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BGH · V ZR 138/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 138/66

.Die Efttacheidung, ob die Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO gegeben sind, hat auch im Pall einer Abtretung unpfändbarer Forderungen der Vollstreckungsrichter zu treffen (Ergänzung zu B0H2 31, 210, 217, 218). Der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr» Mattem, Offterdinger und Dr. Grell für R e c h t erkannt; Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3» August 1966 aufgehoben. April 1963 verstorbenen und auf Grund privatschriftlichen Testaments von seiner Ehefrau Luise Die Eltern der Parteien schlossen mit dem Beklagten am 1. Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag behielten sich die Eltern ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück Ibiülstraßc 3 vor» Das Hießbrauchsreeht sollte "nur als Sicherholt dienen" und - mit Ausnahme des Wohnungsrechts -solange und soweit nicht ausgeübt werden, wie der Beklagte seinen VertragsVerpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt» Januar 1964 mit der Mutter vereinbart zu haben, daß sämtliche Rentenrückstnncic bis zu dem 20» Oktober 1963 erlassen seien und daß für die Zeit danach die Rente auf 6,— DM täglich herabgesetzt sein solle« Diesen Betrag habe er im Jahre ''964 gezahlt«. Unter einem Altenteil sei der Inbegriff der dinglich gesicherten Nutzungen und Leistungen zu verstehen, die aus und auf einem Grundstück zu gewähren seien und der allgemeinen leiblichen und persönlichen Versorgung des Berechtigten dienten, wobei der Vertrag eine - regelmäßig lebenslängliche ~ Verknüpfung des Berechtigten mit dem belasteten Grundstück bezwecke. Der zwischen dem Beklagten und den Eltern der Parteien am 1. März 1962 geschlossene Vertrag weise diese Merkmale auf.Der Umstand, daß die obligatorischen Rechte der Eltern aus dem Vertrag durch die Eintragung ei ne O'- Nießbrauchs am Grundstück B<Ä>straßc 2» r. Damit sei aber noch nicht gesagt, daß die Sicherung durch einen Nießbrauch mit dom Begriff dos Altenteilsvertrages schlechthin unvereinbar sei. Zwar werde die Auffassung vertreten (Hinweis auf OLG Schleswig SchlHA 1957, 74), ein Nießbrauch dos Altenteilsberechtigton an dem übertragenen Grundstück schließe begrifflich jede Grundstücksnutzung durch den Übernehmer aus und widerspreche deshalb dem Sinn des Altenteilsvertrages, auf Grund dessen der Verpflichtete in erster Linie selbst die Bewirtschaftung des Grundstücks zu übernehmen habe. Diese Meinung betreffe aber nur den Pall, daß Gegenstand des Vertrags ein Grundstück sei. Überdies, und das sei entscheidend, habe sich der Beklagte mit seinen Eltern im Vertrag vom 1. Der Vertrag vom 1» Harz 1962 räume den Eltern der Parteien den Nießbrauch an den Grundstück Bendstraße Nr. 3 ausdrücklich nur zur Sicherung für ihre Ansprüche aus dem Vertrag ein mit der Verpflichtung, ihn - mit Ausnahme des Wohnungsrechtes - nicht auszuübon, solange und soweit der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkomme. Die Pnige ist insoweit begründet, als das Oberlandosgoricht meint, hier handele es sich um einen Altenteil mit dinglich gesicherten Nutzungen und Leistungen, die aus und auf einem Grundstück zu gewinnen sind und der allgemeinen leiblichen und persönlichen , Versorgung des Berechtigten dienen, wobei der Vertrag eine - regelmäßig lebenslängliche - Verknüpfung dos Berechtigten mit dem belasteten Grundstück bezweckt, ln Ziffer III 1 und 4 des Vertrags haben die Eltern und der Beklagte nur Forderungen der Eltern auf Bach- und Dienstleistungen vereinbart; die Begründung dinglicher Rechte auf diese Leistungen hat der Beklagte im