Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte zuvor eingetragene Eigentümerin des Grundstücks straße 0 war (jetzt eingetragen im Grundbuch von Kiel Band Blatt 7942)« Sie streiten aber über die Herkunft der Mittel zu dessen Erwerb« Hach Darstellung der Beklagten stammen diese aus dem Erbteil der Beklagten B^^^ nac^ ihrer Mutter« Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, die Gutter habe kein eigenes Vermögen gehabt und der Kaufpreis sei dem Vermögen des Beklagten entnommen worden« Grundstücks ohne Wissen des Beklagten an die Kaufleute vorausgegangen sein, den der Beklagte rückgängig gemacht habe«- Diese Schuld wurde im Jahre 1948 kurz vor der Währungsreform vom Beklagten abgetragen, wozu ihm die Klägerin aus ihrem Vermögen 19 775>70 Reichsmark und später noch 2000 Reichsmark zur Verfügung stelltec Am 16c Juni 1936 erteilte die Beklagte mit Zustimmung ihres Mannes dem Beklagten in notariell beglaubigter Form eine "Generalvollmacht” folgenden Wortlauts? Auf die Klage der Klägerin wurde der Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 28* April 1950 unter Abweisung der weitergehenden Anträge verurteilt, über die Verwaltung des Grundstücks der Beklagten auf Grund des Nießbrauches für die Zeit vom 1* Mai 1948 ab Rechnung zu legen und ein etwaiges Guthaben auszuzalilen, weil er es für die Nießbraucherin»verwaltet habe* Im Berufungsurteil stellte das Landgericht Kiel fest, daß der Beklagte nicht passiv legitimiert sei* Demgemäß wies es die allein von der Klägerin eingelegte Berufung zurück* In diesem Rechtsstreit v.urde die Beklagte im Wege der Rechtshilfe durch das Amts- Diese Vollmacht enthalte keine so weitgehende Vertretungsmacht, daß der Beklagte zur Bestellung eines Nießbrauchs ermächtigt gewesen wäre« Sie habe ihrem Wortlaut gemäß nur der Regelung der Angelegenheit Dassen dienen sollen und sei mit deren Abschluß als erledigt anzusehen gewesen« Deshalb habe die Beklagte im Jahre 1942 dem Beklagten zur Verhandlung über die Abgeltung der Hauszinssteuer eine neue Verwaltungsvollmacht erteilt® habe® Wenn auch der Kaufvertrag rückgängig gemacht worden sei, hätten die dann eingetragenen Belastungen wirtschaftlich dieselben Wirkungen für die Beklagte gehabt® Sie habe sich dann überhaupt nicht mehr um das Grundstück gekümmert und auch nach Erlöschen der Nießbrauchsrechte (der Kaufleute keine Nutzungen aus dem Hause mehr gezogen® Die Beklagte habe überdies die Bestellung des Nießbrauchs bestätigt® Aus zwei von ihr unterschriebenen Briefen vom 2« und 20« Januar 1950 gehe hervor, daß sie bereits damals über die Bestellung des Nießbrauches auf Grund der Vollmacht vom 16« Juni 1936 unterrichtet gewesen sei« Gelegentlich eines Besuches im Frühjahr 1950 in Kiel hebe als ausreichend angesehen worden^ Die Beklagte'habe auch Schreiben vom 8«, Mai 1950 an die Mieter des Hauses und die Volksbank untorsoiclij net: in denen auf den lebenslänglichen Nießbrauch hingev/ioseh werde, und ihr (Klägerin) am 10o Mai 1950 eine notariell glaubigte Vollmacht erteilt, durch die sie gegenüber der britischen Vermögensverwaltung als Verwalterin des Grundstücks ausgewiesen worden sei«. Die Beklagte habe auch die Bestellung des Nießbrauchs nicht bestätigte Von seiner Eintragung habe sie überhaupt erst im Jahre 1950 erfahren, da ihr der Beklagte nichts darüber mitgeteilt habe« Bei ihrem Besuch in Kiel habe die Beklagte, die geschäftlich äußerst ungewandt sei, zunächst zu allem, was ihr die Klägerin vorgetragen habe, "Ja und Amen” gesagt« Sie habe sich aber entschieden geweigert, die vom Notar K^^| im Aufträge der Klägerin entworfene Erklärung zu unterschreiben, welche die Bestätigung der Nießbrauchbestellung zu dem Inhalt gehabt habe« Zwar habe sie zunächst die an die Volksbank und an die Mie- Die Annahme der VerwaltungsVollmacht vom 10« Mai 1950 durch die Klägerin beweise, daß beide Teile sich in diesem Zeitpunkt über die Unwirksamkeit des Nießbrauchs einig gewesen seien« Denn als Nießbraucherin hätte die Klägerin ohnehin das Verwaltungsrecht gehabt« Mit der Erteilung und Annahme dieser Vollmacht hätte klargestellt werden sollen, daß der Nießbrauch nicht bestanden habe« führt hat) bis zu dem Beweise des Gegenteils offenkundig sei, daß die Beklagte nicht nur formelle, sondern auch wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks sei, auf dem der Nießbrauch der Klägerin grundbuchmäßig lastete Denn für die Beklagte, so führt es aus, hätte ihr Pfleger das Eigentum von einem in keiner Weise im Eigentum beschränkten Rechtsvorgänger erworbene Die damals von ihrem Pfleger abeugeben-den Erklärungen hätten angesichts der Mitwirkung des Vormund schaftsgerichts nicht mit der Einschränkung belastet werden dürfen, daß er (für die Pflegebefohlenen) nur Treuhandeigentum erworben hätte© Es fehle an jedem Anhalt, daß der Vertrag vom 19« Juni 1929 mit einer solchen Einschränkung geschlossen worden sein könnte« Die hierzu von der Klägerin angeführten Umstände spielten bei der Auslegung der Generalvollmacht vom 16© Juni 1936 eine Rolle« Demgemäß stellt das Berufungsgericht fest, der Beklagte sei Das Berufungsgericht zieht aber auch die begleitenden Umstände und den Zweck der Vollmacht heran und prüft insbesondere die Umstände, aus denen die Klägerin auf ein Treuhandverhältnis zwischen Vater und Tochter schließe* Als Voraussetzung eines solchen Verhältnisses fordert es hier einen Vertrag, den die Beklagte nach Eintritt ihrer Voll- Bas Berufungsgericht sieht überdies die Lage bei Ausstellung der Generalvollmacht im Jahre 1936 für die Vertragschließenden von 1948 durch den Zeitablauf als wesentlich verändert an« Der Beklagte habe sich am 6« November 1942 eine neue Vollmacht ausstellen lassen« Die Generalvollmacht vom 16« Juni 1936 sei spätestens mit der endgültigen Bereinigung der Angelegenheit ab- 4e Auf Grund der Beweisaufnahme weist das Berufungsgericht die Rechtsverteidigung der Klägerin zurück, daß die Beklagte die Bestellung des Nießbrauchs genehmigt habe« Weder den mündlichen Erklärungen der Beklagten im Mai 1950 vor Rechtsanwalt noch der Vollziehung der von ihm entworfenen Briefe vom 8c Mai 1950 an die Mieter und die K^||^ Volksbank entnimmt es eine solche Genehmigung, weil es entscheidend an dem unentbehrlichen Erfordernis fehle, daß die Beklagte eine Vorstellung von der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gehabt habe«. In dieser Hinsicht sieht es schon durch den Vortrag der Klägerin Zweifel begründet, nach dem bei'dem Besuch der Beklagten im Mai 1950 niemals davon die Rede gewesen sei, der Nießbrauch könne unwirksam sein* Die Bekundungen der Beklagten um die Jahresv/ende 1949/50 und im Januar 1950 würdigt es auch unter Berücksichtigung der Entwürfe ihres Bruders Karl B^p(| vom 2„ und 20 o Januar 1950 dahin, daß sie den Nießbrauch als etwas Gültiges, wenn auch als eine ihr zu Unrecht aufgebürdete Last angesehen habe« Es verweist darauf, daß die Beklagte eine einfache Landfrau sei, die sich in dieser Angelegenheit zufolge ihrer Sowjetzonalen Isolierung und Abhängigkeit recht hilflos gefühlt und versucht habe, ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung auszukommen, während es ihr andererseits vorgeschwebt haben möge, es werde nicht leicht sein, die Klägerin zur Aufgabe des für sie - wenn auch zu Unrecht - eingetragenen Rechts zu veranlassene Entscheidendes Gewicht legt das Berufungsgericht aber auf die Erkenntnis der Beklagten B^JP^9 als sie zu dem Verständnis der von Rechtsanwalt entworfenen Urkunde durchgedrungen sei, durch die sie sich nach ihrem freien Willen aller Rechte an dem Grundstück für eine lange, fast unabsehbare Zeit hätte begeben sollen. Bis dahin hätte sie zu überlegen gehabt, ob sie das ihr angetane Unrecht - da es vielleicht nur mit größeren Schwierigkeiten v/ieder-gutgemacht werden könnte - nicht doch unter möglichst vorteilhaften gütlichen Abreden als einmal geschehen hätte hinnehmen wollen« Nun aber sei das Erkennen über sie gekommen, daß ohne ihr Zutun das Unrecht irgendwie auf schwachen Füßen gestanden habe und vielleicht ohne die nun von ihr geforderte Erklärung überhaupt keine Kraft habe« Diese inneren Vorgänge stellt das Berufungsgei'icht auf Grund der vor ihm abgegebenen Erklärungen der Beklagten in Verbindung mit der Aussage des Zeugen K^H^ fest« K^Jj^ Volksbank vom 8« Mai 1950 in Betracht und führt anschließend aus8 Natürlich sei für die Beklagte erkennbar geworden, daß sie durch ihre Unterschrift den Nießbrauch hätte sichern oder ihm eine stärkere Geltung geben sollen« Aber daß er völlig unwirksam gewesen sei, wenn nicht gerade sie den Vorgang aus dem Jahre 1948 nachträglich genehmigte* sei ihr nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zu dem Bewußtsein gekommen« Eine noch so gründliche Erläuterung des von Rechtsanwalt gefertigten Entwurfs sei unge- eignet gewesen, ihr diese Erkenntnis zu vermitteln« Die übrigen in der Beweisaufnahme hervorgetretenen Vorgänge seien dazu ebensowenig geeignet« Ausgeschlossen erscheine auch, daß die Beklagte bei einem ihrer Besuche auf dem Grundbuchamt in dieser Hinsicht unterrichtet worden sei« Zwar sei nicht zu bezweifeln, daß die Beklagte schon zur Ablehnung des Entwurfs vom Zeugen entschlossen gewesen sei, als sie am 10« Mai 1950 die Verwaltungsvollraacht durch Notar R^^ habe beglaubigen lassen« Aber das besage r.ur; daß sie sich nicht auf die Sicherung oder Erweiterung des eingetragenen Rechts hätte