Hat vor Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes ein Land Grundbesitz, der zu dem ehemaligen Reichsver-mögen gehörte, veräußert und sich vertraglich .ein Rücktrittsrecht Vorbehalten, so steht die . Im Palle des Rücktritts sollte die Verkäuferin verpflichtet sein, dem Käufer außer den bereits gezahlten Kaufpreisraten seinen Baukosbenaufwand zu erstatten, jedoch nur bis zur Höhe des durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden gemeinen Wertes der bis dahin erstellten Baulichkeiten abzüglich 25 c£ der ermittelten Summe» Der im Rücktrittsfalle bestehende Anspruch der Verkäuferin auf Auflassung der verkauften beiden Grundstücke sollte im Grundbuch durch eine Vormerkung gesichert werden* . Er baute einen Teil der kriegsbeschädigten Gebäude wieder auf* Zur Finanzierung ließ er sich vom Treuhandfonds für Grundpfahdrechte in Mainz ein Darlehen gewähren, das durch Eintragung einer Hypothek von 275 000 DM auf den beiden Grundstücken gesichert wurde. Da der Beklagte weder Kaufpreis noch Zinsen bezahlte - er ist inzwischen in Vermögensverfall geraten -, erklärte die Oberfinanzdirektion Koblenz als Vertreterin des Bun-desministers der Finanzen unter Hinweis auf die Bestimmungen des Kaufvertrages vom 14* März 1951 den Rücktritt von diesem Vertrage« Die klagende Bundesrepublik verlangt nunmehr vom Beklagten die Rückauflassung der beiden Grundstücke« Sie hält sich auf Grund der gesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse des ReichsVermögens für befugt, die Rechte aus dem Rücktritt im eigenen Namen geltend zu machen; außerdem habe das Band Rheinland-Pfalz einer Prozeßführung durch sie zugestimmt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf Grund der im Grundbuch von ?(MHPBand Blatt HP in Abteilung II unter lfd,. die Grundbuchumschreibung nur zu verurteilen Zug um Zug ge-gen seine Freistellung von den Verpflichtun^aus dem für j den Treuhandfonds eingetragenen Grundpfandrecht einschließlich Zinsen und gegen Zählung eines durch Sachverständigengutachten noch festzustellenden Betrages, und zwar des Wer- 5 tes, den der zurückzugebende Grundbesitz über die Hypothek ‘ des -Treuhandfonds und den Anspruch der Klägerin auf den Kaufpreis hinaus habe« Er ist der Auffassung, daß nicht der Klägerin, sondern allein dem Land Rheinland-Pfalz Rechte Die Klägerin hat erwidert, ihr sei dadurch, daß der Beklagte inzwischen den Grundbesitz zugunsten des Treuhandfonds hypothekarisch belastet habe (die Hypothek gehe ihrer AuflassungsVormerkung im Range vor), eine Schadensorsatzfor-derung gegen ihn erwachsen. Nachdem die Parteien sich im Laufe des Rechtsstreits geeinigt hatten, den Architekten StflBHHl und den Bauunternehmer GflBHl zu Sachverständigen zu bestellen, und nachdem von ihnen unter teil weiser Abänderung des Kaufvertrags noch ergänzende Vereinbarungen über die Arb und Weise, wie die Wertermittlung vor sich gehen spllte, getroffen worden waren, haben StflHHHP und QWHKB einen gemeinsamen Gutachten den gemeinen Wert der Bauleistungen des Beklagten v mit 183 000 DM angegeben. 1. Me Revision wendet eich gegen die Ansicht des Berufungsgerichte , daß die Klägerin im eigenen Hamen Auflassung der beiden Grundstücke und Einwilligung in ihre grund-buchliche Umschreibung verlangen könne, Ihre Sachberechti-gung für den Anspruch aus § 346 BGB wäre nur dann zu bejahen, wenn ihr ein eigenes Recht zu dem Rücktritt vom Ver- . Juli 1951 - des sogenannten Vorschaltgesetzes 1 (BGBl I 467) den Schluß gezogen habe, die streitigen Grundstücke seien mit Inkrafttreten des Grundgesetzes auf die klagende Bundesrepublik übergegangen und diese sei infolgedessen zu dem Rücktritt vom Vortrag und zur Geltendmachung der sich hieraus ergebenden Ansprüche befugt, so werde da-be'i übersehen, daß die Grundstücke in Wirklichkeit Eigentum *j des Beklagten seien. Wenn das Land Rheinland-Pfalz, als es die streitigen Grundstücke an den Beklagten verkaufte, sich das Recht vorbehielt, unter gewissen Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurückzu treten (§ 346 BGB), so.stellte diese Befugnis ein Vermögensrecht im Sinne von § 1 aaO dar. Mit dem Obergang der Verwaltung des ehemaligen ReichsVermögens auf sie (§ 6 aaO) ist die klagende Bundesrepublik in die Rechtsstellung ein^efcückt, die vorher das Land Rheinland-Pfalz innehatte. Eeichsvermögens ist, wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt, in dem Rechtszustand auf die Bundesbehörden übergegangen, in dem es sich auf Grund wirksamer rechtsgeschäftlicher Verfügungen der Länder damals befand, und die Klägerin ist damit *auch Inhaber derjenigen Rechte geworden, die sich als Folge solcher Verfügungen oder der ihnen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verträge ergaben (Pöaux de la Croix in «Das deutsche Bundesrecht” VII Z 61 Anau 8 zu § 4 des Vorschaltgesetzes, S, 10; vgl. Revision, das Berufungsgericht habe Zweckbestimmung und fragweite des Vorschaltgesetzes verkannt, wenn es ihm die Wirkung beimesse, daß der Beklagte, der allein zu dem Lande Rheinland-Pfalz in vertraglichen Beziehungen gestanden habe, sich nunmehr der Rücktriitserklärung eines Britten unterwerfen und diesem das auf Grund des Vertrages Empfangene zurückgewähren müsse; - damit würde in unzulässiger Weise in die private Rechtssphäre des Vertragsgeg-ners des ursprünglichen Mcktrittsberechtigten eingegriffen, während doch in Wirklichkeit das