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BGH · V m 140/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V m 140/58

Hat der Schenker eine gemischte Schenkung wegen groben Undanks des Beschenkten widerrufen, so geht der ihm ln $ 531 Abs. 2 BOB eingeräumte Anspruch nur dann, auf Herausgabe des "geschenkten” Gegenstandes, wenn der unentgeltliche Charakter äse Geschäfte aberwiegt. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücfcverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird;. Zur Sicherung dieser Verpflichtungen sollte eine $eallast im Grundbuch eingetragen werden* Schuldrechtlich Verpflichtete sich die Beklagte, den Eitern die rechte Hälfte des unteren Stockes des Wohnhauses als Wohnung zu Im Jahre 1950 kehrte die Beklagte mit ihren in der Zwischenzeit aus der Ehe hervor-gCgangenen und herangewachsenen Kindern nach SchflHMHtt) zurück, während ihr Ehemann weiterhin auf dem ver- Weiterhin ist in den Widerrufsschrelben ein Vorfall erwähnt, bei dem die Beklagte den Kläger mit schmutzigem Wasser Überschüttet habe; schließlich wird ihr auch äerVorwurf gemacht, eie habe ein Fenster der Wohnung des Klägers einge schlagen und gleichzeitig gerufen: “Wenn du nicht mehr auf dem Rathaus bist, schmeißen wir dich ans Rie Beklagte trat dem Widerruf der Schenkung entgegen und weigerte eich, dem Verlangen des Klägers zur Rückübereignung des Grundstücks nachzukommen, Mit am 18. Februar 1952 erhobener Klage hat der Kläger zunächst von seinem Sohn, dem gegenüber er ebenfalls den Widerruf der Schenkung erklärt hatte, die Rückgewähr , der AokergrundstUoke verlangt, soweit sie vor der Übergabe Kleineigentum des Klägers waren (LS Heidelberg 1 0 29/52). Er hat weiter vorgetragen, die Beklagte habe, abgesehen von der Überlassung, der Wohnung, keinerlei Leistungen auf Grund des § 6 des Vertrags erbracht. Bas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß' zur Auflassung des’Grundstücks und zur Bewilligung der Eintragving des .Klägers als 3&gentfta{er verurteilt. 1. Das Berufungsgericht geht ohne Recht sirr-tum davon aus, da8 der von dem Kläger erklärte Widerruf des über-gahevertrags vom 22. 2. Das Berufungsgericht bezeichnet es als zweifelhaft, ob die für die Beklagte festgelegten Verpflichtungen die Auslegung des Übergabevertrags als eines gemischten Schenkungsvertrags rechtfertigen oder ob lediglich eine Schenkung unter Auflage im Sinne des $ 525 BGB Vorgelegen habe. Bür die Annahme einer gemischten Schenkung könnte, so führt das Berufungsgericht aus, die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung und Verzinsung der hypothekarisch gesicherten Forderung der Reichskredit anetalt in Höhe von Das Berufungsgericht ist indessen der Auffassung, daß diese Krage, auf sich beruhen könne, weil der vom Kläger erklärte Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB sowohl bei Annahme einer gemisohten Sohenkung als auch bei Annahme einer Schenkung Diese Auffassung des Berufungsgerichts wird von der .Revision mit Recht angegriffen. Der aus dem Widerruf sich ergebende' Rerausgabeanspruch des § 631 Abs. 2 BOB geht aber nur bei einer Schenkung unter •Auflage, da diese den Umfang der Zuwendung als Geschenk nicht beeinträchtigt (RGZ 60, 238, 242; BGB RGRK 11. Eigenart entsprechend in einen entgeltliohen und in einen ' unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, daß sie nur hinsichtlich des letzteren dem liderruf wegen groben Undanks unterliege und daß deshalb der Beschenkte nur den seine Gegenleistung Übersteigenden Mehrwert des ihm über- * lassenen Gegenstandes -zu-erstatten, nicht aber diesen selbst herauszugeben habe (RGZ 68, 326 , 328/329; 148, 236, 2^8.ff- Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone entschieden, daß auch bei einer gemischten Sohenkung sich der Anspruch des Schenkers aus Widerruf wegen groben Undanks auf den geschenkten Gegenstand selbst richte, wenn festzustellen sei, daß der Gegenstand ohne die teilweise Schenkung dem Beschenkten überhaupt nioht, Oktober 1951 (BGHZ 5, 206) nicht Stellung genommen, sondern lediglich dahin entschieden, daß ein Übergabevertrag in aller Regel eine - wenigstens teilweise - unentgeltliche Zuwendung in das Permögen des Übernehmers enthalt enund deshalb eine Schenkung unter Auflage oder eine gemischte Schenkung vorliege, die der Übergeber im Palle groben Undanks des Übernehmers nach §§ 550 ff BOB widerrufen könne. Die Entscheidung der Trage, ob der aus dem Widerruf einer gemischten Schenkung sich ergebende Anspruch aus § 551 Abs. 2 BOB entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts grundsätzlich nur als Oeldanspruoh auf den Differenzbetrag gegeben ist oder bei Vorliegen der vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone aufgeführten oder anderer Voraussetzungen auch auf den geschenkten Gegenstand selbst gerichtet sein kann, kann nicht unmittelbar dem Gesetz entnommen werden, da diesem der Begriff der gemischten Sohenkung fremd ist. