"Die Vermieterin erklärt sich damit einverstanden, daß die Mieter die Instandsetzung und den Ausbau der Ui et räume nach ihren eigenen Wünschen auf ihre Kosten vornehmen lassen. Dezember 1954 verkaufte sie das Grundstück an die Eh’eleute HeMt* Von dem auf 35 000 DM vereinbarten Kaufpreis sollten 16 352 DM bar bezahlt und der Best durch Übernahme von Grundstückslasten beglichen werden. Zuvor hatte die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung des in bar zu entrichtenden Kau f-prcisteils von 16 352 EM an den Ehemann Hä00abgotreten und zu seinen Gfunsten in dieser Höhe eine Grundschuld auf dem Grundstück eintragen lassen.. Auf eine Zahlungsaufforderung HäflBs teilten die Beklagten diesem mit Schreiben vom 20« April 1955 mit, daß sie gegen die an ihn abgetretene Kaufpreis ford e rung mit einem fälligen Zahlungsanspruch aufrechneten, der ihnen auf Grund ihres Mietvertrages mit der Klägerin vom 20. Mai 1955 zur Zahlung Zug um Zug gegen Empfangnahme einer löschungsfähigen Quittung über die zugunsten des Ehemannes Hä0B eingetragene Grundschuld auf und erklärte gleichzeitig, daß die Klägerin nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Die Nicht- * erfüllung der aus 5 505 Abs. 2 in Verbindung mit § 434 BGB für die nicht vorleistungspflichtige Klägerin sich ergebenden Verpflichtung, den Beklagten das Grundstück " ohne die Belastung mit der Grundschuld zu verschaffen, habe den Beklagten deshalb kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB gegeben und damit auch nicht verhindert, daß sie mit der Bezahlung des in bar zu entrichtenden Teils des Kaufpreises in Verzug gerieten, weil die Klägerin und HäUPsich erboten hätten, den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung der 16 352 DM eine löschungsfähige Quittung zu erteilen. Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung hat das Berufungsgericht aus mehreren Gründen nicht durchgreifen lassen« April 1955 seien die von ihnen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auf Ersatz der aufgev/endeten Instandsetzungskosten überhaupt nicht substantiiert gewesen und bisher auch noch nicht dargetan worden« Selbst wenn unterstellt werde, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs« 2 des Mietvertrages Vorgelegen hätten, bo hätten die Beklagten damit noch nicht einen bestimmten Anspruch gegen die Klägerin gehabt. b) Die Aufrechnung sei nach dem von der Klägerin mit den Eheleuten geschlossenen Kaufvertrag auch ausgeschlossen gewesen. Baß sich die Vertragspartner dessen auch bewußt gewesen seien, ergebe sich daraus, daß dio Eheleute HüH^sich streng an die vorgesehene Art der Begleichung des Kaufpreises gehalten und den bar zu entrichtenden Teil auch sofort in bar bezahlt hätten. Da die Beklagten duroh die Ausübung ihres Vorkaufsrechts auch diese Bedingung akzeptiert hätten, soi die von ihnen erklärte Aufrechnung vortragswidrig und deshalb nicht rechtswirksara gewesen und habe mithin auch die von der Klägerin abgetretene Forderung nicht zu dem Erlösehen bringen können* c) lie Aufrechnung scheitere ferner daran, daß die aus § 7 des Mietvertrages sich ergebende Forderung und Schuld sich in einer Hand vereinigt hätten und damit erloschen seien» Nach dem Kaufvertrag hätten sich die Eheleute HäfllP verpflichtet,' in die aus dem Miotvortrag vom 20* April 1948 sich ergebende Rechtsstellung der Vermieterin gegenüber den Mietern einzutreten. Nachdem die Beklagten durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in die Rechtsstellung der Vermieterin eingetreten seien, hätten sie dieso Rechte nur noch sich selbst gegenüber geltend machen können. Ob dies mit der Bestimmung des § 7 des Mietvertrages beabsichtigt