Vertrag nicht versprochen. Mit dieser Erwägung ist Frage entschieden, ob die in Ziffer Vertrags begründeten Forderungen der aber noch nicht die Der Wortlaut des § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht einer Anwendung auf diesen Pall nicht entgegen. Hach den bisherigen Feststellungen des 'fatrichtors läßt sich aber noch nicht endgültig beurteilen,, ob der Beklagte mit seinen Eltern einen schuldrechtlichen Altenteilsvertrag oder, wie die Revision meint, nur einen "gewöhnlichen Versorgungsvertrag mit dinglicher Sicherung" abgeschlossen hat» Ein Leibgedinge hat in der Regel die Gewährung des Unterhalte sum Inhalt, wobei dem Altenteller ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil dos überlassenen Grundstücks gewährt wird. stück - auch ein städtisches - überlassen worden, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundloge schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (Urteil des Senats vom 19- Juni 19c - V ZR 4/63 LM PrAGBGB Art. 15 Nr. 6)» Wie der Senat aaO dargetan hat, liegt der Grundzug eines solchen Altenteils in einem Hachrüeken der folgenden Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begründende Wirt- Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, die Ansprüche auf die Rentenzahlungen aus dem Vertrag vom 1. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die Möglichkeit gegeben, den Vollstreckungsgläubiger treffende Härten zu mildern, wenn es sich einerseits um größere Bezüge des Schuldners, andererseits um eine besondere Notlage des Gläubigers handelt (vgl. Die konstitutive Entscheidung, ob ein Pall des § 850 b Abs. 2 ZPO vorliegt, hat der Vollstreckungsrichter zu treffen (vgl. Das gilt nicht nur für den Pall der Aufrechnung gegenüber Forderungen der in § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezeichneton Art, sondern auch für die Frage der Abtretbarkeit solcher Auch der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, der Mutter der Parteien müsse im Hinblick auf ihr Alter und ihre Hilflosigkeit billigerweise die Möglichkeit zuerkannt werden, die Forderung auf die Rückstände abzutreten und durch, die Kläger als Zessionäre einen Rechtsstreit gegen den Beklagten führen zu lassen, schlägt nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, daß die Mutter gehindert wäre, sich bei der eigenen gerichtlichen Geltendmachung ihrer vermeintlichen Ansprüche gegen den Beklagten der Hilfe ihrer Jetzt als Kläger axxf-tretenden Kinder zu bedienen und ihnen dazu Vollmacht zu erteilen. Aus den zu II 3 aufgezeigten Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bei Bestand bleiben (§ Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an a Sofern sich dabei ergibt, daß ein Altenteil anzunehmen ist, und damit die Voraussetzungen des § 850 b Abs. 1 Hr. 3 ZPO erfüllt sind, könnten die jetzigen Kläger mit der Klage nicht durchörirg Kommt der Tatrichter hingegen zu dem Ergebnis, daß kein Altenteilsvertrag abgeschlossen worden ist, kann der Abtretungsvertrag nicht nach §§ 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO,

Zitierte Normen: § 400 BGB § 96 EGBGB § 850b ZPO § 400 BGB
GrundstückElternvertragenZPOPallNießbrauchKläger

Volltext der Entscheidung

zu 1 )
Ifa nil schlagwerkr	3 a
BG-HZ ;	3	a
1) ZPO § 850 b Abs. 1 Pr. 3; PrAGBGB Art. 13
IJnpfandbar sind fortlaufende Einkünfte sowohl aus einem dinglich gesicherten als auch aus einem nur "Schuldrechtllch vereinharten AItenteil.
2) ZPO § 850 b Abs. 2
.Die Efttacheidung, ob die Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO gegeben sind, hat auch im Pall einer Abtretung unpfändbarer Forderungen der Vollstreckungsrichter zu treffen (Ergänzung zu B0H2 31, 210, 217, 218).