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist aber die Beschränkung des Widerrufs auf den unentgeltlichen Weil eines eich als gemischte Schenkung darstellenden Rechtsgeschäfts nur dann gerechtfertigt, wenn es Bich um einen teilbaren Gegenstand des Rechtsgeschäfts (z.B. Zahlung einer Geldsumme,‘BGZ 148, 256, 240) handelt, nicht aber auch, wenn das. Gegen die Auffassung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, der aus dem Widerruf des Schenkers sich ergebende Anspruch richte sich auf den ge-, schenkten Gegenstand selbst, wenn festzustellen sei, daß der Gegenstand ohne die teilweise Schenkung dem Beschenkten überhaupt nicht, auch nicht zu einem höheren PreiB, zugefallen wäre, spricht, daß, von Ausnahmefällen vielleicht. Der erkennende Senat hat deshalb keine Bedenken, diese Lösung auch auf den Herausgabeanspruch des § 531 Abs. 2 2GB, der sioh von dem des § 2287 BGB nur hinsichtlich seiner Voraussetzungen, nicht aber in seinem Inhalt unterscheidet, anzuwenden und damit auch bei der Beurteilung der Frage, ob im Falle des § 531 Abs. 2 BGB der übertragene Gegenstand herauszugeben oder lediglich der die Gegenleistung übersteigende Mehrwert zu erstatten ist, darauf abzustellen, ob der unentgeltliche oder aber der entgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt (ebenso Srman, BGB 2. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht nur das Bestehen eines Mißverhältnisses -zwischen. Dem entspricht aber die vom Berufungsgericht auf Grund der eine ausdrückliche Erklärung über den Charakter des Vertrags enthaltenden Bestimmung des § 10 des Übergabeverträgs getroffene Feststellung, daß, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zwangsios entnommen werden kann, der Vertrag Über die Verpflichtung der Beklagten hinaus eine Schenkung . rieht.hierbei unter Verletzung des $ 286 ZPO übersehenen Umstand, daß der Kläger den Vertrag zugleich als Bevollmächtigter seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder und damit mit sich selbst abgeschlossen hat, kam es bei dieser Peststellung des Berufungsgerichts nicht an, da nach § 166 Abs. 1 . die Revision weiterhin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZPO rügt, hätte für das Beizung egerioht nur dann Anlaß bestanden, wenn es in diesen Verpflichtungen, der Beklagten ein Entgelt für die Übergabe gesehen hätte. Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich durch, ihr Verhalten gegenüber dem Kläger .eines groben Undankes im Sinne des § 550 BGB schuldig gemacht, nicht mehr aa. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die mehrfachen Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit unter Verletzung des § 286 ZPO den Prozeßstoff nicht er-sohöpfend gewürdigt,,v.begründet sind. das Berufungsgericht habe die Vorschrift des $ 551 Hr. 7 ZPO .verletzt;, weil es (im Gegensatz zu dem Landgericht) zu .dem Vertrag der Beklagten nicht Stellung genommen habe, es 'stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu, und zwar nicht nur wegen Ersatzes von Verwendungen, sondern auch deshalb, weil der Kläger sich mit seinen Kindern noch nicht über den E&chljaß der Mutter auseinandergesetzt habe. 4* Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 565 ZPO). Das Landgericht ist zwar, ohne daß das Berufungsgericht hierauf eingegangen ist (dieses hat sich ln seiner Hilfs-erwägung lediglich mit der Präge befaßt, ob der Widerruf des Vertrags nach § 530 BGB nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 BadAGBGB möglioh gewesen wäre), zu dem Ergebnis gekommen/ daß das Verlangen des Klägers naoh Rttckauflaa-sung des Grundstücks auch auf Grund HUoktntts vom Ubergabevertrag nach .Art. 6 Nr.l BadAGBGB begründet sei. Lie Voraussetzungen fUr die Anwehdung dieser Vorschrift sind aber schon deshalb nicht gegeben, weil vom Berufungsgericht nicht festgestellt ist, daß die Beklagte sich mit der Erfüllung ihrer leibgedingsverpflichtungen in Verzug befunden hat. 5* Auf die Revision der Beklagten war deshalb das angefoohtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokzuverwei sen.

