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BGH · T m 140/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T m 140/55

Rothe und Pr, Breitag für Recht;erkanntr Die Revision gegen das Urteil des 1:8„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i„Wo vom 27v April 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das zuständige Finanzamt hatte jedoch auf Antrag des Klägers wegen vorhandener Kriegsschäden durch Bescheid vom 4c Oktober 1950 auf einen letztrangigen Teilbetrag von 17 281 DM verzichtete Den in dieser Höhe zur Eigentümergrundschuld gewordenen Teil der Umstellungsgrundschuld trat der Kläger noch vor der Umschreibung des Grundstücks ab| der Beklagte hat später den Zessionär befriedigt. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine Forderung in Höhe von (63 000 - 17 281 -) 45 719 DM nach Abschnitt III des Kaufvertrages zu, da die Umstellungsgrundschuld nach §§ 119 Abs 2, 101 LAG mit Ende des 31. Die Verbindlichkeit, die der zur Umstellungsgrundschuld umgewandelten Hypothek zugrunde gelegen habe, sei erst im Jahre 1946 entstanden: Nach dem Vertrage müsse dein Kläger jegliches Erlöschen dieser dinglichen Belastung zugute kommen als Ausgleich dafür, daß er den ursprünglich vorgesehenen Kaufpreis von 370 000 DM auf 307 500 DM herabgesetzt habe,. Der Beklagte habe durch Zahlung des Betrages von 17 281 DM auch anerkannt, daß dem Kläger die Umstellungsgrundschuld in Höhe von 63 000 DM zustehe. 2c an den Kläger weitere 9 861 ?74 DM nebst 4 i> Zinsen hieraus seit dem 1„ April 1953 zu zahleno Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, Er hat die Klageansprüche dem Grunde und dem Betrage nach bestritten Die Hypothek habe er in Anrechnung auf den Kaufpreis an Zahlungs Statt übernommen,. so daß er nur Zinsen und Tilgungsraten wie im Lastenausgleichsgesetz vorgesehen, vorbehaltlich seines Ablösungsrechtes, an den Kläger zu zahlen habe * Der Anspruch des Klägers sei daher jedenfalls nicht fällig- Notfalls rechne der Beklagte mit Forderungen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages auf; Der Kläger sei verpflichtet gewesen? Ferner seien dem Beklagten durch die Abtretung Zinsverluste für die Zeit vom 1, Dezember 1950 bis 30, Juni 1957 entstanden« Schließlich rechne er auch mit abgetretenen Schadensersatzansprüchen des Georg ScHHUB auf Der Kläger hat die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Grund und Höhe bestritten - die der Beklagte auf Grund'Abtretung seitens des Schlag-hecken geltend gemacht habe, Dieser Vorbehalt hindere jedoch nicht die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil, Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg- Da inzwischen aber die Witwe Frieda We^J^ aus einen Teil- Sein Bachfolger sollte den Vorsitz im 18, Zivilsenat erhalten» Als die Stelle im März 1955 besetzt wurde, wurde demgemäß durch Beschluß des Präsidentenkollegiums vom 29- Marz 1955;der neue Senatspräsident als Vorsitzender des 18, Zivilsenates bestellt, In der Zwischenzeit hatte das dienstälteste Mitglied des Senates und im Palle seiner Verhinderung der nächstältere Oberlandesgerichtsrat den Vorsitz zu führen« Die Besetzung des Senates in der Berufungsverhandlung entsprach sonach, was den Vorsitz anlangt, dem Gesetz. vor, daß der Revisionsführer die Tatsachen zu bezeichnen hat, in welchen der Mangel eines gerügten Verfahren zu sehen istc Aus der Revisionsbegründung geht aber nicht hervor, aus welchen Anlässen die beiden Hilfsrichter an das Oberlandesgericht abgeordnet wurdeno Nur wenn die Vermehrung der allgemeinen Geschäftslast der Anlaß für diese Abordnung gewesen wäre, wirft sich überhaupt die Frage auf, ob etwa einem dauernden und als solchem erkannten Mangel an Richterstellen nicht rechtzeitig durch Schaffung zusätzlicher Planstellen abgeholfen wurde. Mit 1 dem Hinweis auf zwei Verfahren, in denen der 18, Zivilsenat I des Oberlandesgerichts in Hamm in gleicher Besetzung entschie-den hat , kommt die Revision dieser Darlegungspflicht nicht nach» J dingungsverhältnis zu ihm stünden (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17o Aufl § 302 IIj, 1)d Die abgetretenen Gegenforderungen leiten sich aber aus einem Pachtvertrag ab,, den der Kläger mit Schlaghecken abgeschlossen hatte, Per Pächter will durch unerlaubte Handlungen des Klägers (Zuhilfenahme der Besatzungs-maeht) aus dem Vertrag hinausgedrängt worden seine'Hierüber schwebt ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Duisburg« Diese Porderung hat Schlaghecken an den Beklagten abgetreten. Wenn die Revision meint, der rechtliche Zusammenhang werde dadurch hergestellt., daß der Kläger als Verkäufer dem Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen