als letzte noch übrig sind, anders verfahren, indem sie ihnen als einzigen das gewünschte Ersatzland verweigert« Daß mit dem Verbot einer derartigen Handlungsweise nicht in die der Klägerin allein obliegende Planung eingegriffen wird, versteht sich von selbst« Die Beklagten müssen freilich nach rechtawirksamer Kündigung _ ihrer Pachtverträge gemäß §§ 556 Abs» 1, 581 Abs« 2 BGB die von ihnen bewirtschafteten Gärtnerhöfe an die Klägerin zurückgeben, aber sie brauchen dies, wie der Senat im früheren Revisionsurteil (So 25 f) dargelegt hat, nur zu tun, wenn sie dafür von der Klägerin in gleicher Weise wie die übrigen Siedler entschädigt werden, und zwar mindestens Zug um Zug mit der Räumung (§§ 275* 274 BGB)„ Ihnen ist nicht zuzu demuten, daß sie zunächst räumen und dann erst ihre Entschädigungsansprüche gerichtlich durchzusetzen versuchen» Dieser Gefahr wären die Beklagten ausgesetzt, wenn die vom Oberlandesgericht ausgesprochene und für vorläufig vollstreckbar erklärte Verurteilung zur Räumung bestehen bliebe und die Entscheidung nur hinsichtlich der Gegenansprüche, die sie im V/ege des Zivilsenat des Bundesgerichtshofs^ unlängst in einem Pall, der ebenfalls eine Zug um Zug-Verurteilung betraf.und in dem, wie hier, lediglich die Entscheidung Uber die Gegenleistung einen Rechtsfehler aufvies, es für zulässig erachtet, das Berufungsurteil nur insoweit aufzuheben, als dies zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, und im übrigen die Revision zurückzuweisen (Urteil vom 2. werden; hierauf hat der VII» Zivilsenat in seinem Urteil maßgeblich abgestellt und daraus den Schluß gezogen, der beklagten Partei entstehe durch das Rechtskräftigwerden des gegen 3ie gerichteten Urteilsausspruchs kein ungerechtfertigter Nachteil» Im vorliegenden Fall ist das anders» Bliebe die Verurteilung der Beklagten zur Räumung ihrer Siedlerstellen bestehen, so hätte die Klägerin einen unbeschränkt vollstreckbaren Titel und erhielte gemäß § 726 Abs» 2 ZPO (erster Halbsatz) ohne weiteres die vollstreckbare Ausfertigung (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18» Aufl» § 726 Anm» III; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28» Aufl» § 726 Anm» 5)» Gegenüber ihrem etv/aigen Versuch, daraufhin die Vollstreckung zu beginnen, könnten die Beklagten sich nur im Rahmen von § 756 ZPO zur Wehr setzen» Hierbei wäre ihre Lage ohne Zug um Zug-Verurteilung ungünstiger, weiL sie dem Gerichtsvollzieher den Nachweis erbringen müßten, daß noch ein Gegenanspruch im Streit ist» Dieser Notwendigkeit wären sie dagegen enthoben, wenn sie das Berufungsurteil nicht angefochten hätten» Daß eine Partei sich im Falle einer Rechtsmitteleinlegung schlechter stellen soll als sonst, entspräche schwerlich den Grundsätzen des geltenden Prozeßrechts» Um ein solches Ergebnis zu vermeiden, erscheint es dem erkennenden *enat angezeigt, hier auch die Entscheidung Uber die Klage ■icht bestehen zu lassen»

Zitierte Normen: Art. 3 GG § 556 BGB § 894 ZPO
ErsatzlandSiedlerRechtBerufungsgerichtZugKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2063 043
Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 274;'ZPO §§ 564, 565 Abs, % 726, S94
Erweist sich bei der Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen eine vom Kläger zu bewirkende Gegenleistung nur der Teil der Entscheidung, der die Gegenleistung betrifft, als recht3fehlerhaft, so kann das Reviaionsge-rieht gleichwohl das ganze Urteil aufheben und die Sache im vollen Umfang an die Vorinstanz zurückverweisen (Ergänzung zu BGHZ 45, 287)«
BGH, Urto Vo 3oo September 1966 - V ZR 14o/65 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZK 14o/6 5	URTEIL	Verkündet	am
30o September 196c Hirth Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
2,
3»
des Landv/irts Heinrich G in
 des Landv/irts Willi T|_ in	VH!	Feldweg	0,
des Gärtnermeisters und Landwirts Karl in	Feldweg	%,
Beklagten und Revisionskläger,
- ProzeßbevollmächtigtersRechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadtgemeine bUHIHHv vertreten durch den Senator filr das Bauwesen in P^Hstraße,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollinächtigter:Rechtsanv/alt Br» dB -»
2
Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3o. September "'966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr, Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattem und Hill
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13° Juli 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, . auch über die Kosten des gegenwärtigen Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück y'erwiesen o
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die klagende Stadtgemeinde hatte nach dem letzten Kriege, um die Versorgung ihrer Einwohner mit Feldgemüse zu verbessern, im Stadtgebiet sogenannte GärtnerhofSiedlungen errichtet und den 29 Siedlern im Rahmen privatschriftlicher Landpachtverträge das Recht eingeräumt, die Hofstellen später zu Eigentum zu erwerben. In den fünfziger Jahren wies sie die Beklagten, die bis dahin außerhalb B^B Pachtstellen bev/irtschaftet hatten, in drei infolge Auszuges der bisherigen Inhaber freigewordene Gärtnerhöfe ein; die Pachtverträge, die sie 1953 mit den Beklagten abschloß, enthielten keine Übereignungsklausel. Als 1957 der größte Teil des Siedlungsgeländes zugunsten des Wohnungsbauuntei-nehmens "CrflHV enteignet wurde, fanden zur Lösung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Gärtnerhofsiedlern vor der Enteignungsbehörde Verhandlungen statt; sie endigten damit, daß die Klägerin sämtlichen Siedlern,
 die ihre Gärtnerhöfe aufgeben mußten, Entschädigungen teils in Geld, teils in Ersatzland und teils in beidem gewährte<>
Die Grundstücke der von den drei Beklagten bewirtschafteten Gärtnerhofstellen, die nicht von dem Bauvorhaben der G^f^ betroffen wurden, verkaufte die Klägerin an das Industrieunternehmen C||^m|a Sie hat die Pachtverträge mit den Beklagten zu dem November 1962 gekündigt. Mit der vorliegenden Klage begehrt 3ie ihre Verurteilung zur Räumung der Ländereien und Gebäude, Die Beklagten weigern sich, die Gärtnerhbfe zu räumen; sie haben widerklagend Übereignung der drei Anwesen gefördert, und zv/ar Zug um Zug gegen Zahlung angemessener Kaufpreise unter Anrechnung der von ihnen geleisteten Pachtzinszählungen. Das Landgericht hat der Räumungsklage stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist auf Revision der Klägerin vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen v;orden (Revisionsurteil vom 26. Februar 1965, V ZR 64/64, IM GG Art. 3 Nr. 84).
In der neuen Berufungsverhandlung hat die Klägerin ihr Räumungsbegehren mit der Einschränkung aufrechterhalten, daß sie sich zur Zug um Zug-Zahlung von 60 000 DM an den Erstbeklagten, von 55 000 DM an den Zv/eitbeklagten und von 150 000 DM an den Drittbeklagten erboten hat. Die Beklagten haben weiterhin um Klageabweisung gebeten. Hilfsweise ist von ihnen beantragt worden, ihre Räumungspflicht davon abhängig zu machen, daß die Klägerin sie für die entstehenden Vermögensverluste in angemessener Weise entschädige; diese Entschädigung sollte bestehen in der Übereignung von Ersatzland gleicher Beschaffenheit zu angemessenen Kaufpreisen, in der Wiedererrichtung aller ihnen jetzt zur Verfügung stehenden Baulichkeiten auf dem neuen Gelände, in zahlenmäßig näher bezeichneten Vergütungen für die aufzugebenden Betriebe sowie für Bewuchs und sonstige Anlagen, in der Aufbereitung des Bodens auf dem Srsatzgelände, in bestimmten Geldbeträgen für Verdienstausfall, in der Zahlung von
 
Umzugs- und Verlagerungskosten, in einem Geldausgleich für etwaige weitere Entfernung des Ersatzgeländes von der Stadtmitte, in der Erlaubnis zu dem "Ausschlachten” oder Mitnehmen aller verwertbaren Gegenstände, in der Verlagerung des Mutterbodens (in einer Tiefe von 3o cm) von dem bisherigen auf das neue Gelände, in der Rückzahlung des bisher entrichteten Pachtzinses und in dem Ersatz aller weiteren aus der Räumung noch entstehenden Schäden,, Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte haben außerdem im Wege der 7/iderklage für den Pall des Erfolgs der Räumungsklage hilfsweise die Verurteilung der Klägerin beantragt, die vorgenannten Entschädigungsleistungen Zug um Zug gegen Räumung des Pachtgeländes zu erbringen«