genannte Gesetz - das sich auf eine Neuregelung der Verwaltung des ehemaligen ReichsVermögens im Verhältnis zwischen Bund und Ländern beschränke und lediglich neue VerwaltungsZuständigkeiten schaffe - den Bereich privatrechtlicher Rechtsbeziehungen unberührt lasse. Dieser mußte, da das Rücktrittsrecht von Anfang an vertraglich vereinbart war, ohnehin damit rechnen, bei Nichterfüllung seiner Pflicht zur Entrichtung und Verzinsung des Kaufpro^ ses einem Anspruch auf Rückgewähr des Empfangenen aus ge-setzt zu sein« Wenn er jetzt den Grundbesitz nicht an das Land Rheinland-Pfalz, sondern an die klagende Bundesrepublik herausgeben muß, so hat sich dadurch seine Rechtsstel-* lung nicht verschlechtert. So wenig ein Schuldner davor geschützt ist, im Palle einer Porderungsabtretung anstatt an den ursprünglichen Gläubiger nunmehr an einen Dritten lei-sten zu müssen, besteht auch für den Beklagten kein schutzwürdiges Interesse daran, daß das Eigentum an den beiden Grundstücken, die er selbst auf keinen Pall behalten kann, gerade auf seinen Kaufvertragspartner, das Land Rheinlands Pfalz, und nicht .etwa auf die Klägerin übertragen werde. getroffen worden sind, unberührt bleiben soll, so besagt l das, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, nichts über die Person dessen, der gegebenenfalls bei "Ruckabwieklung” einer solchen wirksamen Verfügung zur Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen sach- . lieh befugt ist« Diese Präge wird vielmehr durch § 6 Abs« 1 aaO geregelt« Danach obliegt bis zu dem Erlaß der in Art« 134 Abs« 4 und Art« 135 Abs« 5 und 6 GG vorgesehenen Bundesge-setze die Verwaltung des ehemaligen ReichsVermögens den Oberfinanzdirektionen - Bundesvermögens- und Bauabteilungen -An dieser Regelung hat sich durch das am 1- Januar 1958 in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5« November 1957 (BGBl I 1447), das nur Verbindlichkeiten des Reiches betrifft, nichts geändert* Bei ihrem Einwand, der Inhalt des § 4 Abs« 1 des Vorschaltgesetzes zeige "mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Gesetzes in den Bereich privater Rechte nicht einzugreifen bezweckte", verkennt die Revision die•Tragweite der genannten Vorschrift: gerade weil durch sie die Wirksamkeit des Kaufvertrages, den das Band Rheinland-Pfalz am 14« März 1951 als Nichtberechtigter mit den Beklagten abgeschlossen hat, aufrechterhalten wird, also kein vertragsloser Zustand eingetreten ist, bleibt auch das im Vertrag vereinbarte Rücktrittsrecht bestehen« Daß die VorausSetzungen, unter denen nach dem Vertrag das Rücktritts recht ausgeübt werden konnte (Verzug des Beklagten) Sie erhebt solche auch nicht gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten wegen seiner Verwendungen auf den von ihm herauszugebenden Grundbesitz kein Zurückbehaltungsrecht (§§ 548, 320 BGB) zustehe, weil sein vertraglicher Erstattungsanspruch (gemeiner Wert der Bauleistungen abzüglich 25 #) geringer sei als der Betrag der Hypothek, mit der er den Grundbesitz in der Zwischenzeit belastet habe,.und weil die Klägerin mit der Schadens-ersatzforderung, die ihr aus dieser hypothekarischen Belastung erwachsen sei, gegen den Erstattungsanspruch aufgerechnet und ihn damit zu dem Erlöschen gebracht habe. Dieser 0 Standpunkt - dessen Richtigkeit, da es sich um Prägen des sachlichen Rechts handelt, von Amts wegen nachzuprüfen ist -hätte jedoch einer eingehenderen Begründung bedurft, als sie das angefochtene Urteil enthält. wäre die unvermeidliche Folge, daß das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bestehen bliebe; denn die Klägerin könnte es auch dadurch, daß sie ihrerseits wegen ihrer Schadensereatsforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte, nicht aus dem Felde schlagen (KGZ 118, 295, 299 f). Danach hat der Schuldner, soweit ihm die Herstellung des ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustandes (§ 249 BGB) nicht möglich ist, den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Barin liegt ein (subjektives) Unvermögen, für das der Beklagte gemäß § 279 BGB einzustehen hat und das der Klägerin zu dem mindesten in Höhe ihrer eigenen Verbindlichkeit einen Geldanspruch und damit die Möglichkeit zur Aufrechnung gewährt-. 5. Bie Revision rügt, daß das Berufungsgericht, wenn es schon die Aufrechenbarkeit bejahte, nicht wenigstens dem Hilfsantrag des Beklagten insoweit entsprochen habe, als dieser darum gebeten hatte, ihn. zur Herausgabe der Grundstücke nur zu verurteilen Zug um Zug gegen Freistellung von seinen Verpflichtungen aus der Hypothek des Treuhandfonds » Bie Nichtberücksichtigung dieses Antrages habe zur Folge, daß der Beklagte nach Herausgabe des Grundbesitzes dem freuhandfonds hinsichtlich der persönlichen Forderung verhaftet bleiben würde und eine nochmalige Inanspruchnahme in Höhe des gleichen Betrages gewärtigen müßte, den er bereits als Schadensersatz an die Klägerin geleistet habe» träges mar auf die persönliche Schuld des Beklagten aus dem ihm zugeflossenen Darlehen beziehen konnte« Das Berufungsgericht hätte daher - da es in der Tat auf den ersten Bliclc unbillig erscheint, daß der Beklagte, obgleich er durch die Aufrechnung seines Erstattungsanspruchs verzins tig gegangen ist, weiterhin DarlehensSchuldner bleiben soll - zu dem Hilfsantrag Stellung nehmen müssen. Klägerin, nachdem sie für die hypothekarische Belastung des Grundbesitzes