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BGH · V ZR 138/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 138/58

Oktober 1953 von dem klagenden Band mit abgeschlossenen Darlehensverträgen über 15 000 DM und 10 000 DM ist nichts davon erwähnt, daß die Beträge nur mit Gegenzeichnung der Beklagten an ausgezahlt werden dürfen. Mit der Begründung, es sei auch eine Einigung über die von ihnen verlangte Bedingung (Auszahlung nur mit Gegenzeichnung) nicht zustandegekommen und es sei deshalb der der Grundschuldbestellung zu Grunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig, halten sie der Geltendmachung der Grundschuld weiter die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegen. Das klagende Land hat demgegenüber vorgetragens Dadurch, daß die Beklagten die ihnen von Katzwinkel vorgelegte Eintragungsbewilligung vom 27» August 1953, in der von einer Gegenzeichnung nicht die Rede sei, unterschrieben hätten, sei ein Grundschuldbestellungsvertrag ohne die ,,GegenzeichnungsklauselM Dies ergebe sich daraus, daß den Beklagten noch vor der Auszahlung des Darlehens bekannt geworden sei, daß die Gegen-Zeichnungsklausel in den mit K^BHB abgeschlossenen Darlehens-Verträgen fehle und der Beklagte zu i in seinem Schreiben vom Ho November 1953 an das Wirtschaftsministerium sich lediglich nach dem Grund für die Nichteinhaltung der Bedingung erkundigt, nicht aber zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er aus dieser Unterlassung seine Konsequenzen ziehe. Bei der Prüfung des Inhalts des schuldrechtlichen Vertrags geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten durch die Äußerung des Beklagten zu 1 sowohl in der Besprechung vom 17* Juli 1953 als auch in der schriftlichen Erklärung vom 19* Juli 1953 und in dem Begleitschreiben hierzu klar und deutlich zu erkennen gegeben hätten, daß sie nur dann gewillt seien, ihr Grundstück zur Sicherung der Barlehensforderung mit einem Grundpfandrecht zu belasten, wenn sichergestellt werde, daß die Barlehensbeträge nicht ohne ihre Gegenzeichnung, also nicht ohne ihre Zustimmung, zur Verfügung gestellt würdeno Das Berufungsgericht stellt sodann fest, daß das klagende Land diesem ausdrücklichen Verlangen in keinem Zeitpunkt widersprochen habe« Es hat dabei dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß das klagende Land später anstatt der zunächst vorgesehenen Sicherungshypothek die Bestellung einer Grundschuld verlangt hat* Es ist der Auffassung, daß die Beklagten mit der von ihnen am 27« August 1953 unterschriebenen Eintragungsbewilligung nicht nur ein Angebot zur dinglichen Einigung, sondern auch ein neues Angebot zu dem Abschluß des (schuldrechtlichen) Grundschuldbestellungsvertrags abgegeben hätten, das von dem klagenden Land in gleicher Weise wie das Angebot zur dinglichen Einigung, also stillschweigend gemäß §151 BGB angenommen worden sei» Aus dem ihm erkennbaren Gesamtverhalten der Beklagten hätte das klagende Land aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, entnehmen müssen, daß das Verlangen der Beklagten (Auszahlung des Darlehens nur mit ihrer Zustimmung) weiter aufrechterhalten bleiben und hierauf nicht verzichtet werden sollte; das klagende Land hätte deshalb, wenn es das Verlangen nicht hätte annehmen wollen, dieses ausdrücklich ablehnen müssen; da dies nicht geschehen sei, habe das klagende Land mit der stillschweigenden Annahme des neuen Angebots der Beklagten awach deren Verlangen, daß das Darlehen nur mit ihrer Zustimmung an aus- ^ ^ Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, es könne aus dem Verhalten der Beklagten nach Kenntniserlangung von der Nichtberücksichtigung der Gegenzeichnungsklausel nicht entnommen werden, daß sie bereits beim Abschluß des schuldrechtlichen Grundschuldbestellungsvertrags keinen Wert mehr auf die * „ Gegenzeichnungsklausel gelegt hätten und diese daher gar nicht Inhalt ihres Angebots und damit des Vertrags geworden sei; aus