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BGH · y Zr 138/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y Zr 138/65

Juni 1947 zwei Grundstücke, darunter das im Grundbuch von Band £ Blatt 344 eingetragene im Tausch gegen andere Grundstücke an den inzwischen verstorbenen Rentner AugustIn d°r Urkunde bevollmächtigten die Vertragspartner den Bürovorsteher "alle zur "Durchführung des Vortrags ..... eingeräumton Rechte bewilligt und beantragt der Erschienene zu 1 die Eintragung des Ankaufs- und V/iod erkauf sx-echts und-des Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle, sowie die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs au^Auflassung de^Grund-stücks in das Grundbuch von^B^Hfel Bl. Nr. "Ich bin von ihnen," (der Beklagten und^J^B) "bevollmächtigt worden, alle zur Durchführung des Vertrags" (vom 17» Dezember 1947) "erforderlichen Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen. 2. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zugunsten von Fräulein Anna Louise Marie PHv aus dem vorerwähnten Vertrage über das Ankaufsrecht." Nr. 3 Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung für Fräulein Anna Louise Marie Dem Käufer ist die Verhandlung des beurkundenden Notars vom 17. Ferner übernimmt er alle sonst noch etwa vorhandenen, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen, mit dem Grundstück verbundenen Verfügungcbeschränkungen, "Dienstbarkeiten, Gemeinschaften und Lasten, auch alle Beschränkungen, die dem Grundstück durch den Bebauungsplan auf erlegt sind oder werden. 'Der Veräußerer erklärt, daß auf dem Grundstück ruhende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Beschränkungen und Lasten ihm nicht bekannt sind." Februar 1962 wies die Beklagte den Kläger erneut darauf hin, daß sie von ihrem Ankaufs-bzw. her Kläger begehrt die Einwilligung der Beklagten zur Löschung der Vormerkung sowie die Feststellung, daß ihr ein V/ied erkauf srecht nicht zustehe. August 1962 erloschen, weil die Beklagte von diesem Hecht nicht wirksam Gebrauch gemacht habe, hie Ausübung sei nümlich den Erben zu erklären gewesen. has Schreiben der Beklagten vom 24« Februar 1962 sei überdies nur als Ankündigung zu verstehen, daß sie von ihrem Recht Gebrauch machen werde. Sie meint, ihr V/ied erkauf srecht- sei nicht erloschen, her Kläger habe nach § 415 BGB die Y/icderkauf sverpf lichtung ibernommen, von dem sie zwischenzeitlich auf übernähme genehmigt und dem Kläger gegenüber wiederholt schriftlich und mündlich erklärt, sie übe das Y/iederkaufs-recht aus. has Landgericht hat die Klage mit der Begründung abge wiesen, die Beklagte habe ein V/iederkaufsrecht gegen den Kläger erworben und hiervon wirksam Gebrauch gemacht. Wenn man unter dem Ausdruck "V/iederkaufsrecht" das Recht auf V/iederkauf im Sinne des § 497 Abs. 1 BGB versteht, könnte die Formulierung Bedenken erwecken, da die Beklagte vortragt, sic habe dieses Rocht bereits rechtswirksam gegenüber dem Kläger ausgeübt und dadurch einen Anspruch auf Übereignung de3 Grundstücks gegen ihn erworben.. Nach den aus dem Vertrag ersichtlichen Vorstellungen der Partner habe der Beklagten dieses Recht gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zustehen sollen. Man habe also, wie auch die Eintragsbewilligung erweise, an eine dingliche Belastung gedacht, las Berufungsgericht meint aber unter Hinweis auf die in BGIIZ 19, 269 ff veröffentlichte Entscheidung, die unwirksame Vereinbarung unterliege der Umdeutung nach §140 BGB. ■Hie Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, eine Umdcutung sei ausgeschlossen, das dingliche V/iederkauf srecht sei gegenüber dem schuld rechtlichen insoweit ein ?.Iehr, als es an der Sache selbst hafte; es sei anderprseits wieder ein Y/cniger, da der Schuldner eben nur mit der Sache selbst, nicht aber mit seinem ganzen Vermögen für die Erfüllung einzustehen habe. Selbst wenn es ein solches Sachenrecht gäbe und dagegen verstoßen werden könnte, müßte, worauf auch die Beklagte hinwoist, im Fall einer Rechtsverletzung mit dem ganzen Vermögen wie beim schuld-rechtlichen V/iederkaufsrecht gehaftet werden. üe Umdeutung in ein Wiederkaufsrecht stößt ferner nicht deshalb auf Zweifel, weil die Partner des Vertrags vom 17. Wiederkaufsrecht" gesprochen haben und die Vormerkung für ein als "Ankaufsrecht" bezeiebnetes Recht der Beklagten bewilligt Zwar kann man ein Ankaufsrecht als bloßes Optionsrecht wie auch dergestalt vereinbaren, daß der Berechtigte imstande sein soll, durch einseitige Erklärung einen Kauf mit bereits fcstgelegtem Inhalt zuwege zu bringen (BGH IHR 1963, 37 = WM 1962, 1399 = UNotZ 1963, 230; Offensichtlich hat das Berufungsgericht, obschon die ■ Vertragspartner von Schiedsrichtern und Obmann gesprochen haben, in der Vereinbarung eine nicht dem Formzwang des § 1027 2P0 unterfallende Schiedsgutachterabrede erblickt. Die Aufgabe der "Schiedsrichter" war nur auf eine Wertermittlung für die Abwicklung des Y/iedcrkaufsvertrages gerichtet und sollte nicht auf das Gebiet des Prozeßrechts in Form einer abschließenden Streitentschoidung an Stelle der ordentlichen Gerichte über-groifen (vgl. Das Berufungsgericht logt die Verträge zv/ischen und sowie zv/ischen diesem und dem Kläger dahin aus, daß auf seiten HIHIHI und des Klägers eine Übernahme der Schuld au3 der Wiederkaufsabrede vorliegt. Der Kläger habe die Verpflichtung aus der Wiederkaufs-vcrcinbarung nach § 415 BGB von übernehmen können, weil dieser bei Erwerb dos Grundstücks durch den Kläger in sie cingerückt gewesen .sei. Aber die Tatsache, daß nach der Aufführung der in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Belastungen noch ausdrücklich vermerkt sei, dem Erwerber sei die Verhandlung vom 17. Dezember 1953 mit dem Y/ied er kaufsrecht nichts mehr zu tun haben wollte,, denn indem aus der Verhandlung .vom 17. 1947 entnommen habe, daß ein Y/ioderkaufsrecht bestanden habe, das sich gegen den jeweiligen Eigentümer richten sollte, und sich damit einverstanden erklärt habe (anders könne die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Verhandlung nicht verstanden werden), habe er zu erkennen gegeben, daß er gewillt sei, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen an Stelle von zu übernehmen. Dabei sei es unerheblich, ob und das Wiederkaufsrecht als dingliche Belastung angesehen oder erkannt hätten, daß es sich in Wahrheit um einen schuldrechtlichen Wiederkaufsanspruch gehandelt habe. Pür die Auslegung ihrer Erklärung sei ihr Wille entscheidend, daß das Wiederkaufsrecht nunmehr gegen"wirken" und der Käufer auch insov/eit in die Rechtsstellung einrücken sollte, die bis dahin eingenommen hatte. Der Revisionskläger greift die Auslegung durch das Ober-landesgcricht an und vertritt die Ansicht, sie sei ebensowenig mit dom Wortlaut wie mit dem allgemeinen Sprachgebrauch zu vereinbaren. worden seien und man daher davon auszugehen habe, daß der Notar seiner Amtspflicht entsprechend auf eine eindeutige und unmißverständliche Festlegung des Parteiwillens hingewirkt habe, ^as Oberlandesgericht hätte beachten müssen, daß der übliche Sinn solcher Übernahmeklauseln nur der sei, den Verkäufer von der Verpflichtung, die dinglichen Belastungen zu beseitigen, zu entbinden. Auch daraus, daß in den Verträgen vor der Wendung, der Erwerber übernehme die Beschränkungen und Lasten, die Feststellung ausgesprochen sei, der Inhalt der Urkunde vom 17» Dezember 1947 sei dem Erwerber bekannt, könne keine Schuldübcrnahme, geschweige denn ein Vertragseintritt herge-leitct werden. 9ie Auffassung des Oberlandesgerichts, die Erklärung der jeweiligen Erwerber, den Vertrag von 17. 'ler Revision kann zunächst nicht darin zugestimmt werden, daß unter "Beschränkungen und lasten" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stets nur solche dinglicher Natur zu verstehen seien. Nur der Ausdruck lasten wird in Bezug auf ein Grundstück allgemein in einem bestimmten Sinne und zwar dahin verstanden, daß unter lasten die auf dem Grundstück selbst ruhenden Verpflichtungen oder die aus dem Grundstück zu entrichtenden Leistungen verstanden werden (Urteil des erkennenden Senats vom 8. Bas Berufungsgericht hat diese Bedeutung des Wortes aus dem Zusammenhang aller in § 6 dos Vertrages vom 8. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Oberlandesgericht den Vortrag dos Klägers übersehen hat, der übliche Sinn solcher Übcrnohmeklauscln sei nur der, den Verkäufer von der Verpflichtung, die dinglichen Belastungen zu beseitigen, frei-zustollen. Uezember 1953 zu der Annahme gelangt, habe eine Verpflichtung des auf sich genommen, die Beteiligten hätten nicht lediglich einen Verzicht auf lastenfreie Über- Veräußerung des Grundstücks an der gegen die Wiederkäuferin gerichteten Forderung auf den Kaufpreis gelegen sein, den er dem vom Wiederkauf betroffenen Eigentümer hätte überlassen müssen, noch ist ein Grund dafür ersichtlich, daß er verpflichtet bleiben wollte, später das Grundstück, das ihm nicht mehr gehörte, der Beklagten wieder zu verschaffen. Die Revision geht von ihrer Auslegung der Ubernahmeklausel als cinc3 bloßen Verzichts des Käufers auf lastenfreie Übergabe aus und meint, durch die Erwähnung des Vertrags vom 17. Das Berufungsgericht sieht hingegen in der Erklärung, ihm sei jene Verhandlung bekannt, in der ein Wiederkaufsrecht mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer vereinbart war, er Übernehme diese Beschränkungen und Laoten, sein Einverständnis mit den sich aus dem Wiederkaufsrecht auch gegen ihn richtenden Folgen und ein Anzeichen für seinen Willen, an Stelle von in dessen Verpflich- Die Revision wendet sich weiterhin dagegen, daß, weil auf den Vertrag vom 17. Dezember 194-7 auch noch andere Bestandteile, wie die Vornerkung und das Wiederkaufsrecht, enthalte, auf die nicht erneut Bezug genommen werden mußte. In der Verhandlung vom 17* Dezember 194-7 sind, soweit cs sich um das von und dem Kläger in den Ver- Sie sollten ersichtlich zu dem Inhalt der Verträge gemacht werden, durch die und später der Kläger das Grundstück erworben haben. :.Das Berufungsgericht hat nach Ansicht der Revision ferner übersehen, daß gerade die angenommene dingliche Wirkung des Wiederkaufsrechts nichtig gewesen ist und daher nicht als Anknüpfungspunkt für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den jeweiligen Vertragspartnern dienen konnte. Der Kläger meint, cs hätte dann schon angenommen werden müssen, daß das dingliche V/iederkauforecht zugleich in eine Verpflichtung des etwaigen Erwerbern die Schuld zu über- Auch hiermit hat die Revision keinen Erfolg, Das Berufungsurteil stellt klar heraus, daß für die Auslegung nicht die rechtliche Wertung der Erklärung, sondern der Y/ille der Parteien entscheidend ist, daß das Wiederkauf srecht jetzt gegen "wirken5 * * * * * 11 und er in die Rechtsstellung einrücken sollte, die bis dahin einge- "Das Berufungsgericht hat, wie oben schon ausgeführt, die nichtige Vertragsregelung in eine schuldrechtliche Vereinbarung umgedeutet, ohne daß seine Auffassung zu beanstanden wäre. 5. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zu Recht die Wiederkaufserklürung gegenüber dem Kläger abgegeben. Februar 1957 gehe hervor, daß nnd der Kläger nicht nur die Wiederkaufsochuld übernehmen, sondern an Stelle der Veräußerer in das Wiederkaufsverhältnis eintreten sollten. Dezember 1947 allenfalls ergebe, daß das Y/iederkaufsrecht gegen, nicht aber daß es auch für jeden Eigentümer des Grundstücks gelten solle. Das Berufungsgericht hat angenommen, und der Kläger seien in das Wiederkaufsverhältnis an Stelle von cingctroten. geht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch das Berufungsgericht aus. Dezember 1947 noch andere im Zusammenhang mit den Kaufverträgen unwesentliche Umstände enthalte, ist bereits oben dargotan worden, daß die uneingeschränkte Verweisung nur die Absprache über das Wiederkaufsschuldverhältnis und das Vorkaufsrecht erfassen und in diesem ganzen Umfang zu dem Inhalt der Verträge gemacht werden sollte, durch die und später der Kläger das Grundstück erworben haben. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Wiederkaufsrecht gegen und nicht für jeden Eigentümer des Grundstücks gelten soll. Mehr als eine Bezugnahme stelle aber die Klausel, daß der Inhalt der Vereinbarung vom 17. Ens Berufungsgericht hat, wenn auch ohne besondere Erörterung der von Klager aufgezeigten Gesichtspunkte, dargetan (Bl. 17 des Berufungourteils), daß die Form für das V/ioderkaufsschuldvorhältnis gewahrt sei. Nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Form dos § 313 BGB gewahrt, weil nach seiner Auslegung lie Abtretung in den beiden in Frage kommenden notariellen Verträgen enthalten ist. Bie vom Berufungsgericht festgestcllten Vereinbarungen, denen zufolge un<3 der Kläger in das Wied erkauf svcrhältnis zugleich als Schuldner und Gläubiger eingetroton sind, wurde ihrem ganzen Inhalt nach, also mit Schuldübornahmc und Abtretung, durch die sich jeweils anschließende Eintragung der Erwerber als Eigentümer in Grundbuch gültig. Bei dieser rechtlichen Würdigung kommt os auf die Ausführungen der Revision über die Grenzen, die der Auslegung eines fornbedürftigen Vertrags gesetzt sind, nicht an. Ein dahingehender Wille ergebe sich aus jener Verhandlung, die im Zeitpunkt der SchuldÜbernahme auch dem Übernehmer bekannt gewesen sei. Uezember 1947 gehe eindeutig hervor, daß die Beklagte nit einer Übernahme der Wiederkaufsverpflichtung durch etwaige Erwerber des Grundstücks einverstanden gewesen sei. Weiterhin hat sie sich gegenüber dom Grundstückseigentümer und WiOderkaufsschuldner verpflichtet, den Wert eines Gebäudes zu vergüten, das bis zu dem Wiederkaufsfall auf dom Grundstück etwa errichtet wird, und bei Meinungsverschiedenheit über den Wert einen "Schiedsrichter" zu ernennen. 8. Pernor beanstandet die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte tatsächlich eine V/icderkaufsorklärung, wie sie von § 4-97 Satz 1 BGB gefordert wird, gegenüber dem Kläger abgegeben hat. Bas Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum der Auffassung, daß die Beklagte die nach § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Ausübungserklärung rechtzeitig abgegeben hat. Wiederkaufs-rccht Gebrauch, das habe sie auch schon früher zu dem Ausdruck gebracht; der Kläger sei von der Ausübung des Wiederkaufsrechts mindestens sechs Monate vor dem 28. 9» lie Revision wendet sich schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht den Kläger als richtigen Adressaten der V/iederkaufserklärung bezeichnet hat. Sie meint, eine Interessenjuristische Betrachtungsweise zwinge zu dem Ergebnis, daß die V/ied erkauf serklärung dem ursprünglichen Schuldner gegenüber abzugeben sei, da ihm als dem Gläubiger der Gegenleistung nach wie vor an einer Unterrichtung über den Eintritt des Wiederkaufsfalles gelegen sei. Ua die Beklagte gegenüber oder seinen Erben eine rechtzeitige Erklärung nicht abgegeben habe, sei ihr Y/ied erkauf srecht erloschen. Auf die vom Revisionskläger vorgenommene Interessenabwägung kommt es indessen nicht an, weil das Oberlandesgericht in rechtsfehlerfreier Auslegung des Vertragswerks zu dem Ergebnis gekommen ist,^H^ habe nach dem Willen der Vertragschließenden von 1953 mit dem V/iederkaufsrecht nichts mehr zu tun haben wollen. Ua er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch seine Rechte aus dem V/iederkaufsverhältnis abgetreten hat, bestand für ihn entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht keine Gefahr mehr, daß die Wiederkaufsberechtigte sich den Kaufgegen- Das Berufungsgericht hält die Beklagte auch nicht für verpflichtet, in die Löschung der für sie eingetragenen Auflas sung s Vormerkung zu willigen, da diese Vormerkung wirksam eingetragen sei und mit der wirklichen Rechtslage in Einklang stehe. Dabei habe aber innerhalb der ihm zur Durchführung des Vertrags vom 5» Juni 1947 verliehenen Vertretungsmacht gehandelt. Februar 1948 den Vertrag vom 5* Juni 1947 nicht durchgeführt, sondern geändert und damit seine Vollmacht überschritten. Das Berufungsgericht hat die Feststellung, habe noch in Durchführung des Vertrags vom 5. Dabei gingen die Vertragspartner davon aus, daß auch die Bewilligung der Auflassung ovo rmerkung zur Durchführung des Vertrags vom 5. Dezember 1947 gestellten Anträge ab und bewillige die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zugunsten der Beklagten aus dem Vertrag vom 17.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 256 ZPO § 140 BGB § 1027 ZPO § 133 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBBerufungsgerichtRechtKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ HO, 497
Lin "dingliches Wiederkaufsrocht" kann in eine schuld-rochtlichc Rückkaufsverpflichtung umgedeutet werden.