sei, das Grundstück lastenfrei zu übertragen, also auch den Arrest (Arrcstliypothek und Arrestpfandrecht) zu beseitigen, so übersieht sie, daß der Beklagte eine solche Porderung aus dem Kaufvertrag eben nicht geltend gemacht hat, sondern eine Porderung aus Pachtvertrag und unerlaubter Handlung 0 stände nehmen der Revision die Berechtigung, dem Berufungsgericht vorzuwerfen, es habe den Beklagten durch den Erlaß des Vorbehaltsurteils in die Zwangslage gebracht, einem vermögenslosen Gläubiger, nämlich dem Kläger, etwas zu zahlen, was dieser niemals surückzahleh könne, der Erlaß des Urteils stelle sich als Mißbrauch dar, es sei daher geboten, die Überschreitung des richterlichen Ermessens durch Aufhebung des Berufungsurteils unschädlich zu machen 0 Aus dem Vertrag ergebe sich dafür nichts; der Beweisaufnahme sei zu entnehmen, daß bei den Kaufverhandlungen im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Beklagte den Kaufpreis erheblich gedrückt hatte, die Rede davon gewesen sei, die Angelegenheit mit den 63 000 DM würde zu irgendeinem Zeitpunkt für den Kläger bestimmt noch akut werden, def Kläger sollte den Vorteil aus einer etwaigen Herabsetzung der Umstellungsgrundschuld auch dann noch haben, wenn dies erst zu einem späteren Zeitpunkt spruchreif werden solltec Der Grundsatz, daß die Vorteile aus einer etwaigen Ermäßigung der Umstellungsgrundschuld dem Kläger zufließen sollten, habe sich wie ein roter Faden durch die gesamten Verhandlungen gezogen«: Zur Zeit des Vertragsabschlusses sei allerdings eine Herabsetzung oder ein Wegfall der Gmsteilungsgrundschuld in Höhe von 63 000 DM nur nach Maßgabe des Lastenausgleich-sicheruir sgesetzes auf Antrag der Parteien möglich gewesene Die Vertragsbestimmung des Abschnittes III besage aber nur* daß der Kläger einen solchen Antrag stellen solle* mehr habe er nicht zu tun brauchen. Der Vereinbarung lasse sich nicht entnehmen* daß nur ein erfolgreicher Antrag zur Nachzahlungs-Pflicht des Beklagten führen solle,.'Aus dem Y/ortlaut und dem Sinn des gesamten Vertrages ergebe sich vielmehr* daß dem Kläger alle Vorteile eines künftigen Wegfalls der Umstellungs- ' grundschuld* sei es auf Grund eines. Verwaltungs.aktes oder unmittelbar kraft Gesetzes* zugute kommen sollten» Der Kaufpreis sei auf 315 000 DM festgesetzt worden, ?/enn der Beklagte die I Vorteile einer Ermäßigung oder eines vollen Wegfalles der Um-stellungsgrundschuld hätte erlangen wollen* würde er im Ergebnis einen niedrigeren Kaufpreis zu zahlen haben}'gerade das aber hätten die Karteien durch die Regelung des Abschnit- 1 tes III verhindern, wollen» Aus den Aussagen der Zeugen folge* daß die Karteien die Möglichkeit•eines späteren gesetzlichen Wegfalls der Umstellungsgrundschuld offengelassen und für diesen Fall auch eine Rachzahlungspflicht des Beklagten gewollt hätten. Die Umstellungsgrundschuld sei aber kraft Gesetzes er-loschen ($§ 119 Jibs 2, 101 Abs 1 LAG); das Darlehen, das der ursprünglichen Hypothek zugrunde gelegen habe* sei nämlich erst nach dem Stichtag des 8, Mai 1945 gegeben worden. Hie ursprünglichen Bedingungen für die Rückzahlung des Darlehens* das der Hypothek zugrunde lag* kämen nicht zur Anwendung, An die Stelle der Hypothek sei insoweit die Umstel-lungsgrundschuld getretene Mit dem staatlichen Verzicht auf diese Grundschuld sei die Uachzahlungspflicht des Beklagten fällig geworden. Hie Hachzahlungsforderung sei vielmehr nach Abschnitt III des Vertrages mit dem Wegfall der Umstellungsgrundschuld sofort und in voller Höhe fällig geworden. Hie Revision ist der Auffassung* das Berufungsgericht habe mit dieser Rechtsanwendung die §§ 1339 157*281 BGB?§ 286 ZPO verletzte Hem kann nicht zugestimmt werden. Zur Zeit des Vertragsabschlusses konnte demnach ein Erlaß oder eine Herabsetzung der Umstellungs grund schuld nur nach Maßgabe des § 3 des Hypothekensicherungsgesetzes erzielt werden, 'wenn das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt annimmt; Abschnitt III des Vertrages könne nicht die Bedeutung haben? nur ein erfolgreicher Antrag führe zur %chzahlungs-pflicht des Beklagten; denn ein anderer Weg zur Tilgung der Umstellungsgrundschuld habe damals gar nicht offengestanden, so kann das mit ^echtsgrUnden nicht beanstandet werden0 Daß der Kläger den vollständigen Erlaß der Umstellungsgrundschuld damals nicht erreichte; steht somit dem Klagebegehren nicht im Wege, Es ist auch nicht erfindlich, inwiefern das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen (GA Bl 70) über- sehen hat (§ 286 ZPO)o Gerade dieser Zeuge hat erklärt, daß sich der Gedanke, Vorteile aus einer etwaigen Ermäßigung der Umstellungsgrundschuld sollten dem Kläger zugute kommen, wie ein roter Faden