teilweise Schadensersatz erlangt hat durch Erlöschen des gegen sie gerichteten Erstattungsanspruchs, nunmehr aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung an sich verpflichtet ist, ihrerseits den Beklagten in Höhe des erloschenen Anspruchs von seiner persönlichen Schuld freizustellenj denn das Zurückbehaltungsrecht, das der Beklagte wegen seiner Bau-loistungen erhoben hatte und das ihm dann im Wege der Aufrechnung aus der Hand geschlagen wurde, soll ja dem Schuldner Sicherheit dafür gewähren, daß er seine Gegenleistung - d.h« im vorliegenden Palle die endgültige Tilgung seiner Verbindlichkeiten in Höhe des ihm ursprünglich zustehenden Erstattungsanspruchs - auch wirklich erhält (RG HRR 1928 Hr. 2084). Zudem müßte die Klägerin, um die Schuldbefreiung des Beklagten auch wirklich zu erreichen, vielleicht sogar - da der Gläubiger nach § 266 BGB keine Teilleistungen anzunehmen braucht - den vollen Berlehcnsbetrag von 267 500 DM an den Treuhandfonds bezahlen, obgleich ihre Preis teilungspflicht dem Beklagten gegenüber sich möglicherweise nur auf 183 000 DM abzüglich 25 also auf 137 250 DM beliefe; das aber könnte ihr keineswegs zugemutet werden. Auf jeden Pall wäre es bei der gegebenen Sachlage in hohem Maße unbillig, wenn die Klägerin an der Verwirklichung ihres Anspruchs auf Rüc lege währ des Grundbesitzes durch ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gahindex't werden könnte, das füx’ diesen, da ihm daraus kein irgendwie gearteter Vorteil erwächst, wirtschaftlich ohne jedes Interesse ist. Sollte aber der Beklagte, nachdem er den Grundbesitz an die Klägex*in übereignet hat, später wider Erwarten doch noch vom Treuhandfonds aus seiner Darlehensverbindlichkeit in Anspruch genommen werden, so wäre er einmal wegen seines Preistellungs-anspruchs gegen die Klägerin dadurch gesichert, daß die Hypothek, soweit er an den Treuhandfonds tatsächlich zahlt, gemäß § 1164 BGB auf ihn übex’geht; im übrigen könnte er alsdann mit seinem Anspruch auf Ersatz der an den Treuhandfonds gezahlten Beträge gegen die Schadensersatzforderung der Klägerin aufrechnen, soweit sie über den bereits durch Aufrechnung getilgten Betrag hinaus noch fortbesteht, und sich auf diese Weise Befriedigung verschaffen. 5. Me Revision wendet endlich noch ei», die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung des Beklagten, "auf Grund der im Grundbuch......eingetragenen Vormerkung11 die streitigen Grundstücke an die Klägerin aufzulassen, sei einer Vollstreckung nicht fähig, weil die erwähnte Auflassungsvormerkung nicht zugunsten der Klägerin, sondern zugunsten des Landes Rheinland-Pfalz eingetragen seij da aber kein Rocfctsschutzbedürfnis füreine im Vollstreckungs-wege nicht durchsetzbare Verurteilung bestehe, hätte das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil nicht bestätigen dürfen. Für die Wirksamkeit der Auflassungerklärung und der Eintragungsbewilligung des Beklagten spielt es keine Rolle, ob sie unter Bezugnahme auf die Vormerkung abgegeben werden oder nicht» Immerhin ist aber die Urteilsformel nicht klar, wenn sie die Vormerkung als Grundlage der vom Beklagten geschuldeten Grund-stücfksübereignung. Bas Landgericht und, ihm folgend, das Oberlandesgericht haben übersehen, daß die Pflicht des Beklagten nicht auf der Vormerkung als solcher beruht, sondern auf dem durch die Vormerkung gesicherten Recht der Klägerin, gemäß § 346 BGB die Rückgewähr des Grundbesitzes zu verlangen.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für dis Amtliche Sammlung! 2560 007 /' Gesetz? GG Art* 134$ Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und >..,m .? der preußischen Beteiligungen - Vorschaltgesetz ~ §§ -1, 4,; 6 Rechtssatz? Hat vor Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes ein Land Grundbesitz, der zu dem ehemaligen Reichsver-mögen gehörte, veräußert und sich vertraglich .ein Rücktrittsrecht Vorbehalten, so steht die . Ausübung dieses Rechts sowie die Geltendmachung der aus dem Rücktritt erwachsenden Ansprüche (§§ 346 ff BGB.) nunmehr der Bundesrepublik zu/ .; Aktenzeichens V ZU 136/55 . ^ Drier Urteil des BGH vom 2, Juli 1958 * OLG Koblenz V ZB 136/55 Verkündet am 2. Juli 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kau ZI anns Franz-Josef Straße in T Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes miH st er" der Finanzen, ~ (lies er vertreten durch die Oberfinanzdirektion Koblenz - Bundesvermögensund Bauabteilung - in Koblenz, Roonstraße 32, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsheklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.MHHHHP- hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 5* Zivisenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. Mai 1955 wird mit der Maßgabe auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, daß in der Formel*'des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 15- Juni 1954 folgende Worte entfallen "auf Grund der im Grundbuch von Tg»Band Blatt MHMin Abteilung II unter lfdo Hr. 6 eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Hechts auf Auflassung im Palle der Ausübung des Riicktritts-reohts *„ Von Hechts wegen gatjbestandg Der Beklagte kaufte am H. Mars 1951 vom Lande Rheinland-Pfalz zu dem Preise von 100 000 DM zwei Grundstücke in die zu dem Gelände der ehemals im Eigentum des Deutschen Reiches stehenden, im Kriege erheblich zerstörten Scheinwerfer-Kaserne