einlassen wollen, jedoch nicht, daß sie die hier entscheidende Kenntnis davon gewonnen habe, ohne ihre Genehmigung würden die Vorgänge vom Jahre 1948 unwirksam bleiben« Das werde in der Rechtsprechung allgemein in Analogie zu den Vorschriften anerkannt, die ausdrücklich eine* Rechenschaftspflicht vorsähenc Diese beiden Anträge seien ferner nach § 666 BGB begründet, weil im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden sei, daß die Beklagte die Klägerin mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt habec Zwar wolle die Klägerin das Grundstück aus eigenem Recht verwaltet und die Vollmacht vom 10« Mai 1950 nur als eine Formalität gegenüber der Abteilung Vermögenskontrolle der Kili- c.nspruch in rechtlichem Zusammenhang stehe« Es berücksichtigt aber, daß dieser Anspruch unstreitig auf 2177,37 TU umgestellt sei« Da nun die Klägerin seit der Währungsreform laufend Beträge aus dem Grundstücksbesitz gezogen habe, die bei weitem ausgereicht hätten, ihre Forderung abzudecken, erachtet das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht jetzt nicht mehr für wirksam« In erster Linie meint es, die Überschüsse seien so beträchtlich gewesen, daß sie nach Abzug der Verwendungen für das Grundstück die Gegenforderung wesentlich überstiegen« Hilfsweise führt es aus, jedenfalls sei das Mißverhältnis zwischen einer etwaigen restlichen Forderung der Klägerin und dem von ihr zu erfüllenden Anspruch so groß, daß es ihre Sache gewesen wäre, eine Restforderung eingehend darzulegen« Hierzu verweist sie auf eine Reihe von Rechtsgeschäften, die sich aus den Grundakten des Grundstücks ergäben, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien« Sie meint, die Beklagte habe nicht vorgetragen, daß sie diese Rechtsgeschäfte etwa einzeln genehmigt oder andererseits nicht anerkennt habe« Daraus will sie folgern, die Beklagte habe damit anerkannt, daß die Vollmacht weit über den Rahmen einer Verwaltungsvollmacht hinausgegangen sei und den Bevollmächtigten ihrem Wortlaut gemäß ermächtigt habe, die Machtgeberin in allen Rechtsgeschäften des Grundstücks zu vertreten« genen Zeit einen Gebrauch der Vollmacht im Sinne des Vortrags der Revision gebilligt und damit im Zeitpunkt der Bestellung des Nießbrauchs den Anschein erweckt haben, die Klägerin dürfe auf eine weitgehende Bevollmächtigung des Beklagten zur Vornahme von Rechtsgeschäften aller Art betreffs des Grundstücks vertrauen» Die einzelnen Vorgänge nötigen aber auch nicht zu dem Schluß, das Einverständnis der Beklagten B^^^ lasse - rückschauend betrachtet -erkennen, daß sie den Beklagten nicht nur in dem beschränkten Umfange,wie vom Berufungsgericht festgestellt, bevollmächtigt habe* Der erste von der Revision angeführte Vorgang betrifft die Abtretung des in Abt III Nr 23 eingetragenen Rechts an die Klägerin am 29« Januar 1948« Das war die eine Hypothek der Kaufleute von 7750 Reichs- ”sei die Abtretung an die Klägerin nur proforma erfolgt, um den Rang zu erhalten, und damit diese Grundschulden nicht der Eigentümerin zustehen sollten, die in der russischen Zone wohne" „ Diese Wendung spricht für eine Eigenmächtigkeit der Klägerin und des Beklagten, wobei zugleich auf die Feststellung des Berufungsgerichts zu verweisen ist, daß die Beklagte durch die Zonentrennung im Verkehr behindert sei« Sollte diese Regelung aber doch in ihrem Einverständnis erfolgt sein, so würde zu beachten seine daß die Abwicklung der Angelegenheit noch im Rah- men einer Verwaltungsangelegenheit liegend angesehen werden könnte* Weitere Vorgänge betreffen die Bestellung der Hypothek zu dem Wiederaufbau des Grundstücks von 16 400 un 11 000 DM vom 22« Januar und 23« Juni 1949« Mit ihnen im Zusammenhang stehen die Vorrangseinräumungen vom 17« Fe-bruar/5« Mai 1950 und vom 27« Juni/23« Juli 1950« In diesen der Wiederherstellung des Hauses dienenden Rechtsgeschäften konnte die Beklagte eine Verwaltungstätigkeit in weitestem Sinne des Begriffs erblicken* wobei dahingestellt bleiben kann* ob sie auch objektiv unter eine solche zu rec nen sein würden« Jedenfalls liegen sie auf einer ganz anderen Linie als die Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten der Klägerin, die völlig aus dem Rahmen einer Verwalungs- ' ner Hypothek von ursprünglich 5000 Goldmark bewilligt und der Beklagte als "Generalbevollmächtigter” der Beklagten B^Jp^ diese beantragt hat« Auch hier kann die Beklagte, wenn sie von dem Vorgang überhaupt Kenntnis erlangt hat, davon ausgegangen sein, daß die Bereinigung des Grundbuchs nach Tilgung der gesicherten Schuld mit in den Kreis von Verwaltungsgeschäften zu rechnen gewesen sei« Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte* würde allein aus diesem Rechtsgeschäft, das nach den vorstehenden Aus- 2o Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe den Antrag der Klägerin nicht berücksichtigt, den Zeugen gch^m^ darüber zu vernehmen, daß die Mutter der Beklag-ten kein Vermögen gehabt habe und daß daher niemals eine Auseinandersetzung der Beklagten über einen mütterlichen Nachlaß mit dem Beklagten stattgefunden habe* Daraus will sie in Verbindung mit dem Vortrag der Beklagten B4^, der Beklagte sei z*B. anläßlich eines Offenbarungseidsverfahrens gegen ihn im Jahre 1931 bestrebt gewesen, sich unpfändbar zu machen, herleiten, daß die Beklagte zunächst das Grundstück Straße £ und dann das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück ohne rechtlichen Grund erlangt habe* Auf Grund des unverjährten Bereicherungsanspruchs, dem auch § 814 BGB nicht entgegenstehe, so meint die Revision weiter, habe sich der Beklagte am Januar 1948 als wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks betrachten können* Demgemäß sei er auch ohne Rücksicht auf ein besonderes TreuhandVerhältnis als befugt anzusehen gewesen, den Nießbrauch für die Klägerin zu bestellen* Dieser Rüge gegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Beweisantrag, wie die Revision selbst anführt, im ersten Rechtszug gestellt und dann in der Berufungsbegründung wiederholt worden ist* Dabei ist im ersten Ralle das Beweisthema auf den mütterlichen Nachlaß bezogen, während im zweiten ganz allgemein die Frage gestellt ist, mit welchen Geldern der Beklagte die Grundstücke in Kiel erworben hat* Mögen im zweiten Falle schon auf Grund seiner Fassung Zweifel begründet sein, ob überhaupt ein ordnungsgemäßer Beweisantrag und nicht ein reiner Ausforschungsantrag vorliegt, so bestehen überdies Bedenken gegen die Schlüssig- keit des Antrags« Aus ihm sind das Verwandtschaft«Verhältnis oder sonstige vertrauliche Beziehungen des Zeugen zur Erblasserih nicht zu ersehen« Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er mehr wissen soll, als daß ihm von einer mütterlichen Erbschaft der Beklagten nichts bekannt sei, oder allenfalls, daß ihm die Erblasserin.nichts von ihrem Vermögen mitgeteilt habe* Erfahrungsgemäß pflegen Menschen ihre Vermögensverhältnisse dritten Personen nicht zu offenbaren« Der Beweisantrag hätte daher nähere Behauptungen über die Umstände enthalten sollen, unter denen der Zeuge die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erblasserin erfahren hat« Davon abgesehen ist aber die Rüge auch aus folgenden Gründen nicht berechtigt? Die Rüge ist aber auch deshalb Unbegründet, weil eine Bestätigung des Zeugen, die Beklagte B^J|^ habe von ihrer Mutter nichts geerbt, noch nicht zu dem von der Revision erwarteten Ergebnis führen könnte« Unabhängig von der Herkunft des Geldes, mit dem zunächst das Grundstück K^|^^straße 0 erworben ist, könnte ein Bereicherungsanspruch des Beklagten wegen des mit dem Nießbrauch der Klägerin belasteten Grundstücks gegen die Beklagte schon aus anderen Gründen nicht zu bejahen seine Bas Berufungsgericht verweist in anderem Zusammenhang auf den Vertrag vom 19c Juni 1929, durch den die Beklagte ihr jetziges Grundstück erworben hat, bzwc auch die damit zusammenhängenden Vorgängeo In dem Vertrag hat der Beklagte zusammen mit dem Pfleger der Beklagten B^|^ auf den Verkauf des Grundstücks X^|^-straße 0 Bezug genommen und dann weiter erklärt? Bei dieser Sachlage braucht nicht noch dazu Stellung genommen zu werden, ob damit allein, daß die Beklagte von ihrer Kutter nichts geerbt hätte,eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten durch den Erwerb des Grundstücks K^^straße ^ als dargetan angesehen werden könnte* Ebenso kann unerörtert bleiben, ob der Revision darin zu folgen ist, daß ein Bereicherungsanspruch den Gläubiger zu* «wirtschaftlichen Eigentümer” des Gegenstands macht, den dieser Anspruch betrifft« * den Ausführungen sprechen deutlich aus, daß damit die Frage nach dem genauen Zeitpunkt nicht beantwortet ist, in dem die Beklagte die entscheidende Kenntnis erlangt hat« Das Berufungsgericht läßt auch keinen Zweifel, daß es den Entwurf von Rechtsanwalt K^f^ nicht für geeignet ansieht, der Beklagten diese maßgebende Klarheit zu vermitteln« Mit den vorstehenden Erwägungen ist zugleich der weitere Gedankengang der Revision beschieden, die Beklagte müsse sich an ihren Unterschriften unter die Urkunden vom 8.