BGH, Urt. v. 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66 - OLG Düsseldorf
LG ilönclien-gladbnch
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ofi_1 j8/66	URTEIL	Verkündet	am
31» Oktober 1909 V/üst
 Juo t i zh o up t s okr o 11 Ir
 als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des IJechanlkermeisters T/ilhelm P HJMMMT !(•;;traße 01,
2.	derLujse
 Kläger und Rovlsiorickliigor,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br»1 2
gegen
 den Mechanikermeister Johannes P H—, B0üatraße0,
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 Beklagten und Eevisionnbeklngt
- Prozeßbevollmächtigter; Hechteanwalt Dr.
2
Der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr» Mattem, Offterdinger und Dr. Grell
 für R e c h t erkannt;
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3» August 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 lat'besta nd j_
Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder des am 4. April 1963 verstorbenen und auf Grund privatschriftlichen Testaments von seiner Ehefrau Luise
 Die Eltern der Parteien schlossen mit dem Beklagten am 1. März 1962 den von dem Notar Dr» Pj in	unter UR-Nr. 263/1962 beurkundeten Vortrag»
Darin übertrugen sic dem Beklagten die Hausgrundstücke KfM—fc „ BÄstraße 3 und 6 , sowie zwei Kleinparzellen.
3
Pernor übertrug der Vater seinen Gesellschaftsanteil an dem auf dem Grundstück straße 3 gemeinsam mit dem Beklagten betriebenen Fahrrad-, Haushaltswa ron- und Spielwarengeschäft und seinen Gesellschaftsanteil an der im Hause Bo(flÄstraße 6 ebenfalls mit dem Beklagten betriebenen Motor- und Fahrradreparaturwerk-stättc auf diesen« Als Gegenleistung und zu dem Ausgleich für die Übertragung des Grundbesitzes und der beweglichen Sachen verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente für beide Elternteile in der Höhe des jeweiligen Unterbringung s- und Verpflegungssatzes, den das Evangelische Altersheim in	für	zwei	Personen	jeweils
 fordert, zur damaligen Zeit 15,50 DM täglich; nach dem Tode eines Elternteilos sollten an den Überlebenden noch 2/3 des vereinbarten Hentenbetrages zu zahlen sein« Ferner verpflichtete sich der Beklagte zur Übernahme aller auf den Grundstücken liegenden Belastungen« Schließlich räumte er seinen Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsund Benutzungsrecht an der von diesen schon vorher benutzten Wohnung im Hause Bendstraße 3 ein und verpflichtete sich, die "Eltern, Insbesondere den Längotlobenden von ihnen, bei Krankheit und Gebrechlichkeit unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen, ihnen auch erforderlichenfalls das Essen zu bereiten und zu reichen und ihre Sachen zu reinigen und instand zu halten, alles dies in liebevoller Weise, so wie es ihren Bedürfnissen und Gewohnheiten und dem Verhältnis von Eltern und Kindern entspricht»"
Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag behielten sich die Eltern ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück Ibiülstraßc 3
vor» Das Hießbrauchsreeht sollte "nur als Sicherholt dienen" und - mit Ausnahme des Wohnungsrechts -solange und soweit nicht ausgeübt werden, wie der Beklagte seinen VertragsVerpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt»
Bis zu dem Ende des Jahres 1963 leistete der Beklagte keine Rentenzahlungen. Er verpflegte Jedoch zeitweilig die Eltern, nach dem Tode dos Vaters auch zeitweilig noch die Mutter.
Durch Vertrag vom 24. Januar 1964 (UR-lTiu 106/ 1964 des Notars Dr. PiOHHHH» in RflHHHMW’j trat die Muttor der Parteien alle ihr aus dem am 1. März 1962 geschlossenen Vertrag persönlich und als Alloinerbin ihres Ehemannes zustehendon, bis zu dem 31. Dezember 1963 entstandenen Zahlungsansprüche "schonkweise11 an die Kläger ab. Diese verlangen nunmehr von dem Beklagten Zahlung rückständiger Unterhaltsbeträge aus der Zeit bis zu dem 31. Dezember 1963 in Höhe eines Teilbeträgen von 7 000 DM. Sie haben behauptet, die Eltern hätten den Beklagten wiederholt an die Zahlung der Rentenrückständo erinnert.