Zitierte Normen: § 96 EGBGB § 530 BGB § 286 ZPO § 550 BGB § 286 ZPO § 530 BGB
GegenstandBGBSchenkungBerufungsgerichtwiderrufenKlägerGegenleistungRevision

Volltext der Entscheidung

Haohsohlagewerk* ja
 Amtliche Sammlung: ja
BOB §§ 530, 531 Aba. 2
■r •' n
2388 069
Hat der Schenker eine gemischte Schenkung wegen groben Undanks des Beschenkten widerrufen, so geht der ihm ln $ 531 Abs. 2 BOB eingeräumte Anspruch nur dann, auf Herausgabe des "geschenkten” Gegenstandes, wenn der unentgeltliche Charakter äse Geschäfte aberwiegt.
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BSH, ürt. v. 23. Hai 1959 - T 2B 140/58 - OM Sarl.TOh»
’	M	Heiaslbsrg
V m 140/58
Verkündet am 23. Hal 1959 Symaüa, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des.Volkes
 Im dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Kätchen in 8c!
geb.
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Beklagten, Berufungsklägerin und Revi ei qnskläge rin,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Bandwirt und Altbürgermei ater Wilhelm G	(flB
in SchflHHHK OMMB^traSe
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung .vom 23* Hai 1959 unter. Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br# Augustin, Schuster, Br. Freitag und Offterdinger
 für Recht erkannt:	f
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des .Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. August 1958 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücfcverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird;.
Von Rechts wegen
 
x	.	Tatbestand*
Der im Jahre 1883 geborene Kläger ist der Vater der Beklagten. In notarieller mit nÜbergabsvertrag" bezeichnet er Urkunde vom 22. November 1932 mit Nachtrag vom 26. No vember 1932 übertrugen der Kläger und seine inzwischen verstorbene Ehefrau wesentliche Teile ihres Vermögens ihren beiden Kindern, dem Sohn Vilhelm GflftBtV und der damals noch ledigen Beklagten. Der Vertrag wurde von dem Kläger
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mit sich im eigenen und im Namen seiner Ehefrau und seiner Kinder auf Grund öffentlich beglaubigter Generalvollmacht vom 22. November 1932 geschlossert Nährend der Sohn eine größere Anzahl von Ackergrundatüoken erhielt,' wurde der Beklagten das im Eigentum des Klägers stehende,, im Grundbuch von ScbftHftftftft Band. 1 Beft 6 eingetragene Grundstück £gb. Nr. 130 (Hofraite mit Vohnhaus, Ställen und sonstigen Nebengebäuden 12 a 58 -qm, Haftftftftftfcl • • 99 qm, ';Gäftftftftlft flft • 30 qm) übertragen.* Die Beklagte erhielt außerdem das Vieh (2 Pferde und 10 Stück Großvieh), sämt-. liehe landwirtschaftliche Geräte und Maschinen, eine Reihe • von Hausratsgegenständen und alle Putter- und Getreidevor-,.rä.te (§ 8 und Nachtrag). Dafür übernahm die Beklagte die Bäckzahlung und Verzinsung einer hypothekarisch gesicherten Forderung der Reichskreditanstalt AG in Berlin in Höhe, von restlich 2 000. RM (§ 4). Bis Beklagte verpflichtete sich . außerdem, ihren Eltern auf Lebenszeit und im Umfang ihrer Bedürfnisse unentgeltlich Wohnung und im Palle der Krank-.
