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BGH · V ZR 139/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 139/68

Me Rechtsfähigkeit einer in Liechtenstein gegründeten juristischen Person (Anstalt liechtensteinischcn Rechts) bestimmt sich jedenfalls dann nach deutschem Recht, wenn die juristische Person von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssits ausschließlich in der Bundecrepublik Deutschland hat* Zivilsenat des BundesgerieMöhofs hat auf die mündliche Verhandlung von 30, ‘Januar 197Gunter Mitwirkung des 3 ena ts präs id ent on Dr, Augustin und der Bündes-riehter Br / Botho, Br, Breitag, Br, Mattern und Groll für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3« Juli 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieson / lit der Behauptung, die Grundschuld sei weder wirksam bestellt noch wirksam abgetreten worden, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Bewilligung der Böschung der Grundschuld und zur Herausgabe des Grund-sehuldbriefs an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu verurteilen* sowohl die Bestellung der Grunds chuld als auch ihre Abtretung an die Beklagte für unwirksam, weil die MHPPMpto nach deutschem Hecht nicht rechtsfähig sei und es deshalb für beide Rechis-Vorgänge an der nach § 873 Abs• 1 BGB erforderlichen dinglichen Binigung fehle*. Bis Intsoheidung des Hechtsstreitshärigtdaher zunächst davon ab, nach welchem Recht die Rechtsfähigkeit der IflHA zu beurteilen ist. Damit stimmen auch di Ausführungen von Schänle (Die Anerkennung liechtensteinischer juristischer Per- ; sonen in Deutschland NJW 1965, 1112) Überein, auf die sich die Beklagte in den Vorinstattaett berufen hiti' -Denn dort heißt es ausdrücklich, daß, wenn das liechtensteinische Gntornehmen seine effektiv#;-lau# in. bestimmter Vorschriften des liechtensteinischen Rechts) aller Hegel noch sm Mndosten hoi der Gründung der juristischen Person deren Hauptverwaltung in Liechtenstein befunden haben9 ist gegenstandslos, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die XjflBMMMi ihre Haupt ver wa1tung ausschließlich in Oldenburg* aus-geübt hat und damit zugleich das vorherige Bestehen einer Hauptverwaltung in Liechtenstein verneint wird! wie in dom Urteil des Landgerichts festgestellt werde, einer entsprechenden Behauptung des Klägers nicht Hieraus hat das Berufungsgericht mit Rocht gefolgert daß die;Rechtsfähigkeit der l4HHHMK nach deutschem Recht zu beurteilen ist* Prei von RechtsIrrtum ist auch seine >ve it er o nach»sein on Ausführungen auch von der Beklagten nicht in Sweiiel gezogene Auffassung j nach deutschem Hecht habe die XflBNHBfc deshalb keine Rechtsfähigkeit erlangen können* weil sie als linzolperspnenanst^lt gegründet worden und eine solche Rechtsfigur' dom unbekannt sei* ' I"' 2, An dem Ergebnis, zu dem das Ber^fungsgerieht gekommen ist, vermögen auch die Angriffe der Revision nichts zu ändern, Dem wird von der Revisionserwiderung mit.Recht ent-gogengehalton* 4a8 die Beklagte in den VorInstanzen keinerlei Tatsachen in dieser Richtung vorgetragen hat. Im übrigen handelt es sich hier entgegen der Meinung der Revision nicht um Baftungsfrsgen, sondern um die davon verschiedene Frage des-Erwerbs eines dinglichen Rechts, Amn* 3 a), es hieran aber nach den Feststellungen des Berufungsgeriehta fehlt* Aus demselben Grund ist auoh die Vermutung des § 891 BGB, auf die sich die Revision weiter beruft, widerlegt* d) Die Bovision macht dem Berufungsgericht schließlich sum Vorwurf, daß es den in dem Schriftsatz der Beklagten vom 26. Oktober 1967 enthaltene Tätsachönvortrag nicht ausreichend substantiiert* Eine solche Substantiaerung wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als es nach den Feststellungen des Berufung© goriohts im ersten Hechtszug unstreitig war, daß die Inter finanz ihre Hauptverwaltung ausschließlich in Oldenburg ausgeübt habe. 3* Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Hechtsirrtum zu dem Mächten der Beklagten enthalten?