> Mai 1950 festhalten lassen« Wenn das Berufungsgericht in nicht angreifbarer Weise feststellt, die Beklagte habe während ihres damaligen Aufenthalts in Kiel die entscheidende Erkenntnis noch nicht erlangt, dann kann die Vollziehung dieser Urkunden, mit denen die Beklagte einer Bank und den Mietern des Hauses gegenüber auf den Nießbrauch der Klägerin hinwies, keine Genehmigungswirkung im Sinne des § 177 BGB gehabt haben« Die Revision meint dazu, wie der von der Beklagten vollzogene Brief vom 20« Januar 1950 zeige, habe sie doch bereits damals alle Einwände gekannt, die sie betreffs der Vollmacht heute der Klägerin entgegensetze« Sie wirft dem Berufungsgericht vor, den Y/ortlaut dieser Urkunde nicht ausreichend herangezogen zu haben, und nimmt an; sonst hätte es nicht zu dem Schluß gelangen können, daß nichts weiter-geschehen sei, als daß die Beklagte gegen die Tatsache der Eintragung des Nießbrauchs aufgebracht worden sei« Auch darin ist der Revision nicht zu folgen« Die Urkunde vom 20« Januar 1950 beanstandet die Überschreitung der Vollmacht aus zwei Gesichtspunkten, und zwar wegen ihrer Beschränkung auf die Angelegenheit und wegen des Zeitablaufsc Dagegen enthält sie nicht die geringste Andeutung wegen des hier entscheidenden Grundes, des Inhalts der'Vollmacht als einer reinen Verwaltungsvollmacht« Schon deshalb steht dieser Brief weder der Würdigung.der Urkunden vom 8« Mai 1950 noch der Beurteilung des gesamten Verhaltens der Beklagten B^||^ während ihres damaligen Aufenthalts in Kiel entgegen« Bei dieser Sachlage braucht nicht noch auf die Umstände eingegangen zu werden, unter denen die nicht geschäftsgev/andte Beklagte den von ihrem Die letzte Rüge der Revision betrifft das Zurückbehaltungsrecht der Klägerin« Sie vermißt eine Feststellung, welche Beträge der Klägerin auf Grund des Nießbrauchs zugeflossen seien« Demgemäß hält sie es nicht für gerechtfertigt, anzunehmen, die Klägerin habe aus dem Grundstück Beträge gezogen, welche ihre Gegenforderung wesentlich überstiegen« In diesem Sinne bedurfte es keiner besonderen Feststellung angesichts der Tatsache, daß die Klägerin mit der vorliegenden Klage für die Zeit vom 1« Juli 1948 bis 30c April 1950 ihrerseits einen Grundstückereinertrag von 5533>85 TM für sich in Anspruch nimmt« Es liegt deshalb kein Rechtsverstoß vor, wenn das Berufungsgericht vom Beginn der Verwaltungszeit der Klägerin, dem 1« Mai 1950 an bis zur Berufungsverhandlung vom 19« November 1953, also für einen längeren als dem Klaganspruch zugrunde liegenden Zeitraum, unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin über die monatliche MietZinshöhe in den Anlagen der Klagschrift - insoweit hat sich die Klägerin die Abrechnung zu eigen gemacht, die der Beklagte auf Grund seiner Verurteilung zur Rechnungslegung durch das Amtsgericht Kiel erteilt hatte - einen Überschuß der Klägerin annimmt, der ihre Gegenforderung von 2177,37 DM gedeckt hat« Auf eine Aufrechnungserklärung kommt es dabei nicht an« Ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin entfällt schon dann, wenn sie überhaupt in den Besitz von Geldmitteln aus der Grundstücksverwaltung gekommen ist, die ihr eine Befriedigungsmöglichkeit bieten« Mit Rücksicht auf die besonderen
7 2E 158/5,4
Verkündet am 27 « Juni 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftstelle
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Die Beklagte ist im Jahre 1910 als ältestes Kind der ersten Ehe des Beklagten in Kanada geborene Sie hat dort den Landwirt Waldemar B^m^ geheiratet, mit dem sic später nach Deutschland kam und auf eine Landstelle in Bäbelin bei Wismar (Mecklenburg) zog« Ihr Mann ist seit dem letzten Kriege vermißte
Der Beklagte hatte lange Jahre hindurch als Pörraer -in Kanada gelebt und war dort eingebürgerte Nach dem Tode seiner ersten Frau v/eilte er mit seinen fünf Kindern in den Jahren 1921 und 1924 in Deutschland® Während dieser Zeit erwarb er in Kiel Hausgrundstücke« Anschließend lebte er teils in Kanada, teils in Deutschland® Seit dem Jahre 1927 hat er seinen Wohnsitz wieder in Deutschland«
Im Jahre 1925 heiratete der Beklagte die im Jahre 1888 geborene Klägerin® Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen o Seit dem Jahre 1935 lebte er mit der Klägerin in Gütertrennung« Im Jahre 1950 erhob der Beklagte Klage gegen die Klägerin auf Scheidung der Ehe gemäß § 48 EhoCO mit der Begründung, daß die häusliche Gemeinschaft seit fünf Jahren aufgehoben sei* Zur Zeit der Berufungsverhandlung dieses Rechtsstreits war die Scheidungsklage noch anhängig«
Die Beklagte ist seit dem 15c Juli 1929 Eigentümerin des früher K^^^HHH^ring 0, jetzt S^JH^straße 0/ in Kiel gelegenen Miethausgrunds.tücks (eingetragen im Grundbuch von Kiel Band Blatt 9090, früher Band Blatt 4810)« Dieses Grundstück hatte früher dem
Beklagten gehört« Hach der AuflassungsVerhandlung vom 19* Juni 1929 hatte er der Beklagten dieses Grundstück auf Verlangen des VormundSchaftsgerichts als "voll- und gleichwertigen Ersatz" für das Grundstück K^^straße £ in Kiel übertragen., das er als gesetzlicher Vertreter der Beklagten im eigenen Interesse veräußert hatte« Die Be-
klagte wurde am 19c Juni 1929 durch einen Pfleger vertreten«
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte zuvor eingetragene Eigentümerin des Grundstücks straße 0 war (jetzt eingetragen im Grundbuch von Kiel Band Blatt 7942)« Sie streiten aber über die Herkunft der Mittel zu dessen Erwerb« Hach Darstellung der Beklagten stammen diese aus dem Erbteil der Beklagten B^^^ nac^ ihrer Mutter« Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, die Gutter habe kein eigenes Vermögen gehabt und der Kaufpreis sei dem Vermögen des Beklagten entnommen worden«
Die Beklagte ließ im Jahre 1931 durch ihren Schwiegervater einen Rechtsstreit auf Rechnungslegung über die Verwaltung des Grundstücks S^p^^^traße/ff^J||^ gegen den I Beklagten führen, dessen Ausgang unbekannt ist« Die Gerichts* akten sind durch Kriegseinwirkung vernichtet wordene
Im Jahre 1934 nahm die Beklagte bei den Kaufleuten in Kiel ein Darlehen von 15«500 HM zu dem Ankauf der Landstelle in Bäbelin auf, das sie durch Bestellung eines, befristeten Hießbrauchs, zweier Hypotheken und zweier Grundschulden am Grundstück B^^^^straßc/W^^^^ sicherte« Hach der von der Beklagten bestrittenen Darstellung der Klägerin soll diesem Geschäft zunächst ein Verkauf des
Grundstücks ohne Wissen des Beklagten an die Kaufleute vorausgegangen sein, den der Beklagte rückgängig gemacht habe«- Diese Schuld wurde im Jahre 1948 kurz vor der Währungsreform vom Beklagten abgetragen, wozu ihm die Klägerin aus ihrem Vermögen 19 775>70 Reichsmark und später noch 2000 Reichsmark zur Verfügung stelltec
Am 16c Juni 1936 erteilte die Beklagte mit Zustimmung ihres Mannes dem Beklagten in notariell beglaubigter Form eine "Generalvollmacht” folgenden Wortlauts?
"Ich die unterzeichnet^ Eigentümerin des Grundstücks in Kiel, Ecke S^PI^straße V und H
eingetrag®^^^ Grundbuch der Stadt Kiel, BancT^JpBlatt 4810, bevollmächtige hierdurch unter Zustimmung meines mitunterzeichneten Ehemannes nei-nen Vater, Herrn Max in Kiel,
. straße^, das genannte Grundstück zu verwaiten und mich in allen Rechtsgeschäften bezüglich des Grundstücks zu vertreten, insbesondere mit den augenblicklichen Nutznießern, den Herren ab zur e ebnen r"
Unter Bezugnahme auf diese Urkunde bewilligte der Beklagte am 3c Januar 1948 die Eintragung eines Nießbrauchs am Grundstück der Beklagten für die Klägerin auf
Lebenszeitc Diese Nießbrauchbestellung bezeichnete er in der Eintragungsbewilligung als Sicherung einer wie folgt näher begründeten Forderung der Klägerin?
"Das Grundstück hat während des Krieges erheblichen Bombenschaden erlitten und ist teilweise ausgebrannte Zur Wiederinstandsetzung des Gebäudes hat die Ehefrau Hedwig geb» die Uittel
zur Verfügung gestel^^unastellt sie noch laufend zur Verfügung« Hieraus entsteht gegen die Grundstückeigentümerin eine Forderung, die hiermit vorbehaltlich endgültiger Abrechnung ausdrücklich anerkannt wird« Eine Abrechnung kann erst nach den Abschluß der Bauarbeiten durchgeführt werden,- "
Der Nießbrauch wurde am 11c Mai 1948 im Grundbuch eingetragene Die Parteien sind darüber einig, daß der Beweggrund für seine Bestellung unrichtig angegeben war* Hach Darstellung der Klägerin soll ihr der Beklagte erklärt haben, sie dadurch für ihr Alter zu sichern, während die Beklagten behaupten, der Beklagte habe mit ihr zusammen arglistig gehandelt, um das Grundstück der Beklagten wirtschaftlich zu entziehen*
Zum V/iederaufbau des Grundstücks erhielt die Beklagte nach der Währungsreform ein Darlehen der Landestreuhand- . stelle in Kiel von 16*400 IM und ein solches der Hypothekenbank von 11*000 DM, die nach Bewilligung seitens des Beklagten auf Grund der angeführten Vollmacht durch Hypotheken gesichert wurden*
Auf die Klage der Klägerin wurde der Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 28* April 1950 unter Abweisung der weitergehenden Anträge verurteilt, über die Verwaltung des Grundstücks der Beklagten auf Grund des Nießbrauches für die Zeit vom 1* Mai 1948 ab Rechnung zu legen und ein etwaiges Guthaben auszuzalilen, weil er es für die Nießbraucherin»verwaltet habe* Im Berufungsurteil stellte das Landgericht Kiel fest, daß der Beklagte nicht passiv legitimiert sei* Demgemäß wies es die allein von der Klägerin eingelegte Berufung zurück* In diesem Rechtsstreit v.urde die Beklagte im Wege der Rechtshilfe durch das Amts-
gericht Wismar (Sowjetzone) als Zeugin vernommen, v/obbi sie angab, von der ganzen Angelegenheit, auch von der Einräumung des Nießbrauchs sei ihr nichts bekannt*
Im Frühjahr 1950 war die Beklagte einige Tage von ihrem Wohnsitz in der Sowjet zone nach Kiel gekommen.