durch die KaufVerhandlung hindurchgezogen habe o Seine weitere Bekundung, am Tage K. Diese Auslegung war möglich j sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen« Durfte der Kläger demnach bei den Verhandlungen mit dem Finanzamt zur Herbeiführung eines Erlasses oder einer Herabsetzung der Umstellung sgrund schuld auf die Kriegsschädenansprüche zurückgreifen 2 so konnte er vom Beklagten gemäß Abschnitt III des Vertrages Nachzahlung verlangen, ohne daß ihm entgegengehalten werden kann, der Kläger habe ihm nicht mehr zustehende Kriegsschädenansprüche in unzulässiger Weise verwertet« Es ist nicht erfindlich, inwiefern das Oberlandesgericht auf diesen Sachverhalt § 281 BGB hätte anwenden sollen« Ob der Kläger über die Eigentümergrundschuld, die durch den Teilverzicht des Finanzamts entstanden war, verfügen durfte, kann dahinstehen» Dem Oberlandesgericht ist jedenfalls darin zw folgen, daß der Beklagte im Ergebnis nicht geschädigt ist« Er schuldete nämlich dem Kläger den Betrag von 17 281 DM auf Grund des Abschnittes III des Vertrages als Nachzahlung auf den geschuldeten Kaufpreis, und es ist letztlich ohne Bedeutung, ob er diesen Betrag dem Kläger oder dessen Zessionär entrichtet hato Der Beklagte hat durch die Zahlung des Betrages auch keinen Zinsverlust für die Zeit vom 1 „ Dezember 1950 bis 30., Juni 1957 erlitten, denn er hätte: den Betrag schon nach der Ver- zieh t sl e i s tung des Finanzamtes dem Kläger zur Verfügung stellen müssen» Auch hier ist der Beklagte nicht durch die Nichtanwendung der §§ 280, 281, 816 BGB beschwerte c) Was schließlich den Teil der Omstellungsgründschuld anlangt, der nicht durch erfolgreiche Tätigkeit des Klägers, sondern durch die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 101, 105, 119 LAG zu dem Erlöschen gekommen ist, so wird die Rechtsanwendung des Berufungsgerichtes jedenfalls von der Überlegung getragen, die das Oberlandesgericht in Verbindung mit dem Ergeb-

Zitierte Normen: § 302 ZPO
vertragenForderungUmstellungsgrundschuldFinanzamtAbschnittKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

T m 140/55 Verkündet
 am 29o Mai 1957 Hirth, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der G-e schäfts stelle
2356
092
Im Hamen des
 Volke s
In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Wilhelm Josef	In
 de la CflHHHHB-Straße ,
;en, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Pro zeßbe Vollmacht igter-ss Rechtsanwalt Dr 0
den Kaufmann Rudolf Straße
g e gen
 in K
Kläger, Berufungsbeklagten und Revi-sionsbeklagten,
- ?ro ze ßb evollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29= Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr , (Pasche und der Bundesrichter Dr * Augustin, Schuster, Pr,. Rothe und Pr, Breitag
 für Recht;erkanntr
 Die Revision gegen das Urteil des 1:8„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i„Wo vom 27v April 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestandj
Der Kläger verkaufte durch Vertrag vom 3 , Juni 1949 vor dem Urkundsbeamten der Stadt	~ Urkundenrolle Nr 148/49 - das Landgut	zu dem Kauf-
preis von 315 Ö00 DM an den Beklagten«, Der Vertrag wurde durch notariellen Vertrag vom 28* Juli 1949 "bestätigt., der Kaufpreis aber später um 7 500 DM ermäßigt.. Auf dem Grundbesitz war eine Hypothek in Höhe von 70 000 RM zugunsten der Geschwister BfllHfc auf Grund Bewilligung vom 8, November 1946 eingetragen. Über die Zahlung des Kaufpreises bestimmte Abschnitt III des Vertrages vom 3. Juni / 28* Juli 1949 folgendest
 In Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt die zugunsten der Geschwister , eingetragene Hypothek bzw. die sich der Währungsumstellung ergebende Umstel-lungshypöthek in Höhe von insgesamt 70 000 RM. Der Verkäufer verpflichtet sich? den für die-Geschwister BfllB verbleibenden Hypothekenanteil von 7 00G DM gegen Zahlung des Gegenwertes durch den Käufer auf seine Kosten zur Löschung zu bringen.
Er wird versuchen? auch die Umstellungshypothek löschen zu lassen. Für diesen Fall ist der Käufer zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 63 000 DM an den Verkäufer verpflichtet. Der verbleibende Restbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Genehmigung dieses Vertrages und der Auflassung sowie der erfolgten Umschreibung im Grunde buch an Verkäufer zu zahlen.
In Abschnitt VI des Vertrages wurde vereinbart§
Das Gut Bist durch Kriegseinwirkungen beschädigt. Zum Teil liegen auch Besatzungsschäden vor. Alle Ansprüche aus Kriegsund Besatzungsschäden, mögen sie heißen, wie sie wollen, gehen auf den Käufer über. Der Verkäufer wird zu der Abtretung der Kriegsschäden umgehend die Zustimmung der Kriegsschädenfeststellungsbehörde herbeiführen.
