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BGH · y ZR 139/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y ZR 139/66

Ortsühlichkeit entfällt nicht notwendig schon dann, wenn die allgemein geübte Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken aus wirtschaftlichen Gründen in einer anderen Art und Weise und damit für Nachbarn störender erfolgt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19- Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Nordostwärts ist dieser Dorfkern vom Rheirf, westlich von einem in der Nachkriegszeit auf Grund des Wohnbedarfs im Raume B^B erschlossenen Wohngebiet umgeben, wobei im vorliegenden Nachbarschaftsverhältnis die D^M^straße die Grenze In der im Frühjahr 1963 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der Zuführung von Gerüchen, Schwebestoffen und ähnlichen von einer Schweinemästerei ausgehenden Einwirkungen auf ihr Grundstück zu verurteilen. für Immissions- und Bodennutzungsschütz des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Köln die angefochtene Ordnungsverfügung durch Urteil vom 21o Juli 1965 mit der Begründung aufgehoben, daß die anderv/eits schon erprobte Anlage geeignet sei, die von der Schweinemästerei ausgehenden Gerüche zu beseitigen und der Betrieb keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Klage zu dem Teil (Zuführung von Schwebestoffen und ähnlichen von einer Schweinemästerei' ausgehende Einwirkungen) abgewiesen, das Urteil des Landgerichts aber unter entsprechender Zurückweisung der Berufung insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte die Zuführung der von seiner Schweinemästerei ausgehenden Gerüche auf das Grundstück der Klägerin zu unterlassen hat, aller dings mit der Einschränkung, dieses Verbot gelte nicht für solche Einwirkungen, durch die die Benutzung des Grundstücks der Klägerin nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt würde» Bas Berufungsgericht führt aus: Vom Beklagten werde nicht ernstlich bestritten und nach Burchführung der Beweisaufnahme sei auch eindeutig geklärt, daß die von der Schweinemästerei des Beklagten ausgehenden Gerüche auch nach Einbau der Bio-Eilteranlage weiterhin auf das Grundstück der Klägerin dringen, so daß eine Störung im Sinn des § 1004 BGB vorliege und die Voraussetzungen einer Unterlassungsklage gegeben seien. Bie Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, daß die Einwirkungen des Beklagten die Benutzung des Grundstücks der Klägerin (immer noch) wesentlich beeinträchtigten; auch sei die vom Beklagten betriebene Art der Schweinemästerei (Mästerei im Großen), auch unter Berücksichtigung der Eilteranlage, mit ihrer starken Nachbarbelästigung für neu und nicht ortsüblich. f: Wifai der Präge, ob die Geruchseinwirkungen die Benutzung des Grundstücks der Klägerin nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, einen differenziert-objektiven Maßstab angelegt (BGH LM BGB § 906 Nr. 6). Sie meint jedoch, die Feststellung des Tatrichters, die Geruchsbelästigung : auf dem Grundstück der Klägerin sei auch nach dem Einbau der Bio-Filteranlage noch wesentlich, beruhe auf einem Prozeßverstoß, § 286 ZPO sei verletzt. tÄffltt mm Die Beurteilung der vernommenen Zeugen nach Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit und Empfindlichkeit ihrer Geruchsorgane, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen'Wohnlage, obliegt dem Tat-richter. erkennen, daß das Berufungsgericht, die Umstände, die für die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen von Bedeutung sein können, sorgfältig abgewogen und die Beweiskraft der einzelnen Aussagen dementsprechend auch verschieden eingeschätzt hat» Bas Rechtsmittel de Revision läßt Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung des verfahrensmäßig einv^andfrei gewonnenen Beweismaterials nicht zu. Unbegründet ist insbesondere der Vorwurf einer einseitigen Beweisverwertung zu dem Nachteil des Beklagten (Zeuge hier übersieht die Revision, daß der Tatrichter gehalten ist, alle Zeugenaussagen im Zusammenhang mit den übrigen entscheidungserheblichen Umständen zu würdigen. März 1966 hat der Beklagte sich auf das genannte Gutachten berufen und vorsorglich die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt. Abgesehen davon, daß die Einholung eines weiteren Gutachtens über das unter Beweis gestellte Thema im Ermessen des Berufungsgerichts stand, konnte das Berufungsgericht die Geeignetheit der Anlage dahingestellt lassen, da nicht sie, sondern die feststellbaren Geruchsimmissionen und deren Umfang entscheidungserheblich sind . Mit diesem Verfahren erklärte sich der prozeßbevollmächtigte des Be2<lagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen auch einverstanden; er hat diese Überprüfung auch richtig verstanden und wählte im Schriftsatz vom 12. verhalten ist als ein Verzicht auf die Vernehmung der ursprünglich benannten Zeugen zu deuten. 