Im Aufträge der Klägerin hatte Rechtsanwalt und Notar K^|^ eine Urkunde entworfen, in der die Beklagte die Einräumung des Nießbrauchs für die Klägerin unwiderruflich und unabhängig von der Sicherung angeblicher Forderungen bestätigen sollte. Die Beklagte weigerte sich indessen, diese Urkunde zu vollziehen. Sie erteilte aber der Klägerin am 10. Mai 1950 eine von einem anderen Notar beglaubigte Vollmacht, das Grundstück zu verwalten und insbesondere die Mietzinsen zu kassieren sowie alle mit der ordnungsmäßigen Verwaltung des Grundstücks im Zusammenhang stehenden Anordnungen zu treffen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin beantragte
1. den Beklagten zu verurteilen, ihr 5533,85 DM nebst Zinsen als Überschuß seiner Grundstücksverwaltung zu zahlen r
2. die Beklagte zu verurteilen, wegen dieses Betrages die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück im Range des Nießbrauches der Klägerin zu dulden.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben,
festzustellen, daß der Klägerin kein lebenslängliches Nießbrauchsrecht am Grundstücke der Beklagten zustehe. Für den Fall, daß die Feststellungsklage begründet sei, haben sie weiter beantragt,
die Klägerin zu verurteilen,
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Bas Landgericht hat durch Teilurteil vom 11c Februar 1953 nur über die Widerklage entschieden. Auf die Widerklage der Beklagten B^P^P hat es die Klägerin verurteilt, die Löschung des Nießbrauchs zu bewilligen und Rechnung über die Verwaltung des Grundstücks zu legen« Ben Feststel-lungsantrag der Beklagten Bpp|P und die gesamte Widerklage des Beklagten hat es abgewiesen«,
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewi e s en o
Bie Klägerin stützt sich zur Klage und zur Abwehr der Widerklage auf ihr eingetragenes Recht«
Bie Beklagten vertreten die Auffassung, der Klägerin stehe kein Nießbrauch am Grundstück der Beklagten B^ppp zu5 und tragen dazu vors
Ber Beklagte sei der Klägerin gegenüber nur in eigenen Namen aufgetreten,, nicht aber in Vertretung der Beklagten B^pp^e Bie Generalvollmacht vom 16« Juni 1936 habe bei den Abmachungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin keine Rolle gespielt? von ihr sei nur dem Grundbuchomt und der Militärregierung gegenüber zur Erlangung der Bevisenge*"
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nehmigung Gebrauch gemacht worden«. Diese Vollmacht enthalte keine so weitgehende Vertretungsmacht, daß der Beklagte zur Bestellung eines Nießbrauchs ermächtigt gewesen wäre« Sie habe ihrem Wortlaut gemäß nur der Regelung der Angelegenheit Dassen dienen sollen und sei mit deren Abschluß als erledigt anzusehen gewesen« Deshalb habe die Beklagte im Jahre 1942 dem Beklagten zur Verhandlung über die Abgeltung der Hauszinssteuer eine neue Verwaltungsvollmacht erteilt®
Die Beklagte habe die Vollmacht vom 16® Juni 1936 auch widerrufen, indem sie dem Beklagten mitgeteilt habe, die Kaufleute D^Bft würden die Verwaltung des Grundstücks übernehmen und er möge die Vollmachtsurkunde zurückgeben® Sie habe dann vergessen, auf ihrer Rückgabe zu bestehen® Nach dem Kriege sei die Urkunde aus Kisten im Keller des Beklagten wieder zu dem Vorschein gekommen® Der Beklagte habe sie behalten und zur Verwaltung des Grundstückes benutzt, nachdem die Kaufleute das Grundstück zu-
rückgegeben hätten® Bei <der Bestellung des Nießbrauchs habe er erst die Verwaltungsvollmacht vom Jahre 1942 vorgelegt und, als diese nicht als ausreichend bezeichnet worden sei, mit der Vollmacht vom 16® Juni 1936 die Eintragung erreicht®
Die Nießbrauchsbes'telLung sei auch deshalb für die Beklagte unverbindlich, weil die Klägerin mit dem Beklagten zu dem Nachteil der Beklagten arglistig zusam-
mengewirkt habe® Der Beklagte habe zwar das Grundstück wiederaufbauen, aber auch die Vorteile daraus für sich allem sichern wollen« Er und die Klägerin seien sich darüber klar gewesen, daß die Beklagte die Einnahmen des Grundstückes
für sich in Anspruch nehmen könnte* wenn sie in eine der Westzonen übersiedeln würdec Um das zu verhindern* hätten sie die Eintragung eines Nießbrauchs für die Klägerin gewählt* weil der Beklagte für sich selbst eine solche nicht hätte erwirken können«
Zumindest habe der Beklagte die Vollmacht mißbraucht, was die Klägerin erkannt habe« Sie habe keinen triftigen Grund dafür vortragen können* warum ihr die nicht unterhaltspflichtige Beklagte: einen lebenslänglichen Nieß-
brauch an diesem wertvollen Vermögensstück hätte bestellen sollen«
Demgegenüber macht die Klägerin geltend?
Der Beklagte habe ihr gegenüber in Vollmacht der Beklagten nicht im eigenen Namen gehandelt« Die
Generalvollmacht vom 16« Juni 1936 sei nicht widerrufen worden? die Beklagte habe sie noch dann in den Händen des Beklagten belassen* als sie von ihrem angeblichen Nießbrauch bereits gewußt habe« Der Beklagte habe diese Vollmacht auch stets benutzt und die Beklagte *habe das nie beanstandet, auch bei ihrem Besuch in K^^ im Jahre 1950 nicht« Weder habe der Beklagte die Vollmacht mißbraucht, noch habe sie (Klägerin) mit dem Beklagten zucaja» arglistig gehandelt«
Das Rechtsverhältnis der beiden Beklagten müsse unter dem Blickwinkel gesehen werden* daß die Beklagte nur formelle Eigentümerin des Grundstücks sei* während der Beklagte das eigentliche* v/irtschaftliche Eigentum habe«
Im Jahre 1921 habe der Beklagte erhebliche Dollarbetrüge
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aus Kanada mit'gebracht, mit denen er in Kiel vier Grundstücke erworben habea Zwei von ihnen seien auf den Namen seiner Töchter eingetragen worden, davon das Grundstück K^^straße ßß auf den Namen der Beklagten Deren
Mutter habe kein Vermögen gehabt, so daß von einem Erwerb aus mütterlichem Vermögen keine Rede sein könne* Der Beklagte habe die Grundstücke in jeder Hinsicht als sein Eigentum behandelt, sie verwaltet und ihre Nutzungen für sich behalten^ Mit der Eintragung auf den Namen seiner Kinder habe er sie nur dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollen* Nach alledem sei der Beklagte wirtschaftlicher Eigentümer der Grundstücke gewesen, was auch für das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück zutreffe, mit dem er für das in der K^j^straße Ersatz geleistet habe®
Die Beklagte habe sich auch des Grundstückes entäußert, indem sie es im Jahre 1933 an die Kauf leute verkauf t
habe® Wenn auch der Kaufvertrag rückgängig gemacht worden sei, hätten die dann eingetragenen Belastungen wirtschaftlich dieselben Wirkungen für die Beklagte gehabt® Sie habe sich dann überhaupt nicht mehr um das Grundstück gekümmert und auch nach Erlöschen der Nießbrauchsrechte (der Kaufleute keine Nutzungen aus dem Hause mehr gezogen®
Den Wiederaufbau des bombenbeschädigten Gebäudes habe sie allein ihrem Vater überlassen«
Die Beklagte habe überdies die Bestellung des Nießbrauchs bestätigt® Aus zwei von ihr unterschriebenen Briefen vom 2« und 20« Januar 1950 gehe hervor, daß sie bereits damals über die Bestellung des Nießbrauches auf Grund der Vollmacht vom 16« Juni 1936 unterrichtet gewesen sei« Gelegentlich eines Besuches im Frühjahr 1950 in Kiel hebe
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sie dann ihr (Klägerin) wiederholt erklärt, sie sei mit ihrer Nutznießung des Grundstückes aut Lebenszeit einver-standen«. Zwar habe sie sich geweigert, die von Rechtsanwalt K^f^ entworfene schriftliche Bestätigung zu vollziehen, doch sei die mündliche von den Beteiligten (den Parteien und Ramiliengliedern) > . als ausreichend angesehen worden^ Die Beklagte'habe auch Schreiben vom 8«, Mai 1950 an die Mieter des Hauses und die Volksbank untorsoiclij
net: in denen auf den lebenslänglichen Nießbrauch hingev/ioseh werde, und ihr (Klägerin) am 10o Mai 1950 eine notariell glaubigte Vollmacht erteilt, durch die sie gegenüber der britischen Vermögensverwaltung als Verwalterin des Grundstücks ausgewiesen worden sei«. Die Klägerin nimmt auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Zahlungen an die Brüder Lflfe für sich in Anspruch und meint, Rechnungslegung und Auskunft könne die Beklagte mangels eines Auftragsverhältnisses nicht verlangeno
Die Beklagten halten die Verteidigung der Klägerin mit folgendem Vortrag für unbegründets
Es treffe nicht zu, daß die Beklagte nur formelle Ei- k gentümerin des Grundstückes hätte sein sollen«. Daß sie zeitweise keine Einnahmen aus dem Hause bezogen habe, erkläre sich unter den gegebenen Umständen von selbsto Anfangs sei sie minderjährig gewesene. Später habe ihr Schwiegervater flir sie gegen ihren Vater geklagte Nach der Bestellung < des Nießbrauchs für die Kaufleute hätten ihr keine
Nutzungen zugestanden«. Nach dem Kriege sei sie durch die Verhältnisse in der Sowjetzone verhindert worden, ihre Rechte wahrzunehmen* Im Briefwechsel sei der ständigen Zensur v/egen der Grundbesitz nicht erwähnt worden. De rauf
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sei ihre angebliche Teilnahmslosigkeit zurückzuführen« Doch habe sie zuletzt ihren Vater wegen der Nutzungen verklagt«
Die Beklagte habe auch die Bestellung des Nießbrauchs nicht bestätigte Von seiner Eintragung habe sie überhaupt erst im Jahre 1950 erfahren, da ihr der Beklagte nichts darüber mitgeteilt habe« Bei ihrem Besuch in Kiel habe die Beklagte, die geschäftlich äußerst ungewandt sei, zunächst zu allem, was ihr die Klägerin vorgetragen habe, "Ja und Amen” gesagt« Sie habe sich aber entschieden geweigert, die vom Notar K^^| im Aufträge der Klägerin entworfene Erklärung zu unterschreiben, welche die Bestätigung der Nießbrauchbestellung zu dem Inhalt gehabt habe« Zwar habe sie zunächst die an die Volksbank und an die Mie-
ter des Hauses Sl^m^straße/W^mi^ gerichteten Schreiben vom 8c Mai 1950 unterschrieben, in denen vom lebenslänglichen Nießbrauch der Klägerin die Rede gewesen sei; doch habe sie diese von der Klägerin zurückgefordert und erhalten und ihr im Ergebnis nur die VerwaltungsVollmacht vom 10» Mai 1950 gegeben« Die Klägerin habe die Mietzinsen für sich einziehen sollen, bis sie wegen der zur Ablösung der Hypotheken gezahlten etwa 20 000 Reichsmark = 2000 DM befriedigt sein würde* Hiermit habe die Beklagte keineswegs die Bestellung des lebenslänglichen Nießbrauchs bestätigen wollen«
