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BGH · V ZR 139/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 139/87

November 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Gründe Die Revision ist innerhalb der Revisionsfrist beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und zugleich begründet worden. Der Revisionsschriftsatz ist nicht von dem im Briefkopf angegebenen Rechtsanwalt B(m, der auch in den Vorinstanzen Prozeßbevollmächtigter der Klägerin war, unterzeichnet worden, sondern von Rechtsanwalt Dr. Dieter mit dem Zusatz "i.A.". Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen und daß dies auch zu dem Ausdruck kommen muß (statt vieler BGHZ 37, 156; 92, 76 m.w.N.). ", sondern "i.A." gibt indes der Unterzeichnende zu erkennen, daß er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf; eine Auslegung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BAG DB 1967, 1904; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Eine Heilung eines derartigen, die wirksame Einlegung des Rechtsmittels betreffenden Mangels ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich (Stein/Jonas/Leipold aaO § 129 Rdn. 29; Baumbach/Hartmann, ZPO 45. Die Revision ist daher gemäß §§ 552, 553, 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 7 EGZPO § 552 ZPO
RechtsanwaltwirksamProzeßbevollmächtigterMärzMünchenZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 139/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Gertraud
-Straße 8,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 in
gegen
 Bank für Gemeinwirtschaft Aktiengesellschaft F|___
Zweigniederlassung	RflHHHfe>latz	8,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Udo	/und	Thomas	Wl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
OLG München vom 12. März 1987 ■ 1 U 3476/86
LG München I vom 24. März 1986 -12 0 21035/85
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 1987 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Streitwert: 50.000 DM
Gründe
 Die Revision ist innerhalb der Revisionsfrist beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und zugleich begründet worden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat durch Beschluß vom 14. Mai 1987, der dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. Mai 1987 zugestellt worden ist, den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt (§7 EGZPO).
Der Revisionsschriftsatz ist nicht von dem im Briefkopf angegebenen Rechtsanwalt B(m, der auch in den Vorinstanzen Prozeßbevollmächtigter der Klägerin war, unterzeichnet worden, sondern von Rechtsanwalt Dr. Dieter	mit	dem
 Zusatz "i.A.". Damit ist die Revision aber nicht wirksam eingelegt worden.
3
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen und daß dies auch zu dem Ausdruck kommen muß (statt vieler BGHZ 37, 156; 92, 76 m.w.N.). Mit einer Unterzeichnung nicht "i.V.", sondern "i.A." gibt indes der Unterzeichnende zu erkennen, daß er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf; eine Auslegung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BAG DB 1967, 1904; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 129 Rdn. 19; Wieczorek, ZPO § 129 Rdn. A II a Ziff. 6 a.E.). Eine Heilung eines derartigen, die wirksame Einlegung des Rechtsmittels betreffenden Mangels ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich (Stein/Jonas/Leipold aaO § 129 Rdn. 29; Baumbach/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 129 Anm. 1 B c, jeweils m.w.N.).
Die Revision ist daher gemäß §§ 552, 553, 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Cr. Eckstein
 Hagen
Dr. Thumm
 Vogt
Lambert-Lang