.. .heit und Gebrechlichkeit auch.Wartung und Pflege zu gewähren sowie für die Hälfte etwaiger Krankheitskosten aufzu-
* «
.. kommen. Zur Sicherung dieser Verpflichtungen sollte eine $eallast im Grundbuch eingetragen werden* Schuldrechtlich Verpflichtete sich die Beklagte, den Eitern die rechte Hälfte des unteren Stockes des Wohnhauses als Wohnung zu
 
Überlassen und Ihnen bestimmte Teile der Hebengebäude zur Benutzung einzuräumen (§ 6 Buchst, a und b). Die Beklagte verpflichtete sich weiterhin, ihrem Bruder auf die Bauer seines ledigen Standes ein Wohnungsrecht einzuräumen und im Grundbuch eintragen zu lassen (§6 Buchst, c). Bie Besitzübergabe erfolgte am Tage des Vertrags-.
Schlusses; Bie öffentlichen Abgaben sollten.vab 1. . April"1953 von der Beklagten getragen werden (§ 9)* In § 10 des Vertrages heißt es:
”Seitens der Übernehmer haben an die Übergeber, von den vorstehend vereinbarten Leistungen abgesehen, keinerlei Leistungen zu erfolgen; die Übergabe geschieht also insoweit schenkungsweise. Sie erfolgt frei von jeder Ausgleichspflicht."
Bie Beklagte wurde am 1. Dezember 1932 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Hach ihrer Verehelichung mit Karl	üb er sie	Gel-
te die Beklagte im Jahre 1935/1936 mit ihrem Ehemann nach dessen Besitztum B^HHlBei OsJHHNHB. Ber Kläger, der auch nach der Übergabe das übergebene landwirtschaftliche Anwesen bewirtschaftet hatte, set.zte diese Benutzung .nunmehr ailein fort. In der Folgezeit vergrößerte er das Wohnhaus durch Aufsetzen eines zweiten Stockes und errichtete eine neue größere Scheune. Im Jahre 1950 kehrte die Beklagte mit ihren in der Zwischenzeit aus der Ehe hervor-gCgangenen und herangewachsenen Kindern nach SchflHMHtt) zurück, während ihr Ehemann weiterhin auf dem	ver-
blieb und nur zeitweilig nach SchflHm^ kam. Seit der .Rückkehr der Beklagten herrscht zwischen den Parteien,%die bis dahin in gutem Einvernehmen gelebt hatten, Streit.
• - 4
Mit Schreiben vom 7. Januar 1952 erklärte der Kläger den Widerruf der von ihm gewährten Sohenkung gegenüber der Beklagten. Biesen Widerruf hielt er duroh Schreiben vom 1. April 1993 aufrecht. In den Widerrufeerklärungen brachte der Kläger zu dem Ausdruck, daß die Beklagte ihn im Laufe dee Jahres 1951 in einer ganzen Reihe von Fällen in der ungehörigsten Weise beschimpft habe, daß sie es geduldet habe, wie der Kläger von ihrem Sohn Bieter mit Steinen und Schmutz beworfen werden sei, daß sie dem Personal des Klägers laufend Schwierigkeiten bereitet und daß . sie den Kläger selbst in seiner Viehhaltung behindert und dadurch gezwungen habe, seinen Viehbestand zu veräußern. Schließlich habe die Beklagte auch ihren Bruder, Wilhelm (HMPtV, gdgen seinen Vater auf gehetzt, was die Folge gehabt habe, daß Wilhelm GSflBV sich sohwere Ausschreitungen tatsächlicher. Art gegen den Kläger habe zuschulden kommen lassen. Weiterhin ist in den Widerrufsschrelben ein Vorfall erwähnt, bei dem die Beklagte den Kläger mit schmutzigem Wasser Überschüttet habe; schließlich wird ihr auch äerVorwurf gemacht, eie habe ein Fenster der Wohnung des Klägers einge schlagen und gleichzeitig gerufen: “Wenn du
 nicht mehr auf dem Rathaus bist, schmeißen wir dich ans
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dem Haus heraus!“
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Rie Beklagte trat dem Widerruf der Schenkung entgegen und weigerte eich, dem Verlangen des Klägers zur Rückübereignung des Grundstücks nachzukommen,
 Mit am 18. Februar 1952 erhobener Klage hat der Kläger zunächst von seinem Sohn, dem gegenüber er ebenfalls den Widerruf der Schenkung erklärt hatte, die Rückgewähr , der AokergrundstUoke verlangt, soweit sie vor der Übergabe Kleineigentum des Klägers waren (LS Heidelberg 1 0 29/52).