Das Oberlandesgericht hat nunmehr die drei Beklagten, unter Zurückweisung ihrer Berufungen im übrigen, zur Räumung der Gärtnerhofsiedlungen innerhalb bestimmter Fristen verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung von 76 329»86 DM an den Erstbeklagten, von 72 324,75 DM an den Zweitbeklagten und von 223 381,92 DM an den Drittbeklagteno Es hat festgestellt, daß die Beklagten berechtigt seien, bestimmte im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Peppier aufgeführte Maschinen und Geräte einzeln oder im ganzen zu den jeweils dafür vom Sachverständigen eingesetzten Einzelpreisen mitzunehmen sowie Gebäude, Aufwuchs und sonstigesInventar - mit der sich für Maschinen und Geräte ergebenden Einschränkung - auszuschlachten und für sich zu verwerten« Auf die Widerklagen hat es die Klägerin verurteilt, an den Erstbeklagten 76 329»86 DM und an den Zweitbeklagten 72 824,75 DM jeweils Zug um Zug gegen Räumung der von ihnen gepachteten GärtnerhofSiedlungen zu zahlen« Die weitergehenden Anträge der Parteien sind abgewiesen worden«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter« Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels«
Bntseheidungsgründe:
1 o Daß die Beklagten keine Übereignung der von ihnen bewirtschafteten drei Gärtnerhöfe verlangen können, sondern diese Höfe räumen müssen, steht nach dem ersten Revisionsurteil ebenso fest wie die Pflicht der Klägerin, sie für die Hergabe ihres Pachtbesi tzes im gleichen Maße wie die anderen Gärtnerhofsiedler zu entschädigen; die beiden Verpflichtungen sind gemäß §§ 273, 274 BGB Zug um Zug zu erfülleno Hiervon ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen, und insoweit besteht auch zwischen den Parteien jetzt kein Streit mehr»
Die Beklagten beantragen allerdings nach wie vor Klageabweisung und bitten nur hilfswfise um entsprechende Zug um Zug-Ver-urteilungo Aber mit dieser Antragstellung wenden sie sich, wie die Revisionsbegründung ergibt, nicht gegen ihre Räumungspflicht als solche; vielmehr wollen sie erreichen, daß die Verurteilung so, wie das Oberlandesgericht sie ausgesprochen hat -nämlich gekoppelt mit einer Entschädigung bloß in Geld anstatt des gewünschten Ersatzlandes nicht bestehen bleibe» Es geht also im jetzigen Verfahrensstande in erster Linie um Art und Umfang der den Beklagten gebührenden Gegenleistungo
 Die Klägerin will ihnen lediglich Geldentschädigung in bestimmter Höhe "ewähren; zur Übereignung von Ersatzland hält für
 sie sich nicht/verpflichtet., Diese Auffassung hat der Beru-fungsrichter grundsätzlich gebilligt, wenn er auch bei Bemessung der Geldbeträge nicht unerheblich Uber die Summen hinausgegangen ist, zu deren Zahlung die Klägerin sich bereit erklärt hat* Er begründet seine Entscheidung mit zwei Erwägungen, von denen seiner Ansicht nach bereits jede für sich allein zu dem Ergebnis führt, daß den Beklagten kein Anspruch auf Ersatzlandgestellung zustehe: einmal sei in der Zwischenzeit nach Abfindung der übrigen GärtnerhofSiedler ein Wechsel in der Gesetzgebung eingetreten, und zu dem anderen habe die Klägerin heute - im Gegensatz zu der Zeit, als die anderen Siedler von der G|m verdrängt wurden - kein Ersatzland mehr zur Verfügung.
6
Der Revision, die dies als rechtsirrig bekämpft, ist
 zuzugeben, daß weder der eine noch der andere Gesichtspunkt die angefochtene Entscheidung tragt,
2o Der erste Grund, den das Berufungsgericht für maßgeblich erachtet, ist das Außerkrafttreten des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3 = August 1953 (BGBl I 720), und zwar insbesondere seines § 16; diese Vorschrift gilt gemäß §§ 186 Abs» 1 Nr« 2o, 189 Abs, 1 des Bundesbaugesetzes vom 23« Juni I960 (BGBl I 341) seit dem 3o. Oktober I960 nicht mehr.