Die Kläger haben beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, ? 000 £!: und 4 / Zinsen seit dem 25. Juli 1964 an sie zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, am 4. Januar 1964 mit der Mutter vereinbart zu haben, daß sämtliche Rentenrückstnncic bis zu dem 20» Oktober 1963 erlassen seien und daß für die Zeit danach die Rente auf 6,— DM täglich herabgesetzt sein solle« Diesen Betrag habe er im Jahre ''964 gezahlt«.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben«,
Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Obor-landcsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom.
Börufungsgericii t zugc1assene1i Rcvi sion. Sio vorfolgen ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rcchts-mi 11 e1 zu r ü c k zuwo i s o n.
Ent öchsidun^ssründ ej_ I«
Düs Oberlandesgericht hat ausgeführtr Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte noch Rentenbeträge aus der Zeit bis zu dem 31. Dezember 1963 schulde. Auch wenn dies der Pall sei, könnten die Kläger insoweit nichts von ihm fordern, weil der am 24. Januar 1964 zwischen ihnen und d er Mu1tor d er Parteien abge sch 1 os s ono A"btretungzvcr-trag nach den §§ 850 b Abs» 1 Nr. 3 ZPO, 400, 134 BGB nichtig sei. Der die Zahiungspflicht dos Beklagten begründende Vertrag vom 1. März 1962 sei ein Altenteils..
vertrag; die aus ihm sich ergebenden Ansprüche konnten nicht gepfändet und somit auch nicht abgetreten werden.
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Unter einem Altenteil sei der Inbegriff der dinglich gesicherten Nutzungen und Leistungen zu verstehen, die aus und auf einem Grundstück zu gewähren seien und der allgemeinen leiblichen und persönlichen Versorgung des Berechtigten dienten, wobei der Vertrag eine - regelmäßig lebenslängliche ~ Verknüpfung des Berechtigten mit dem belasteten Grundstück bezwecke. Der zwischen dem Beklagten und den Eltern der Parteien am 1. März 1962 geschlossene Vertrag weise diese Merkmale auf. Der Umstand, daß die obligatorischen Rechte der Eltern aus dem Vertrag durch die Eintragung ei ne O'- Nießbrauchs am Grundstück B<Ä>straßc 2» r. 3
dinglich gesichert worden seien, stehe der Feststellung, daß es sich hier um einen Altentoilsvertrag handele, nicht entgegen. Zwar sei es regelmäßig üblich, Altenteilsrechte durch Reallasten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zu sichern. Damit sei aber noch nicht gesagt, daß die Sicherung durch einen Nießbrauch mit dom Begriff dos Altenteilsvertrages schlechthin unvereinbar sei. In vorliegenden Pall sei Vereinbarkeit anzunehmen. Zwar werde
 die Auffassung vertreten (Hinweis auf OLG Schleswig SchlHA 1957, 74), ein Nießbrauch dos Altenteilsberechtigton an dem übertragenen Grundstück schließe begrifflich jede Grundstücksnutzung durch den Übernehmer aus und widerspreche deshalb dem Sinn des Altenteilsvertrages, auf Grund dessen der Verpflichtete in erster Linie selbst die Bewirtschaftung des Grundstücks zu übernehmen habe. Diese Meinung betreffe aber nur den Pall, daß Gegenstand des Vertrags ein Grundstück sei. Im notariellen Vertrag vom 1. März 1962 sei dagegen der Nießbrauch an einem von -zwei übertragenen Grundstücken bestellt worden, so daß der Beklagte etwa die Hälfte des Grundvermögens unbelastet von dem Nießbrauch erhalten habe. Überdies, und das sei entscheidend, habe sich der Beklagte mit seinen Eltern im Vertrag vom 1. Mürz 1962