dem Schreiben des Beklagten zu 1 ergebe sich gerade das Gegen- Entgegen der Meinung der Beklagten bewertet das Berufungsgericht die hiernach zu Grunde zu legende Vereinbarung der Parteien, daß die Darlehen nur mit Gegenzeichnung der Beklagten ausgezahlt werden üdrfen, jedoch nicht als eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB, sondern lediglich als eine Vertragsklausel des Inhalts, daß das klagende Land eine dahingehende Verpflichtung übernehmen, deren Erfüllung oder Nichterfüllung den Bestand des schuldrechtlichen Grundschuldbestellungsvertrags aber nicht berühren sollte» Zur Begründung führt das Berufungsgericht im einzelnen aus; wende, Dieser Interessenlage habe es entsprochen, daß der Staat sich den Beklagten gegenüber verpflichtet habe, das Geld an nur mit Zustimmung der Beklagten auszuzahlen * Wenn die Beklagten daher diese «Bedingung» gestellt hätten, so bedeute dies, daß sie zur GrundSchuldbestellung nur bereit gewesen seien, wenn der Staat eine derartige Verpflichtung übernehme, Dieses Angebot habe der Staat angenommen» Damit sei der schuldrechtliche Grundschuldbestellungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen» Daß es darüber hinaus dem Parteiwillen entsprochen habe, die Rechtswirksamkeit des Vertrages davon abhängig zu machen, könne nicht angenommen werden und sei auch nicht im Interesse der Beklagten gelegen» Diese hätten erwarten können, daß der Staat seine übernommene Verpflichtung erfüllen und, wenn er dies nicht tue, den ihnen aus der Nichterfüllung etwa entstehenden Schaden ersetzen werde» Aus dem Wortlaut der Erklärung vom 19* Juli 1953 könne nichts Gegenteiliges entnommen werden» Der Beklagte zu 1 gebrauche dort zwar den Ausdruck «Bedingung«» a) Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO» Sie meint, das Berufungsgericht habe seine Auffassung nicht begründet, es hätte dem Parteiwillen nicht entsprochen, die Rechtswirksamkeit des der GrundSchuldbestellung zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags davon abhängig zu machen, daß der Staat die in dem Vertrag übernommene Verpflichtung auch tatsächlich erfülle, dies hätte auch nicht im Interesse der Beklagten gelegen und diese hätten erwarten können, daß der Staat seine übernommene Verpflichtung erfüllen und, wenn er dies nicht tue, den aus der Nichterfüllung etwa entstehenden Schaden ersetzen werde« Der Revision kann zwar ohne weiteres nicht darin gefolgt werden, mit dem aus dem Schreiben sich ergebenden Zweck der Gegenzeichnung sei die Auffassung des Berufungsgerichts schlechthin unvereinbar. Dies gilt umsomehr, als das Berufungsgericht, wie von der Revision in ihrer ersten unbegründeten Rüge hervorgehoben wurde, seine Auffassung, die Annahme einer Bedingung hätte dem Willen der Parteien und auch den Interessen der Beklagten nicht entsprochen, nicht näher dargelegt hat. Dem Erfolg der Rüge steht auch nicht entgegen, daß das Berufungsgericht das Schreiben des Beklagten zu 1 vom 19» Juli 1953 in den Gründen seines Urteils ausdrücklich erwähnt hat. Bei der Behandlung der entscheidenden Frage, ob es sich insoweit um eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB handelte, hat sich das Berufungsgericht nur mit der dem Schreiben beigefügten Erklärung vom selben Tag, nicht aber auch mit dem Inhalt des Schreibens selbst befaßt (BU S. gericht hätte sich bei der Prüfung der Präge, ob die Gegenzeichnung als Bedingung vereinbart worden sei, insbesondere auch deshalb mit dem Schreiben auseinandersetzen müssen, weil es an der anderen Stelle seines Urteils (So 8) selbst ausgeführt habe, die Beklagten hätten durch die Äußerung des Beklagten zu 1 in seinem Schreiben (in Verbindung mit dessen Äußerungen in der dem Schreiben beigefügten Erklärung und in der Besprechung vom i7o Juli 1953) klar und deutlich zu erkennen gegeben, daß sie nur dann gewillt seien, ihr Grundstück zur Sicherung zu belasten, wenn sichergestellt werde, daß die Barlehensbeträge nicht