Wie das angefochtene Urteil im einzelnen feststellt, hat seinerzeit in sämtlichen Pallen, in denen seitens der zur Aufgabe ihrer Pachtstellen gezwungenen GärtnerhofSiedler Ansprüche auf Gestellung von Ersatzland erhoben wurden, der § 16 BaulBesehG eine entscheidende Rolle gespielt» Han habe die Ersatzlandgestellung nicht lediglich von entsprechend geäußerten Wünschen der einzelnen Siedler abhängig gemacht, sondern von Pall zu Pall geprüft, ob die Tatsachen Vorlagen, die nach damals geltendem Recht eine solche Maßnahme notwendig sein ließen» Rach § 16 Abs» 2 Satz 1 BaulBesehG, so heißt es im Urteil, hätten die Eigentümer von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Familienbetrieben einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Ersatzland gehabt, wenn der Bestand des Betriebes durch die Enteignung gefährdet würde, und das sei in Satz 2 aaO folgerichtig weiterentwickelt worden für den Pall, daß jemand einen Familienbetrieb auf Pachtland führte» Unter diesen Gesichtspunkten seien auch tatsächlich die Wünsche der von der GflHB verdrängten Siedler in den Verfahren vor der Enteignungsbehörde betrachtet worden, wobei sich jedoch die Besonderheit ergeben habe, daß man die GärtnerhofSiedler als Eigentumanwärter angesehen und deshalb ihre Ersatzlandanträge vielfach ähnlich behandelt habe, wie dies bei Eigentümern enteigneter Familienbetriebe vorgesehen gewesen sei (mithin nicht nach'Satz 2, sondern-,nach Satz 1 aaO)» Die Entscheidung, ob Srsatzland gewährt wurde, sei also, wie das
 Berufungsgericht an einer Reihe von Binzeifällen auxzeigt, auf Grund der Bestimmungen des damals geltenden Rechts getroffen worden=
Soweit die Revision gegen diese Feststellungen mit Yerfahrungsrügen aus § 286 ZPO angeht, kann sie keinen Erfolg haben* Einer Vernehmung des Zeugen Wieding bedurfte es nicht, v/eil die in sein Wissen gestellten Behauptungen sich im wesentlichen mit dem deckten, was im Urteil Uber die Art der Abfindung der GärtnerhofSiedler auagefUhrt wird* Daß die Klägerin den Siedlern DflHIH und	ihre	Höfe	be-
lassen und unter Aufteilung der Hofstelle S^HUB sogar zu Eigentum übertragen hat, ist seit langem unstreitig (vgl* früheres Revisionsurteil; ferner Tatbestand des angefochtenen Urteils, S, 7)» Der Inhalt der Entschädigungsakten anderer GärtnerhofSiedler ist vom Berufungsgericht keineswegs übersehen worden, es hat ihn vielmehr eingehend ausgewertet und gewürdigt; in diesem Zusammenhang hat insbesondere die Tatsache Berücksichtigung gefunden, daß die Klägerin nicht nur bei förmlich durchgeführtem Enteignungsverfahren, sondern auch bei Wergleichsverhandlungen mit einzelnen Siedlern von den Bestimmungen in § n6 Abs» 1 und 2 BaulBeschG ausgegangen ist* Die Entschädigungsfälle Albert SdBHBund Rolf (nicht Rudolf) MeBB^erden in den Entscheidungsgründen ausführlich abgehandelt (BU S. 23 und 22 f), wobei aus den Entschädigungsakten	auch das Protokoll vom 26. (nicht 28») Oktober
19599 dessen Berücksichtigung die Revision vermißt, einschließlich der Ausführungen des damaligen Vorsitzenden verwertet wird (dieses Protokoll ist, was die Revision bei Anführung von Blattzahlen übersieht, in den Akten 630-02-25/265 doppelt vorhanden, vgl* Bl» 1o6 ff und 119 ff aaO). Daß ursprünglich nach den Richtlinien des Regierenden Bürgermeisters der Klägerin die Entschädigung der GärtnerhofSiedler grundsätzlich in Geld hatte erfolgen sollen (BU S» 2o), hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht
8
als entscheidungserheblich angesehen, vielmehr hat es auf die spätere tatsächliche Handhabung abgestellt (So 22 ff); da es hierbei allgemein zu der Feststellung gelangt ist, daß den Siedlern, soweit sie die Voraussetzungen des damals geltenden Baulandbeschaffungsgesetzes erfüllten, auf Wunsch grundsätzlich Srsatzland gewährt wurde, sind die Beklagten durch die Nichterwähnung des Entschädigungsfalles Johann Friedrich RfHI nicht beschwert; aus dem gleichen Grunde erübrigte sich auch eine Stellungnahme zu dem Schreiben des Stadtplanungsamtes vom M» September 1959•
jedoch
 Mit Recht wendet sich/die Revision gegen die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit dem Außerkrafttreten des Baulandbeschaffungsgesetzes gezogen hato Es hält die Weigerung der Klägerin, den Beklagten als Abfindung ebenfalls Ersatzland zu gev/ähren, für berechtigt, weil heute keine dem § 16 BaulBeschG entsprechende Vorschrift mehr bestehe» Die Rechtslage habe sich gegenüber früher so tiefgreifend verändert, daß die Klägerin, ohne sich dem Vorwurf willkürlichen Verhaltens auszusetzen, nunmehr den Standpunkt vertreten dürfe, sie sei auch dann nicht mehr zur Ersatzlandgestellung verpflichtet, wenn ein Siedler auf der Hofstelle einen Familienbetrieb unterhalte. Der Wechsel des geltenden Rechts stelle einen sachlichen Grund dar für eine unterschiedliche Behandlung der drei Beklagten gegenüber den von der Gewoba verdrängten Siedlern.