gewesen sei oder ob es sich dabei nur um eine langjährige Stundung gehandelt habe, der auf dor anderen Seite eine ebensolange Bindung der Vermieterin entgegengestanden habe, könne dahingestellt bleiben, da die Beklagten, wenn der am 20. April 1948 geschlocseno Miotvor-f trag zu dem Teil nichtig gewesen wäre, ihre vertraglichen Ansprüche aus § 547 BGB hätten herleiten können, aber auch diese Ansprüche durch Vereinigung von Pordorung und Schuld in der Person der Beklagten zu dem Erlöschen gekommen wären* Die Revision wendet sich gegen alle Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses die von den Beklagten erklärte Aufrechnung nicht hat durchgreifen lassen. Bie Revision ist jedoch zu demindest insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Auslegung der drei Verträge dahin wendet, daß ein Vergütungsanspruch der Beklagten nach § 7 Abs. 2 des Mietvertrages überhaupt nicht entstanden sei (I 2 d). Die für die Auslegung der drei Vertrüge in dem erwähnten Sinne im einzelnen maßgebenden Gründe ergeben sich aus den Ausführungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht ausdrücklich als zutreffend bezeichnet und sich damit zu eigen gemacht hat. Das Landgericht geht davon aus, daß alle drei Vertrüge im Zusammenheng gewürdigt werden müßten, woil nach dem Mietvertrag die Beklagten zur Vornahme von Instandsetzungen und baulichen Voründorungen berechtigt gewesen seien, der Mietvertrag ebenso wie der Pachtvertrag auf die lange Zeit von 20 Jahren fest abgeschlossen worden sei und an gleichen Tag vor denselben Notar der Vertrag über das Vorkaufsrecht abgeschlossen worden sei. Aufwendungen, wenn sie Ms zu dem Ablauf der Vertragszeit im Genuß von ihren instandgesetzten Uieträumen blieben« Das wirtschaftliche Äquivalent fiir die Aufwendungen der Beklagten sei darin zu suchen, daß sie die Wohnung 20 Jahre hätten nutzen können, daß dieses Nutzungsrecht rechtlich gesichert gewesen sei und sie außerdem die Möglichkeit gehabt hätten, das Grundstück durch Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerben. Hur im Palle der vorzeitigen Beendigung des Mietverhültnissos hätte für die Klägerin oder ihre Rechtsnachfolger die Vorgütungspflicht entstehen sollen» Biese Regelung sei aus der wirtschaftlichen Erwägung getroffen worden, daß bei einor vorzeitigen Beendigung die Beklagten nicht voll in den Genuß ihrer Aufwendungen kommen würden« Die Auslegung des § 1 Abs. 2 des Mietvertrages sei daher entscheidend darauf abzustellen, ob auch die tatsächliche Nutzung beendet werde. Conn die Parteien für den Pall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagten, mit dem sie ja gerechnet hätten, etwas anderes gewollt hätten, so hätten sie dies vereinbaren müssen. Diese vom Berufungsgericht gebilligte Auslegung eines Individüalvertrages ist rechtlich möglich und enthält keine Verletzung gesetzlicher Auslcgungsrcgcln, insbesondere nicht des § 157 BGB, auf den sich das Landgericht bei seiner Auslegung ausdrücklich berufen hat. Die Revision sieht eine solche Verletzung zunächst darin, daß das Berufungsgericht Übersehen habe, daß die Beklagten nach Eintritt in den Kaufvertrag die Nutzungen des Grundstücks nur noch gegen Übernahme von Verpflichtungen in Höhe von 35 000 XU hätten ziehen können. Dem steht jedoch entgegen, daß es zur Erreichung des Vertragszweckes, nämlich der in dem Mietvertrag fcstgelegtcn Nutzung des Grundstücks, des Eintritts der Beklagten in den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den Eheleuten Häfl^nicht bedurft hätte, den Beklagten es vielmehr freistand, von ihrem Vorkaufsrecht koinen Gebrauch zu machen und die für die Beklagten durch ihren Eintritt in