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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte ist im Jahre 1950 mit seiner Familie in das Haus eingezogen, in dem Wilhelm m mit seiner verwitweten Schwiegertochter Lina E^P geb, K^^^und deren Sohn Roland E^p wohnten. Die beiden Letztgenannten hatten sich in dem von Wilhelm E^l gegen sie geführten Rechtsstreit 3 0 123/49 LG Wuppertal durch Vergleich vom 31. Er hat die Alleinerbenstellung des Klägers bestritten und ausgeführt, er habe das Grundstück ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung stets als gutgläubiger Erbe innegehabt, weil er sich bis zu den Erbscheinsverfahren im Jahre 1966 für ein leibliches Kind des am 20. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei als Alleineigentümer des herausverlangten Grundstücks anzusehen (§ 891 BGB). Der Beklagte könne auch nicht verlangen, nach Treu und Glauben so gestellt zu werden, als habe er auf sein mütterliches Erbteil nicht verzichtet. September 1950 den Standpunkt verfochten, das Grundstück habe nicht der im Grundbuch eingetragenen Mutter, sondern Wilhelm E^) gehört. Nachdem er damals dabei mitgewirkt hatte, Wilhelm E^ zu seinem Recht zu verhelfen, könne er jetzt nicht nach Treu und Glauben so gestellt werden, als sei in Wirklichkeit doch seine Mutter die richtige und zurecht eingetragene Eigentümerin gewesen. Soweit der Beklagte den Ersatz von Beerdigungs-, Gräb-und Versorgungskosten verlange, lägen die Voraussetzungen des § 273 BGB nicht vor. Hiergegen bringt die Revision zunächst folgendes vor: Schon die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe früher den Standpunkt vertreten, das herausverlangte Grundstück gehöre wirtschaftlich allein seinem Vater, beruhe auf Prozeßverstoß (§ 286 ZPO). Der Beklagte habe somit den Standpunkt vertreten, daß an und für sich das Haus auf beider Namen hätte eingetragen werden sollen. Der Beklagte hat in jenem Prozeß 3 0 123/49 als Zeuge bekundet, das Grundstück und die Baumaterialien seien von dem laufenden Einkommen seines Vaters gekauft worden; ihm sei nichts darüber bekannt, daß seine Eltern gemeinsam das Eigentum am Hausgrundstück haben sollten. Der Beklagte hat entgegen dem Revisionsvortrag ferner nicht ausgesagt, seine Mutter habe damals Heimarbeit geleistet. 3 0 123/49 ausdrücklich in Abrede gestellt und weiterhin nicht bekundet hat, ”das Grundstück hätte sowohl auf den Namen der Ehefrau wie den des Ehemannes Wilhelm eingetragen werden sollen”. September 1950 mitwirken können, da er doch der Auffassung gewesen sei, daß er als Sohn des Wilhelm "selbstverständli ch das früher seiner Mutter gehörige Grundstück .... 3, Die Revision bringt ferner vor, die vorstehend bezeichnete Geschäftsgrundlage, "die Abstammung des Beklagten von Wilhelm und sein selbstverständliches Erbrecht", hätten in Wirklichkeit nicht bestanden. Treu und Glauben erforderten aber, die Rechtslage so zu gestalten, wie "die Beteiligten" bei gerechter Abwägung die Verträge seinerzeit gestaltet hätten, wenn sie gewußt hätten, daß der Beklagte nicht von Wilhelm E^ abstamme, er aber doch wie ein aus der Ehe des Wilhelm E^^ stammendes eheliches Kind behandelt werden sollte. Sie hat bekundet, ihr früherer Ehemann Hans E^ (Vater des Klägers) habe ihr schon vor der im Jahre 1930 erfolgten Eheschließung erzählt, daß der Beklagte kein eheliches Kind des Wilhelm Epp sei; Erst recht ist nach den Feststellungen des Tatrichters kein Raum für die Annahme der Revision, ”die Beteiligten” seien bei Abschluß der Verträge im Jahre 1950 von einem ”selbstverständlichen Erbrecht” des Beklagten gegenüber Wilhelm Efp ausgegangen. September 1950 nicht zustande gekommen; hätten aber ursprünglich beide Eheleute Wilhelm und Paula E^p das Grundstück je hälftig erwerben sollen, wäre die eine Grundstückshälfte im Nachlaß der Mutter verblieben und nicht auf Wilhelm EPP übertragen worden; der