Dem kann nicht beigetreten werden» Die Beklagten haben Anspruch darauf, daß man sie für den bevorstehenden Verlust ihrer Pachtanwesen genau so entschädigt v/ie seinerzeit die anderen GärtnerhofSiedler» Das ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs*1 GG): gleichlie-genie Sachverhalte müssen auch rechtlich übereinstimmend beurteilt werden, und es geht nicht an, innerhalb einer Gruppe von Fällen mit denselben äußeren‘Merkmalen einen einzelnen Beteiligten (oder einige wenige von ihnen) aus sachfremden Gründen
 
schlechter zu stellen als die übrigen« Diese Notwendigkeit hat an sich auch der Berufungsrichter nicht verkannte Aber er meint zu Unrecht, der von ihm festgestellte Sachverhalt rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung gerade der drei Beklagten« Ein sachlicher Grund hierfür liegt entgegen seiner Ansicht nicht vor* Wie das angefoehtene Urteil in tatsächlicher Hinsicht ergibt, hat die Klägerin bei der Abwicklung des Gärtnerhof-Siedlungsprojekts bisher Art und Umfang ihrer Entschädigungsleistungen nach § *6 BaulBeschG bemessen und demgemäß, soweit die Voraussetzungen jener Gesetzesvorschrift erfüllt waren, alle Siedler, die das wünschten, mit Ersatzland abgefunden« Infolgedessen jetzt den Beklagten gegenüber ebenfalls nach diesen Grundsätzen verfahren werden« Das Ansinnen an sie, sich mit bloßer Geldentschädigung zu begnügen, ist willkürlich«
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der § *6 BaulBeschG nicht mehr gilt« Irrig ist bereits die Annahme des Berufungsgerichts, die Vorschrift sei ersatzlos weggefallen (BU So 21) , da in Wirklichkeit der § 100 des heute geltenden Bundesbaugesetzes nach wie vor eine Entschädigung "in geeignetem Ersatzland" ausdrücklich vorsieht; ähnliche Bestimmungen finden sich auch im § 22 des Land beschaff ungs-: ..-. ge^etzes vom 22. Februar 1957 (BGBl I	in	der Fassung
 des Gesetzes vom 23« Dezember I960, BGBl. I 1078) sowie in den §§ 3 und 4 der Verordnung Uber Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 15«» Dezember 1944 (RGBl I 347)• AufSjeden Fall hat das Recht der Beklagten, ebenso entschädigt zu werden wie die anderen Gärtnerhofsiedler, durch das Außerkrafttreten des Baulandbeschaffungsgesetzes keine inhaltliche Einschränkung erfahren. Wenn die Klägerin für die Räumung der drei streitigen Gärtnerhbfe einen Ausgleich gewähren muß, so erwächst diese Pflicht gar nicht aus den Vorschriften des genannten Gesetzes; denn es handelt sich hier weder um einen Enteignungsfall - die Beklagten sind Pächter und sollen lediglich deshalb räumen, weil ihre Pachtverträge gekündigt wurden (§§ 58* Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB)
"O
noch verfolgt die Klägerin mit ahrer Kündigung irgendeinen der in den §§ * und 2 BaulBeschG aufgezählten Zwecke« Nicht der § 16 BaulBeschG ist also die Rechtsgrundlage für die Ersatzlandforderung der Beklagten; diese berufen sich auf ihn vielmehr nur aus dem Grunde«) weil er seinerzeit bei der Entschädigung der anderen GärtnerhofSiedler angewendet worden ist und sie mit Recht der Ansicht sind, ihnen stehe gemäß Art» 3 Abs» * GG ein Recht auf gleiche Behandlung zu,
 Bient aber jene Vorschrift aus dem früheren Baulandbeschaffungsgesetz hier bloß als Maßstab für Art und Umfang der von der Klägerin im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes geschuldeten Leistung, dann spielt es keine Rolle, daß das Gesetz inzwischen außer Kraft getreten ist» Zwecks Ermittlung des Leistungsinhalts kann mindestens im vorliegenden Pall, da es hier um die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz geht und außerdem die oben erwähnten Gesetze den Gedanken der Entschädigung in Ersatzland weiterhin aufrechterhalten, auch an eine nicht mehr in Geltung befindliche Vorschrift angeknüpft werden«