ohne Gegenzeichnung, fd.hr nicht ohne ihre Zustimmung, zur Verfügung gestellt würden» In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, daß die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse mit der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren sein dürfte, die Annahme einer Bedingung im Sinne des § 158 BGB habe auch nicht im Interesse der Beklagten gelegen» Dies galt insbesondere, soweit die Revision in mehreren Einzelrügen die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, es brauche in diesem Verfahren nicht untersucht zu werden, ob den Beklagten gegen das klagende Land ein Schadensersatzanspruch zustehe, mit

Zitierte Normen: § 151 BGB § 551 ZPO § 158 BGB
GrundschuldAuffassungBerufungsgerichtSchreibenLandBedingungGegenzeichnungRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 138/58
Verkündet am 9o Dezember 1959 Hirbh, Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Io des Grundbuchratscbreibers Egon E 2. der Ehefrau Eugenie . E	geb*	Wj
 beide wohnhaft in	Krs»	Sj
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger* - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
das Band Baden-Württemberg, vertreten durch die Staats-schuldenVerwaltung Baden-Württemberg, Karlsruhe, S(
platz mm
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Augustin, Schuster, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11o Juli 1958 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird*
Von Rechts wegen
 
Tatbestandi

Der Oberingenieur Paul	^	hat	als	Flüchtling
 seit 1951 in	Kreis	die	Herstellung	eines
 von ihm entwickelten neuartigen ßechenschiebers betrieben«
Bei einer Besprechung im Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg in Stuttgart am 17« Juli 1953 erklärte sich der Beklagte zu 1 grundsätzlich bereit, zur Sicherung eines von beantragten Staatsdarlehens ein beiden Beklagten gehörendes Hausgrundstück in Df/0/KtK) Kreis	mit
 einer Sicherungshypothek zu belasten« Seine Zustimmung und die näheren Bedingungen sollte der Beklagte zu 1 dem Wirtschaftsministerium noch schriftlich mitteilen« Dies geschah mit Schreiben vom 19» Juli 1953» In der diesem beigefügten Erklärung vom selben Tag erklärte sich der Beklagte zu 1 bereit; für das	zu gewährende Staatsdarlehen von
25 000 DM die dingliche Sicherung in Form einer Sicherungs-h.ypothek zu übernehmen "mit der Bedingung, daß die Auszahlung des Kapitals, auch in kleinen Teilbeträgen durch die verwaltende Bank nur mit Gegenzeichnung des Sicherheitsleistenden erfolgen darf«*1 Als Begründung hierfür hat der Beklagte zu 1 in dem Schreiben angegeben, die von ihm gestellte Bedingung auf Gegenzeichnung” erfolge "nicht aus Mißtrauen gegen Herrn	sondern	einzig	und	allein
 aus dem Wunsch, über die Verwendung und über den Erfolg des verwendeten Geldes stets unterrichtet zu sein«" Der Beklagte zu 1 hat in dem Schreiben weiter darum gebeten, daß die Bestimmung über die Gegenzeichnung als Maßnahme des Wirtschafts-Ministeriums zu dem Ausdruck kommen solle«
Mit Schreiben vom 5» August 1953 teilte das Wirtschaftsministerium dem Beklagten zu 1 mit, daß der Kreditausschuß
 
beim Wirtschaftsministerium die Gewährung eines Staatsdarlehens von 15 OOO DM und eines weiteren von 10 000 DM befürwortet habe und der Antrag	an das Ministerium
 für Heimatvertriebene und Kriegsgeschädigte weitergeleitet werde, von wo aus die Vorlage an das Finanzministerium zur Zustimmung erfolge. Eine weitere schriftliche Nachricht hat der Beklagte zu 1 nicht erhalten.
Am 27» August 1933 kam	zu dem Beklagten zu ",
der damals bettlägerig krank war, und teilte ihm mit, daß das Ministerium als Sicherheit anstelle der Sicherungshypothek eine Grundschuld verlange. Er brachte eine entsprechende Eintragungsbewilligung mit, die von den Beklagten sofort unterzeichnet wurde, weil die Grundschuld bereits an dem am nächsten Tag in	stattfind enden Grundbuch- *
tag ins Grundbuch eingetragen werden sollte. Dies ist auch geschehen.