Beklagte hätte dann als Miterbe nach seiner Mutter Wwenigstens Anteil” an der in deren Nachlaß verbliebenen Hälfte des Grundstücks gehabt. Es bedarf unter diesen Umständen insoweit keiner Erörterung der Auffassung des Berufungsrichters, der Beklagte könne nach seinem Verhalten im Prozeß 3 0 123/49 jetzt nicht nach Treu und Glauben so gestellt werden, als sei in Wirklichkeit doch seine Mutter die richtige und zurecht eingetragene Eigentümerin gewesen. B) Weiter rügt die Revision, das Berufungsgei'icht habe übersehen, daß der Beklagte in dem Prozeß 3 0 123/49. Wären damals die wirklichen Verhältnisse bekannt gewesen, so hätte Wilhelm Epp ein entsprechendes Testament zugunsten des Beklagten errichtet, ’’mindestens hätte der Beklagte davon abgesehen, das' sum Nachlaß seiner Mutter gehörige Haus aus deren Nachlaß an Wilhelm Epp in vollem Umfang zu übertragen, vielmehr hätte er seinen Anteil als Miterbe am Ableben seiner Mutter behalten und für die Aufgabe seiner Wohnung ... Der Tatrichter hat nicht übersehen, daß der Beklagte Lina und Roland E^ seine frühere Wohnung zur Verfügung stellte. Das Berufungsgericht hat ferner nicht übersehen, daß der Beklagte in Übereinstimmung mit Hans E^pdie Pflege Wilhelm übernahm. Im übrigen hat eich das Berufungsgericht mit dem Verlangen des Beklagten befaßt, ihn nach Treu und Glauben so zu stellen, als habe er auf sein mütterliches Erbteil nicht verzichtet. Die Revision behauptet, der Beklagte sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts im Termin vom 17. 2. Schließlich greift die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts an, hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts mit Forderungen auf Ersatz von Beerdigungs-, Grab-und Versorgungskosten fehle es an dem in § 273 BGB normierten Anspruch "aus demselben rechtlichen Verhältnis”. Die Revision meint, diese Ausgaben seien naturgemäß demselben Lebensverhältnis entsprungen, nämlich dem Umstand, daß der Beklagte als Sohn und vermeintlicher Erbe des Wilhelm angesehen und demgemäß "die Verträge gestaltet” wurden. Soweit die Erstattungsforderung des Beklagten die Beerdigungskosten betrifft, hat die Revision nicht aufge-zeigt, daß der Beklagte das unter Beweis gestellte Vor- Schließlich ist nicht zu erkennen, inwieweit der Beklagte sein Verlangen, ihm Grabpflege- und Grabreparatur-kosten zu erstatten, mit ünterhaltsleistungen gegenüber Wilhelm E^) rechtfertigen könnte, die der Vater des Klägers Hans E^ erspart und aus rechtsgrundloser Bereicherung zu ersetzen gehabt hätte.

Zitierte Normen: § 891 BGB § 286 ZPO § 273 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBVaterMutterWilhelmE^KlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR
IM NAMEN DES VOLKES
37/72	URTEIL	Verkündet	am
9. März 1973 H i r t h ,
Justi zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Fritz Alfred
 Am A
»
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
Frof.Dr.h.c.
gegen
 den Maurer Hans Wilhelm
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Freitag,
 Dr. Mattem, Dr. Grell und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist als Alleineigentümer des bebauten Grundstücks	Am	A^mp
 Grundbuch eingetragen. Ursprünglich war im Grundbuch als Eigentümerin die am 21. Februar 1941 verstorbene Paula E^geb. F^^^ eingetragen, die am 17. Januar 1901 den Weber Wilhelm Epp(Großvater des Klägers) geheiratet hatte. Wilhelm EpJ hatte nach deren Tod im Wege der Erbauseinandersetzung durch notariellen Vertrag vom 2. September 1950 das Alleineigentum an dem genannten Grundstück erworben. Er ist von seinem Sohn Hans E^P (Vater des Klägers) und dieser vom Kläger allein beerbt worden.
In dem Haus Am	wohnen der Beklagte,
 dessen Ehefrau und beider Tochter Hannelore V^p. Der Beklagte ist ein voreheliches Kind der oben genannten Paula	ihm	hat deren späterer Ehemann Wilhelm E^B
(Großvater des Klägers) seinen Familiennamen erteilt.