diesen Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen in Höhe von 35 000 DU nicht, die Gegenleistung dür die von ihnen weiterhin gezogenen Nutzungen, sondern für das Grundstück selbst darstellten, Hit dem Eintritt der Beklagten in den Kaufvertrag ist außordem ihre Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses weggefallen. Die Revision meint sodann, das Berufungsgericht habe der bosondoron Formulierung des § 7 dos Mietvertrages besondere Beachtung widmen müssen, Wenn dort die VorgUtungs-pflicht für den Fall vorgoschcn sei, daß ”dcr Mietvertrag aus irgend einen Grunde nit oder gegen den Willen der Vertragsparteien vor Ablauf der vereinbarten Zeit sein Ende erreichen” sollte, so müsse unter diesen mit Willen der Vertragsparteien eintrotenden Beendigungsgründon zwoaigs- Juli 1955 (21 GA) nicht beachtet, daß die Vereinbarung des Vorkaufsrechts gerade aus dem Grunde erfolgt sei, weil die nach Lago dor Dingo beabsichtigte Sicherung der Beklagten für ihre Aufwendungen durch Eintragung eines GrundpfÄndrechts wogen der Sperre dos Grundstücks nach MRG 52 auf absehbare Zeit nicht möglich gewesen sei, ist darauf hinzuwoisen, daß der Vortrag der Beklagten dahin ging, daß aus diesem Grunde eine Sicherung nur in der Form der drei Vertrüge vom 20o April 1946 habe erfolgen können. Danit ist auch die von der Revision erhobene Rüge gegenstandslos, es sei nach § 894- ZRO nicht zulässig gewesen* das Berufungsurteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, Dr, Hückinghaus Dr. Augustin Johannsen Schuster 3>r.
Y ZR 138/56 Verkündet am 12. März 1958 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2s57 081 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Kaufmanns Emst H 2. dessen Ehefrau Hildegard H geborene beide in B trafiej Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br. gegen die Witwe Margarete in LI geb, Straße ■ von Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hücfcinghaus, Br. Augustin, Johann sen, Schuster und Br* Freitag für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks IHfetraße HP in das sie von ihrem am 1« Mai 1947 gestorbenen Ehemann geerbt hatte* Das auf dem Grundstück stehende Einfamilienhaus hatte Kriegs-Schäden erlitten» Im Jahre 1946 zogen die Beklagten als Mieter in dem oberen Stock ein, während die Klägerin das Erdgeschoß bewohnte. Im Jahre 1948 tauschten die Parteien die Wohnungen* Am 20- April 1948 schlossen die Parteien drei nota* rielle Verträge. In dem auf.20 Jahre- für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 30. Juni 1968 abgeschlossenen Mietvertrag vermietete die Klägerin den Beklagten die Erdgeschoßrüumc zu einem monatlichen Mietzins von 175 RM. In § 7 des Vertrages heißt'es« "Die Vermieterin erklärt sich damit einverstanden, daß die Mieter die Instandsetzung und den Ausbau der Ui et räume nach ihren eigenen Wünschen auf ihre Kosten vornehmen lassen. Dio Uiotcr sind berechtigt, zu diesem Zweck auch bauliche Verände-* rungen vornehmen zu lassen. Sollte der Mietvertrag aus irgendeinem Grunde mit oder gogen den Willen der Vertragsparteien vor Ablauf dei’ vereinbarten Vcrtragszcit sein Endo erreichen, so ist die Vermieterin (Haucoi-gentümerin) bzw; sind ihre Rechtsnachfolger verpflichtet, die von den Mietern in den Hieträumen vorgenommenen Instandsetzungen und Verbesserungen, jedoch mit Ausnahme bloßer Schünheitsrcpa-raturen, mit einen angemessenen Betrage zu vergüten. Insbesondere sind den Mietern alle zur Beseitigung der vorhandenen Bombenschäden gemachten Aufwendungen (z.B. die Anbringung neuer Roll-Jalousicn, da3 Einsetzen fehlender Tcnotcr-schciben, die Herstellung der durch Luftdruck zerstörten Decken und Wände) zu vergüten.” **! In dem für die