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BGH

Gericht: BGH

Soweit der Klageanspruch auf §§ 440 Abs.1, 323 Abs. 1 und 39 812 ff BOB gestützt ist, hat es das Berufungsgericht als unerheblich bezeichnet, ob die Kaufverträge oder die auf Grund der Verträge von den Beklagten zu erbringenden Leistungen einer behördlichen Genehmigung noch dem Bunöesbaugesetz und den Grundstückvcrkehrs-gesetz bedurften; denn eine Unmöglichkeit der Leistungen der Beklagten würde erst dann vorliegen, wenn die etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen endgültig versagt worden wären; dos sei aber unbestritten nicht der Fall. Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts ist auch eine teilweise Unmöglichkeit der den Beklagten obliegenden Leistungen nicht gegeben, weil die bloße Absicht, einen Seil der verkauften Flächen zu dem Zwecke der Verbreiterung der Bundesstraße 9 zu enteignen, die Beklagten nicht hindere, über ihre Grundstücke zu verfügen. Lac Berufungsgericht verneint auch ein Rücktritts-recht der Klägerin nach §§ 440 Abs» 1, 326 BGB, weil die Beklagten nit den ihnen obliegenden Leistungen nicht in Verzug geraten seien» Sie hätten, so führt das Berufungsgericht aus, nit der umfassenden Bevollmächtigung der von der Klägerin beauftragten Makler alles getan, wac ihnen vertraglich obgolegen habe; daß der Käufer Helmut den an dac Kotasteramt gerichteten Vermecsungsantrag zu-rlickgenomnen und den von ihn gezahlten Vorschuß zurückgefordert habe, hätten sie nicht zu verantworten«, Die in § 9 PStrG enthaltenen Baubeschränkungen würden nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur dann einen Sachmangel in Sinne des § 459 BGB darsteilen, wenn die besondere Art der Benutzung des gekauften Geländes zur Bebauung als Zweckbestimmung zu dem Vertragsinhalt geworden wäre; das sei hier nicht der Pall; auf die Bau-beechränkungen des § 9 PStrG als Sachmangel könne sich die Klägerin weiter deshalb nicht berufen, weil sie bei Abschluß der Verträge den Käufer bekannt gewesen seien (§ 460 BGB)o Auf Grund des beiderseitigen Parteivortrags und des Prozeßverhaltens der Klägerin vermochte das Berufungsgericht ferner deren Ansicht nicht zu folgen, daß ein Sachmangel auch deshalb vorliege, weil schon zur Zeit des Abschlusses der Kaufverträge geplant gewesen sei, die Bundcsatraße 9 unter Einbeziehung eines Streifens von 10 n Tiefe der gekauften Grundstücksflächen zu verbreitern und das Straßenbauamt MflIB auch aus diesem Grunde den Bauvorhaben widersprochen habe» Den von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil nichts im Wege gestanden habe, die Vereinbarung über die Hinterlegung der Kaufpreise beim Bürgermeisteramt GflHHB die nur unwesentlicher Bestandteil der Verträge gewesen sei, formlos abzuändern und die Kaufpreise vorzeitig an die Beklagten auszuzahlen; daß die Erwartung der Klägerin oder des Käufers die Vermessung würde alsbald stattfinden und der Auflassung dann nichts mehr im Wege stehen, mehr als der Beweggrund für die Zahlung gewesen sei, habe die Klägerin nicht behauptet; sie könne ihren An- a) Sie rügt zunächst Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht entsprechend dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12«, Januar 1963 (S, 2) eine Auskunft des Regierungspräsidiums und des Straßenbauants darüber eingeholt habe, daß die nach don Leistungen deshalb anzunehmen, weil die Genehmigung nach so langer Zeit noch nicht erteilt sei, ist ihr ent-gcgonzuhaltcn, daß davon jedenfalls für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (9» Juni 1965) noch nicht gesprochen werden kann» b) Die Revision meint sodann, es sei zunächst die mögliche Versagung der Genehmigung in das Vertragswork einbozogon worden; denn in den Verträgen sei davon die Rede, daß die Kaufpreise sofort nach Genehmigung bezahlt und bis zur endgültigen Vermessung hinterlegt werden sollten» Dem kann zwar insoweit beigetreten werden, als das Erfordernis einer Genehmigung die Möglichkeit einer Versagung dieser Genehmigung einschließt» Es ist aber nicht ersichtlich, was sich daraus für die Präge ergeben soll, wann eine Leistung nach §323 BGB unmöglich geworden ist» c) Die Revision rügt weiter Verletzung des § 813 Abo» 1 Satz 1 3GB mit folgender Begründung: Liege die erforderliche Genehmigung noch gar nicht vor, dann seien die Kaufpreise zurückzuzahlen, weil die Voraussetzungen der Verträge noch nicht gegeben seien, also ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Kaufpreise zur Zeit noch nicht vorliegeo Auch diese Rüge ist unbegründet» Nach § 813 Abs» 1 Satz 1 BGB kann das zu dem Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegonstand, durch welche die Geltendmachung dos Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde» Dos trifft hier jedoch nicht zu, da die Geltendmachung der Kaufpreisanoprüchc der Beklagten nur bei