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Bas Landgericht hat ait Urteil vom 9* April 1953 der Klage stattgegeben. Die Berufung des Sohnes wurde durch Urteil des Oberlandesgerichte Karlsruhe vom 21. April 1954 zurück-gewiesen (1 U 122/53).
mt seiner daraufhin erhobenen jetzigen'Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die RUckgewähr des Hattsgrund-stiickes. Zur Begründung hat er sich auf die in den Widerruf serklärungen auf geführten Vorwürfe berufen. Er hat weiter vorgetragen, die Beklagte habe, abgesehen von der Überlassung, der Wohnung, keinerlei Leistungen auf Grund des § 6 des Vertrags erbracht. Er habe auch die Forderung der Reichskreditanstalt in vollem Umfang bezahlt und sämtliche Steuern und Lasten des Anwesens getragen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie räumt ein, da# es zwischen ihr und ihrem Vater nach ihrer Rückkehr zu Streitigkeiten gekommen sei. Biese seien indessen ausschließlich vom Kläger begonnen worden, der sie und ihre Kinder nicht im Bause habe dulden wollen, im' übrigen hat die Beklagte die im einzelnen gegen sie erhobenen Beschuldigungen bestritten.
Bas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß' zur Auflassung des’Grundstücks und zur Bewilligung der Eintragving des .Klägers als 3&gentfta{er verurteilt.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurüokgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
e
Ber Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entaoheiduttgsgrflndet
♦
1.	Das Berufungsgericht geht ohne Recht sirr-tum davon aus, da8 der von dem Kläger erklärte Widerruf des über-gahevertrags vom 22. Hovember 1932 wegen groben Undanks -durch die auf Grund des Art. 96 EGBGB ergangene Vorschrift des Art. 6 iBjftdAGBGB (GVB1 1925 S. 281) nicht ausgeschlossen sei, weil die Vorschrift des § 530 BGB zwingendes Recht enthalte (Urteil des Senats vom 2. Oktober 1951 -
V ZR 77/50 - - BGHZ 3, 206, 213 mit weiteren Nachweisen; die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gaben keinen AnlaS, von dieser Entscheidung abzugehen).
2.	Das Berufungsgericht bezeichnet es als zweifelhaft, ob die für die Beklagte festgelegten Verpflichtungen die Auslegung des Übergabevertrags als eines gemischten Schenkungsvertrags rechtfertigen oder ob lediglich eine Schenkung unter Auflage im Sinne des $ 525 BGB Vorgelegen habe. Bür die Annahme einer gemischten Schenkung könnte, so führt das Berufungsgericht aus, die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung und Verzinsung der hypothekarisch gesicherten Forderung der Reichskredit anetalt in Höhe von
2 000 EM sprechen, während die (ihrigen Verpflichtungen nicht im eigentlichen Sinne als Gegenleistung für die Grund-Stücksübertragung, sondern eher als vertragsmäßig zu erbringende Nebenleistungen oder allenfalls als vorübergehende. Kürzungen des erhaltenen Grundstückswertes erschienen, woraus sich die Annahme einer Schenkung unter Auflage rechtfertigen würde. Das Berufungsgericht ist indessen der Auffassung, daß diese Krage, auf sich beruhen könne, weil der vom Kläger erklärte Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB sowohl bei Annahme einer gemisohten Sohenkung als auch bei Annahme einer Schenkung
 
unter Auflage den Bückauflassungsanspruoh des Klägers in vollem Umfang rechtfertige.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts wird von der .Revision mit Recht angegriffen. Eine gemischte Schenkung kann zwar ebenso wie eine Schenkung unter Auflage wegen groben Undanks widerrufen werden /BGHZ. 3» 206» 211). Der aus dem Widerruf sich ergebende' Rerausgabeanspruch des § 631 Abs. 2 BOB geht aber nur bei einer Schenkung unter •Auflage, da diese den Umfang der Zuwendung als Geschenk nicht beeinträchtigt (RGZ 60, 238, 242; BGB RGRK 11. Auf 1 /
§ 316 Anm. 24 und § 525 Anm. 7), grundsätzlich auf Rückgabe des geschenkten Gegenstandes (OGHZ 1, 258, 261; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 531 Randnote 7). Bei der gemischten Schenkung trifft dies aber nioht im selben Umfang zu. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die
 Auffassung vertreten, daß die gemischte Schenkung ihrer