Zeit vom 1. April 1948 bis 30» Juni 1968 abgeschlossenen Pachtvertrag verpachtete die Klägerin den Beklagten den. zu dem Grundstück gehörenden Garten zu einem monatlichen Pachtzins von 75 EM. In dem dritten Vertrag raumxe die Klägerin den Beklagten ein Vorkaufsrecht für alle bis zu dem 1. April 1968 eintretenden Verkaufs fälle ein, das auf Verlangen der Beklagten im Grundbuch eingetragen werden sollte. Die Klägerin wurde am 25* Mai 1954 als Eigentümerin des Grundstücks' im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 2./7. Dezember 1954 verkaufte sie das Grundstück an die Eh’eleute HeMt* Von dem auf 35 000 DM vereinbarten Kaufpreis sollten 16 352 DM bar bezahlt und der Best durch Übernahme von Grundstückslasten beglichen werden. In dem Vertrag bekannte die Klägerin, den bar zu bezahlenden feil des Kaufpreises von den Käufern erhalten zu haben. Die Käufer verpflichteten sich, Min den gesamten Mietvertrag und Pachtvertrag mit dem Mieter Emst 9BBI1 einzutreten "als’ Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks". Nachdem die Beklagten von diesem Kaufvertrag Kenntnis erlengt und mit Schreiben vom 28. März 1955 erklärt hatten, daß sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machten*, ließ die Klägerin das Grundstück am 31. März 1955 an die Beklagten auf. Diese wurden auch später im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. k Zuvor hatte die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung des in bar zu entrichtenden Kau f-prcisteils von 16 352 EM an den Ehemann Hä00abgotreten und zu seinen Gfunsten in dieser Höhe eine Grundschuld auf dem Grundstück eintragen lassen.. Auf eine Zahlungsaufforderung HäflBs teilten die Beklagten diesem mit Schreiben vom 20« April 1955 mit, daß sie gegen die an ihn abgetretene Kaufpreis ford e rung mit einem fälligen Zahlungsanspruch aufrechneten, der ihnen auf Grund ihres Mietvertrages mit der Klägerin vom 20. April 1948 in Höhe von mehr als 20 000 EM zustehe« Als Vertreter der Klägerin und der Eheleute forderte daraufhin der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 25. April 1955 die Beklagten unter Fristsetzung bis zu dem 5. Mai 1955 zur Zahlung Zug um Zug gegen Empfangnahme einer löschungsfähigen Quittung über die zugunsten des Ehemannes Hä0B eingetragene Grundschuld auf und erklärte gleichzeitig, daß die Klägerin nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Diesen Rücktritt erklärte die Klägerin dann mit Schreiben vom 6. Mai 1955. Eie Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das in BflBHHHB BPbelegene, im Grundbuch des Amtsgerichts.von BBBHB Band^p, Blatt 098 bezoichnete Grundstück an die Klägerin hcrauszugeben und darin einzuwilligen, daß das Eigentum an dem Grundstück wieder zugunsten der Klägerin im Grundbuch eingetragen wird. - 5 ~ Lie Beklagten haben been tragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, sie seien vor Löschung der für eingetragenen Grundschuld nicht zur Zahlung verpflichtet# Pie Klägerin habe durch die Eintragung der Grundschuld auch arglistig gehandelt. Außerdem sei ihr Zahlungsanspruch durch die von ihnen erklärte Aufrechnung erloschen. Das Landgericht hat der Klage stattgegebeh. Las Oberlandesgericht hat die Beklagten unter Zurückweisung ihrer Berufung entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Klägerin verurteilt: 1. das imGrundbuchdes Amtsgerichts von BflHB^^B^Bendfl^latt 098 eingotra-gene, uibHHBIIIHP, LflH0straße0B, bc-. legene Grundstück der Klägerin aufeulassen, 2. darein zu willigen, daß die Klägerin als Eigentümerin des vorbezoichnctcn Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird, 3. das vorbezeichnete Grundstück an die Klägerin heraus