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BGH

Gericht: BGH

Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 1028 BGB § 97 ZPO
Dresden17BeschwerdeverfahrensRichterinOberlandesgerichtsKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 139/15
vom 17. März 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:170316BVZR139.15.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Urteil des Oberlandesgerichts ist auf der Grundlage der Feststellung, dass ein Befahren des Weges seit 1966 ausgeschlossen ist, jedenfalls im Ergebnis richtig (vgl. § 1028 BGB; vgl. auch Senat, Urteil vom 18. Juli 2014-VZR 151/13, NJW2014, 3780).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 140.000 €.
Stresemann	Schmidt-Räntsch
 Göbel
Haberkamp
 Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 26.11.2014 -20 687/13 -OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2015 - 9 U 1795/14 -
Weinland