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Eigenart entsprechend in einen entgeltliohen und in einen ' unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, daß sie nur hinsichtlich des letzteren dem liderruf wegen groben Undanks unterliege und daß deshalb der Beschenkte nur den seine Gegenleistung Übersteigenden Mehrwert des ihm über- * lassenen Gegenstandes -zu-erstatten, nicht aber diesen selbst herauszugeben habe (RGZ 68, 326 , 328/329; 148, 236, 2^8.ff- 163, 257, 260/261; in RÖZ 101, 99» 100 hat das Reichsgericht allerdings die Auslegung einer* gemischten Schenkung als einheitliches, nicht in einen entgeltliohen . und in einen unentgeltlichen feil zerlegbares Geschäft ge-. billigt). Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone entschieden, daß auch bei einer gemischten Sohenkung sich der Anspruch des Schenkers aus Widerruf wegen groben Undanks auf den geschenkten Gegenstand selbst richte, wenn festzustellen sei, daß der Gegenstand ohne die teilweise Schenkung dem Beschenkten überhaupt nioht,
 
auch nicht zu einem höheren Preis, zugefallen wäre (OGHZ 1, 258, 261/262; 2, 160, 165). Zu der hiernach verschieden beantworteten Präge hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1951 (BGHZ 5, 206) nicht Stellung genommen, sondern lediglich dahin entschieden, daß ein Übergabevertrag in aller Regel eine - wenigstens teilweise - unentgeltliche Zuwendung in das Permögen des Übernehmers enthalt enund deshalb eine Schenkung unter Auflage oder eine gemischte Schenkung vorliege, die der Übergeber im Palle groben Undanks des Übernehmers nach §§ 550 ff BOB widerrufen könne.
Die Entscheidung der Trage, ob der aus dem Widerruf einer gemischten Schenkung sich ergebende Anspruch aus § 551 Abs. 2 BOB entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts grundsätzlich nur als Oeldanspruoh auf den Differenzbetrag gegeben ist oder bei Vorliegen der vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone aufgeführten oder anderer Voraussetzungen auch auf den geschenkten Gegenstand selbst gerichtet sein kann, kann nicht unmittelbar dem Gesetz entnommen werden, da diesem der Begriff der gemischten Sohenkung fremd ist. Die Lösung muß deshalb -auf andere Weise gesucht werden. Hierzu bietet sich heben dem wirtschaftlichen Zweck des Rechtsgeschäfts in erster Linie die Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist aber die Beschränkung des Widerrufs auf den unentgeltlichen Weil eines eich als gemischte Schenkung darstellenden Rechtsgeschäfts nur dann gerechtfertigt, wenn es Bich um einen teilbaren Gegenstand des Rechtsgeschäfts (z.B. Zahlung einer Geldsumme,‘BGZ 148, 256, 240) handelt, nicht aber auch, wenn das. Rechtsgeschäft einen Einzelgegenstand betrifft und dieser teils entgeltlioh und teils unentgeltlich zugewendet wird. Die Auffassung des Reichegerichts, es bestünden
 auch In diesem Pall gegen die Zerlegung des Hecht ege schäfte	4.
in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil
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keine Bedenken und es stehe deshalb, da nur der unentgelt-	,|
liehe Teil widerrufen werden könne, dem Schenker nur ein	-j
Geldanspruch in Höhe der. Differenz zwischen dem Verb des	’/!
zugewendeten Gegenstandes und der Gegenleistung zu, wird	V
dem berechtigten Interesse des Schenkers dann nicht gereohtr wenn die Gegenleistung gegenüber dem zugewendeten Gegenstand nur geringfügig ist. Andererseits wäre, was der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone nicht berücksichtigt	?v.
hat, das berechtigte Interesse des Beschenkten nicht gewahrt, wenn die ihm obliegende Gegenleistung einen erheb-	'
liehen Teil des VerteB des zugewendeten Gegenstandes aus-machen würde. Gegen die Auffassung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, der aus dem Widerruf des Schenkers sich ergebende Anspruch richte sich auf den ge-, schenkten Gegenstand selbst, wenn festzustellen sei, daß der Gegenstand ohne die teilweise Schenkung dem Beschenkten überhaupt nicht, auch nicht zu einem höheren PreiB, zugefallen wäre, spricht, daß, von Ausnahmefällen vielleicht.