BGH, Urt. v. 27» November 196/j. _ y Zr 138/65 - OLG Hamburg
LG Hamburg
v_ZH_138/63
Verkündet nm 27’ November 1964 Ifirth, Juotizangcstcllter ala Urkundobenmter der Geschäftsstelle
 Ira N a: m e n des Volkes
 dos Kaufmanns Karl o-traße
 In dem Rechtsstreit
 in Hl
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Proaeßbevollmächtigtcs Rechtsanwälte Prof. Hr
 und
gegen
 Frau Anna Louise Jlarie
»
in
A^l^l^^allee
 Beklagte, Berufungsbcklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1964 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Br. Augustin und der Bundeorichter Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Br. Groll für Recht erkannt:
Bio Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischon Ober-landosgerichts zu Hamburg vom 10. Juni 1963 v/ird auf Kosten des Klägers zurückgev/ie3en.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
lie Beklagte veräußerte durch notariellen Vertrag vom 5. Juni 1947 zwei Grundstücke, darunter das im Grundbuch von	Band £ Blatt 344 eingetragene im Tausch gegen
 andere Grundstücke an den inzwischen verstorbenen Rentner AugustIn d°r Urkunde bevollmächtigten die Vertragspartner den Bürovorsteher	"alle zur "Durchführung
 des Vortrags ..... erforderlichen Erklärungen abzugeben, sowie alle dazu erforderlichen Handlungen und Maßnahmen vor-zunchmen". Sie befreiten den Bevollmächtigten von den Einschränkungen des § 181 BGB. Sie ergänzten jenen Tauschvertrag in der notariellen Urkunde vom 17. "Dezember 1947, weil "bei Durchführung des Vertrages noch einige Differenzen aufgetreten" seien, und vereinbarten u.a.:
"Herr	räumt der Erschienenea^^^^ (der Beklagten)
das Recht ein, das Grundstück	Bl. am
28. August 1962, dem Tage der Volljährigkoit des Sohnes von der Erschienenen zu 2, Peter	zu	dem
 dann festgesetzten 'Binheit3wert anzukaufen, bzw. v/iederzukaufen. Dieses Ankaufs- bzw. Wiederkaufs-rccht wirkt sowohl gegen den Erschienenen zu 1 (Herrn August	alQ	dem	jetzigen	Eigentümer	als	auch
 gegen jeden etwaigen späteren Eigentümer des Grundstücks. ’Venn das Ankaufs- bzw. Wiederkaufsrecht geltend gemacht wird, ist dem Eigentümer des Grundstücks mindestens 6 Monate vor dem 28. August 1962 hiervon Mitteilung zu machen.
Zur Sicherungder vorstehend von Herrn ___
Präulein	und	dem minderjährigen Peter ___
eingeräumton Rechte bewilligt und beantragt der Erschienene zu 1 die Eintragung des Ankaufs- und V/iod erkauf sx-echts und-des Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle, sowie die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs au^Auflassung de^Grund-stücks in das Grundbuch von^B^Hfel Bl. Nr.
It
 
Am 23. Februar 1948 trafen die Vertragspartner zu notariellem Protokoll eine weitere Vereinbarung, wobei ^H|^|alo Bevollmächtigter beider Partner auf trat«. Darin hat er u.a. erklärt:
"Ich bin von ihnen," (der Beklagten und^J^B) "bevollmächtigt worden, alle zur Durchführung des Vertrags" (vom 17» Dezember 1947) "erforderlichen Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen.
In der oben erwähnten Verhandl
 vom 17. Dezember 1947
_____	nd^ng
 hat Herr	dem	Fräulein	bzw.	dem	Peter
 ein Ankaufs- bzw. Wiederkaufsrecht und ein Vorkaufs-recht für alle Verkaufsfälle eingeräumt
 ifs^^
In Abänderung der von Herrn bc’.villige und beantrage ich^ ii Bevollmächtigter von Herrn "
1.........
__ gestellten Anträge
 jneiner Eigenschaft als und Fräulein
2. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zugunsten von Fräulein Anna Louise Marie PHv aus dem vorerwähnten Vertrage über das Ankaufsrecht."
Die Vormerkung ist am 1. März 1948 in das Grundbuch eingetragen worden.
Am 8. Dezember 1953 veräußerte an den Schwiegervater des Klägers,
§ 6 dieses Vertrages lautet:
das Grundstück den Zeugen|
1........ In	Abteilung	II des Grundbuchs ist :das
 Grundstück wie folgt belastet:
Hr. 1 gelöscht
 Nr. 2 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für Fräulein Anna Louise Marie ^|P
Nr. 3 Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung für Fräulein Anna Louise Marie
 Dem Käufer ist die Verhandlung des beurkundenden Notars vom 17. Dezember 1947 - Urkundenrolle Nr. 5353/1947 r bekannt.
 
"Der Käufer übernimmt diese Beschränkungen und Lasten. Ferner übernimmt er alle sonst noch etwa vorhandenen, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen, mit dem Grundstück verbundenen Verfügungcbeschränkungen, "Dienstbarkeiten, Gemeinschaften und Lasten, auch alle Beschränkungen, die dem Grundstück durch den Bebauungsplan auf erlegt sind oder werden. 'Der Veräußerer erklärt, daß auf dem Grundstück ruhende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Beschränkungen und Lasten ihm nicht bekannt sind."
schenkte das Grundstück dem Kläger durch notariellen Vertrag von 14. Februar 1957.	§	4 des Schen-
kungsvertrages enthält u.a. Klauseln, die mit den vorstehenden in § 6 des Vertrages vom 8. "Dezember 1953 fast wörtlich übereinstimmen.
"Der Kläger wurde am 12. Juni 1957 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Hit Schreiben vom 15- März 1961 - ergänzt durch eine Berichtigung vom 24. März 1961 - teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sic von dem ihr durch die Vereinbarung von 17. "Dezember 1947 eingeräumten Wiederkaufsrecht Gebrauch mache und das Grundstück demgemäß spätestens am 28. August 1962 zun festgesetzten Einhoitsv/ert Zurückkaufe. In einem weiteren Schreiben von 24. Februar 1962 wies die Beklagte den Kläger erneut darauf hin, daß sie von ihrem Ankaufs-bzw. Wiederkaufsrccht zu dem 28. August 1962 auf jeden Fall Gebrauch machen werde. Am 28. August 1962 fand bei dem Notar 'D?.	eine	Besprechung	statt,	an	welcher die
 Beklagte und ihr Sohn sowie die Ehefrau des Klägers und dessen Proseßbevollmächtigtcr teilnahmen. In dieser Besprechung wurde jedoch über das Verlangen der Beklagten, das Grundstück zurückzukaufen, keine Einigung erzielt.