Zitierte Normen: § 10 EGBGB
OldenburgBGBRechtDeutschlandRechtsfähigkeitBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZj___________ Ja
EGBGB Art* 7 ff (Deutsches Internationales Privatrecht)
Me Rechtsfähigkeit einer in Liechtenstein gegründeten juristischen Person (Anstalt liechtensteinischcn Rechts) bestimmt sich jedenfalls dann nach deutschem Recht, wenn die juristische Person von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssits ausschließlich in der Bundecrepublik Deutschland hat*
BGH, Ort* Vc 30* Januar 1970 - V ZR 139/68 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30o Januor 1970 Mirth5 Justizangcstollter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Rotor HM-HM KO in Bj
 vertreten durch den alieinvertretungS’ berechtigten Gesellschafter Peter MtiBP-RAtafc?;
Beklagten, Berufungeklägerin und Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Landwirt Theodor A\ 03
in Ki
- ;prozeßbövollisäehtigter: Rechtsanwalt Br.

Der V. Zivilsenat des BundesgerieMöhofs hat auf die mündliche Verhandlung von 30, ‘Januar 197Gunter Mitwirkung des 3 ena ts präs id ent on Dr, Augustin und der Bündes-riehter Br / Botho, Br, Breitag, Br, Mattern und Groll
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3« Juli 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieson /
Von Rechts wegen Tatbestands
 In notarieller Urkunde vom 14* Oktober I960 bewilligte
 und beantragte der Kläger, auf seinen örundstücken in zugunsten der "Anstalt für > in'flHBBHlHl Haj
 und BeiflflHP^^ermittiung1' in VtfiM (Liechtenstein), im folgenden IflBMi genannt, eine Gesamtgrundsehuld ‘ über 40 000 DM nebst Zinsen einsutragen» Me Eintragung der Grundsohuld im Grundbuch erfolgti am 7, November 1966,
Bio	trat: die Grundechuld am 1$*, Bezem-
ber 1966 ah die Beklagte ab. Für die liMHKü^iot dabei - der Kaufmann Werner.. GflBHi in	bis	alle	in-:
zeichmmgsberochtigtes Mitglied des Verv^itungsrats auf-getreton. Die Abtretung v/urdo am 16, Februar 1967 im. Grundbuch eingetragen, -V-	:/K
 
Auf Grund einer von dem Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung vom 25« August 1967 wurde am 13* September .1967. im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Sichtig-keit der Abtretung der Grundschuld an die Beklagte ein-
lit der Behauptung, die Grundschuld sei weder wirksam bestellt noch wirksam abgetreten worden, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Bewilligung der Böschung der Grundschuld und zur Herausgabe des Grund-sehuldbriefs an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu verurteilen*
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt*
Bas Landgericht hat der Klage stattgegebon* Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewieeon, daß die Beklagte verurteilt wird, darin einzuwilligon9 daß der Obergerichtsvollzieher XhflMB in lapp) den Grundschuldbriof dem zuständigen Grundbuchamt vorlegt*
Mit ihrer levisIon verfolgt die Bekldgto ihren Klage-abv/eisungsantrag weiter» Bor Kläger beantragt 2urückwelsung des Bcchtsmittela*
**•	/BntsQhoidungog^ünd4s:;:
1« Bas Beruf ungegerieht hall? sowohl die Bestellung der Grunds chuld als auch ihre Abtretung an die Beklagte für unwirksam, weil die MHPPMpto nach deutschem Hecht
 nicht rechtsfähig sei und es deshalb für beide Rechis-Vorgänge an der nach § 873 Abs• 1 BGB erforderlichen dinglichen Binigung fehle*.
Bis Intsoheidung des Hechtsstreitshärigtdaher zunächst davon ab, nach welchem Recht die Rechtsfähigkeit der IflHA zu beurteilen ist. Für die Beantwortung dieser Frage kommen zwei Theorien in Betracht» Die In-korporations-, Terleihungs- oder Gründungstheorie knüpft an das Recht des Staates an* in dem die in Frage stehende juristische Ferson gegründet worden ist, während die Sitztheorie das Rocht des Staates für maßgebeiiii erachtet? in dom sich der effektive Terwaltungssltz befindet ; (Fikontscher, Probleme des internationalen Privatrechts UDR 19375 71 ff; Kotz, Zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach liechtensteinischem Recht gegründeter juristischer Personen tobH-lundschsu,1965? 69 ff; Niederer, Beiträge zu dem Haager Intornationalprivatrecht, Proiburg/ßchweiz 1951 S. 105? 112 ff; vgl iianoh Kegel bei .Söergel/8iebert5 BGB 9p Auf1 * § 10 EGBGB Ana, 6 mit weiteren Nachweisen) *
Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit der Interfinanz wäre deshalb im ersten Fall liechtanstainiäches Recht ~ und im zweiten Fall deutsches Recht dann anzuwendenwenn die	ihren	tatsächlichen	Verwaltungssitz in
 Deutschland gehabt hätte»	'	ß:;.-.