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abgesehen, nicht wird festgestellt werden können, welche Vorstellungen und Absichten die Vertragsparteien bei Vertragsabschluß über den Pall eines voll entgeltlichen Ver- . trage hatten« Aus diesen Erwägungen heraus hat dar IV.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. Wovember 1952 - IV ZR 146/52 - (IM § 2287 BGB Hr. 2 ** HJW 1955, 501) hinsichtlich des ebenfalls aus einer Schenkung sich ergebenden Anspruchs des Verträgserben nach § 2287 BGB auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entschieden, daß der Anspruch nur dann auf Herausgabe des ^ zugewendeten Gegenstandes selbst gehe, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiege, wobei ein Vergleich
11
-lodes Wertes des überlassenen Gegenstandes mit. dem Wert der Gegenleistung einen Anhaltspunkt geben werde« Darin wird vom IV. Zivilsenat mit Becht eine Lösung gesehen, die der Sachlage am meisten gerecht wird. Der erkennende Senat hat deshalb keine Bedenken, diese Lösung auch auf den Herausgabeanspruch des § 531 Abs. 2 2GB, der sioh von dem des § 2287 BGB nur hinsichtlich seiner Voraussetzungen, nicht aber in seinem Inhalt unterscheidet, anzuwenden und damit auch bei der Beurteilung der Frage, ob im Falle des § 531 Abs. 2 BGB der übertragene Gegenstand herauszugeben oder lediglich der die Gegenleistung übersteigende Mehrwert zu erstatten ist, darauf abzustellen, ob der unentgeltliche oder aber der entgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt (ebenso Srman, BGB 2. Aufl. § 516 Anm. 10).
Hieraus ergibt sich,' daß das Berufungsgericht sich ‘ nicht lediglich mit Erwägungen darüber begnügen durfte, welche der von der'Beklagten übernommenen Verpflichtungen sioh als Schenkungsauflagen darstellen und welche den Übergabevertrag zu einer gemischten 'Schenkung machen kannten, vielmehr ausdrückliche Feststellungen in dieser Hinsicht treffen mu8teo Soweit das Berufungsgericht zur Annahme einer gemischten Schenkung, gekommen wäre, hätte es noch der weiteren Feststellung bedurft, ob hierbei der entgeltliche oder der unentgeltliche Charakter überwogen hätte. Hur im letzteren Falle hätte das Berufungsgericht den Büokauflas-sungsAnspruch des Klägers ohne Reohtsirrtum als begründet erachten können.
Die in diesem Zusammenhang noch erhobenen Angriffe, der, Revision sind allerdings unbegründet.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß zur
 Annahme einer gemischten Schenkung nicht nur das Bestehen eines Mißverhältnisses -zwischen. Leistung und Gegenleistung genügt, sondern auch Einigkeit der Vertragsschließenden darüber, daß der Mehrwert deB Zugewendeten geschenkt .werde, erforderlich ist (BGHZ 3, .206, 212; »GZ 163, 257, 259) .