endgültiger Versagung der erforderlichen Genehmigung dauernd ausgeschlossen wäre» Eine solche endgültige Versagung der Ge- Sic meint, diese Vertragsänderung hätte, da sie den Kaufpreis betroffen habe und deshalb nicht unwesentlich gewesen sei, der Form des §313 Satz '{ BGB bedurft; zu demindest seien aber die Kaufpreise unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB wieder zu hinterlegen„ c) Bo das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Kaufverträge oder die von den Beklagten auf Grund der Verträge zu erbringenden Leistungen einer behördlichen Genehmigung nach dem Bundesbaugesets und dem Grundstück-* verkohrsgesetz bedürften und deshalb in der Revisions-instons die Notwendigkeit einer solchen Genehmigung zu unterstellen ist, gehen die Ausführungen der Revision darüber ins Leere, daß eine Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG und nach dem Grundstückverkehrsgecetz erforderlich und daß die Anwendung der Vorschriften des Bundesbaugesetzos nicht nach § 177 Abs, 2 dieses Gesetzes ausgeschlossen sei, f) Bei ihren weiteren Rügen stellt die Revision einleitend auf folgendes ob: Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehe, daß nach dem Abschluß der Kaufverträge die Bundesstraße 9 nur derart verbreitert worden sei, daß der Rand der befestigten Fahrbahn fast unmittelbar an die Grenze der verkauften Grundstücks-porzellen hcranreiche, so hätte dos Berufungsgericht sich doch darüber in klaren sein müssen, daß dann nach § 9 FStrG die Nutzung des gekauften Geländes eingeengt werde, weil nämlich bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden dürften (§9 Abs, 1 FStrG) und bis zu 40 m, ebenfalls gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, für die Errichtung von Bauanlagcn jedor Art eine besondere Zustimmung erforderlich sei (§ 9 Abs«, 2 FStrG) 9 Daraus ergebe sich, daß die gekauften Grundstüekstoile, da sie nur eine Tiefe von 45 m hätten, für die Klägerin wertlos geworden und damit die Voraussetzungen für ihren Erwerb nicht mehr gegeben seien* Diese Darlegung bedarf zunächst einer Berichtigung dahin, daß das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen ist, daß durch die Verbreiterung der Bundesstraße 9 der Rand der befestigten Anlage fast unmittelbar an die Grenze der verkauften Grundctückoparzellen heranroiche; es hat insoweit an der von der Revision angegebenen Stelle seines Urteils (S* IG) nur den Vortrag der Klägerin wiedergegeben o Y/ie 3ich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt, hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Verbreiterung der Bundesstraße 9 vielmehr den Vortrag der Beklagten als von der Klägerin nach § 138 Abs* 3 ZPO zugestanden angesehen, daß die Verbreiterung nur mit Hilfe des Straßengrabens und der Straßenböschung vorgenoramen worden sei, nicht aber zu Lasten des Y/eges, der parallel zur Bundes-straße 9 an den verkauften Grundstücksparzellen vorboi-ziehe , aa) Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 242 BGB mit der Begründung, das Berufungsgericht hätte nicht offen lassen dürfen, ob die Bauvorstellungen des Käufers LlflBl unter Erkennen und Nichtbeanstandung durch die Beklagten zur Grundlage der Verträge gemacht worden seien, sondern aus den von ihr einleitend dargelegten Gründen die Folgerung ziehen müssen, daß die Beklagten die Klägerin nicht an den Verträgen feothalten könnten. In der Eingehung eines Vertrage in Kenntnis der Umstände, die den Mangel der Geschäftsgrundlagc in sich begriffen, liege aber, so führt das Berufungsgericht aus, ein Verschulden, das es dem Betroffenen verwehre, sich auf den l'cgfall der Geschäftsgrundlagc zu berufen» Die weitere Drage, ob die Geschäftsgrundlage durch die Baubeschränkungen des § 9 FStrG berührt worden sei, wird von dem Berufungsgericht auf der vorhergehenden Seite seines Urteils (S» 18) behandelt und dahin entschieden, daß diese Baubeschränkungen nicht berücksichtigt werden könnten, weil der Käufer sie bei den Abschluß der Kaufverträge gekannt habe» Da andere Umstände, die Geschäftsgrundlago gewesen sein könnten, aber von vornherein gefehlt haben, nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts weder von der Klägerin behauptet worden noch ersichtlich sind, hätte die Revision somit, wenn sie die nach dem Vortrag der Klägerin schon zur Zeit des Abschlusses der Kaufverträge geplante Verbreiterung der Bundesstraße 9 als Fehlen der Geschäftsgrund-lago gewertet wissen will, einen Sachvortrag der Klägerin dahin dartun müssen, daß das von dieser geplante Bauvorhaben durch die Verbreiterung der* Bundesstraße 9 deshalb beeinträchtigt worden wäre, weil jetzt die nach § 9 Abs, 1 und 2 FStrG maßgebenden, jeweils vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messenden Abstände weiter in das gekaufte Gelände hineinragen» Das ist jedoch nicht geschehen» Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob den Beklagten bei Abschluß der Kaufverträge bekannt war, daß der Käufer Mfl^HMic gekauften Grundstücksparzellon zur Anlage einer Reparatur-werkstüttc mit Tankstelle erwerben wollte» Das hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Behandlung der Frage, ob die Baubeschränkungen des § 9 FStrG einen Sachmangel im Sinne des § 459 BGB darstellen, zudem unterstellt (BU 8, 15)• Auf die in dem Schriftsatz der Klägerin von 1«, Juni 1963 (S» 2/3) gestellten und von der Revision als übergangen gerügten Beweisanträge, welche die in Frage stehende Kenntnis der Beklagten ergeben sollten, brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht einzugehen, bb) Soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Baubeschränkungen des § 9 FStrG stellten keinen Sachmangel im Sinne des § 459 EGB dar, weil die von dem Käufer MflHH geplante besondere Art der Benutzung der gekauften Grundstücksparzellen zur Bebauung nicht als Zweckbestimmung zu dem Vertragsinhalt geworden sei, kann sic schon deshalb keinen Erfolg haben, weil jedenfalls die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts frei von Rcchtsirrtum ist, die Klägerin könne sich auch deshalb nicht auf die Baubeschränkungen des § 9 FStrG als Sachmangel berufen, weil sie diese Baubeschränkungen bei Abschluß der Kaufverträge gekannt habe (§ 460 BGB)» Das ergibt 3ich aber aus den Vortrag der Klägerin in ihren Schriftsatz von Io Juni 1963 (S„ 5)o Die weitere Rüge, die Klägerin habe den in der Verbreiterung der Eundesstraße 9 liegenden Mangel nicht gekannt und es könne deshalb gegen sie die Vorschrift des § 460 BGB nicht angev/endet werden, ist ebenfalls gegenstandslos, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Verbreiterung der Straße gar nicht auf diese Vorschrift abgcstellt hat» Es hat insoweit seine Entscheidung vielmehr ausschließlich damit begründet, daß nicht einmal der zwischen der Bundesstraße 9 und den Grundstücken der Beklagten verlaufende V/eg von der Verbreiterung der Straße berührt worden sei (BU So 17)» Daß aber das Bauvorhaben der Klägerin durch die Verbreiterung der Bundesstraße 9 deshalb beeinträchtigt worden wäre, weil jetzt die nach § 9 Abs. 1 und 2 PStrG maßgebenden, jeweils vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messenden Abstände weiter in das gekaufte Gelände hineinragen, ist, wie bereits unter aa) ausgeführt ist, nicht dargetan.

Zitierte Normen: § 459 BGB § 286 ZPO § 19 BBauG § 313 BGB § 9 FStrG § 242 BGB § 9 FStrG § 460 BGB
BGBVertragBerufungsgerichtGenehmigungKäuferKaufverträgeKlägerinKaufpreiseRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR
i055 049
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28o Februar 1969 Wüst,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
139/65
URTEIL
in dom Rechtsstreit
 der Firma
 in
Volkswagenvertr e tung
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
gegen
1,	Johanri Adam F ABUS!8 tra ßo
2,	Maria M Straße 10,
3,	Katharina E« Ft H^Bstraße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
2
Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 28, Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Br, Augustin und der Bundes-richtcr Br» Rothe, Br„ Freitag, Offterdinger und Br» Grell
 für Recht erkannt:
Bio Revision gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7o Juli 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewie3cn„
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie Beklagten sind in Gimbsheim Eigentümer nebeneinander liegender und an die Bundesstraße 9 angrenzender Grundstücke» In gesonderten notariellen Verträgen vom 17» Juli 1958 verkauften sie hiervon die an die Bundesstraße angrenzenden Teile in einer Tiefe von 45 m an den Kaufmann Helmut der Mitgcsellschafter der Klägerin ist» Ber Kaufpreis für die noch landwirtschaftlich genutzten Flächen betrug 4,40 BM pro qm» Hiernach hatte der Käufer an den Beklagten zu 1) insgesamt 3 762 BM, an die Beklagte zu 2) insgesamt 8 118 BM und an die Beklagte zu 3) insgesamt 4 550 BM zu zahlen»
Bio Kaufpreise sollten noch der Genehmigung der Vertrüge und nach der Vermessung der verkauften Teilflächen bezahlt und bis dahin beim Bürgermeisteramt legt werden»
Die flakier	PflHB	aus	die	im	Auf-
trag des Kauf era beim Abschluß der Kaufverträge mitgev/irkt hatten, wurden von den Vertragsparteien bevollmächtigt, die Auflassung zu erklären und "alles zu tun, was zur Durchführung der Rechtsgeschäfte notwendig" erscheine <,
Nachdem die Kaufverträge am 6«, August 1958 von der Prciobehördo und nach dem KRG Nr„ 45 in Verbindung mit der Landesverordnung von Rheinland-Pfalz Uber den GrundstUcks-vorkehr vom 11 * Dezember 1949 genehmigt worden waren, hat sich der Käufer Helmut MflB im Oktober 1958 mit der Auszahlung der bei dom Bürgermeisteramt GflHHHI hinterlegten Kaufpreise an die Beklagten einverstanden erklärt.
