* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · y ZR 138/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y ZR 138/51

2?atbestandi Der Kläger ist Eigentümer eines größeren Grundstücks in Er hat es schon vor langer Zeit dem Beklagten zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet} der Pachtzins war jeweils am 15. Schon.vor dem Kriege hatten einzelne Kleingärtner auf den von ihnen gepachteten Parzellen Unterkünfte errichtet und ständig bewohnt; mit ihnen wurden Abmachungen über die Entrichtung eines besonderen Wohnnutzungsentgelts getroffen. September 1950 - II a ZS 248/49 - dahin erkannt, daß der Verpächter berechtigt sei, von dem Beklagten ein jährliches Wohnnutzungsentgelt in der jeweils von der Baubehörde in festgesetzten Höhe für jeden Quadratmeter bebauter Fläche derjenigen Parzellen zu fordern, auf denen Unterpächter winterfeste Bauten errichtet haben, ausgenommen jedoch die Kleingärtner, die ihre Kleingärten andern luftkriegsbe- Im Anschluß an diese Entscheidung^ hat die Baubehörde auf, G-ründ v6n'§ 2 des Gesetzes zur Ergänzung der Kleingarten- und' Kleinpachtlandordnung vom 26. Er hat bestritten, daß der von dem Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegte Satz in fiWSmi üblich gewesen oder angemessen sei. gelte der in der Bekanntmachung vom 31 • Oktober 1950 festgesetzte Höchstbetrag auch für die ganze strittige Zeit, denn diese Bekanntmachung habe rückwirkende Kraft, Bas Landgericht hat der Klage in Höhe von 7 269,82 DM stattgegeben, mit dem Mehrbetrag hat es den Kläger abgewiesen. Oktober 1950 hat es verneint * ist aber der Ansicht, daß der Kläger vom Tage der Veröffentlichung und*damit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung nur das darin festgesetzte Entgelt von 0,03 BM pro qm.Kleingartenfläche verlangen könne; für die Zeit ab 110November 1950 sei daher ein entsprechender Betrag in Höhe von 559»07 BM von der Klagforderung abzusetzen. Beide Teile legten Berufung ein., Ber Beklagte hat mit seiner Berufung die Abweisung der Klage in vollem Umfange erbeten, soweit ihr nicht durch Teilanerkenntnisurteil stattgegeben worden war. -Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das erste Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger 7 828,29 BM nebst 4 # Zinsen hieraus seit 1. Januar 1949 an das übliche oder angemessene Entgelt'für die ständige Bewohnung der von den Kleingärtnern errichteten Unterkünfte verlangen könne. Im Revisionsverfahren insbesondere ging der Streit nur darum, ob auch für solche Unterkünfte das Wohnnutzungsentgelt bezahlt werden müsse, die von Luftkriegsbetroffenen bewohnt werden, sei es, daß die betreffenden Kleingärtner selbst zu der luft-'rriegsbetroffenen Bevölkerung gehören, sei es, daß sie ihre Kleingärten anderen Luftkriegsbetroffenen als Wohnung überließen; nur diese Frage ist vom Obersten Gerichtshof entschieden worden. zu diesem Zweck mit behelfsmäßigen Bauten Versehen werden kann,die dem Gartenbenutzer Schutz gegen die Unbilden'der Witterung geben, seine Kleider und Gartengeräte vor Dieb- • stahl schützen, und auch zur Unterbringung Von Kleintieren dienen sollen. Juli 1919 (RGBl 1374) auch auf solche Kleingärten Anwendung finden, in denen bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes Lauben ständig bewohnt wurden, und daß dies auch dann gelten seilte, wenn über die Wohnlauben ein besonderer Vertrag geschlossen worden war. $hbei darf der* Begriff der' Laübe nicht in einschränkendem -Sinne Verständen werden; gemeint sind vom Gesetzgeber alle Baulichkeiten", wie sie üblicherweise oder in Einzelfällen in Kleingärten errichtet werden und dem Kleingärtner ständig als* Wohnung dienen, insbesondere win-r terfes'te Bauten ’(Pfundtncr-keuber.t V a 9 S 2, Anm 4 su $*1 des Änderungs'gösetzes; Reineke aaO S 165; ebenso die erwähnte’Entscheidung des Obersten Gerichtshofs). den werden müssen, daß nur durch Festsetzung.der unteren Verwaltungsbehörde das besondere Wohnnutzungsentgelt bestimmt und pur ein so. Bestimmt das Gesetz, daß eine Gegenleistung zu erbringen ist, ohne nähere Bestimmung über den ihr zu-, gründe zi^ legenden Maßstab zu* treffen, so wird im Zweifel - anzunehmen sein, dgß der Gesetzgeber ein angemessenes oder das übliche Entgelt als Gegenleistung zuerkennen.wollte. § 31.6 BGB steht, die Bes timing im Zweifel, .demjenigen Seile zu, der die Leistung.zu fordern hat, also dem Verpächter, § 316 BGB setzt allerdings voraus, daß für eine Leistung eine Gegenleistung versprochen wird, deren Umfang nicht Bestimmt ist, während in dein zur Entscheidung stehenden Falle die vom Beklagten zu erbringende Leistung nicht*auf einem Versprechen (Vertrag)i sondern auf Gesetz Beruht. keinen Bedenken;• Mar der ' Kläger Be-rechtigt, den Umfang der Gegenleistung zu "Bestimmen, so> ist nach'dem auch für $ 316 BGB anzuwehdehden § 315‘ÄBä 1 BGB im Zweifel anzunehmen, daß der'Kläger-Bei der Best im-,manag des ihm zu gewährenden Entgeltes das billige Ermessen zugrundezu legen hat; eine Bestimmung, die der Billigkeit nicht entspricht, ist für den Beklagten nicht verbindlich* Zwischen. Die Bekanntmachung der Baubehörde vom 31• Oktober 1950 sieht das Berufungsgericht ln-Übereinstimmung mit .einem Urteil -des Land es verbal tühgsgerichts Hamburg vom 29. % * ' Neuerdings hat Bettermann (aaO S 91.ff und.JZ 1952, S 65) grundsätzlich Bedenken dagegen erhoben, "Anordnungen" der Freisbehörden als Rechts Verordnung anzusehen» Er hpt insbesondere.für preisfestsetzende Anordnungen auf Grund von § 2 Abs 1 des Übergangsgesetzes.über Freiebildung upd . Der Beklagte'hatte in den Vorihstanzen geltend gemacht, die Bekanntmachung vom" 31 •' Öktöber 1950 habe rückwirkende föraft und müsse auch auf die vor ihrer Verkündung liegende Zeit Anwendung finden. chen9 so müsse das bestimmt zu dem Ausdruck gebracht werden, und das sei nicht geschehen• Daher finde'dde BekanramäChur*:; auf Forderungen, die vor ihrem Inkrafttreten fällig gewesen seien, keine Anwendung. Eine einstweilige Festsetzung von Höchstentgelten nach § 2 Abs 1 Satz 3 des,Jrgänzungs-gesetzes, die - wie Pfundtner-Neubert in Anm 11 zu dieser Bestimmung ausfiihrt’en -.zu einer Rückwirkung führen könnte, sei nicht erlassen worden. Die Revision hat gegen diese Auslegung der Bekanntmachung insoweit Einwendungen erhoben,.als es sich um das Entgelt für die nach dem 11« November 1950 liegende Pachtzeit handelt; eie ist der Ansicht, insoweit beschränke der in der Bekanntmachung festgesetzte Höchstpreis das zulässige Entgelt; in Höhe des Unterschiedes zwischen dem vom Kläger geforderten und dem in der Bekanntmachung festgesetzten Höchstsatz sei die Klage keinesfalls begründet. August 1940.Auch § 2.der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31* Juli.1919 ist nicht verletzt, selbst wenn mit Reineke (aaO S 164) davon ausgegangen wird, daß diese Vorschrift auf die Festsetzung eines Höchstentgelts nach § 2 des Ergänzungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist* Diese Übergangsbestimmung ermöglichte zwar eine Rückwirkung der Preisfestsetzung in der Form, daß für den nach Inkrafttreten der Kleingarten-uhd Kleinpachtlandordnung ablaufenden Zeitraum die noch ausstehenden Pachtzinsen herabgesetzt werden konnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Baubehörde in der Bekanntmachung vom 31* Oktober 1950 von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht habe, verstößt auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen revisibles Recht, Die Bekanntmachung vom 31. .Die Revision macht, indem sie.von der Anwendung der §§ 315 f BGB ausgeht, geltend, § 315 Abs 3 BGB sei verletzt: Nach dieser Gesetzesbestimmung sei die Gegenleistung durch Urteil zu bestimmen gewesen, von einer Vorauszahlungspflicht des Beklagten und von einer Fälligkeit der von ihm geschuldeten Leistungen vor Inkrafttreten der Bekanntmachung könne daher nicht die Rede sein. - Diese Beweisführung übersieht, daß eine Bestimmung durch Urteil nur.dann zu erfolgen hat, wenn die von* dem Kläger getroffene Bestimmung dem billigen Ermessen nicht entspricht« Diese Frage ist, wie unten ausgeführt wird, zu verneinen; die Bestimmung, die in dem Fordern eines Entgelts, Spätestens in der Xlagerhebuhg zu sehen wäre, müßte als billig und angemessen und daher als wirksam angesehen werden. Ill Die Revision wendet weiter ein* der Kläger habe seine Ansprüche verwirkt« Er habe bis 1949 keinen Anspruch auf das besondere Y/ohnnutzungsentgelt erhoben* und es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er diesen Anspruch jetzt geltend mache« Das Berufungsgericht habe diesen'Gesichtspunkt nicht geprüft und dadtirch § 242 BGB durch Nichtanwendung verletzt« i.' Das Berufungsurteil hat zu dem Einwand der Verwirkung keine Stellung genommen, hatte aber dazu auch .keinen Anlaß, da in den Vorinstanzen dieser Gesichtspunkt nicht geltend gemacht var. Das Berufungsgericht stellt fest, daß in der Zeit vor 