Dem entspricht aber die vom Berufungsgericht auf Grund der eine ausdrückliche Erklärung über den Charakter des Vertrags enthaltenden Bestimmung des § 10 des Übergabeverträgs getroffene Feststellung, daß, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zwangsios entnommen werden kann, der Vertrag Über die Verpflichtung der Beklagten hinaus eine Schenkung . pei. Auf den nach der Meinung der Revision vom Berufungege-. rieht.hierbei unter Verletzung des $ 286 ZPO übersehenen Umstand, daß der Kläger den Vertrag zugleich als Bevollmächtigter seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder und damit mit sich selbst abgeschlossen hat, kam es bei dieser Peststellung des Berufungsgerichts nicht an, da nach § 166 Abs. 1 . BGB nioht die Person des Vertretenen-, sondern die des Ver-■ -treters,' in Betracht .kommt, soweit» die rechtlichen Folgen ;
einer fillenserl^ärung durch, die Kenntnis gewisser Umstände - beeinf lu^fif Werden -und ein Umstand in diesem Sinne auch die .? Jeilunentgeltlichkeit des Übergabevertrags ist, eodaS es '• -genügt, wenn der Kläger als Bevollmächtigter der Beklagten eine dahingehende. Vorstellung.hatt e. Zu einer Feststellung, des. Wertes des Wohnungsund Pfleger echt a für dis. Eltern . und.des Wohnungsrechts für den Bruder, deren Unterlassung . die Revision weiterhin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZPO rügt, hätte für das Beizung egerioht nur dann Anlaß bestanden, wenn es in diesen Verpflichtungen, der Beklagten ein Entgelt für die Übergabe gesehen hätte. Würde es sich dagegen insoweit, wie vom Berufungsgericht als mög-
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(BGHZ 5» 206, 211), lediglioh um Schenkungeauflagen handeln, so wüpde, wie bereit 8 ausgeführt, hierdurch der Charakter des Obergabevertrags als Schenkungsvertrag nicht beeinträchtigt werden. Entgegen der Meinung der Revision mußte das Berufungsgericht schließlich auch die Übernähme der Rückzahlung und'Verzinsung der Forderung der Reichskreditanstalt nicht unbedingt als Entgelt für die Übergabe werten.Venn auch insoweit der Gedanke von Leistung und Gegenleistung näher liegt, so steht rechtlich doch nichts im Vege, daß die Schenkungsauflage auch in der Auferlegung der Verpflichtung bestehen kann, die Schulden des Schenkerb zu Übernehmen oder eie für ihn. zu bezahlen (RGZ 60, 258, 240).
5« Ba das angefoohtene Erteil schon aus den aufgeführten Gründen keinen Bestand haben kann, kommt es auf die »
Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich durch, ihr Verhalten gegenüber dem Kläger .eines groben Undankes im Sinne des § 550 BGB schuldig gemacht, nicht mehr aa. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die mehrfachen Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit unter Verletzung des § 286 ZPO den Prozeßstoff nicht er-sohöpfend gewürdigt,,v.begründet sind. Es bedarf auch keines Eingehens darauf,. das Berufungsgericht habe die Vorschrift des $ 551 Hr. 7 ZPO .verletzt;, weil es (im Gegensatz zu dem Landgericht) zu .dem Vertrag der Beklagten nicht Stellung genommen habe, es 'stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu, und zwar nicht nur wegen Ersatzes von Verwendungen, sondern auch deshalb, weil der Kläger sich mit seinen Kindern noch nicht über den E&chljaß der Mutter auseinandergesetzt habe.
4* Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 565 ZPO).
Das Landgericht ist zwar, ohne daß das Berufungsgericht hierauf eingegangen ist (dieses hat sich ln seiner Hilfs-erwägung lediglich mit der Präge befaßt, ob der Widerruf des Vertrags nach § 530 BGB nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 BadAGBGB möglioh gewesen wäre), zu dem Ergebnis gekommen/ daß das Verlangen des Klägers naoh Rttckauflaa-sung des Grundstücks auch auf Grund HUoktntts vom Ubergabevertrag nach .Art. 6 Nr.l BadAGBGB begründet sei. Lie Voraussetzungen fUr die Anwehdung dieser Vorschrift sind aber schon deshalb nicht gegeben, weil vom Berufungsgericht nicht festgestellt ist, daß die Beklagte sich mit der Erfüllung ihrer leibgedingsverpflichtungen in Verzug befunden hat. Biese Feststellung war erforderlioh, weil Art. 6 Nr. 1 BadAGBGB nicht die Voraussetzungen. des Rücktritts naoh § 326 BGB duroh andere ersetzen, sondern durch w eitere Voraussetzungen einsohränken will, und zwar bei der hier in Betracht kommenden zweiten .Alternative dahin, daß der Berechtigte nur vom tib ergäbe verb rageuriicktreten kann, wenn nach den vorliegenden Umständen keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Leistungspflicht besteht (und deshalb die vorherige rechtskräftige yerurte.il&g des Übernehmers zu den ihm obliegenden Leistungen, jpr.aie in. der ersten Alter-.native der Vorschrift gefordert wird/- entbehrlich ist).
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5* Auf die Revision der Beklagten war deshalb das angefoohtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokzuverwei sen.
Br. fasche Br. Augustin Schuster Br. Freitag
 Offterdinger