* 4
In den am 21. Oktober 1953 von dem klagenden Band mit
 abgeschlossenen Darlehensverträgen über 15 000 DM und 10 000 DM ist nichts davon erwähnt, daß die Beträge nur mit Gegenzeichnung der Beklagten an	ausgezahlt
 werden dürfen. Die beiden Darlehensbeträge sind am 17, November 1953 bei der Bezirkssparkasse	eingegangen	und
 dort	ohne jede Einschränkung zur Verfügung gestellt
 worden,	hat alsbald laufend über die Darlehensbe-
träge verfügt. Am 29, Januar 1954 waren sie aufgebraucht.
11
Als der Beklagte zu 1 von der Auszahlung des Geldes an
 erfahren hatte, fragte er mit Schreiben vom 14. November 1953 beim Wirtschaftsministerium an, weshalb das Darlehen ohne die von ihm geforderte Bedingung zur Verfügung gestellt worden sei. In dem Antwortschreiben vom 26. November
 
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1953 wurde ihm geraten, sich hierwegen mit dem Vertriebenen-ministerium in Verbindung zu setzen» Der Beklagte zu 1 hat hierauf nichts mehr unternommen»
, der später in Zahlungsschwierigkeiten geriet konnte die Darlehen nicht zurückzahlen. Das klagende Land hat daraufhin die Grundschuld gekündigt und beabsichtigt aus ihr zu vollstrecken»
Das klagende Land hat deshalb (zuletzt) beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung des Landes Baden-Württemberg aus der im Grundbuch D|mm^ Band	Hef t 34 auf dem Grundstück Lager-
buch-Kr, 3372/1 zugunsten des Landes Baden-Württemberg eingetragenen Grundschuld wegen eines Teilbetrags von 6 100 DM zu dulden.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie berufen sich in erster Linie darauf, die Grundschuld sei wegen fehlender dinglicher Einigung unwirksam. Mit der Begründung, es sei auch eine Einigung über die von ihnen verlangte Bedingung (Auszahlung nur mit Gegenzeichnung) nicht zustandegekommen und es sei deshalb der der Grundschuldbestellung zu Grunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig, halten sie der Geltendmachung der Grundschuld weiter die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegen.
Das klagende Land hat demgegenüber vorgetragens Dadurch, daß die Beklagten die ihnen von Katzwinkel vorgelegte Eintragungsbewilligung vom 27» August 1953, in der von einer Gegenzeichnung nicht die Rede sei, unterschrieben hätten, sei ein Grundschuldbestellungsvertrag ohne die ,,GegenzeichnungsklauselM
 
zustande gekommen - Die Beklagten hätten auch an der zunächst gestellten Bedingung der Gegenzeichnung nicht festgehalten«.
Dies ergebe sich daraus, daß den Beklagten noch vor der Auszahlung des Darlehens bekannt geworden sei, daß die Gegen-Zeichnungsklausel in den mit K^BHB abgeschlossenen Darlehens-Verträgen fehle und der Beklagte zu i in seinem Schreiben vom Ho November 1953 an das Wirtschaftsministerium sich lediglich nach dem Grund für die Nichteinhaltung der Bedingung erkundigt, nicht aber zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er aus dieser Unterlassung seine Konsequenzen ziehe. Der Beklagte zu 1 habe sich auch später um weitere Staatsdarlehen für B0B bemüht o Hierin müsse ein Verzicht auf die ursprünglich verlangte Gegenzeichnungsklausel und auf die Geltendmachung der aus ihrer Nichteinhaltung erwachsenden Einwendungen erblickt werden» Bei der von den Beklagten gewünschten Gegenzeichnungsklausel habe es sich schließlich nicht um eine Bedingung im Rechtssinne gehandelt, sondern lediglich um eine Auflage, deren Nichteinhaltung niemals den zustandegekommenen Vertrag zur Auflösung bringen, sondern höchstenfalls Schadensersatzverpflichtungen begründen könne»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegebeno
 Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisung santrag weiter*
Das klagende Land beantragt Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe %
1. Das Berufungsgericht geht entgegen der Meinung der Beklagten davon aus, daß die zugunsten des klagenden Landes einge-
 
cragene Grundschule! rechtswirksam entstanden sei» Es ist der Auffassung, daß die nach § 873 BGB erforderliche Einigung der Parteien gemäß § 151 BGB stillschweigend und zwar in der Weise erfolgt sei, daß die Beklagten mit der von ihnen am 27* August 1953 unterschriebenen Eintragungsbewilligung ihre Einigungserklärung abgegeben hätten und das darin liegende Angebot von dem klagenden Land dadurch angenommen worden sei, daß dieses nach erhaltener Mitteilung Uber die Eintragung der Grundschuld die Barlehensverträge mit	abgeschlos-
sen habe*
Biese Auffassung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie enthält auch keinen Rechtsirrtum*
2- Entgegen der Auffassung des Landgerichts erachtet das Berufungsgericht auch den der Bestellung der Grundschuld zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag als wirksam. Bas Berufungsgericht vermißt zwar eine in solchen Fällen wünschenswerte schriftliche oder doch wenigstens ausdrückliche Vereinbarung* Es erblickt jedoch einen ausreichenden Rechtsgrund für die Bestellung der Grundschuld in der zwischen den Parteien bestehenden Einigkeit darüber, daß die Grundschuld zu dem Zwecke der Sicherung der künftigen Barlehengforderungen des klagenden Landes gegen	dienen sollte.