3» Die zweite Erwägung, mit der das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Srsatzlandgestellung verneint hat. geht dahin, daß die Klägerin gegenwärtig - anders als zu der Zeit, in der die übrigen Siedler von der G^H verdrängt wurden - kein Ersatzland zur Verfügung habe, das zur Errichtung von Gärtnerhöfen geeignet sei» Dies wird im angefochtenen Urteil auf Grund von Zeugenaussagen festgestellt und zusätzlich auf die eigene Erfahrung des Berufungsgerichts verwiesen, wonach die landwirtschaftliche Nutzung im Gebiet des Landes B|B|B ^urc^ das stürmische Anwachsen der Bevölkerung und die anhaltende rege Bautätigkeit immer weiter zurückgedrängt werde» Aufgabe der Klägerin sei es, im Öffentlichen Interesse die Nutzung ihres Gebietes auf lange Sicht zu planen; ihr gereiche, so meint das Berufungsgericht, nicht zu dem Vorwurf, wenn sie insbesondere den Erwerb eines bestimmten "auslaufenden" Hofes zu überhöhten Preisen abgelehnt habe, abgesehen davon, daß auch dieses Gelände nur für V/ohnbau-zv/ecke oder zur Ansiedlung von Industriebetrieben in Betracht
 gekommen wäre; die Veränderung der Lage seit den Jahren ^957 und ^958 zeige sich darim; daß ein Gelände in Mahn-aorf, auf dem man damals einige GärtnerhofSiedler ange-siedelt habe, heute ebenfalls nicht mehr für landwirtschaftliche, sondern für gewerbliche Nutzung vorgesehen sei» Hierin erblickt das Berufungsgericht einen weiteren sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung der Beklagten im Vergleich zu den anderen Siedlern rechtfertige und das ablehnende Verhalten der Klägerin nicht als Willkür erscheinen lasse.
Diese Urteilsausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandete Sie beruhen auf einer Verkennung der für die klagende Stadtgemeinde aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz sich ergebendenFolgen« Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse entbindet die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber den Siedlern und deren Familien, die seinerzeit von ihr veranlaßt worden sind, im	Stadtgebiet eine Existenz aufzubauen, und
 die nunmehr der neuer. Planung weichen müssen« Grundsätzlich hat sie sich dieser Erkenntnis auch nicht verschlossen, sondern die überv/iegende Mehrzahl der Gärtnerhofsied-ier für den Verlust ihres Pachtbositzes gerecht und in großzügiger Weise entschädigt, wobei festgestelltermaßen alle, die einen dahingehenden Wunsch äußerten und den Voraussetzungen des § 16 BaulBeschG entsprachen, durch Gewährung von Ersatzland abgefunden wurden« Dann darf sie aber nicht im Palle der drei Beklagten, die als letzte noch übrig sind, anders verfahren, indem sie ihnen als einzigen das gewünschte Ersatzland verweigert« Daß mit dem Verbot einer derartigen Handlungsweise nicht in die der Klägerin allein obliegende Planung eingegriffen wird, versteht sich von selbst«
Entgegen der Meinung des Oberlandeogerichts ist es ohne Bedeutung, wenn die Klägerin im gegenwärtigen Zeitpunkt Grundstücke, die zur Umsiedlung der Beklagten geeignet
- 2:-
sind, selbst nicht zur Verfügung haben sollte« Denn dann muß sie sich das fehlende Brsatzland anderweitig beschaffen« Mi’1 Recht vermißt die Revision im angefochtenen Urteil eine Feststellung darüber, welche Versuche bisher seitens der Klägerin in dieser Richtung unternommen worden seien» Deshalb kann hier dahingestellt bleiben, ob der Berufungsrichter den Antrag der Beklagten, die Zeugen Amtmann Sch^Bun^ Baudirektor Kf^|Ban Hand der städtischen Pläne und Unterlagen über den zur Zeit vorhandenen Grundbesitz der Klägerin zu vernehmen,als vermeintlichen Ausforschungsbev/eis ablehnen durfte (BU S« 26 f), oder ob es nicht Sache der Klägerin gewesen wäre, ihrerseits darzutun und zu beweisen, daß die unterschiedliche Behandlung, die sie den Beklagten im Vergleich zu den übrigen Gärtnerhofsiedlern zuteil werden lassen will, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße«