 
hen Erben des
 oder gegenüber dessen Testaments-
vollstrecker hat die Beklagte zu keiner Zeit erklärt, daß sic ihr Y/ied erkauf srecht ausübe.
her Kläger begehrt die Einwilligung der Beklagten zur Löschung der Vormerkung sowie die Feststellung, daß ihr ein V/ied erkauf srecht nicht zustehe.
her Kläger hat vorgetragen, das Wied erkauf srecht sei am 28. August 1962 erloschen, weil die Beklagte von diesem Hecht nicht wirksam Gebrauch gemacht habe, hie Ausübung sei nümlich den Erben	zu	erklären	gewesen. Gegen jene habe
 sich der V/iederkaufeanspruch gerichtet, weil er selbst die Y/ioderkaufsverpflichtung nicht übernommen habe, lurch die Freistollungsklauael in § 4 des Schenkungsvertrages vom 14. Februar 1957 seien lediglich die dinglichen Belastungen auf ihn übergegangen.
has Schreiben der Beklagten vom 24« Februar 1962 sei überdies nur als Ankündigung zu verstehen, daß sie von ihrem Recht Gebrauch machen werde. Eine Ausübung ihres Rechts stelle dieses Schreiben nicht dar.
hie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, ihr V/ied erkauf srecht- sei nicht erloschen, her Kläger habe nach § 415 BGB die Y/icderkauf sverpf lichtung ibernommen, von dem sie zwischenzeitlich auf
 übernähme genehmigt und dem Kläger gegenüber wiederholt schriftlich und mündlich erklärt, sie übe das Y/iederkaufs-recht aus.
has Landgericht hat die Klage mit der Begründung abge wiesen, die Beklagte habe ein V/iederkaufsrecht gegen den Kläger erworben und hiervon wirksam Gebrauch gemacht.
übergegangen gewesen sei. Sie habe die Schuld-
 
Bas Oberlandesgericht hat die Klage ebenfalls für unbegründet gehalten und die Berufung gegen das Urteil zurück-gcwioscn.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Bio Beklagte bittet, das Rechtsmittel zxtrückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Ber Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagten gegen ihn keine V/iederkaufsrechte aus der Wiederkaufsver-einbarung zwischen der Beklagten und August 0//^ sowie aus der Schenkungsurkunde zwischen dem Kläger und zuratehen. Wenn man unter dem Ausdruck "V/iederkaufsrecht" das Recht auf V/iederkauf im Sinne des § 497 Abs. 1 BGB versteht, könnte die Formulierung Bedenken erwecken, da die Beklagte vortragt, sic habe dieses Rocht bereits rechtswirksam gegenüber dem Kläger ausgeübt und dadurch einen Anspruch auf Übereignung de3 Grundstücks gegen ihn erworben.. Ber Antrag, ioi aber dahin zu verstehen, daß der Kläger bittet, festzu-stollon, der Beklagten ständen gegen ihn aus der Wiederkaufs-veroinbarung zwischen der Beklagten und August	sowie
 aus der Schenkungsurkunde zwischen dem Kläger und keine Rechte zu. Mit diesem Inhalt entspricht er der Anregung dc3 Landgerichts (Bl. 35 GA), das ihn offensichtlich auch so als gestellt erachtet hat. Ber Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO), wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat.
 
2.	"Das Oberlandcsgericlit sieht im Ergänzungsvertrag vom 17. Uezcmbcr 1947» soweit er das Rückkaufsrocht der Beklagten betrifft, eine Vereinbarung, die auf Begründung eines rechtlich unmöglichen,, nämlich dinglich wirkenden Ankaufs-Oder \7iederkauforechts gerichtet ist. Nach den aus dem Vertrag ersichtlichen Vorstellungen der Partner habe der Beklagten dieses Recht gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zustehen sollen. Man habe also, wie auch die Eintragsbewilligung erweise, an eine dingliche Belastung gedacht, las Berufungsgericht meint aber unter Hinweis auf die in BGIIZ 19, 269 ff veröffentlichte Entscheidung, die unwirksame Vereinbarung unterliege der Umdeutung nach §140 BGB. Es führt hierzu aus:
Uie Vertragspartner hätten einen schuldrechtlichen Wiederkaufsvorbehalt nach §§ 497 ff BGB vereinbart, wenn sie die rechtliche Unzulässigkeit eines dinglichen Ankaufsodor Wiederkaufsrechts gekannt hätten. Ein dahingehender hypothetischer Wille sei ihnen zu unterstellen, weil sie durch einen ochuldrechtlichen Wiederkaufsvorbehalt den von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Erfolg erreichten. Uie Beklagte habe nämlich durch die Abreden in die Lage versetzt werden sollen, das Grundstück unabhängig von einer Weiterveräußerung zurückzukaufon. Uieses Ziel werde durch einen Wiederkaufs-vorbchalt gemäß §§ 497 ff BGB in Verbindung mit einer Vormerkung verwirklicht, las spätere Verhalten der Vertragspartner bestätige die Annahme, daß sie bei Kenntnis der Nichtigkeit einen Rückkaufsvorbohalt nach §§497 ff BGB vereinbart hätten. Sic hätten nämlich die Wiederkaufsabrede auch dann noch als wirksam behandelt, als sie die rechtliche Unmöglichkeit eines dinglichen Ankaufs- und Wiederkaufsrechts gekannt oder zu demindest gewußt hätten, daß die Beklagte nicht die ihr zugedachte Rechtsstellung erlangt hatte.
8
■Hie Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, eine Umdcutung sei ausgeschlossen, das dingliche V/iederkauf srecht sei gegenüber dem schuld rechtlichen insoweit ein ?.Iehr, als es an der Sache selbst hafte; es sei anderprseits wieder ein Y/cniger, da der Schuldner eben nur mit der Sache selbst, nicht aber mit seinem ganzen Vermögen für die Erfüllung einzustehen habe.
"Oie Rüge ist unbegründet.
lie Umdcutung beruht auf tatrichterlicher Würdigung der Vorträge, dein gesamten Verhaltender Vertragspartner und der Intcresscnlago. las. Berufungsgericht hat dabei keinen Rechtsfehler begangen, vor allem keinen für die Umdeutung wesentlichen Stoff außer acht gelassen. Zwar-ist der Ansicht des Revisionsklägers boizutreten, daß ein durch Umdeutung geschaffenes Geschäft nicht über den Erfolg des ursprünglich Gewollten hinausgehen darf (BGHZ 19, 269;
 BGH KJY/ 1963, 339). Gegen diesen Grundsatz hat das Ober-landeogoricht aber auch nicht verstoßen, las schuldrechtliche Wiederkaufsrecht geht nicht weiter als das gewollte dingliche Y/ied erkauf srecht (vgl. die ähnlichen Fälle in RGZ 66, 24 und OGHZ 4* 146). Selbst wenn es ein solches Sachenrecht gäbe und dagegen verstoßen werden könnte, müßte, worauf auch die Beklagte hinwoist, im Fall einer Rechtsverletzung mit dem ganzen Vermögen wie beim schuld-rechtlichen V/iederkaufsrecht gehaftet werden.
üe Umdeutung in ein Wiederkaufsrecht stößt ferner nicht deshalb auf Zweifel, weil die Partner des Vertrags vom 17. lozomber 1947 von einem "Ankaufs- bzw. Wiederkaufsrecht" gesprochen haben und die Vormerkung für ein als "Ankaufsrecht" bezeiebnetes Recht der Beklagten bewilligt
 
wurde» Zutreffend wertet das Berufungsgericht das "Ankaufs-bzw. \7icd erkauf srecht" wie ein Wiederkaufsrecht im Sinne der §§ 497 ff BGB. Zwar kann man ein Ankaufsrecht als bloßes Optionsrecht wie auch dergestalt vereinbaren, daß der Berechtigte imstande sein soll, durch einseitige Erklärung einen Kauf mit bereits fcstgelegtem Inhalt zuwege zu bringen (BGH IHR 1963, 37 = WM 1962, 1399 = UNotZ 1963, 230;
BGB RGRK 11. Aufl. § 497 Anm. 23; RGZ 169, 65, 70; larenz, Lehrbuch des Schuldrcchts 6. Aufl. Band II § 40 IV 3). Im vorliegenden Pall war für ein bloßes Optionorecht neben dem V/iederkaufsrecht aber kein Raum. Uas vereinbarte Ankaufs-bzw. Wiederkaufsrecht richtete sich nur auf den Rückkauf des anübereigneten Grundstücks. In fehlerfreier Auslegung der Urkunde vom 17. Uezember 1947 stellt das Berufungsgericht deshalb fest, daß das Ankaufsrecht seinem Inhalt nach ein V/iedorkaufsrocht war.