Die Umschreibung des verkauften Gutes fand am 7 = April 1951 statte Bis zu diesem Zeitpunkt war die Umstellungsgrundschuld nicht zur Löschung gebracht worden. Das zuständige Finanzamt hatte jedoch auf Antrag des Klägers wegen vorhandener Kriegsschäden durch Bescheid vom 4c Oktober 1950 auf einen letztrangigen Teilbetrag von 17 281 DM verzichtete Den in dieser Höhe zur Eigentümergrundschuld gewordenen Teil der Umstellungsgrundschuld trat der Kläger noch vor der Umschreibung des Grundstücks ab| der Beklagte hat später den Zessionär befriedigt.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine Forderung in Höhe von (63 000 - 17 281 -) 45 719 DM nach Abschnitt III des Kaufvertrages zu, da die Umstellungsgrundschuld nach §§ 119 Abs 2, 101 LAG mit Ende des 31. Marz 1953 erloschen sei. Die Verbindlichkeit, die der zur Umstellungsgrundschuld umgewandelten Hypothek zugrunde gelegen habe, sei erst im Jahre 1946 entstanden: Nach dem Vertrage müsse dein Kläger jegliches Erlöschen dieser dinglichen Belastung zugute kommen als Ausgleich dafür, daß er den ursprünglich vorgesehenen Kaufpreis von 370 000 DM auf 307 500 DM herabgesetzt habe,. Der Beklagte habe durch Zahlung des Betrages von 17 281 DM auch anerkannt, daß dem Kläger die Umstellungsgrundschuld in Höhe von 63 000 DM zustehe. Die Klageforderung sei fällig. Zwar sei das der ursprünglichen Hypothek zugrunde liegende Darlehen erst bei Kündigung zu dem 30t Juni 1957 fällig? Diese Vereinbarung sei aber durch die Löschung der Umstellungsgrundschuld kraft Gesetzes gegenstandslos geworden.
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 45 719 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1, April 1953 zu zahlen. Nachdem das Finanzamt Essen wegen Steuer- und Abgabenschulden des Klägers einen Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluß vom 12« November 1953 er-
lassen hatte ? änderte er diesen Antrag dahin ah? den Beklagten zu verurteilend
1c gemäß dem pfändungsund ÜherweisungsheSchluß des Finanzamts Bssen-Ost vom 12» November 1953? Steuernummer 214/862 an dieses vorab 35 857?26 DM nebst 4 i<> Zinsen seit 1 - April 1953 zu zahlen?
2c an den Kläger weitere 9 861 ?74 DM nebst 4 i> Zinsen hieraus seit dem 1„ April 1953 zu zahleno
 Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, Er hat die Klageansprüche dem Grunde und dem Betrage nach bestritten Die Hypothek habe er in Anrechnung auf den Kaufpreis an Zahlungs Statt übernommen,. Die Umstellungsgrundschuld sei nicht erloschen0 Die der Hypothek zugrunde liegende Forderung der Geschwister	sei	nämlich	vor dem 8U Mai 1945
entstanden? jedenfalls habe ihr eine Forderung aus einem Kompensationsgeschäfte zugrunde gelegen,. Ein Freistellungsbescheid ues Finanzamts sei bisher nicht erteilt worden. Mit dem Kläger sei vereinbart worden? daß diesem die Forderung auf Zahlung von 63 000 DM hur dann zustehen solle? wenn dieser durch seine eigene Tätigkeit ? insbesondere auf Grund guter Beziehungen zu dem Oberfinanzpräsidenten? bis zu dem Abschluß eines Vertrages zwischen dem Beklagten und der Berggesellschaft HiflBBB mit er Verwendung von Kriegs Schädenansprüchen des Klägers? die nichts mit dem Landgut	zu	‘tun hatten?
eine Löschungsbewilligung oder einen Verzicht des Staates hinsichtlich der ümstellungsgrundschuld oder eines Teiles derselben erreichen werde » Der Beklagte müsse? wenn überhaupt ein Anspruch des Klägers entstanden sei? so gestellt werden? als wenn die Umstellungsgrundschuld sich in voller Hohe in eine Hypotheken-gewinnabgabe umgewandelt hätte? so daß er nur Zinsen und Tilgungsraten wie im Lastenausgleichsgesetz vorgesehen, vorbehaltlich seines Ablösungsrechtes, an
 den Kläger zu zahlen habe * Der Anspruch des Klägers sei daher jedenfalls nicht fällig- Notfalls rechne der Beklagte mit Forderungen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages auf; Der Kläger sei verpflichtet gewesen? die durch den 'Verzicht des Staates entstandene'Eigentümergrundschuld in Höhe von 17 281 DM an den Beklagten abzutreten- Die Abtretung an einen andern sei vertragswidrig erfolgte hem Beklagten sei dadurch ein Schaden entstanden? und zwar in Höhe des genannten Betrages nebst Zinsen, Ihm stehe dieser Betrag auch zu? weil er in dieser Höhe einen ihm abgetretenen Kriegsschadenersatzanspruch verloren habe; Abschnitt VI des Kaufvertrages gehe dem Abschnitt III vor. Ferner seien dem Beklagten durch die Abtretung Zinsverluste für die Zeit vom 1, Dezember 1950 bis 30, Juni 1957 entstanden« Schließlich
 rechne er auch mit abgetretenen Schadensersatzansprüchen des Georg ScHHUB auf
 Der Kläger hat die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Grund und Höhe bestritten -
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage? soweit Zinsen über den 15» April 1953 hinaus verlangt worden waren?
dem abgeänderten Klageantrag stattgegeben? im Urteilstenor aber bestimmt? daß dieses Urteil vorbehaltlich der Entschei-
dung über die Aufrechnung mit denjenigen Gegenforderungen ergehe? die der Beklagte auf Grund'Abtretung seitens des Schlag-hecken geltend gemacht habe, Dieser Vorbehalt hindere jedoch nicht die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil,
 Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg- Da inzwischen aber die Witwe Frieda We^J^ aus	einen	Teil-
betrag von 1 401-82 DM nebst 4 i<> Zinsen seit dem 8- März 1955 gepfändet und sich zur Einziehung hatte überweisen lassen? änderte das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers gemäß das
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landgerichtliche Urteil insoweit dahin ab,.daß 1 401,82 UM nebst 4 i» Zinsen seit dem 8. März 1955 an Frau Frieda Wefl0 00? an den Kläger aber weitere 8 459?92 UM nebst 4 % Zinsen aus 9 |861,74 UM für die ^eit vom 15, April 1953 bis 7o Mars 1955 und aus 8 459?92 UM seit dem 8> März 1955 zu zahlen sind.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Per Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, hilfsweise unter Berücksichtigung der Ermäßigung der Pfändung des Finanzamts Essen entsprechend dem Schreiben des Finanzamts Biegburg vom 28, Februar 1957 0
Entscheidungsgründe s
1.	Die Revision macht zunächst geltend, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§§ 66, 117 GVG) 0
Die Rüge ist nicht begründet.
