* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Juni 2005 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Kläger seinen Herausgabeanspruch (Klageantrag zu 1.) und den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
HöheKlägerRostock

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 138/05
vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Juni 2005 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Kläger seinen Herausgabeanspruch (Klageantrag zu 1.) und den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zu dem 31. Dezember 2002 (Klageantrag zu 2. in Höhe von 6.600 € nebst anteiligen Zinsen) weiterverfolgt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 69.763,90 € und für die außergerichtlichen Kosten 110.363,90 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 63 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW2004, 1048).
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 16.07.2003 -30 97/02 -OLG Rostock, Entscheidung vom 09.06.2005 - 7 U 139/03 -