Nach der'ständigen Rechtsipoehüh^'Ä und nach 4or'.lm;.d:euisohen .3c^
Meinung ist b^i der^^ Beurteilting
 ausländischen/: juristischen Fersohisrf	;|§itz^':/'
■ the or io das Recht des Staates' -iba	^	'f'i--'ä'
juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, wobei es nicht auf den in der Satzung genannten, sondern auf den tatsächlichen Verwa 1 tungssitz attkommt (MiW 1904,
231* HG2 117, 215, 217; 159, 33, 46* QM franfurt KJ\7 1963, 1113 Haape, Internationales Privatrecht-5» Auflo $« 196? Wolff, Pas internationale Privatrecht Deutschlands 3* Aufl« So 115; Kegel, Inter- " nationales Privatrecht 2* Auflo So 205 ff; Seri'ck, ; Zeitschrift für ausländisches und internatiohales ■ ;i M : Privatröcht 1958, 624, 628; Palandt, BGB 28* Auf1« :
Anho nach' Art« 10 EGBGB Anm» 2? Staudinger, -BGB 9» Aufl* Art« 10 IGBGB Annu B 11$. Ermatt, BGB 4» Auf!* Art* 10 EGBGB Anm«, 1 und 2? Kegel bei Soergel/Siebert aaO Arto 10 EGBGB Anm„ 5? aA Nussbäum, Deuts dies internationales Privatrecht So 185 ff mit weiteren Nachweisen) o Hiervon abzuweicheh besteht fdr den Senat mit dom Berufungsgericht, jedenfalls in Pillen liier vorliegenden Art, in denen in Licehtonsteinvon vornherein kein V er wa 1 tungssit % bestanden hat, kein Anlaß o
Damit stimmen auch di Ausführungen von Schänle (Die Anerkennung liechtensteinischer juristischer Per- ; sonen in Deutschland NJW 1965, 1112) Überein, auf die sich die Beklagte in den Vorinstattaett berufen hiti' -Denn dort heißt es ausdrücklich, daß, wenn das liechtensteinische Gntornehmen seine effektiv#;-lau# in. Deutschland hat, nach deutscherEec^^ deutsches: Eoöht arizuwenden ist (aaö	lll^) v	Die;
weitere Ansicht voh 0ehÖnib>

II?"
6 -
bestimmter Vorschriften des liechtensteinischen Rechts) aller Hegel noch sm Mndosten hoi der Gründung der juristischen Person deren Hauptverwaltung in Liechtenstein befunden haben9 ist gegenstandslos, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die XjflBMMMi ihre Haupt ver wa1tung ausschließlich in Oldenburg* aus-geübt hat und damit zugleich das vorherige Bestehen einer Hauptverwaltung in Liechtenstein verneint wird!
Die Hntschoidung des Rechtsstreits hängt somit : weiter davon ab* wo die	in	dom hier maß-
gebenden Zeitpunkt ihren tatsächlichen Verwaltungositz hatteo Das Berufungsgericht stellt Insoweit fest? es sei zwischen den Parteien im ersten Rechtszug unstreitig gewesen 5 'daß die	ihre	Haupt vor wo Itung
 ausschließlich* in Oldenburg ausgeübt habe; die Beklagte sei? wie in dom Urteil des Landgerichts festgestellt werde, einer entsprechenden Behauptung des Klägers nicht
 Hieraus hat das Berufungsgericht mit Rocht gefolgert daß die;Rechtsfähigkeit der l4HHHMK nach deutschem Recht zu beurteilen ist* Prei von RechtsIrrtum ist auch seine >ve it er o nach»sein on Ausführungen auch von der Beklagten nicht in Sweiiel gezogene Auffassung j nach deutschem Hecht habe die XflBNHBfc deshalb keine Rechtsfähigkeit erlangen können* weil sie als linzolperspnenanst^lt gegründet worden und eine solche Rechtsfigur' dom unbekannt sei* '	I"'
2, An dem Ergebnis, zu dem das Ber^fungsgerieht gekommen ist, vermögen auch die Angriffe der Revision nichts zu ändern,
a)	Me Revision meint zunächst, da zu demindest eine natürliche Person unter dom Namon der	Han-
delsgeschäfte getätigt, sich also mit anderen Worten dieses Hamens als Firma bedient habe, hafte die natürliche Person, die sich dieses Firmennamens bedient habe, in vollem Umfang; andererseits habe sie auch entsprechende Rechte erworben.