10/11) es sei nicht ersichtlich, ob diese weiteren Zeugen über-haupt etwas Zuverlässiges über die Verhältnisse auf dem Grundstück der Klägerin beobachtet hätten und ob ihre Vernehmung zu einem anderen Beweisergebnis führen könnten, stellt eine Hilfsbegründung dar. Die Revision trägt weiter vor, etwaige wesent liehe Geruchsbelästigungen würden durch eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks des Beklagten herbeigeführt und sie könnten durch v/irtschaftlich zu demutbare Maßnahmen auch nicht weitergehend als geschehen verhindert werden. Im vorliegenden Pall sei für die Präge der Ortsüblichkeit nur auf' den alten Ortskern und die dort gegebenen Verhältnisse als Vergleichsgebiet ab-zustellen. § 906 BGB wolle jedoch nicht als starre Norm angev/endet sein; diese Vorschrift sei in hohem Maß gerade nach den Portschritten der Technik dem Wandel unterworfen (Hinweise auf die Veränderungen der Zugkräfte in der Landwirtschaft und auf die Rechtsprechung zu Industrieimmissionen). Die Ortsüblichkeit einer Benutzung werde nicht davon berührt, daß bestimmte unvermeidbare Auswirkungen im Zuge der Technisierung und Rationalisierung einem Nachbarn mit hohen Ansprüchen an Immissionsfreiheit unangenehm würden. Die Auswirkung einer ortsüblichen Nutzung müsse selbst dann von Nachbarn geduldet werden, wenn sie die ortsübliche Nutzung dieses Nachbargrund Stücks schwer schädigten oder ausschlössen (RGZ 139, 29)° Im vorliegenden Pall stelle der Mastbetrieb lediglich eine konsequente Weiterentwicklung und Modernisierung eines landwirtschaftlichen Großbetriebs dar. a) Das Berufungsgericht unterscheidet zwar in EmtM nicht Ortsbereiche mit verschiedenartiger Grundstücksnutzung, hebt jedoch bei der Prüfung der Ortsüblichkeit auf die Verhältnisse im Ortskern ab, so daß der Beklagte, der den hier fraglichen Störbetrieb als in dem Bereich des Ortskerns gelegen erachtet, hierdurch nicht beschwert ist«. 12 3° Satz BTJ)5 soweit dieser Satz isoliert gelesen wird, da er den Eindruck erwecken kann, die Ortsüblichkeit einer Benutzung hänge von dem Maß der Beeinträchtigung ab, die diese Nutzung dem Nachbargrund stück zufügt. Der Revision ist einzuräumen, daß es auf die Ortsüblichkeit der Benutzung des störenden Grundstücks ankommt. In diesem Zusammenhang sagt der beanstandete Satz aus, daß die hier auf besondere Art betriebene Schweinemästerei mit der ihr eigenen Geruchsemissi-on (unter Berücksichtigung der Geruchsbereinigung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) diese Benutzung als besondere kennzeichnet und diese Besonderheit die Schweinemästerei von der Richtig ist zwar, daß die Ortsüblichkeit nicht notwendig schon dann entfällt, wenn die allgemein geübte Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken (hier die Heranziehung von Schlachtschweinen) aus be-triebswirtschaftlichen Gründen in einer anderen Art und Weise als bisher erfolgt und dadurch störendere oder stärkere Gerüche ausgesendet werden. Die im Betriebsgang umgestellte Grundstücksbenutzung kann jedoch, wenn mit ihr eine Erhöhung der Störwirkung verbunden ist, eben im Hinblick auf den Dabei kann neben der Größe und Art der Anlage auch bedeutsam sein, auf welchem Teil eines Grundstücks solche allgemein vorhandene, aber lästige Anlagen gewöhnlich nach den örtlichen Verhältnissen errichtet sind. Die Revision hebt bei ihrer Rüge vor allem darauf ab, daß die Auswirkungen eines Großbetriebs, hier die wuchtigen -Höfe, nicht nur in der Art der traditionellen, sondern auch der durch die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen (Spezialisierung, Intensivierung) und technisch möglichen Betriebs führung (Technisierung, Rationalisierung) geduldet werden müßte. Es kann nun sein, daß sich die den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßte Betriebsart in einem Ort als übliche durchsetzt, wie dies vor allem in Industriegebieten und auch in der Landwirtschaft zu beobachten war» Ortsüblichkeit mag daher auch bei jenen Einwirkungen zu