Bei der Prüfung des Inhalts des schuldrechtlichen Vertrags geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten durch die Äußerung des Beklagten zu 1 sowohl in der Besprechung vom 17* Juli 1953 als auch in der schriftlichen Erklärung vom 19* Juli 1953 und in dem Begleitschreiben hierzu klar und deutlich zu erkennen gegeben hätten, daß sie nur dann gewillt seien, ihr Grundstück zur Sicherung der Barlehensforderung mit einem Grundpfandrecht zu belasten, wenn sichergestellt werde, daß die Barlehensbeträge nicht ohne ihre Gegenzeichnung, also nicht ohne ihre Zustimmung,	zur Verfügung gestellt
 
# *
würdeno Das Berufungsgericht stellt sodann fest, daß das klagende Land diesem ausdrücklichen Verlangen in keinem Zeitpunkt widersprochen habe« Es hat dabei dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß das klagende Land später anstatt der zunächst vorgesehenen Sicherungshypothek die Bestellung einer Grundschuld verlangt hat* Es ist der Auffassung, daß die Beklagten mit der von ihnen am 27« August 1953 unterschriebenen Eintragungsbewilligung nicht nur ein Angebot zur dinglichen Einigung, sondern auch ein neues Angebot zu dem Abschluß des (schuldrechtlichen) Grundschuldbestellungsvertrags abgegeben hätten, das von dem klagenden Land in gleicher Weise wie das Angebot zur dinglichen Einigung, also stillschweigend gemäß §151 BGB angenommen worden sei» Aus dem ihm erkennbaren Gesamtverhalten der Beklagten hätte das klagende Land aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, entnehmen müssen, daß das Verlangen der Beklagten (Auszahlung des Darlehens nur mit ihrer Zustimmung) weiter aufrechterhalten bleiben und hierauf nicht verzichtet werden sollte; das klagende Land hätte deshalb, wenn es das Verlangen nicht hätte annehmen wollen, dieses ausdrücklich ablehnen müssen; da dies nicht geschehen sei, habe das klagende Land mit der stillschweigenden Annahme des neuen Angebots der Beklagten awach deren Verlangen, daß das Darlehen nur mit ihrer Zustimmung an	aus-	^	^
gezahlt werden dürfe, angenommen«
Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, es könne aus dem Verhalten der Beklagten nach Kenntniserlangung von der Nichtberücksichtigung der Gegenzeichnungsklausel nicht entnommen werden, daß sie bereits beim Abschluß des schuldrechtlichen Grundschuldbestellungsvertrags keinen Wert mehr auf die * „ Gegenzeichnungsklausel gelegt hätten und diese daher gar nicht Inhalt ihres Angebots und damit des Vertrags geworden sei; aus dem Schreiben des Beklagten zu 1 ergebe sich gerade das Gegen-
 
teil; denn mit diesem Schreiben habe der Beklagte zu 1 klar und eindeutig beanstandet, daß seinem Verlangen nicht entsprochen worden sei«,
Bis dahin entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts im wesentlichen dem Vortrag der Beklagten«
Entgegen der Meinung der Beklagten bewertet das Berufungsgericht die hiernach zu Grunde zu legende Vereinbarung der Parteien, daß die Darlehen nur mit Gegenzeichnung der Beklagten ausgezahlt werden üdrfen, jedoch nicht als eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB, sondern lediglich als eine Vertragsklausel des Inhalts, daß das klagende Land eine dahingehende Verpflichtung übernehmen, deren Erfüllung oder Nichterfüllung den Bestand des schuldrechtlichen Grundschuldbestellungsvertrags aber nicht berühren sollte» Zur Begründung führt das Berufungsgericht im einzelnen aus;
Der Beklagte zu 1 habe, wie sich aus seinen bisherigen Bemühungen um die Gewährung des Darlehens an	er-
gebe, ein Interesse daran gehabt, daß der Staat das Darlehen gebe. Der Staat habe nun allerdings eine Sicherheit verlangt, ohne welche die Darlehensverträge nicht zustande gekommen wären. Die Beklagten ihrerseits hätten eine Gewähr 1 dafür haben wollen, daß	das	Geld sachgemäß ver-
wende, Dieser Interessenlage habe es entsprochen, daß der Staat sich den Beklagten gegenüber verpflichtet habe, das Geld an