Die Klägerin habe auch nicht bewiesen,daß sie für die . Bestellung des Nießbrauchs irgendeine Gegenleistung erbracht habe« Hinsichtlich der Zahlungen an die Kaufleute werde bestritten, daß es sich wirklich um Vermögen der Klägerin gehandelt habe« Denn der Beklagte habe im Jahre 19315 als ein Ox'fenbarungseidsverfahren geschwebt habe, ein Bankbuch
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auf die Klägerin umschreiben lassen, um sich unpfändbar zu machen« Die Klägerin sei auch den Beweis schuldig geblieben, daß sie überhaupt ein erarbeitetes oder sonst erworbenes Vermögen besessen habe«
Die Annahme der VerwaltungsVollmacht vom 10« Mai 1950 durch die Klägerin beweise, daß beide Teile sich in diesem Zeitpunkt über die Unwirksamkeit des Nießbrauchs einig gewesen seien« Denn als Nießbraucherin hätte die Klägerin ohnehin das Verwaltungsrecht gehabt« Mit der Erteilung und Annahme dieser Vollmacht hätte klargestellt werden sollen, daß der Nießbrauch nicht bestanden habe«
Selbst wenn die Klägerin aus ihrem Vermögen Geld für das Grundstück aufgev/endet habe, könne ihr daraus keine Forderung mehr zustehen« Dann seit dem 1« Mai 1950 hebe die Klägerin die Überschüsse des Grundstücks - jährlich 4000 Ms 4500 IM ~ für sich eingezogen«
Die Beklagte hat im zweiten Rechtszuge noch erklärt, daß das Landgericht ihr Widerklagbegehren richtig verstanden habe und daß sie es im Sinne des Urteilsausspruches aufrecht erhalte«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Abweisung der Widerklage der Beklagten B^m^, soweit das Landgericht ihr stattgegeben und das Oberlandesgericht ihre Be-rufung zurückgewiesen hat«
Die Beklagte will die Revision zurückgewiesen haben
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Entscheidungsgründes
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1* Das Berufungsgericht billigt zunächst die Behandlung der Widerklaganträge der Beklagten B^^^ durch das Landgericht hinsichtlich ihrer äußerlich vom Erfolg der Beststellungswiderklage bedingten Abhängigkeit und meint außerdem, jede Rüge der Klägerin treffe ins Leere, weil die Beklagte ihr Begehren als richtig verstanden bezeichnet und im Sinne des Urteilsausspruchs aufrechterhalten habe«
2c In sachlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht nach der durch das Grundbuch ausgewiesenen Lage davon aus, daß nach den Umständen des Vertrages vom 19« Juni 1929 (.der zu dem Erwerb des Grundstücks der Beklagten ge-
führt hat) bis zu dem Beweise des Gegenteils offenkundig sei, daß die Beklagte nicht nur formelle, sondern auch wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks sei, auf dem der Nießbrauch der Klägerin grundbuchmäßig lastete Denn für die Beklagte, so führt es aus, hätte ihr Pfleger das Eigentum von einem in keiner Weise im Eigentum beschränkten Rechtsvorgänger erworbene Die damals von ihrem Pfleger abeugeben-den Erklärungen hätten angesichts der Mitwirkung des Vormund schaftsgerichts nicht mit der Einschränkung belastet werden dürfen, daß er (für die Pflegebefohlenen) nur Treuhandeigentum erworben hätte© Es fehle an jedem Anhalt, daß der Vertrag vom 19« Juni 1929 mit einer solchen Einschränkung geschlossen worden sein könnte« Die hierzu von der Klägerin angeführten Umstände spielten bei der Auslegung der Generalvollmacht vom 16© Juni 1936 eine Rolle« Demgemäß stellt das Berufungsgericht fest, der Beklagte sei
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bei Bestellung des Nießbrauchs am 3c Januar 1948 nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter der Beklagten Bendzus aufgetreten«
3. Es legt anschließend die Vollmacht vom 16* Juni 1936 ihrem Wortlaut nach nur als Verwa]J:unf:^vo 1 lmacht aus«. Dabei lehnt es zwar die Auffassung der Beklagten ab5 sie habe sich nur auf die Beziehungen zu den Kauflenten erstreckt* Der Bezeichnung als "Generalvoll-
macht” gegenüber verweist es aber zunächst auf ihre Beschränkung auf das in ihr angeführte Grundstück* Entscheidendes Gewicht legt es sodann auf die Ermächtigung in der Urkunde zur Verwaltung des Grundstücks, die ihrem Wesen nach die Erhaltung des zu verwaltenden Gegenstandes zu dem Inhalt habe* Darin erblickt es zugleich den Ausdruck eines entsprechenden Grundgeschäftes zwischen den beiden Beklagten* Als sinnwidrig bezeichnet es, im Zusatz "mich in eilen Rechtsgeschäften bezüglich des Grundstücks zu vertreten” eine weitere, über den Rahmen der VerwaltungsVollmacht hinausgehende umfassende Vollmacht zu sehen, die schlechthin zu allen Rechtsgeschäften bezüglich des Grundstücks ermächtigt habe, da es dann nicht der Erteilung der Verwaltungsvollmacht bedurft hätte* Demgemäß deutet es den zweiten Satzteil gegenüber dem ersten nicht als eine Steigerung, sondern r*ur als eine Erläuterung der Verwaltungsvollmacht *
Das Berufungsgericht zieht aber auch die begleitenden Umstände und den Zweck der Vollmacht heran und prüft insbesondere die Umstände, aus denen die Klägerin auf ein Treuhandverhältnis zwischen Vater und Tochter schließe* Als Voraussetzung eines solchen Verhältnisses fordert es hier einen Vertrag, den die Beklagte nach Eintritt ihrer Voll-
jährigkeit, aber vor dem 3« Januar 1948 mit dem Beklagten geschlossen haben müßte« Gegen die Annahme eines solchen Vertrages spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts schon die Tatsache, daß die Beklagte, als sie volljährig geworden war, durch ihren Schwiegervater vom Beklagten Rechenschaft über die Verwaltung des Grundstücks im Prozeß-wege gefordert hat« Auch in den Abmachungen der Klägerin mit den Kaufleuten mHP sieht es keine schlüssigen Gründe für die Auffassung der Klägerin« Ebensowenig legt es in die ser Beziehung dem Vortrag der Klägerin Bedeutung bei, daß die Beklagte sich nicht um das Grundstück gekümmert habec Während der ersten Zeit ihres Eigentums, so führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, sei die Beklagte noch minderjährig gewesen, so daß dem Beklagten als ihrem Vater die Verwaltung und Nutznießung an ihrem Vermögen zugestanden habe« Zwar habe er weiter namens der Beklagten B^^^ gewirkt, als diese schon mündig geworden sei« Aber die Klägerin trage selbst vor, daß die Beklagte sich das nicht habe gefallen lassen und deswegen gerichtlich gegen ihren Vater vorgegangen sei« Vom Jahre 1934 ab hätten die Kaufleute kraft ihres Nießbrauchs die Nutzung
und Verwaltung des Grundstücks übernommen« Wenn die Beklagte nach 1946 von ihren Eigentümerbefugnissen keinen Gebrauch gemacht habe, so sei das ohne weiteres erklärlich« Sie hätte nicht in Kiel, sondern im russisch besetzten Mittel-Deutschland gewohnt, wo sie eine landstelle gehabt habe, deren Besitz sie durch Schwarzfahrten«(über die Zonengrenze) gefährdet haben würde« Ihr Mann sei aus dem Kriege nicht zurückgekehrt« Das Haus ihres Grundstücks sei kriegsbeschädigt gev/esen und für längere Zeit seien daraus keine größeren Überschüsse zu erwarten gev/esen« Wenn die Beklagte angesichts dieser Umstände ihrem Vater die Ver
waltung überlassen und nicht nach den Erträgnissen gefragt hättej so sei auch aus alledem keine Stütze für den Standpunkt der Klägerin zu gewinnen« Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergäben sich vielmehr so zahlreiche Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung, daß sie zu dem Beweise ausreichten? die Minderjährigkeit der Beklagten zur Zeit des Erwerbs der Grundstücke K^Hstraße und S^m^straße/W^m^, ihre Heirat schon als Minderjährige, das Vorgehen gegen den Beklagten wegen der Verwaltung und schließlich der Ex*werb einer wirtschaftlichen Existenz durch Belastung des Grundstücks«
Bas Berufungsgericht sieht überdies die Lage bei Ausstellung der Generalvollmacht im Jahre 1936 für die Vertragschließenden von 1948 durch den Zeitablauf als wesentlich verändert an« Der Beklagte habe sich am 6« November 1942 eine neue Vollmacht ausstellen lassen« Die Generalvollmacht vom 16« Juni 1936 sei spätestens mit der endgültigen Bereinigung der Angelegenheit ab-
gelaufen und also am 3c Januar 1948 kraftlos gewesen« Das Beweisergebnis begründe die Überzeugung, daß der Beklagte das gewußt und die Klägerin, die von sich aus Zweifel geäußert hätte, nicht darüber im unklaren gelassen habe«
Abschließend stellt das Berufungsgericht fest, die Generalvollmacht habe nicht nur niemals das Recht zur Bestellung des lebenslänglichen Nießbrauchs umfaßt, sondern sei * auch in ihrem engeren Geltungsbereich ungültig geworden. Daraus folgert es, der Beklagte habe am 3« Januar 1948 nicht in Überschreitung einer Vollmacht, sondern - beiden Vertrags schließenden bewußt - ganz ohne Vollmacht gehandelt;
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Hieraus zieht das Berufungsgericht den Schluß, daß die nach Grundbuchrecht formgültige Eintragung sachenrechtlich unwirksam gewesen sei, da es an der zur Entstehung des Nießbrauchs nach § 873 BGB unentbehrlich dinglichen Einigung gefehlt habe» Demgemäß stellt es eine Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 894 BGB fest«
4e Auf Grund der Beweisaufnahme weist das Berufungsgericht die Rechtsverteidigung der Klägerin zurück, daß die Beklagte die Bestellung des Nießbrauchs genehmigt habe« Weder den mündlichen Erklärungen der Beklagten im Mai 1950 vor Rechtsanwalt noch der Vollziehung der von ihm
entworfenen Briefe vom 8c Mai 1950 an die Mieter und die K^||^ Volksbank entnimmt es eine solche Genehmigung, weil es entscheidend an dem unentbehrlichen Erfordernis fehle, daß die Beklagte eine Vorstellung von der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gehabt habe«. Der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs folgend fordert es für die Erklärung einer solchen Zustimmung den Willen, den Vertrag deshalb wirksam zu machen, weil er ohne diese Zustimmung unwirksam sei oder sein könnte,.