bejahen sein, die von' einer bisher nicht üblichen, aber der modernen Betriebsführung angepaßten Bewirtschafttung eines Bauernhofes ausgehen. Der Beklagte hat indessen in dem angeführten Verfahren selbst erklärt, er erzeuge dieses Euttergetreide nicht selbst, kaufe es vielmehr ein, es handele sich um Einkäufe von Jungvieh und Futter in Höhe von jährlich 250 000 DM (Bl. 171, 190)*. Das bedeutet, daß sich die von der Revision gestellte Frage, ob sich nicht auch die landwirtschaft- Der Interessenausgleich bei der Abgrenzung zulässiger Immissionen von den unzulässigen durch die Ortsüblichkeit der Benutzung beruht darauf, daß die Grundstücke im maßgebenden Vergleichsgebiet etwa einheitlich genutzt werden und daß dementsprechend die das Grundstück eines Nachbarn treffende Beeinträchtigung diesem Nachbarn zu demutbar ist (LM BGB § 906 Nr. 11 Bl. 2 R). Bei dem Vergleich, den die Revision hier mit der Industrieentwicklung zieht, wird schließlich nicht beachtet, daß das Dorf in höherem Maß eine Wohngemeinschaft darstellt, als die Zonen der von der Revision vergleichsweise herangezogenen Schwerindustrie, bei welcher übrigens das Verhältnis zur Wohnsiedlung keineswegs bedeutungslos war (BGHZ 30, 273, 278 f). Nicht ersichtlich ist schließlich, inwiefern der Fortschritt gehemmt sein ^■ sollte, wenn der Kläger im Dorfbereich von HflHi eine dort nicht ortsübliche Benutzung nicht in der Form ausüben darf, daß die Nachbarn wesentlich beeinträchtigt werden. Der Tatrichter ist sonach bei der Feststellung, die wesentliche Geruchsbeeinträchtigung der Klägerin werde durch eine nicht ortsübliche

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 286 ZPO § 906 BGB § 97 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtZeugeSchweinemästereiKlägerinBenutzungRevision

Volltext der Entscheidung

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Ortsühlichkeit entfällt nicht notwendig schon dann, wenn die allgemein geübte Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken aus wirtschaftlichen Gründen in einer anderen Art und Weise und damit für Nachbarn störender erfolgt. Etwas

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anderes kann sich jedoch aus den gesamten Umständen, insbe-
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sondere der Größe und Eigenart der Betriebsanlage, sowie ihrer örtlichen Anordnung auf dem Grundstück ergeben (Schweinemästerei im Dorf).

BGH, Urt. v. 19» Mai 1967 _ y ZR 139/66 - OLG Köln
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. Mai 1967 Wüst , Justizhauptsekr«
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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des Landwirts
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
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die Ehefrau
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Klägerin, Berufungsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte;
und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19- Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. August 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, Eigentümerin und Bewohnerin eines Hausgrundstücks (1957 erbautes Wohnhaus im Villenstil), klagt auf Unterlassung der Geruchsimmissionen, die von der über die DBHÄstraße in	schräg	hinweg (süd-
 ostwärts) benachbarten Schweinemästerei des Beklagten ausgehen und auf ihr Grundstück eindringen (vgl. Kataste plankarte im Maßstab 1 : 5 000 von	Bl. 214a).
HflP hat einen alten Dorfkern, in dem sich zwei alte größere Höfe, der M^^Vihof und der an der Hauptstraße gelegene D^Bhof, befinden. Nordostwärts ist dieser Dorfkern vom Rheirf, westlich von einem in der Nachkriegszeit auf Grund des Wohnbedarfs im Raume B^B erschlossenen Wohngebiet umgeben, wobei im vorliegenden Nachbarschaftsverhältnis die D^M^straße die Grenze
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 zwischen den beiden Bereichen bildet. 1962 errichtete der Beklagte im rückwärtigen, früher baumbestandenen Teil des P^hofs dicht (etwa 8 m entfernt) an der dort jetzt vorbeiführenden P^BBstraße einen 64 m langen, aus Stein erbauten Stall mit etwa 1300 cbm Inhalt. In diesem Stall werden 400 Schweine auf Liegeflächen (1,85 m breit ohne Strohschütte) mit Bodenbeheizung nach einem besonderen Putterplan (Bl. 76 GA) in 135 Tagen gemästet;,\ in der Mitte des Stalles verlauft der etwa 1,3 m breite, nach dem Vortrag des Beklagten zweimal täglich ausge-spülte Kotgang.