3.	Uao Oberlandesgericht hat die Wirksamkeit des 'Wiederkauf Gschuldverhältnisseo auch nicht nach § 139 BGB (Erman,
 BGB 3. Aufl. § 139 Anm. 12) daran scheitern lassen, daß die Partner in der Urkunde vom 17. Uczember 1947 ein schiedsrichterliches Verfahren vereinbart und sich dabei nicht an die Fornvorschrift dos § 1027 Abs. 1 ZPO gehalten haben, wonach andere Absprachen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, in der Urkunde über den Schiedsvortrag nicht enthalten sein dürfen. In der Verband lurg vom 17. Uozember 1947 heißt es in dieser Beziehung:
"Sollte jedoch bei der Ausübung des Ankaufs- bzw. Vfioderkauforechts auf dem Grundstück ein Gebäud^^^ errichtet sein, ist Fräulein	bzw. Peter
 verpflichtet, den Wert dos Gebäudes zu vergüten.
Falls eine Einigung über den Preis nicht erzielt wird, ist von jeder Seite ein Schiedsrichter zu
10
ernennen. Palls auch die Schiedsrichte^sich nicht einigen, soll die Handelskammer in	oder	die
 evtl, an ihre Stelle getretene Körperschaft einen Ob-»-mann ernennen. T)ieser setzt dann mit Wirkung für beide Parteien den Wert des Gebäudes fest."
Offensichtlich hat das Berufungsgericht, obschon die ■ Vertragspartner von Schiedsrichtern und Obmann gesprochen haben, in der Vereinbarung eine nicht dem Formzwang des § 1027 2P0 unterfallende Schiedsgutachterabrede erblickt.
Diese Auslegung begegnet keinen Bedenken. Die Aufgabe der "Schiedsrichter" war nur auf eine Wertermittlung für die Abwicklung des Y/iedcrkaufsvertrages gerichtet und sollte nicht auf das Gebiet des Prozeßrechts in Form einer abschließenden Streitentschoidung an Stelle der ordentlichen Gerichte über-groifen (vgl. hierzu BGHZ 6, 335). Die Parteien haben während dos Rechtsstreits hierzu auch nichts vorgetragen.
4.	Das Berufungsgericht logt die Verträge zv/ischen und	sowie	zv/ischen diesem und dem Kläger dahin
 aus, daß auf seiten HIHIHI und des Klägers eine Übernahme der Schuld au3 der Wiederkaufsabrede vorliegt. Es begründet seine Ansicht folgendermaßen:
Der Kläger habe die Verpflichtung aus der Wiederkaufs-vcrcinbarung nach § 415 BGB von	übernehmen können,
 weil dieser bei Erwerb dos Grundstücks durch den Kläger in sie cingerückt gewesen .sei. Das folge aus § 6 des Vertrags vom 8. Dezember 1953. Zwar habe	danach nur "Be-
schränkungen und lasten" übernommen. Aber die Tatsache, daß nach der Aufführung der in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Belastungen noch ausdrücklich vermerkt sei, dem Erwerber sei die Verhandlung vom 17. Dezember 1947 bekannt und er übernehme diese (d.h. die aus dem Vertrage
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 ersichtlichen) Beschränkungen und Lasten, zeige, daß nach dem Y/illen der Vertragschließenden am 8. Dezember 1953 mit dem Y/ied er kaufsrecht nichts mehr zu tun haben wollte,, denn indem	aus	der Verhandlung .vom 17. Dezember
1947 entnommen habe, daß ein Y/ioderkaufsrecht bestanden habe, das sich gegen den jeweiligen Eigentümer richten sollte, und sich damit einverstanden erklärt habe (anders könne die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Verhandlung nicht verstanden werden), habe er zu erkennen gegeben, daß er gewillt sei, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen an Stelle von	zu	übernehmen. Dabei sei es unerheblich,
 ob	und	das Wiederkaufsrecht als dingliche
 Belastung angesehen oder erkannt hätten, daß es sich in Wahrheit um einen schuldrechtlichen Wiederkaufsanspruch gehandelt habe. Als Laien dürften sie sich - mangels Rechts-belchrung - hierüber keine Gedanken gemacht haben. Pür die Auslegung ihrer Erklärung sei ihr Wille entscheidend, daß das Wiederkaufsrecht nunmehr gegen"wirken" und der Käufer auch insov/eit in die Rechtsstellung einrücken sollte, die bis dahin	eingenommen hatte.
Der Revisionskläger greift die Auslegung durch das Ober-landesgcricht an und vertritt die Ansicht, sie sei ebensowenig mit dom Wortlaut wie mit dem allgemeinen Sprachgebrauch zu vereinbaren. Die Klausel in § 6 des Vertrages vom 8. Dezember 1953 und § 4 des Vertrags vom 14. Pcbruar 1957 besage wörtlich lediglich, daß "der Erwerber diese Be*-schrünkungen und Lasten übernimmt". Sic beziehe 3ich ersichtlich nur auf die zu Anfang der Klausel genannten dinglichen Rechte. Das allein entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch, v;onach unter "Beschränkungen und Lasten" nur solche dinglicher L'atur zu verstehen seien. Ein Abweichen von dieser herkömmlichen Auodrucksweisc könne hier umso weniger angenommen werden, als die Verträge vor einem Notar abgeschlossen
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worden seien und man daher davon auszugehen habe, daß der Notar seiner Amtspflicht entsprechend auf eine eindeutige und unmißverständliche Festlegung des Parteiwillens hingewirkt habe, ^as Oberlandesgericht hätte beachten müssen, daß der übliche Sinn solcher Übernahmeklauseln nur der sei, den Verkäufer von der Verpflichtung, die dinglichen Belastungen zu beseitigen, zu entbinden.
Auch daraus, daß in den Verträgen vor der Wendung, der Erwerber übernehme die Beschränkungen und Lasten, die Feststellung ausgesprochen sei, der Inhalt der Urkunde vom 17» Dezember 1947 sei dem Erwerber bekannt, könne keine Schuldübcrnahme, geschweige denn ein Vertragseintritt herge-leitct werden. Im Zusammenhang mit der vorgenannten Bedeutung der ganzen Klausel habe auf den Vertrag vom 17. lezem-bor 1947 deshalb verwiesen werden müssen, weil er die schuld-rechtliche Verpflichtung enthalte, die erst die Tragweite der Vormerkung näher bestimme. 9ie Auffassung des Oberlandesgerichts, die Erklärung der jeweiligen Erwerber, den Vertrag von 17. Dezember 1947 zu kennen, lasse 3ich nur als Verpflichtung, die Wiederkaufsschuld zu übernehmen, verstehen, gehe daher fehl.
Uic Rüge greift nicht durch.
lie Ausführungen im Borufungsurteil haben die Auslegung eines nichttypischen Vertragswerks zu dem Inhalt. Sie ist Sache des Tatrichters und kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder allgemeine Auslegungsgrundsätzc verstößt. Uer Revisions-klüger vermag einen solchen Verstoß nicht darzutun. Uer Wortlaut der Vertrüge und der allgemeine Sprachgebrauch stehen der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht entgegen .
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'ler Revision kann zunächst nicht darin zugestimmt werden, daß unter "Beschränkungen und lasten" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stets nur solche dinglicher Natur zu verstehen seien. Nur der Ausdruck lasten wird in Bezug auf ein Grundstück allgemein in einem bestimmten Sinne und zwar dahin verstanden, daß unter lasten die auf dem Grundstück selbst ruhenden Verpflichtungen oder die aus dem Grundstück zu entrichtenden Leistungen verstanden werden (Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1961, V ZR 24/60, BB 1961, 770). Für den Ausdruck "Beschränkungen" gilt der vom Kläger behauptete Sprachgebrauch nicht. Uie Vertragspartner haben nach der rochtoirrtumsfreien Auffassung des Oberlandesgorichts damit die außer den Lasten sonst noch dem Verkäuferobliegenden, das Kaufgrundstück betreffenden Verpflichtungen, also solche schuldrcchtlicher Art, gemeint. Bas Berufungsgericht hat diese Bedeutung des Wortes aus dem Zusammenhang aller in § 6 dos Vertrages vom 8. Uezember 1953 und § 4 des Vertrages vom 14. Februar 1957 enthaltenen Erklärungen ermittelt und ist damit seiner Aufgabe gerecht geworden, den wirklichen Villen der Vertragspartner zu erforschen (§ 133 BGB).
Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Oberlandesgericht den Vortrag dos Klägers übersehen hat, der übliche Sinn solcher Übcrnohmeklauscln sei nur der, den Verkäufer von der Verpflichtung, die dinglichen Belastungen zu beseitigen, frei-zustollen. Bas Berufungsgericht ist aber nach dem Wortlaut und dem Aufbau des § 6 des Vertrages vom 8. Uezember 1953 zu der Annahme gelangt,	habe	eine	Verpflichtung
 des	auf	sich	genommen, die Beteiligten hätten nicht
 lediglich einen Verzicht	auf	lastenfreie	Über-
gabe vereinbaren wollen. Biese Auslegung ist möglich. Nach Lage dos Falles war	nach	den	Urteilsfeststellungen
 daran interessiert, von den Verpflichtungen aus der V/iederkauf sabred c befreit zu werden. Yfeder konnte ihm dann nach der
 
Veräußerung des Grundstücks an der gegen die Wiederkäuferin gerichteten Forderung auf den Kaufpreis gelegen sein, den er dem vom Wiederkauf betroffenen Eigentümer hätte überlassen müssen, noch ist ein Grund dafür ersichtlich, daß er verpflichtet bleiben wollte, später das Grundstück, das ihm nicht mehr gehörte, der Beklagten wieder zu verschaffen.
"Die Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs betrafen ein dingliches Vorkaufsrecht und eine Vormerkung. Die Vormerkung sichert nur einen schuld rechtlichen Anspruch. Zu dessen näherer Bestimmung ist in § 6 des Vertrags vom 8. Dezember 1953 und § 4 des Vertrags vom 14. Februar 1957 die Verhandlung vom 17. Dezember 1947 angeführt worden. Die Revision geht von ihrer Auslegung der Ubernahmeklausel als cinc3 bloßen Verzichts des Käufers auf lastenfreie Übergabe aus und meint, durch die Erwähnung des Vertrags vom 17. Dezember 1947 habe man nur die Tragweite der Vormerkung näher bestimmen wollen. Das Berufungsgericht sieht hingegen in der Erklärung, ihm sei jene Verhandlung bekannt, in der ein Wiederkaufsrecht mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer vereinbart war, er Übernehme diese Beschränkungen und Laoten, sein Einverständnis mit den sich aus dem Wiederkaufsrecht auch gegen ihn richtenden Folgen und ein Anzeichen für seinen Willen, an Stelle von	in dessen Verpflich-
tungen einzutreten. Allein damit, daß der Revisionkläger in dieser Auolegungsfrage eine andere Meinung als das Oberlandes-gcricht vertritt, erweist sich das im Berufungsurteil nieder-golegto Ergebnis noch :nicht als fehlerhaft. Es hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung.
Die Revision wendet sich weiterhin dagegen, daß, weil auf den Vertrag vom 17. Dezember 1947 in seiner Gesamtheit und ohne Hervorhebung einzelner Teile verwiesen worden sei, dieser
 
unterschiedslos und ohne Rücksicht auf seine sachliche Bedeutung für die Kaufverträge zun Inhalt derselben gemacht worden sein soll. Das erscheine schon deswegen bedenklich, weil der Vertrag von 17. Dezember 194-7 auch noch andere Bestandteile, wie die Vornerkung und das Wiederkaufsrecht, enthalte, auf die nicht erneut Bezug genommen werden mußte.
Der Einwand ist nicht stichhaltig.
In der Verhandlung vom 17* Dezember 194-7 sind, soweit cs sich um das von	und	dem	Kläger	in	den	Ver-
trägen vom 8. Dezember 1953 und 14. Februar 1957 gekaufte, in Grundbuch von	Blatt	eingetragene	und	hier	allein
 in Betracht kommende Grundstück handelt, nur das Wiederkaufsschuld Verhältnis und das Vorkaufsrecht der Beklagten geregelt. Diese beiden Rechtsverhältnisse liegen den in § 6 des Vertrages von 8. Dezember 1953 und § 4 des Vertrags vom 14. Februar 1957 aufgeführton Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs zugrunde. Die uneingeschränkte Verweisung auf die Vereinbarung vom 17. Dezember 1947 erfaßt also unmißverständlich nur die Absprachen über das Wiederkaufsschuldvcrhältnis und das Vorkaufsrecht. Sie sollten ersichtlich zu dem Inhalt der Verträge gemacht werden, durch die	und	später	der	Kläger
 das Grundstück erworben haben.
:.Das Berufungsgericht hat nach Ansicht der Revision ferner übersehen, daß gerade die angenommene dingliche Wirkung des Wiederkaufsrechts nichtig gewesen ist und daher nicht als Anknüpfungspunkt für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den jeweiligen Vertragspartnern dienen konnte. Der Kläger meint, cs hätte dann schon angenommen werden müssen, daß das dingliche V/iederkauforecht zugleich in eine Verpflichtung des	etwaigen	Erwerbern	die	Schuld zu über-
tragen, uncudouten wäre.
 
Auch hiermit hat die Revision keinen Erfolg,
 Das Berufungsurteil stellt klar heraus, daß für die Auslegung nicht die rechtliche Wertung der Erklärung, sondern der Y/ille der Parteien entscheidend ist, daß das Wiederkauf srecht jetzt gegen	"wirken5 * * * * * 11	und	er	in die
 Rechtsstellung einrücken sollte, die bis dahin	einge-
nommen hatte. T)iese Erwägung des Tatrichtero ist frei von Rechtsirrtum. "Das Berufungsgericht hat, wie oben schon ausgeführt, die nichtige Vertragsregelung in eine schuldrechtliche Vereinbarung umgedeutet, ohne daß seine Auffassung zu beanstanden wäre. Infolgedessen kommt es auf die weiteren Ausführungen des Revisionsklägers, soweit sie die Umdeutung in eine Verpflichtung des	seine Schuld auf etwaige
 Erwerber zu übertragen, als mit der Interessenlage auf seiten der Beklagten und der späteren Erwerber des Grundstücks für unvereinbar halten, nicht mehr an.
5.	Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zu Recht die Wiederkaufserklürung gegenüber dem Kläger
 abgegeben. Er sei der Verpflichtete gewesen, da er wie vor
 ihm dHHHP in das V/icderkaufsschuldverhältnis eingetreten
 sei. Dazu habe cs allerdings der Abtretung der Gläubigorrechte,
 insbesondere der aufschiebend bedingten Kaufproisforderung aus dem Wiederkaufsvertrag bedurft. Diese Abtretungen seien
 jedoch erfolgt. Sic seien stillschweigend mit der Übertragung der Y/iederkaufoverpflichtung erklärt. Aus den Übernahmeklauseln in den Verträgen vom 8. Dezember 1953 und 14. Februar 1957 gehe hervor, daß	nnd der Kläger nicht nur die
 Wiederkaufsochuld übernehmen, sondern an Stelle der Veräußerer in das Wiederkaufsverhältnis eintreten sollten. Denn
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die Klauseln nähmen auf die gesamte Vereinbarung vom 17. Dezember 1947 und nicht allein auf die Wiederkaufs-verpflichtung Bezug.
Dagegen wendet die Revision ein, die Ausführungen des Oberlandesgerichts seien nicht eindeutig. Einerseits solle der Vertragseintritt stillschweigend erfolgt sein, andererseits solle er sich aus der Bezugnahme auf die Urkunde vom 17. Dezember 1947 ergeben. Oie Begründung des Berufungsgerichts lasse nicht erkennen, worin es im einzelnen einen Abtrctungsv/illen gesehen habe. Sollte seine Ansicht darauf beruhen, daß in den Kaufverträgen jeweils auf die ganze Vereinbarung vom 17. "Dezember 1947 Bezug genommen ist, so wäre dies verfehlt, da die Urkunde noch andere im Zusammenhang der Kaufverträge unwesentliehe Umstände enthielt. Inwieweit jene Verhandlung für die Kaufverträge erheblich war, habe allein aus den Kaufverträgen selbst entnommen werden können. Hier beständen aber Anhaltspunkte nur insoweit, als die Bedeutung der Vormerkung einer näheren Erläutorung bedurfte. Gründe dafür, daß auch der übrige Inhalt dos Vertrags vom 17. Dezember 1947 in die Kaufverträge eingehen sollte, habe das Oberlandesgericht nicht aufzuzeigen vermocht. Im übrigen hätte es aber auch von seinem Standpunkt aus beachten müssen, daß der Vortrag vom 17. Dezember 1947 allenfalls ergebe, daß das Y/iederkaufsrecht	gegen, nicht aber daß es auch
 für jeden Eigentümer des Grundstücks gelten solle.
