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BGH · V ZR 140/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 140/55

Daran ändert der Umstand nichts, daß es .sich um ein Beweismittel handelt, das dem Freibeweis unterliegt. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Rothe, Br. Preitag und'Br. Mattem beschlossen? Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wird die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 9. Bezember 1957 teilweise aufgehoben und der Urkundsbeamte angewiesen, die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus der Bundeskasse zu erstattenden Beträge unter Ein- * Schluß einer Beweisgebtthr und einer Nachver-handlungsgebühr sowie der daraus zu errechnenden Umsatzsteuer neu festzusetzen« Dem Kläger ist durch Beschluß des Senats vom 17* Februar 1956 das Armenrecht bewilligt worden« Der Vorsitzende des Senats hat ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt Dr« KflHBl beigeordnet. Der Beklagte hatte als Revisionsführer u.a. gerügt, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen« Hierüber hat der Vorsitzende des Senats zur Vorbereitung der Revisionsverhandlung eine Auskunft des Obea>-landesgerichtspräsidenten eingeholt« Abschriften des Er^ suchschreibens sowie der Auskunft sind den Prozeßbevoll-mächtigten der Parteien noch vor der Revisions Verhandlung zugegangen. Nach seiner Ansicht hat ein formelles Beweisaufnahmeverfahren nicht stattgefunden, zu dem mindesten sei nicht ersichtlich, welche Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers als Armenanwalt in diesem Zusammenhang entfaltet habe. Für den Ansatz der Gebühren sind im vorliegenden Falle* gemäß Art. XI § 5 des Gesetzes zur Änderung .und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Die Beweisgebühr muß daher von der Bundeskasse dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ersetzt werden (vgl. Rer Urkundsbeamte hat unter Bezugnahme auf Lappe (JVB1 1957, 199 ff, IV) ausgeführt, es handle sich im vorliegenden Palle um keine förmliche Beweisaufnahme, sondern um einen Freibeweis• Zudem könne, wenn die amtliche Auskunft nur zur Klärung prozessualer Fragen eingeholt werde, eine Beweisgebühr nicht zugebilligt werden» Ramit wird jedoch in die Bestimmung des § 13 RAGebO eine Unterscheidung hineingetragen, die sie nicht kennt» Rie amtliche Auskunft ist ein zulässiges, selbständiges Beweismittel, das nicht den Regeln des sog« strengen Beweises , aondern dem Freibeweis unterliegt und für das deshalb auch nicht die Vorschriften_üter Zeugenbeweis gelten (Urteil des Senats vom 21« Mai 1957 LM § 272 b' ZPO Nr. 4 - NJW 1957, 1193). Auch die Naohverhandlungsgebtihr muß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugebilligt werden» Die Parteien mußten nämlich gemäß § 285 ZPO über das Ergebnis der Auskunftseinholung verhandeln, nachdem ihnen das Re-visionsgericht Abschriften des Auskunftsschreibens zugestellt hatte« Die Verwertung der Auskunft in den Entscheidungsgründen des Revisionsurteils setzte voraus, daß die Auskunft Gegenstand der Revisionsverhandlung war» Daß auf Grund der bereits vor der Revisionsverhandlung angeordneten Beweiserhebung die gesamten Vorgänge sich in einem einzigen Revisionsterrain abgespielt haben, ändert daran nichts« Die Sache ist nicht anders zu beurteilen, als wäre in der Revisions Verhandlung zunächst die Rüge erhoben wor^ den, alsdann Beschluß des Revisionsgerichts ergangen, eine Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten zu erholen, worauf nach deren Eingang in einem zweiten Termin über die Auskunft verhandelt worden wäre (so die über-, wiegende Rechtsprechung; vgl« Übersicht bei Gelinsky/Meyer aaO So 394 Kr. 3 b und Swolana aaO § 17 Anm« 2; a»A.

Zitierte Normen: § 285 ZPO
GesetzBeweisaufnahmeParteiBrKlägerProzeßbevollmächtigtenAuskunft

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!	.