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nicht über die Bestellung eines gewöhnlichen Nießbrauchs, sondern über die eines sogenannten SicherungsniGßbraucha geeinigt,, Ein Sicherungsnießbrauch gebe zwar grundsätzlich dom Gläubiger des Grundstückseigentümers ein unmittelbares Anrocht auf die Nutzungen des Grundstücks zur Befriedigung seiner Forderungen. Ein solcher Nießbrauch Icönne jedoch auch zur bloßen Sicherung der in erster Linie vereinbarten Altenteilsrechte eingeräumt werden; der Nießbrauch werde dann nicht auogeübt und habe lediglich den Charakter eines Druckmittels für den Pall nicht zufriedenstellender Behandlung und Versorgung des übergcbcrc. Dieser Pall liege hier vor. Der Vertrag vom 1» Harz 1962 räume den Eltern der Parteien den Nießbrauch an den Grundstück Bendstraße Nr. 3 ausdrücklich nur zur Sicherung für ihre Ansprüche aus dem Vertrag ein mit der Verpflichtung, ihn - mit Ausnahme des Wohnungsrechtes - nicht auszuübon, solange und soweit der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkomme.
II.
A. Die Revision rügt, dos Berufungsgericht habe den unterschied zwischen Leibgedinge und gewöhnlichem Versorgungsvertrag mit dinglicher Sicherung verkannt. vn könne dahinotehen, ob hinsichtlich des in Ziff, III 3 dos Vertrages vom 1. März 1962 cingeräumton Wohnrechts der Eltern diese Voraussetzungen erfüllt seien. Darum gehe cs hier nicht. Allein von Bedeutung sei die rechtliche Qualifikation der in Ziff. Ill 1 vorgesehenen lebenslänglichen ünterhaltsrentc„ Der abgetretene Honten»noprueh sei kein Bestandteil einer Leibzucht. Er stehe nicht nur
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in Verbindung mit der Grundstücksübertragung. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile (Ziff. II des Vertrages) stelle die eigentliche Leistung der Eltern an den Beklagten dar. Ferner sei gerade auf dem vom Beklagten selbst errichteten Gebäude BUPütraßo 1fr, 3 der Nießbrauch eingetragen worden, nicht auf dem Haus
 straße Nr. 6, Die Rente habe auch nicht der allgemeinen leiblichen und persönlichen Versorgung der Eltern dienen, sondern diese in die Lage versetzen sollen, ihren beiden weiteren Kindern, den Klägern, unter Lebenden oder von lodes wegen noch etwas zukommen lassen zu können, da diese beiden Kinder nur jo 2 000 DM vom Beklagten erhalten sollten (Ziff. III 6 des Vertrages)» Die Ansicht des Berufungsrichters, auch ein Nießbrauch könne Inhalt eines Altenteils sein, sei verfehlt» Im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, ob zusätzlich ein Nießbrauch vereinbart werden dürfe, sondern ob ein Nießbrauch "Konotitutiveiement" eines Altenteils sein könne» Diese Frage sei zu verneinen. Nießbrauch stelle für einen Altenteil eine "inkongruente1* Sicherung dar.
