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BGH · V ZK 159/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 159/54

Straße#, belegenes Hausgrundstück (eingetragen im Grundbuch von Band##Blatt 1715) durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 14» August 1945 dem Beklagten, seinem Sohn., und ließ es ihm gleichzeitig auf; der Beklagte wurde am 17. 1, den Beklagten zu verurteilen, zu bewilligen, daß er (Kläger) wieder als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks in das Grundbuch (im Wege der Grundbuchberichtigung) eingetragen werde, Zur Begründung seines Hauptantrages trug der Kläger insbesondere vor, er habe als ehemaliges Mitglied der NSDAP befürchtet, daß sein Vermögen beschlagnahmt oder unter Kontrol le gestellt werden könnte; um sein Hausgrundstück solchen Maß nehmen zu entziehen, habe er es dem Beklagten zu dem Schein Über tragen; sein Hauptantrag sei daher nach § 117 BGB gerechtfertigt. Zur Begründung seines Hilfsantrages machte der Kläger geltend, daß er sein Hausgrundstück aus den eben angegebenen , Gründen, wenn man schon ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB verneinen wolle oder nicht für bewiesen erachte, dem Be- Er bestritt, daß das Grundstück ihm nur zu dem Schein oder nur zu treuen Händen unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs des Treuhandverhältnisses übereignet worden sei; dazu hätte kein Anlaß bestanden, da der Kläger politisch unbelastet gewesen und folgeweise durch Art I (l) des Militärregie rungs ge setzes 52 nicht betroffen worden sei« Die Revision des Beklagten führte dazu, daß der erkennet* de Senat durch Urteil vom 20. Das Berufung*-urteil hatte ausgeführt, der Vertrag vom 14- August 1945 (einschließlich seiner grundbuchlichen Durchführung) sei, weil es an einer Ermächtigung der Militärregierung zu seinem Ab-; Schluß gefehlt habe, nach Art V in Verbindung mit Art II des Militärregierungsgesetzes 52 unheilbar nichtig, und war des» halb auf die Behauptung des Klägers, der Vertrag (einschlieU^' lieh seiner grundbuchlichen Durchführung) sei ein Scheinge**^ schäft im Sinne des § 11? Es bedurfte daher der Nachprüfung durch das Berufungsgericht, ob die Behauptungen des Klägers oder die Behauptungen des Beklagten zutrafen« Auf Grund erneuter Verhandlung und nach Vernehmung eines weiteren Zeugen. Er meint, das Berufungsurteil verstoße gegen § 117 BGB und verletze den § 286 ZPO, Der Kläger (Revisionsbeklagte) hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. ligen^politischen Belastung des Klägers« Biese Zeugenaussagen könnten durch die ihnen entgegenstehende Aussage der Zeugin von So^lBft, daß ein ernsthafter Schenkungsvertrag', nämlich eine vorweggenommene Erbfolge, Vorgelegen habe, nicht ausgeräumt werden. St^HBI spreche zwar, wenn man sie wörtlich nehme, dafür, daß der Vertrag vom 14, August 1945 kein Scheingeschäft, sondern ein Treuhandgeschäft gewesen sei, weil nach der Angabe dieser Zeugin eine Rückübertra gung des streitigen Grundstücks auf den Kläger ”nach Überstehung der Gefahr” beabsichtigt gewesen sei. treten habe, nämlich, daß der Kläger im Sommer 1950 diesem Zeugen erklärt habe, er habe das streitige Grundstück dem B klagten übertragen und der Beklagte sei Eigentümer des stre; tigen Grundstücks, denn die vom Beklagten behauptete Äußeru a) Dies gilt zunächst für die Rüge, daß das Berufungsgericht den vom Beklagten benannten Zeugen unter Verletzung des § 286 ZPO nicht vernommen hat* Der Beklagte hatte in das Wissen dieses Zeugen lediglich gestellt, der Kläger habe im Sommer 1950 diesem Zeugen erklärt, er habe das streitige Grundstück dem Beklagten zu Eigentum übertragen* b) Bas Gesagte gilt ferner für die RevisionsrÜgb£vääs B rufungsgericht habe es unterlassen, sich mit de* Behaü^tun^^^;<-, des Beklagten auseinanderzusetzen, daß der Kläger, eine Eingabe gerichtet und dabei erklärt habe, es sei bei der Festsetzung der Strafe und der "Entnazifizierungs- ; gebühr” nicht berücksichtigt worden, daß er das streitige Grundstück dem Beklagten "geschenkt” habe« Ber Kläger hat diese Eingabe nicht bestritten* Wenn das uBerufungsurteil sich damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, ist das, nachdem es auf Grund der Zeugenaussagen die Überzeugung er- Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn eine Wil; ' lenserklärung einem anderen gegenüber abgegeben wird und bei* de Teile darüber einverstanden sind, daß das Erklärte nicht 4 gewollt ist (RGR 109 Aufl Anm 1 zu § 117 BGB; ebenso Staudinger Anm 20 zu § 117 BGB; Enneccerus-Hipperdey, Allgem.Tei] Diesem Ausspruch des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, daß das von ihm angenommene Scheingeschäft in die .