Dem wird von der Revisionserwiderung mit.Recht ent-gogengehalton* 4a8 die Beklagte in den VorInstanzen keinerlei Tatsachen in dieser Richtung vorgetragen hat. Im übrigen handelt es sich hier entgegen der Meinung der Revision nicht um Baftungsfrsgen, sondern um die davon verschiedene Frage des-Erwerbs eines dinglichen Rechts,
b)	Dasselbe gilt für die weitere Rüge, der Pall liege hier ähnlich wie bei einer nichtreehtswirksam gegründeton Gesellschaft mit beschränktet* Haftung öder Aktiengesellschaft; auch da handelten äie^Gründor *bzw> der Gründer in dor form der offenen Handelsgesellschaft, bzw, in der: dos ‘Einzelkaufmanns, ;'
c)	Ein gutgläubiger Erwerb der Grundsohuld durch die Boklag*fce nach I 892 BGB scheidet entgegen der Äöinung der Revision aus, weil die Abtrolmng der GrTmdscliüld eine wirksame dingliche Einigungnach § 873 Abs, 1 BGB
erfordert hätte {Palandt aaO § 89.2 Amn* 3 a), es hieran aber nach den Feststellungen des Berufungsgeriehta fehlt* Aus demselben Grund ist auoh die Vermutung des § 891 BGB, auf die sich die Revision weiter beruft, widerlegt*
d)	Die Bovision macht dem Berufungsgericht schließlich sum Vorwurf, daß es den in dem Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juni 1968 (S. 2) als Zeugen benannten Hechtsanwalt XaflHBi nicht vernommen habe , der nach dem Vortrag der Beklagten in einem Schreiben vom 18* Dezember 1967 in seiner Eigenschaft als fiduziarischer Inhaber der GrUnderreehtc und als statutarischer liquidator der	zu dem	Ausdruck	gebracht	habe.,	daß
»kein Zweifel darüber bestehen kann, daß Verwaltung und Repräsentanz in Vaduz effektiv vorhanden gewesen sind" *
Das Berufungagericht hat diesen im Wortlaut wieder-gegobenen foil dos Schreibens vom 18. Oktober 1967, das dom Schriftsatz vom 26. Juni I960 nicht beilag^^ gewiirdigt, daß es keine Tatsachen, sondern Rechtsaus-fUhrungon enthalte*
Die Revision bestreitet dies« Bines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht. Denn selbst wenn der Revision beizutreton wäre, so wäre der in dem zitierten Teil des Schreibens vom 18. Oktober 1967 enthaltene Tätsachönvortrag nicht ausreichend substantiiert* Eine solche Substantiaerung wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als es nach den Feststellungen des Berufung© goriohts im ersten Hechtszug unstreitig war, daß die Inter finanz ihre Hauptverwaltung ausschließlich in Oldenburg ausgeübt habe. . ■
 
Bio Bovision Bezieht sich in diesem Zusammenhang auch noch auf den weiteren. Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom'26 0 Juni 1968 CÖV lK die Gründung der I4HHHI sei am 31* März 1966 erfolgt, das Gesollechefta-kapital sei voll einbczahlt worden und die ItfHHBl habe auch in Vaduz ein Bankkonto unterhalten0 Wieso sich hieraus etwas für einen tatsächlichen Verwaltuhgssitz der	auch in Vaduz ergeben soll* ist jedoch
 entgegen der Meinung der Hevioion nicht ersichtlich*
\
3* Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Hechtsirrtum zu dem Mächten der Beklagten enthalten? war doren Bovision mit der Kostenfolgo des § 97 ZPO zurückzuweisen*
Br* Augustin	Bothe	/-/Br,	freitag
_ Mattem	Br* Well
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