gehörten* Im Kaufvertrag übernahm er die Verpflichtung, die beschädigten Gebäude wiederinstand-zusetzen und darin Wohnungen einzurichten* Der Kaufpreis war in bestimmten Raten zu bezahlen und mit 2 ^ über Landeszentralbankdiskont zu verzinsen* Der Verkäuferin wurde das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurttckzutroten, falls der Käufer mit der Bezahlung oder Verzinsung des Kaufpreises in Verzug gerate. Im Palle des Rücktritts sollte die Verkäuferin verpflichtet sein, dem Käufer außer den bereits gezahlten Kaufpreisraten seinen Baukosbenaufwand zu erstatten, jedoch nur bis zur Höhe des durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden gemeinen Wertes der bis dahin erstellten Baulichkeiten abzüglich 25 c£ der ermittelten Summe» Der im Rücktrittsfalle bestehende Anspruch der Verkäuferin auf Auflassung der verkauften beiden Grundstücke sollte im Grundbuch durch eine Vormerkung gesichert werden* . In der Folgezeit ließ das Land Rheinland-Pfalz die Grundstücke an den Beklagten auf* Dieser wurde Anfang 1952. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er baute einen Teil der kriegsbeschädigten Gebäude wieder auf* Zur Finanzierung ließ er sich vom Treuhandfonds für Grundpfahdrechte in Mainz ein Darlehen gewähren, das durch Eintragung einer Hypothek von 275 000 DM auf den beiden Grundstücken gesichert wurde. Im Grundbuch ist außerdem die im Kaufver-trag vorgesehene Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Landes Rheinland-Pfalz eingetragen* Da der Beklagte weder Kaufpreis noch Zinsen bezahlte - er ist inzwischen in Vermögensverfall geraten -, erklärte die Oberfinanzdirektion Koblenz als Vertreterin des Bun-desministers der Finanzen unter Hinweis auf die Bestimmungen des Kaufvertrages vom 14* März 1951 den Rücktritt von diesem Vertrage« Die klagende Bundesrepublik verlangt nunmehr vom Beklagten die Rückauflassung der beiden Grundstücke« Sie hält sich auf Grund der gesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse des ReichsVermögens für befugt, die Rechte aus dem Rücktritt im eigenen Namen geltend zu machen; außerdem habe das Band Rheinland-Pfalz einer Prozeßführung durch sie zugestimmt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf Grund der im Grundbuch von ?(MHPBand Blatt HP in Abteilung II unter lfd,. Nr« 6 ’ eingetragenen Vormerkung die auf dem genannten Grundbuchblatt eingetragenen Parzellen lfd« Nr, 4 (Flur 3 Nr« 18/1 Hof und Gebäudeflache, GpHPPPPP*traßePB; 11,57 a) und lfd« Nr« 5 (Flur 3 Nr. 18/2 Hof und Gebäudefläche, <HMHNtraße 27 und 28; 24*58 a) an die Klägerin aufzulassen und in die Umschreibung der vorgenannten Parzellen im Grundbuch auf die Klägerin einzuwilligen. 1 il ’ Der Beklagte hat um Klägeabweisung gebeten und hilfsweise beantragt, ihn zur Auflassung und Einwilligung in u die Grundbuchumschreibung nur zu verurteilen Zug um Zug ge-gen seine Freistellung von den Verpflichtun^aus dem für j den Treuhandfonds eingetragenen Grundpfandrecht einschließlich Zinsen und gegen Zählung eines durch Sachverständigengutachten noch festzustellenden Betrages, und zwar des Wer- 5 tes, den der zurückzugebende Grundbesitz über die Hypothek ‘ des -Treuhandfonds und den Anspruch der Klägerin auf den Kaufpreis hinaus habe« Er ist der Auffassung, daß nicht der Klägerin, sondern allein dem Land Rheinland-Pfalz Rechte : » aus dem Kaufvertrag vom 14. März 1951 Zuständen; das Land habe aber von dem vertraglich vorbehaltenen Rück- '• trittsrecht bisher keinen Gebrauch gemacht. Er befinde sich auch nicht im Verzug. Auf jeden Pall habe er wegen seiner Verwendungen auf den Grundbesitz einen Ersatzanspruch, bis zu dessen Befriedigung er die Auflassung an die Klägerin verweigere. Die Klägerin hat erwidert, ihr sei dadurch, daß der Beklagte inzwischen den Grundbesitz zugunsten des Treuhandfonds hypothekarisch belastet habe (die Hypothek gehe ihrer AuflassungsVormerkung im Range vor), eine Schadensorsatzfor-derung gegen ihn erwachsen. Mit dieser habe sie gegen seinen Ersatzanspruch aufgerechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe daher dem Beklagten nicht mehr zu. Nachdem die Parteien sich im Laufe des Rechtsstreits geeinigt hatten, den Architekten StflBHHl und den Bauunternehmer GflBHl zu Sachverständigen zu bestellen, und nachdem von ihnen unter teil weiser Abänderung des Kaufvertrags noch ergänzende Vereinbarungen über die Arb und Weise, wie die Wertermittlung vor sich gehen spllte, getroffen worden waren, haben StflHHHP und QWHKB einen gemeinsamen Gutachten den gemeinen Wert der Bauleistungen des Beklagten v mit 183 000 DM angegeben. Die Hypothek des Treuhandfonds für Grundpfandrechte war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig mit 267 500 DM .valutiert. * Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgowiesen worden. « Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bnts che idungsgründes 1. Me Revision wendet eich gegen die Ansicht des Berufungsgerichte , daß die Klägerin im eigenen Hamen Auflassung der beiden Grundstücke und Einwilligung in ihre grund-buchliche Umschreibung verlangen könne, Ihre Sachberechti-gung für den Anspruch aus § 346 BGB wäre nur dann zu bejahen, wenn ihr ein eigenes Recht zu dem Rücktritt vom Ver- . trage zugestanden hätte. Der Kaufvertrag vom 14. März 1951 sei jedoch zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Beklagten abgeschlossen worden, während