1943 nur wenige Kleingärtner ihre Parzellen * ständig bewohnt haben und daß insoweit besondere Abmachungen getroffen woi’den sind; erst nach Zerstörung großer Tei- * le der Stadt im Jahre 1943 hat das ständige Bewohnen der Lauben größeren Umfang angenommen« Der Kläger hatte erst $ von diesem Zeitpunkt ab Anlaß, seinen Anspruch geltend zu machen« Der Einv/and der Verwirkung würde aber nur durchgreifen, wenn die Verzögerung in der Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstieß« Irgendwelche Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen könnten, hat die *.Revision nicht anführen können; der bloße Zeitablauf reicht hierzu nicht aus. Daß der • beklagte Verein infolge des mehrjährigen Schweigens des ^ < Klägers Schwierigkeiten hätte, die von ihm zu entrichtenden Beträge bei seinen Unterpächtern einzuziehen, ist nicht behauptet, auch nicht anzunehmen, da es sich um das Wohnnutzungs- Dieser Erlaß hat zwar, wie in der oben erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs äusgeführt, nur die Bedeutung, die Rechtsansicht des Reichswohnungskommissars wiederzugeben, und schafft nicht für die Parteien verbind-✓ * * • • 1« Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, ob das von dem Kläger beanspruchte Entgelt von 1.50 DM jährlich für den qm umbauter Fläche üblich.oder angemessen ist» Erstere läßt das Berufungsgericht dahingestellt; wenn auch das vom Kläger geforderte Entgelt früher in allge- 2. Dafür, daß der vom Kläger geforderte Satz angemessen sei, beruft sich das angefochtene Urteil einmal auf eine Reihe von Äußerungen staatlicher Stellen« a) In einem Schreiben vom 21* Juli 1942 habe die Bauverwal * tung mitgeteilt: In Ad|fl|) sei das jährliche Höchstentgelt auf 1.50 DH pro qm festgesetzt worden; in würden gegen eine solche Festsetzung ebenfalls keine Bedenken bestehen«, Das Berufungsgericht entnimmt dieser Mitteilung, daß die Verwaltungsbehörde diesen Satz damals zur Zeit eines im allgemeinen niedrigeren Preisstandes für angemessen gehalten hat. Dieser Inhalt der Mitteilung der Bauverwaltung hinderte das Berufungsgericht aber nicht, dem Schreiben zu entnehmen, daß die Baubehörde damals in der Tat den Satz von 1.50 DM'pro'qm'für angemessen gehalten* hat. Bei dieser Anweisung handle es sich um eine zwangswirtschaftliche Maßnahme, und bei der Festsetzung solcher Zwangspreise spielten so viel andere Faktoren mit, daß ein Rückschluß auf die Angemessenheit der darin festgesetzten Freise und gegen die Angemessenheit des Satzes von 1.50 DM nicht möglich sei. daß das Berufungsgericht 'bei der Erörterung der Frage der Angemessenheit den Festsetzungen dieser Bekanntmachung nicht Rechnung getragen habe« i?enn mit diesem Angriff die Vqrfahrensrüge erhoben werden soll, daß der Prozeßstoff nicht allseitig gewürdigt .worden sei, so ist das unbegründet, denn das Berufungsurteil hat sich mit der Bekanntmachung vom 31 • Oktober 1950 auseinandergesetzt« Die Revision macht aber vor allem geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Beurteilung der Angemessenheit von der Bekanntmachung der Baubehörde nicht abweichen dürfen, es hätte auch für einen von der Festsetzung Es ist der Revision zuzugeben, daß das Cericht, wenn es über die Angemessenheit eines Entgelts zu entscheiden hat, Preisfestsetzungen der Verwaltungsbehörden in den Kreis der bei seinen Erwägungen zu berücksichtigenden Tatsachen einbeziehen muß. Das Gericht ist aber an' eine sol~ che Hitehstpreisfestsetzung nibht gebunden, wenn es über die Angemessenheit eines Preises zu entscheiden hat'; das Gericht muß‘Sich mit einer solchen Preisfestsetzung•aus-einaiidersetzen, wenn es von ihr* abweichen will’, ist'* daran after nicht gehindert, wenn die Preisfestsetzung" unmittelbar keine Anwendung findet« Das*Berufungsgericht konnte daher bei seiner Entscheidung über die Angemessenheit des geforderten Wohnnutzungsentgelts von den Sätzen der Bekanntmachung vom 31* Oktober 1950* abweichen« 3. Das Berufungsgericht prüft nunmehr die Präge der Angemessenheit selbst« Es Vergleicht zunächst das besondere Wohnnutzurigsentgelt mit dem Von deö Kleingärtner allgemein zu entrichtenden Pachtzins und führt äus's Bei einer . ' Zunächst rügt sie, das Berufungsurteil'gehe' zwar zutreffend ’davon aus, die Angemessenheit durch eine Gegenüberstellung von Leistung* und Gegenleistung zu prüfen, führe’aber, diesen Grundsatz nicht durch, wenn es dabei* "die-Erhöhung der'ateUerlicheh/Belastunfe des Verpächters in Betracht 'ziehe*. Richtig ist, daß die verhältnismäßig kurzen: Ausführungen des Berufungsgerichts nicht näher darlegen, welche ‘Steuererhöhungen der Verpächter von Kleingärten ’ zu tragen hat. Baß aber solche Steuererhebungen schon wegen des durch den Ausbau der Lauben gestiegenen Grundstückswertes eintreten, ist unzweifelhaft, dies wird auch in Ziff II der Bekanntmachung vom 15» November 195.0 Veränderungen ihrer steuerlichen Belastung sehr wohl berücksichtigt werden, aber die steuerlichen Verhältnisse gerade des Klägers kommen, dafür nicht in Bedacht, und das Berufungsgericht ist mit Recht darauf nicht eingegangen. Nicht berechtigt ist der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß . Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, welche Mehrleistung des Verpächters durch das geforderte besondere Wohnnutsungsentgelt ausgeglichen werden solle, gerade darauf wäre es aber angekom-men. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, daß die Mehrleistung des Klägers in einen-bloßen Dulden.bestehe, daß dagegen eine zusätzliche Leistung von dem Verpächter nicht erbracht werde: Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Laube trage'der Kleingärtner, ebenso die* Grundgebäudesteuehn; bei' Beendigung des Pachtverhältnisses müsse“ er den alten Zustand wieder herstellen; das Pachtverhältnis sei kündbar, und gegen eine Kündigung bestehe ebensowenig Sicherheit wie bei unbewohnten Lauben, Auch sei zu berücksichtigen, .daß das "weitere Entgelt” nach § 2 des Änderungsgesetzes nur für den Pall- des ganzjährigen Wohnens geschuldet werde, nicht dagegenf v/enn der • Kleingärtner nur einen Teil des Jahres, etwa die Sommermonate hindurch; dort wohne; dieses Entgelt müsse daher nur die kleine Spanne der Mehrnutzung in den V'intermonaten ausgleichen. Die stärkere Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt .dieses an sich nicht;.eine Abnützung kommt naturgemäß nicht in Betracht; dies ist augenfällig, und wenn das’Bernfungsurteil diese Tatsache aubh nicht ausdrücklich erwähnt,*so ist doch nicht*anzu-hehften, daß*es sie übefcöehen hat. Dasselbe gilt von einer etwaigen Rechtspflicht dos Pächters, nach’Ablauf der Pacht den früheren Zustand des Grundstücks wieder hercüstellen ♦und zu diesem*Zweck die Aufbauten erforderlichenfalls zu entfernen; welche Verpflichtungen in*dieser Hinsicht im vorliegenden Palle der Pachtvertrag begründete, hat das Be- 'rufungsgericht nicht aufgeklärt, doch kann.su Gunsten des Beklagten unterstellt werden, daß eine solche Verpflichtung bestehto Das Berufungsgericht geht jedoch mit Recjht .dprpp aus,, daß die Duldungspflicht des Verpächters er^ lieblich gesteigert wird. Das Berufungsgericht hätte auch darauf hinweisen können, daß die läge des Verpächters sich insofern-verschlechtert, als seine Aussicht, das Grundstück zur freien Verfügung zurückzuerhalten, umso geringer wird, je intensiver die Benutzung des Grundstücks durch den Pächter ist und je wertvoller die von diesen errichteten Gebäude sind. Die Revision hat dagegen eingewandt, daß das Berufungsgericnt keine Feststellungen darüber getroffen habe, in welchem Umfange Kündigungen in den letzten Jahren erfolgt seien; sie rügt in diesem Zusammenhang Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) und macht geltend, auf Frage hätte der Beklagte vorgetragen, es seien in nicht weniger als 262 Fällen Kündigungen erfolgt. Dem Berufungsgericht ist darin beizu-treteh, daß diese Verschlechterung der Stellung des Verpächters mit dazu beiträgt, die ihm zu gewährende Gegenleistung zu rechtfertigen. Andererseits führt das Berufungsgericht mit Recht aus, daß die Vorteile für den Kleingärtner Zwar liegt der etfste Unterfall .des § 92 Abs 2 ZPO, den das Berufungsgericht öffenbar im Auge hat,'nicht vor; selbst wenn man den Be- •tifrag von 610,50 DM bei einer Gesamtforderung von 10 399,90 DM für verhältnismäßig geringfügig ansieht,' führt "doch die ’Staffelung der Gebühren nach Stufen von je 100 DK in § 8 GKG und § 9 RAGebO dazu, daß durch diese Zuvielforderung erhöhte Kosten entstanden sind» Es ist jedoch der zweite Unterfall des § 92 Abs 2 ZPO gegeben: Die Klageforderung war von einer gegenseitigen Abrechnung* abhängig, bei der die Verhältnisse einer größeren Zahl von Einzel-pärzellen aufgeklärt werden mußten® Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die von, dem Berufungsgericht vorgenommene Zuscheidung der gesamten Kosten an den Beklagten® ‘