 nur mit Zustimmung der Beklagten auszuzahlen * Wenn die Beklagten daher diese «Bedingung» gestellt hätten, so bedeute dies, daß sie zur GrundSchuldbestellung nur bereit gewesen seien, wenn der Staat eine derartige Verpflichtung übernehme, Dieses Angebot habe der Staat angenommen» Damit sei der schuldrechtliche Grundschuldbestellungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen» Daß es darüber hinaus dem
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Parteiwillen entsprochen habe, die Rechtswirksamkeit des Vertrages davon abhängig zu machen, könne nicht angenommen werden und sei auch nicht im Interesse der Beklagten gelegen» Diese hätten erwarten können, daß der Staat seine übernommene Verpflichtung erfüllen und, wenn er dies nicht tue, den ihnen aus der Nichterfüllung etwa entstehenden Schaden ersetzen werde» Aus dem Wortlaut der Erklärung vom 19* Juli 1953 könne nichts Gegenteiliges entnommen werden» Der Beklagte zu 1 gebrauche dort zwar den Ausdruck «Bedingung«»
Dieses Wort werde jedoch im gewöhnlichen Sprachgebrauch viel-fach für die einzelnen Bestimmungen eines Vertrags (Vertrags-bedingungen, Geschäftsbedingungen) verwendet, ohne daß damit eine Bedingung im Rechtssinne gemeint sei» Ziehe man allein den Wortlaut der Erklärung vom 19® Juli 1953 in Betracht, so würde dies im Gegenteil eher gegen die Vereinbarung einer Bedingung im Rechtssinne sprechen, da sich der Beklagte zu 1 nicht . «unter11 sondern «mit« der genannten Bedingung zur Bestellung des GrundPfandrechts bereit erklärt habe. Die Rechtswirksamkeit des schuldrechtlichen GrundSchuldbestellungsvertrag sei deshalb durch die Nichteinhaltung der vom klagenden Land übernommenen Verpflichtung nicht beeinträchtigt worden»
Diese Ausführungen werden von der Revision in mehrfacher Hinsicht angegriffen.
a) Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO» Sie meint, das Berufungsgericht habe seine Auffassung nicht begründet, es hätte dem Parteiwillen nicht entsprochen, die Rechtswirksamkeit des der GrundSchuldbestellung zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags davon abhängig zu machen, daß der Staat die in dem Vertrag übernommene Verpflichtung auch tatsächlich erfülle, dies hätte auch nicht im Interesse der Beklagten gelegen und diese hätten erwarten können, daß
 der Staat seine übernommene Verpflichtung erfüllen und, wenn er dies nicht tue, den aus der Nichterfüllung etwa entstehenden Schaden ersetzen werde«
Die Rüge ist nicht begründet. Ein unbedingter Revisionsgrund im Sinne des § 551 Nr. 7 liegt nur dann vor, wenn das Urteil entweder zu Unrecht gar nicht begründet ist oder die Gründe für einen ganzen Rechtsbehelf, etwa für eine rechtsvernichtende Einrede fehlen (RG HRR 1925 Nr« 1688; Baumbach/Lauterbach, ZPO 25» Aufl« § 551 Anm« 8)« Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben; denn selbst wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts dahin, daß es sich bei der von ihm festgestellten Verpflichtung des klagenden Landes nicht um eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB gehandelt habe, als eine Entscheidung über einen ganzen Rechtsbehelf in dem erwähnten Sinne handeln würde, so würde insoweit die Begründung hierfür nicht fehlen. Sie besteht nämlich gerade in der von der Revision angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts«
b) Gegenüber der unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO somit ohne Erfolg angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts rügt die Revision jedoch weiterhin Verletzung des § 286 ZPO. Sie meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung das Schreiben des Beklagten zu 1 an das Wirtschaftsministerium vom 19» Juli 1953 nicht beachtet; in diesem Schreiben habe nämlich der Beklagte zu 1 den Grund für die von ihm «gestellte Bedingung« angegeben; er habe gewünscht, «ohne Zweifel und Unruhe, die einen solche Geschäfte ungewohnten Menschen immer überfallen, die Entwicklung verfolgen zu können«; der Zweck der «Bedingung« sei somit vor allem gewesen, den Beklagten durch die Gegenzeichnung zu ermöglichen,
 jederzeit über die Verwendung des Kredits an auch hinsichtlich kleinerer Teilbeträge auf dem Laufenden zu bleiben und eine ihnen untunlich erscheinende Verwendung zu verhindern.