die Klägerin daran nicht beteiligt gewesen sei. Hur für sich selbst habe das Land in diesem Vertrage ein Rücktrittsrecht ausbedungen. Wenn das Berufungsgericht aus Art. 134 GG und aus den Bestimmungen des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsyermögens und der preußischen Beteili-: gungen vom 21. Juli 1951 - des sogenannten Vorschaltgesetzes 1 (BGBl I 467) den Schluß gezogen habe, die streitigen Grundstücke seien mit Inkrafttreten des Grundgesetzes auf die klagende Bundesrepublik übergegangen und diese sei infolgedessen zu dem Rücktritt vom Vortrag und zur Geltendmachung der sich hieraus ergebenden Ansprüche befugt, so werde da-be'i übersehen, daß die Grundstücke in Wirklichkeit Eigentum *j des Beklagten seien. • Die Rüge greift nicht durch- Auf die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse kommt es für die Anwendbarkeit des Vor- • schaltgeseizes nicht an. Das angefochtene Urteil hat ohne Rechtsirrtum aus den §§ 1 und 6 dieses Gesetzes entnommen,. daß seit seinem Inkrafttreten - das übrigens nicht am 21., sondern erst am 26. Juli 1951 erfolgt ist (§ 8) - für Rechtshandlungen, die sich auf das ehemalige Reichsvermögen bezögen, ausschließlich der Bund zuständig sei. Zum Reichsvermögen gehört aber nicht nur das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen Sachen,.sondern das Vorsc'haltgesetz erwähnt daneben in seinem § 1 ausdrücklich auch «sonstige Vermögensrechte”. Wenn das Land Rheinland-Pfalz, als es die streitigen Grundstücke an den Beklagten verkaufte, sich das Recht vorbehielt, unter gewissen Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurückzu treten (§ 346 BGB), so.stellte diese Befugnis ein Vermögensrecht im Sinne von § 1 aaO dar. Mit dem Obergang der Verwaltung des ehemaligen ReichsVermögens auf sie (§ 6 aaO) ist die klagende Bundesrepublik in die Rechtsstellung ein^efcückt, die vorher das Land Rheinland-Pfalz innehatte. Die Ausübung des im Vertrag vom 14. Marz 1951 vorbehaltenen Rücktrittsrechts und die Verfolgung der aus ihm entspringenden Ansprüche rechnet mit zu den Rechtshandlungen, die nunmehr in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fallen. Die Verwaltung des t Eeichsvermögens ist, wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt, in dem Rechtszustand auf die Bundesbehörden übergegangen, in dem es sich auf Grund wirksamer rechtsgeschäftlicher Verfügungen der Länder damals befand, und die Klägerin ist damit *auch Inhaber derjenigen Rechte geworden, die sich als Folge solcher Verfügungen oder der ihnen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verträge ergaben (Pöaux de la Croix in «Das deutsche Bundesrecht” VII Z 61 Anau 8 zu § 4 des Vorschaltgesetzes, S, 10; vgl. auch den entsprechenden Rechtsgedanken in § 2041 BGB) • i t i I Nicht stichhaltig ist demgegenüber der Einwand der # Revision, das Berufungsgericht habe Zweckbestimmung und fragweite des Vorschaltgesetzes verkannt, wenn es ihm die Wirkung beimesse, daß der Beklagte, der allein zu dem Lande Rheinland-Pfalz in vertraglichen Beziehungen gestanden habe, sich nunmehr der Rücktriitserklärung eines Britten unterwerfen und diesem das auf Grund des Vertrages Empfangene zurückgewähren müsse; - damit würde in unzulässiger Weise in die private Rechtssphäre des Vertragsgeg-ners des ursprünglichen Mcktrittsberechtigten eingegriffen, während doch in Wirklichkeit das genannte Gesetz - das sich auf eine Neuregelung der Verwaltung des ehemaligen ReichsVermögens im Verhältnis zwischen Bund und Ländern beschränke und lediglich neue VerwaltungsZuständigkeiten schaffe - den Bereich privatrechtlicher Rechtsbeziehungen unberührt lasse. Bie Revision wird.ihrerseits der Bedeutung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 nicht gerecht. Bieses erschöpft sich nicht in einer verwaltungsrechtlichen Zuständigkeitsregelung, sondern dient unmittelbar der Verwirklichung der in Art. 134- und 135 Abs. 6 GG ausgesprochenen Verfassungsgrundsätze; nachdem Zweifel darüber entstandenwaren, ob das in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden am 20. April 1949 , also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Gesetz Nr. 19 der amerikanischen Militärregierung, das grundsätzlich das Reichs-Vermögen und die preußischen Beteiligungen auf die Länder übertragen hatte, durch das Grundgesetz wieder aufgehoben sei, und nachdem für die Länder Baden, Rheinland-Pfalz und' Württemberg-Hohenzollern sowie, für den bayerischen Kreis Lindau in der Vei’ordnung Nr. 217 des französischen Oberkommandos vom 3. Juni 1949 sogar nach Inkrafttreten* des Grundgesetzes, noch eine ebensolche Übertragung angeordnet * Ä \ f 9 % 11 3 t > worden war, ergab sich die Notwendigkeit, durch ein Bundesgesetz diese Eigentumsübertragungen ausdrücklich rück-gängig zu machen und damit einen dem. Grundgesetz entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. Amtliche Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Vorschaltgesetzes, Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode Nr. 1853 S. 5 und 6j ebenso P£aux de la Croix aaO S. 5). Im übrigen liegt darin, daß die Rechte aus dem Kaufvertrag vom 14. ISärz 1951 kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen sind, kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre des Beklagten. Dieser mußte, da das Rücktrittsrecht von Anfang an vertraglich vereinbart war, ohnehin damit rechnen, bei