Zitierte Normen: § 316 BGB § 549 ZPO § 242 BGB § 139 ZPO
KleingartenVerpächterBekanntmachungBerufungsgericht^KlägerRevisionEntgeltKleingärtner

Volltext der Entscheidung

y ZR 138/51
Verkündet am 3. Oktober 1952 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der ßeschäftsstelle«
2348 078

*££i
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landesbundes H^m^er Kleingärtner vertreten durch seinen 1» Vorsitzenden Albert in	HflHHBfestraße	flio
 Beklagten und Hevisionskläger,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Herbert f TÄÄrgsträHe
 gegen in Hl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. jr. Pritsch und der Bundesrichter Jr. Tasche.,«:^ Br* Heck, Schuster und Br. Oechßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28* August 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurlickgewiesen*
Von Rechts .wegen
%
I

a * *;{ * •'* * *	■'
•J **. •	;	{	«pi
*« ' .j* '
/. n Is*.
* - 2	.
* % *
2?atbestandi
 Der Kläger ist Eigentümer eines größeren Grundstücks in	Er hat es schon vor langer Zeit dem
 Beklagten zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet} der Pachtzins war jeweils am 15. Februar uAd 15« August für das laufende Halbjahr fällig, Der Beklagte hat das Grundstück seinerseits an den Kleingartenverein	wei-
terverpacht et? der die einzelnen Parzellen seinen Mitgliedern in Unterpacht überlassen hat. Schon.vor dem Kriege hatten einzelne Kleingärtner auf den von ihnen gepachteten Parzellen Unterkünfte errichtet und ständig bewohnt; mit ihnen wurden Abmachungen über die Entrichtung eines besonderen Wohnnutzungsentgelts getroffen. Seit 1943» insbesondere seit den durch den Luftkrieg hervorgerufenen Zerstörungen großer Teile der Stadt	errichteten	die
 Pächter in größerem Umfange solche Unterkünfte und bezogen sie. Labei handelt es sich meist um mehr oder weniger behelfsmäßige Bauten, in Einzelfällen aber auch .um recht stattliche Einund Zweifamilienhäuser. Mit diesen Unterpächtern wurden Vereinbarungen über die Zahlung eines Wohnnutzungsentgelts nicht getroffen.
Der Kläger fordert vom Beklagten Zahlung eines solchen Entgelts auch für diese Fälle. In einem'Parallelprozeß des Verpächters	gegen	den	Beklagten	hat der. Oberste Ge-
richtshof für die Britische Zone durch Urteil vom 20. September 1950 - II a ZS 248/49 - dahin erkannt, daß der Verpächter berechtigt sei, von dem Beklagten ein jährliches Wohnnutzungsentgelt in der jeweils von der Baubehörde in
 festgesetzten Höhe für jeden Quadratmeter bebauter Fläche derjenigen Parzellen zu fordern, auf denen Unterpächter winterfeste Bauten errichtet haben, ausgenommen jedoch die Kleingärtner, die ihre Kleingärten andern luftkriegsbe-
4
«
..
* i*
3 -
troffenen Personen zu dem langjährigen Wohnen überlassen ha- . ben. Im Anschluß an diese Entscheidung^ hat die Baubehörde auf, G-ründ v6n'§ 2 des Gesetzes zur Ergänzung der Kleingarten- und' Kleinpachtlandordnung vom 26. Juni 1935 (RGBl
 1,	609) idF des Gesetzes zur*Änderung dieses Gesetzes vom 2. August 1940 (BGBl I, 1074) eine Bekanntmachung erlas-
0
sen, die das an den Verpächter in einem' solchen Falle zu entrichtende Wohnnutzungsentgelt auf höchstens 3 BPfg pro qm Kleingartenfläche festsetzt, daneben soll der Verpächter befugt sein, unter näher bestimmten Voraussetzungen die infolge der Bebauung eintretende Erhöhung der äüf dem Grundstück liegenden öffentlichen Lasten und * Abgaben (z.B. Grundsteuer und Anliegerbeitragsrente)-sowie der Vermögenssteuer auf die Pächter zu überwälzen. Die Bekanntmachung. . datiert vom 31- Oktober 1950, sie ist im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen GVB1) vom 11. November 1950 bekanntgemacht worden.
Der Kläger verlangt für die Jahre 1949/1950 ein Wohnnut zungsentgelt auf der Grundlage von 1.50 DM jährlich für jeden qm bebauter Außenfläche für die Parzellen? auf denen ständig bewohnte winterfeste Bauten errichtet sind, ausgenommen die Fälle, in denen besondere Abmachungen mit den « %
Pächtern getroffen wurden. Er hat geltend gemacht, dieser
 Satz sei in	üblich	gewesen;	er sei in A^Jp^amt-
lieh festgesetzt und vor Erlaß* der Bekanntmachung vom 31.
«
Oktober 1950 auch von der Bauverwaltung nicht beanstandet worden. Jedenfalls sei dieser Satz angemessen. Bie Bekanntmachung vom 31. Oktober 1950- habe keine rückwirkende Kraft, Übrigens sei sie auch nicht rechtswirksam. Ber Kläger' hat zunächst einen Betrag von 10 399,90 Bll eingeklagt', er hat diesen Betrag in der Folge um 610,50 Btt ermäßigt. In Höhe von 1 961,11 Btt erging gegen den Beklagten Teilanerkenntnisurteil. Wegen der weiter geforderten 7 828,29 Btt hat der Beklagte um Klagabweisung gebeten. Er hat bestritten, daß der von dem Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegte Satz in fiWSmi üblich gewesen oder angemessen sei. Jedepfallq v
1	\	-	i
gelte der in der Bekanntmachung vom 31 • Oktober 1950 festgesetzte Höchstbetrag auch für die ganze strittige Zeit, denn diese Bekanntmachung habe rückwirkende Kraft,
 Bas Landgericht hat der Klage in Höhe von 7 269,82 DM stattgegeben, mit dem Mehrbetrag hat es den Kläger abgewiesen. Es hat den vom Kläger geförderten Satz von 1.50 BM jährlich pro qm umbauten Baumes für angemessen gehal-
•*	.	1	,	'	<v>	•'	,	•	—
ten. Bie rückwirkende Kraft der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1950 hat es verneint * ist aber der Ansicht, daß der Kläger vom Tage der Veröffentlichung und*damit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung nur das darin festgesetzte Entgelt von 0,03 BM pro qm.Kleingartenfläche verlangen könne; für die Zeit ab 110November 1950 sei daher ein entsprechender Betrag in Höhe von 559»07 BM von der Klagforderung abzusetzen.
Beide Teile legten Berufung ein., Ber Beklagte hat mit seiner Berufung die Abweisung der Klage in vollem Umfange erbeten, soweit ihr nicht durch Teilanerkenntnisurteil stattgegeben worden war. Ber Kläger hat mit seiner Berufung den Antrag.gestellt, den in dem Orteil des Landgerichts gemachten Abzug für die Zeit nach dem 11. November 1950 in Wegfall # % ' « *
zu bringen und der Klage in vollem Umfang stattzugeben. -Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das erste Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger 7 828,29 BM nebst 4 # Zinsen hieraus seit 1. Januar 1950 zu zahlen; auf diesen Zinssatz hatten sich die Parteien geeinigt.	'' * . ”■ * 1
Mit der Bevision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage, soweit sie nöch anhängig ist, äbzuweisen.
Der Kläger hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
5 *
V»
, 4
I
, st
V i
%
X
* ^ • &»
*V
* *
'tümkk:..
_A *% » *
^ 5 ~
1*» . 4 • ' ^
I '
Entscheidui^sgründe s
«aMP»«»«* +~	«1	w	— nw»liinf
*	'	4
;	'	Ia
 Das Berufungsgericht geht ohne nähere Prüfung davon aus , daß der Kläger r vorbehaltlich der Bekanntmachung der Baubehörde vom 31. Oktober 1950 - vom 1. Januar 1949 an das übliche oder angemessene Entgelt'für die ständige Bewohnung der von den Kleingärtnern errichteten Unterkünfte verlangen könne. Diese Frage ist in dem Vorprozeß * der mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. September 1950 seinen Abschluß gefunden hat, nicht
 entschieden worden. In jenem Rechtsstreit ist nur aus-
* « ♦ *
gesprochen worden, daß der Verpächter ein Wohnnutzungs-entgelt in der jeweils von der Baubehörde in	fest-
gesetzten Höhe* verlangen könne. Im Revisionsverfahren insbesondere ging der Streit nur darum, ob auch für solche Unterkünfte das Wohnnutzungsentgelt bezahlt werden müsse, die von Luftkriegsbetroffenen bewohnt werden, sei es, daß die betreffenden Kleingärtner selbst zu der luft-'rriegsbetroffenen Bevölkerung gehören, sei es, daß sie ihre Kleingärten anderen Luftkriegsbetroffenen als Wohnung überließen; nur diese Frage ist vom Obersten Gerichtshof entschieden worden. Die Frage, wie es mit der Entrichtung eines Wohnnutzungsentgeltes steht, solange die Baubehörde' ein solches'Entgelt nicht festgesetzt hat, stand damals nicht zur Entscheidung. Sie bedarf'daher der Prüfung. Dem Berufungsgericht ist aber im Ergebnis beizutreten.
Unter der kleingärtnerischen Bewirtschaftung eines Grundstücks wird verstanden, daß der Landnutzer es zur Gewin-
i**»
WV'	•	.	.	^	•	•
*	I	*	A*»
t
- .o -
nung von Gartenfrüchten aller Art, vor allem von Gemüse und Obst, mit eigenen Kräften unter Verwendung kleiner Werkzeuge bebaut, ohne daß der Ertrag ganz öder zu dem Teil durch Verkauf verwertet wird. Daneben soil*der Kleingarten der Erholung des Garteninhabers unä seiner Familie dienen. Es ist von je her anerkannt, daß der Kleingärten
y	'
zu diesem Zweck mit behelfsmäßigen Bauten Versehen werden kann,die dem Gartenbenutzer Schutz gegen die Unbilden'der Witterung geben, seine Kleider und Gartengeräte vor Dieb- • stahl schützen, und auch zur Unterbringung Von Kleintieren dienen sollen. Auch ist es üblich, daß der'Garteninhaber und seine Familie vor allem an Wochenenden, aber auch
.darüber hinaus ixi den Sommermonaten in diesen Bauten (Dauben).
%, .4 \ . * # * **
übernachten, um mehr Zeit für Gartenarbeiten zu gewinnen und der Natur näher zu sein. Hält diese Benutzung des Kleingartens sich im Rahmen des üblichen Pachtvertrages, so geht es darüber hinaus, wenn der Kleingärtner die Daube ständig, also auch zur Winterzcit bewohnt. Eine solche ständige Bewohnung v/ar teilweise durch polizeiliche Vorschriften untersagt; abgesehen davon konnte der Verpächter'aus einer solchen vertragswidrigen Nutzung in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung oder Aufhebung des Pachtverhältnisses herleiten (vgl.Sokolowski-Uirels, Das deutsche Kleingartenrecht *1930, S 128; W. P.eineke, Pachtschutzrecht, in der Britischen Zone, 4*/6. Aufl S 146; Pfundtner-Neubert V a 9 S 4 a, Anm 4 zu § 3 des Ergänzungsgesötzes vom 26. Juni 1935 / 2. August 19<0). Diese Rechtslage gab vielfach dazu Anlaß, die bebaute Fläche aus'dem Kleingarten-paehtverhältnis herauszunehmen und zürn Gegenstand eines eigenen Vertrages des AferPächters, mit dem Kleingärtner zu machen. In diesen besonderen Verträgen über die Flächen, die mit ständig bewohnten Dauben bebaut waren, wurde regel- •
p
«I
*<,
>