Der Beklagte ist im Jahre 1950 mit seiner Familie in das Haus eingezogen, in dem Wilhelm m mit seiner verwitweten Schwiegertochter Lina E^P geb, K^^^und deren Sohn Roland E^p wohnten. Die beiden Letztgenannten hatten sich in dem von Wilhelm E^l gegen sie geführten Rechtsstreit 3 0 123/49 LG Wuppertal durch Vergleich vom 31. Mai 1950 verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Der Beklagte hatte ihnen zu diesem Zweck seine damalige Wohnung in	M^J^straße	0,	zur	Verfügung
 gestellt.
Im anhängigen Rechtsstreit nimmt der Kläger nach fristloser Kündigung eines etwa bestehenden Nutzungsverhältnisses als Eigentümer den Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks nebst Gebäude und Garten in Anspruch.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Alleinerbenstellung des Klägers bestritten und ausgeführt, er habe das Grundstück ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung stets als gutgläubiger Erbe innegehabt, weil er sich bis zu den Erbscheinsverfahren im Jahre 1966 für ein leibliches Kind des am 20. April 1953 verstorbenen Wilhelm E^Q gehalten habe und ebenfalls von seinen Stiefgeschwistern als solches angesehen worden sei. Später hat er sich auf eine Nutzung^»-
 
Vereinbarung mit seinem Stiefbruder Hans m (Vater des Klägers) berufen. Schließlich hat er hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus Verwendungen auf das Grundstück sowie aus Verpflegung und Versorgung des Wilhelm geltend gemacht. Der Beklagte hat seine im Erbauseinandersetzungsvertrag vom 2. September 1950 erklärte Auflassung im Schriftsatz vom 20, Juni 1967 angefochten.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. November 1967 die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers ist dieses Urteil am 27. November 1968 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Die Parteien haben den Rechtsstreit vor dem Landgericht mit den gleichen Anträgen fortgesetzt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage erneut abgewiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, Sie ist durch VerSäumnisurteil zurückgewiesen worden.
Der Kläger hat Einspruch eingelegt und sein auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichtetes Klagebegehren aufrechterhalten.
Der Beklagte hat sein Klagabweisungsverlangen und hilfsweise sein Zurückbehaltungsrecht weiterverfolgt.
Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat das VerSäumnisurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil abgeändert. Es hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe des oben genannten Anwesens verurteilt.
Dagegen hat sich der Beklagte mit der Revision gewandt. Er hält sein bisheriges Haupt- und Hilfsbegehren aufrecht. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent s che i dungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei als Alleineigentümer des herausverlangten Grundstücks anzusehen (§ 891 BGB). Die vom Beklagten am 20. Juni 1967 erklärte Anfechtung der von ihm bei der Erbauseinandersetzung am 2. September 1950 erteilten Auflassung sei infolge Verspätung (§ 121 BGB) unwirksam gewesen. Der Beklagte könne auch nicht verlangen, nach Treu und Glauben so gestellt zu werden, als habe er auf sein mütterliches Erbteil nicht verzichtet. Er habe nämlich gerade zur Zeit des Vertragsschlusses vom 2. September 1950 den Standpunkt verfochten, das Grundstück habe nicht der im Grundbuch eingetragenen Mutter, sondern Wilhelm E^) gehört. So habe
 er es jedenfalls im Rechtsstreit des Wilhelm E& gegen dessen Schwiegertochter und Enkel am 9. Februar 1950 als Zeuge dargestellt. Nachdem er damals dabei mitgewirkt hatte, Wilhelm E^ zu seinem Recht zu verhelfen, könne er jetzt nicht nach Treu und Glauben so gestellt werden, als sei in Wirklichkeit doch seine Mutter die richtige und zurecht eingetragene Eigentümerin gewesen.
Rer Kläger könne die Herausgabe des Grundstücks nach § 985 BGB fordern. Der Beklagte habe kein Recht zu dem Besitz, kraft dessen er die Herausgabe verweigern dürfe (§ 986 BGB). Insbesondere sei nicht erwiesen, daß ihm ein lebenslängliches schuldrechtliches Nutzungsrecht zustehe.
Rer Beklagte könne dem Kläger nicht mit Erfolg* ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Verwendungen für das Grundstück habe der Beklagte seine Ansprüche nicht schlüssig dargelegt. Soweit der Beklagte den Ersatz von Beerdigungs-, Gräb-und Versorgungskosten verlange, lägen die Voraussetzungen des § 273 BGB nicht vor. Insoweit fehle es jedenfalls an '’demselben Rechtsverhältnis”.
II.