Uie Berufungsverhandlung fand am 301 März 1955 statt, Uas angefochtene Urteil wurde unter Mitwirkung des Oberlandesgericht srats Ur, Meyer und der Landgerichtsräte Dr. Bergerhoff und Vietinghoff erlassen» Wenn die Revision zunächst beanstandet,; daß ein richtunggebender Einfluß eines Senatspräsidenten während des ganzen Berufungsverfahrens nicht erkenn-
bar sei, so ergibt sich hierzu aus der vom Senat eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 17- Mai 1957, daß der im Geschäftsjahr 1954 bestellte ordentliche Vorsitzende des 18- Zivilsenats im September 1954 verstarb. Sein Bachfolger sollte den Vorsitz im 18, Zivilsenat erhalten» Als
 die Stelle im März 1955 besetzt wurde, wurde demgemäß durch Beschluß des Präsidentenkollegiums vom 29- Marz 1955;der neue
 Senatspräsident als Vorsitzender des 18, Zivilsenates bestellt, In der Zwischenzeit hatte das dienstälteste Mitglied des Senates und im Palle seiner Verhinderung der nächstältere Oberlandesgerichtsrat den Vorsitz zu führen« Die Besetzung des Senates in der Berufungsverhandlung entsprach sonach, was den Vorsitz anlangt, dem Gesetz. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen,, wenn im Zeitpunkte der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 1955 nicht damit hätte gerechnet werden können, daß die Präsidentenstelle in absehbarer Zeit besetzt werde0 Davon kann aber keine Rede sein.
Die Stelle wurde, wie bereits bemerkt, schon im März 1955 durch einen neuen Senatspräsidenten besetzt.
Die Revision beanstandet ferner die Mitwirkung der beiden Hilfsrichters Ersichtlich bestehe ein dauerndes Bedürfnis an ordentlichen Mitgliedern des Senates, dem nicht durch Bestellung von Hilfsrichtern hätte abgeholfen werden dürfenc Die Revision verweist noch auf eine gleiche Besetzung dieses Sena- ; tes in zwei anderen Verfahren, die gegenwärtig dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung eingelegter Revisionen -vorliegen (II ZR 1'!0 und 131/55)0 Dieses Vorbringen reicht zur Begründung der Revision nicht aus,- § 554 Abs 3 Nr 2 b ZPO schreibt
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vor, daß der Revisionsführer die Tatsachen zu bezeichnen hat, in welchen der Mangel eines gerügten Verfahren zu sehen istc Aus der Revisionsbegründung geht aber nicht hervor, aus welchen Anlässen die beiden Hilfsrichter an das Oberlandesgericht abgeordnet wurdeno Nur wenn die Vermehrung der allgemeinen Geschäftslast der Anlaß für diese Abordnung gewesen wäre, wirft sich überhaupt die Frage auf, ob etwa einem dauernden und als solchem erkannten Mangel an Richterstellen nicht rechtzeitig durch Schaffung zusätzlicher Planstellen abgeholfen wurde. Mit 1 dem Hinweis auf zwei Verfahren, in denen der 18, Zivilsenat I des Oberlandesgerichts in Hamm in gleicher Besetzung entschie-den hat , kommt die Revision dieser Darlegungspflicht nicht nach» J
Im übrigen wäre die Revisionsrüge auch sachlich nicht begründet, Die Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten ergibt, daß in der hier fraglichen Zeit des ersten Vierteljahrs 1955 neben 76 ordentlichen Richtern des Oberlandesgerichtes 18 Hilfsrichter beim Berufungsgericht tätig waren, 5 dieser Hilfsrichter waren in Rückerstattungssachen, 4 fast ausschliesslich in Verwaltungsgeschäften tätig. Insoweit handelt es sich um Son-deraufgaben, die bei der hier in Betracht kommenden Würdigung nicht ins Gewicht fallen. Es waren sonach 9 Hilfsrichter in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts beschäftigt. Das bedeutet, daß nicht einmal in jedem zweiten der Zivilsenate des Oberländesgerichts ein Hilfsrichter für die normalen Aufgaben der Rechtsprechung eingesetzt war. Bereits im Jahre 1954 hatte aber die Justizverwaltung durch Vermehrung der Planstellen für eine Verstärkung der Richterkräfte beim Oberlandesgericht gesorgt* Es waren für das Haushaltsjahr 1955 7 weitere Planstellen für Oberlandesgerichtsräte geschaffen wordenj für das Jahr 1957 kamen 6 weitere Planstellen hinzu. Hieraus ergibt .sich, daß die Justizverwaltung die Entwicklung der Beschäftigungslage des Oberlandesgerichtes hinreichend beobachtet hat und durch Schaffung und Besetzung neuer Planstellen der vermehrten Geschäftslast Rechnung zu tragen suchte. Die Zahl der Planrichter war demnach zu dem mindesten für das hier in Frage stehende erste Vierteljahr 1955 noch als entsprechend anzusehen (vgl BGHZ 22, 142 /U6/47/),