zugeben o Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-abweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision En tschei dungs gründen I. 1*. Das Berufungsgericht hat zunächst das von den Beklagten bis zur Böschung der nachträglich für eingetragenen Grundschuld geltend gemachte Loistungsvor-weigerungsrecht nicht für begründet erachtet. Die Nicht- * erfüllung der aus 5 505 Abs. 2 in Verbindung mit § 434 BGB für die nicht vorleistungspflichtige Klägerin sich ergebenden Verpflichtung, den Beklagten das Grundstück " ohne die Belastung mit der Grundschuld zu verschaffen, habe den Beklagten deshalb kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB gegeben und damit auch nicht verhindert, daß sie mit der Bezahlung des in bar zu entrichtenden Teils des Kaufpreises in Verzug gerieten, weil die Klägerin und HäUPsich erboten hätten, den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung der 16 352 DM eine löschungsfähige Quittung zu erteilen. Danach sei der von den Beklagten erstrebte Erfolg garantiert gewesen und der Anlaß, die Leistung zu verweigern, entfallen. Dieses besonderen Anerbietens habe es nicht einmal bedurft, da auf Seiten der Klägerin und die Bereitschaft und Fä- | higkeit. zur. Böschung der Grundschuld bestanden hätten (KGZ 151 i 304, 310). Aus denselben Gründen hat das Berufungsgericht auch der Einrede der Arglist den Erfolg versagt. Auf Grund des Anerbietens der Löschung der Grundschuld hätten die Beklagten ohne rechtliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten die Möglichkeit gehabt, mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung, der Zahlung der 16 352 Bli an Häflp, auch die ihnen lästige Grundschuld zur Löschung zu bringen. Diese Ausführungen worden von der Revision nicht angegriffen« Sie enthalten auch keinen Rechtsirr tum.. 2. Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung hat das Berufungsgericht aus mehreren Gründen nicht durchgreifen lassen« Es führt hierzu aus* a) ln dem Schreiben der Beklagten an H£d^Yom 20. April 1955 seien die von ihnen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auf Ersatz der aufgev/endeten Instandsetzungskosten überhaupt nicht substantiiert gewesen und bisher auch noch nicht dargetan worden« Selbst wenn unterstellt werde, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs« 2 des Mietvertrages Vorgelegen hätten, bo hätten die Beklagten damit noch nicht einen bestimmten Anspruch gegen die Klägerin gehabt. Diese habe nur die Verpflichtung gehabt, die von den Beklagten Man den Mioträumen vorgenoramenen Instandsetzungen und Verbesserungen, jedoch mit Ausnahme von Schönheit sreparaturen, mit einem angemessenen Betrage zu vergüten11 • Ein Anspruch der Beklagten habe danach vorausgesetzt die Darlegung der gesamten Instandsetzungen und Verbesseungen, deren Aufteilung auf die Beseitigung von Xriegs-schäden, die Schönheitsreparaturen und den Ausbau nach den eigenen Wünschen der Beklagten, der ebenso wie die Schönheitsreparaturen nach § 7 des Mietvertrages zu Basten der Beklagten habe gehen sollen, der auf gewendeten Kosten, der Angemessenheit des begehrten Betrages. u Von alledem hätten die Beklagten nichts dargelegt. Sie hätten sich ln Ihrem Schreiben mit dem Hinweis auf die ”vorliegenden Rechnungen und Quittungen” begnügt. Eine solche Verweisung könne jedoch die Sübstantüorungs-pflicht einer Partei nicht ersetzen (BGH vom 9*12.1954 -IV ZR 51/54). b) Die Aufrechnung sei nach dem von der Klägerin mit den Eheleuten geschlossenen Kaufvertrag auch ausgeschlossen gewesen. Der Vertrag enthalte zwar ausdrücklich keine entsprechende Klausel. Sie ergebe sich aber aus den vertraglichen Bestimmungen über die Entrichtung des Kaufpreises. Hiernach sei ein Teil des Kaufpreises sofort in bar zu zahlen gewesen, während in Höhe des Restbetrages eingetragene Grundstückslastcn hätten übernommen werden sollen. Es sei nun anerkennt, daß in'einer solchen Vereinbarung sofortiger Barzahlung, die etwas anderes als Zahlung schlechthin sei, ein Ausschluß einseitiger Aufrechnung liegen könne (RG Rocht 1920 Hr. 1175; RGZ 60, 356,.358* Staudinger BGB 9. Aufl. § 387 Anm. II . 