An 22 c August 1958 haben die Makler	und
 beim Katasteramt die Vermessung der verkauften Grundstucksteile beantragte Diesen Antrag hat Helmut an 24o Februar I960 durch telefonischen Anruf mit der Begründung zuriiekgenommen, das ßtraßenbauarat habe die auf den gekauften Flächen geplante Errichtung einer Reparaturwerkstätte für Kraftfahrzeuge mit einer Tankstelle nicht genehmigte Gleichzeitig hat er um Rückzahlung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses gebetene Das Katasteramt hat daraufhin den Vorschuß erstattet und den Vermessungsantrag gestrichen.
Bereits am 22, Dezember 1959 hatte der beurkundende Notar im Auftrag des Käufers	den	Beklagten mitge-
teilt, daß die Straßenverwaltung die Errichtung einer Tankstelle verboten habe. Er bezeichnete die Kaufverträge deshalb als "gegenstandslos" und verlangte die Rückzahlung der Kaufpreise,
 ilit Schreiben von 15- September I960 hat der erstinstanzliche Prozcßbovollmüchtigte der Klägerin die Beklagten aufgefordert, die Kaufverträge su erfüllen, d.h. selbständig übertragbare Grundstücke zu bilden und die Auflassungserklärungen abzugeben„
Die Klägerin, an die der Käufer alle Rechte aus den Kaufverträgen abgetreten hat, verlangt nunmehr die Rückzahlung der Kaufpreise, .
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In den ursprünglich getrennt geführten, erst von dem Obcrlandesgericht verbundenen Prozessen hat die Klägerin vorgetragen, sie sei von den Kaufverträgen zurückgetreten, nachdem die Beklagten mit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten in Verzug geraten seien, Ben Anspruch auf Rückzahlung der Kaufpreise hält die Klägerin auch deshalb für begründet, weil den Beklagten die Übereignung der von ihnen verkauften Grundstücksteile unmöglich geworden sei; dies ergebe sich daraus, daß das Katasteramt die Durchführung der beantragten Teilungsvermessung abgolehnt habe und die Verträge nach dem Bundesbaugesetz und dem Grundstückvcr~ kehrsgosetz der Genehmigung bedürften, diese aber nicht erteilt werde; ein teilwoises Unvermögen der Beklagten zur Vertragserfüllung folge aus dem Umstand, daß ein größerer Streifen des verkauften Geländes wegen der Verbreiterung der Bundesstraße 9 enteignet werde; das bedeute aber das völlige Unvermögen der Beklagten zur Leistung, da eine teilweise Erfüllung für die Klägerin ohne Interesse sei,
 Bie Klägerin beruft sich schließlich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil den Beklagten bekannt gewesen sei, daß sie auf den gekauften Grundflächen eine Repara-turwerkotätte mit Tankstelle habe errichten wollen, und diese von den Beklagten erkannte und nicht beanstandete
 Zweckbestimmung zur Grundlage der Geschäfte gemacht worden sei; diese Grundlage sei dadurch weggeiallen, Gaß die Straßenbaubehörde eine Bebauung in der vorgesehenen Form nicht genehmigt habe»
Die Klägerin hot beantragt,
 den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 3 762 DM, die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 8 118 DM und die Beklagte zu 3) zur Zahlung von 4 550 DM, jeweils nebst Zinsen und vorprozessualer Mahnkosten zu verurteilen»
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen«
Sic sind dom Vorbringen der Klägerin ontgegengetre-
ten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch die Wandlung der Kaufverträge erklärt» Zur Begründung hat sie vorgetragen; Nach dem beiderseitigen Vertragowillen sei der nach den Verträgen "vorausgesetzte Gebrauch der Kauf-sachc" der gewesen, die Grundstücke zur Anlegung einer Boparaturwerkstüttc mit Tankstelle zu benutzen» Deshalb sei die Bebaubarkeit eine Sacheigenschaft im Sinne des § 459 BGB gewesen, so daß ihr Fehlen ein Sachmangel dar-stelle» Ein solcher Sachmangel liege hier vor, weil die Grundstücke mit der Baubeschränkung des § 9 Bundesfernstraßengesets (FStrG) belastet seien; außerdem sei bei Abschluß der Kaufverträge auch schon die Verbreiterung der Bundesstraßo 9 geplant gewesen, durch die ein Streifen von 10 n Tiefe der gekauften Grundstücksteile in die Bundcsstraße falle»
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N *
Dio Klägerin hat weiterhin hilfsweise beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Klagesummen an das Bürgermeisteramt GflüHHB zwecks Hinterlegung zurücksuzahlen0
Bas Oberlandcsgericht hat das gegen die Klägerin ergangene Versäumnisurteil, mit den ihre Berufung zurückgo-wiesen worden war, aufrechterhalten«,
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1o Das Berufungsgericht hat keine def von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe durchgreifen lassen.