Zitierte Normen: § 117 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBBerufungsgerichtZeugeScheingeschäftBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2351 065
V ZK 159/54
Verkündet am 1. Juli 1955 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der GescbäftasteIle
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Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Graphologen Gerhard StOTHP in t r aßeflP,
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Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Buchdruckereibesitzer Oskar St(
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Kläger, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche' Verhandlung vom 1. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Br. Vas che und der Bundesrichter Br*v.Hormann, Schuster;.* i Br. Oechßler und Br. Spieler
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Juni 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
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Tatbestand %
Der Kläger, welcher seit dem 1. Mai 1938 Mitglied der NSDAP war, überließ sein in	?■■■■
Straße#, belegenes Hausgrundstück (eingetragen im Grundbuch von	Band##Blatt	1715)	durch	notariell
 beurkundeten Schenkungsvertrag vom 14» August 1945 dem Beklagten, seinem Sohn., und ließ es ihm gleichzeitig auf; der Beklagte wurde am 17. Dezember 1945 als Erwerber des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen» Der Schenkungsvertrag wurde abgeschlossen und ausgeführt, ohne daß eine Genehmigung oder Ermächtigung der Militärregierung gemäß Art V (7) des. Militärregierungsgesetzes 52 vorlag; auch nachträchlich hat die Militärregierung eine solche Genehmigung nicht erteilt»
Im November 1950 erhob der Kläger gegen den Beklagten Klage mit dem Anträge,
1, den Beklagten zu verurteilen, zu bewilligen, daß er (Kläger) wieder als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks in das Grundbuch (im Wege der Grundbuchberichtigung) eingetragen werde,
2» hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, das vorgenannte Grundstück an ihn (Kläger) aufzulassen«
Zur Begründung seines Hauptantrages trug der Kläger insbesondere vor, er habe als ehemaliges Mitglied der NSDAP befürchtet, daß sein Vermögen beschlagnahmt oder unter Kontrol le gestellt werden könnte; um sein Hausgrundstück solchen Maß nehmen zu entziehen, habe er es dem Beklagten zu dem Schein Über tragen; sein Hauptantrag sei daher nach § 117 BGB gerechtfertigt. Zur Begründung seines Hilfsantrages machte der Kläger geltend, daß er sein Hausgrundstück aus den eben angegebenen , Gründen, wenn man schon ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB verneinen wolle oder nicht für bewiesen erachte, dem Be-
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klagten nur zu treuen Händen und mit dem Vorbehalt übereignet habe, jederzeit die Rückübereignung des Grundstücks verlangen zu dürfen.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er bestritt, daß das Grundstück ihm nur zu dem Schein oder nur zu treuen Händen unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs des Treuhandverhältnisses übereignet worden sei; dazu hätte kein Anlaß bestanden, da der Kläger politisch unbelastet gewesen und folgeweise durch Art I (l) des Militärregie rungs ge setzes 52 nicht betroffen worden sei«
Das Landgericht gab dem Hauptantrag des Klägers statt. Die Berufung des Beklagten, mit welcher er erneut die Abweisung der Klage anstrebte, blieb erfolglos.