B. 1. Die Pnige ist insoweit begründet, als das Oberlandosgoricht meint, hier handele es sich um einen Altenteil mit dinglich gesicherten Nutzungen und
 Leistungen, die aus und auf einem Grundstück zu gewinnen sind und der allgemeinen leiblichen und persönlichen , Versorgung des Berechtigten dienen, wobei der Vertrag
 eine - regelmäßig lebenslängliche - Verknüpfung dos Berechtigten mit dem belasteten Grundstück bezweckt, ln Ziffer III 1 und 4 des Vertrags haben die Eltern und
 der Beklagte nur Forderungen der Eltern auf Bach- und Dienstleistungen vereinbart; die Begründung dinglicher
 
Rechte auf diese Leistungen hat der Beklagte im Vertrag nicht versprochen. Nach dem festgestcllten Sachverhalt waren "zu einer Einheit verkörperte dingliche Rechte"
(vgl. RGZ 162, 52, 56) von den Vertragspartnern nicht gewollt (vgl. RGZ 104, 272, 274). Der Nießbrauch hot die in Ziffer III 1 und 4 begründeten Forderungen nicht zu verdinglichen vermocht. Nießbrauch und Altenteil weisen einen verschiedenen Inhalt auf. Der Nießbrauch gibt den Berechtigten die Befugnis zu dem Erwerb der Früchte am Grundstück, der Nießbraucher hat das Grundstück allein zu bewirtschaften und sämtliche Lasten zu tragen. Dem Altenteiler soll im Gegensatz hierzu durch den Altcn-teilsvertrag" ... jedenfalls eine wesentliche Einschränkung seiner Arbeitslast und Verantwortung für die letzten Lebensjahre verschafft werden" (Nußbaura, Beiträge zur Kenntnis des Rechtslebens Heft II S. 17/18). Die Eintragung der Altenteilsverpflichtung im'Grundbuch sichert dinglich eine obligatorische Verbindlichkeit derart, daß hierfür die Substanz des Grundstücks zu haften hat (LG NdsRpfl 1948, 172; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. vor § 1030 Rdn. 3). Auch ein nur zur Sicherung bestellter Nießbrauch kann dieses Ergebnis nicht bewirken.
2. Mit dieser Erwägung ist Frage entschieden, ob die in Ziffer Vertrags begründeten Forderungen der
 aber noch nicht die
III 1 und 4 des Eltern auf Sachund
 Dienstleistungen nicht einen (bloß) ochuldrochtlichen Altenteilsvertrag darstellen. Die Vereinbarung eines Leibgedinges mit obligatorischer Wirkung ist zixläcsig
(vgl. Art. 96 EGBGB; Art, 15 PrAGBGB; Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1951 - V BLw 49/50 - LI.I PrAGBGB Nr. 1;
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Cruson/Müller PrAGBGB Art, 15 § 1 II), Auch die aus einer solchen obligatorischen Vereinbarung fließenden fortlaufenden Einkünfte sind unpfändbar. Der Wortlaut des § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht einer Anwendung auf diesen Pall nicht entgegen. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten sie. Hach den bisherigen Feststellungen des 'fatrichtors läßt sich aber noch nicht endgültig beurteilen,, ob der Beklagte mit seinen Eltern einen schuldrechtlichen Altenteilsvertrag oder, wie die Revision meint, nur einen "gewöhnlichen Versorgungsvertrag mit dinglicher Sicherung" abgeschlossen hat» Ein Leibgedinge hat in der Regel die Gewährung des Unterhalte sum Inhalt, wobei dem Altenteller ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil dos überlassenen Grundstücks gewährt wird. Auf der anderen Seite soll in Verbindung damit dem Übernehmer ein Gut oder ein Grund-
stück - auch ein städtisches - überlassen worden, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundloge schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (Urteil des Senats vom 19- Juni 19c - V ZR 4/63 LM PrAGBGB Art. 15 Nr. 6)» Wie der Senat aaO dargetan hat, liegt der Grundzug eines solchen Altenteils in einem Hachrüeken der folgenden Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begründende Wirt-
schaftseinheit unter Abwägung der Interessen des abziohonde Altenteilers und des nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation. Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Übertragung der Gesellschaftsanteile im Verhältnis zur Über tragung des Grundbesitzes nebst dem - teilweise mit Mitteln des Beklagten erstellten - Hausbesitz an den Beklagten zukommt. Tritt in einer schuldrechtlichon Versorgnngsver-
einbarung der Charakter eines; gegenseitigen
 Vertrags
..li-
mit beiderseits gleichwertigen Leistungen hervor, kann im allgemeinen nicht angenommen werden, es handele sich um eine Altenteilsvereinbarung im oben angegebenen Sinne (vgl. Urteil des Senats vom 19. Juni 1964 aaO).