Diese Rüge ist begründet. Der Revision kann zwar ohne weiteres nicht darin gefolgt werden, mit dem aus dem Schreiben sich ergebenden Zweck der Gegenzeichnung sei die Auffassung des Berufungsgerichts schlechthin unvereinbar. Ohne Beachtung dieses Schreibens hat aber das Berufungsgericht seine ihm nach § 286 ZPO obliegende Pflicht zur Berücksichtigung des gesamten Verhandlungsstoffes nicht erfüllt. Dies gilt umsomehr, als das Berufungsgericht, wie von der Revision in ihrer ersten unbegründeten Rüge hervorgehoben wurde, seine Auffassung, die Annahme einer Bedingung hätte dem Willen der Parteien und auch den Interessen der Beklagten nicht entsprochen, nicht näher dargelegt hat. Dem Erfolg der Rüge steht auch nicht entgegen, daß das Berufungsgericht das Schreiben des Beklagten zu 1 vom 19» Juli 1953 in den Gründen seines Urteils ausdrücklich erwähnt hat.
Es ist dies jedoch an anderer Stelle des Urteils, nämlich im Zusammenhang mit der Frage geschehen, ob hinsichtlich der Gegenzeichnung überhaupt eine Verpflichtung des klagenden Landes entstanden ist (BU S. 6). Bei der Behandlung der entscheidenden Frage, ob es sich insoweit um eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB handelte, hat sich das Berufungsgericht nur mit der dem Schreiben beigefügten Erklärung vom selben Tag, nicht aber auch mit dem Inhalt des Schreibens selbst befaßt (BU S. 11)« Schließlich weist die Revision mit Recht auch noch darauf hin, das Berufungs-
gericht hätte sich bei der Prüfung der Präge, ob die Gegenzeichnung als Bedingung vereinbart worden sei, insbesondere auch deshalb mit dem Schreiben auseinandersetzen müssen, weil es an der anderen Stelle seines Urteils (So 8) selbst ausgeführt habe, die Beklagten hätten durch die Äußerung des Beklagten zu 1 in seinem Schreiben (in Verbindung mit dessen Äußerungen in der dem Schreiben beigefügten Erklärung und in der Besprechung vom i7o Juli 1953) klar und deutlich zu erkennen gegeben, daß sie nur dann gewillt seien, ihr Grundstück zur Sicherung zu belasten, wenn sichergestellt werde, daß die Barlehensbeträge nicht ohne Gegenzeichnung, fd.hr nicht ohne ihre Zustimmung, zur Verfügung gestellt würden» In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, daß die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse mit der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren sein dürfte, die Annahme einer Bedingung im Sinne des § 158 BGB habe auch nicht im Interesse der Beklagten gelegen»
3» Bas angefochtene Urteil kann somit schon aus die-.sera Grunde keinen Bestand haben» Es war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die übrigen Rügen der Revision bedurfte. Dies galt insbesondere, soweit die Revision in mehreren Einzelrügen die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, es brauche in diesem Verfahren nicht untersucht zu werden, ob den Beklagten gegen das klagende Land ein Schadensersatzanspruch zustehe, mit
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dem sie gegen die Grundschuld gemäß §§ 1192? 1142 Abs, 2 BGB aufrechnen könnten«
Dr« Augustin	Schuster	Br»	Freitag
 Mattem	Of	f	tel-d	inger
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