In dieser Hinsicht sieht es schon durch den Vortrag der Klägerin Zweifel begründet, nach dem bei'dem Besuch der Beklagten im Mai 1950 niemals davon die Rede gewesen sei, der Nießbrauch könne unwirksam sein* Die Bekundungen der Beklagten um die Jahresv/ende 1949/50 und im
Januar 1950 würdigt es auch unter Berücksichtigung der Entwürfe ihres Bruders Karl B^p(| vom 2„ und 20 o Januar 1950 dahin, daß sie den Nießbrauch als etwas Gültiges, wenn auch als eine ihr zu Unrecht aufgebürdete Last angesehen habe« Es verweist darauf, daß die Beklagte eine
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einfache Landfrau sei, die sich in dieser Angelegenheit zufolge ihrer Sowjetzonalen Isolierung und Abhängigkeit recht hilflos gefühlt und versucht habe, ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung auszukommen, während es ihr andererseits vorgeschwebt haben möge, es werde nicht leicht sein, die Klägerin zur Aufgabe des für sie - wenn auch zu Unrecht - eingetragenen Rechts zu veranlassene Entscheidendes Gewicht legt das Berufungsgericht aber auf die Erkenntnis der Beklagten B^JP^9 als sie zu dem Verständnis der von Rechtsanwalt entworfenen Urkunde durchgedrungen
sei, durch die sie sich nach ihrem freien Willen aller Rechte an dem Grundstück für eine lange, fast unabsehbare Zeit hätte begeben sollen. Damit sei die Lage für sie mit einem Schlage völlig verändert gewesen.. Bis dahin hätte sie zu überlegen gehabt, ob sie das ihr angetane Unrecht - da es vielleicht nur mit größeren Schwierigkeiten v/ieder-gutgemacht werden könnte - nicht doch unter möglichst vorteilhaften gütlichen Abreden als einmal geschehen hätte hinnehmen wollen« Nun aber sei das Erkennen über sie gekommen, daß ohne ihr Zutun das Unrecht irgendwie auf schwachen Füßen gestanden habe und vielleicht ohne die nun von ihr geforderte Erklärung überhaupt keine Kraft habe« Diese inneren Vorgänge stellt das Berufungsgei'icht auf Grund der vor ihm abgegebenen Erklärungen der Beklagten in Verbindung mit der Aussage des Zeugen K^H^ fest«
Im Anschluß daran untersucht das Berufungsgericht, zu welchem genauen Zeitpunkt die Beklagte B^|^^ im Laufe der mehrfachen Verhandlungen während ihres Aufenthalts im Mai 1950 in Kiel die für sie neue Lage begriffen habe« Der Aussage des Zeugen entnimmt es indessen nicht,
daß das gründliche Durchsprechen des Entwurfs schon zu d:? e-
ser hier entscheidenden Erkenntnis geführt habe; denn dazu sei der Entwurf in der vorliegenden Fassung nicht geeignet gewesen« Insbesondere sei von einem Handeln ohne Vertretungsmacht, das ohne Genehmigung unwirksam sei, nicht die Rede gewesen, sondern Entwurf und Belehrungen hätten sich auf andere Dinge bezogen« Das Berufungsgericht zieht auch die Entwürfe vom 2« und 20« Januar 1950 von der Hand Karl und die Schreiben an die Mieter und die
K^Jj^ Volksbank vom 8« Mai 1950 in Betracht und führt anschließend aus8 Natürlich sei für die Beklagte erkennbar geworden, daß sie durch ihre Unterschrift den Nießbrauch hätte sichern oder ihm eine stärkere Geltung geben sollen« Aber daß er völlig unwirksam gewesen sei, wenn nicht gerade sie den Vorgang aus dem Jahre 1948 nachträglich genehmigte* sei ihr nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zu dem Bewußtsein gekommen« Eine noch so gründliche Erläuterung des von Rechtsanwalt gefertigten Entwurfs sei unge-
eignet gewesen, ihr diese Erkenntnis zu vermitteln« Die übrigen in der Beweisaufnahme hervorgetretenen Vorgänge seien dazu ebensowenig geeignet« Ausgeschlossen erscheine auch, daß die Beklagte bei einem ihrer Besuche auf dem Grundbuchamt in dieser Hinsicht unterrichtet worden sei« Zwar sei nicht zu bezweifeln, daß die Beklagte schon zur Ablehnung des Entwurfs vom Zeugen entschlossen gewesen sei,
als sie am 10« Mai 1950 die Verwaltungsvollraacht durch Notar R^^ habe beglaubigen lassen« Aber das besage r.ur; daß sie sich nicht auf die Sicherung oder Erweiterung des eingetragenen Rechts hätte einlassen wollen, jedoch nicht, daß sie die hier entscheidende Kenntnis davon gewonnen habe, ohne ihre Genehmigung würden die Vorgänge vom Jahre 1948 unwirksam bleiben«
Abschließend führt das Berufungsgericht aus, eine solche Erkenntnis sei bei ihr für keinen Zeitpunkt vor ihrer Abreise in die Sowjetzone festzustellen und das Berufungsgericht sei überzeugt, daß sie bei keiner der in der Beweisaufnahme hervorgetretenen Erklärungen der Beklagten Bendzus bestanden habe«
Bei dieser Sachlage läßt es das Berufungsgericht dahingestellt, inwieweit Rechtssätze des Rechts der Bundesrepublik oder des Familienrechts der Sowjetzone und des interlokalen Privatrechts die Rechtswirksamkeit einer etwaigen Genehmigung der Beklagten B^p|^ hätten beeinflussen können.. Insbesondere äußert es Zweifel, ob eine solche Erklärung der Mitwirkung eines Abwesenheitspflegers für ihren im Kriege vermißten Mann bedurft hätte*
Demgemäß erachtet das Berufungsgericht den Berichtigungsanspruch der Widerklage für begründete
5v Es hält auch den Anspruch auf Rechnungslegung und Vorlegung der Belege für gerechtfertigt und führt dazu insbesondere auss Dieser Anspruch sei schon durch die allgemeine Rechenschaftspflicht desjenigen begründet, der fremdes Vermögen verwalte«. Das werde in der Rechtsprechung allgemein in Analogie zu den Vorschriften anerkannt, die ausdrücklich eine* Rechenschaftspflicht vorsähenc Diese beiden Anträge seien ferner nach § 666 BGB begründet, weil im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden sei, daß die Beklagte die Klägerin mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt habec Zwar wolle die Klägerin das Grundstück aus eigenem Recht verwaltet und die Vollmacht vom 10« Mai 1950 nur als eine Formalität gegenüber der Abteilung Vermögenskontrolle der Kili-
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tärregierung benötigt haben« Aber sie habe den Erklärungswillen der Beklagten B^J||^ erkannt, daß sie für jene verwalten solle, und darauf die Verwaltung geführt«
Sie müsse daher ihr Verhalten als Annahme des Auftrags gegen sich gelten lassen« Da die Klägerin am 3« Januar 1948 mit der Vollmachtlosigkeit des Beklagten gerechnet und diese bewußt in ihre damalige Willenserklärung einbezo-gen habe, hafte sie auch nach § 687 Abs 2 i«V« mit §§ 681, 666 BGB«
6o Ein Zurückbehaltungsrecht versagt das Berufungsgericht der Klägerin« Zwar geht es davon aus, daß sie einen Darlehensanspruch von 21 773>70 Reichsmark gegen die Beklagte habe, der mit dem Grundbuchberichtigungs-
c.nspruch in rechtlichem Zusammenhang stehe« Es berücksichtigt aber, daß dieser Anspruch unstreitig auf 2177,37 TU umgestellt sei« Da nun die Klägerin seit der Währungsreform laufend Beträge aus dem Grundstücksbesitz gezogen habe, die bei weitem ausgereicht hätten, ihre Forderung abzudecken, erachtet das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht jetzt nicht mehr für wirksam« In erster Linie meint es, die Überschüsse seien so beträchtlich gewesen, daß sie nach Abzug der Verwendungen für das Grundstück die Gegenforderung wesentlich überstiegen« Hilfsweise führt es aus, jedenfalls sei das Mißverhältnis zwischen einer etwaigen restlichen Forderung der Klägerin und dem von ihr zu erfüllenden Anspruch so groß, daß es ihre Sache gewesen wäre, eine Restforderung eingehend darzulegen«
II«
Die Revision bezeichnet §§ 133, 273, 812 BGB als verletzt und erhebt Verfahrensrügen aus §§ 138 und 286 ZPO«
IIIo
1c Die Revision greift zunächst die Auslegung der Vollmacht vom 16» Juni 1936 an. Das Berufungsgericht, so meint sie, habe übersehen, daß einheitlich gedachte Erklärungen in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müßten und nicht nach Teilen zerlegt betrachtet werden dürften» Dabei hätte es auch würdigen müssen, daß die von einem Notar beglaubigte Vollmacht die Bezeichnung GeneralvollmachtM trage Die Bezeichnung einer bloßen Verwaltungs.vollmacht als Gener Vollmacht widerspreche der Übung des täglichen Lebens«
Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der besonderen Ermächtigung, "die Machtgeberin in allen Rechtsgeschäften bezüglich des Grundstücks zu vertreten”, hätte das Berufungsgericht* diese Urkunde nicht als bloße Verwaltungsvollmacht ansehen dürfen.»