Nichterfüllung seiner Pflicht zur Entrichtung und Verzinsung des Kaufpro^ ses einem Anspruch auf Rückgewähr des Empfangenen aus ge-setzt zu sein« Wenn er jetzt den Grundbesitz nicht an das Land Rheinland-Pfalz, sondern an die klagende Bundesrepublik herausgeben muß, so hat sich dadurch seine Rechtsstel-* lung nicht verschlechtert. So wenig ein Schuldner davor geschützt ist, im Palle einer Porderungsabtretung anstatt an den ursprünglichen Gläubiger nunmehr an einen Dritten lei-sten zu müssen, besteht auch für den Beklagten kein schutzwürdiges Interesse daran, daß das Eigentum an den beiden Grundstücken, die er selbst auf keinen Pall behalten kann, gerade auf seinen Kaufvertragspartner, das Land Rheinlands Pfalz, und nicht .etwa auf die Klägerin übertragen werde. Etwas Abweichendes ergibt sich, entgegen der Meinung . der Revision,, auch nicht aus § 4 Abs. 1 des Vorschaltge-»etzes. Wenn nach dieser Vorschrift - und zwar im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs (Amtliche Begründung zu § 4? aaO S. 8) - die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen über Eigentum oder sonstige Vermögensrechte des Deutschen Reiches, die in der Zwischenzeit von den Ländern 10 - getroffen worden sind, unberührt bleiben soll, so besagt l das, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, nichts über die Person dessen, der gegebenenfalls bei "Ruckabwieklung” einer solchen wirksamen Verfügung zur Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen sach- . lieh befugt ist« Diese Präge wird vielmehr durch § 6 Abs« 1 aaO geregelt« Danach obliegt bis zu dem Erlaß der in Art« 134 Abs« 4 und Art« 135 Abs« 5 und 6 GG vorgesehenen Bundesge-setze die Verwaltung des ehemaligen ReichsVermögens den Oberfinanzdirektionen - Bundesvermögens- und Bauabteilungen -An dieser Regelung hat sich durch das am 1- Januar 1958 in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5« November 1957 (BGBl I 1447), das nur Verbindlichkeiten des Reiches betrifft, nichts geändert* Bei ihrem Einwand, der Inhalt des § 4 Abs« 1 des Vorschaltgesetzes zeige "mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Gesetzes in den Bereich privater Rechte nicht einzugreifen bezweckte", verkennt die Revision die•Tragweite der genannten Vorschrift: gerade weil durch sie die Wirksamkeit des Kaufvertrages, den das Band Rheinland-Pfalz am 14« März 1951 als Nichtberechtigter mit den Beklagten abgeschlossen hat, aufrechterhalten wird, also kein vertragsloser Zustand eingetreten ist, bleibt auch das im Vertrag vereinbarte Rücktrittsrecht bestehen« Ein Eingriff in das Vertragsverhältnis liegt somit, entgegen der Ansicht der Revision, nicht vor. 2. Nachdem die Klägerin in ihrer Eigenschaft als wirkliche Berechtigte vom Kaufvertrag zurückgetreten ist,' sind die Vertragsbeteiligten nunmehr gemäß § 346 BGB verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Daß die VorausSetzungen, unter denen nach dem Vertrag das Rücktritts recht ausgeübt werden konnte (Verzug des Beklagten) erfüllt gewesen seien, hat das angefochtane Urteil ohne ersichtlichen Rechtsverstoß bejaht* Von der Revision werden insoweit keine Einwendungen erhoben* Sie erhebt solche auch nicht gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten wegen seiner Verwendungen auf den von ihm herauszugebenden Grundbesitz kein Zurückbehaltungsrecht (§§ 548, 320 BGB) zustehe, weil sein vertraglicher Erstattungsanspruch (gemeiner Wert der Bauleistungen abzüglich 25 #) geringer sei als der Betrag der Hypothek, mit der er den Grundbesitz in der Zwischenzeit belastet habe,.und weil die Klägerin mit der Schadens-ersatzforderung, die ihr aus dieser hypothekarischen Belastung erwachsen sei, gegen den Erstattungsanspruch aufgerechnet und ihn damit zu dem Erlöschen gebracht habe. Dieser 0 Standpunkt - dessen Richtigkeit, da es sich um Prägen des sachlichen Rechts handelt, von Amts wegen nachzuprüfen ist -hätte jedoch einer eingehenderen Begründung bedurft, als sie das angefochtene Urteil enthält. Das Berufungsgericht ist unbedenklich von der Aufrechenbarkeit der beiderseitigen Porderungen ausgegangen, ohne das gesetzliche Erfordernis ihrer Gleichartigkeit (§ 387 BGB) zu erwähnen. Run stellt zwar in der Tat die Belastung eines nach § 346 BGB zurück-sugewährenden Grundstücks mit Grundpfandrechten eine Verschlechterung im Sinne von § 347 BGB dar (RG JW 1928, 1387, 1388). Der Schadensersatz, den der Herausgäbegläubiger die-serhalb verlangen kann, besteht aber gemäß § 249 BGB darin, daß der Schuldner die Grundstücksbelastung wieder beseitigt. Geschuldet wird also in erster Linie eine Tätigkeit. Der Erstattungsanspruch des Beklagten hingegen war auf Geldzahlung gerichtet. Mit diesen Umständen hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. Ergäbe sioh nämlich aus ihnen die Unzulässigkeit einer Aufrechnung, so 12 - wäre die unvermeidliche Folge, daß das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bestehen bliebe; denn die Klägerin könnte es auch dadurch, daß sie ihrerseits wegen ihrer Schadensereatsforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte, nicht aus dem Felde schlagen (KGZ 118, 295, 299 f). Indessen erweist sich angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles die Auffassung, daß die beiden Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden können, leisten Endes doch als richtig. Der Beklagte ist unstreitig in Vermögensverfall