In der im Frühjahr 1963 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der Zuführung von Gerüchen, Schwebestoffen und ähnlichen von einer Schweinemästerei ausgehenden Einwirkungen
 auf ihr Grundstück zu verurteilen. Per Beklagte hat
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beantragt, die Klage abzuweisen. Nach einem Augen-
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schein und der Erstattung eines Sachverständigerberichts über die Möglichkeit, die Stallgerüche zu bereinigen, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Burch Bescheid vom 28. Juli 1964 verfügte der Amtsdirektor des Amts Bornheim (Ordnungsamt) die
 Schließung des Betriebs binnen 90 Tagen wegen Gesund-
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heitsgefährdung der Anwohner; der dagegen vom Beklagten erhobene Widerspruch wurde durch Bescheid des Oberkreisdirektors vom 2. Oktober 1964 zurückgewiesen (Bl. 6/10 der Akten des Verwaltungsgerichts Köln). Nach Einrichtung einer Bio-Filteranlage (Erd-Abluft-Filteranlage) der deutschen Babcock und Y/ilcox-Bampfkessel-Werke und der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts sowie Begutachtung der Anlage durch die Landesanstalt
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für Immissions- und Bodennutzungsschütz des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Köln die angefochtene Ordnungsverfügung durch Urteil vom 21o Juli 1965 mit der Begründung aufgehoben, daß die anderv/eits schon erprobte Anlage geeignet sei, die von der Schweinemästerei ausgehenden Gerüche zu beseitigen und der Betrieb keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Über die Berufung des Amtsdirektors des Amts Bornheim gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden.
Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts hat das Berufungsgericht am 15« Juni
1965	eine Ortsbesichtigung mit Geruchsproben vorgenommen sowie Zeugen vernommen und im März sowie Juli
1966	weitere Zeugen über die Geruchsverbreitung im Bereich der U^i^^straße und der MdHlstraße (erste Querstraße der U^BBBstraße nach dem Stall in nördlicher Richtung), insbesondere auch seit dem Einbau der erwähnten Anlage, gehört. Her Beklagte macht geltend , die Verbesserungen, die in dem Gutachten der Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz vom 20. Mai 1965 angeraten worden seien, seien bereits seit dem 15« Mai 1965 angebracht und die Anlage funktioniere nunmehr reibungslos. Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Klage zu dem Teil (Zuführung von Schwebestoffen und ähnlichen von einer Schweinemästerei' ausgehende Einwirkungen) abgewiesen, das Urteil des Landgerichts aber unter entsprechender Zurückweisung der Berufung insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte die Zuführung der von seiner Schweinemästerei ausgehenden Gerüche auf das Grundstück der Klägerin zu unterlassen hat, aller
 dings mit der Einschränkung, dieses Verbot gelte nicht für solche Einwirkungen, durch die die Benutzung des Grundstücks der Klägerin nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt würde»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die völlige Abweisung der Klage» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
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Bas Berufungsgericht führt aus: Vom Beklagten werde nicht ernstlich bestritten und nach Burchführung der Beweisaufnahme sei auch eindeutig geklärt, daß die von der Schweinemästerei des Beklagten ausgehenden Gerüche auch nach Einbau der Bio-Eilteranlage weiterhin auf das Grundstück der Klägerin dringen, so daß eine Störung im Sinn des § 1004 BGB vorliege und die Voraussetzungen einer Unterlassungsklage gegeben seien. Biese Störungen habe die Klägerin nicht gemäß § 906 3GB zu dulden. Bie Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, daß die Einwirkungen des Beklagten die Benutzung des Grundstücks der Klägerin (immer noch) wesentlich beeinträchtigten; auch sei die vom Beklagten betriebene Art der Schweinemästerei (Mästerei im Großen), auch unter Berücksichtigung der Eilteranlage, mit ihrer starken Nachbarbelästigung für	neu	und	nicht	ortsüblich.
Einer an sich nicht unnötig zu behindernden Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe seien in gemischten Gebieten im Interesse des berechtigten Interesse der Nachbarn Grenzen gesetzt.