-v
*
A.' •	.
, S'
*"
a
<■
><
>r.
f
mäßig die Zahlung eines besonderes Wohnnutzüngsentgel'ts neben der Kleingartenpacht vorgesehen* Auf solche. Verträge fanden jedoch die besonderen Vorschriften des Kleingarten-.rechts, insbesondere der dem Kleingärtner gesetzlich gewährte Kündigungsschutz, nicht ohne weiteres Anwendung«
ln diese Rechtslage griff das Gesetz vom 26. Juni *1935, auf dessen § 2 der Kläger seinen Anspruch stützt,
.ein. Ziel des Gesetzgebers war es, die, entstandene Rechts-. Unsicherheit zu. beseitigen und gleichzeitig darauf Mn-zuwirken, daß das ständige Bewohnen der Lauben allmählich auf höre (Pfund tner-Neubert aaO S 2, Einführung; Reineke aaO). Hierzu bestimmte §1 des. Gesetzes, daß die Vorschriften der Kleingarten- und Kleinpaehtlandordnung vom 31. Juli 1919 (RGBl 1374) auch auf solche Kleingärten Anwendung finden, in denen bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes Lauben ständig bewohnt wurden, und daß dies auch dann gelten seilte, wenn über die Wohnlauben ein besonderer Vertrag geschlossen worden war. § 1 griff also in die bestehenden. Verträge ein und gestaltete sie um (vgl hierzu RGZ 136, 184). Im Anschluß an diese Bestimmung ermächtigte § 2 des Gesetzes den Verpächter, neben dem Entgelt'für die kleingärtnerische Nutzung des Grundstücks ein weiteres Entgelt für die ständige Benützung der Laube zu Wohnzwek-ken zu verlangen. Der Zusammenhang beider Bestimmungen rechtfertigt den Schluß, daß § 2 Abs 1 des Gesetzes ebenfalls für1* laufende Verträge gelten sollte, wie ja auch die in 5 2 Abs 2 ebenda vorgesehene Festsetzung v.on Höchstsätzen seitens der*unteren Verwaltungsbehörde auf bestehende Vereinbarungen anzuwenden war. Dafür spricht ferner die in § 3 des Gesetzes ausgesprochene Verstärkung des Kündigungsschutzes für Kleingärtner, die ihre Laube schon vor dem 31. März 1935 bezogen hatten; auch diese Bestimmung kann sich

r ••
&*& V-jL*t?:oi-TÖf
*''\ '$$$&• ^•*	- --*' -•;;•?* */ ^	'f:»t* ;• -: ■.: * • l'; v */•••'•.••„; ‘„;.. ^ *
jC <«*'"•	,\	.	1	•>	•	•
*r-i -	'	.vo1?'••••'*	.*	i*	*,	-	’.'s .	:.	•	-. y* • •• -
r4l*V‘ .‘to -V.	»:	1 v«* *.; . i ■•;••.:'
yb “ '	'	-•	-	-	8	;
.'• 1 . /. * .lu r • . «
'%z.
4	m	I	^
hur auf Verträge beziehen’, die damals*bereits liefen. Von derselben Rechtsänsicht’ geht die oben erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. September 1950 erkennbar aus; ebenso’Reineke aaO, Rem zü § 2. Zur Zahlung dieses- zu-öätzliöhen Wohnnutzungseötgelts war bei Zwischenverpach-tüng nicht nur der Kleingärtner im' Verhältnis zu dem Zwischen-päphter verpflichtet,.sondern in* gleicher Weise dieser gegenüber defr^‘Irerpächter^ (RGZ! 1531 36*1) '.-/Ser Kläger' ist';s6& itli 4-	.	WÄ1»«nV(-M	<*+	•	waw'	* Ä äWI** rt AV\'	lf.&ili'
% M|
i. u:j
V-V:.
ohes Entgelt^ zu fordern,f wöfcn tauten* ständig: zh Wohnzwecken henutIjt- Werden;.: $hbei darf der* Begriff der' Laübe nicht in einschränkendem -Sinne Verständen werden; gemeint sind vom Gesetzgeber alle Baulichkeiten", wie sie üblicherweise oder in Einzelfällen in Kleingärten errichtet werden und dem Kleingärtner ständig als* Wohnung dienen, insbesondere win-r terfes'te Bauten ’(Pfundtncr-keuber.t V a 9 S 2, Anm 4 su $*1 des Änderungs'gösetzes; Reineke aaO S 165; ebenso die erwähnte’Entscheidung des Obersten Gerichtshofs).
( . ^ • /.•»*. __
; •; " ; •Hinsichtlich der Höhe des "dem Verpächter zustehenden
?<-w- y-
►t v’*.*	-	.*	-	;	•	•	M*»	.	i’r.«' p'	ach**	a	•
Die Verwaltungsbehörde Tstf alsö ermächtigt, durch* die
 NornttSrung * von :Hö c hs tp £e is eh * das dem 'Verpächter zus*fe'8e^e
. £usät^ich’e Entgelt zürnrSchutze dos Kleingärtners nach^^7'
.	»•	•' . * ,	»•*• -* *• ' *. '* st /■*•** *.*.t,* vt': - hs«*’*’*
oben "zü begrenzen’; Dagegen‘gibt	2 des Gesetzes der yer^^.	^
wältungöbe hör d e nicht £däs3Rfeich’t ^	l;o&	^
des' Pächtverträgeä^dls zu :ge\vähre‘iidW Entgelt iusetzen. Im Rahmen ‘'der von "ihr eEtgesetzten Höchstpreise