Die Rüge ist ebenfalls nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat angenommen,	und	der
 Kläger seien in das Wiederkaufsverhältnis an Stelle von cingctroten. Es sieht die Lage wie boi einer sogenannten Vertragsübernahme an. In der Regel werden in einem solchen Pall eine befreiende Schuldübernahme und eine Abtretung verbunden sein (BGH NJV7 1959, 1536, 1538). Davon
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geht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch das Berufungsgericht aus. "Oie Bezugnahme auf die gesamte Vereinbarung vom 17. Dezember 1947 in Verbindung mit der Übernahmeerklärung des Grundstückserwerbers liefert dem Ober-landcsgericht die Grundlage für die Feststellung des Ab-trctungswillens. Sie läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Soweit der Kläger dagegen anführt, daß die Verhandlung vom 17. Dezember 1947 noch andere im Zusammenhang mit den Kaufverträgen unwesentliche Umstände enthalte, ist bereits oben dargotan worden, daß die uneingeschränkte Verweisung nur die Absprache über das Wiederkaufsschuldverhältnis und das Vorkaufsrecht erfassen und in diesem ganzen Umfang zu dem Inhalt der Verträge gemacht werden sollte, durch die und später der Kläger das Grundstück erworben haben. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Wiederkaufsrecht gegen und nicht für jeden Eigentümer des Grundstücks gelten soll. Aus den Wiederkaufsschuldverhältnis folgen aber auch Rechte des Verpflichteten, insbesondere die aufschiebend bedingte Kauf-proisforderung. Der Inhalt der Verhandlung vom 17. Dezember 1947 läßt keine Beschränkung des Wiederkaufsvorpflichteten erkennen, dem SchuldÜbernehmer zugleich seine Rechte zu übertragen .
6.	Weiterhin führt die Revision an, die Formvorschrift des § 313 BGB stehe der Auslegung durch das Oberlandesgericht entgegen. Nicht nur die SchuldÜbernahme, sondern auch die Abtretung der Gläubigerrechte bedürfe der Form, da sie insov/eit die wesentliche Gegenleistung darstellen sollen.
Uer Auslegung eines formbedürftigen Vertrags sei aber dadurch eine Grenze gesetzt, daß das Auslegungsergebnis wenigstens in irgendeiner Weise aus der Urkunde selbst zu entnehmen sein müsse. Uie bloße Verweisung auf ein anderes Schriftstück reiche nicht aus. Mehr als eine Bezugnahme stelle aber die Klausel, daß der Inhalt der Vereinbarung vom 17. Uezcmber 1947 bekannt sei, nicht dar.
 
Ens Berufungsgericht hat, wenn auch ohne besondere Erörterung der von Klager aufgezeigten Gesichtspunkte, dargetan (Bl. 17 des Berufungourteils), daß die Form für das V/ioderkaufsschuldvorhältnis gewahrt sei.
Bieoor Ansicht ist beizutreten.
Wie bereits ausgeführt, sind im allgemeinen bei einer sogenannten Vertragsübernahmc eine befreiende SchuldÜbernahme und eine Abtretung verbunden. Während der Inhalt der übernommenen Pflicht im Hinblick auf die Vorschrift des §313 Satz 1 BGB hier eine Form erzwingt (Erman, BGB 3» Aufl.
 § 414 Ann. 2), bedarf die Abtretung selbst dann keiner Form, wenn die Begründung der Forderung nur unter Beachtung einer bestimmten Form möglich ist (BGB RGRK 11. Aufl. § 398 Anm.
 11 a). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Gesichtspunkt bereits die Rüge des Revisionsklägers ausräumt. Nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Form dos § 313 BGB gewahrt, weil nach seiner Auslegung lie Abtretung in den beiden in Frage kommenden notariellen Verträgen enthalten ist. Im übrigen käme auch § 313 Satz 2 BGB zu dem Zuge. Bie vom Berufungsgericht festgestcllten Vereinbarungen, denen zufolge	un<3	der	Kläger
 in das Wied erkauf svcrhältnis zugleich als Schuldner und Gläubiger eingetroton sind, wurde ihrem ganzen Inhalt nach, also mit Schuldübornahmc und Abtretung, durch die sich jeweils anschließende Eintragung der Erwerber als Eigentümer in Grundbuch gültig. Bei dieser rechtlichen Würdigung kommt os auf die Ausführungen der Revision über die Grenzen, die der Auslegung eines fornbedürftigen Vertrags gesetzt sind, nicht an.
7.	Die Revision beanstandet ferner, daß das Ober-landcsgoricht angenommen hat, die Beklagte habe bereits im
 
Vortrag von 17. Dezember 1947 in die SchuldÜbernahme einge-willig-t. las Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Zwar habe die Beklagte nicht ausdrücklich in die SchuldÜbernahme oingcwilligt, sic habe die Zustimmung aber stillschweigend erklärt. Ein dahingehender Wille ergebe sich aus jener Verhandlung, die im Zeitpunkt der SchuldÜbernahme auch dem Übernehmer	bekannt	gewesen	sei.	Aus	der	Urkunde
 vom 17. Uezember 1947 gehe eindeutig hervor, daß die Beklagte nit einer Übernahme der Wiederkaufsverpflichtung durch etwaige Erwerber des Grundstücks einverstanden gewesen sei. "lenn es sei ihr erklärter Wille gewesen, daß ihr Y/iederkaufs-recht gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks wirke.
Uie Revision greift'auch diese Feststellungen vergeblich an.
Uic - unwirksame - Vereinbarung über die dingliche Y/irkung des Wiederkaufsrechts läßt die vom Berufungsgericht bezeiebnete Willensrichtung der Beklagten klar erkennen.
’lie Beklagte selbst ist zudem in jener Jrkunde gegenüber dem künftigen Wiederkaufsschuldner ausdrücklich Verpflichtungen Gingegangen. So hat sie erklärt, wenn das Wiederkauf srecht geltend gemacht werde, sei ’’dem Eigentümer des Grundstücks1' (d.h. dem jeweiligen Eigentümer) mindestens sechs. Monate vor dem 28. August 1962 hiervon Mitteilung zu machen. Weiterhin hat sie sich gegenüber dom Grundstückseigentümer und WiOderkaufsschuldner verpflichtet, den Wert eines Gebäudes zu vergüten, das bis zu dem Wiederkaufsfall auf dom Grundstück etwa errichtet wird, und bei Meinungsverschiedenheit über den Wert einen "Schiedsrichter" zu ernennen. Ohne Rcchtsirrtum hat das Oberlandosgericht daraus entnommen, daß sic mit einer Ausv/echslung ihres Wiederkaufsschuldners von vornherein einverstanden war. Uabei spielt es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung keine
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Rolle, ob schon die Vormerkung die Rechtsposition der Beklagten hinlänglich sicherte und ihre Lage durch einen SchuldÜbergang nicht weiter verbessert werden konnte.
8.	Pernor beanstandet die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte tatsächlich eine V/icderkaufsorklärung, wie sie von § 4-97 Satz 1 BGB gefordert wird, gegenüber dem Kläger abgegeben hat.
^as Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt:
"^io Beklagte habe sowohl unter Einhaltung der im Vertrag von 17. Dezember 1947 festgelegten Mitteilungsfrist als auch am 24. Februar 1962 eindeutig erklärt, sie übe ihr Wied erkauf sr echt aus. Im Schreiben vom 15. März 1961 habe sie unmißverständlich davon gesprochen, daß sie von ihrem Recht Gebrauch mache. Zwar habe sie in ihrem späteren Schreiben von 24» Februar 1962 erklärt, daß. sie ihr Recht ausüben \/ erde. Auch diese Erklärung sei aber als Ausübung los 'Viederkauforechtc im Sinne des § 497 Abs. 1 BGB zu werten. Hieraus ginge ebenfalls eindeutig hervor, daß sie die für den Eintritt des ’Yiederkaufsfalls gesetzte Bedingung herbeiführen wolle. In übrigen habe dio Beklagte aber in der Besprechung bei dem Notar Ir. fHP an 28. August 1962 eindeutig erklärt, sie wolle das Grundstück zurückkaufen.