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1. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung
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 der Präge, ob die Geruchseinwirkungen die Benutzung des Grundstücks der Klägerin nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, einen differenziert-objektiven Maßstab angelegt (BGH LM BGB § 906 Nr. 6). Dagegen erhebt die Revision keine Bedenken. Sie meint jedoch, die Feststellung des Tatrichters, die Geruchsbelästigung : auf dem Grundstück der Klägerin sei auch nach dem Einbau der Bio-Filteranlage noch wesentlich, beruhe auf einem Prozeßverstoß, § 286 ZPO sei verletzt. Im wesent-liehen will die Revision die Aussagen der vernommenen
 Zeugen anders gewürdigt wissen, sie halt das Gutachten
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 der Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz für völlig übergangen und den vom Beklagten im Schriftsatz vom 2. April 1965 angetretenen Zeugenbeweis sowie später beantragten Sachverständigenbeweis verfahrenswidrig zurückgewiesen und übergangen.
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Diese Rügen sind nicht begründet.
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Die Beurteilung der vernommenen Zeugen nach Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit und Empfindlichkeit ihrer Geruchsorgane, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen'Wohnlage, obliegt dem Tat-richter. Umstände, die erkennen ließen, daß er die
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von der Revision im einzelnen gegen die Zuverlässig-
keit der beweiserheblichen Zeugenaussagen vorgebrachten Tatsachen nicht berücksichtigt und in der zusammen-fassenden Würdigung ihrer Aussagen nicht in Betracht gezogen hätte, sind weder ersichtlich noch von der Revision dargelegt. Die Beweiswürdigung läßt vielmehr

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erkennen, daß das Berufungsgericht, die Umstände, die für die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen von Bedeutung sein können, sorgfältig abgewogen und die Beweiskraft der einzelnen Aussagen dementsprechend auch verschieden eingeschätzt hat» Bas Rechtsmittel de Revision läßt Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung des verfahrensmäßig einv^andfrei gewonnenen Beweismaterials nicht zu. Unbegründet ist insbesondere der Vorwurf einer einseitigen Beweisverwertung zu dem Nachteil des Beklagten (Zeuge	hier übersieht
 die Revision, daß der Tatrichter gehalten ist, alle Zeugenaussagen im Zusammenhang mit den übrigen entscheidungserheblichen Umständen zu würdigen.
' Was die Ausführungen zu den in Bonn von der agrarmeteorologischen Beratungsstelle festgestellten Windrichtungen im Februar und März 1965 anbelangt, so sind keine hinreichend sicheren Naturgesetze über ihren Zusammenhang mit den die Geruchsbelästigungen beeinflussenden Witterungseinflüssen in	(neben
 Luftströmungen, Temperaturveränderungen, Luftfeuchtigkeit) des Inhalts dargelegt oder offenkundig, daß das Berufungsgericht aus diesen Windrichtungen in Bonn auf die Unrichtigkeit der Zeugenaussagen über die Geruchsverhältnisse in	hätte	schließen müssen.
Bas Gutachten der Landesanstalt für Immissionsund Bodennutzungsschutz verhält sich darüber, ob die Filteranlage geeignet ist, die Ausstrahlungen der von ''dem Schweinemastbetrieb ausgehenden''Gerüche auf. die Nachbargrundstücke auf die Bauer wirksam zu verhindern Es kommt zu dem Ergebnis (S. 6), die Bauerhaftigkeit
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des am Tag der Prüfung festgestellten Wirkungsgrades
 lasse sich nur durch Beobachtung der Anlage über längere Zeiträume nachweisen. Daraus hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen, dementsprechend seine eigenen negativen Feststellungen im Augenscheinstermin gewürdigt und während der folgenden 14 Monate in,drei Beweisaufnahmen Zeugen über die Geruchseinwirkung auf das Grundstück der Klägerin und auf die benachbarten Grundstücke gehört. Im Schriftsatz vom 30. März 1966 hat der Beklagte sich auf das genannte Gutachten berufen und vorsorglich die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt. Abgesehen davon, daß die Einholung eines weiteren Gutachtens über das unter Beweis gestellte Thema im Ermessen des Berufungsgerichts stand, konnte das Berufungsgericht die Geeignetheit der Anlage dahingestellt lassen, da nicht sie, sondern die feststellbaren Geruchsimmissionen und deren Umfang entscheidungserheblich sind .
Verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Zurückweisung des in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, die im Schriftsatz vom 2. April 1965 S. 1/2 benannten Zeugen zu vernehmen. Es handelt sich im wesentlichen um die schon im Schriftsatz vom 20. April 1963 auf S. 2/3 benannten, in der Hauptstraße wohnhaften Zeugen. In Anbetracht der Wohnlage dieser Zeugen bestand Veranlassung, diesen Beweisantritt zu überprüfen und durch die Benennung der oder des Zeugen zu ersetzen, der etwas über die Geruchsimmission in Richtung der DM fl^straße aussagen konnten. Mit diesem Verfahren erklärte sich der prozeßbevollmächtigte des Be2<lagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den
 Entscheidungsgründen auch einverstanden; er hat diese Überprüfung auch richtig verstanden und wählte im Schriftsatz vom 12. Mai 1966 den in der straße wohnhaften Zeugen	aus.	Dieses	Prozeß-
verhalten ist als ein Verzicht auf die Vernehmung der ursprünglich benannten Zeugen zu deuten. Ihre erneute Benennung nach Abschluß der Beweisaufnahme nach zweijähriger Dauer der Berufungsinstanz konnte vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen werden.
Die Bemerkung im Berufungsurteil (S. 10/11) es sei nicht ersichtlich, ob diese weiteren Zeugen über-haupt etwas Zuverlässiges über die Verhältnisse auf dem Grundstück der Klägerin beobachtet hätten und ob ihre Vernehmung zu einem anderen Beweisergebnis führen könnten, stellt eine Hilfsbegründung dar. Da die Haupt begründung einer Überprüfung standhält, kommt es auf die Hilfsbegründung nicht an.
2. Die Revision trägt weiter vor, etwaige wesent liehe Geruchsbelästigungen würden durch eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks des Beklagten herbeigeführt und sie könnten durch v/irtschaftlich zu demutbare Maßnahmen auch nicht weitergehend als geschehen verhindert werden.
Sie meint im einzelnen unter Hinweis auf S. 12 3. Abs. BU, das Urteil beruhe auf der irrtümlichen Annahme des Berufungsgerichte, die entscheidungserhebliche Ortsüblichkeit beziehe sich auf die Beeinträchtigung des vermeintlich gestörten Grundstücks; es komme aber darauf an, ob die Benutzung des angeb-
lieh störenden Grundstücks ortsüblich ist. Vor allem habe das Berufungsgericht den Begriff der Ortsüblich-keit verkannt. Im vorliegenden Pall sei für die Präge der Ortsüblichkeit nur auf' den alten Ortskern und die dort gegebenen Verhältnisse als Vergleichsgebiet ab-zustellen. Dieser Kern werde von den beiden wuchtigen Gutshöfen und ihrer Ausstrahlung, also von den Aus-Wirkungen landwirtschaftlicher Großbetriebe geprägt, und zwar in der durch die moderne Betriebsführung (Spezialisierung und Rationalisierung sowie Technisierung und Intensivierung der Viehhaltung) geforderten Art und Weise. Das Berufungsgericht habe dagegen rechts fehlerhaft "ortsüblich" mit gewohnt = althergebracht gleichgesetzt. § 906 BGB wolle jedoch nicht als starre Norm angev/endet sein; diese Vorschrift sei in hohem Maß gerade nach den Portschritten der Technik dem Wandel unterworfen (Hinweise auf die Veränderungen der Zugkräfte in der Landwirtschaft und auf die Rechtsprechung zu Industrieimmissionen). Die Ortsüblichkeit einer Benutzung werde nicht davon berührt, daß bestimmte unvermeidbare Auswirkungen im Zuge der Technisierung und Rationalisierung einem Nachbarn mit hohen Ansprüchen an Immissionsfreiheit unangenehm würden. Die Auswirkung einer ortsüblichen Nutzung müsse selbst dann von Nachbarn geduldet werden, wenn sie die ortsübliche Nutzung dieses Nachbargrund Stücks schwer schädigten oder ausschlössen (RGZ 139, 29)° Im vorliegenden Pall stelle der Mastbetrieb lediglich eine konsequente Weiterentwicklung und Modernisierung eines landwirtschaftlichen Großbetriebs dar. Die Schweinemast im rationellen Massenverfahren gehöre heute zu der üblichen Betriebsart landwirtschaftlicher Großbetriebe mit der Struktur und der Putterbasis des

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Auch diese Rüge ist unbegründet«. -
a) Das Berufungsgericht unterscheidet zwar in EmtM nicht Ortsbereiche mit verschiedenartiger Grundstücksnutzung, hebt jedoch bei der Prüfung der Ortsüblichkeit auf die Verhältnisse im Ortskern ab, so daß der Beklagte, der den hier fraglichen Störbetrieb als in dem Bereich des Ortskerns gelegen erachtet, hierdurch nicht beschwert ist«.