*.? * f- • '.a. :« ■- “i
. ■ *, *.
1 m 4 VV» + «J»l	^	^	'	/	'	♦	t	*****	9	*	4	*	^	4	*	«U
• *
• . :Ji ... -*’ • *•* .	V’.-	“.»j-äv**.	S-'-
;r-vOt«s..*-
. * . *s >
.. •'blei.bt. es - der Auseinandersetzung zwischen den: Vertrag-»-, schliefenden überlassen, welches Entgelt gezählt! werden , ,j	Die.	Höchatpreisfestsetzung	war also nicht.* Voraus- .
. Satzung .für vdeh ;Anspruch des Verpächters, spudern begrenzte ihn nur nach oben. Sein Anspruch war nicht davon* abhängig, ob die Verwaltungsbehörde eine Höchstpreisfestsetzung vor-genommen hatte oder nicht..Sollte die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. September .1950 dahin verstan-
•	m	»	,	.	’	I	,	J	*
den werden müssen, daß nur durch Festsetzung.der unteren Verwaltungsbehörde das besondere Wohnnutzungsentgelt bestimmt und pur ein so. festgesetztes Entgelt gefordert werden kann, so könnte dem nicht gefolgt werden (vgl hierzu Bettermann, Grundfragen des Preisrechts für Mieten und Pachten, 19?2, S 43 ff).
Außer der Ermächtigung an die Verwaltungsbehörde, . Höchstbeträge festzusetzen,., sagt § 2 des Änderungsgesetzes über die Höhe des zu entrichtenden Wohnnutzungsentgelts nichts. Der Maßstab für.seine Bemessung,muß, wenn wie im vorliegenden Falle eine Vereinbarung der Parteien nicht . zustande kommt, auf anderem Wege gefunden werden. Die beiden Vorinstanzen haben das Schweigen des Gesetzes dahin ausgelegt,. daß das /Übliche, oder, falls eine Übung nipht festzustellen sei, das angemessene Entgelt entrichtet werden . müsse. Diese Gesetzesauslegung läßt einen Rechtsirrtum, nicht erkennen, ist auch von der Revision nicht angegrif- ..
.,Vt fenfc.worden. Bestimmt das Gesetz, daß eine Gegenleistung zu erbringen ist, ohne nähere Bestimmung über den ihr zu-, gründe zi^ legenden Maßstab zu* treffen, so wird im Zweifel - anzunehmen sein, dgß der Gesetzgeber ein angemessenes oder das übliche Entgelt als Gegenleistung zuerkennen.wollte.
' Wicht anders ist das.Ergebnis, wenn man die §§ 315 f BGB zugrunde legt, wie dies die Revision tut» Rach der Regel
v* '* •'Surz	•
£—•«~-'v: . V-:~ • -••{ *	f	•**.	*
% ij* >!«>';	«	/ a «	♦ »	•	*	—	■	*	W	•	•*
* *v»	*,.*’■	*	•	i	i	•	-	>	i	.	••	‘	*t	.• * ■•»	*	•
/•?**. j» r..	-	A	1	•	••	*	-	**•1 • -
"♦i-l** i **J *'?- .V ; -.*.’ *v j-T ?. f r** 1() ?"».*'««
V ♦ .V. : ;t r :;»•*r- • .
L
,dp£. § 31.6 BGB steht, die Bes timing im Zweifel, .demjenigen Seile zu, der die Leistung.zu fordern hat, also dem Verpächter, § 316 BGB setzt allerdings voraus, daß für eine Leistung eine Gegenleistung versprochen wird, deren Umfang nicht Bestimmt ist, während in dein zur Entscheidung stehenden Falle die vom Beklagten zu erbringende Leistung nicht*auf einem Versprechen (Vertrag)i sondern auf Gesetz Beruht. Die entsprechende Anwendung*des § 316 BGB auf;-diesen Fail -Begegnet- aber.' keinen Bedenken;• Mar der ' Kläger Be-rechtigt, den Umfang der Gegenleistung zu "Bestimmen, so> ist nach'dem auch für $ 316 BGB anzuwehdehden § 315‘ÄBä 1 BGB im Zweifel anzunehmen, daß der'Kläger-Bei der Best im-,manag des ihm zu gewährenden Entgeltes das billige Ermessen zugrundezu legen hat; eine Bestimmung, die der Billigkeit nicht entspricht, ist für den Beklagten nicht verbindlich* Zwischen. «Billigem Ermessen" und' "Angemessenheit" kann aber
 ein Unterschied- nicht gemacht-werden.
, . r • „ * *
Die Bekanntmachung der Baubehörde vom 31• Oktober 1950 sieht das Berufungsgericht ln-Übereinstimmung mit .einem Urteil -des Land es verbal tühgsgerichts Hamburg vom 29. Mäi 1951 •- .'IV .b VG” Ho 196/51- - als eine Heohtsverordnung än. Diese rechtliche Würdigung, der...die. Parteien nicht entgegen— getreten sind,* gibt keinen Anlaß- zu rechtlichen-Bedenken*
Die Bekanntmachung beschränkt .nicht nur.:die gegenwärtigen, aondern auch alle künftigen Verpächter von Kleingarten- : •: land:im Bereiche der -Stadt H^gg^in der Höhe-des ihhaU. zukoiömenden Entgeltes;* ob .es wahrscheinlich ist, /dag: während der Geltungsdauer der bis zu dem -3K Dezember .1952 Be*--fristeten Bekanntmachung zu den jetzigen Verpächtern noch weitere hinzutreten, hält das.Berufungsgericht mit >Becht-für-unerheblich * Das Berufungsgericht hätte. noch, ^darauf; hin-weisen können,- daß die Bekrnntmachung nicht nur für alle ’
* f . * .4 > SV