A)	1. Hiergegen bringt die Revision zunächst folgendes vor: Schon die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe früher den Standpunkt vertreten, das herausverlangte Grundstück gehöre wirtschaftlich allein seinem Vater, beruhe auf Prozeßverstoß (§ 286 ZPO). Rer Beklagte
 
habe im Prozeß 3 0 123/49 LG Wuppertal als Zeuge im Gegenteil bekundet, in Wirklichkeit hätte ”auch der Vater Eigentümer” des Anwesens sein sollen. Der Beklagte habe somit den Standpunkt vertreten, daß an und für sich das Haus auf beider Namen hätte eingetragen werden sollen. Auch seine Mutter habe damals gearbeitet (Heimarbeit für die Söhne).
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat in jenem Prozeß 3 0 123/49 als Zeuge bekundet, das Grundstück und die Baumaterialien seien von dem laufenden Einkommen seines Vaters gekauft worden; ihm sei nichts darüber bekannt, daß seine Eltern gemeinsam das Eigentum am Hausgrundstück haben sollten. Deshalb können die von der Revision angeführten Worte "auch der Vater” sollte Eigentümer sein, die - vom Berufungsrichter gewählte - Bedeutung haben: Der Vater sollte (trotz Eintragung der Mutter im Grundbuch) auch Eigentümer sein. Das hatte der Vater in jenem Prozeß behauptet. Dafür war der Beklagte damals als Zeuge benannt worden. Der Beklagte hat entgegen dem Revisionsvortrag ferner nicht ausgesagt, seine Mutter habe damals Heimarbeit geleistet. Die Revision übersieht, daß der von ihr angeführte Zeuge	äies i153 Hechtsstreit
3 0 123/49 ausdrücklich in Abrede gestellt und weiterhin nicht bekundet hat, ”das Grundstück hätte sowohl auf den Namen der Ehefrau wie den des Ehemannes Wilhelm eingetragen werden sollen”. Der Zeuge hat nur ausgesagt, Paula E^ geb.	habe	ihm seinerzeit nach der Rück-
kehr vom Notar erzählt, die Absicht Wilhelm E^p
und
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ihre Absicht habe "vorher dahin gezielt", Wilhelm und Paula Efl als Eigentümer einzutragen. Die Revision will die früher im Prozeß 3 0 123/49 erhobenen Beweise anders als der Berufungsrichter würdigen. Sie überschreitet damit die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen. § 286 ZPO ist nicht verletzt.
2.	Die Revision behauptet weiter, der Beklagte habe
"mit gutem Gewissen" an der Übertragung vom 2. September 1950 mitwirken können, da er doch der Auffassung gewesen sei, daß er als Sohn des Wilhelm	"selbstverständli ch
 das früher seiner Mutter gehörige Grundstück .... wenigstens als Miterbe" des Wilhelm m erwerben werde, denn auf Ableben des Wilhelm E^habe "nur eine Erbengemeinschaft
 zur Entstehung gelangen" können, an der er, der Beklagte, "zur Hälfte mitberechtigt war". Dieser Vortrag findet im festgestellten Sachverhalt keine Stütze (§ 561 Abs. 1 ZPO) und kann daher nicht berücksichtigt werden.
3,	Die Revision bringt ferner vor, die vorstehend bezeichnete Geschäftsgrundlage, "die Abstammung des Beklagten von Wilhelm und sein selbstverständliches Erbrecht", hätten in Wirklichkeit nicht bestanden. Treu und Glauben erforderten aber, die Rechtslage so zu gestalten, wie "die Beteiligten" bei gerechter Abwägung die Verträge seinerzeit gestaltet hätten, wenn sie gewußt hätten, daß der Beklagte nicht von Wilhelm E^ abstamme, er aber doch wie ein aus der Ehe des Wilhelm E^^ stammendes eheliches Kind behandelt werden sollte.
 
Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß der Tatrichter nicht festgestellt hat, Mdie Beteiligten” hätten sich bei Abschluß der Verträge vom 31. Mai und 2. September 1950 über die Abstammung des Beklagten geirrt. Das kann nach dem Akteninhalt auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Revision übergeht insoweit die Aussage der vom Berufungsrichter erwähnten Zeugin Herta	der
 Mutter des Klägers. Sie hat bekundet, ihr früherer Ehemann Hans E^ (Vater des Klägers) habe ihr schon vor der im Jahre 1930 erfolgten Eheschließung erzählt, daß der Beklagte kein eheliches Kind des Wilhelm Epp sei;
”unter den Beteiligten” sei nie die Rede davon gewesen, daß Wilhelm m der Erzeuger des Beklagten sei; im Gegenteil sei in früherer Zeit die Rede davon gewesen, daß Paula F^|^ (Mutter des Beklagten) Wilhelm E0 in der Wohnung bei	kennengelernt habe und daß sie
”das Fritzchen schon immer bei sich gehabt habe”. Erst recht ist nach den Feststellungen des Tatrichters kein Raum für die Annahme der Revision, ”die Beteiligten” seien bei Abschluß der Verträge im Jahre 1950 von einem ”selbstverständlichen Erbrecht” des Beklagten gegenüber Wilhelm Efp ausgegangen.