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Rechtssatzr Die Einholung einer amtlichen Auskunft zur Vorbereitung der Revi'sionsverhandlung zwecks . Nachprüfung einer Rey is ionsrüge, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig be-
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setzt gewesen, stellt ein Beweisaufnahmever-r	fahren dar«. Daran ändert der Umstand nichts,
 daß es .sich um ein Beweismittel handelt, das dem Freibeweis unterliegt.
Aktenzeichen: V ZR 140/55
Beschluß des BGH vom 11. April 1958	•
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B e g oJulj^g In dem Hechte streit
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 Beklagten, Berufungsklägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Rothe, Br. Preitag und'Br. Mattem
 beschlossen?
Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wird die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 9. Bezember 1957 teilweise aufgehoben und der Urkundsbeamte angewiesen, die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus der Bundeskasse zu erstattenden Beträge unter Ein- * Schluß einer Beweisgebtthr und einer Nachver-handlungsgebühr sowie der daraus zu errechnenden Umsatzsteuer neu festzusetzen«
Dem Kläger ist durch Beschluß des Senats vom 17* Februar 1956 das Armenrecht bewilligt worden« Der Vorsitzende des Senats hat ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt Dr« KflHBl beigeordnet.
Der Beklagte hatte als Revisionsführer u.a. gerügt, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen« Hierüber hat der Vorsitzende des Senats zur Vorbereitung der Revisionsverhandlung eine Auskunft des Obea>-landesgerichtspräsidenten eingeholt« Abschriften des Er^ suchschreibens sowie der Auskunft sind den Prozeßbevoll-mächtigten der Parteien noch vor der Revisions Verhandlung zugegangen.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat unterm
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4o Dezember 1957 um Festsetzung der ihm durch die Bundeskasse zu ersetzenden Gebühren und Auslagen auf 223>70 DM gebeten. Der ürkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit . Entscheidung vom 9» Dezember 1957 einen Betrag von 150,70 DM zugebilligt, Beweis- und Nachverhandlungsgebühr nebst Umsatzsteuer hieraus aber abgesetzt. Nach seiner Ansicht hat ein formelles Beweisaufnahmeverfahren nicht stattgefunden, zu dem mindesten sei nicht ersichtlich, welche Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers als Armenanwalt in diesem Zusammenhang entfaltet habe.
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Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten desKlägers; sie ist begründet.
Für den Ansatz der Gebühren sind im vorliegenden Falle* gemäß Art. XI § 5 des Gesetzes zur Änderung .und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I 861)
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die bis dahin geltenden Vorschriften noch anzuwenden«
Nach § 1 des Gesetzes betreffend die Erstattung von Hechts anwaltsgebühren in Armensachen werden in Armensachen die nach Maßgabe der Rechtsanwaltsgebührenordnung erwachsenen Gebühren in näher bestimmter Höhe von der Staatskasse dem Prozeßbevollmächtigten der begünstigten Partei ersetzt. Es ist daher im vorliegenden Palle zu prüfen, ob'nach der Gebührenordnung (§§ 13, 17 RAGebO) Beweis« und Nachverhandlung8gebühren angefallen sind«
1. Die Beweisaufnahme geschah im vorliegenden Falle in der Form der Einholung einer amtlichen Auskunft bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten« Auch die Einholung einer solchen Auskunft stellt ein, wenn auch in der Prozeßordnung nicht näher geregeltes Beweisverfahren dar. Es handelt ‘sich dabei um eine den Verhandlungstermin vorbereitende Beweiserhebung (§ 272 b Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch die Aufrechterhaltung der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichtes war aber klargestellt, daß die Beweiserhebung eine wichtige Parteibehauptung betraf. In den Entscheidungsgründen des Revisionsurteils wird die Auskunft auch mehrfach verwertet. Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien sind von der Anordnung sowie von deren Ergebnis unterrichtet worden, damit sie ihre Auftraggeber in Kenntnis setzen konnten. Es war ihnen damit Gelegenheit gegeben, sich durch Schriftsätze hierzu zu äußern, beispielsweise die Ergänzung der Auskunft zu beantragen. In dieser Weise“ fand’ eine Vertretung 4er Parteien im Beweisaufnahmeverfahren des Senats statt. Das rechtfertigt die entsprechende Anwendung.des § 13 Nr. 4 RAGebO. Die Beweisgebühr muß daher von der Bundeskasse dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ersetzt werden (vgl. Gerold, Gebührenordnung für Rechtsanwälte § 13 Anra. 7 Randnote 232; Gelinsky/