Die Beurteilung des Vertrags vom 1. März 1962 unter diesem Gesichtspunkt ist erst nach weiterer tatrichterlicher Aufklärung des Sachverhalts möglich.
III.
Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, die Ansprüche auf die Rentenzahlungen aus dem Vertrag vom 1. März 1962 seien infolge ihrer Unpfändbarkeit nicht abtretbar, sind die Rügen unbegründet. Der Berufungsrichter ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß § 850 b Abs. 2 ZPO seiner Ansicht nicht entgegensteht. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die Möglichkeit gegeben, den Vollstreckungsgläubiger treffende Härten zu mildern, wenn es sich einerseits um größere Bezüge des Schuldners, andererseits um eine besondere Notlage des Gläubigers handelt (vgl. Stein/ Jonas/Schörike ZPO 18. Aufl. § 850 b Anm. I). Das Gesetz will aber nicht dem Bezieher unpfändbarer Einkünfte der genannten Art eine - begrenzte - Abtretungsmöglichkeit verschaffen. Die konstitutive Entscheidung, ob ein Pall des § 850 b Abs. 2 ZPO vorliegt, hat der Vollstreckungsrichter zu treffen (vgl. BGHZ 31, 210, 217- 218;
 OLG Düsseldorf MDR 1955» 674 mit weiteren Nachweisen).
Das gilt nicht nur für den Pall der Aufrechnung gegenüber Forderungen der in § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezeichneton Art, sondern auch für die Frage der Abtretbarkeit solcher
12
Ansprüche (vgl. Stein/Jonas/Schönke aaO Anm. IV;
Zoller ZPO 10. Aufl. § 850 Anm. 1). Die Unpfändbarkeit ergreift auch, wie das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei angenommen hat, Rentenrückstände aus einen Altenteil. Ein Ausnahmefall (vgl. 3GHZ 4, 153 ff;
 13, 360 ff) liegt nach den Feststellungen des Tatrichters nicht vor. Auch der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, der Mutter der Parteien müsse im Hinblick auf ihr Alter und ihre Hilflosigkeit billigerweise die Möglichkeit zuerkannt werden, die Forderung auf die Rückstände abzutreten und durch, die Kläger als Zessionäre einen Rechtsstreit gegen den Beklagten führen zu lassen, schlägt nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, daß die Mutter gehindert wäre, sich bei der eigenen gerichtlichen Geltendmachung ihrer vermeintlichen Ansprüche gegen den Beklagten der Hilfe ihrer Jetzt als Kläger axxf-tretenden Kinder zu bedienen und ihnen dazu Vollmacht zu erteilen. Ein solches Vorgehen wäre in der Totoachen-1nstanz auch jetzt noch nicht ausgeschlossen.
IV.
Aus den zu II 3 aufgezeigten Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bei Bestand bleiben (§ Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an a
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Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sofern sich dabei ergibt, daß ein Altenteil anzunehmen ist, und damit die Voraussetzungen des § 850 b Abs. 1 Hr. 3 ZPO erfüllt sind, könnten die jetzigen Kläger mit der Klage nicht durchörirg Kommt der Tatrichter hingegen zu dem Ergebnis, daß kein Altenteilsvertrag abgeschlossen worden ist, kann der Abtretungsvertrag nicht nach §§ 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO,
400, 134 BGB nichtig sein. Dann muß das noch nicht gewürdigte Vorbringen des Beklagten in der Berufung Begründung vom 17» Mai 1965 (GA Bl. 81 ff) geprüft werden»
Br. Augustin	Rothe	Br» Mattem
 Offterdinger	Br. Grell