geraten. Seiner Verpflichtung, die Hypothek des Treuhandfonds für Grundpfandrechte zur Löschung zu bringen, wird er daher mindestens in absehbarer Zeit nicht nachkommen können; er wäre dazu insbesondere auch dann nicht imstande, wenn die Klägerin ihm seine Bauleistungen im Eabmon der vertraglichen Vereinbarungen durch Barzahlung erstatten würde, da der zu erstattende Betrag nach den Feststellungen des Berufungsurteils erheblich geringer ist als derjenige, den .der Beklagte zur Tilgung der Hypothekensumme aufwenden müßte. Die Klägerin ginge also, wenn man ihr die Aufrechnung verwehrt, mit ihrer Schadensersatzforderung leer aus? sie müßte zwar dem Beklagten in dem vertraglich vorgesehenen Umfange seine Aufwendungen bar bezahlen, bekäme aber gleichwohl den Grundbesitz nur in belastetem' Zustande zurück. Ein solches offenbar unbilliges Ergebnis läßt sich jedoch vermeiden, sofern man der Klägerin mindestens in dem Umfange, in dem sie ihrerseits zur Erstattung von Bauaufwendungen verpflichtet ist, das Hecht zugesteht, statt Haturalherstollung Entschädigung in Geld zu verlangen. Biese ihre Berechtigung ergibt sich unter den besonderen Umständen dos Falles aus § 251 Abs. 1 BGB. Danach hat der Schuldner, soweit ihm die Herstellung des ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustandes (§ 249 BGB) nicht möglich ist, den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Ob und inwieweit eine derartige Unmöglichkeit vorliegt, beantwortet sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Heranziehung des § 242 3GB (Palandt/Banckelmann, BGB 17. Aufl. § 251 Ana. 1 Abs. 2)o Hier sind die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 BGB gegeben, da der Beklagte zur .Hypothekenbeseitigung in Ermangelung der dazu erforderlichen Geldmittel außerstande ist. Barin liegt ein (subjektives) Unvermögen, für das der Beklagte gemäß § 279 BGB einzustehen hat und das der Klägerin zu dem mindesten in Höhe ihrer eigenen Verbindlichkeit einen Geldanspruch und damit die Möglichkeit zur Aufrechnung gewährt-. 5. Bie Revision rügt, daß das Berufungsgericht, wenn es schon die Aufrechenbarkeit bejahte, nicht wenigstens dem Hilfsantrag des Beklagten insoweit entsprochen habe, als dieser darum gebeten hatte, ihn. zur Herausgabe der Grundstücke nur zu verurteilen Zug um Zug gegen Freistellung von seinen Verpflichtungen aus der Hypothek des Treuhandfonds » Bie Nichtberücksichtigung dieses Antrages habe zur Folge, daß der Beklagte nach Herausgabe des Grundbesitzes dem freuhandfonds hinsichtlich der persönlichen Forderung verhaftet bleiben würde und eine nochmalige Inanspruchnahme in Höhe des gleichen Betrages gewärtigen müßte, den er bereits als Schadensersatz an die Klägerin geleistet habe» Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Ber Revision ist zwar zuzugeben, daß das hilfsweise geltend gemachte Freistellungsbegehren, entgegen der Ansicht der Revisionsbeantwortung, sich nach der ganzen Fassung des An- träges mar auf die persönliche Schuld des Beklagten aus dem ihm zugeflossenen Darlehen beziehen konnte« Das Berufungsgericht hätte daher - da es in der Tat auf den ersten Bliclc unbillig erscheint, daß der Beklagte, obgleich er durch die Aufrechnung seines Erstattungsanspruchs verzins tig gegangen ist, weiterhin DarlehensSchuldner bleiben soll - zu dem Hilfsantrag Stellung nehmen müssen. Die getroffene Entscheidung, wonach der Beklagte die Rückübereignung der Grundstücke nicht von seiner Schuldbefreiung gegenüber dem Treuhandfonds abhängig machen darf, ist jedoch im Ergebnis richtig. Es mag sein, daß die. Klägerin, nachdem sie für die hypothekarische Belastung des Grundbesitzes teilweise Schadensersatz erlangt hat durch Erlöschen des gegen sie gerichteten Erstattungsanspruchs, nunmehr aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung an sich verpflichtet ist, ihrerseits den Beklagten in Höhe des erloschenen Anspruchs von seiner persönlichen Schuld freizustellenj denn das Zurückbehaltungsrecht, das der Beklagte wegen seiner Bau-loistungen erhoben hatte und das ihm dann im Wege der Aufrechnung aus der Hand geschlagen wurde, soll ja dem Schuldner Sicherheit dafür gewähren, daß er seine Gegenleistung - d.h« im vorliegenden Palle die endgültige Tilgung seiner Verbindlichkeiten in Höhe des ihm ursprünglich zustehenden Erstattungsanspruchs - auch wirklich erhält (RG HRR 1928 Hr. 2084). Gleichwohl kann dem Beklagten die Befugnis nicht zugestanden werden, wegen seines etwaigen Preistellungsan-spruchs ein weiteres Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Eine solche Rechtsausübung würde unter den besonderen Umständen des vprliegenden Palles gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB), Das Fortbestehen der persönlichen 15 - / i Haftung des Beklagten ist nämlich insolange ohne jede praktische Bedeutung, als er vermögenslos ist und infolgedessen mit einer Inanspruchnahme seitens des Treuhandfonds nicht ernstlich zu rechnen braucht. Zudem müßte die Klägerin, um die Schuldbefreiung des Beklagten auch wirklich zu erreichen, vielleicht sogar - da der Gläubiger nach § 266 BGB keine Teilleistungen anzunehmen braucht - den vollen Berlehcnsbetrag von 267 500 DM an den Treuhandfonds bezahlen, obgleich ihre Preis teilungspflicht dem Beklagten gegenüber sich möglicherweise nur auf 183 000 DM abzüglich 25 also auf 137 250 DM beliefe; das aber könnte ihr keineswegs