Da sich die Revision hiernach auf Behauptungen stützt, die in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden können, wird auch ihrer Schlußfolgerung der Boden entzogen, ohne die irrige Vorstellung der Beteiligten wäre der Vertrag vom 2. September 1950 nicht zustande gekommen; hätten aber ursprünglich beide Eheleute Wilhelm und Paula E^p das Grundstück je hälftig erwerben sollen, wäre die eine Grundstückshälfte im Nachlaß der Mutter verblieben und
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nicht auf Wilhelm EPP übertragen worden; der Beklagte hätte dann als Miterbe nach seiner Mutter Wwenigstens Anteil” an der in deren Nachlaß verbliebenen Hälfte des Grundstücks gehabt. Es bedarf unter diesen Umständen insoweit keiner Erörterung der Auffassung des Berufungsrichters, der Beklagte könne nach seinem Verhalten im Prozeß 3 0 123/49 jetzt nicht nach Treu und Glauben so gestellt werden, als sei in Wirklichkeit doch seine Mutter die richtige und zurecht eingetragene Eigentümerin gewesen.
B)	Weiter rügt die Revision, das Berufungsgei'icht habe übersehen, daß der Beklagte in dem Prozeß 3 0 123/49. dadurch zu dem Abschluß des Vergleichs vom 31. Mai 1950 entscheidend beigetragen habe, daß er seine damalige Wohnung Lina und Roland E^p zur Verfügung stellte. Der Beklagte habe - auf Anregung des Vaters des Klägers Hans E^ -anstelle der Lina . Epp die Versorgung und Betreuung seines vermeintlichen Vaters Wilhelm übernommen und dadurch Aufwendungen gehabt. Wären damals die wirklichen Verhältnisse bekannt gewesen, so hätte Wilhelm Epp ein entsprechendes Testament zugunsten des Beklagten errichtet, ’’mindestens hätte der Beklagte davon abgesehen, das' sum Nachlaß seiner Mutter gehörige Haus aus deren Nachlaß an Wilhelm Epp in vollem Umfang zu übertragen, vielmehr hätte er seinen Anteil als Miterbe am Ableben seiner Mutter behalten und für die Aufgabe seiner Wohnung ... ein lebenslanges dauerndes Wohnrecht verlangt”. Somit liege ’’ein Fall des Pehlens der subjektiven Geschäftsgrundlage im Pall des ursprünglichen beiderseitigen Irrtums vor”, der zu einer Berichtigung des Vertragsinhalts
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nach § ?A2 BG-B zwinge. Die erforderliche Anpassung könne nur darin Bestehen, daß dem Beklagten "sein Anteil am Haue, der ihm al3 Hiterben am Nachlaß seiner Mutter zustehen -wurde, verbleibt, wobei zugrunde zu legen wäre, dai3 der Hutter wenigstens die Hälfte am Hause zustand, daß dem Beklagten und seiner Frau ein lebenslanges Woh-mmgsrecht zugebilligt wird”.
Der Angriff dringt nicht durch.
Der Tatrichter hat nicht übersehen, daß der Beklagte Lina und Roland E^ seine frühere Wohnung zur Verfügung stellte. Daß die Überlassung der Wohnung "entscheidend”
zu dem Vergleich vom 51. Mai 1950 beigetragen hat, ergibt sich aus dem (fehlerfrei) festgestellten Sachverhalt nicht. Das Berufungsgericht hat ferner nicht übersehen, daß der Beklagte in Übereinstimmung mit Hans E^pdie Pflege Wilhelm übernahm. Der Berufungsrichter hat aber keine Feststellungen im Sinne der übrigen in der Revisionsbegründung enthaltenen Behauptungen über das getroffen, was geschehen wäre, wenn "damals die wirklichen Verhältnisse bekannt gewesen" wären. Der Tatrichter hat niedergelegt, welche Tatsachen aus dem Parteivortrag als festgestellt zu erachten sind. Zu weiteren den Standpunkt des Beklagten stützenden Feststellungen hat er sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht in der Lage gesehen (§ 286 ZPO). Darin tritt kein Verfahrensverstoß zutage.