Mißverständlich kann in der Tat die Ausführung sein, "auch die nach dem Einbau der Filteranlage noch festsustellenden Belästigungen gehen weit über das für HWfc ortsübliche Maß der Beeinträchtigung infolge Schweinehaltung hinaus" (S. 12 3° Satz BTJ)5 soweit dieser Satz isoliert gelesen wird, da er den Eindruck erwecken kann, die Ortsüblichkeit einer Benutzung hänge von dem Maß der Beeinträchtigung ab, die diese Nutzung dem Nachbargrund stück zufügt. Der Revision ist einzuräumen, daß es auf die Ortsüblichkeit der Benutzung des störenden Grundstücks ankommt. Dieser Satz gewinnt seinen Sinn jedoch erst im Zusammenhang mit den früheren Sätzen, im Ortskern von gebe es keine Grundstücke, die in ähnlicher Weise benützt würden und die Schweinemästerei im Großen mit ihrer starken Belästigung für die Nachbarschaft sei für	neu.	In	diesem	Zusammenhang	sagt
 der beanstandete Satz aus, daß die hier auf besondere Art betriebene Schweinemästerei mit der ihr eigenen Geruchsemissi-on (unter Berücksichtigung der Geruchsbereinigung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) diese Benutzung als besondere kennzeichnet und diese Besonderheit die Schweinemästerei von der
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Grundstücksnutzung im Dorf (hier Schweinehaltung in wesentlich kleinerem Umfang und nach herkömmlicher Art) unterscheidet.
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h) Die Feststellung darüber, ob die Benutzung
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Richtig ist zwar, daß die Ortsüblichkeit nicht notwendig schon dann entfällt, wenn die allgemein geübte Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken (hier die Heranziehung von Schlachtschweinen) aus be-triebswirtschaftlichen Gründen in einer anderen Art und Weise als bisher erfolgt und dadurch störendere oder stärkere Gerüche ausgesendet werden. Richtig ist weiter, daß § 906 BGB bezweckt, udie Grenzen der exzessiven Immission einigermaßen elastisch" den örtlichen Verschiedenheiten und zeitlichen Veränderungen anzupassen (Mot. 3, 267). Der Revision ist schließlich auch einzuräumen, daß § 906 BGB nicht als starre Norm anzuwenden ist. Die Rechtsprechung war vielmehr bei der
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Auslegung des § 906 BGB bestrebt, die unter Nachbarn gebotene Rücksichtnahme unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen (BGHZ 38, 61, 63). Die im Betriebsgang umgestellte Grundstücksbenutzung kann jedoch, wenn mit ihr eine Erhöhung der Störwirkung verbunden ist, eben im Hinblick auf den
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 dem Gesetz zugrunde liegenden Grundgedanken des Interessenausgleichs innerhalb eines "Nachbarverhältnisses" oder einer "notwendigen Nutzungsgemein-schaft" (vgl. Nachweise BGHZ aaO) dazu führen, daß die Benutzung nicht mehr der allgemein in diesem Bereich geübten Grundstücksbenutzung entspricht.
Dabei kann neben der Größe und Art der Anlage auch bedeutsam sein, auf welchem Teil eines Grundstücks solche allgemein vorhandene, aber lästige Anlagen gewöhnlich nach den örtlichen Verhältnissen errichtet sind. So kann erheblich sein, ob solche Anlagen etwa mehr oder weniger abgeschirmt inmitten eines Grundstücks oder unmittelbar an seiner Grenze errichtet sind, wobei gerade Großbetriebe sich in dieser Hinsicht sachentsprechend einzurichten vermögen (IM BGB § 906 Nr. 11 Bl. 2 R; BGHZ 58, 51). Es ist nicht ersichtlich, daß der Tatrichtör bei dem Vergleich mit der allgemein im Ortskern geübten Benutzung landwirtschaftlicher Betriebsgrundstücke diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht Rechnung getragen hätte.
Die Revision hebt bei ihrer Rüge vor allem darauf ab, daß die Auswirkungen eines Großbetriebs, hier die wuchtigen -Höfe, nicht nur in der Art der traditionellen, sondern auch der durch die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen (Spezialisierung, Intensivierung) und technisch möglichen Betriebs führung (Technisierung, Rationalisierung) geduldet werden müßte. Die Revision meint, es genüge, daß die emissionsstärkere Grundstücksbenutzung sich ganz allgemein als heute übliche Betriebsart eines landwirtschaftlichen Großbetriebs darstelle.