Die Vollmachtsurkunde vom 16® Juni 1936 gibt ein Individualrechtsgeschäft wieder» Ihre Auslegung ist daher in diesem Rechtszug nur beschränkt nachprüfbar» Soweit dies der Pall ist, laßt die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Rechtsverstoß erkennen» Insbesondere trifft es nicht^ zu, daß es entgegen den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen . die einheitliche Vollmachtserteilung in einzelne Teile zerlegt» In Seuff Arch 90 Nr 67, worauf sich die Revision beruft, hat das Reichsarbeitsgericht einen Sachverhalt beurteilt, mit dem der vorliegende nicht zu vergleichen ist» Dort stand in Präge, ob ein Syndikus, um einer ihm drohenden vorzeitigen Lösung seines Dienstverhältnisses zuvorzukommen, dem Dienstberechtigten sein Ausscheiden zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Pall angetragen hatte, daß ihm für die restliche Vertragszeit eine Abfindung gezahlt werde» Das Berufungsgericht hatte in dem ersten Teil des
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Antrags eine selbständige vorbehaltlose Kündigung des Dienstvertrags erblickt« Demgegenüber hat das Reichsarbeitsgericht ausgesprochen, der Verdacht sei nicht von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung einen zusammengehörigen einheitlichen Vorgang unzulässigerweise auseinandergerissen habe«. In JR 1926 Nr 2013 ist nur der Leitsatz eines Urteils des Reichsgerichts angeführt, nach dem einheitlich gedachte Erklärungen nicht willkürlich zerteilt werden dürfen,, Hier verstößt das Berufungsgericht weder gegen diesen Leitsatz noch gegen die vorstehenden Grundsätze des Reichsarbeitsgerichts c Denn das Berufungsgericht tut gerade das Gegenteil von dem, was ihm die Revision vorv/irftc Indem es die besondere Ermächtigung zu allen Rechtsgeschäften bezüglich des Grundstücks in Verbindung mit der vorausgeschickten Vollmachtserklärung zur Verwaltung würdigt, beurteilt es die abgegebenen Erklärungen der Beklagten B^SH^ als einheitliches Ganzes« Dem steht auch nicht entgegen, daß es der Bevollmächtigung zur Verwaltung des Grundstücks das Hauptgewicht beilegt« Seine einzelnen Ausführungen lassen deutlich erkennen, daß es in seine Erwägungen den vollen Inhalt der Urkunde einbezieht«
Auch die Bezeichnung der Vollmacht als "Generalvollmacht” lediglich in der Überschrift der Urkunde läßt die Auslegung des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision nicht als unmöglich erscheinen« Mit diesem Ausdruck konnte die Ermächtigung zu einer Gruppe laufender Geschäfte im Gegensatz zur Vollmachterteilung für ein einzelnes bestimmtes Geschäft im Sinne einer Spezialvollmacht gemeint sein«
Entscheidendes Gewicht legt die Revision darauf, daß die Beklagte eine Verwendung der Vollmacht durch den Beklagten geduldet habe, die weit über den Rahmen einer Verwaltungsvollmacht hinausgegangen sei«. Hierzu verweist sie auf eine Reihe von Rechtsgeschäften, die sich aus den Grundakten des Grundstücks ergäben, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien« Sie meint, die Beklagte habe nicht vorgetragen, daß sie diese Rechtsgeschäfte etwa einzeln genehmigt oder andererseits nicht anerkennt habe« Daraus will sie folgern, die Beklagte habe damit anerkannt, daß die Vollmacht weit über den Rahmen einer Verwaltungsvollmacht hinausgegangen sei und den Bevollmächtigten ihrem Wortlaut gemäß ermächtigt habe, die Machtgeberin in allen Rechtsgeschäften des Grundstücks zu vertreten«
Bei dieser Sachlage will die Revision es der Beklagten verwehren, bei einem einzelnen Rechtsgeschäft geltend zu rachei die Vollmacht habe im Gegensatz zu der sonst von ihr hingenommenen Übung bloß als Verwaltungsvollmacht zu gelten«
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Das Berufungsgericht berücksichtigt diesen Gesichtspunkt allerdings nicht ausdrücklich bei seinen ausführlichen Erwägungen Uber die Bedeutung der Vollmacht» Indessen steht er der Auslegung der Vollmachtsurkunde im angefochtenen Urteil nicht zwingend entgegen«, Ebenso liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht diesen in der Verhandlung vor dem Tatrichter erörterten Gedanken völlig übersehen haben und bei seiner Auswertung in den Entscheidungsgründen zu einem anderen Ergebnis gelangt sein könnte« Zunächst ist darauf hinzuv/eisen, daß sämtliche Vorgänge, welche die Revision anführt, nach dem 3» Januar 1948 liegen« Damit scheidet von vornherein die Möglichkeit aus, die Beklagte könne in der vorausgegan-
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genen Zeit einen Gebrauch der Vollmacht im Sinne des Vortrags der Revision gebilligt und damit im Zeitpunkt der Bestellung des Nießbrauchs den Anschein erweckt haben, die Klägerin dürfe auf eine weitgehende Bevollmächtigung des Beklagten zur Vornahme von Rechtsgeschäften aller Art betreffs des Grundstücks vertrauen» Die einzelnen Vorgänge nötigen aber auch nicht zu dem Schluß, das Einverständnis der Beklagten B^^^ lasse - rückschauend betrachtet -erkennen, daß sie den Beklagten nicht nur in dem beschränkten Umfange,wie vom Berufungsgericht festgestellt, bevollmächtigt habe* Der erste von der Revision angeführte Vorgang betrifft die Abtretung des in Abt III Nr 23 eingetragenen Rechts an die Klägerin am 29« Januar 1948« Das war die eine Hypothek der Kaufleute von 7750 Reichs-
mark, die Eigentümergrundschuld geworden und bei der Abtretung wieder in eine Hypothek verwandelt worden warc Auf diesen Vorgang kann sich die Revision umsoweniger mit Erfolg berufen, weil er der Abwicklung der Angelegenheit
diente, zu deren Regelung die Klägerin Geldmittel zur Verfügung gestellt hatte« Besonders kennzeichnend ist der Inhalt der Löschungsbewilligung für diese Hypothek und für die andere in Abt III Nr 24 > die der Kaufmann Johannes an die Klägerin abgetreten hatte« Danach
”sei die Abtretung an die Klägerin nur proforma erfolgt, um den Rang zu erhalten, und damit diese Grundschulden nicht der Eigentümerin zustehen sollten, die in der russischen Zone wohne" „ Diese Wendung spricht für eine Eigenmächtigkeit der Klägerin und des Beklagten, wobei zugleich auf die Feststellung des Berufungsgerichts zu verweisen ist, daß die Beklagte durch die Zonentrennung im Verkehr behindert sei« Sollte diese Regelung aber doch in ihrem Einverständnis erfolgt sein, so würde zu beachten seine
daß die Abwicklung der Angelegenheit noch im Rah-
men einer Verwaltungsangelegenheit liegend angesehen werden könnte* Weitere Vorgänge betreffen die Bestellung der Hypothek zu dem Wiederaufbau des Grundstücks von 16 400 un 11 000 DM vom 22« Januar und 23« Juni 1949« Mit ihnen im Zusammenhang stehen die Vorrangseinräumungen vom 17« Fe-bruar/5« Mai 1950 und vom 27« Juni/23« Juli 1950« In diesen der Wiederherstellung des Hauses dienenden Rechtsgeschäften konnte die Beklagte eine Verwaltungstätigkeit in weitestem Sinne des Begriffs erblicken* wobei dahingestellt bleiben kann* ob sie auch objektiv unter eine solche zu rec nen sein würden« Jedenfalls liegen sie auf einer ganz anderen Linie als die Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten der Klägerin, die völlig aus dem Rahmen einer Verwalungs- '
tätigkeit fällt* deren Aufgabe in erster Linie die Erhaltung des zu verwaltenden Vermögenswertes ist« Schließlich verweist die Revision noch auf die Urkunde vom 5« Februar 1949, in der der Landwirt Karl die Löschung ei-
ner Hypothek von ursprünglich 5000 Goldmark bewilligt und der Beklagte als "Generalbevollmächtigter” der Beklagten B^Jp^ diese beantragt hat« Auch hier kann die Beklagte, wenn sie von dem Vorgang überhaupt Kenntnis erlangt hat, davon ausgegangen sein, daß die Bereinigung des Grundbuchs nach Tilgung der gesicherten Schuld mit in den Kreis von Verwaltungsgeschäften zu rechnen gewesen sei« Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte* würde allein aus diesem Rechtsgeschäft, das nach den vorstehenden Aus-
führungen die Darstellung der Klägerin als einziges stüzeü würde, noch niclit herzuleiten sein, daß die Beklagte ein Überschreiten der Verwaltungsbefugnis ihres Vaters ständig geduldet hätte«
2o Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe den Antrag der Klägerin nicht berücksichtigt, den Zeugen gch^m^ darüber zu vernehmen, daß die Mutter der Beklag-ten kein Vermögen gehabt habe und daß daher niemals eine Auseinandersetzung der Beklagten über einen
mütterlichen Nachlaß mit dem Beklagten stattgefunden habe* Daraus will sie in Verbindung mit dem Vortrag der Beklagten B4^, der Beklagte sei z*B. anläßlich eines Offenbarungseidsverfahrens gegen ihn im Jahre 1931 bestrebt gewesen, sich unpfändbar zu machen, herleiten, daß die Beklagte zunächst das Grundstück Straße £ und dann das
mit dem Nießbrauch belastete Grundstück ohne rechtlichen Grund erlangt habe* Auf Grund des unverjährten Bereicherungsanspruchs, dem auch § 814 BGB nicht entgegenstehe, so meint die Revision weiter, habe sich der Beklagte am Januar 1948 als wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks betrachten können* Demgemäß sei er auch ohne Rücksicht auf ein besonderes TreuhandVerhältnis als befugt anzusehen gewesen, den Nießbrauch für die Klägerin zu bestellen*
Dieser Rüge gegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Beweisantrag, wie die Revision selbst anführt, im ersten Rechtszug gestellt und dann in der Berufungsbegründung wiederholt worden ist* Dabei ist im ersten Ralle das Beweisthema auf den mütterlichen Nachlaß bezogen, während im zweiten ganz allgemein die Frage gestellt ist, mit welchen Geldern der Beklagte die Grundstücke in Kiel erworben hat* Mögen im zweiten Falle schon auf Grund seiner Fassung Zweifel begründet sein, ob überhaupt ein ordnungsgemäßer Beweisantrag und nicht ein reiner Ausforschungsantrag vorliegt, so bestehen überdies Bedenken gegen die Schlüssig-
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keit des Antrags« Aus ihm sind das Verwandtschaft«Verhältnis oder sonstige vertrauliche Beziehungen des Zeugen zur Erblasserih nicht zu ersehen« Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er mehr wissen soll, als daß ihm von einer mütterlichen Erbschaft der Beklagten nichts bekannt
sei, oder allenfalls, daß ihm die Erblasserin.nichts von ihrem Vermögen mitgeteilt habe* Erfahrungsgemäß pflegen Menschen ihre Vermögensverhältnisse dritten Personen nicht zu offenbaren« Der Beweisantrag hätte daher nähere Behauptungen über die Umstände enthalten sollen, unter denen der Zeuge die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erblasserin erfahren hat« Davon abgesehen ist aber die Rüge auch aus folgenden Gründen nicht berechtigt? Vor dem Berufungsgericht hat am 19« November 1953 eine umfangreiche Bev/eis-aufnähme stattgefunden, nach der die Parteien zu ihren Ergebnis verhandelt haben* Weder aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils noch aus dem Sitzungsprotokoll vom 19c November 1953 ist ersichtlich, daß die Klägerin nach Durchführung der Beweisaufnahme ihren Bev/eisantrag wiederholt hat, obwohl das Berufungsgericht den Umfang der Beweiserhebungen bereits durch den Beweisbeschluß vom 1« Oktober 1953 und sodann durch dessen Ausführung im Termin ft vom 19c November 1953 eindeutig zu erkennen gegeben hatte» Ohne einen erneuten Antrag der Klägerin brauchte das Berufungsgericht daher nicht auf den früheren Beweisantrag zurückzukommen«
Die Rüge ist aber auch deshalb Unbegründet, weil eine Bestätigung des Zeugen, die Beklagte B^J|^ habe von ihrer Mutter nichts geerbt, noch nicht zu dem von der Revision erwarteten Ergebnis führen könnte« Unabhängig von der Herkunft des Geldes, mit dem zunächst das Grundstück
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K^|^^straße 0 erworben ist, könnte ein Bereicherungsanspruch des Beklagten wegen des mit dem Nießbrauch der Klägerin belasteten Grundstücks gegen die Beklagte schon aus anderen Gründen nicht zu bejahen seine Bas Berufungsgericht verweist in anderem Zusammenhang auf den Vertrag vom 19c Juni 1929, durch den die Beklagte ihr jetziges Grundstück erworben hat, bzwc auch die damit zusammenhängenden Vorgängeo In dem Vertrag hat der Beklagte zusammen mit dem Pfleger der Beklagten B^|^ auf den Verkauf des Grundstücks X^|^-straße 0 Bezug genommen und dann weiter erklärt?