Wenn der Berufungsrichter in diesem von ihm ermittelten Sachverhalt die Voraussetzungen des Fehlens der Geschäfts-grundiage infolge beiderseitigen Irrtums nicht als erfüllt
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ansieht, unterliegt diese Würdigung keinen durchgreifenden Bedenken. Im übrigen hat eich das Berufungsgericht mit dem Verlangen des Beklagten befaßt, ihn nach Treu und Glauben so zu stellen, als habe er auf sein mütterliches Erbteil nicht verzichtet. Es hat dieses Verlangen im Hinblick auf das - Wilhelm E^P unterstützende Verhalten des Beklagten im Rechtsstreit 3 0 123/49 rechtlich einwandfrei abgelehnt.
C)	1. Die Revision beanstandet sodann die Ansicht des Berufungsri.chters, die Gegenansprüche des Beklagten aus Aufwendungen für das Hausgrundstück seien nicht schlüssig dargetan. Die Revision behauptet, der Beklagte sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts im Termin vom 17. April 1969 nicht hierauf hingewiesen worden.
Die Rüge bleibt erfolglos.
Die Revision übersieht, daß dem Beklagten durch Beschluß vom 17. April 1969 unter Fristsetzung aufgegeben worden ist, eine übersichtliche Zusammenfassung der Aufwendungsansprüche nebst den dazugehörigen Beweisantritten vorzulegen. Dieser verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Auflage des Tatrichters ist der Beklagte nicht nachgekommen.
2. Schließlich greift die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts an, hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts mit Forderungen auf Ersatz von Beerdigungs-, Grab-und Versorgungskosten fehle es an dem in § 273 BGB normierten Anspruch "aus demselben rechtlichen Verhältnis”.
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Die Revision meint, diese Ausgaben seien naturgemäß demselben Lebensverhältnis entsprungen, nämlich dem Umstand, daß der Beklagte als Sohn und vermeintlicher Erbe des Wilhelm angesehen und demgemäß "die Verträge gestaltet” wurden.
Die Rüge greift im Ergebnis nicht durch.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Standpunkt des Berufungsgerichts zutrifft. Der Beklagte hat diese Erstattungsforderungen mit dem Hinweis begründet, er habe in "vermeintlicher Unterhaltspflicht” gegenüber Wilhelm	"Unterhaltsleistungen” erbracht, ln Wirkxich-
keit sei aber der Vater des Klägers Hans E^ als ehelicher Sohn dem Wilhelm E^ gegenüber zu dem Unterhalt verpflichtet gewesen. Hans E^ sei also auf kosten des Beklagten' ungerechtfertigt bereichert gewesen, der Kläger hafte ihm, dem Beklagten, als Erbe des Hans E^. - Der Kläger hat die Voraussetzungen der Unterhaltsbedürftigkeit Wilhelm E^^ (§§ 1602, 1610, 1612 BGB) substantiiert bestritten (Hauseigentum, Bargeld und Arbeitseinkommen des Wilhelm E^). Der Beklagte hat schon im Hinblick hierauf die Grundlage seiner Erstattungsforderungen nicht ausreichend substantiiert. Es bedarf deshalb keiner Erörterung mehr, inwieweit die behauptete Höhe der Forderung auf Erstattung der Verpflegungs- und Versorgungskosten von 21 600 DM ebenfalls unsubstantiiert ist.
Soweit die Erstattungsforderung des Beklagten die Beerdigungskosten betrifft, hat die Revision nicht aufge-zeigt, daß der Beklagte das unter Beweis gestellte Vor-
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bringen des Klägers, wonach die Beerdigungskosten aus von dritter Seite gewährten "Sterbegeldern” bezahlt worden sind, substantiiert bestritten hat.
Schließlich ist nicht zu erkennen, inwieweit der Beklagte sein Verlangen, ihm Grabpflege- und Grabreparatur-kosten zu erstatten, mit ünterhaltsleistungen gegenüber Wilhelm E^) rechtfertigen könnte, die der Vater des Klägers Hans E^ erspart und aus rechtsgrundloser Bereicherung zu ersetzen gehabt hätte.
III.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt,.ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Grell
 Mattem von der Mühlen
 Hill
Dr. Preitag