Die Revision des Beklagten führte dazu, daß der erkennet* de Senat durch Urteil vom 20. März 1953 (V ZR 143/51) das Bej^/ rufungsurteii aufhob und die Sache zur anderweiten Verhandln**} und Entscheidung, und zv/ar auch über die Kosten der Revision ^ instanz, an das Berufungsgericht zurückverwies. Das Berufung*-urteil hatte ausgeführt, der Vertrag vom 14- August 1945 (einschließlich seiner grundbuchlichen Durchführung) sei, weil es an einer Ermächtigung der Militärregierung zu seinem Ab-; Schluß gefehlt habe, nach Art V in Verbindung mit Art II des Militärregierungsgesetzes 52 unheilbar nichtig, und war des» halb auf die Behauptung des Klägers, der Vertrag (einschlieU^' lieh seiner grundbuchlichen Durchführung) sei ein Scheinge**^ schäft im Sinne des § 11? BGB, zu demindestens aber ein Treuhai^ geschäft gewesen, ebensowenig eingegangen wie auf die dem ef&r gegenstehenden Behauptungen des Klägers. Dieser Meinung des*J* Berufungsgerichts schloß sich der erkennende Senat in dem vefl^r erwähnten Urteil nicht an. Es bedurfte daher der Nachprüfung durch das Berufungsgericht, ob die Behauptungen des Klägers
 oder die Behauptungen des Beklagten zutrafen« Auf Grund erneuter Verhandlung und nach Vernehmung eines weiteren Zeugen. - andere Zeugen waren schon früher vernommen worden -wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts abermals zurück«
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Beklagte wiederum Revision eingelegt. Er hat beantragt,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem Schlußantrage im Berufungsrechtszug zu erkennen, d.h, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen, hilfsweises die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen u
Er meint, das Berufungsurteil verstoße gegen § 117 BGB und verletze den § 286 ZPO, Der Kläger (Revisionsbeklagte) hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
,	Entscheidungsgründe	s
I.
Las Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen«
Zwar lasse der Wortlaut des notariellen Vertrages vom 15* (richtig: 14«) August 1945 nicht erkennen, daß dieser Vertrag einschließlich der zugehörigen Auflassung ein Schein-geschäft gewesen sei. Gleichwohl habe das Berufungsgericht aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, WflP* SHHB, Sc^B^Pund i^^die Überzeugung erlangt, daß ein Scheingeschäft abgeschlossen worden sei; der Beweggrund für ein solches Scheingeschäft ergebe sich hinreichend aus der dama-
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ligen^politischen Belastung des Klägers« Biese Zeugenaussagen könnten durch die ihnen entgegenstehende Aussage der Zeugin von So^lBft, daß ein ernsthafter Schenkungsvertrag', nämlich eine vorweggenommene Erbfolge, Vorgelegen habe, nicht ausgeräumt werden. Wenn diese Zeugin bekundet habe, der Kläger habe zwei andere Kinder (KurtStflHB und Anna schon früher wegen ihrer erbrechtlichen Ansprüche abgefunden und Habe durch den Vertrag vom 14August 1945 nun auch den Kläger insoweit abfinden wollen, so werde dies durch die Aussage der Zeugen Kurt	Anna	St|^Hfe
 und Eleonore EflHBgeb. St^Bwiderlegt, die eine sol--che frühere Abfindung bestritten hätten. Die Aussage der Zen gin Eleonore EMBI geb. St^HBI spreche zwar, wenn man sie wörtlich nehme, dafür, daß der Vertrag vom 14, August 1945 kein Scheingeschäft, sondern ein Treuhandgeschäft gewesen sei, weil nach der Angabe dieser Zeugin eine Rückübertra gung des streitigen Grundstücks auf den Kläger ”nach Überstehung der Gefahr” beabsichtigt gewesen sei. Doch könne di^ se laienmäßige Äußerung der Zeugin FflHB angesichts der vie len übereinstimmenden Anzeichen für ein Scheingeschäft nur
 dahin verstanden werden, daß zu gegebener Zeit eine Bericht! » v
gung des Grundbuchs zu Gunsten des Klägers habe stattfinden sollen. Es könne schließlich unterstellt werden,* wofür der
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Beklagte durch Benennung des Zeugen DI
Beweis ange^
treten habe, nämlich, daß der Kläger im Sommer 1950 diesem Zeugen erklärt habe, er habe das streitige Grundstück dem B klagten übertragen und der Beklagte sei Eigentümer des stre; tigen Grundstücks, denn die vom Beklagten behauptete Äußeru
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des Klägers hätte nur das wiedergegeben, was nach ünstreitig geschehen sei und gerade nach außen hin habä"zürn Ausdruck kommen sollen.