2,	Die Vorderrichter haben, indem sie ihre Erkenntnisse vorbehaltlich der Entscheidung über die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus abgetretenem Rechte erließen, § 302 ZPO nicht verletzt. Diese Gegenforderungen stehen nämlich, entgegen der Meinung der Revision, mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang, Dazu wäre erforderlich gewesen, daß sie aus demselben rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis stammten oder in einem Be-
dingungsverhältnis zu ihm stünden (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17o Aufl § 302 IIj, 1)d Die abgetretenen Gegenforderungen leiten sich aber aus einem Pachtvertrag ab,, den der Kläger mit Schlaghecken abgeschlossen hatte, Per Pächter will durch unerlaubte Handlungen des Klägers (Zuhilfenahme der Besatzungs-maeht) aus dem Vertrag hinausgedrängt worden seine'Hierüber schwebt ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Duisburg« Diese Porderung hat Schlaghecken an den Beklagten abgetreten. Sie hat mit dem Verkauf des Grundstücks an den Beklagten keinen gemeinschaftlichen Rechtsboden0 Daran ändert auch der Umstand nichts, daß Schlaghecken gegen-den Kläger einen Arrest erwirkt hat und alle seine Ansprüche einschliesslich seiner durch den Arrest erlangten Befugnisse an den Beklagten abtrat. Dem Vorderrichter oblag in diesem Zusammenhang auch nicht die Pflicht - angeblicher Verstoß gegen § 139 ZPO - zu erforschen, ob der Arrest auch das Inventar des verkauften Grundstückes erfaßte,. Wenn die Revision meint, der rechtliche Zusammenhang werde dadurch hergestellt., daß der Kläger als Verkäufer dem Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen sei, das Grundstück lastenfrei zu übertragen, also auch den Arrest (Arrcstliypothek und Arrestpfandrecht) zu beseitigen, so übersieht sie, daß der Beklagte eine solche Porderung aus dem Kaufvertrag eben nicht geltend gemacht hat, sondern eine Porderung aus Pachtvertrag und unerlaubter Handlung 0
War ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 302 ZPO zu verneinen, so stand es, wie die Revision selbst zugibt, im Ermessen des Gerichtes, ob es über die Aufrechnung schon in diesem Verfahren entscheiden wollte. Daß es dabei von seinem Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu erkennen.'.-Dem Beklagten stand es offen, den vor dem Landgericht Duisburg schwebenden Rechtsstreit in der) Zwischenzeit weiterzubetreiben. Seit dem Beschlüsse des Landgerichtes vom 27 => September 1954? wonach der Ausgang des Rechtsstreites vor dem Landgericht Duisburg abgewartet werden solle, waren bis zu dem Erlaß des angefochtenen Urteils über 7 Monate vergangen; der Prozeß schwebt überdies seit dem Jahre 1946c Diese Um-
 
stände nehmen der Revision die Berechtigung, dem Berufungsgericht vorzuwerfen, es habe den Beklagten durch den Erlaß des Vorbehaltsurteils in die Zwangslage gebracht, einem vermögenslosen Gläubiger, nämlich dem Kläger, etwas zu zahlen, was dieser niemals surückzahleh könne, der Erlaß des Urteils stelle sich als Mißbrauch dar, es sei daher geboten, die Überschreitung des richterlichen Ermessens durch Aufhebung des Berufungsurteils unschädlich zu machen 0
3,	Zur Fache selbst hat das Berufungsgericht ausgeführt g
Der Vertrag vom 3 , Juni 1949 habe zwar nicht der Formvorschrift des § 313 BGB entsprochen, die notarielle Beurkundung sei aber nachgeholt wordene Der Vertrag sei daher rechtswirksamv
 Abschnitt III des Vertrages sei nicht dahin auszulegen, daß die Verpflichtung zur Nachzahlung von 63 000 DM von einer befristeten und erfolgreichen Tätigkeit des Klägers abhängig gemacht worden sei. Aus dem Vertrag ergebe sich dafür nichts; der Beweisaufnahme sei zu entnehmen, daß bei den Kaufverhandlungen im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Beklagte den Kaufpreis erheblich gedrückt hatte, die Rede davon gewesen sei, die Angelegenheit mit den 63 000 DM würde zu irgendeinem Zeitpunkt für den Kläger bestimmt noch akut werden, def Kläger sollte den Vorteil aus einer etwaigen Herabsetzung der Umstellungsgrundschuld auch dann noch haben, wenn dies erst zu einem späteren Zeitpunkt spruchreif werden solltec Der Grundsatz, daß die Vorteile aus einer etwaigen Ermäßigung der Umstellungsgrundschuld dem Kläger zufließen sollten, habe sich wie ein roter Faden durch die gesamten Verhandlungen gezogen«: Zur Zeit des Vertragsabschlusses sei allerdings eine Herabsetzung oder ein Wegfall der Gmsteilungsgrundschuld in Höhe von 63 000 DM nur nach Maßgabe des Lastenausgleich-sicheruir sgesetzes auf Antrag der Parteien möglich gewesene