2; BGB RGRK 10. Aufl. § 387 Anra. 1 $ Palandt BGB 16. Aufl. § 387 Anm. 3). Baß dies hier der Pall gewesen sei, ergebe sich aus der Auslegung des Vertrages» Es sei in ihm die Zahlung im einzelnen genau modifiziert. Bor sofortigen Barzahlung sei die Übernahme von Grundstückslasten gegen-übergestellt. Eamit sei für den gesamten Kaufpreis genau bestimmt, wie er im einzelnen habe beglichen werden sollen. Baß sich die Vertragspartner dessen auch bewußt gewesen seien, ergebe sich daraus, daß dio Eheleute HüH^sich streng an die vorgesehene Art der Begleichung des Kaufpreises gehalten und den bar zu entrichtenden Teil auch sofort in bar bezahlt hätten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben könne der Vertrag deshalb nur dahin aus- gelegt werden, daß die Bedingung sofortiger Barzahlung eine einseitig erklärte Aufrechnung habe ausschließen sollen. Da die Beklagten duroh die Ausübung ihres Vorkaufsrechts auch diese Bedingung akzeptiert hätten, soi die von ihnen erklärte Aufrechnung vortragswidrig und deshalb nicht rechtswirksara gewesen und habe mithin auch die von der Klägerin abgetretene Forderung nicht zu dem Erlösehen bringen können* c) lie Aufrechnung scheitere ferner daran, daß die aus § 7 des Mietvertrages sich ergebende Forderung und Schuld sich in einer Hand vereinigt hätten und damit erloschen seien» Nach dem Kaufvertrag hätten sich die Eheleute HäfllP verpflichtet,' in die aus dem Miotvortrag vom 20* April 1948 sich ergebende Rechtsstellung der Vermieterin gegenüber den Mietern einzutreten. Damit hätten die Eheleute HäH^auch die Bestimmung des § 7 des Mietvertrages sanktioniert. Diese habe dem jeweiligen Vernieter Pflichten auf erlegt, aus denen die Beklagten die Rechte herleiteten, mit denen sie die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen begründeten. Nachdem die Beklagten durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in die Rechtsstellung der Vermieterin eingetreten seien, hätten sie dieso Rechte nur noch sich selbst gegenüber geltend machen können. Diese Vereinigung von Pflichten und Rochten in einer Hand habe aber nach allgemein anerkannten Grundsätzen die Schuld zu dem Erlöschen gebracht. Dabei sei es. entschoidungsuoerheblich,ob Toile dor Bestimmung des § 7 des Mietvertrages gegen die zur Zeit dos Vcrtragsschlusses geltenden Bestimmungen verstoßen hätten und damit gemäß §§154, 159 BGB nichtig gewesen Beien. 10 - Am 20. April 1948 habe der Bunderlaß Nr. 184/37 des Prois-koramissars vom 12. Dezember 1937 gegolten, dor es Vorboten habe; Instandsetzungskosten auf den Mieter abzuwälzen. Ob dies mit der Bestimmung des § 7 des Mietvertrages beabsichtigt gewesen sei oder ob es sich dabei nur um eine langjährige Stundung gehandelt habe, der auf dor anderen Seite eine ebensolange Bindung der Vermieterin entgegengestanden habe, könne dahingestellt bleiben, da die Beklagten, wenn der am 20. April 1948 geschlocseno Miotvor-f trag zu dem Teil nichtig gewesen wäre, ihre vertraglichen Ansprüche aus § 547 BGB hätten herleiten können, aber auch diese Ansprüche durch Vereinigung von Pordorung und Schuld in der Person der Beklagten zu dem Erlöschen gekommen wären* d) Schließlich seien auch die Hilfserwägungen des landgerichts zutreffend, nach