Ob der Klägerin, wie das Berufungsgericht meint, kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie den Erwerb eines "auslaufenden" Hofes wegen überhöhten Preises unterlassen habe, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden; ihre eigene Sache ist es jedenfalls, durch Bereitstellung von Ersatzland die Voraussetzungen für die Durchsetzung des Aäumungsanspruches zu schaffen; auf welche Vifeise sie das erreicht, muß ihr selbst überlassen bleiben« Bei seinem Hinweis, auch in übrigen Fällen hätten "planungsverdrängte" Landwirte in	Keiu Ersatzland zur Verfügung gestellt
 erhalten oder erwerben können, übersieht der Berufungsrichter, daß die Beklagten zu dem Kreise der GärtnerhofSiedler gehören und daher gegenüber sonstigen auf Landerwerb angewiesenen Personen eine Sonderstellung einnehmen; in ihrem Falle muß, um eine vom Grundgesetz verbotene Schlechterbehandlung auszuschließen, an die Sntschädigungspflicht der Klägerin ein strenger* Maßstab angelegt werden« Auf welche Tatsachen sich die Meinung des Oberlandesgerichts stützt, die Beklagten hätten keinen Anspruch darauf, daß ihnen die Klägerin Ersatzland außerhalb der bremischen Landesgrenzen beschaffe,
 geht aus der Urteilsbegründung nicht hervor; daher kann vorerst offen bleiben, ob die Klägerin nicht gegebenenfalls auch hierzu verpflichtet wäre, zu demal da alle drei Beklagten, bevor sie Gärtnerhof Siedler wurden, in Jardinghausen im Kreis	” also außerhalb	aber	unweit	der	Landes-
grenze - Pachtstellen bewirtschaftet haben; sollte der Klägerin keine andere Möglichkeit bleiben, als Gelände jenseits ihrer Grenzen für die Beklagten anzukaufen, mußte allerdings noch geprüft werden, ob sie ihnen nicht zusätzlich eine besondere Entschädigung für die Erschv/ernisse zu gewähren hat, die dann möglicherweise bei dem Verkauf der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnisse infolge Verlängerung der Anfahrtswege entstehen«
4« In der Ersatzland-Prage läßt sich daher das ange-fochtene Urteil mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten o Dieser Punkt bedarf der weiteren Klärung durch den Tatrichter. Die hiernach gebotene Aufhebung und Zuruckverv/edsurg hat zur Folge, daß auch die Entscheidung über die restlichen Gegenansprüche der Beklagten nicht bestehen bleiben kann«
Denn sie hängen eng mit ihrem Anspruch auf Ersatzlandgestellung zusammen«
Aufzuheben ist das angefochtene Urteil ferner insoweit, als es dem Räumüngsbegehren der Klägerin stattgegeben hat»
Die Beklagten müssen freilich nach rechtawirksamer Kündigung _ ihrer Pachtverträge gemäß §§ 556 Abs» 1, 581 Abs« 2 BGB die von ihnen bewirtschafteten Gärtnerhöfe an die Klägerin zurückgeben, aber sie brauchen dies, wie der Senat im früheren Revisionsurteil (So 25 f) dargelegt hat, nur zu tun, wenn sie dafür von der Klägerin in gleicher Weise wie die übrigen Siedler entschädigt werden, und zwar mindestens Zug um Zug mit der Räumung (§§ 275* 274 BGB)„ Ihnen ist nicht zuzu demuten, daß sie zunächst räumen und dann erst ihre Entschädigungsansprüche gerichtlich durchzusetzen versuchen» Dieser Gefahr wären die Beklagten ausgesetzt, wenn die vom Oberlandesgericht ausgesprochene und für vorläufig vollstreckbar erklärte Verurteilung zur Räumung bestehen bliebe und die Entscheidung nur hinsichtlich der Gegenansprüche, die sie im V/ege des
M
Zurückbehaltungsrechts und die Beklagten zu 1 und 2 außerdem mit ihrer Widerklage geltend machen, aufgehoben und die Sache bloß insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen würde.