Meyer, Armenanwaltskosten 4« Aufl« S. 86 Mr» 3; Bwolana, Gebührenordnung für Rechtsanwälte 3. Aufl» S»-111 und die jeweils angeführte* Rechtsprechung)•
Rer Urkundsbeamte hat unter Bezugnahme auf Lappe (JVB1 1957, 199 ff, IV) ausgeführt, es handle sich im vorliegenden Palle um keine förmliche Beweisaufnahme, sondern um einen Freibeweis• Zudem könne, wenn die amtliche Auskunft nur zur Klärung prozessualer Fragen eingeholt werde, eine Beweisgebühr nicht zugebilligt werden»
Ramit wird jedoch in die Bestimmung des § 13 RAGebO eine Unterscheidung hineingetragen, die sie nicht kennt» Rie amtliche Auskunft ist ein zulässiges, selbständiges Beweismittel, das nicht den Regeln des sog« strengen Beweises , aondern dem Freibeweis unterliegt und für das deshalb auch nicht die Vorschriften_üter Zeugenbeweis gelten (Urteil des Senats vom 21« Mai 1957 LM § 272 b' ZPO Nr. 4 - NJW 1957, 1193). Ras besagt jedoch nicht, daß, wenn ein solches Beweismittel benutzt wird, keine Beweisaufnahme vorliege« Ras Gesetz nimmt, wenn es von Beweisaufnahme spricht, nicht die Erhebung eines Freibeweises aus» Andererseits scheitert das Entstehen einer Beweisgebühr nicht daran, daß es sich um die Erforschung einer einer prozessualen Rüge zugrunde liegenden Behauptung handelt» Ras Gesetz gibt keinen Anhalt dafür, daß die Ermittlung solcher Sachverhalte durch Einholung einer amtlichen Auskunft beispielsweise zur Frage der Prozeßfähigkeit einer Partei, anders zu werten sei als die Aufklärung eines zu dem Klagegrund gehörenden Umstandes« Ob das auch für die Aufklärung von Tatsachen gilt, aus denen sich die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels ergibt (Lappe erwähnt den Fall, daß das Berufungsgericht eine Auskunft erholt,
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wann eine Berufungsschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingegangen ist), bedarf im vorliegenden Falle keiner abschließenden Beurteilung«
2. Auch die Naohverhandlungsgebtihr muß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugebilligt werden» Die Parteien mußten nämlich gemäß § 285 ZPO über das Ergebnis der Auskunftseinholung verhandeln, nachdem ihnen das Re-visionsgericht Abschriften des Auskunftsschreibens zugestellt hatte« Die Verwertung der Auskunft in den Entscheidungsgründen des Revisionsurteils setzte voraus, daß die Auskunft Gegenstand der Revisionsverhandlung war» Daß auf Grund der bereits vor der Revisionsverhandlung angeordneten Beweiserhebung die gesamten Vorgänge sich in einem einzigen Revisionsterrain abgespielt haben, ändert daran nichts« Die Sache ist nicht anders zu beurteilen, als wäre in der Revisions Verhandlung zunächst die Rüge erhoben wor^ den, alsdann Beschluß des Revisionsgerichts ergangen, eine Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten zu erholen, worauf nach deren Eingang in einem zweiten Termin über die Auskunft verhandelt worden wäre (so die über-, wiegende Rechtsprechung; vgl« Übersicht bei Gelinsky/Meyer aaO So 394 Kr. 3 b und Swolana aaO § 17 Anm« 2; a»A.
Baumbach/^etuterbach, Kostengesetze 13« Aufl«, § 17 RAGtebO
*
Anm» 1 A a«E»)»
Die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers muß mithin Erfolg haben«
Bemerkt sei noch, daß der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage mitgeteilt hat, er halte,

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falls einer seiner früheren Entscheidungen eine gegenteilige Auffassung entnommen werden könnte, daran nicht mehr fest«
Er* Tasche	Er«	Augustin	Rothe
 Er« Freitag	Er« Mattem
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