Zwar habe der Kläger an dieser Besprechung nicht teilgenom-mcn. Seine damals anwesende Ehefrau und sein mit ihr erschienener Prozoßbevollmächtigter hätten aber, auch wenn sic nicht von Klager zur Entgegennahne der Erklärung bevollmächtigt gewesen seien, doch hierfür als bevollmächtigt zu gelten. 1er Kläger habe den Anschein erweckt, als seien sie von ihn bevollmächtigt worden. "Oen Rechtsschein müsse er gegen sich gelten lassen.
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■Oie Revision meint demgegenüber, das Schreiben der Beklagten vom 15» März 1961 stelle lediglich die im Vertrage vom 17. Dezember 1947 vorgesehene Mitteilung dar. Auch das weitere Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 1962 sei nur eine Ankündigung. Ferner könne nicht eine Anscheinsvollmacht der Ehefrau angenommen worden. Ein Vertragsgegner dürfe nicht in solchen für seinen Vertragspartner wichtigen und nicht alltäglichen Geschäften damit rechnen, daß der Verhandlungspartner auch enpfangsbevollmächtigt sei. Uarait würden auch der Beklagten nicht zu demutbare Belastungen auferlegt. Sie hätte noch an selben Tage dem Kläger ihre Erklärung zugehen lassen können.
Bas Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum der Auffassung, daß die Beklagte die nach § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Ausübungserklärung rechtzeitig abgegeben hat. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Oberlandes-gcricht diese Meinung aus dem gesamten Verhalten der Parteien und insbesondere der Beklagten bis zu dem 28. August 1962 einschließlich gewonnen. Entscheidende Bedeutung kommt insoweit den Briefen der Beklagten vom 15. März 1961 und 24. Februar 1962 sov/ie dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 8. August 1962 (Bl. 19 GA) zu, das dem Kläger unstreitig zugegangen ist und das seine Ehefrau am 18. August 1962 beantwortet hat. In seinem Schreiben vom 8. August 1962 führt der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten an, seine Mandantin habe ihm, dem Kläger, am 24. Februar 1962 nitgcteilt, sie mache von ihrem Ankaufs- bzw. Wiederkaufs-rccht Gebrauch, das habe sie auch schon früher zu dem Ausdruck gebracht; der Kläger sei von der Ausübung des Wiederkaufsrechts mindestens sechs Monate vor dem 28. August 1962 "informiert" worden. Sodann fragt der Prozeßbevollmächtigte den Kläger, ob er bereit sei, am 28. August 1962 beim Notar
 
~)r.	zu	Protokoll	zu	geben,	daß er das Grundstück
 an die Beklagte zu dem Preise von 2 250 ~>M wieder zurückverkaufe. In diesem Schreiben vom 8. August 1962 bringt der Prozeß-bevollmächtigte klar zu dem Ausdruck, daß die Beklagte (nach rechtzeitiger Ankündigung) ihr Y/ioderkaufsrecht ausübe.
Eine Annahme der Erklärung war nicht erforderlich (HGZ 126, 308, 312). Ner Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB war damit genügt. Infolgedessen kommt es auf die Frage, ob der Kläger den Rechtsschoin gegen sich gelten lassen müsse, den er durch die Entsendung seiner Frau zu der Besprechung beim Notar "ir.	am	28.	August	1962	erweckt	hat,	nicht
 mehr an.
9» lie Revision wendet sich schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht den Kläger als richtigen Adressaten der V/iederkaufserklärung bezeichnet hat. Sie meint, eine Interessenjuristische Betrachtungsweise zwinge zu dem Ergebnis, daß die V/ied erkauf serklärung dem ursprünglichen Schuldner gegenüber abzugeben sei, da ihm als dem Gläubiger der Gegenleistung nach wie vor an einer Unterrichtung über den Eintritt des Wiederkaufsfalles gelegen sei. Ua die Beklagte gegenüber	oder seinen Erben eine rechtzeitige Erklärung
 nicht abgegeben habe, sei ihr Y/ied erkauf srecht erloschen.
Auf die vom Revisionskläger vorgenommene Interessenabwägung kommt es indessen nicht an, weil das Oberlandesgericht in rechtsfehlerfreier Auslegung des Vertragswerks zu dem Ergebnis gekommen ist,^H^ habe nach dem Willen der Vertragschließenden von 1953 mit dem V/iederkaufsrecht nichts mehr zu tun haben wollen. Ua er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch seine Rechte aus dem V/iederkaufsverhältnis abgetreten hat, bestand für ihn entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht keine Gefahr mehr, daß die Wiederkaufsberechtigte sich den Kaufgegen-
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ntand verschaffen, den Kaufpreis jedoch nicht zahlen könnte. Jiit Recht bezeichnet die Beklagte die Auffassung der Revision als wirklichkeitsfremd. Abzuwickeln ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, wozu der Kläger allein in der Lago ist. Er hat sich aus diesem Grund auch wiederholt vor Prozeßboginn an die Beklagte gewandt.
II
Das Berufungsgericht hält die Beklagte auch nicht für verpflichtet, in die Löschung der für sie eingetragenen Auflas sung s Vormerkung zu willigen, da diese Vormerkung wirksam eingetragen sei und mit der wirklichen Rechtslage in Einklang stehe. Zwar habe BH^die Eintragung nicht selbst bewilligt. ’ler Zeuge	habe	die	Bewilligung	in	der	notariel-
len Verhandlung vom 23. Februar 1940 erteilt. Dabei habe
 aber innerhalb der ihm zur Durchführung des Vertrags vom 5» Juni 1947 verliehenen Vertretungsmacht gehandelt.
Die Revision meint,	habe	bei	Einräumung	der Vor-
merkung an 23. Februar 1948 den Vertrag vom 5* Juni 1947 nicht durchgeführt, sondern geändert und damit seine Vollmacht überschritten.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung,	habe
 noch in Durchführung des Vertrags vom 5. Juni 1947 gehandelt, rochtsirrtunsfrei getroffen.
In der notariellen Verhandlung vom 5. Juni 1947 haben die Partner	ermächtigt,	alle	zur	Durchführung	des
 
Vertrage nötigen Erklärungen abzugeben sowie alle dazu erforderlichen Handlungen und Maßnahmen vorzunohmen. Sie haben	von	den	Beschränkungen dos § 181 BGB befreit,
 len Vertrag vom 17. Dezember 1947, der bereits die Bewilligung einer Auflassungevormerkung durch Hi enthielt, haben die Beteiligten, wie sich aus der Präambel der Vereinbarung ergibt, zur Durchführung der Verhandlung vom 5. Juni 1947 geschlossen. Dabei gingen die Vertragspartner davon aus, daß	auch	die	Bewilligung	der Auflassung ovo rmerkung
 zur Durchführung des Vertrags vom 5. Juni 1947 erteilte.
Y/cnn 0/^^ auf die Beanstandung des Grundbuchamts hin in der notariellen Urkunde vom 23. Februar 1948 erklärte, er ändere die von	am	17.	Dezember	1947 gestellten Anträge
 ab und bewillige die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zugunsten der Beklagten aus dem Vertrag vom 17. Dezember 1947 über das Ankaufsrocht, so hat er sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, im Rahmen seiner Vollmacht gehalten. Das Berufungsgericht hat das nicht zu beanstandende Ausle-rungoorgebnio noch durch den Hinweis auf das spätere Verhalten der Vertragspartner erhärtet. Die Beklagte hat nämlich der Vormerkung, wie 00^ sie bewilligt hat, nicht widersprochen. 0/0 hat ebenfalls keine Einwendungen gegen die von 0/0 erteilte Bewilligung erhoben, von der er, spätestens bei der Veräußerung des Grundstücks an Kenntnis erlangt haben muß.
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III.
Ua das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtun zun llachtoil de3 Klägers enthält, war die Revision nit der Kostonfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ur. Augustin	Rothe	Ur.	Freitag
~)r. Mattem Ur. Grell