**
*• •
.	♦,	*r"	*•
Verächter Recht setzt, sondern auch für die.große undr> unbestimmte Zahl von Zwischenpächtern und Kleingärtnerh selbst; die Zwischenpächter und Pächter werden* zwar ld:£ht unmittelbar verpflichtet, die-in der Bekanntmachung ‘feätge-setzten Sätze zu bezahlen, aber regelmäßig wird der Verpächter in dem in der Bekanntmachung festgesetzten Umfänge ein Entgelt verlangen können, andererseits wird sein Anspruch der Höhe nach begrenzt, und für das Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter beiderseits'verbindliches Recht geschaffen.	-• * * . r.	»
Ist die Bekanntmachung eine Rechtsverordnung, so ist sie ein Bestandteil des Hamburgischen Preisrechts» Dieses gilt nur im Bereiche des Berufungsgerichtes 5 die hierüber in dem Beurufungsurteil getroffenen Feststellungen sind . der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen, da es sich um nicht revisibles Recht handelt (§549 Abs 1 ZPO)» *»in Verwaltungsakt, etwa in Form einer Allgemeinverfügung, dessen Auslegung in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden könnte, ist in der Bekanntmachung nicht zu .erblicken» *
% * ' Neuerdings hat Bettermann (aaO S 91.ff und.JZ 1952, S
 65) grundsätzlich Bedenken dagegen erhoben, "Anordnungen" der Freisbehörden als Rechts Verordnung anzusehen» Er hpt insbesondere.für preisfestsetzende Anordnungen auf Grund von § 2 Abs 1 des Übergangsgesetzes.über Freiebildung upd . Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10» April 1948 (VerWiGBÜ 27) die Ansicht vertreten, daß es sich nicht um Rechtsver-Ordnungen, sondern'um Allgemeinverfügungen handle. Zur Begründung seiner Ansicht hat er darauf'hingewiesen, daß die Form der Verkündung dieser Anordnungen der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form nicht genüge, und daß die in der genannten Bestimmung der Preisbehörde erteilte
r
Ermächtigung zu dem Erlaß von Hecht sv er Ordnungen nicht" äüs- : reiche, da ihr die in Art 80 GrundG verlangte nähere Umgrenzung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung fehle. Bettermann erkennt jedoch an, daß derartige Anordnungen inhaltlich Akte der Hechtsetzung sind, daß sie Hechtsverordnungscharakter tragen (aaO S 100). Für die
 Auffassung als Hechtsverordnung hat sich.vor aliem das
* » * » • t ‘ , Deutsche Obergericht ausgesprochen:.(NJ\7 1950,'540; ebenso
 OVG Münster JZ 1952; 83)» Daß Preise durch Rechtsverordnur-gen festgesetzt werden können,. hat neuerdings die als Hechtsverordnung ergangene Verordnung PR Nr 72/52 Uber einen allgemeinen MietZuschlag.bei -Wohiiräumen des Althaus~ besitzes vom 27. September 1951- (RGBl I, 648) bestätigt.
Die Ausführungen von Bettermann stehen der Annahme des Berufungsgerichts , daß es sich bei der Bekanntmachung um eine Rechtsverordnung handle, umsoweniger .entgegen, als es sich bei dieser Bekanntmachung nicht .um eine Anordnung auf Grund von § 2 Abs 1 des Preisg'esctzes handelt; sondern um eine Anordnung auf Grund einer Vorschrift des Kleingartenrechte», die als Sonderregelung durch das allgemeine Preisrecht
.	*	+ ”**•*•*• i *»* ' *	' 1} * * *
nicht berührt worden ist '{so auch Bett ermann aaO;J5 86)«.
Der Beklagte'hatte in den Vorihstanzen geltend gemacht, die Bekanntmachung vom" 31 •' Öktöber 1950 habe rückwirkende föraft und müsse auch auf die vor ihrer Verkündung liegende Zeit Anwendung finden. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hat ausgeführt:"Eine besondere Bestimmung über iS^e'^ckwirküng* enthalte die* Bekanntmachung nicht. Ihrem Inhalt lasse sich eine solche Absicht nicht entnehmen*. 'Zwar
»	*	' , »I *	♦	|	•	4	* ' l 1 "	|*	*	*	*
handle es sich .um eine preisrechtliche Maßnahme, und'die Preisbehörden müßten grundsätzlich ftir ermächtigt angesehen werden, Preise mit‘rückwirkender Kraft festzusetzeh« Wpllte jedoch die Preisbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch ma-
chen9 so müsse das bestimmt zu dem Ausdruck gebracht werden, und das sei nicht geschehen• Daher finde'dde BekanramäChur*:; auf Forderungen, die vor ihrem Inkrafttreten fällig gewesen seien, keine Anwendung. Es könne dahingestellt bleiben, wann die Bekanntmachung in Kraft getreten sei, keinesfalls sei dies vor ihrer Verkündung, also vor dem 11. November 195Ö, geschehen. Da die im Streit befindlichen Beträge vor diesem Zeitpunkt fällig geworden seien, berühre • die Bekanntmachung sie nicht. Eine einstweilige Festsetzung von Höchstentgelten nach § 2 Abs 1 Satz 3 des,Jrgänzungs-gesetzes, die - wie Pfundtner-Neubert in Anm 11 zu dieser Bestimmung ausfiihrt’en -.zu einer Rückwirkung führen könnte, sei nicht erlassen worden.
Die Revision hat gegen diese Auslegung der Bekanntmachung insoweit Einwendungen erhoben,.als es sich um das Entgelt für die nach dem 11« November 1950 liegende Pachtzeit handelt; eie ist der Ansicht, insoweit beschränke der in der Bekanntmachung festgesetzte Höchstpreis das zulässige Entgelt; in Höhe des Unterschiedes zwischen dem vom Kläger geforderten und dem in der Bekanntmachung festgesetzten Höchstsatz sei die Klage keinesfalls begründet. Dieser Angriff richtet sich gegen die Auslegung nichtrevisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist. Der Senat ist darauf beschränkt, nachzuprüfen’, ob revisible Rechtsnormen verletzt sind. Ein solcher Verstoß ist nicht ersichtlich* insbesondere verletzt diese Auslegung nicht den § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1935 / 2. August 1940.Auch § 2.der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31* Juli.1919 ist nicht verletzt, selbst wenn mit Reineke (aaO S 164) davon ausgegangen wird, daß diese Vorschrift auf die Festsetzung eines Höchstentgelts nach § 2 des Ergänzungsgesetzes
 entsprechend anzuwenden ist* Diese Übergangsbestimmung ermöglichte zwar eine Rückwirkung der Preisfestsetzung in der Form, daß für den nach Inkrafttreten der Kleingarten-uhd Kleinpachtlandordnung ablaufenden Zeitraum die noch ausstehenden Pachtzinsen herabgesetzt werden konnten. Diese Gesetzesbestimmung gewährte den unteren Verwaltungsbehörden die Befugnis zu einem solchen Eingriff, schrieb diese Rückwirkung aber nicht bindend vor. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Baubehörde in der Bekanntmachung vom 31* Oktober 1950 von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht habe, verstößt auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen revisibles Recht, Die Bekanntmachung vom 31. Oktober 1950 findet daher auf den von der Klage umfaßten Zeitraum keine Anwendung, so daß es keiner Prüfung der von dem Kläger gegen ihre Rechtsbeständigkeit vorgebrachten Einwendungen bedarf«
.Die Revision macht, indem sie.von der Anwendung der §§ 315 f BGB ausgeht, geltend, § 315 Abs 3 BGB sei verletzt: Nach dieser Gesetzesbestimmung sei die Gegenleistung durch Urteil zu bestimmen gewesen, von einer Vorauszahlungspflicht des Beklagten und von einer Fälligkeit der von ihm geschuldeten Leistungen vor Inkrafttreten der Bekanntmachung könne daher nicht die Rede sein. - Diese Beweisführung übersieht, daß eine Bestimmung durch Urteil nur.dann zu erfolgen hat, wenn die von* dem Kläger getroffene Bestimmung dem billigen Ermessen nicht entspricht« Diese Frage ist, wie unten ausgeführt wird, zu verneinen; die Bestimmung, die in dem Fordern eines Entgelts, Spätestens in der Xlagerhebuhg zu sehen wäre, müßte als billig und angemessen und daher als wirksam angesehen werden.	’
Ill
 Die Revision wendet weiter ein* der Kläger habe seine Ansprüche verwirkt« Er habe bis 1949 keinen Anspruch auf das besondere Y/ohnnutzungsentgelt erhoben* und es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er diesen Anspruch jetzt geltend mache« Das Berufungsgericht habe diesen'Gesichtspunkt nicht geprüft und dadtirch § 242 BGB durch Nichtanwendung verletzt«	i.'
Das Berufungsurteil hat zu dem Einwand der Verwirkung keine Stellung genommen, hatte aber dazu auch .keinen Anlaß, da in den Vorinstanzen dieser Gesichtspunkt nicht geltend gemacht var. Das Berufungsgericht stellt fest, daß in der Zeit vor 1943 nur wenige Kleingärtner ihre Parzellen * ständig bewohnt haben und daß insoweit besondere Abmachungen getroffen woi’den sind; erst nach Zerstörung großer Tei- * le der Stadt im Jahre 1943 hat das ständige Bewohnen der Lauben größeren Umfang angenommen« Der Kläger hatte erst $ von diesem Zeitpunkt ab Anlaß, seinen Anspruch geltend zu machen« Der Einv/and der Verwirkung würde aber nur durchgreifen, wenn die Verzögerung in der Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstieß« Irgendwelche Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen könnten, hat die *. Revision nicht anführen können; der bloße Zeitablauf reicht hierzu nicht aus. Aus dem Schweigen des Klägers bis zur Währungsreform konnte der Beklagte noch nicht auf einen Verzicht auf künftige Ansprüche schließen. Daß der • beklagte Verein infolge des mehrjährigen Schweigens des ^ < Klägers Schwierigkeiten hätte, die von ihm zu entrichtenden Beträge bei seinen Unterpächtern einzuziehen, ist nicht behauptet, auch nicht anzunehmen, da es sich um das Wohnnutzungs-
t
entgelt für die Jahre 1949*und 1950 handelt. In diesem Zu- * sammenhang ist auch auf den vom'Berufungsgericht. erwähnten Erlaß-des Reichswohnungskowmissars vom 14« Juli 1944 hin-

t
— 16*-
L
zuweisen. In II a dieses Erlasses führt der Reichswohnungskommissar aus, hei dem ganzjährigen Bewohnen von Lauben handle es sich in der Regel um eine aus der Not der Zeit heraus entstandene kriegsbedingte Kaßnahne, die nicht von Lauer sei; dem Vei'pächter stehe infolgedessen nicht das Recht zu, deswegen ein besonderes Entgelt zu fordern.
Dieser Erlaß hat zwar, wie in der oben erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs äusgeführt, nur die Bedeutung, die Rechtsansicht des Reichswohnungskommissars
 wiederzugeben, und schafft nicht für die Parteien verbind-✓ * * • •
liches Recht, er ließ aber die Ansprüche, des Klägers zwei-
* *# « felhaft erscheinen und konnte ihm Anlaß geben, die Weiterentwicklung abzuwarten. Nach der Währungsreform hat der Verpächter	alsbald mit einer. 1949 erhobenen Klage
 eine grundsätzliche Klärung der Präge angestrebt, ob und in welchen Fällen ein besonderes Entgelt für das stän-aige Bewohnen der Lauben gefordert werden könne. Nach Klärung dieser Frage durch das.Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. September 1950 ist die gegenwärtig zur Entscheidung stehende Klage erhoben worden. - Bei dieser Sachlage geht der Einwand der Verwirkung fehl«
* ♦
IV o
• » » »
1« Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, ob das von dem Kläger beanspruchte Entgelt von 1.50 DM jährlich für den qm umbauter Fläche üblich.oder angemessen ist» Erstere läßt das Berufungsgericht dahingestellt; wenn auch das vom Kläger geforderte Entgelt früher in	allge-
mein gezahlt worden sei, so hätten doch vor 1943 nur wenige Kleingärtner auf ihren Parzellen ständig gewohnt; es sei zweifelhaft, ob sich dadurch ein «üblicher« Satz habe herausbilden können. Dagegen hält daä Berufungsgericht den genannten Satz für angemessen.
 