Es kann nun sein, daß sich die den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßte Betriebsart in einem Ort als übliche durchsetzt, wie dies vor allem in Industriegebieten und auch in der Landwirtschaft zu beobachten war» Ortsüblichkeit mag daher auch bei jenen Einwirkungen zu bejahen sein, die von' einer bisher nicht üblichen, aber der modernen Betriebsführung angepaßten Bewirtschafttung eines Bauernhofes ausgehen. Dabei wird aber vorausgesetzt, daß es sich immer noch um einen landwirtschaftlichen und nicht um einen gewerblichen Betrieb handelt» Was im besonderen die Schweinemast anlangt, so geschieht sie im Rahmen eines bäuerlichen Betriebes, wenn dieser vorwiegend die Eutterbasis für die Schweinemast erbringt (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2. Auflage So 32 Nr. 8; BEH 61, 179)o Nach Angaben des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ( 1 K 7928/64 VG Köln Bl. 190) hat der D«rthof eine Größe-von 83 ha»
Damit mag an sich eine ausreichende Basis zur Gewinnung des für die Schweinemast erforderlichen Futtergetreides gegeben sein. Der Beklagte hat indessen in dem angeführten Verfahren selbst erklärt, er erzeuge dieses Euttergetreide nicht selbst, kaufe es vielmehr ein, es handele sich um Einkäufe von Jungvieh und Futter in Höhe von jährlich 250 000 DM (Bl. 171, 190)*.
Die Bemerkung des Berufungsrichters, in halte man Schweine nicht auf diese Art, muß unter diesen Umständen dahin verstanden werden, in sei die Schweinemast auf gewerblicher Grundlage nicht herkömmlich. Das bedeutet, daß sich die von der Revision gestellte Frage, ob sich nicht auch die landwirtschaft-
 
liehen Betriebe im Anschluß an die Fortschritte der Technik modernisieren dürften mit der Folge, daß die damit verbundenen verstärkten Lärm- und Geruchseinwirkungen zu dulden seien, unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht aufwirft. Der Interessenausgleich bei der Abgrenzung zulässiger Immissionen von den unzulässigen durch die Ortsüblichkeit der Benutzung beruht darauf, daß die Grundstücke im maßgebenden Vergleichsgebiet etwa einheitlich genutzt werden und daß dementsprechend die das Grundstück eines Nachbarn treffende Beeinträchtigung diesem Nachbarn zu demutbar ist (LM BGB § 906 Nr. 11 Bl. 2 R). Bei dem Vergleich, den die Revision hier mit der Industrieentwicklung zieht, wird schließlich nicht beachtet, daß das Dorf in höherem Maß eine Wohngemeinschaft darstellt, als die Zonen der von der Revision vergleichsweise herangezogenen Schwerindustrie, bei welcher übrigens das Verhältnis zur Wohnsiedlung keineswegs bedeutungslos war (BGHZ 30, 273, 278 f).
Es ist daher verständlich, daß sich störendere Betriebsarten innerhalb eines Dorfbereichs als nicht übliche Grund Stücksbenutzung erweisen können, und zwar hier um so weniger, als sich	nach	un-
streitigem Sachvortrag schon im großen Maß zu einer Wohngemeinde entwickelt hat. Nicht ersichtlich ist schließlich, inwiefern der Fortschritt gehemmt sein ^■ sollte, wenn der Kläger im Dorfbereich von HflHi eine dort nicht ortsübliche Benutzung nicht in der Form ausüben darf, daß die Nachbarn wesentlich beeinträchtigt werden. Der Tatrichter ist sonach bei der Feststellung, die wesentliche Geruchsbeeinträchtigung der Klägerin werde durch eine nicht ortsübliche

Benutzung des an der BÄBBBstraße gelegenen Grundstücks des Klägers herbeigeführt, entgegen der Meinung der Revision nicht von unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen.
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c) Unter diesen Umständen bedarf es keiner wei-
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teren Prüfung, ob die Beeinträchtigungen nicht etwa
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nahmen verhindert werden könnten.
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Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum
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zu dem Nachteil des Revisionsklägers aufweist, erweist sich
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seine Revision als unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Augustin	Br.	Piepenbrock	Br.	Freitag
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