Soweit der Klageanspruch auf §§ 440 Abs. 1, 323 Abs. 1 und 39 812 ff BOB gestützt ist, hat es das Berufungsgericht als unerheblich bezeichnet, ob die Kaufverträge oder die auf Grund der Verträge von den Beklagten zu erbringenden Leistungen einer behördlichen Genehmigung noch dem Bunöesbaugesetz und den Grundstückvcrkehrs-gesetz bedurften; denn eine Unmöglichkeit der Leistungen der Beklagten würde erst dann vorliegen, wenn die etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen endgültig versagt worden wären; dos sei aber unbestritten nicht der Fall. Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts ist auch eine teilweise Unmöglichkeit der den Beklagten obliegenden Leistungen nicht gegeben, weil die bloße Absicht, einen Seil der verkauften Flächen zu dem Zwecke der Verbreiterung der Bundesstraße 9 zu enteignen, die Beklagten nicht hindere, über ihre Grundstücke zu verfügen.
 
Lac Berufungsgericht verneint auch ein Rücktritts-recht der Klägerin nach §§ 440 Abs» 1, 326 BGB, weil die Beklagten nit den ihnen obliegenden Leistungen nicht in Verzug geraten seien» Sie hätten, so führt das Berufungsgericht aus, nit der umfassenden Bevollmächtigung der von der Klägerin beauftragten Makler alles getan, wac ihnen vertraglich obgolegen habe; daß der Käufer Helmut den an dac Kotasteramt gerichteten Vermecsungsantrag zu-rlickgenomnen und den von ihn gezahlten Vorschuß zurückgefordert habe, hätten sie nicht zu verantworten«,
Die in § 9 PStrG enthaltenen Baubeschränkungen würden nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur dann einen Sachmangel in Sinne des § 459 BGB darsteilen, wenn die besondere Art der Benutzung des gekauften Geländes zur Bebauung als Zweckbestimmung zu dem Vertragsinhalt geworden wäre; das sei hier nicht der Pall; auf die Bau-beechränkungen des § 9 PStrG als Sachmangel könne sich die Klägerin weiter deshalb nicht berufen, weil sie bei Abschluß der Verträge den Käufer bekannt gewesen seien (§ 460 BGB)o Auf Grund des beiderseitigen Parteivortrags und des Prozeßverhaltens der Klägerin vermochte das Berufungsgericht ferner deren Ansicht nicht zu folgen, daß ein Sachmangel auch deshalb vorliege, weil schon zur Zeit des Abschlusses der Kaufverträge geplant gewesen sei, die Bundcsatraße 9 unter Einbeziehung eines Streifens von 10 n Tiefe der gekauften Grundstücksflächen zu verbreitern und das Straßenbauamt MflIB auch aus diesem Grunde den Bauvorhaben widersprochen habe»
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Pehlens oder des späteren v/egfalls der Geschäftsgrundlago für gerechtfertigt-, Zur Begründung führt es aus: Soweit die Klägerin die Bau-
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beschrünkungcn dec § 9 BStrG als von vornherein fohlende Geschüftsgrundlage angesehen haben sollte,, könnte das schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Käufer diese Beschränkungen gekannt habe» Andere Umstände, die Geschäftsgrundlage gewesen sein könnten, aber von vornherein gefehlt hätten, seien nicht ersichtlich. Der Käufer IlflBVkönne daher nur die Vorstellung gehabt haben, daß er trotz der Baubeschränkungen die erforderliche Baugenehmigung erhalten werde» V/ärc diese Vorstellung unter Erkennen und IJichtbeanotandung durch die Beklagten zur Grundlage der Kaufverträge gemacht worden, so würde zwar die Ge-schäftsgrundlage durch eine Versagung der Bauerlaubnis wieder v/eggofallen sein» Das könnte aber deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der Käufer MHHI die Vertrüge geschlossen habe, obwohl ei habe damit rechnen müssen, daß die Bauerlaubnis unter Umständen versagt werden würde. Eine Berufung auf den Wegfall der in Präge stehenden Geschäftsgrundlage sei aber auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin es unterlassen habe, wegen der Versagung der Baugenehmigung eine gerichtliche Entscheidung herbei-Zufuhren, obwohl sie der Ansicht sei, daß ihrem Bauvorhaben gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstünden.