denen die in § 7 dos Mietvertrags aufgestellte Voraussetzung für den Vorgütungsanspruch, nämlich die vorzeitige Beendigung, nicht gegeben sei. Alle drei am 20. April 1948 geschlossenen Vorträge müßten einheitlich betrachtet worden. Silin und Zweck des § 7 des Mietvertrages sei es danach gewesen, die Ansprüche der Mieter auf Ersatz ihror Aufwendungen zu koppeln mit der Berechtigung, Haus und Garton gleichsam als Eigentümer zu benutzen. Solange die Beklagten die Möglichkeit dieser Nutzung gehabt hätten, hätten ihnon die Hände gebunden sein sollen und hätten sie ihre Ansprüche auf Ersatz ihrer Verwendungen nicht geltend machen dürfen. Da ihnen nach Abschluß des Kaufvertrages und ihrer Eintragung als Eigentümer die Nutzung weiterhin zugostanden habe, fehle es auch deshalb an einer Voraussetzung für dio Geltendmachung ihrer Ansprüche. 11 II* Die Revision wendet sich gegen alle Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses die von den Beklagten erklärte Aufrechnung nicht hat durchgreifen lassen. Da jeder der vier Gründe (I 2 a bis d), aus denen heraus das Berufungsgericht der Aufrechnung den Erfolg versagte, allein geeignet ist, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu tragen, kann die Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur dann erreichen, wenn ihre Angriffe gegen alle vier Entscheidungsgründe Erfolg haben. Bie Revision ist jedoch zu demindest insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Auslegung der drei Verträge dahin wendet, daß ein Vergütungsanspruch der Beklagten nach § 7 Abs. 2 des Mietvertrages überhaupt nicht entstanden sei (I 2 d). Die für die Auslegung der drei Vertrüge in dem erwähnten Sinne im einzelnen maßgebenden Gründe ergeben sich aus den Ausführungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht ausdrücklich als zutreffend bezeichnet und sich damit zu eigen gemacht hat. Das Landgericht geht davon aus, daß alle drei Vertrüge im Zusammenheng gewürdigt werden müßten, woil nach dem Mietvertrag die Beklagten zur Vornahme von Instandsetzungen und baulichen Voründorungen berechtigt gewesen seien, der Mietvertrag ebenso wie der Pachtvertrag auf die lange Zeit von 20 Jahren fest abgeschlossen worden sei und an gleichen Tag vor denselben Notar der Vertrag über das Vorkaufsrecht abgeschlossen worden sei. Das Landgericht führt sodenn aus: Die Beklagten hätten unzweifelhaft dann keinen Inspruch auf Vergütung ihrer Aufwendungen, wenn sie Ms zu dem Ablauf der Vertragszeit im Genuß von ihren instandgesetzten Uieträumen blieben« Das wirtschaftliche Äquivalent fiir die Aufwendungen der Beklagten sei darin zu suchen, daß sie die Wohnung 20 Jahre hätten nutzen können, daß dieses Nutzungsrecht rechtlich gesichert gewesen sei und sie außerdem die Möglichkeit gehabt hätten, das Grundstück durch Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerben. Hur im Palle der vorzeitigen Beendigung des Mietverhültnissos hätte für die Klägerin oder ihre Rechtsnachfolger die Vorgütungspflicht entstehen sollen» Biese Regelung sei aus der wirtschaftlichen Erwägung getroffen worden, daß bei einor vorzeitigen Beendigung die Beklagten nicht voll in den Genuß ihrer Aufwendungen kommen würden« Die Auslegung des § 1 Abs. 2 des Mietvertrages sei daher entscheidend darauf abzustellen, ob auch die tatsächliche Nutzung beendet werde. Formelle Beendigung des Rechtsverhältnisses infolge der Vereinigung von Rocht und Verbindlichkeit in einer Person bei fortbostehender Nutzung habe demgegenüber den Vergütungsanspruch nicht entstehen lassen. Conn die Parteien für den Pall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagten, mit dem sie ja gerechnet hätten, etwas anderes