2. Dafür, daß der vom Kläger geforderte Satz angemessen sei, beruft sich das angefochtene Urteil einmal auf eine Reihe von Äußerungen staatlicher Stellen«
a) In einem Schreiben vom 21* Juli 1942 habe die Bauverwal * tung mitgeteilt: In Ad|fl|) sei das jährliche Höchstentgelt auf 1.50 DH pro qm festgesetzt worden; in	würden gegen
 eine solche Festsetzung ebenfalls keine Bedenken bestehen«,
Das Berufungsgericht entnimmt dieser Mitteilung, daß die Verwaltungsbehörde diesen Satz damals zur Zeit eines im allgemeinen niedrigeren Preisstandes für angemessen gehalten hat. Die'Revision hat diese.Auslegung angegriffen. Sie .hat'ausgeführt: Die fragliche Mitteilung der Bauverwaltung sei, an die Verpächter gerichtet gewesen. Die Baubehörde habe in diesem Schreiben das ,,V/ohnlaubenunwesenM abgelehnt• und erklärt, es bestehe kein Anlaß, die Pächter gegen eine solche Forderung durch eine einstweilige Anordnung nach § 2 Abs 2 des Ergänzungsgesetzes zu schützen. Dieser Inhalt der Mitteilung der Bauverwaltung hinderte das Berufungsgericht aber nicht, dem Schreiben zu entnehmen, daß die Baubehörde damals in der Tat den Satz von 1.50 DM'pro'qm'für angemessen gehalten* hat.
b) Das Berufungsgericht weist sodann auf die Richtlinien der Baubehörde (Wohiiungswirtschaftsamt j vom 1. Juni 1948 hiho Diese Richtlinien hätten zwar nur die Bedeutung einer Verwaltungsanordnung gehabt und seie'n nicht Preisfestsetzungen nach § 2 des Änderungsgesetzes gewesen. Sie seien' nichts destoweniger aufschlußreich*dafür, wie die Verwal- * tüngsbehörde damals die Verhältnisse beurteilt habe. In diesen Richtlinien sei für Kleinhäuser und Behelfsunter-künftö in Kleingärten einheitlich ein*Satz von 1.50 RM pro qm umbauter Fläche5 vorgesehen, für nicht winterfeste
x*c|
-7	18	-
L
r
>
>
*V .1,
. 'V.
*♦
I« . /
Bauten ein Satz von 1.- RU Jährlich« - Die Revision hat hiergegen nichts vorgebracht.
c) Diese Richtlinien hat das Amt für Wohnungswesen allerdings durch eine Anweisung vom 24. Mai 1949 abgeändert«
Rach dieser Anweisung sollte der,Satz von 1.50 DM nurmehr für Kleinhäuser im Sinne des §.31 der	Bau-
polizeiverordnung bestehen bleiben, während für andere winterfeste Bauten niedrigere Sätze eingeführt wurden« Diese Anweisung berühre aber, so führt das Berufungsurteil aus, weder die von der Verwaltungsbehörde vorher anerkannte Angemessenheit des Satzes von 1.50 RU/DM, noch seien die Gerichte durch diese Anweisung daran gehindert, diesen Satz
i
zuzubilligen. Bei dieser Anweisung handle es sich um eine zwangswirtschaftliche Maßnahme, und bei der Festsetzung solcher Zwangspreise spielten so viel andere Faktoren mit, daß ein Rückschluß auf die Angemessenheit der darin festgesetzten Freise und gegen die Angemessenheit des Satzes von 1.50 DM nicht möglich sei. Aus denselben Gründen könne auch der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1950 nichts über .die Angemessenheit des geforderten Satzes entnommen werden«
i
Die Revision greift diese Erwägung an und rügt.,' daß das Berufungsgericht 'bei der Erörterung der Frage der Angemessenheit den Festsetzungen dieser Bekanntmachung nicht Rechnung getragen habe« i?enn mit diesem Angriff die Vqrfahrensrüge erhoben werden soll, daß der Prozeßstoff nicht allseitig gewürdigt .worden sei, so ist das unbegründet, denn das Berufungsurteil hat sich mit der Bekanntmachung vom 31 • Oktober 1950 auseinandergesetzt« Die Revision macht aber vor allem geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Beurteilung der Angemessenheit von der Bekanntmachung der Baubehörde nicht abweichen dürfen, es hätte auch für einen von der Festsetzung
*
: "* . )

nicht unmittelbar betroffenen Zeitabschnitt die Preisfestsetzung in seine Erwägungen einbeziehen müssen«
Es ist der Revision zuzugeben, daß das Cericht, wenn es über die Angemessenheit eines Entgelts zu entscheiden hat, Preisfestsetzungen der Verwaltungsbehörden in den Kreis der bei seinen Erwägungen zu berücksichtigenden Tatsachen einbeziehen muß. Das Gericht ist aber an' eine sol~ che Hitehstpreisfestsetzung nibht gebunden, wenn es über die Angemessenheit eines Preises zu entscheiden hat'; das Gericht muß‘Sich mit einer solchen Preisfestsetzung•aus-einaiidersetzen, wenn es von ihr* abweichen will’, ist'* daran after nicht gehindert, wenn die Preisfestsetzung" unmittelbar keine Anwendung findet« Das*Berufungsgericht konnte daher bei seiner Entscheidung über die Angemessenheit des geforderten Wohnnutzungsentgelts von den Sätzen der Bekanntmachung vom 31* Oktober 1950* abweichen«
3.	Das Berufungsgericht prüft nunmehr die Präge der Angemessenheit selbst« Es Vergleicht zunächst das besondere Wohnnutzurigsentgelt mit dem Von deö Kleingärtner allgemein zu entrichtenden Pachtzins und führt äus's Bei einer . Durchschnittsgröße der Kleingärten Von 400 am und einem Jährlichen Pachtzins von 0 ,02 bis *0,04'DU pro * qm befrage1 die Pacht für den Kleingarten durchschnittlich 12 DU" Jährlich öder i DM monatlich« Für das ständige Wohnen . auf dein' Grundstück müsse der Kleingärtner bei einem* Satz* von 1‘o50*DM pro qm umbauter Außenfläche durchschnittlich 4o50T ÜM monatlich als * Kutzu'ngsentgeit zählen« Da das ständige Wohnen eine erheblich intensivere Hutzung sei als der:Kleingartenbau, stehe dieser'Satz zii dem reinen Pachtzins "des* Kleingartens in einem angemessenen Verhältnis« - Auch bei Berücksichtigung der vielfach verkehrsungühstigen Lage*der
 Kleingärten und dor Primitivität des Wohnens im Vergleich zu dem Wohnen in einer Stadtwohnung werde der Kleingärt, ner nicht unangemessen belastet« Außer dem Durchschnitts-betrag von 4*50 DM monatlich müsse, der Kleingärtner nur die Sielgebühren und die Amortisation der Baukosten aufbringen« Für letztere könne die Lebensdauer des Gebäudes zugrunde gelegt werden, da der Kleingärtner mit einer Kündigung praktisch nicht zu rechnen brauche« Für etwai 25 $> der in Betracht kommenden Kleingärtner, deren Haus einen Einheitswert von mehr als 4 000 DMhäbe, komme noch die Grundgebäudesteuer hinzu,*hier handle es sich jedoch* um'Wohnungen, die durchaus sonstigen Wohnungen entsprächen und nicht mehr, als primitiv bezeichnet werden könnten« Berücksichtige man, daß den Verpächter eine Steuerlast treffe,’ die'gegen früher erheblich gesteigert sei und die er bei der vom Kläger zugrunde gelegten Berechnungsweise nicht mehr abwälzen'könne, so sei der Betrag von 1.50 DM pro qm angemessen«
Diese Ausführungen greift die Revision in mehrfacher Hinsicht an.
' Zunächst rügt sie, das Berufungsurteil'gehe' zwar zutreffend ’davon aus, die Angemessenheit durch eine Gegenüberstellung von Leistung* und Gegenleistung zu prüfen, führe’aber, diesen Grundsatz nicht durch, wenn es dabei* "die-Erhöhung der'ateUerlicheh/Belastunfe des Verpächters in Betracht 'ziehe*. Jbdenfälls' müsse* eine Erhöhung der Personal-bteuerh* wie der Vermögenssteuer‘ außer. Betracht bleibenl’’’ Zudem habe'das Berufungsgericht nicht festgesteilt, .daß" / gerade äer Kläger jetzt' steuerlich stärker belastet*we&äe als früher; es begnüge sich mit einem Hinweis auf die Erhöhung der Steuerlast im'Allgemeinen, ohne auf*die Verhält-
niöse des*Klägers einsugehen. - Bieser Angriff ist-nicht berechtigt. Richtig ist, daß die verhältnismäßig kurzen: Ausführungen des Berufungsgerichts nicht näher darlegen, welche ‘Steuererhöhungen der Verpächter von Kleingärten ’ zu tragen hat. Baß aber solche Steuererhebungen schon wegen des durch den Ausbau der Lauben gestiegenen Grundstückswertes eintreten, ist unzweifelhaft, dies wird auch in Ziff II der Bekanntmachung vom 15» November 195.0 vorausgesetzt, wenn dort dem Verpächter innerhalb gewisser Grenzen das Hecht eingeräumt wird, derartige Erhöhungen zu überwälzen.
Baß die persönlichen Verhältnisse des Klägers außer Betracht zu bleiben haben, entspricht dem Standpunkt der Revision selbst, Bie Prüfung der Angemessenheit muß anhand der typischen Sachlage vorgenommen werden, und in diesem Äiahmen können die bei allen Verpächtern gleichmäßig eintret enden. Veränderungen ihrer steuerlichen Belastung sehr wohl berücksichtigt werden, aber die steuerlichen Verhältnisse gerade des Klägers kommen, dafür nicht in Bedacht, und das Berufungsgericht ist mit Recht darauf nicht eingegangen.
Nicht berechtigt ist der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß .
90 jä der Kleingärtner luftkriegsbetroffen seien und sich in schwerer Notlage befänden. Baß in solchen Fällen ein V/ohn-nutzungsentgelt gefordert werden darf, hat der Oberste Gerichtshof in der wiederholt erwähnten Entscheidung vom 20* September 1950 bereits ausgeführt. Bie Berücksichti- .
gung der Notlage dieser Kleingärtner hat das Berufungsge-
• »
rieht nicht unterlassen, sondern cs ist sich dieser Tatsache bewußt gewesen, wie die ürteilsgründe ergeben. Biesen Umstand zu würdigen und ihm Rechnung zu tragen, ist Sache des Tatrichters; seine Würdigung kann im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden.
- 22
«''S