 Die Vertragsbestimmung des Abschnittes III besage aber nur* daß der Kläger einen solchen Antrag stellen solle* mehr habe er nicht zu tun brauchen. Der Vereinbarung lasse sich nicht entnehmen* daß nur ein erfolgreicher Antrag zur Nachzahlungs-Pflicht des Beklagten führen solle,.'Aus dem Y/ortlaut und dem Sinn des gesamten Vertrages ergebe sich vielmehr* daß dem Kläger alle Vorteile eines künftigen Wegfalls der Umstellungs- ' grundschuld* sei es auf Grund eines. Verwaltungs.aktes oder unmittelbar kraft Gesetzes* zugute kommen sollten» Der Kaufpreis sei auf 315 000 DM festgesetzt worden, ?/enn der Beklagte die I Vorteile einer Ermäßigung oder eines vollen Wegfalles der Um-stellungsgrundschuld hätte erlangen wollen* würde er im Ergebnis einen niedrigeren Kaufpreis zu zahlen haben}'gerade das aber hätten die Karteien durch die Regelung des Abschnit- 1 tes III verhindern, wollen» Aus den Aussagen der Zeugen folge* daß die Karteien die Möglichkeit•eines späteren gesetzlichen Wegfalls der Umstellungsgrundschuld offengelassen und für diesen Fall auch eine Rachzahlungspflicht des Beklagten gewollt hätten. Dieser Schluß sei gerechtfertigt* weil damals* den ! Karteien bekannt* die gesetzliche Regelung des Lastenausgleichsgesetzes noch nicht abgeschlossen gewesen sei,- Zum mindesten sei aber eine Rachzahlungspflicht auf Grund ergänzender Vertragsauslegung zu bejahen*' Wenn die Parteien an die ] Möglichkeit eines künftigen gesetzlichen Wegfalles der Umstel- ] lungsgrundschuld gedacht hätten* würden sie eine Rachzahlungs- | pflicht des Beklagten vereinbart haben,	j
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Die Umstellungsgrundschuld sei aber kraft Gesetzes er-loschen ($§ 119 Jibs 2, 101 Abs 1 LAG); das Darlehen, das der ursprünglichen Hypothek zugrunde gelegen habe* sei nämlich erst nach dem Stichtag des 8, Mai 1945 gegeben worden. Aus dem • an den Kläger gerichteten Schreiben der Rheinischen Girozentrale und Provinzbonk in Düsseldorf vom 1, März 1953 in Verbindung mit dem Abgabenbescheid des Finanzamtes Wesel vom 21, Februar 1955 sowie der Bescheinigung dieses Finanzamtes j
vom 15. Februar 1955 gehe hervor* daß die Hypothek vorn Finanzamt als spätvalutiertes Recht anerkannt worden se±c
Hie eingeklagte Forderung sei seit dem 1. April 1953 fällig. Hie ursprünglichen Bedingungen für die Rückzahlung des Darlehens* das der Hypothek zugrunde lag* kämen nicht zur Anwendung, An die Stelle der Hypothek sei insoweit die Umstel-lungsgrundschuld getretene Mit dem staatlichen Verzicht auf diese Grundschuld sei die Uachzahlungspflicht des Beklagten fällig geworden.
Hie Aufrechnung mit Forderungen aus eigenem Recht sei nicht berechtigt, Abschnitt VI des Vertrages sei dahin auszulegen, daß dem Beklagten nur jene Bfcatzansprüche aus Kricjgs-schaden abgetreten seien* die nicht bereits in Abschnitt III für den Löschungsversuch dem Kläger zur Verfügung zu halten wareni der Wille der Parteien sei dahin gegangen* daß die Ha.ch-sahlungsforderung von 63 OÖÖ HM ohne Anrechnung der dem Beklag-ten verloren gehenden Sachschädenansprüche entstehen sollte0
■ Burch die vertragswidrige Abtretung der Teilgrundschuld von 17 281 HM sei keine Gegenforderung entstanden* da der genannte Betrag ohnehin seit dem 4- Oktober 1950 an den Kläger zu zahlen gewesen wärec Her Beklagte habe an den Zessionär nur das gezahlt* was er im Ergebnis dem Kläger hätte zahlen müssen., Es treffe auch nicht zu* daß der Kläger nur Zinsen und Tilgungsraten* wie im Lastenausgleichsgesetz vorgesehen* verlangen könne. Hie Hachzahlungsforderung sei vielmehr nach Abschnitt III des Vertrages mit dem Wegfall der Umstellungsgrundschuld sofort und in voller Höhe fällig geworden.
Hie Revision ist der Auffassung* das Berufungsgericht habe mit dieser Rechtsanwendung die §§ 1339 157*281 BGB?§ 286 ZPO verletzte Hem kann nicht zugestimmt werden.