gewollt hätten, so hätten sie dies vereinbaren müssen. Diese vom Berufungsgericht gebilligte Auslegung eines Individüalvertrages ist rechtlich möglich und enthält keine Verletzung gesetzlicher Auslcgungsrcgcln, insbesondere nicht des § 157 BGB, auf den sich das Landgericht bei seiner Auslegung ausdrücklich berufen hat. Entgegen der Meinung der Revision beruht dio Auslegung auch nicht auf einer Verletzung von Vcrfahrcnsvor-schriften. Die Revision sieht eine solche Verletzung zunächst darin, daß das Berufungsgericht Übersehen habe, daß die Beklagten nach Eintritt in den Kaufvertrag die Nutzungen des Grundstücks nur noch gegen Übernahme von Verpflichtungen in Höhe von 35 000 XU hätten ziehen können. Sie meint, damit sei die Vertragsgrundlage entfallen, da die Beklagten nunmehr neben den bereits erbrachten Aufwendungen, die nach der Annabmo des Berufungsgerichts die Gegenleistung darstelltcn,. den Vertrags zweck nur gegen Übernahme weiterer Verpflichtungen erreichen konnten. Dem steht jedoch entgegen, daß es zur Erreichung des Vertragszweckes, nämlich der in dem Mietvertrag fcstgelegtcn Nutzung des Grundstücks, des Eintritts der Beklagten in den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den Eheleuten Häfl^nicht bedurft hätte, den Beklagten es vielmehr freistand, von ihrem Vorkaufsrecht koinen Gebrauch zu machen und die für die Beklagten durch ihren Eintritt in diesen Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen in Höhe von 35 000 DU nicht, die Gegenleistung dür die von ihnen weiterhin gezogenen Nutzungen, sondern für das Grundstück selbst darstellten, Hit dem Eintritt der Beklagten in den Kaufvertrag ist außordem ihre Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses weggefallen. Die Revision meint sodann, das Berufungsgericht habe der bosondoron Formulierung des § 7 dos Mietvertrages besondere Beachtung widmen müssen, Wenn dort die VorgUtungs-pflicht für den Fall vorgoschcn sei, daß ”dcr Mietvertrag aus irgend einen Grunde nit oder gegen den Willen der Vertragsparteien vor Ablauf der vereinbarten Zeit sein Ende erreichen” sollte, so müsse unter diesen mit Willen der Vertragsparteien eintrotenden Beendigungsgründon zwoaigs- - 1< - läufig auch die Ausübung des am selben (Tag bewilligten Vorkaufsrechts verstanden werden. Hiernit wendet sich die Revision jedoch gegen die der Ilachprüfung in der Rc-visionsinstenz verschlossene Auslogung des Mietvertrages, die gerade die erwähnte Bestimmung des § 7 zu dem Gegenstand hatte« Soweit schließlich die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 1955 (21 GA) nicht beachtet, daß die Vereinbarung des Vorkaufsrechts gerade aus dem Grunde erfolgt sei, weil die nach Lago dor Dingo beabsichtigte Sicherung der Beklagten für ihre Aufwendungen durch Eintragung eines GrundpfÄndrechts wogen der Sperre dos Grundstücks nach MRG 52 auf absehbare Zeit nicht möglich gewesen sei, ist darauf hinzuwoisen, daß der Vortrag der Beklagten dahin ging, daß aus diesem Grunde eine Sicherung nur in der Form der drei Vertrüge vom 20o April 1946 habe erfolgen können. Inwieweit dieser Vortrag für die Auslogung der Verträge hätte von Bedeutung sein können, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Revision war somit, ohne daß es noch eines Eingehens auf die übfigen Ausführungen dos Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Angriffe der Revision bedurfte, mit *der Kostenfolge des § 97 Z?0 zurückzuv/eisen. Danit ist auch die von der Revision erhobene Rüge gegenstandslos, es sei nach § 894- ZRO nicht zulässig gewesen* das Berufungsurteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, Dr, Hückinghaus Dr. Augustin Johannsen Schuster 3>r. Breitag \