Den von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil nichts im Wege gestanden habe, die Vereinbarung über die Hinterlegung der Kaufpreise beim Bürgermeisteramt GflHHB die nur unwesentlicher Bestandteil der Verträge gewesen sei, formlos abzuändern und die Kaufpreise vorzeitig an die Beklagten auszuzahlen; daß die Erwartung der Klägerin oder des Käufers	die	Vermessung	würde	alsbald
 stattfinden und der Auflassung dann nichts mehr im Wege stehen, mehr als der Beweggrund für die Zahlung gewesen sei, habe die Klägerin nicht behauptet; sie könne ihren An-
 
oprucli daher schon aus diesem Grund nicht auf § 812 Abs«, i Satz 2 zweiter Alternative BGB stützen0
2, Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht, jedoch ohne Erfolg an.
a)	Sie rügt zunächst Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht entsprechend dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12«, Januar 1963 (S, 2) eine Auskunft des Regierungspräsidiums	und	des
 Straßenbauants	darüber	eingeholt	habe,	daß	die	nach
§ 19 Abßo 2 Nr, 2 BBauG erforderliche Genehmigung der Teilung der in Präge stehenden Grundstücke nicht erteilt werde ,
Die Rüge ist unbegründet« Denn selbst wenn die von der Revision genannten Stellen die von der Klägerin beantragte Auskunft erteilen würden, so würde sich daraus noch nicht die endgültige Unmöglichkeit der den Beklagten obliegenden Leistungen ergeben. Dies wäre erst dann der Pall, wenn die zuständige Stelle die nach § 19 Abs, 2 Nr, 2 BBauG erforderliche Genehmigung versagen und diese Entscheidung rechtskräftig werden würde. Bis zu diesem Zeitpunkt sind aber die Leistungen der Beklagten noch als möglich anzu-sehen (Urteil des Senats vom 20, Juni 1962 - V ZR 219/60, BGHZ 37, 235, 240), Der erst von der Revision eingereichte, hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergangene Bescheid des Landratsamts	-Kroisbauamt-vom	19»	Oktober	1965,	nach
 dem die Teilungogenehmigung nach § 19 BBauG nicht erteilt v;orden ist, konnte nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, daß der Bescheid rechtskräftig geworden ist. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung schließlich gemeint hat, es sei eine endgültige Unmöglichkeit der den Beklagten obliegen-
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don Leistungen deshalb anzunehmen, weil die Genehmigung nach so langer Zeit noch nicht erteilt sei, ist ihr ent-gcgonzuhaltcn, daß davon jedenfalls für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (9» Juni 1965) noch nicht gesprochen werden kann»
b)	Die Revision meint sodann, es sei zunächst die mögliche Versagung der Genehmigung in das Vertragswork einbozogon worden; denn in den Verträgen sei davon die Rede, daß die Kaufpreise sofort nach Genehmigung bezahlt und bis zur endgültigen Vermessung hinterlegt werden sollten» Dem kann zwar insoweit beigetreten werden, als das Erfordernis einer Genehmigung die Möglichkeit einer Versagung dieser Genehmigung einschließt» Es ist aber nicht ersichtlich, was sich daraus für die Präge ergeben soll, wann eine Leistung nach §323 BGB unmöglich geworden ist»
c)	Die Revision rügt weiter Verletzung des § 813 Abo» 1 Satz 1 3GB mit folgender Begründung: Liege die erforderliche Genehmigung noch gar nicht vor, dann seien die Kaufpreise zurückzuzahlen, weil die Voraussetzungen der Verträge noch nicht gegeben seien, also ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Kaufpreise zur Zeit noch nicht vorliegeo
 Auch diese Rüge ist unbegründet» Nach § 813 Abs» 1 Satz 1 BGB kann das zu dem Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegonstand, durch welche die Geltendmachung dos Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde» Dos trifft hier jedoch nicht zu, da die Geltendmachung der Kaufpreisanoprüchc der Beklagten nur bei endgültiger Versagung der erforderlichen Genehmigung dauernd ausgeschlossen wäre» Eine solche endgültige Versagung der Ge-
nchnigung lag aber nach den Stand der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vor,
d)	Mit ihrer nächst on Rüge v/endet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe nichts im 'Hege gestanden, die Vereinbarung Uber die Hinterlegung der Kaufpreise beim Bürgermeisteramt	die	nur
 unwesentlicher Bestandteil der Verträge gewesen sei, formlos abzuändern und die Kaufpreise vorzeitig an die Verkäufer aussuzahlen. Sic meint, diese Vertragsänderung hätte, da sie den Kaufpreis betroffen habe und deshalb nicht unwesentlich gewesen sei, der Form des §313 Satz '{ BGB bedurft; zu demindest seien aber die Kaufpreise unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB wieder zu hinterlegen„
Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob die von dem Berufungsgericht angenommene Änderung der Vereinbarung über die Hinterlegung der Kaufpreise eine Ausnahme von den Grundsatz rechtfertigt, daß der Form des § 313 Satz 1 BGB in der Regel olle nachträglichen Vereinbarungen bedürfen, durch die ein formgültig zustande gekommener, noch nicht durch Auflassung und grundbuchliche Eintragung erfüllter Grundstückskaufvertrog abgeändert wird (vglo hierzu Urteil des Senats vom 29» März 1966 - V ZR 145/63 V/M 1966, 656 mit weiteren Nachweisen), wie dos Berufungsgericht ousführt, die Revision jedoch bestreitet; denn es handelt sich bei der hier gegebenen Sachlage nicht um eine nachträgliche Vertragsänderung, sondern lediglich um die Erfüllung einer bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen Vertragspflicht. Da die Erfüllung einer solchen rechtlich bereits bestehenden und nur noch nicht fälligen Schuld die vorzeitige Erfüllung einer betagten Verbindlichkeit im Sinne des § 813 Abs«, 2 BGB darstellt (BGB RGRK 11. Aufl. § 813 Anra. 11), ist die
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Rückforderung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Sine Betrachtung unter den Gesichtspunkt des § 242 BGB führt zu keinen anderen Ergebnis. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich in dieser Hinsicht insbesondere nichts daraus, daß die Anträge, die zur Genehmigung bzw, zu deren Versagung führen konnten, auch von den Beklagten hätten gestellt werden können,
c) Bo das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Kaufverträge oder die von den Beklagten auf Grund der Verträge zu erbringenden Leistungen einer behördlichen Genehmigung nach dem Bundesbaugesets und dem Grundstück-* verkohrsgesetz bedürften und deshalb in der Revisions-instons die Notwendigkeit einer solchen Genehmigung zu unterstellen ist, gehen die Ausführungen der Revision darüber ins Leere, daß eine Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG und nach dem Grundstückverkehrsgecetz erforderlich und daß die Anwendung der Vorschriften des Bundesbaugesetzos nicht nach § 177 Abs, 2 dieses Gesetzes ausgeschlossen sei,
f) Bei ihren weiteren Rügen stellt die Revision einleitend auf folgendes ob: Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehe, daß nach dem Abschluß der Kaufverträge die Bundesstraße 9 nur derart verbreitert worden sei, daß der Rand der befestigten Fahrbahn fast unmittelbar an die Grenze der verkauften Grundstücks-porzellen hcranreiche, so hätte dos Berufungsgericht sich doch darüber in klaren sein müssen, daß dann nach § 9 FStrG die Nutzung des gekauften Geländes eingeengt werde, weil nämlich bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden dürften (§9 Abs, 1 FStrG) und bis zu 40 m, ebenfalls gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, für die
 Errichtung von Bauanlagcn jedor Art eine besondere Zustimmung erforderlich sei (§ 9 Abs«, 2 FStrG) 9 Daraus ergebe sich, daß die gekauften Grundstüekstoile, da sie nur eine Tiefe von 45 m hätten, für die Klägerin wertlos geworden und damit die Voraussetzungen für ihren Erwerb nicht mehr gegeben seien*
Diese Darlegung bedarf zunächst einer Berichtigung dahin, daß das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen ist, daß durch die Verbreiterung der Bundesstraße 9 der Rand der befestigten Anlage fast unmittelbar an die Grenze der verkauften Grundctückoparzellen heranroiche; es hat insoweit an der von der Revision angegebenen Stelle seines Urteils (S* IG) nur den Vortrag der Klägerin wiedergegeben o Y/ie 3ich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt, hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Verbreiterung der Bundesstraße 9 vielmehr den Vortrag der Beklagten als von der Klägerin nach § 138 Abs* 3 ZPO zugestanden angesehen, daß die Verbreiterung nur mit Hilfe des Straßengrabens und der Straßenböschung vorgenoramen worden sei, nicht aber zu Lasten des Y/eges, der parallel zur Bundes-straße 9 an den verkauften Grundstücksparzellen vorboi-ziehe ,
Auch die auf Grund der aufgeführten Einleitung erhobenen Rügen sind unbegründet»
aa) Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 242 BGB mit der Begründung, das Berufungsgericht hätte nicht offen lassen dürfen, ob die Bauvorstellungen des Käufers LlflBl unter Erkennen und Nichtbeanstandung durch die Beklagten zur Grundlage der Verträge gemacht worden seien, sondern aus den von ihr einleitend dargelegten Gründen die Folgerung ziehen müssen, daß die Beklagten die Klägerin nicht an den Verträgen feothalten könnten.