Allerdings hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs^ unlängst in einem Pall, der ebenfalls eine Zug um Zug-Verurteilung betraf.und in dem, wie hier, lediglich die Entscheidung Uber die Gegenleistung einen Rechtsfehler aufvies, es für zulässig erachtet, das Berufungsurteil nur insoweit aufzuheben, als dies zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, und im übrigen die Revision zurückzuweisen (Urteil vom 2. Juni 1966, VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287). Mag eine solche Möglichkeit bestehen, so ist indessen das Revisionsgericht nicht gehalten, von ihr stets und unter allen Umständen Gebrauch zu machen; ob es dies tut, hängt vom Einzelfall ab. Der vom VII. Zivilsenat beurteilte Sachverhalt hatte gegenüber dem hier zur Entscheidung stehenden die Besonderheit, daß bei der dortigen Zug um Zug-Leistung bloß ein verhältnismäßig geringfügiger Nebenpunkt, nämlich die Höhe gewisser Auslagen, Gebühren und Steuerbeträge, ungeklärt geblieben war, während es für die jetzigen Beklagten um die lebenswichtige Frage der Ersatzlandgestellung geht. Da hier der Streitwert der Klage, der sich gemäß § 12 Abs« 2 GKG lediglich nach dem Jahrespachtzins bemißt, weit geringer ist als die Gegenansprüche, erwachsen bei Zurückverweisung und Neuverhandlung der ganzen Sache den Parteien auch nicht, wie in jenem Falle, erhebliche Mehrkosten»
Vor allem aber unterscheidet sich der frühere Fall von dem jetzigen dadurch, daß damals auf Abgabe einer Willenserklärung geklagt wurde (vgl. § 894 Abs. 1 Satz 2 ZPO); dort durfte der Klagepartei also nach der Ausnahmevorschrift im zweiten Halbsatz des § 726 Abs. 2 ZPO bis zur Beseitigung des Mangels, der zur Teil-Aufhebung und -Zurückverweisung führte, keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt
15
werden; hierauf hat der VII» Zivilsenat in seinem Urteil maßgeblich abgestellt und daraus den Schluß gezogen, der beklagten Partei entstehe durch das Rechtskräftigwerden des gegen 3ie gerichteten Urteilsausspruchs kein ungerechtfertigter Nachteil» Im vorliegenden Fall ist das anders» Bliebe die Verurteilung der Beklagten zur Räumung ihrer Siedlerstellen bestehen, so hätte die Klägerin einen unbeschränkt vollstreckbaren Titel und erhielte gemäß § 726 Abs» 2 ZPO (erster Halbsatz) ohne weiteres die vollstreckbare Ausfertigung (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18» Aufl» § 726 Anm» III; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28» Aufl» § 726 Anm» 5)» Gegenüber ihrem etv/aigen Versuch, daraufhin die Vollstreckung zu beginnen, könnten die Beklagten sich nur im Rahmen von § 756 ZPO zur Wehr setzen» Hierbei wäre ihre Lage ohne Zug um Zug-Verurteilung ungünstiger, weiL sie dem Gerichtsvollzieher den Nachweis erbringen müßten, daß noch ein Gegenanspruch im Streit ist» Dieser Notwendigkeit wären sie dagegen enthoben, wenn sie das Berufungsurteil nicht angefochten hätten» Daß eine Partei sich im Falle einer Rechtsmitteleinlegung schlechter stellen soll als sonst, entspräche schwerlich den Grundsätzen des geltenden Prozeßrechts» Um ein solches Ergebnis zu vermeiden, erscheint es dem erkennenden *enat angezeigt, hier auch die Entscheidung Uber die Klage ■icht bestehen zu lassen»
16
5» Das Berufungsgericht, an das sie Sache zurückzuver-v/eisen ist (§ 565 ZPO) , muß zugleich über die Kosten des Revisionsverfahrens befinden; denn von wem sie zu tragen sind, richtet sich nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits»
Dr0 Augustin Dr0 Piepenbrock Rothe
 Mattem
Hill