"Ber Kaufvertrag ist dem Vormundschaftsgericht zwecks Genehmigung überreicht worden» Bie Erteilung der Genehmigung ist von der Bedingung unabhängig gemacht, daß der Minderjährigen voll-und gleichwertiger Ersatz dafür verschafft wird«"
Hierauf folgt die Erklärung, daß der Beklagte "als solchen" der Beklagten ihr jetziges Grundstück überträgt« Wenn schon ein Britter gewußt haben soll, daß die .Beklagte von iJ)rer Mutter nichts geerbt hat, dann hat dies der Beklagte selbst als Ehemann und Miterbe erst recht gewußt« Im Zeitpunkt der Abgabe obiger Erklärung wäre ihm daher - wenn man im übrigen der Revision folgt - bekannt gewesen, daß ihm wegen des Grundstücks K^^straße 0 ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zustand und mithin daß er ihr nicht zu der vom Vormundschaftsgericht geforderten Ersatzleistung verpflichtet war« Wenn er trotzdem dieser "Ersatz-verpflichtung" nachgekommen ist, obwohl er gewußt hätte, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war, so ist nicht einzuoelien, inwiefern die Revision hier die Voraussetzung des § 814 BGB verneinen will» Wenn diese Vorschrift auch
nicht unmittelbar Anwendung findet, weil die Auflage des Vormundschaftsgerichts keine Verpflichtung des Beklagten im Verhältnis zur Beklagten begründet haben mag, so muß sie jedoch auf den hier gegebenen Sachverhalt entsprechend angewandt werden. Es würde untragbar sein, v/enn die Beklagte Bereicherungsansprüchen ausgesetzt wäre, nachdem der Beklagte ihr unter Mitwirkung und auf ausdiückliches Verlangen des Vormundschaftsgerichts die Rechtsposition eingeräumt hat, die sich aus dem Vertrag'vom 19« Juni 1929 ergibt *
Der Hinweis der Revision darauf, daß der Beklagte die Neigung gehabt habe, sein Vermögen zu verschleiern, wie sein Verhalten im Jahre 1931 im Zusammenhang mit den Offenbarungseidsverfahren zeige, geht ebenfalls fehl-. Denn eine solche bedrängte wirtschaftliche Lage bestand für ihn nicht bereits mehrere Jahre zuvor, als er mit Hilfe der Geldmittel, die er in Kanada erworben hatte, die vier Häuser in Kiel kaufte*
Bei dieser Sachlage braucht nicht noch dazu Stellung genommen zu werden, ob damit allein, daß die Beklagte von ihrer Kutter nichts geerbt hätte,eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten durch den Erwerb des Grundstücks K^^straße ^ als dargetan angesehen werden könnte* Ebenso kann unerörtert bleiben, ob der Revision darin zu folgen ist, daß ein Bereicherungsanspruch den Gläubiger zu* «wirtschaftlichen Eigentümer” des Gegenstands macht, den dieser Anspruch betrifft« *
3* Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Beurteilung einer etwaigen Bestätigung der Nießbrauchbestellung seitens der Beklagten B
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Sie glaubt zunächst hier insofern einen Widerspruch zu finden, als das Berufungsgericht erst ausführe, die Beklagte habe die Unwirksamkeit der Bestellung des Nießbrauchs erkannt, als sie zu dem Verständnis der von Rechtsanwalt entworfenen Urkunde durchgedrungen sei, vxh-
rend es dann nachstehend die Ansicht vertrete, auch in diesem Zeitpunkt habe sie diese Erkenntnis noch nicht erlangte Dieser Angriff ist nicht berechtigt. Die sehr ausführlichen und dem besonderen Sachverhalt vollauf gerecht v/erdenden Ausführungen des Berufungsgerichts müssen in ihrem Zusammenhang gewürdigt werden. Danach besteht der vermeintliche Widerspruch nicht. Zu verv/eisen ist auf die tragende Schlußfeststellung S 54 des angefochtenen Urteils, die Beklagte habe die hier entscheidende Kenntnis davon, daß ohne eine von ihr zu erklärende Genehmigung die Vorgänge von 1948 unwirksam bleiben würden, zu keinem Zeitpunkt vor ihrer Abreise (im Mai 1950) in die Sowjetzone erlangt. Die Vorlegung des Entwurfs von Rechtsanwalt hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts wohl den ersten Anstoß für diese jedoch erst später gewonnene Einsicht der Beklagten gegeben« Die unmittelbar anschließen-
den Ausführungen sprechen deutlich aus, daß damit die Frage nach dem genauen Zeitpunkt nicht beantwortet ist, in dem die Beklagte die entscheidende Kenntnis erlangt hat« Das Berufungsgericht läßt auch keinen Zweifel, daß es den Entwurf von Rechtsanwalt K^f^ nicht für geeignet ansieht, der Beklagten diese maßgebende Klarheit zu vermitteln«
Denn der Entwurf und die erläuternde Besprechung verhielten sich über andere Auslegungsfragen bezüglich des Nießbrauchs, nicht aber über die Präge der Wirksamkeit der Vollmacht, worauf das Berufungsgericht hinweist«
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Mit den vorstehenden Erwägungen ist zugleich der weitere Gedankengang der Revision beschieden, die Beklagte müsse sich an ihren Unterschriften unter die Urkunden vom 8.> Mai 1950 festhalten lassen« Wenn das Berufungsgericht in nicht angreifbarer Weise feststellt, die Beklagte habe während ihres damaligen Aufenthalts in Kiel die entscheidende Erkenntnis noch nicht erlangt, dann kann die Vollziehung dieser Urkunden, mit denen die Beklagte einer Bank und den Mietern des Hauses gegenüber auf den Nießbrauch der Klägerin hinwies, keine Genehmigungswirkung im Sinne des § 177 BGB gehabt haben« Die Revision meint dazu, wie der von der Beklagten vollzogene Brief vom 20« Januar 1950 zeige, habe sie doch bereits damals alle Einwände gekannt, die sie betreffs der Vollmacht heute der Klägerin entgegensetze«
Sie wirft dem Berufungsgericht vor, den Y/ortlaut dieser Urkunde nicht ausreichend herangezogen zu haben, und nimmt an; sonst hätte es nicht zu dem Schluß gelangen können, daß nichts weiter-geschehen sei, als daß die Beklagte gegen die Tatsache der Eintragung des Nießbrauchs aufgebracht worden sei« Auch darin ist der Revision nicht zu folgen« Die Urkunde vom 20« Januar 1950 beanstandet die Überschreitung der Vollmacht aus zwei Gesichtspunkten, und zwar wegen ihrer Beschränkung auf die Angelegenheit und wegen
des Zeitablaufsc Dagegen enthält sie nicht die geringste Andeutung wegen des hier entscheidenden Grundes, des Inhalts der'Vollmacht als einer reinen Verwaltungsvollmacht« Schon deshalb steht dieser Brief weder der Würdigung.der Urkunden vom 8« Mai 1950 noch der Beurteilung des gesamten Verhaltens der Beklagten B^||^ während ihres damaligen Aufenthalts in Kiel entgegen« Bei dieser Sachlage braucht nicht noch auf die Umstände eingegangen zu werden, unter denen die nicht geschäftsgev/andte Beklagte den von ihrem
Bruder entworfenen Brief vollzogen hat, ohne infolge der Zonentrennung und des durch die Zensur behinderten schriftlichen Gedankenaustausche in der Lage zu sein, sich eingehend unterrichten zu lassen«
Die letzte Rüge der Revision betrifft das Zurückbehaltungsrecht der Klägerin« Sie vermißt eine Feststellung, welche Beträge der Klägerin auf Grund des Nießbrauchs zugeflossen seien« Demgemäß hält sie es nicht für gerechtfertigt, anzunehmen, die Klägerin habe aus dem Grundstück Beträge gezogen, welche ihre Gegenforderung wesentlich überstiegen« In diesem Sinne bedurfte es keiner besonderen Feststellung angesichts der Tatsache, daß die Klägerin mit der vorliegenden Klage für die Zeit vom 1« Juli 1948 bis 30c April 1950 ihrerseits einen Grundstückereinertrag von 5533>85 TM für sich in Anspruch nimmt« Es liegt deshalb kein Rechtsverstoß vor, wenn das Berufungsgericht vom Beginn der Verwaltungszeit der Klägerin, dem 1« Mai 1950 an bis zur Berufungsverhandlung vom 19« November 1953, also für einen längeren als dem Klaganspruch zugrunde liegenden Zeitraum, unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin über die monatliche MietZinshöhe in den Anlagen der Klagschrift - insoweit hat sich die Klägerin die Abrechnung zu eigen gemacht, die der Beklagte auf Grund seiner Verurteilung zur Rechnungslegung durch das Amtsgericht Kiel erteilt hatte - einen Überschuß der Klägerin annimmt, der ihre Gegenforderung von 2177,37 DM gedeckt hat« Auf eine Aufrechnungserklärung kommt es dabei nicht an« Ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin entfällt schon dann, wenn sie überhaupt in den Besitz von Geldmitteln aus der Grundstücksverwaltung gekommen ist, die ihr eine Befriedigungsmöglichkeit bieten« Mit Rücksicht auf die besonderen
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Umstände des Palles liegt auch kein Rechtsirrtum darin, daß das Berufungsgericht die Klägerin notfalls für verpflichtet ansieht, durch eingehende Abrechnung darzulegen, daß eine solche Befriedigungsmöglichkeit für sie nicht bestehto
5« Bas angefochtene Urteil gibt auch sonst keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken© Insbesondere ist es ohne Belang, daß sich die Erwägung S 47 der Entscheidungsgründe, die Generalvollmacht vom 16© Juni 1936 sei spätestens mit der endgültigen Bereinigung der Angelegenheit abgelaufen und also am 3. Januar 1948 kraftlos gewesen, in Widerspruch setzt zur Ausführung S 40, die Abrechnung mit den Kaufleuten sei nicht der einzige Inhalt
des in der Vollmachtsurkunde erklärten Willens der Beklagten Denn es handelt sich nur um eine Kilfs-
erwägung, welche die Entscheidung nicht trägt©
III.
Nach alledem ist die Revision unbegründet, so daß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist*
Drc Tasche Dr., Hüclcinghaus Dr«, Oeclißler
Br« Großmann Dr* Dorschei