a)	Es trifft zu? daß zur Zeit des Abschlusses des Kauf-, Vertrages lediglich das sog, Hypothekensicherungsgesetz vom 2, September 1946 in Kraft war, durch dessen § 1 Umstellungs-grundschulden zugunsten der öffentlichen Hand vorgesehen wur-den. Das Soforthilfegesetz vom 8,. August 1949 war damals in Vorbereitung, Eine entscheidende Änderung dieser Gesetzgebung brachte erst das Lastenausgleichsgesetz vom 14- August 1952, das in §§ 91 ff die Hypothekengewinnabgabe für die der Eigentümer des Grundstückes nach Maßgabe des § 111 Abs 2 LAG persönlich haftet; geschaffen und die bisherige entsprechende Ilmstellungsgrundschuld in eine öffentliche Last .umgewandelt hat. die im Grundbuch jedoch nicht vorgetragen wird. Zur Zeit des Vertragsabschlusses konnte demnach ein Erlaß oder eine Herabsetzung der Umstellungs grund schuld nur nach Maßgabe des § 3 des Hypothekensicherungsgesetzes erzielt werden, 'wenn das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt annimmt; Abschnitt III des Vertrages könne nicht die Bedeutung haben? nur ein erfolgreicher Antrag führe zur %chzahlungs-pflicht des Beklagten; denn ein anderer Weg zur Tilgung der Umstellungsgrundschuld habe damals gar nicht offengestanden, so kann das mit ^echtsgrUnden nicht beanstandet werden0 Daß der Kläger den vollständigen Erlaß der Umstellungsgrundschuld damals nicht erreichte; steht somit dem Klagebegehren nicht im Wege,
 Es ist auch nicht erfindlich, inwiefern das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen	(GA Bl 70) über-
sehen hat (§ 286 ZPO)o Gerade dieser Zeuge hat erklärt, daß sich der Gedanke, Vorteile aus einer etwaigen Ermäßigung der Umstellungsgrundschuld sollten dem Kläger zugute kommen, wie ein roter Faden durch die KaufVerhandlung hindurchgezogen habe o Seine weitere Bekundung, am Tage K. sollte der Kläger die Vorteile aus einer Herabsetzung der Umstellungsgrundschuld, der Beklagte die Vorteile aus der Berücksichtigung der Kriegsschäden haben, läßt sich mit der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag gegeben hat, durchaus in Einklang bringen«
b)	Die -KriegsSchädenansprüche waren auf den Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichtes vorbehaltlich des Abschnittes III übertragen worden. Diese Auslegung war möglich j sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen« Durfte der Kläger demnach bei den Verhandlungen mit dem Finanzamt zur Herbeiführung eines Erlasses oder einer Herabsetzung der Umstellung sgrund schuld auf die Kriegsschädenansprüche zurückgreifen 2 so konnte er vom Beklagten gemäß Abschnitt III des Vertrages Nachzahlung verlangen, ohne daß ihm entgegengehalten werden kann, der Kläger habe ihm nicht mehr zustehende Kriegsschädenansprüche in unzulässiger Weise verwertet« Es
 ist nicht erfindlich, inwiefern das Oberlandesgericht auf diesen Sachverhalt § 281 BGB hätte anwenden sollen«
Ob der Kläger über die Eigentümergrundschuld, die durch den Teilverzicht des Finanzamts entstanden war, verfügen durfte, kann dahinstehen» Dem Oberlandesgericht ist jedenfalls darin zw folgen, daß der Beklagte im Ergebnis nicht geschädigt ist« Er schuldete nämlich dem Kläger den Betrag von 17 281 DM auf Grund des Abschnittes III des Vertrages als Nachzahlung auf den geschuldeten Kaufpreis, und es ist letztlich ohne Bedeutung, ob er diesen Betrag dem Kläger oder dessen Zessionär entrichtet hato Der Beklagte hat durch die Zahlung des Betrages auch keinen Zinsverlust für die Zeit vom 1 „ Dezember 1950 bis 30., Juni 1957 erlitten, denn er hätte:	den Betrag schon nach der Ver-
zieh t sl e i s tung des Finanzamtes dem Kläger zur Verfügung stellen müssen» Auch hier ist der Beklagte nicht durch die Nichtanwendung der §§ 280, 281, 816 BGB beschwerte
c)	Was schließlich den Teil der Omstellungsgründschuld
 anlangt, der nicht durch erfolgreiche Tätigkeit des Klägers, sondern durch die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 101, 105, 119 LAG zu dem Erlöschen gekommen ist, so wird die Rechtsanwendung des Berufungsgerichtes jedenfalls von der Überlegung getragen, die das Oberlandesgericht in Verbindung mit dem Ergeb-
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ms der Beweisaufnahme als ergänzende Vertragsauslegung des Abschnittes III des Vertrages bezeichnet» Es hat ohne Rechtsverstoß dargetan., daß nach den gesamten Vertragsverhandlungen die Parteien, hätten sie die gesetzliche Regelung sog« spatvalutierter dinglicher Pfandrechte - Verbindlichkeiten aus der letzten RM-Zeit-vorausgesehen, entsprechend dem in Abschnitt III zu dem Ausdruck gekommenen Grundgedanken dem Verkäufer diese Vorteile hätten zukommen lassen. Eine derartige Auslegung des Vertrages war möglich (Palandt BGB 16«, Aufl §157 2a)0 Ist aber demnach, was den Kaufpreis anlangt, durch den, wenn auch richterlich ergänzten Vertrag für den Pall eines nachträglichen Wegfalls der Umstellungsgrundschuld auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Parteien eine Regelung getroffen’worden, so besteht für eine von der Revision vermißte allgemeine Ausgleichsanordnung (vgl hierzu Wörbelauer, NJW 1952, 1556 I) kein Raum mehr«,
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechts-, fehler erkennen läßt - die Revision greift das Urteil im übrigen im besonderen nicht an - , kann die Revision keinen Erfolg haben *
Dem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag des Klägers, den Urteilssatz des angefochtenen Urteils entsprechend dem übergebenen Schreiben des Finanzamtes Siegburg vom 28, Februar 1957 neu zu formulieren, vermag der Senat indes nicht nachzukommenc Der Sachvortrag des Klägers, dem der Beklagte zudem entgegengetreten ist, stellt sich insoweit als neues Vorbringen dar, das in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden kann; der von dem Kläger in Bezug genommene Vorgang - Verzichtsleistung des Finanzamtes - hat sich nämlich erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils abgespielt. Grundsätzlich hat das Revisionsgericht aber nur zu prüfen, ob ; das angefochtene Urteil dein dort festgestellten Sachverhalt
 eine zutreffende rechtliche Würdigung hat zuteil werden lassen.
Dem ICläger bleibt es überlassen, gegebenenfalls im Rachverfahren über die Begründetheit der zur Aufrechnung gebrachten Forderung (Schlaghecken) eine entsprechende Abänderung des Tenors des angefochtenen Urteils herbeizufUhren»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Pri Tasche	Dr0	Augustin	Schuster	Rothe Dr0 Freitag