P:
i
\>S*.

Tt-*.
. Vf.
;.v„
f.;'
Er;*
t*%
y#
&

i1
i
Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, welche Mehrleistung des Verpächters durch das geforderte besondere Wohnnutsungsentgelt ausgeglichen werden solle, gerade darauf wäre es aber angekom-men. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, daß die Mehrleistung des Klägers in einen-bloßen Dulden.bestehe, daß dagegen eine zusätzliche Leistung von dem Verpächter nicht erbracht werde: Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Laube trage'der Kleingärtner, ebenso die* Grundgebäudesteuehn; bei' Beendigung des Pachtverhältnisses müsse“ er den alten Zustand wieder herstellen; das Pachtverhältnis sei kündbar, und gegen eine Kündigung bestehe ebensowenig Sicherheit wie bei unbewohnten Lauben, Auch sei zu berücksichtigen, .daß das "weitere Entgelt” nach § 2 des Änderungsgesetzes nur für den Pall- des ganzjährigen Wohnens geschuldet werde, nicht dagegenf v/enn der • Kleingärtner nur einen Teil des Jahres, etwa die Sommermonate hindurch; dort wohne; dieses Entgelt müsse daher nur die kleine Spanne der Mehrnutzung in den V'intermonaten ausgleichen. ..
Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte verkannt hätte'. Die stärkere Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt .dieses an sich nicht;.eine Abnützung kommt naturgemäß nicht in Betracht; dies ist augenfällig, und wenn das’Bernfungsurteil diese Tatsache aubh nicht ausdrücklich erwähnt,*so ist doch nicht*anzu-hehften, daß*es sie übefcöehen hat. Dasselbe gilt von einer etwaigen Rechtspflicht dos Pächters, nach’Ablauf der Pacht den früheren Zustand des Grundstücks wieder hercüstellen ♦und zu diesem*Zweck die Aufbauten erforderlichenfalls zu entfernen; welche Verpflichtungen in*dieser Hinsicht im vorliegenden Palle der Pachtvertrag begründete, hat das Be-
' /V
- 23
t
i. *
\ r
V*
**
H rl
I»'
*
v
' '
!
• .
I
V*.r*
'rufungsgericht nicht aufgeklärt, doch kann.su Gunsten des Beklagten unterstellt werden, daß eine solche Verpflichtung bestehto Das Berufungsgericht geht jedoch mit Recjht .dprpp aus,, daß die Duldungspflicht des Verpächters er^ lieblich gesteigert wird. Das Berufungsgericht hätte auch darauf hinweisen können, daß die läge des Verpächters sich insofern-verschlechtert, als seine Aussicht, das Grundstück zur freien Verfügung zurückzuerhalten, umso geringer wird, je intensiver die Benutzung des Grundstücks durch den Pächter ist und je wertvoller die von diesen errichteten Gebäude sind. Dem Berufungsgericht ist zuzu-geben, daß unter den gegenwärtigen und auf absehbare Zeit fortbestehenden Verhältnissen nicht ernstlich damit zu •rechnen ist, daß die Verwaltungsbehörde die erforderliche Zustimmung zu einer Kündigung gibt. Die Revision hat dagegen eingewandt, daß das Berufungsgericnt keine Feststellungen darüber getroffen habe, in welchem Umfange Kündigungen in den letzten Jahren erfolgt seien; sie rügt in diesem Zusammenhang Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) und macht geltend, auf Frage hätte der Beklagte vorgetragen, es seien in nicht weniger als 262 Fällen Kündigungen erfolgt. Mit Recht hat der Beklagte dem entgegengehalten, daß bei der großen Zahl von Kleingärten in " Hamburg - angeblich ,rd.. 30 000 - diese Zahl von Kündigungen nicht ins Gewicht fällt. Zudem ist nicht vorgetragen, daß in den Fällen der Kündigung das Land etwa an den Eigentümer zurückgefallen wäre; im Zweifel muß davon ausgegangen werden, daß es an andere Kleingärtner wieder ver-pachtet worden ist. Dem Berufungsgericht ist darin beizu-treteh, daß diese Verschlechterung der Stellung des Verpächters mit dazu beiträgt, die ihm zu gewährende Gegenleistung zu rechtfertigen. Andererseits führt das Berufungsgericht mit Recht aus, daß die Vorteile für den Kleingärtner

4i
i

g
<
1
3
*
I
v.»
.«1
'S
r ♦ *
3
$
%
4
5
r
•T
*1
M
L
- 24
aus der Anerkennung seines Hechts zur ständigen Bewohnung der Lauben erheblich sind; das.ständige Bewohnen der Lauben ist gegenüber der früheren Verwendung ein erheblicher Sondorvorteil des Kleingärtners (Reineke aaO).
Das Berufungsgericht hat weder Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen, noch den Begriff der Angemessenheit verkannt. Bei dieser Sachlage ist der Ansicht des Berufungs gerichts, der vomsKläger seiner Berechnung zugrunde gelegte Satz sei angemessen, aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten «
Vo
 In letzter Linie wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Kläger im Laufe des Rechtsstreits seinen Antrag um 610,50 DM ermäßigt hat. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung damit begründet, daß kein Anlaß bestehe, wegen dieses verhältnismäßig geringfügigen Betraces den Kläger an den Kosten zu beteiligen.	.
Diesem Revisionsangriff steht § 99 Abs 1 ZPO nicht entgegen, er ist aber unbegründet. Zwar liegt der etfste Unterfall .des § 92 Abs 2 ZPO, den das Berufungsgericht öffenbar im Auge hat,'nicht vor; selbst wenn man den Be-
•tifrag von 610,50 DM bei einer Gesamtforderung von 10 399,90 DM für verhältnismäßig geringfügig ansieht,' führt "doch die ’Staffelung der Gebühren nach Stufen von je 100 DK in § 8 GKG und § 9 RAGebO dazu, daß durch diese Zuvielforderung erhöhte Kosten entstanden sind» Es ist jedoch der
y
K
- 25 ~
zweite Unterfall des § 92 Abs 2 ZPO gegeben: Die Klageforderung war von einer gegenseitigen Abrechnung* abhängig, bei der die Verhältnisse einer größeren Zahl von Einzel-pärzellen aufgeklärt werden mußten® Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die von, dem Berufungsgericht vorgenommene Zuscheidung der gesamten Kosten an den Beklagten® ‘
Die Hevision erweist sich somit in allen*Punkten als unbegründet® Sie war daher mit der aus § 97 ZPO sich ergebenden' Kostenfolge zurückzuweisen®
Dr«Pritsch Drdasche Dr®Heck Schuster Dr*Oechßler
i—	*-