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Die Revision des Beklagten könnte keinen Erfolg haben*
1c Die vom Beklagten erhobenen auf Verletzung des § 286 ZPO gestützten Verfahrensrügen greifen nicht durch*
a) Dies gilt zunächst für die Rüge, daß das Berufungsgericht den vom Beklagten benannten Zeugen	unter
 Verletzung des § 286 ZPO nicht vernommen hat* Der Beklagte hatte in das Wissen dieses Zeugen lediglich gestellt, der Kläger habe im Sommer 1950 diesem Zeugen erklärt, er habe das streitige Grundstück dem Beklagten zu Eigentum übertragen*
Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung des Beklagten als wahr unterstellt$ damit erübrigte sich die Vernehmung des Zeugen	Bis	Beurteilung der als wahr unterstellten Bekundung des Zeugen	ist	einer Beweiswürdi-
gung gleichzuachten, die der Nachprüfung im Revisionsrechts-zug nicht zugänglich ist*
b) Bas Gesagte gilt ferner für die RevisionsrÜgb£vääs B rufungsgericht habe es unterlassen, sich mit de* Behaü^tun^^^;<-, des Beklagten auseinanderzusetzen, daß der Kläger,
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mäßigung der ihm im Entnazifizierungsverfahren auf erlegten %
- von der Höhe seines Vermögens abhängigen - Strafe von 2^5 DU, weil er seinen Personalausweis nicht rechtzeitig vorgelegt hatte, und der "Entnazifizierungsgebühr” von 440 IM zu erreichen, im Frühjahr 1950 an den Spruchausschuß in BflB
eine Eingabe gerichtet und dabei erklärt habe, es sei bei der Festsetzung der Strafe und der "Entnazifizierungs- ; gebühr” nicht berücksichtigt worden, daß er das streitige Grundstück dem Beklagten "geschenkt” habe« Ber Kläger hat diese Eingabe nicht bestritten* Wenn das uBerufungsurteil sich damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, ist das, nachdem es auf Grund der Zeugenaussagen die Überzeugung er-

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langt hatte, daß der Vertrag vom 14, August 1945 ein Scheingeschäft war, nicht zu beanstanden5 es bietet keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht die vorerwähnte Eingabe des J Klägers übersehen hat, denn es hat es dabei bewend*en lassen, ' daß der Kläger der ihm gemachten Auflage, zu seiner vom Be- ^ klagten behaupteten Eingabe Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen ist.
c) Die sonstigen Angriffe der Revision gegen die vom Be rufung^gerieht vorgenommenen Würdigung der Aussagen der Zeu-. ; gen I, Elf riede	Ingeborg	liegen	auf	tat-.i
sächlichem Gebiet und sind daher im Revisionsrechtszuge nichi , nachprüfbar.
2. Auch die materiellrechtliche Rüge der Revision, das. Berufungsurteil habe den Begriff des Scheingeschäfts verkann ist unbegründet. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn eine Wil; ' lenserklärung einem anderen gegenüber abgegeben wird und bei* de Teile darüber einverstanden sind, daß das Erklärte nicht 4 gewollt ist (RGR 109 Aufl Anm 1 zu § 117 BGB; ebenso Staudinger Anm 20 zu § 117 BGB; Enneccerus-Hipperdey, Allgem.Tei] des BGB, 14. Aufl, I, 2, § 165 II; v. Tuhr, Allgem.Teil des * BGB § 66 II). Eben dies hat aber das Berufungsgericht als sej ne auf Grund der Beweisaufnahme erlangte Überzeugung ausgesprochen. Diesem Ausspruch des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, daß das von ihm angenommene Scheingeschäft in die . äußerliche Form einer Schenkung eingekleidet war; die Einklei / dung eines Scheingeschäfts in die Form eines ernstlich geniei) ten Geschäftes bildet erfahrungsgemäß die Regel, weil ein } ;\. Scheingeschäft gewöhnlich auf die Täuschung Dritter abzielt.
Daß die Grenzen zwischen einem Scheingeschäft und einem Treu; T handgeschäft flüssig sein können (vgl v. Tuhr, Allgem. Teil . des BGB, § 77, 1), ist zuzugeben; es ist aber Sache des Tatrichters, darüber zu befinden, ob er im gegebenen Falle ein Scheingeschäft oder ein Treuhandgeschäft für vorliegend er- / achtet.	J
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III.
Aus der Zurückweisung der Revision folgt, daß der Revisionskläger (Beklagte) auch die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen hat (§97 Abs 1 ZPO)«	'	3,	;
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 Dr« Oechßler	Br*	Spieler
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