zugemutet werden. Auf jeden Pall wäre es bei der gegebenen Sachlage in hohem Maße unbillig, wenn die Klägerin an der Verwirklichung ihres Anspruchs auf Rüc lege währ des Grundbesitzes durch ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gahindex't werden könnte, das füx’ diesen, da ihm daraus kein irgendwie gearteter Vorteil erwächst, wirtschaftlich ohne jedes Interesse ist. Sollte aber der Beklagte, nachdem er den Grundbesitz an die Klägex*in übereignet hat, später wider Erwarten doch noch vom Treuhandfonds aus seiner Darlehensverbindlichkeit in Anspruch genommen werden, so wäre er einmal wegen seines Preistellungs-anspruchs gegen die Klägerin dadurch gesichert, daß die Hypothek, soweit er an den Treuhandfonds tatsächlich zahlt, gemäß § 1164 BGB auf ihn übex’geht; im übrigen könnte er alsdann mit seinem Anspruch auf Ersatz der an den Treuhandfonds gezahlten Beträge gegen die Schadensersatzforderung der Klägerin aufrechnen, soweit sie über den bereits durch Aufrechnung getilgten Betrag hinaus noch fortbesteht, und sich auf diese Weise Befriedigung verschaffen. * 4*o In der stündlichen RevisionsVerhandlung hat der Beklagte erstmals gerügt, daß das Berufungsgericht die " Vereinbarung der Parteien, worin sie im Lanfe des gegenwärtigen Rechtsstreits den ursprünglichen Kaufvertrag \ hinsichtlich der Art und Weise der Wertermittlung abgeändert haben, zu Unrecht als Sehiedsgutachterabrede an- ! gesehen habe; in Wirklichkeit habe es sich um einen \ Schiedsvertrag im Sinne der §§ 1025 ff ZPO gehandelt, der \ wegen Nichteinhaltung der Norm des § 1027 aaO nichtig sei« \ Die Rüge ist unbegründet« In. der Terminsniederschrift. \ des Landgerichts vom 28« Oktober 1.953, worin die erwähnte Vereinbarung enthalten ist, heißt ess "Per gemeine Wert soll festgestellt werden durch ein ] gemeinschaftliches Gutachten des Architekten StHBBh und dos Bauunternehmers Kommen die Sachver- ständigen in ihrem Gutachten übereinstimmend zu der- : selben Summe des gemeinen Werts, so sind die Parteien insoweit an das Gutachten gebunden. Kommt jeder der Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis, so bleibt ; die Feststellung des gemeinen Werts einer späteren ^ Vereinbarung der Parteien oder der Entscheidung des Gerichts überlassen, letzteres für den Pall, daß die Parteien sich nicht einigen." 4 > Danach sollte also die Wertermittlung, falls die Sachver- • ständigen zu keinem übereinstimmenden Ergebnis gelangten * ,; und auch die Parteien sich nicht einig wurden, dem Gericht obliegen. Eine Vereinbarung des Inhalts, daß der Rechts- ^ streit "durch einen oder mehrere Schiedsrichter" zu entscheiden sei (§ 1025 ZPO), lag nicht vor. Unter diesen Um- ' • f ständen erübrigt sich eine Erörterung der Präge, ob die < > Rüge nicht bereits aus dem Grunde erfolglos bleiben müßte, weil sie lediglich eine angebliche Verfahrensverletzung zu dem ■ . 7 Gegenstand habe und deshalb gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 2 b'ZPQ in der schriftlichen Revisionsbegründung hatte vorgebracht werden müssen. 5. Me Revision wendet endlich noch ei», die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung des Beklagten, "auf Grund der im Grundbuch......eingetragenen Vormerkung11 die streitigen Grundstücke an die Klägerin aufzulassen, sei einer Vollstreckung nicht fähig, weil die erwähnte Auflassungsvormerkung nicht zugunsten der Klägerin, sondern zugunsten des Landes Rheinland-Pfalz eingetragen seij da aber kein Rocfctsschutzbedürfnis füreine im Vollstreckungs-wege nicht durchsetzbare Verurteilung bestehe, hätte das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil nicht bestätigen dürfen. Hierzu ist folgendes zu bemerken % Von einer Nichtvollstreckbarkeit des Urteilsausspruchs aus Gründen des formellen Grundbuchrechts kann keine Rede sein. Für die Wirksamkeit der Auflassungerklärung und der Eintragungsbewilligung des Beklagten spielt es keine Rolle, ob sie unter Bezugnahme auf die Vormerkung abgegeben werden oder nicht» Immerhin ist aber die Urteilsformel nicht klar, wenn sie die Vormerkung als Grundlage der vom Beklagten geschuldeten Grund-stücfksübereignung. bezeichnet. Bas Landgericht und, ihm folgend, das Oberlandesgericht haben übersehen, daß die Pflicht des Beklagten nicht auf der Vormerkung als solcher beruht, sondern auf dem durch die Vormerkung gesicherten Recht der Klägerin, gemäß § 346 BGB die Rückgewähr des Grundbesitzes zu verlangen. Bie Urteilsformel erweist sich mithin als irreführend. Sie ist zudem unvereinbar mit der abstrakten Natur der Auflassung0 Die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung f kann infolgedessen in der bisherigen Gestalt nicht auf- ; rechterhalten werden. Sie war vielmehr dahin abzuändera? ) da3 die Worte "auf Grund der .... Vormerkung zur Siche- * rung des Hechts auf Auflassung im Halle der Ausübung des ; Bücktrittsrechts" gestrichen wurden. Hierbei handelt es sich indessen nur um eine formelle Richtigstellung und > nicht um einen sachlichen Erfolg der Revision. Aus diesem Grunde bedurfte es insoweit auch keiner Aufhebung des Berufungsurteils . . 6. Rach allem greifen die Revisionsrügen nicht durch. Da das angefochtene Urteil auch sonst keine entscheidungserheblichen Mangel erkennen läßt, war die Revision mit der angegebenen Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.. 1 ZPO. Br. Augustin • Schuster Rothe Br. Preitag Br. Mattem