Die Rüge ist unbegründete An der von der Revision angegebenen Stolle seines Urteils (S» 19) befaßt sich das Berufungsgericht 9 wie die Revision nach dem Y/ortlaut ihrer Rüge auch nicht verkennt, nur mit der Drage, ob die Bauvor-stcllungen des Käufers	zur	Geschäftsgrundlage ge-
macht v/orden sind* Es hat diese Drage offen gelassen, weil bejahendenfalls eine Versagung der Bauerlaubnis mit Rücksicht darauf nicht berücksichtigt werden könnte, daß der Käufer RH^nit dieser Versagung hätte rechnen müssen»
In der Eingehung eines Vertrage in Kenntnis der Umstände, die den Mangel der Geschäftsgrundlagc in sich begriffen, liege aber, so führt das Berufungsgericht aus, ein Verschulden, das es dem Betroffenen verwehre, sich auf den l'cgfall der Geschäftsgrundlagc zu berufen» Die weitere Drage, ob die Geschäftsgrundlage durch die Baubeschränkungen des § 9 FStrG berührt worden sei, wird von dem Berufungsgericht auf der vorhergehenden Seite seines Urteils (S» 18) behandelt und dahin entschieden, daß diese Baubeschränkungen nicht berücksichtigt werden könnten, weil der Käufer sie bei den Abschluß der Kaufverträge gekannt habe» Da andere Umstände, die Geschäftsgrundlago gewesen sein könnten, aber von vornherein gefehlt haben, nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts weder von der Klägerin behauptet worden noch ersichtlich sind, hätte die Revision somit, wenn sie die nach dem Vortrag der Klägerin schon zur Zeit des Abschlusses der Kaufverträge geplante Verbreiterung der Bundesstraße 9 als Fehlen der Geschäftsgrund-lago gewertet wissen will, einen Sachvortrag der Klägerin dahin dartun müssen, daß das von dieser geplante Bauvorhaben durch die Verbreiterung der* Bundesstraße 9 deshalb beeinträchtigt worden wäre, weil jetzt die nach § 9 Abs, 1 und 2 FStrG maßgebenden, jeweils vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messenden Abstände weiter in das gekaufte Gelände hineinragen» Das ist jedoch nicht geschehen»
Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob den Beklagten bei Abschluß der Kaufverträge bekannt war, daß der Käufer Mfl^HMic gekauften Grundstücksparzellon zur Anlage einer Reparatur-werkstüttc mit Tankstelle erwerben wollte» Das hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Behandlung der Frage, ob die Baubeschränkungen des § 9 FStrG einen Sachmangel im Sinne des § 459 BGB darstellen, zudem unterstellt (BU 8, 15)• Auf die in dem Schriftsatz der Klägerin von 1«, Juni 1963 (S» 2/3) gestellten und von der Revision als übergangen gerügten Beweisanträge, welche die in Frage stehende Kenntnis der Beklagten ergeben sollten, brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht einzugehen,
 bb) Soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Baubeschränkungen des § 9 FStrG stellten keinen Sachmangel im Sinne des § 459 EGB dar, weil die von dem Käufer MflHH geplante besondere Art der Benutzung der gekauften Grundstücksparzellen zur Bebauung nicht als Zweckbestimmung zu dem Vertragsinhalt geworden sei, kann sic schon deshalb keinen Erfolg haben, weil jedenfalls die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts frei von Rcchtsirrtum ist, die Klägerin könne sich auch deshalb nicht auf die Baubeschränkungen des § 9 FStrG als Sachmangel berufen, weil sie diese Baubeschränkungen bei Abschluß der Kaufverträge gekannt habe (§ 460 BGB)»
cc) Die Revision greift schließlich ohne Erfolg die Auffassung dos Berufungsgerichts an, auch hinsichtlich der Verbreiterung der Bundesstraße 9 könne von einem Sachmangel im Sinne des § 459 BGB nicht gesprochen werden
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Soweit sic darauf hinweiot, daß den Bauvorhaben der Klägerin (auch wegen der Verbreiterung der Bundesstraße 9) von Straßenbauant	widersprochen	worden	sei, über-
sieht sic, daß das Berufungsgericht hiervon entsprechend den Vortrag der Klägerin ausgeht (BU S„ 16)» Die Rüge der Verletzung der §§ 128, 286 ZPO mit der Begründung, es sei nicht vorgotragen worden, daß die Verbreiterung der Bun-desstraßc 9 schon zur Zeit des Abschlusses der Kaufverträge durchgeführt gewesen sei, geht ins Leere, weil das Berufungsgericht nirgends von einer in Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge bereits vollzogenen, sondern nur von der zu diesen Zeitpunkt geplanten Verbreiterung spricht. Das ergibt 3ich aber aus den Vortrag der Klägerin in ihren Schriftsatz von Io Juni 1963 (S„ 5)o Die weitere Rüge, die Klägerin habe den in der Verbreiterung der Eundesstraße 9 liegenden Mangel nicht gekannt und es könne deshalb gegen sie die Vorschrift des § 460 BGB nicht angev/endet werden, ist ebenfalls gegenstandslos, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Verbreiterung der Straße gar nicht auf diese Vorschrift abgcstellt hat» Es hat insoweit seine Entscheidung vielmehr ausschließlich damit begründet, daß nicht einmal der zwischen der Bundesstraße 9 und den Grundstücken der Beklagten verlaufende V/eg von der Verbreiterung der Straße berührt worden sei (BU So 17)» Daß aber das Bauvorhaben der Klägerin durch die Verbreiterung der Bundesstraße 9 deshalb beeinträchtigt worden wäre, weil jetzt die nach § 9 Abs. 1 und 2 PStrG maßgebenden, jeweils vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messenden Abstände weiter in das gekaufte Gelände hineinragen, ist, wie bereits unter aa) ausgeführt ist, nicht dargetan.
3» Da die Ausführungen dec Berufunsgerichts auch in übrigen keinen Rcchtsirrtun zun Nachteil der Klägerin enthalten, war somit deren Revision mit der Kostenfolge dos § 97 2P0 zurückzuweisen„
Br, Augustin	Rothe	Dr, Freitag
 Ofiterdinger
Dr« Grell